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Document 51996AG1024(02)

    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 53/96 vom Rat festgelegt am 18. Juni 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Entscheidung Nr. .../96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Verbote der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei der Herstellung einiger Lebensmittel

    ABl. C 315 vom 24.10.1996, p. 4–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996AG1024(02)

    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 53/96 vom Rat festgelegt am 18. Juni 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Entscheidung Nr. .../96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Verbote der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei der Herstellung einiger Lebensmittel

    Amtsblatt Nr. C 315 vom 24/10/1996 S. 0004


    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 53/96 vom Rat festgelegt am 18. Juni 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Entscheidung Nr. . . ./96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom . . . über die Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Verbote der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei der Herstellung einiger Lebensmittel (96/C 315/02)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

    gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), insbesondere auf Artikel 3a,

    auf Vorschlag der Kommission (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Harmonisierungsvorschriften für Zusatzstoffe dürfen die Anwendung der am 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten über das Verbot der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe in einigen Lebensmitteln, die als traditionelle Lebensmittel gelten und im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten hergestellt werden, nicht beeinträchtigen.

    Die Liste der als traditionell geltenden Lebensmittel muß anhand der Mitteilungen erstellt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 1. Juli 1994 übermittelt haben. Die Mitteilungen der neuen Mitgliedstaaten, die nach diesem Datum eingegangen sind, müssen jedoch berücksichtigt werden.

    Der vorliegende Beschluß beabsichtigt nicht, den traditionellen Charakter von Nahrungsmitteln zu definieren; vor allem käme dieser traditionelle Charakter nicht allein durch das Verbot zum Ausdruck, Zusatzstoffe in diesen Lebensmitteln zu verwenden.

    Die Bedeutung der am 1. Januar 1992 in den Mitgliedstaaten geltenden Verbote der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln insgesamt muß berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, die Besonderheit solcher Herstellungsverfahren beizubehalten. Um die Aufrechterhaltung des Verbots der Verwendung bestimmter Zusatzstoffkategorien zulassen zu können, ist es angebracht, die lauteren Handelsbräuche bei den Geschäften mit diesen Lebensmitteln zu respektieren und dem Interesse der Verbraucher Rechnung zu tragen.

    Die Bezeichnung "traditionell" für ein Produkt, für das ein Mitgliedstaat seine Rechtsvorschriften aufrechterhält, darf den Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 (5) und (EWG) Nr. 2082/92 (6) über Ursprungsbezeichnungen bzw. Bescheinigungen besonderer Merkmale nicht zuwiderlaufen.

    Die Richtlinie 89/107/EWG und die spezifischen Richtlinien dazu erlauben nur Zusatzstoffe, die der öffentlichen Gesundheit nicht schaden. Infolgedessen kann der Schutz der öffentlichen Gesundheit kein Kriterium dafür sein, das Verbot der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe in bestimmten Lebensmitteln, die als traditionelle Lebensmittel gelten, zu rechtfertigen.

    Das Verbot der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe darf grundsätzlich keine Diskriminierung im Hinblick auf andere Zusatzstoffe, die derselben Kategorie nach Anhang I der Richtlinie 89/107/EWG angehören, schaffen und so die Gemeinschaftsharmonisierung beeinträchtigen.

    Aus Gründen der Transparenz ist es angebracht, die Verbote der Verwendung bestimmter Zusatzstoffkategorien in einigen Lebensmittelarten zu bestimmen, die von den Mitgliedstaaten abweichend von der Richtlinie 89/107/EWG sowie den spezifischen Richtlinien 94/35/EG (7), 94/36/EG (8) und 95/2/EG (9) aufrechterhalten werden dürfen.

    Die Niederlassungsfreiheit und der freie Warenverkehr dürfen weder durch die Erlaubnis zur Aufrechterhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften noch durch etwaige Etikettierungsbestimmungen gefährdet werden, die eine Unterscheidung dieser Produkte von ähnlichen Lebensmitteln erlauben würden. Infolgedessen müssen der freie Verkehr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von gleichartigen Lebensmitteln, die als traditionell oder nicht traditionell gelten, in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewahrt bleiben -

    HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund von Artikel 3a der Richtlinie 89/107/EWG und nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen dürfen die im Anhang genannten Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften das Verbot der Verwendung der im Anhang bezeichneten Zusatzstoffkategorien in den jeweils angegebenen Lebensmitteln aufrechterhalten.

    Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EWG) Nr. 2082/92.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu . . .

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    (1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 1).

    (2) ABl. Nr. C 134 vom 1. 6. 1995, S. 20.

    (3) ABl. Nr. C 301 vom 13. 11. 1995, S. 43.

    (4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 1996 (ABl. Nr. C 32 vom 5. 2. 1996, S. 22), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juni 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (5) ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

    (6) ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 9. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

    (7) ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 3.

    (8) ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 13.

    (9) ABl. Nr. L 61 vom 18. 3. 1995, S. 1.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    BEGRÜNDUNG DES RATES

    I. EINLEITUNG

    1. Die Kommission hat am 19. April 1995 einen auf Artikel 100a des EG-Vertrags basierenden Vorschlag für eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Verbote der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei der Herstellung einiger Lebensmittel (1) unterbreitet.

    2. Das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Sozialausschuß haben ihre Stellungnahmen am 16. Januar 1996 (2) bzw. am 13. September 1995 (3) abgegeben. Im Anschluß an die Stellungnahme des Europäischen Parlaments hat die Kommission am 6. Mai 1996 einen geänderten Vorschlag (4) vorgelegt.

    3. Der Rat hat am 18. Juni 1996 seinen gemeinsamen Standpunkt im Einklang mit Artikel 189b des Vertrags festgelegt.

    II. ZIEL

    Ziel dieses Vorschlags ist es, eine Liste der als traditionell geltenden Lebensmittel aufzustellen, um die überkommene Nahrungsmittelvielfalt in der Gemeinschaft zu bewahren. Im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels können die betreffenden Mitgliedstaaten ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei der Herstellung einiger Lebensmittel untersagt wird, beibehalten.

    III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

    1. Das Europäische Parlament hat drei Abänderungen vorgeschlagen:

    - Präzisierungen der Bezeichnungen der als traditionell geltenden Lebensmittel (Abänderung 2);

    - Hinzufügung von zwei dänischen und einem schwedischen Lebensmittel (Abänderung 3);

    - Bestimmungen, mit denen die Angabe der traditionellen Herstellungsmethode auf dem Etikett verlangt wird (Abänderung 1).

    2. Der Rat hat nach Prüfung des Vorschlags dessen Tragweite generell verändert, präzisiert und erweitert, um einerseits den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verstärkt Rechnung zu tragen und andererseits die Abänderungen des Europäischen Parlaments, vor allem die Abänderungen 2 und 3, zu berücksichtigen.

    Alle vom Rat angenommenen Änderungen des geänderten Vorschlags fanden die Zustimmung der Kommission.

    3. Gemäß Abänderung 2 (die die Kommission in ihren geänderten Vorschlag übernommen hat) stimmt der Rat den Änderungen der Definitionen von Lebensmitteln zu, bei denen die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften aufrechterhalten können. Allerdings ist der Rat nicht damit einverstanden, daß der Bezeichnung "Feta-Käse" der Ausdruck "nach griechischer Tradition" beigegeben wird; er möchte darauf hinweisen, daß dieser Käse grundsätzlich nur in Griechenland hergestellt wird und daher dieser näheren Angabe nicht bedarf.

    4. Sodann hat der Rat in Anbetracht des Umstands, daß die Bezeichnung "Brot nach französischer Tradition" in alle Sprachen übersetzt werden kann, beschlossen, diese Bezeichnung nicht in Anführungszeichen zu setzen.

    5. Was die Erzeugnisse "eingelegtes Gänse- und Entenfleisch nach französischer Tradition" anbelangt, so hat der Rat unter Berücksichtigung der Herstellungsmethode klargestellt, daß der betreffende Mitgliedstaat hier das Verbot aller Zusatzstoffkategorien aufrechterhalten kann.

    6. Der Rat hat alle in Abänderung 3 aufgeführten Lebensmittel übernommen (die Kommission hat diese Abänderung abgelehnt). Jedoch hat der Rat bei den dänischen Erzeugnissen "Leverpostej" und "Kødboller" die Zusatzstoffkategorien festgelegt, bei denen ein Verbot beibehalten werden kann. Sodann hat der Rat in die Erzeugnisgruppe "Obstsirupe nach schwedischer Tradition" auch Finnland miteinbezogen, da diese Sirupe dort ebenfalls hergestellt werden.

    7. Schließlich hat der Rat der Liste ein spanisches Erzeugnis, "Lomo embuchado", sowie die drei italienischen Erzeugnisse "Salame cacciatore", "Mortadella" und "Cotechino e zampone" hinzugefügt.

    Diese vier Erzeugnisse gelten als traditionell, und die Rechtsvorschriften, mit denen die Verwendung einiger Zusatzstoffe bei der Herstellung dieser Lebensmittel verboten wird, gelten seit langer Zeit.

    8. Die Abänderung 1, der zufolge auf dem Etikett angegeben werden sollte, daß das Erzeugnis nach der Tradition des Mitgliedstaats hergestellt wurde, ist vom Rat nicht übernommen worden. Nach Ansicht des Rates sollen die Hersteller selbst bestimmen, ob eine solche Angabe notwendig ist (diese Abänderung ist von der Kommission ebenfalls abgelehnt worden).

    9. Der Rat hat also zwei der drei vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen übernommen und die Kriterien für die Festlegung der Liste der traditionellen Erzeugnisse berücksichtigt und ist damit aus seiner Sicht zu einer ausgewogenen Kompromißlösung gelangt.

    (1) ABl. Nr. C 134 vom 1. 6. 1995, S. 20.

    (2) ABl. Nr. C 32 vom 5. 2. 1996, S. 21.

    (3) ABl. Nr. C 301 vom 13. 11. 1995, S. 43.

    (4) ABl. Nr. C 186 vom 26. 6. 1996, S. 7.

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