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Document 51994AC0999

STELLUNGNAHME des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Vorlage "Der Binnenmarkt in der Gemeinschaft - Bericht für das Jahr 1993"

ABl. C 393 vom 31.12.1994, p. 14–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

51994AC0999

STELLUNGNAHME des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Vorlage "Der Binnenmarkt in der Gemeinschaft - Bericht für das Jahr 1993"

Amtsblatt Nr. C 393 vom 31/12/1994 S. 0014


Stellungnahme zum Thema "Binnenmarkt in der Gemeinschaft - Bericht für das Jahr 1993" (94/C 393/04)

Die Europäische Kommission beschloß am 16. März 1994, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgendem Thema zu ersuchen: "Binnenmarkt in der Gemeinschaft - Bericht für das Jahr 1993".

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 31. August 1994 an. Berichterstatter war Herr Connellan.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 318. Plenartagung (Sitzung vom 14. September 1994) einstimmig folgende Stellungnahme.

ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN EMPFEHLUNGEN

1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß ist der Auffassung, daß die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der Europäischen Union von entscheidender Bedeutung ist. Des weiteren ist der Handel mit Drittländern zolltechnisch wirksam abzufertigen und zu überwachen. Die Erwartungen, die zur Zeit der Verabschiedung der Einheitlichen Europäischen Akte 1987 bestanden, haben sich noch nicht erfuellt. Die Anhörung und die Antworten auf den Fragebogen zeigen deutlich, daß dem freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital noch viele Hindernisse im Wege stehen. Der Ausschuß empfiehlt die Verabschiedung eines Programms für die energische Beseitigung aller verbliebenen Hindernisse.

2. Zwischen einer Regulierung durch die EU und einer einzelstaatlichen Regulierung ist ein ausgewogenes Verhältnis anzustreben. Anwendung und Kontrolle bestehender Vorschriften sind streng zu überwachen. Der Ausschuß wiederholt seine Empfehlung, daß bei rein technischen Vorschriften Verordnungen wirkungsvoller als Richtlinien sind.

3. Der Ausschuß empfiehlt die systematische europaweite Auflistung von Handelshemmnissen in der Europäischen Union und im EWR.

4. Der Ausschuß bringt erneut seine Unterstützung für die obligatorische Meldung von Fällen zum Ausdruck, in denen Mitgliedstaaten vom Prinzip des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union abweichen.

5. Der Ausschuß empfiehlt die Verbreitung leicht verständlicher Informationen über die gesetzlichen Rechte der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen.

6. Der Ausschuß empfiehlt der Kommission, jährlich eine von ihr kommentierte Auflistung aller Beschwerden über das unzureichende Funktionieren des Binnenmarktes einschließlich bereits unternommener oder noch beabsichtigter Abhilfemaßnahmen zu veröffentlichen.

7. Nach Abschluß dieser ersten Beurteilung im Zusammenhang mit dem ersten Jahresbericht der Kommission über das Funktionieren des Binnenmarktes schlägt der Ausschuß vor, bis zum nächsten Jahr weitere Analysen spezieller Bereiche vorzunehmen.

8. Der Ausschuß empfiehlt, daß der Geltungsbereich der Richtlinie 83/189/EWG erweitert, daß sie tatkräftiger umgesetzt und daß mehr Gewicht auf Programme zur Angleichung von Normen gelegt wird.

9. Der Ausschuß empfiehlt eine stärkere Angleichung der Umweltschutzstandards, wenn nötig auf einem höheren Niveau, um die Ausgewogenheit und die Vereinbarkeit zwischen den Zielen besserer Umweltschutzanforderungen und dem Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen.

10. Der Ausschuß empfiehlt, bei der unionsweiten Einführung der endgültigen Mehrwertsteuerregelung Maßnahmen zu ergreifen, die ein Optimum an Klarheit, Einfachheit und Durchgängigkeit sicherstellen, so daß alle Hindernisse ausgeräumt werden, die dem innergemeinschaftlichen Handel entgegenstehen.

11. Der Ausschuß empfiehlt, daß die steuerliche Behandlung von Hypothekenzinsen und Versicherungsprämien gleich sein sollte, unabhängig davon, ob diese Zahlungen im Heimatstaat der betreffenden Person oder in einem anderen Mitgliedstaat geleistet werden.

12. Der Ausschuß empfiehlt, den Richtlinienvorschlag über die "Entsendung von Arbeitnehmern" zu verabschieden, um zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland beizutragen.

13. Der Ausschuß empfiehlt die Ausarbeitung eines Intensivprogramms, mit dem die objektive Gleichwertigkeit in Bildung und Fortbildung für alle "nichtregulierten" Berufe erreicht wird.

14. Der Ausschuß empfiehlt - soweit durchführbar - die Verabschiedung von Maßnahmen, die den Verlust des Anspruchs auf bestimmte Sozialleistungen und staatliche Rentenanwartschaften verhindern, wenn ein Bürger seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt.

15. Der Ausschuß empfiehlt die Verabschiedung eines Verhaltenskodexes, der auf eine schnellere Abwicklung von grenzueberschreitenden Zahlungen und eine Senkung der damit verbundenen Kosten abzielt.

16. Der Ausschuß empfiehlt eine dringende Untersuchung öffentlicher Beschaffungsverfahren in den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, Firmen aus anderen Mitgliedstaaten keinen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen, der sich in der Praxis handelshemmend auswirkt.

1. Einführung

1.1. In einer Entschließung zum Binnenmarktprogramm für 1992 empfahl das Europäische Parlament dem Rat, der Wirtschafts- und Sozialausschuß solle ein Forum zur künftigen Entwicklung eines Aktionsplans der Gemeinschaft bilden und dessen Fortgang und Auswirkungen auf die im Ausschuß vertretenen Gruppen des wirtschaftlichen Lebens regelmässig analysieren und prüfen.

1.2. Die Kommission schloß sich dieser Auffassung in ihrem Arbeitsdokument über ein strategisches Programm für den Binnenmarkt an. Sie brachte im Zusammenhang mit der Überwachung des Binnenmarktes und der Beurteilung der Frage, ob die Gemeinschaftsvorschriften wirksam sind, ihre Bereitschaft zum Ausdruck, den Wirtschafts- und Sozialausschuß einzuschalten, denn er bestehe aus Vertretern aller Gruppen und besitze sowohl den für eine solche Beurteilung nötigen Sachverstand als auch das nötige politische Gespür.

1.3. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß erklärte sich in seinen Stellungnahmen vom 27. Mai 1993 () und vom 22. September 1993 () damit einverstanden, daß er stärker in das Bemühen um mehr Transparenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts einbezogen werden solle. Er schlug vor, Anhörungen zu veranstalten, zu denen anerkannte Interessengruppen, die die Verbraucher sowie die verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens in der Union vertreten, eingeladen würden, um über ihre bisherigen Erfahrungen mit den Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt zu berichten.

1.3.1. Ferner kündigte der Ausschuß seine Absicht an, regelmässig das Funktionieren des Binnenmarktes zu beurteilen, um sicherzustellen, daß die angestrebten Ziele verwirklicht werden.

1.4. Der erste Jahresbericht über das Funktionieren des Binnenmarktes vom März 1994 bietet dem Ausschuß die erste Gelegenheit, sich zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts für den Binnenmarkt zu äussern und festzustellen, in welchen Bereichen die grössten Erfolge erzielt wurden bzw. wo die grössten Schwachstellen liegen.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Der Zeitraum 1986-90, also die Zeit seit der Verabschiedung der Einheitlichen Europäischen Akte im Jahre 1987, stand im Zeichen eines starken Wirtschafts- und Beschäftigungswachstums. In diesen Jahren verzeichnete die Europäische Gemeinschaft ein stärkeres Wirtschaftswachstum als die Vereinigten Staaten, was vermutlich auf das Zusammenwirken verschiedener miteinander zusammenhängender Faktoren wie der Zunahme des innereuropäischen Handels, der verstärkten Kostendegression aufgrund der Grössenvorteile eines wachsenden Marktes und schon mit dem Blick auf die Auswirkungen des Binnenmarktes getätigte, deutlich höhere Investitionen zurückzuführen war.

2.2. Diesem starken Wachstum wurde 1992 und 1993 Einhalt geboten: Das Auseinanderbrechen der UdSSR und des Comecon führte zu erheblicher Unsicherheit, die Kosten der deutschen Wiedervereinigung eskalierten rasch, der Golfkrieg löste eine Krise aus, und die USA befanden sich in einer Rezession. Die Europäische Union stürzte in eine Rezession, deren Ende sich erst jetzt abzeichnet. Es kann mit Recht davon ausgegangen werden, daß die insgesamt gesehen verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie aufgrund der grössenordnungsbedingten Einsparungen im Gefolge der Verwirklichung des Binnenmarktes der europäischen Wirtschaft ermöglicht, sich rascher von den Auswirkungen dieser Schocks zu erholen, als dies sonst der Fall gewesen wäre. Die Kommission beabsichtigt, 1996 zum ersten Mal die makroökonomischen Auswirkungen des Binnenmarktes zu untersuchen, und hofft, sich dann ein klares Bild verschaffen zu können. Das ist der Zusammenhang, in dem der erste Jahresbericht der Kommission über den Binnenmarkt gesehen werden muß.

2.3. Die volle Verwirklichung des Binnenmarktes wird eine beträchtliche Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union mit sich bringen und dadurch zu mehr Beschäftigung führen. Die Auswirkungen auf den Lebensstandard dürften erheblich sein. Selbstverständlich ist noch eine Menge zu tun, bis das Ziel eines völlig offenen gemeinsamen Marktes erreicht ist. Die Erwartungen, die zur Zeit der Verabschiedung der Einheitlichen Europäischen Akte 1987 bestanden, haben sich noch nicht erfuellt. Noch stehen dem freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital viele Hindernisse entgegen. Ausserdem muß betont werden, daß die Vollendung des gemeinsamen Binnenmarktes nicht nur eine Frage der Umsetzung eines begrenzten und klar umrissenen Gesetzgebungsprogramms ist. Der Umfang des ursprünglichen Programms muß erweitert werden, und gegen die Einführung neuer Hemmnisse ist ständige Wachsamkeit geboten. Transeuropäische Netze müssen aufgebaut und die Wettbewerbspolitik muß wirksamer gestaltet werden. Des weiteren ist der Handel mit Drittländern zolltechnisch wirksam abzufertigen und zu überwachen.

2.4. Der Jahresbericht der Kommission besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil geht es um horizontale Themen wie die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rechtsakte und um die Art und Weise, in der das strategische Programm in den Mitgliedstaaten der Union durchgeführt wird. Im zweiten Teil geht es um die Erfolge, die 1993 im Zusammenhang mit den vier Freiheiten - freier Verkehr von Waren, Personen, Kapital und Dienstleistungen - namentlich in Bereichen wie dem öffentlichen Beschaffungswesen, dem Verkehr usw. erzielt wurden.

2.5. In dem Bericht wird festgestellt, daß 93 % der 282 im Weißbuch genannten Maßnahmen in Kraft getreten sind und die Mitgliedstaaten bisher rund 87 % aller notwendigen Umsetzungsmaßnahmen ergriffen haben. Weil jedoch in vielen Fällen einer oder zwei Mitgliedstaaten die Umsetzung nicht vollzogen haben, wurde nur die Hälfte der Maßnahmen von allen Mitgliedstaaten umgesetzt (). Die grössten Verzögerungen gibt es in den Bereichen öffentliche Aufträge, Gesellschaftsrecht, geistiges/gewerbliches Eigentum und im Versicherungssektor.

2.6. In dem Bericht wird festgestellt, daß der Binnenmarkt funktioniert, aber verbessert werden kann und muß, wenn er seine Versprechen halten soll. Der grösste Teil der öffentlichen Kritik betrifft - abgesehen von Klagen über die Beibehaltung von Ausweiskontrollen - die Mehrwertsteuer-Übergangsregelung.

2.7. Die vorliegende Stellungnahme des Ausschusses stellt Hintergrundwissen für die Empfehlungen des zweiten Kommissionsberichts bereit, der im November erscheinen soll. In diesem Bericht wird ausführlicher auf einzelne Sektoren und Themen eingegangen und festgestellt, zu welchen Sektoren vor der für 1996 anberaumten Revision des Binnenmarktes und des Vertrags über die Europäische Union spezifische Studien erforderlich sind.

2.8. Des weiteren ist es von grundlegender Bedeutung, daß alle künftigen Untersuchungen voll der Notwendigkeit Rechnung tragen, den Binnenmarkt in allen Mitgliedstaaten des neugeschaffenen Europäischen Wirtschaftsraums zu vollenden, der seit dem 1. Januar 1994 besteht.

2.9. In vielen früheren Studien wurden bereits die verschiedenen Aspekte der Funktionsweise des Binnenmarktes behandelt. Die wichtigsten Schlußfolgerungen einiger dieser Studien werden nachstehend analysiert.

3. In früheren Studien hervorgehobene Erfolge

3.1. In der Vergangenheit durchgeführte Erhebungen haben gezeigt, daß es viele Beispiele für die erfolgreiche Verwirklichung des Binnenmarktes gibt (). Das Volumen des innereuropäischen Handels hat erheblich zugenommen. Das Güterkraftverkehrsgewerbe kann bestätigen, daß der Transit im Verkehr innerhalb der Europäischen Union schneller vonstatten geht. Bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen sind handelsfähiger geworden. Die gewerbliche Wirtschaft meldet geringere Kosten infolge der Harmonisierung der Etikettierungsvorschriften. Die Kosten von Bankdienstleistungen gingen im Gefolge des verstärkten Wettbewerbs aufgrund der Niederlassungsfreiheit zurück.

3.2. In bezug auf den freien Warenverkehr:

- Die Zeitersparnis an den Grenzen hat die Lieferzeiten bei Warenbeförderungen in andere Mitgliedstaaten um bis zu 48 Stunden () verkürzt. Der Warenverkehr kann jetzt rund um die Uhr die Grenzen passieren und ist nicht mehr durch die Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen eingeschränkt.

- 52 % der im Februar 1994 befragten Unternehmensleiter () nannten den leichteren Zugang zu auf dem Gemeinschaftsmarkt erhältlichen Produkten als einen nennenswerten Vorteil, den der Binnenmarkt mit sich gebracht hat.

- Die Abschaffung der Zollformalitäten und Grenzkontrollen führte zu erheblichen Einsparungen (). 52 % der im Februar 1994 befragten Unternehmensleiter führten als nennenswerten Vorteil, der sich aus dem Binnenmarkt ergibt, die niedrigeren Kosten infolge der vereinfachten Verwaltungsverfahren, der Abschaffung von Grenzkontrollen usw. an ().

- Weitere Punkte sind die grössenordnungsbedingten Einsparungen infolge gesteigerter Ausfuhren und die stärkere Diversifizierung von Lieferanten und Abnehmern ().

- 73 % der im Februar 1994 befragten Unternehmensleiter halten die Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens für Anbieter aus anderen EG-Ländern für einen sehr wichtigen oder relativ wichtigen Bereich der EG-Politik ().

- 88 % der im Februar 1994 befragten Unternehmensleiter halten die Vereinfachung der Mehrwertsteuerregelungen für einen sehr wichtigen oder relativ wichtigen Bereich der EG-Politik ().

3.3. In bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit:

- Niedrigere Transport- und Versicherungskosten, kostengünstigere Bankgeschäfte innerhalb der Europäischen Union ().

- 29 % der im Februar 1994 befragten europäischen Unternehmensleiter halten die verbesserte Wettbewerbsfähigkeit auf den Weltmärkten infolge europäischer Unternehmenszusammenschlüsse und "Joint Ventures" für einen nennenswerten Vorteil des Binnenmarktes ().

- 23 % der im Februar 1994 befragten europäischen Unternehmensleiter halten das leichtere Zirkulieren von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in Europa für einen nennenswerten Fortschritt, den der Binnenmarkt gebracht hat ().

- 86 % der europäischen Unternehmensleiter halten die praktischen Bedingungen für die Warenbeförderung für einen sehr wichtigen oder relativ wichtigen Aspekt der Gemeinschaftspolitik ().

3.4. In bezug auf den freien Kapitalverkehr:

- Die Richtlinie 88/361/EWG sorgt für die vollständige Liberalisierung aller Formen des Kapitalverkehrs zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft. Diese Richtlinie wurde von allen Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt. Nur einem Mitgliedstaat wurde zugestanden, noch bis zum 30. Juni 1994 bestimmte kurzfristige Transaktionen einschränken, um sein Programm zur wirtschaftlichen Stabilisierung durchzuführen.

- Die Erhebungen haben gezeigt, daß es jetzt für leichter gehalten wird, in Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten liegen, zu investieren.

3.5. In der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Die Vollendung des Binnenmarktes und der Verbraucherschutz" () hieß es: "Die Abschaffung der Hindernisse für den freien Personen-, Waren- und Kapitalverkehr und die Schaffung eines grossen Marktes bringen für den Verbraucher zahlreiche Vorteile mit sich: sie können ganz allgemein und grundsätzlich von einem verstärkten Wettbewerb profitieren, der sich daraus ergibt, daß zunehmend Produkte aus allen Teilen Europas auf den Markt kommen, wobei ein derartiger Wettbewerb entsprechende Preissenkungen hervorruft."

4. In früheren Studien zutage getretene Schwachpunkte

4.1. Wie bereits angedeutet wurde, gibt es zahlreiche Studien, in denen auch verschiedene Schwachpunkte dokumentiert sind. Nachstehend sind die wichtigsten Ergebnisse einiger dieser Studien zusammengefasst.

4.1.1. Eine 1990 in einem Mitgliedstaat durchgeführte Umfrage () hatte namentlich die gegenseitige Anerkennung nationaler Vorschriften nach Artikel 100 b des EG-Vertrags zum Gegenstand. Dabei wurden mehrere hundert Fälle bekannt, in denen sich aus der fehlenden Anerkennung Handelshemmnisse ergaben.

4.1.2. 1993 zeigte eine unter etwa 700 Unternehmen desselben Mitgliedstaates durchgeführte Umfrage (), daß rund die Hälfte aller Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe beim Handel in der EG auf technische Hemmnisse stossen, von denen die meisten auf die fehlende gegenseitige Anerkennung nationaler Vorschriften zurückzuführen sind.

4.1.3. Auch in einem anderen Mitgliedstaat wird gegenwärtig eine Erhebung durchgeführt (). Im Mai 1994 ließen die ersten, vorläufigen Ergebnisse darauf schließen, daß die gegenseitige Anerkennung technischer Normen in der Europäischen Union noch immer nicht zufriedenstellend funktioniert. Die Unternehmen müssen ihre Produkte für jeden einzelnen Markt erneut zertifizieren lassen. Die grössten Hindernisse treten bei elektronischen und elektrotechnischen Apparaten und Geräten auf.

4.1.4. Anfang 1994 berichtete die Kommission in einer Pressemitteilung über die Erfahrungen, die rund 80 mit den Euro-Info-Zentren in Kontakt getretene Unternehmen mit dem Binnenmarkt gemacht hatten. Die Antworten beschränken sich allerdings nicht auf Angelegenheiten, die sich unmittelbar aus dem Binnenmarktprogramm ergeben.

4.1.4.1. Die befragten Unternehmen begrüssen im allgemeinen die Zeit- und Geldersparnis nach der Abschaffung der Grenzkontrollen und die niedrigeren Transportkosten. Als negative Aspekte werden dagegen häufig die fehlenden europäischen Normen, die mangelnde gegenseitige Anerkennung nationaler Vorschriften, von Bauartgenehmigungen usw. und die Kosten des internationalen Zahlungsverkehrs genannt. Die Umstellung auf die neue Mehrwertsteuerregelung und die Weitergabe von Informationen an Intrastat haben vielen Unternehmen hohe Kosten verursacht.

4.1.5. Eurochambres veröffentlichte im April 1994 einen Bericht über eine europaweite Erhebung, in der es um nichttarifäre Handelshemmnisse in der Europäischen Union ging. Bislang nahmen an dieser Erhebung rund 2000 Unternehmen aus fünf Mitgliedstaaten teil. Obwohl die Unternehmen die neue Mehrwertsteuerregelung im allgemeinen begrüssen, berichten viele über Probleme bei der Umstellung. Die Meldungen an Intrastat werden als belastend angesehen. Kritisiert werden auch Probleme mit der Mehrwertsteuererstattung und die unterschiedlichen Regelungen für die steuerlichen Vertreter. Allgemein gesehen sind die europäischen Unternehmen aber der Auffassung, daß der Handel durch die Abschaffung der Grenzkontrollen vereinfacht wurde.

4.1.5.1. Die Unternehmen beklagen sich darüber, daß die Mitgliedstaaten nationale Normen und Prüfverfahren nicht anerkennen wollen. Kritisiert werden die unterschiedlichen Bauartgenehmigungs- und Zertifizierungsverfahren und die Tatsache, daß es zu wenige anerkannte Prüfstellen gibt, die eine europäische Bauartgenehmigung erteilen können. Die Unternehmen möchten mehr Informationen über die gegenseitige Anerkennung von Normen und über ihre diesbezueglichen Rechte.

4.1.6. Die US International Trade Commission veröffentlichte im Januar 1994 ihren 6. Folgebericht über den Binnenmarkt. Dieser Bericht konzentriert sich auf die Durchführung der Binnenmarktvorschriften durch die Mitgliedstaaten, legt den Binnenmarkt aber wesentlich weiter aus als die Europäische Kommission. Es wird darin auf rund 600 Rechtsvorschriften Bezug genommen, u.a. auch auf flankierende Maßnahmen in der Energiepolitik, in der Sozialgesetzgebung usw. In dem Bericht wird festgestellt, daß die anhaltende Rezession, die Instabilität auf den Devisenmärkten und Schwierigkeiten bei der Ratifizierung des Vertrags von Maastricht zu Unsicherheit geführt und die Verwirklichung des Binnenmarktes indirekt verzögert haben.

4.1.7. In der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Die Vollendung des Binnenmarktes und der Verbraucherschutz" () hieß es unter anderem: "Es lassen sich verschiedene Punkte aufzeigen, in denen der Alltag der Verbraucher nicht mit den offiziellen Erklärungen übereinstimmt: So ist die Idee von einem europäischen Raum ohne Grenzen schwerlich vereinbar mit dem Fortbestand von Steuerfreigrenzen für Reisende, von einzelstaatlichen Quoten für bestimmte Erzeugnisse wie beispielsweise Kraftfahrzeuge, von Hindernissen bei der Inanspruchnahme von Kundendienst- oder Garantieleistungen bei Käufen in einem anderen Mitgliedstaat oder schließlich den Schwierigkeiten, auf die die Verbraucher bei grenzueberschreitenden Bankgeschäften stossen."

5. Ergebnisse der vom WSA veranstalteten Anhörung und Umfrage - Verbleibende Hindernisse auf dem Weg zur Vollendung des Binnenmarktes

Trotz der Erfolge, die bei der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes verbucht werden konnten, müssen noch immer viele Hindernisse überwunden werden. Aus den Antworten, die der Wirtschafts- und Sozialausschuß auf 200 Fragebögen erhielt, und aus den mündlichen Bemerkungen von über 40 Teilnehmern der vom WSA am 30. Juni 1994 veranstalteten Anhörung von nationalen und europäischen Interessenverbänden wurde deutlich, um welche Hindernisse es sich hier handelt. Es wurden 62 Haupthindernisse genannt, von denen 32 den freien Warenverkehr, 15 die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, 13 den freien Personenverkehr und zwei den freien Kapitalverkehr betrafen. Es folgt eine für die Ansichten der Befragten repräsentative Zusammenfassung der wichtigsten Punkte, die in Umfrage und Anhörung genannt wurden.

5.1.

Freier Warenverkehr

5.1.1.

Normen

- In vielen Bereichen wird der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Normen nur unzureichend angewandt. Die Folge davon ist, daß technische Handelshemmnisse, z.B. bei Nahrungsmittelzusätzen, Nährstoffkennzeichnung, Pestizidrückständen in Obst, elektrischen und elektronischen Geräten, Wägegeräten sowie Gewichten und Abmessungen von Fahrzeugen fortbestehen.

- Langsamer Verlauf der Entwicklung von EU-Normen im Rahmen der nach dem "neuen Konzept" verfassten Richtlinien, z.B. bei Baumaterialien. Viele Beschwerden über die mangelnde Zahl von Normungsaufträgen an das Europäische Komitee für Normung.

- Kennzeichnungen im Rahmen der europäischen Produktsicherheit werden auf einzelstaatlicher Ebene unterschiedlich ausgelegt und machen dadurch andere bzw. zusätzliche nationale Anforderungen nötig.

- Von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Prüfverfahren machen bei eingeführten Waren zusätzliche Prüfungen erforderlich, obwohl diese Waren im Ursprungsmitgliedstaat bereits geprüft worden sind.

- Es gibt Schwierigkeiten wegen der fehlenden Anerkennung von Konformitätsbescheinigungen für gewerbliche Erzeugnisse durch nationale Behörden. Unternehmen stellen die Fachkompetenz von Prüfstellen in manchen Mitgliedstaaten in Frage.

- Es ist eine allgemeine Tendenz zu "umweltpolitischem Nationalismus" feststellbar, der bewirkt, daß die Anwendung einzelstaatlicher Umweltschutzvorschriften zu nichttarifären Handelshemmnissen führt, beispielsweise in der Chemie- und in der Verpackungsindustrie.

- Die Methode der Einführung des Europäischen Umweltzeichens ("Blauer Engel") wird von einigen der Befragten als technisches Handelshemmnis angesehen. Die Objektivität von Umweltanforderungen wird von einigen Herstellern in Frage gestellt.

- Einige Mitgliedstaaten verlangen auf Etiketten zusätzliche Angaben. Dadurch ergibt sich das Problem einer "Kennzeichnungsinflation", da das Ökokennzeichnungsschema der EU neben einzelstaatlichen Etikettierungsanforderungen bestehen kann.

- Kritisiert wurde die uneinheitliche Erhebung von Ökosteuern und die unterschiedlichen Rechtsvorschriften für Verpackungsabfälle. Ein Verbot der Sekundärverpackung ist ein grosses Handelshemmnis für gebietsfremde Firmen.

- Die Verbringung von Abfällen einschließlich giftiger Abfälle in der Europäischen Union ist unzureichend gesetzlich harmonisiert. Gegenwärtig können einige Mitgliedstaaten von anderen Mitgliedstaaten als Müllhalden benutzt werden.

- Die fehlende Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Nutzung und Freigabe biotechnologischer Produkte behindert den freien Warenverkehr.

- In einem Mitgliedstaat werden die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Zusatzstoffe in Lebensmitteln nicht angewandt.

- Einige Mitgliedstaaten wenden strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit an, z.B. bei Pestizidrückständen in Säuglingsnahrung.

- Unterschiedliche Verbraucherschutzniveaus behindern den freien Warenverkehr, z.B. gibt es divergierende Rechtstraditionen in Nord- und Südeuropa. Während in Nordeuropa eine Herstellererklärung ausreicht, ist in Südeuropa eine Bescheinigung pro Einzelprodukt erforderlich.

5.1.2.

Öffentliche Aufträge

- Komplizierte Verwaltungsauflagen in manchen Mitgliedstaaten wirken effektiv als Handelshemmnis im Baugewerbe.

- Ein Vertragsabschluß ist in der Praxis schwer zu erreichen, wenn das Unternehmen nicht vor Ort niedergelassen ist.

- Für Bauverträge verlangen einige Mitgliedstaaten, daß zusammen mit dem Angebot eine Bilanz vorgelegt wird, die nicht älter als sechs Monate ist.

- Die Schwellen für die Veröffentlichung von Ausschreibungen im Amtsblatt sind für die KMU zu hoch.

- Es gab Beschwerden über kurze Fristen zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem Ausschreibungsdatum.

- Aufgrund strenger Kriterien für die Vorauswahl haben KMU Schwierigkeiten, bei Ausschreibungen in anderen Mitgliedstaaten zugelassen zu werden.

- KMU sehen sich aufgrund von Übersetzungsproblemen häufig ausserstande, fristgerecht auf öffentliche Ausschreibungen in anderen Mitgliedstaaten zu reagieren.

5.1.3.

Steuerrecht

- Die Erhebung der Mehrwertsteuer im Bestimmungs- anstatt im Ursprungsland führt aufgrund unterschiedlicher Vorschriften für lokale Erzeugnisse zu Wettbewerbsverzerrungen. Bei importierten Waren wird der Cash-flow verbessert.

- Die MWSt-Übergangsregelung ist nicht zufriedenstellend. Sie bewirkt höhere Kosten und einen grösseren Verwaltungsaufwand als zuvor. Es wird befürchtet, daß die endgültige Regelung auch zu kompliziert sein könnte.

- Unterschiedliche MWSt-Regelungen in den Mitgliedstaaten führen zu erheblichen Schwierigkeiten. Wegen des hohen MWSt-Verwaltungsaufwands können keine Europa-Vertriebszentren errichtet werden.

- Es wird bemängelt, daß es in einigen Mitgliedstaaten lange dauert, die zur Festlegung der MWSt-Transferzahlungen zwischen den Mitgliedstaaten erforderlichen Angaben und auch innereuropäische Handelsstatistiken zu erhalten. In einem Mitgliedstaat sollen im ersten Quartal 1994 erst 50 % der Angaben über die Waren eingegangen sein, die im November 1993 versandt worden waren.

- In einigen Mitgliedstaaten erhalten Unternehmen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die Voraussetzung für Aufträge ist, nur dann, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Büro unterhalten oder einen Vertrag abgeschlossen haben. Das zwingende Erfordernis einer steuerrechtlichen Vertretung stellt namentlich für die KMU ein Hindernis dar.

- Viele KMU machen geltend, daß sie nicht in anderen Mitgliedstaaten tätig werden können, weil die einzelnen Mitgliedstaaten die 6. MWSt-Richtlinie unterschiedlich anwenden.

- Die Landwirte eines Mitgliedstaates mit hohen MWSt-Schwellen erwerben erhebliche Mengen ihres landwirtschaftlichen Bedarfs in anderen Mitgliedstaaten. Aufgrund grosser Unterschiede in den MWSt-Sätzen von aneinandergrenzenden Mitgliedstaaten gibt es erhebliche Preisunterschiede, die zur Folge habe, daß die Lieferanten in dem Mitgliedstaat, in dem der Landwirt ansässig ist, grössere Einbussen erleiden.

- Obwohl es bei den Nettopreisen für Kraftfahrzeuge nach wie vor erhebliche Unterschiede gibt, legen in einigen Mitgliedstaaten die Händler und/oder Hersteller dem Eigenimport von Fahrzeugen durch den Käufer Hindernisse in den Weg.

- Bei Erzeugnissen mit einem hohen Energiekostenanteil, z.B. bei Chlor und Kristallglas, gibt es bei den Produktionskosten grosse Unterschiede, die auf unterschiedliche Verbrauchsteuersätze für im Produktionsprozeß verwendete Brennstoffe zurückzuführen sind.

- Biokraftstoff wird in aneinandergrenzenden Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich besteuert.

5.2.

Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

5.2.1.

Finanzdienstleistungen

- Es wurde dafür eingetreten, Finanzdienstleistungen wie beispielsweise Hypotheken rechtlich zu regeln. So wurde das Beispiel eines Verbrauchers genannt, der bei einem Finanzinstitut in einem anderen Mitgliedstaat eine Hypothek aufnahm und die Zinsen nicht von der Steuer absetzen konnte, was möglich gewesen wäre, wenn er die Hypothek in dem Mitgliedstaat aufgenommen hätte, in dem er ansässig ist. Daraus ist ersichtlich, daß die steuerrechtlichen Vorschriften einiger Mitgliedstaaten grenzueberschreitende Transaktionen in der Praxis verhindern.

- Der Markt für Versicherungsdienstleistungen wurde am 1. Juli 1994 liberalisiert; trotzdem gelten aber für Versicherungspolicen im Mitgliedstaat, in dem der Versicherte ansässig ist, unterschiedliche Steuersätze, die von 0-30 % reichen, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

- Eine Versicherungsgesellschaft verweigerte in einem Mitgliedstaat die Begleichung eines Schadens im Falle einer Kfz-Ausrüstung, die in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten der Norm entsprach, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat montiert worden sei. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat zu diesem Thema eine Stellungnahme verabschiedet ().

- Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten, u.a. auch Transfers zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften, wird durch unterschiedliche Quellensteuern auf Zinszahlungen verzerrt ().

- Banken aus verschiedenen EWR-Ländern berichteten, bei der Gründung von Zweigniederlassungen in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Schwierigkeiten aufgrund nationaler Rechtsvorschriften gehabt zu haben.

5.2.2.

Verkehr

- Unterschiedlich hohe staatliche Beihilfen an Fluggesellschaften.

- Bei den Grenzwerten für Flugzeuglärm gibt es zwischen den Mitgliedstaaten in der Praxis grosse Unterschiede, die zur Folge haben, daß laute Flugzeuge in einigen Mitgliedstaaten verboten sind.

- In einigen Mitgliedstaaten werden für die Abfertigung von Luftfracht andere Palettengrössen verlangt.

- Es gibt Unternehmen, die die Gesundheitsschutzvorschriften der Europäischen Union für den Transportsektor anwenden, und solche, die es nicht tun, weil die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht durchgesetzt werden. Dies hat eine Ungleichbehandlung zur Folge.

- Von Staat zu Staat unterschiedliche Achsgewichtbestimmungen für den Strassenverkehr verursachen Probleme beim grenzueberschreitenden Frachttransport.

- Es gibt Fälle, in denen Reisende, die in den Genuß von Sondertarifen im Schienenverkehr kommen wollen, ihre Fahrausweise in jedem einzelnen Mitgliedstaat getrennt kaufen müssen, so daß eine Reiseunterbrechung an der Grenze unvermeidbar ist.

5.2.3.

Subunternehmerverhältnisse

- In der Bauindustrie führt die zeitweilige Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland häufig zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn die Vorschriften des Gastlandes in bezug auf die Lebensund Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden. Davon betroffen sind hauptsächlich die KMU.

5.2.4.

Energie

- Der Wettbewerb wird durch Monopole bei der Elektrizitätsversorgung und/oder -verteilung sowie durch den fehlenden Netzzugang für Dritte verhindert.

- Eine unterschiedliche Behandlung öffentlicher und privater Energieversorgungsunternehmen gegenüber Wettbewerbern aus Drittländern wird für den Binnenmarkt als Wettbewerbsverzerrung angesehen.

5.2.5.

Telekommunikation

- Es wurde kritisiert, daß unionsweit noch keine Dienstleistungsfreiheit für Sprachtelefondienste besteht.

5.3.

Freizuegigkeit

- Die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und Zeugnissen bezieht sich in der Praxis nur auf die "regulierten" Berufe. Bei den nichtregulierten Berufen gibt es keine gegenseitige Anerkennung, was häufig eine Zweitausbildung erforderlich macht. Regulierte und nichtregulierte Berufe werden nicht in allen Mitgliedstaaten gleich definiert.

- Das Recht, rechtsberatende Tätigkeiten auszuüben, ist auf Angehörige der juristischen Berufe des jeweiligen Mitgliedstaates beschränkt.

- Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die dieselben Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben, kommen häufig nicht in den Genuß derselben Leistungen wie Bürger, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat leben. In einigen Fällen können die Bürger sogar den Anspruch auf bestimmte Leistungen verlieren, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind.

- Ruheständler, die in einen anderen Mitgliedstaat umziehen, verlieren häufig den Anspruch auf staatliche Zusatzleistungen.

- Es gibt keine gegenseitige Anerkennung von Rentenansprüchen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaates tätig werden wollen.

- Auszubildende, die in einem anderen Mitgliedstaat eine unbezahlte Ausbildung absolvieren, erhalten nur eine Aufenthaltserlaubnis für drei Monate, weil sie weder als Studenten noch als in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Personen angesehen werden.

- Arbeitslose, die sich, beispielsweise für einen Sprachkurs, in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, haben in keinem Staat Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung.

- Die Freizuegigkeit wird durch sprachliche Barrieren eingeschränkt.

- Für Bürger aus Drittländern ist es nahezu unmöglich, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sie ansässig sind, einen Bildungsabschluß zu erlangen.

- An einigen innergemeinschaftlichen Grenzen werden Autofahrer gestoppt und gefragt, weshalb sie die Grenze überqueren.

- Dreispurige Autobahnen zwischen Mitgliedstaaten werden an der Grenze häufig einspurig, was das grenzueberschreitende Pendeln zum Arbeitsplatz erschwert.

- In einem Mitgliedstaat müssen Kraftfahrzeug-Ausfuhrdokumente mitgeführt werden, wenn ein Kraftfahrzeug diesen Mitgliedstaat verlässt.

- Bürger der Europäischen Union und Bürger aus Staaten, die nicht der Europäischen Union, aber dem EWR angehören, werden auf Flughäfen der Europäischen Union unterschiedlich behandelt.

5.4.

Freier Kapitalverkehr

- Grenzueberschreitende Zahlungen werden als zu langwierig, zu teuer und als zu wenig kostentransparent empfunden. Der Ausschuß hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben ().

- Das Nichtvorhandensein einer einheitlichen Währung wird kritisiert.

6. Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse der vom Wirtschafts- und Sozialausschuß veranstalteten Anhörung und Umfrage

6.1. In dieser ersten Beurteilung des Binnenmarktes durch den Ausschuß wurde konstruktiv und kritisch vorgegangen, und es wurde festgestellt, daß es noch viele ungelöste Probleme gibt. Nachfolgend werden einige der wichtigsten Erkenntisse der Untersuchung des Ausschusses erläutert.

6.2.

Vorschriften und Subsidiarität

6.2.1. Die Befragten hoben die Notwendigkeit von Transparenz und Kohärenz im Hinblick auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union hervor. Die Uneinheitlichkeit von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Durchsetzung in den Bereichen Gesundheitsschutz für Mensch und Tier, Produktsicherheit, Verbraucherschutz, Normen und Prüfverfahren, Besteuerung und Umweltschutz wurde häufig kritisiert, weil sie auf dem Binnenmarkt zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

6.2.2. So wurde zum Beispiel darauf hingewiesen, daß es hinsichtlich des Verbraucherschutzes in Nord- und Südeuropa unterschiedliche Rechtstraditionen gibt. Während in Nordeuropa eine Konformitätserklärung des Herstellers als ausreichend angesehen wird, ist in Südeuropa eine Bescheinigung für jedes einzelne Produkt erforderlich. Die Rechtsangleichung auf EWR-Ebene gilt als die einzige wirkliche Lösung.

6.2.3. Bemerkenswert war, daß keine Bedenken hinsichtlich einer Überregulierung durch die Organe der Europäischen Union geäussert wurden. Man war im Gegenteil der Auffassung, daß das Subsidiaritätsprinzip oft zu weit getrieben wird und zu einer dezentralisierten Regulierung führt, die neue Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten schafft.

6.3.

Normen und Prüfverfahren

6.3.1. Viele Unternehmen und Organisationen berichteten über Schwierigkeiten bei der gegenseitigen Anerkennung von Produktnormen, Prüfverfahren und Bescheinigungen der Mitgliedstaaten. Obwohl die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über den Binnenmarkt in der Regel die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen abdecken sollten, scheint es in den Mitgliedstaaten häufig zusätzliche Anforderungen zu geben.

6.3.2. Auskünfte über nationale Normen sind schwer zu beschaffen. Es gibt nach wie vor starke Unterschiede in den Genehmigungsverfahren sowie im Umfang und der Geltungsdauer der Genehmigungen.

6.3.3. Die Anwendung der Richtlinie 83/189/EWG hat sich als das wichtigste Instrument zur Verhinderung von Handelshemmnissen bei technischen Vorschriften erwiesen. Sie wird jedoch als nicht weitreichend genug angesehen. Schwierigkeiten ergaben sich insofern, als Konformitätsbescheinigungen für gewerbliche Produkte von den nationalen Behörden nicht immer anerkannt werden. Die Fachkompetenz von Prüfstellen in manchen Mitgliedstaaten wird in Frage gestellt.

6.4.

Umweltpolitik

6.4.1. Dieses Thema ist fast von allein entstanden. Es besteht der Eindruck, daß Umweltgesetze in vielerlei Hinsicht hinderlich für den freien Handel sind. Eine nicht unerhebliche Zahl der Befragten äusserte sich besorgt über die Tendenz zu einem neuen umweltpolitischen Protektionismus und über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips, die als Hauptgefahren für den Binnenmarkt angesehen wurden.

6.4.2. Es gibt immer mehr produktbezogene Umweltschutzgesetze, Erlasse und freiwillige Vereinbarungen auf einzelstaatlicher Ebene. Viele Unternehmen sind besorgt über die "Kennzeichnungsinflation", da das Umweltzeichen der EU neben einzelstaatlichen Etikettierungssystemen bestehen kann.

6.4.3. Ein Verbot der Sekundärverpackung und Vorschriften für die Wiederverwertung von Verpackungen gelten als Handelshemmnisse für gebietsfremde Firmen, die lange Transportwege für ihre Produkte haben. Der Ausschuß weist in diesem Zusammenhang auf seine vor kurzem zu der vorgeschlagenen "Verpackungsrichtlinie" abgegebene Stellungnahme hin ().

6.4.4. Kernpunkt der Diskussion sind die grossen Unterschiede in den produktbezogenen Umweltschutzvorschriften innerhalb der Europäischen Union. Es besteht ein dringender Harmonisierungsbedarf, sogar auf höherem Niveau, um zu gewährleisten, daß die Ziele der höheren Umweltschutznormen und die Vollendung des Binnenmarktes miteinander in Einklang stehen und sich ergänzen ().

6.5.

Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern

6.5.1. Es bestehen allgemein Bedenken über die Schwierigkeiten, die sich aus der Erhebung der Mehrwertsteuer im Bestimmungsland ergeben. Diese Bedenken haben zwei Hauptgründe.

6.5.1.1. Zunächst einmal sind Wettbewerbsverzerrungen möglich, da sich beim Kauf von Produkten, die aus anderen Mitgliedstaaten importiert wurden, ein besserer Cash-flow erzielen lässt. Diese Verzerrung wird verstärkt in Fällen, in denen die MWSt-Sätze in Nachbarstaaten weit auseinanderklaffen, oder wenn Produkte legal in grossen Mengen ohne Angabe der entrichteten Mehrwertsteuer erworben werden können.

6.5.1.2. Der zweite Grund hängt mit den sehr komplizierten Verwaltungsverfahren zusammen. In manchen Fällen sind die Kosten abschreckend für KMU, zum Beispiel wenn eine steuerrechtliche Vertretung erforderlich ist, die langwierige und kostspielige Verwaltungsprozeduren in mehreren Mitgliedstaaten nötig macht. Allgemein gesehen hat die Anwendung des Kontrollsystems für die MWStÜbergangsregelung den Verwaltungsaufwand in den Unternehmen erhöht.

6.5.2. Des weiteren wurde die Befürchtung geäussert, daß die MWSt-Übergangsregelung, bei der die Mehrwertsteuer nach dem Wegfall der Grenzkontrollen am Bestimmungsort erhoben wird, zu Betrügereien führt und ausserdem die Mehrwertsteuereinnahmen einiger Mitgliedstaaten verringert, was die Haushaltsdefizite erhöht.

6.5.3. Darüber hinaus verursachen unterschiedliche MWSt-Regelungen in den Mitgliedstaaten erhebliche Probleme. Firmen, die ein Europa-Vertriebszentrum einrichten wollen, sehen sich einem Berg an Verwaltungsaufwand gegenüber. Es gibt beträchtliche Schwierigkeiten mit Steuerlagern, unterschiedlichen Definitionen von Werkvertrag und Ferngeschäften. Offenbar sind alle bilateralen Transaktionen mit Ausnahme der einfachsten vom Verwaltungsaufwand her kompliziert geworden.

6.5.4. Handelsverzerrungen haben ihre Ursache auch in unterschiedlich hohen Verbrauchsteuern auf Industriegrundstoffe in Nachbarstaaten. Besonders bedeutsam sind diese Unterschiede im Fall von Brennstoffen und Chemikalien für Fertigungsprozesse.

6.6.

Sonstige Fragen

6.6.1.

Öffentliches Auftragswesen

Komplizierte Verwaltungsanforderungen in manchen Mitgliedstaaten wirken praktisch als Handelshemmnisse im Baugewerbe, sei es bei öffentlichen Ausschreibungen, Reparaturarbeiten oder bei der Geschäftsgründung. Es wird beklagt, daß ein Vertragsabschluß kaum zustandekommt, wenn das an der Ausschreibung teilnehmende Unternehmen keine örtliche Niederlassung hat.

6.6.2.

Freizuegigkeit

Die Hauptthemen, die angesprochen wurden, bezogen sich auf die fehlende Anerkennung von Qualifikationen in den "nichtregulierten" Berufen, den Verlust des Anspruchs auf bestimmte Sozialleistungen und Rentenanwartschaften für Bürger während der Zeit, in der sie ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, und die fehlende gegenseitige Anerkennung von Rentenansprüchen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats tätig werden wollen.

7. Schlußfolgerungen

7.1. Die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes ist für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der Europäischen Union von entscheidender Bedeutung. Die bei der Verabschiedung der Einheitlichen Europäischen Akte vorhandenen Erwartungen haben sich allerdings noch nicht erfuellt, und es wird ein energisches Programm benötigt, um die noch vorhandenen Hindernisse abzubauen.

7.2. Zwischen einer Regulierung durch die EU und einer einzelstaatlichen Regulierung ist ein ausgewogenes Verhältnis anzustreben. Anwendung und Kontrolle bestehender Vorschriften sind streng zu überwachen. In den Antworten auf den Fragebogen und bei der Anhörung wurde auf die Notwendigkeit einer stärkeren Rechtsangleichung hingewiesen.

7.2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß bringt noch einmal die bereits in seiner Stellungnahme zum Strategischen Programm zur Verwaltung und Weiterentwicklung des Binnenmarktes () enthaltene Empfehlung zum Ausdruck, daß bei rein technischen Vorschriften Verordnungen wirkungsvoller als Richtlinien sind.

7.3. Die Richtlinie 83/189/EWG ist das wichtigste Instrument zur Verhinderung von Handelshemmnissen bei technischen Vorschriften gewesen. Sie bezieht sich jedoch nur auf Vorschläge für nationale technische Anforderungen, die nach Inkrafttreten der Richtlinie gemacht wurden. Der Geltungsbereich der Richtlinie wurde zwar nach ihrer Einführung erweitert, doch ist neben einer tatkräftigeren Umsetzung und einer stärkeren Betonung von Harmonisierungsprogrammen eine zusätzliche Ausweitung notwendig.

7.4. Die Europäische Union verfügt zur Zeit über kein formelles Instrument für die systematische Prüfung von Handelshemmnissen. Der Ausschuß steht auf dem Standpunkt, daß diese Hemmnisse in der Europäischen Union und dem EWR systematisch europaweit aufgelistet werden müssten, um das volle Ausmaß der bestehenden Probleme zu erkennen. Auf der Grundlage dieser Auflistung könnte dann ein umfassendes Arbeitsprogramm zur Beseitigung noch verbliebener Hemmnisse erstellt werden.

7.5. Bisher waren die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, der Kommission mitzuteilen, wenn sie die Gleichwertigkeit nationaler Regelungen anderer Mitgliedstaaten nicht anerkennen. Die Kommission hat jetzt jedoch ein neues Verfahren für den Austausch von Informationen über nationale Maßnahmen vorgelegt, die mit dem Prinzip des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft nicht im Einklang stehen. Der Ausschuß hat diesen Vorschlag ausdrücklich gutgeheissen und einige Änderungen zur Verbesserung der operationellen Abläufe vorgeschlagen ().

7.6. Bei den Umweltschutzbestimmungen für Produkte bilden sich in der Europäischen Union Unterschiede heraus. Zwischen den Erfordernissen höherer Umweltschutzstandards und der Vollendung des Binnenmarktes muß ein ausgewogenes Verhältnis gewährleistet werden. Der Ausschuß empfiehlt eine stärkere Angleichung der Umweltschutzstandards, sogar auch auf einem höheren Niveau, um die Ausgewogenheit und die Vereinbarkeit zwischen den Zielen besserer Umweltschutzanforderungen und dem Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen.

7.7. Die Komplexität der MWSt-Übergangsregelung, die bestehenden Unterschiede in den nationalen Verwaltungsverfahren, mangelnde administrative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und stark voneinander abweichende Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten behindern den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union. In einigen Mitgliedstaaten sind sie mitverantwortlich für ernste Haushaltsschwierigkeiten.

7.7.1. Der Ausschuß empfiehlt, Maßnahmen zu ergreifen, die bei der Einführung des endgültigen Systems ein Optimum an Klarheit, Einfachheit und Durchgängigkeit sicherstellen, so daß alle Hindernisse ausgeräumt werden, die dem innergemeinschaftlichen Handel entgegenstehen.

7.8. Die Rechte, die die verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen im Binnenmarkt haben, sind nicht ausreichend bekannt. Es wäre hilfreich, wenn ein Grundwissen darüber bestuende, wann ein Hemmnis rechtlich zulässig ist und wann nicht.

7.8.1. Der Ausschuß empfiehlt die Verbreitung leicht verständlicher Informationen über gesetzliche Rechte.

7.9. Bei der steuerlichen Behandlung bestimmter Finanzdienstleistungen, die aus einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden, gibt es erhebliche Unterschiede.

7.9.1. Der Ausschuß empfiehlt, daß Einzelpersonen, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Hypothek aufnehmen, die gleiche Steuerermässigung für die Zinsen erhalten sollten, als wenn sie die Hypothek in ihrem Heimatstaat aufgenommen hätten. Entsprechend sollten Steuern auf Versicherungsprämien zu dem gleichen Satz erhoben werden, der im Heimatstaat des Versicherten gilt.

7.10. Die fehlende gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen in "nichtregulierten" Berufen behindert die Freizuegigkeit.

7.10.1. Der Ausschuß empfiehlt der Kommission, ein Intensivprogramm zu entwickeln, mit dem die objektive Gleichwertigkeit in Bildung und Fortbildung für alle "nichtregulierten" Berufe erreicht wird.

7.11. Grenzueberschreitende Zahlungen werden als zu langwierig, zu teuer und zu wenig kostentransparent angesehen.

7.11.1. Der Ausschuß empfahl in seiner Stellungnahme zu den "grenzueberschreitenden Zahlungssystemen" (), einen Verhaltenskodex für die betroffenen Parteien zu entwickeln, um den Zahlungsverkehr zu beschleunigen, die Kosten zu senken und die Transparenz zu erhöhen.

7.12. Die komplizierten Verwaltungserfordernisse für das öffentliche Beschaffungswesen wirken sich in manchen Mitgliedstaaten hemmend auf den Handel aus.

7.12.1. Der Ausschuß empfiehlt der Kommission, eine dringende Untersuchung mit dem Ziel durchzuführen, Firmen aus anderen Mitgliedstaaten keinen praktisch handelshemmenden Verwaltungsaufwand aufzuerlegen.

7.13. Um im Zusammenhang mit der zeitlich begrenzten Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, wäre es hilfreich, wenn der Rat den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ()() verabschieden würde.

7.14. Der Verlust des Anspruchs auf bestimmte Sozialleistungen und Rentenanwartschaften für Bürger während der Zeit, in der sie ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, behindert die Freizuegigkeit.

7.14.1. Der Ausschuß empfiehlt der Kommission, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Ungleichbehandlung vorzuschlagen, soweit solche durchführbar sind.

7.15. Der Ausschuß empfiehlt der Kommission, jährlich eine von ihr kommentierte Auflistung aller Beschwerden über das unvollkommene Funktionieren des Binnenmarktes einschließlich bereits unternommener oder noch beabsichtigter Abhilfemaßnahmen zu veröffentlichen.

7.16. Nach Abschluß dieser ersten Beurteilung im Zusammenhang mit dem ersten Jahresbericht über das Funktionieren des Binnenmarktes hat der Ausschuß die Absicht, weitere Analysen spezieller Bereiche noch vor der Veröffentlichung des Kommissionsberichts im kommenden Jahr auszuarbeiten.

7.17. Nach Auffassung des Ausschusses ist das Funktionieren des Binnenmarktes für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der Europäischen Union von entscheidender Bedeutung. Es wurde viel erreicht, doch bleibt auch noch viel zu tun. Der Ausschuß hofft, daß die sich aus der vorliegenden Beurteilung ergebenden Maßnahmen zum Abbau der Hindernisse und zur Verwirklichung eines ausgewogeneren und transparenteren Binnenmarktes führen werden.

Geschehen zu Brüssel am 14. September 1994.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Susanne TIEMANN

() ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993.

() ABl. Nr. C 304 vom 10. 11. 1993.

() B: 89 %; D: 79 %; DK: 94 %; F: 84 %; GR: 75 %; I: 89 %; IRL: 80 %; L: 83 %; NL: 82 %; P: 84 %; SP: 81 %; VK: 90 % (Angaben der EG-Kommission).

() Die Ergebnisse von Erhebungen sind selbstverständlich mit Vorsicht zu interpretieren.

() Euro-Info-Zentrum: Erhebung 1994.

() European Directors Publ. Financial Times, Februar 1994.

() ABl. Nr. C 339 vom 31. 12. 1991, S. 16.

() Dänischer Industrieverband.

() Dänisches Industrieministerium.

() Spanischer Arbeitgeberverband.

() ABl. Nr. C 339 vom 31. 12. 1991, S. 16.

() ABl. Nr. C 339 vom 31. 12. 1991, S. 16.

() Dok. CES 689/94 vom 6. 7. 1994 (WIRT/190 "Entwurf eines Berichts").

() Dok. CES 854/94 fin vom 6. 7. 1994, noch nicht veröffentlicht.

() ABl. Nr. C 129 vom 10. 5. 1993, S. 18.

() ABl. Nr. C 332 vom 31. 12. 1990, S. 107.

() ABl. Nr. C 304 vom 10. 11. 1993, S. 10.

() ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 6.

() Dok. CES 854/94 vom 6. 7. 1994, noch nicht veröffentlicht.

() ABl. Nr. C 225 vom 30. 8. 1991, S. 6; ABl. Nr. C 49 vom 24. 2. 1992, S. 41.

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