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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62016TJ0211

    Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. März 2018.
    Caviro Distillerie Srl u. a. gegen Europäische Kommission.
    Dumping – Einfuhr von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd – Durchführungsbeschluss (EU) 2016/176 – Fehlende Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls – Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 und Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Stichprobenverfahren – Fehlen einer bedeutenden Schädigung – Offensichtlicher Ermessensfehler – Feststellung einer Schädigung – Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.
    Rechtssache T-211/16.

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2018:148

    URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

    15. März 2018 ( *1 )

    „Dumping – Einfuhr von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd – Durchführungsbeschluss (EU) 2016/176 – Fehlende Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls – Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 und Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Stichprobenverfahren – Fehlen einer bedeutenden Schädigung – Offensichtlicher Ermessensfehler – Feststellung einer Schädigung – Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union“

    In der Rechtssache T‑211/16

    Caviro Distillerie Srl mit Sitz in Faenza (Italien),

    Distillerie Bonollo SpA mit Sitz in Formigine (Italien),

    Distillerie Mazzari SpA mit Sitz in Sant’Agata sul Santerno (Italien),

    Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA mit Sitz in Borgoricco (Italien),

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Bochon und Solicitor R. MacLean,

    Klägerinnen,

    gegen

    Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland und A. Demeneix als Bevollmächtigte,

    Beklagte,

    wegen einer Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/176 der Kommission vom 9. Februar 2016 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd (ABl. 2016, L 33, S. 14)

    erlässt

    DAS GERICHT (Neunte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter L. Madise und R. da Silva Passos (Berichterstatter),

    Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2017

    folgendes

    Urteil

    Sachverhalt

    1

    Die Klägerinnen Caviro Distillerie Srl, Distillerie Bonollo SpA, Distillerie Mazzari SpA und Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA sind Unionshersteller von Weinsäure, auf die zusammen über 25 % der gesamten Unionsproduktion von Weinsäure entfallen.

    2

    Am 30. Oktober 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2004, C 267, S. 4). Dieses Verfahren führte zur Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates vom 23. Januar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2006, L 23, S. 1). Gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Weinsäure des KN‑Codes ex29181200 (TARIC-Code 2918120090) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, der 0 % bis 34,9 % betrug. Mit der gleichen Verordnung wurde der Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd (im Folgenden: Hangzhou Bioking) Marktwirtschaftsbehandlung zuerkannt. Für Einfuhren von Weinsäure des Herstellers Hangzhou Bioking wurde ein Zollsatz von null angewandt.

    3

    Im Einklang mit dem Bericht des Berufungsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO) in der Sache „Mexiko – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis“ (WT/DS295/AB/R vom 29. November 2005, AB‑2005‑6) wurde Hangzhou Bioking mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 332/2012 des Rates vom 13. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 (ABl. 2012, L 108, S. 1) vom Anwendungsbereich der endgültigen Maßnahmen und insbesondere von weiteren Überprüfungen der mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 eingeführten Maßnahmen ausgeschlossen.

    4

    Die oben in Rn. 2 beschriebenen ursprünglichen Maßnahmen waren anschließend Gegenstand verschiedener Überprüfungsuntersuchungen, deren letzte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 des Rates vom 16. April 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. 2012, L 110, S. 3) zur Folge hatte. Mit dieser Durchführungsverordnung wurden alle Antidumpingmaßnahmen gegen chinesische Importeure, ausgenommen Hangzhou Bioking, aufrechterhalten.

    5

    Am 15. Juni 2011 stellten die Klägerinnen und ein fünftes Unternehmen, Comercial Quimica Sarasa, SL, gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, im Folgenden: Grundverordnung) einen Antidumpingantrag, der ausschließlich Einfuhren von Weinsäure des Herstellers Hangzhou Bioking zum Gegenstand hatte. Am 29. Juli 2011 machte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Einleitung eines auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking, beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China bekannt (ABl. 2011, C 223, S. 11). Nachdem dieser Antrag zurückgenommen worden war, beendete die Kommission durch Beschluss 2012/289/EU vom 4. Juni 2012 zur Einstellung des auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, L 144, S. 43) dieses Verfahren, ohne Antidumpingmaßnahmen zu verhängen.

    6

    Gleichzeitig leitete die Kommission auf Antrag der fünf gleichen Antragstellerinnen am 29. Juli 2011 eine andere Ermittlung gegen zwei chinesische Weinsäurehersteller ein, die eine teilweise Interimsprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung zum Gegenstand hatte und die Dumpingspannen dieser beiden Hersteller betraf, die nach Ansicht der Antragsteller zu niedrig berechnet worden waren (ABl. 2011, C 223, S. 16).

    7

    Am 21. Oktober 2014 stellten die Klägerinnen einen neuen Antidumpingantrag bei der Kommission, woraufhin die Kommission am 4. Dezember 2014 eine Bekanntmachung der Einleitung eines auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking, beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte (ABl. 2014, C 434, S. 9).

    8

    Die Dumping- und Schadensuntersuchung der Kommission erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen durch die Kommission betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2014 (im Folgenden: Bezugszeitraum).

    9

    In ihrer Bekanntmachung vom 4. Dezember 2014 teilte die Kommission mit, dass sie gemäß Art. 17 der Grundverordnung eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet habe. Die Kommission erklärte später, dass die Stichprobe auf der Grundlage der höchsten Verkaufsmengen in der Union ausgewählt worden sei und aus drei Unionsherstellern bestehe, die aus den sieben Unternehmen ausgewählt worden seien, die an der Ermittlung mitgewirkt hätten, auf die etwa 56 % der gesamten Unionsproduktion von Weinsäure entfielen und die ihren Sitz in Italien und Spanien hätten, also den zwei Mitgliedstaaten, in denen die Unionshersteller niedergelassen seien. Die drei in der vorläufigen Stichprobe berücksichtigten Hersteller waren zwei der Klägerinnen, nämlich Caviro Distillerie und Distillerie Mazzari, beide mit Sitz in Italien, sowie die spanische Gesellschaft Comercial Quimica Sarasa.

    10

    Da ICV in der vorläufigen Stichprobe nicht berücksichtigt wurde, machte sie geltend, diese spiegele die Situation der kleinen Unionshersteller nicht ausreichend wider. Der italienische Verband der Hersteller Associazione Nazionale Industriali Distillatori di Alcoli e Acquaviti (AssoDistil, Nationaler Verband der industriellen Hersteller von Alkoholgetränken und Spirituosen) wandte sich ebenfalls gegen die Zusammensetzung dieser Stichprobe. Die Kommission nahm jedoch an, dass, da alle Unionshersteller von Weinsäure kleine und mittlere Unternehmen seien, die Berücksichtigung eines weiteren kleinen Unionsherstellers in der Stichprobe deren Repräsentativität nicht grundlegend ändere und keine nennenswerte Auswirkung auf die auf der Grundlage der Daten der Stichprobe geprüften Indikatoren für eine Schädigung hätte. Sie war der Ansicht, dass jedenfalls die makroökonomischen Indikatoren wie die Verkaufsmenge auf den Daten des gesamten Wirtschaftszweigs der Union, d. h. aller Unionshersteller einschließlich des erwähnten Unionsherstellers, basierten. Folglich bestätigte die Kommission die vorläufige Stichprobe.

    11

    Während der Ermittlung wurden bei den drei in der Stichprobe berücksichtigten Unternehmen, ebenso wie bei Hangzhou Bioking, Kontrollbesuche durchgeführt.

    12

    Am 14. Dezember 2015 übersandte die Kommission den Klägerinnen ein allgemeines Unterrichtungsdokument, in dem sie zu dem Ergebnis kam, dass die Einfuhren von Hangzhou Bioking trotz einer Dumpingspanne von 42,8 % keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bewirkten. Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 gaben die Klägerinnen ihre Erklärungen zu diesem Dokument ab. Sie beantragten außerdem eine Anhörung, die am 13. Januar 2016 stattfand.

    13

    Nach Abschluss der Antidumpinguntersuchung erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/176 vom 9. Februar 2016 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Hangzhou Bioking (ABl. 2016, L 33, S. 14, im Folgenden: angefochtener Beschluss), in dem sie zu dem Schluss kam, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung im Sinne von Art. 3 der Grundverordnung erlitten habe.

    14

    In den Erwägungsgründen 140 und 141 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass Schadensindikatoren wie die Produktion, die Verkaufsmenge und der Marktanteil zwar negative Entwicklungen im Bezugszeitraum erkennen lassen hätten, diese Entwicklungen jedoch keine negativen Auswirkungen auf die allgemeine finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs gehabt hätten. Vielmehr hätten im Bezugszeitraum bestimmte Indikatoren wie die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, der Cashflow, die Kapitalrendite und das Beschäftigungsniveau einen stetigen positiven Trend gezeigt. Obwohl der Wirtschaftszweig der Union in gewissem Umfang unter negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von Bioking-Ware zu leiden gehabt habe, habe die Untersuchung nicht den Schluss zugelassen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Art. 3 der Grundverordnung erlitten habe. Die Kommission stellte deshalb gemäß Art. 1 des angefochtenen Beschlusses das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Hangzhou Bioking ein.

    Verfahren und Anträge der Parteien

    15

    Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 4. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

    16

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts ist die vorliegende Rechtssache einem neuen Berichterstatter der Neunten Kammer zugewiesen worden.

    17

    Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Neunte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

    18

    Mit prozessleitender Maßnahme vom 19. Juli 2017 hat das Gericht gemäß Art. 89 Abs. 3 Buchst. a seiner Verfahrensordnung die Parteien aufgefordert, in der Sitzung mündlich Fragen zu beantworten.

    19

    In der Sitzung vom 28. September 2017 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. In dieser Sitzung hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie den Klägern bestimmte erbetene Auskünfte aufgrund ihrer Vertraulichkeit nicht mitteilen könne. Gemäß Art. 91 Buchst. b, Art. 92 Abs. 3 und Art. 103 der Verfahrensordnung hat die Neunte Kammer die Kommission aufgefordert, diese Auskünfte zu erteilen, und erklärt, dass sie den Klägerinnen in diesem Stadium nicht mitgeteilt würden. Nach Prüfung dieser Auskünfte ist das Gericht gemäß Art. 103 der Verfahrensordnung zu dem Ergebnis gelangt, dass sie für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich seien und den Klägerinnen zur Kenntnis gebracht werden müssten. Da die Kommission die vertrauliche Behandlung dieser Auskünfte gegenüber der Öffentlichkeit nicht beantragt hat, hat das Gericht diese Auskünfte veröffentlicht und hat die Neunte Kammer die Erklärungen der Parteien zu diesen Auskünften gehört.

    20

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Klage für zulässig zu erklären;

    Art. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    21

    Die Kommission beantragt,

    die Klage als unbegründet abzuweisen;

    den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtliche Würdigung

    22

    Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund machen sie einen offensichtlichen Ermessensfehler bei der Auswahl der Herstellerstichprobe und eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 und von Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung geltend. Mit dem zweiten Klagegrund machen sie offensichtliche Ermessensfehler und eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 der Grundverordnung geltend, da die Kommission angenommen habe, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erlitten habe.

    Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Art. 3 Abs. 2 und von Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung, da die Kommission einen offensichtlichen Ermessensfehler bei der Auswahl der Stichprobe der Unionshersteller begangen hat

    23

    Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission bei der Auswahl der fraglichen Stichprobe die in Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung geregelten Voraussetzungen und insbesondere diejenige, die Repräsentativität der ausgewählten Stichprobe zu gewährleisten, nicht beachtet habe. Diese Verletzung habe eine Verfälschung der Feststellungen zu den mikroökonomischen Indikatoren wie dem Verkaufspreis, der Stückrentabilität, dem Cashflow, dem Kapital und der Kapitalrendite für die Prüfung der Schädigung zur Folge, so dass diese Prüfung nicht objektiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung gewesen sei.

    24

    Ohne die Initiative der Kommission, das Stichprobenverfahren durchzuführen, grundsätzlich in Frage zu stellen, was in der Sitzung bestätigt worden ist, sind die Klägerinnen der Meinung, dass das Stichprobenverfahren eine Ausnahme vom Grundsatz der Prüfung der Daten aller Hersteller darstelle. In der Sitzung haben die Klägerinnen ergänzt, dass das in Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung geregelte Erfordernis der Repräsentativität nicht bedeute, dass die Stichprobe möglichst große Verkaufsmengen abdecken müsse, sondern dass Hersteller auszuwählen seien, deren Verkaufsmengen für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ seien. Nach Ansicht der Klägerinnen ergibt sich ein solches Erfordernis aus Rn. 90 des Urteils vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C‑687/13, EU:C:2015:573).

    25

    Erstens sind die Klägerinnen der Meinung, dass die Kommission, indem sie die Stichprobe der Unionshersteller unter Berücksichtigung von nur drei der größten Hersteller mit den größten Verkaufsmengen in der Union gebildet habe, keine angemessene und objektive Prüfung der Daten vorgenommen habe. Diese Stichprobe sei für die Situation des Wirtschaftszweigs der Union nicht repräsentativ gewesen, weil sie einen unverhältnismäßig hohen Beitrag des größten betreffenden Unionsherstellers, nämlich Distillerie Mazzari, beinhalte.

    26

    Zum einen machen die Klägerinnen geltend, dass Distillerie Mazzari sich von der fraglichen Stichprobe unterscheide, da „die Gesamtverkaufsmengen … etwa 30 % des gesamten Wirtschaftszweigs der Union [bilden]“. Zum anderen würden die Verkaufsmengen der drei in der Stichprobe berücksichtigten Hersteller etwa 56 % der gesamten Weinsäureproduktion der Union ausmachen, von denen etwa 29 % auf Distillerie Mazzari entfielen, während die anderen sechs Unionshersteller nur 44 % der übrigen Produktion ausmachen würden, also durchschnittlich jeder von ihnen 7,3 %. Der Ausschluss der anderen Hersteller habe jedoch zur Folge, dass die Stichprobe nicht repräsentativ sei, weil sie zugunsten des größten Herstellers verfälscht sei.

    27

    Außerdem ergebe sich erstens aus den Umständen des Einzelfalls, dass die vorliegende Rechtssache nicht von „erheblicher Größe“ im Sinne von Art. 17 der Grundverordnung sei, da es um einen chinesischen Exporteur, neun Unionshersteller und einen Unionsimporteur gehe. Nach Ansicht der Kläger stand einer größeren Stichprobe deshalb nichts entgegen. Im Übrigen habe die Kommission in anderen Antidumpingverfahren eine größere Stichprobe gewählt. Zweitens seien die Kontrollen der drei in der Stichprobe berücksichtigten Unionshersteller innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn der Untersuchung abgeschlossen gewesen, so dass die Kommission nicht unter Zeitdruck gestanden habe. Drittens hätten die Klägerinnen seit Beginn der Untersuchung darauf hingewiesen, dass die gewählte Stichprobe eine ausreichend repräsentative Bewertung nicht erlaube.

    28

    Zweitens gebe es einen Zusammenhang zwischen der Wahl der Stichprobe und der Feststellung der Schädigung. Insoweit ergebe sich aus dem Urteil vom 21. März 2012, Marine Harvest Norway und Alsaker Fjordbruk/Rat (T‑113/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:135, Rn. 72 bis 74), dass ein Fehler bei der Bestimmung der Stichprobe einen Fehler bei der Feststellung der Schädigung zur Folge habe. So würden im vorliegenden Fall die Gewinne von Distillerie Mazzari ausreichen, um die von den beiden anderen in der Stichprobe sowohl für das Jahr 2013 als auch im Untersuchungszeitraum berücksichtigten Beteiligten gemeinsam erlittenen Verluste auszugleichen, so dass die Stichprobe der Unionshersteller für die Situation des Wirtschaftszweigs der Union nicht repräsentativ sei. Insoweit machen die Klägerinnen geltend, dass die Rentabilität von Caviro Distillerie von 3 % in 2011 über –1,62 % in 2013 auf –1,73 % im Untersuchungszeitraum gefallen sei. Bei Comercial Quimica Sarasa, der anderen in der Stichprobe berücksichtigten Gesellschaft, habe es die gleiche Entwicklung zwischen 2011 und 2013 sowie im Untersuchungszeitraum gegeben. In der Erwiderung ergänzen die Klägerinnen, dass das Rentabilitätsniveau der Unionshersteller, das in 2010 17,6 % betragen habe, in 2011 auf 2 % gefallen sei. Nach Ansicht der Klägerinnen bestätigt ein solcher Rückgang die schädigende Wirkung des Dumpings von Hangzhou Bioking in diesem Zeitraum.

    29

    Drittens hätte die Kommission im Verwaltungsverfahren die Sorgen von AssoDistil in Bezug auf die Repräsentativität der vorgeschlagenen Stichprobe berücksichtigen müssen. Zwar habe Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung es der Kommission gestattet, Unionshersteller nur aus dem Grund auszuwählen, dass sie die größten Herstellungs- oder Verkaufsmengen in der Union realisieren, sie hätte jedoch eine objektiv repräsentative Stichprobe auswählen müssen. Es sei unmöglich, eine objektive Prüfung vorzunehmen, wenn die Stichprobe die Situation des Wirtschaftszweigs der Union nicht angemessen widerspiegele. Daraus folge eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung, da die Kommission die Auswirkung der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union nicht objektiv geprüft habe.

    30

    Unter Berücksichtigung der Informationen, über die sie aufgrund des Antrags und der Antworten der Unionshersteller, die sie später erhalten habe, verfügt habe, hätte die Kommission wissen müssen, dass eine größere Stichprobe notwendig gewesen sei.

    31

    Außerdem habe der Vorschlag von AssoDistil, ICV in der Stichprobe zu berücksichtigen, nur den Zweck gehabt, deutlich zu machen, wie die Stichprobe angemessen repräsentativ hätte gemacht werden können, da im vorliegenden Fall an einer solchen Repräsentativität berechtigte Zweifel bestanden hätten.

    32

    Was die Behauptung der Kommission betrifft, dass es die Aufgabe der Klägerinnen gewesen wäre, anzugeben, welche Stichprobe ihres Erachtens angemessen sei, sind die Klägerinnen der Ansicht, dass es Aufgabe der Kommission sei, die Stichprobe auszuwählen. Außerdem hätten sie das Recht, die Gültigkeit der vorgeschlagenen Stichprobe zu bestreiten. Schließlich hätten sie nicht behauptet, dass der größte Weinsäurehersteller, Distillerie Mazzari, ausgeschlossen werden müsse. Ihrer Ansicht nach hätte seine Berücksichtigung durch eine Berücksichtigung einer größeren Zahl kleiner Hersteller ausgeglichen werden müssen.

    33

    Die Kommission bestreitet das Vorbringen der Klägerinnen.

    34

    Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen (vgl. Urteil vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C‑373/08, EU:C:2010:68, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit kommt der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso grundlegendere Bedeutung zu, und zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat, T‑512/09 RENV, EU:T:2017:26, Rn. 189 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35

    Daraus folgt, dass die Nachprüfung durch den Unionsrichter nicht nur das Vorhandensein möglicher Rechtsfehler, sondern auch die Prüfung umfassen muss, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, T‑249/06, EU:T:2009:62, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36

    Dies gilt insbesondere für die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, die die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Bricmate, C‑569/13, EU:C:2015:572, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37

    Dabei darf der Unionsrichter auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen und insbesondere der Antidumpingmaßnahmen zwar nicht in die den Unionsbehörden vorbehaltene Beurteilung eingreifen, doch hat er sich zu vergewissern, ob die Unionsorgane alle relevanten Umstände berücksichtigt und den Akteninhalt sorgfältig geprüft haben (vgl. Urteil vom 18. September 2012, Since Hardware [Guangzhou]/Rat, T‑156/11, EU:T:2012:431, Rn. 184 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38

    Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung stützt sich die Feststellung einer Schädigung auf eindeutige Beweise und erfordert eine „objektive Prüfung“ des Volumens der gedumpten Einfuhren sowie ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt und auf den Wirtschaftszweig der Union.

    39

    Außerdem ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 und aus Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung, dass die Feststellung der Schädigung den gesamten Wirtschaftszweig der Union berücksichtigen muss (Urteil vom 19. Dezember 2013, Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing/Rat, C‑10/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:865, Rn. 50 und 51).

    40

    Die Kommission ist jedoch gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung in sehr umfangreichen Rechtssachen berechtigt, die Untersuchung unter Rückgriff auf das Stichprobenverfahren auf eine vertretbare Anzahl von Parteien zu begrenzen. Insoweit sieht Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung zwei Methoden der Stichprobenbildung vor. Eine Untersuchung kann entweder auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf die größte repräsentative Menge von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können, beschränkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 86, und vom 15. Juni 2017, T.KUP, C‑349/16, EU:C:2017:469, Rn. 30).

    41

    Daraus folgt, dass die Unionsorgane, wenn sie sich für die zweite Methode der Stichprobenbildung entscheiden, über einen gewissen Spielraum bei der vorausschauenden Bewertung verfügen, was sie in angemessener Weise innerhalb der ihnen für die Durchführung ihrer Untersuchung eingeräumten Frist leisten können (Urteil vom 15. Juni 2017, T.KUP, C‑349/16, EU:C:2017:469, Rn. 31). Außerdem ergibt sich aus Art. 17 Abs. 2 der Grundverordnung, dass die endgültige Auswahl der Parteien gemäß den Bestimmungen über das Stichprobenverfahren der Kommission obliegt (Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 87).

    42

    Die Argumente der Klägerinnen sind anhand dieser Kriterien zu prüfen.

    43

    Im vorliegenden Fall trägt die Kommission vor, die zweite in Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung geregelte Methode gewählt zu haben, nach der die Untersuchung auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden kann, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können. Tatsächlich ergibt sich aus dem 15. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission die vorläufige Stichprobe der Union „auf der Grundlage der höchsten Verkaufsmengen in der Union“ gewählt hat.

    44

    Was die Repräsentativität der Stichprobe betrifft, obliegt es der Kommission, das Vorhandensein mehrerer Faktoren wie insbesondere des Anteils der Unionsproduktion und der geografischen Verteilung der Hersteller zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 90 und 91). Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung muss die Prüfung der Kommission, um ein verlässliches Abbild der wirtschaftlichen Situation des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, nämlich den gesamten Wirtschaftszweig der Union berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2015, Yuanping Changyuan Chemicals/Rat, T‑310/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:295, Rn. 115).

    45

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Erwägungsgründen 92 und 94 des angefochtenen Beschlusses, dass „drei [von neun] Unionshersteller[n] in die Stichprobe einbezogen [wurden]; auf sie entfallen rund 56 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware“. In der Sitzung hat die Kommission unwidersprochen behauptet, dass die ausgewählte Stichprobe aus den drei in Bezug auf das Volumen von Verkäufen größten Herstellern von denjenigen, die zu einer Mitarbeit bereit gewesen seien, gebildet worden sei.

    46

    Außerdem ergibt sich aus dem 15. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission „sich auf alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie den Antrag, Angaben des nationalen Verbands der Hersteller von Alkoholgetränken in Italien (AssoDistil) und anderer ihr bekannter Unionshersteller, die an der Repräsentativitätsprüfung nach Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung beteiligt waren“, gestützt hat und „die Stichprobe … aus[gewählt] und … gleichzeitig sicher[gestellt hat], dass die beiden Herstellermitgliedstaaten Italien und Spanien in der Stichprobe vertreten waren“.

    47

    Zwar hätte die Kommission, wie es die Klägerinnen empfehlen, in der fraglichen Stichprobe auch andere Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union berücksichtigen können, deren Verkaufsmengen angeblich geringer waren. Nach dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 der Grundverordnung ist außerdem der Auswahl der Stichprobe in Abstimmung mit den betroffenen Parteien oder mit deren Zustimmung der Vorzug zu geben.

    48

    Zum einen ergibt sich aber, wie oben in Rn. 41 bereits ausgeführt, aus dieser Bestimmung, dass die endgültige Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß den Bestimmungen über das Stichprobenverfahren der Kommission obliegt.

    49

    Zum anderen obliegt es den Klägerinnen, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass der Kommission aufgrund der Zusammensetzung der ausgewählten Stichprobe des Wirtschaftszweigs bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Ermessensfehler unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2012, Since Hardware [Guangzhou]/Rat, T‑156/11, EU:T:2012:431, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gericht hat bereits entschieden, dass eine Klägerin, die die Repräsentativität des geprüften Teils des Unionsmarktes bestritt, aber nichts dafür anführte, dass die französischen, deutschen und britischen Hersteller in Italien und Spanien andere Preise praktizierten als in Frankreich, in Deutschland und im Vereinigten Königreich, nicht belegt hat, dass die Unionsorgane einen offensichtlichen Fehler begangen hätten, indem sie ihre Analyse der Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union unter dem Aspekt der Preisdifferenzen auf Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich beschränkten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1995, Koyo Seiko/Rat, T‑166/94, EU:T:1995:140, Rn. 59).

    50

    Insoweit machen die Klägerinnen geltend, dass die – aus ihrer Sicht – angeblich fehlende Repräsentativität der fraglichen Stichproben die Zuverlässigkeit mehrerer von der Kommission in der fraglichen Untersuchung verwendeter mikroökonomischer Indikatoren beeinträchtige, was die Kommission dazu geführt habe, offensichtliche Ermessensfehler zu begehen und gegen Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung zu verstoßen. So seien die Indikatoren des Verkaufspreises in der Union, der Rentabilität je Verkaufsstück in der Union, des Cashflows, des Kapitals und der Kapitalrendite der Unionshersteller fehlerhaft.

    51

    Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Wahl der Stichprobe gemäß Art. 17 Abs. 2 der Grundverordnung in Absprache mit den betroffenen Parteien erfolgt ist. Außerdem ergibt sich aus dem 109. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission bei der Ermittlung der Schädigung zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren unterschieden hat. Die makroökonomischen Schadensindikatoren wie das Volumen der Verkäufe beruhten auf den Daten des gesamten Wirtschaftszweigs der Union, d. h. aller Unionshersteller. Die Behauptungen der Klägerinnen zum Stichprobenverfahren stellen deshalb die Bewertungen des Schadens durch die Kommission auf makroökonomischer Ebene nicht in Frage.

    52

    Was die mikroökonomischen Daten betrifft, ergibt sich aus diesem 109. Erwägungsgrund, dass die Kommission sie anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bewertet hat. Zu diesen Daten ist festzustellen, dass die Kommission darauf hingewiesen hat, dass sie, um zu einer einzigen Zahl für jeden mikroökonomischen Indikator zu gelangen, ein gewogenes Mittel errechnet hat, um den tatsächlichen Marktanteil jedes in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers in Bezug auf das Produktions- oder Verkaufsvolumen zu berücksichtigen. Bei Errechnung eines einfachen Mittels wäre jedem der drei Hersteller unabhängig von seinem tatsächlichen Marktanteil in Bezug auf das Produktions- oder Verkaufsvolumen das gleiche Gewicht, nämlich 33 %, gegeben worden, was das tatsächliche relative Gewicht der verschiedenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union nicht widerspiegeln würde. Da den Daten jedes in die Stichprobe einbezogenen Herstellers mit Hilfe der Errechnung eines gewichteten Mittels ein relatives Gewicht gegeben worden ist, ist die auf die mikroökonomischen Daten angewendete Methode als geeignet anzusehen.

    53

    Zweitens ergibt sich aus dem 17. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass ein nicht in die vorläufige Stichprobe einbezogener Unionshersteller ebenso wie AssoDistil geltend machte, dass die Stichprobe für die Lage der kleineren Unionshersteller nicht hinreichend repräsentativ sei, da die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren der Ware von Hangzhou Bioking hauptsächlich kleinere Unternehmen betroffen hätten.

    54

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wie im 18. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erläutert, die Aufnahme eines kleineren Unionsherstellers in die Stichprobe keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schadensindikatoren gehabt hätte, die anhand der Daten der Stichprobe beurteilt werden. Aus den von der Kommission vorgelegten Zahlen ergibt sich, dass die Aufnahme von ICV in die Stichprobe, wie sie von den Antragstellerinnen im Verwaltungsverfahren vorgeschlagen worden war, die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne der Stichprobe, die in 2014 bei einem Betrag von mehr als 9,5 % anstatt von 10 % gelegen hätte, nur leicht verändert hätte. Was die Entwicklung dieser Spanne betrifft, wäre sie im Fall einer Berücksichtigung dieses Herstellers von über 5 % in 2011 auf über 9 % in 2014 angestiegen, anstatt nach der von der Kommission ausgewählten Stichprobe im gleichen Zeitraum von 2 % auf 10 % anzusteigen.

    55

    Drittens ist festzustellen, dass, wie in der Sitzung bestätigt, die Klägerinnen keinen Beweis dafür vorlegen, dass die Berücksichtigung eines weiteren Herstellers die Schlussfolgerung der Kommission im angefochtenen Beschluss zum Fehlen eines Schadens geändert hätte. Die Klägerinnen beschränken sich darauf, zu behaupten, dass eine Stichprobe mit einem viel größeren Hersteller, der hohe Gewinne macht, zu dem Ergebnis führen würde, dass es keine Schädigung gegeben hat, „während ein, zwei, drei dutzend oder sogar mehr kleinere Hersteller Verluste machen“. Diese Argumentation spiegelt jedoch nicht die Realität des Wirtschaftszweigs der Union wider, da dieser im vorliegenden Fall aus neun Herstellern besteht, von denen sieben mitgearbeitet haben. Außerdem legen die Klägerinnen keine Beweise für die angeblichen Verluste der kleinen Hersteller vor und führen jedenfalls nicht aus, ob diese bereits im Bezugszeitraum beobachtet werden konnten.

    56

    Was das Argument der Klägerinnen betrifft, dass die Kommission nicht daran gehindert gewesen sei, eine größere Stichprobe zu nehmen, wie sie es in anderen Antidumpingverfahren getan habe, genügt die Feststellung, dass die Klägerinnen selbst auch in der Sitzung eingeräumt haben, dass sie über keinerlei Beweis dafür verfügen, dass die Einbeziehung eines anderen, kleineren Unionsherstellers das Ergebnis der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, zu dem die Kommission gelangt ist, geändert hätte.

    57

    Was die Behauptung der Klägerinnen betrifft, wonach die hohen Gewinne der Distillerie Mazzari „bei weitem durch die in 2013 sowie im Untersuchungszeitraum von den beiden anderen in der Stichprobe berücksichtigten Gesellschaften erlittenen Verluste ausgeglichen“ würden, da die Rentabilität von Caviro Distillerie von 3 % in 2011 über –1,62 % in 2013 auf –1,73 % im Untersuchungszeitraum gefallen sei und es bei der Rentabilität von Comercial Quimica Sarasa zwischen 2011 und 2013 sowie im Untersuchungszeitraum die gleiche Entwicklung gegeben habe, ist festzustellen, dass, angenommen, der Rückgang der Rentabilität in den genannten Zeiträumen wäre nachgewiesen, die Tatsache, dass Gesellschaften, deren Rentabilität abgenommen hat, in der fraglichen Stichprobe verblieben sind, zeigt, dass die Kommission in ihrem angefochtenen Beschluss eine objektive Prüfung der Tatsachen vorgenommen hat.

    58

    Selbst wenn die Kommission also die Zusammensetzung der fraglichen Stichprobe geändert hätte, besteht kein Grund zu der Annahme, dass dies die Schlussfolgerungen zur Rentabilität und zur Schädigung im vorliegenden Fall geändert hätte.

    59

    Was außerdem das Argument der Klägerinnen betrifft, dass der erhebliche Rückgang der Rentabilität zwischen 2010 und 2011 „die schädigende Wirkung der gedumpten Einfuhren von Hangzhou Bioking in diesem Zeitraum“ bestätige, ist, worauf die Kommission zu Recht hingewiesen hat, festzustellen, dass weder der angefochtene Beschluss noch ein anderer Unionsrechtsakt Dumping durch Hangzhou Bioking in diesem Zeitraum nachweisen. Wie sich aus dem 28. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, erstreckte sich „[d]ie Dumping- und Schadensuntersuchung … auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014“.

    60

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerinnen keine ausreichenden Beweise dafür vorlegen, dass die Kommission bei ihrer Auswahl der Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen hat.

    61

    Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

    Zum zweiten Klagegrund: offensichtliche Ermessensfehler und Verletzung von Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 der Grundverordnung, da die Kommission angenommen hat, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erlitten hat

    62

    Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Kommission habe offensichtliche Ermessensfehler begangen und Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 der Grundverordnung verletzt, indem sie in den Erwägungsgründen 140 bis 142 des angefochtenen Beschlusses den Schluss gezogen habe, dass die Weinsäurehersteller der Union im Bezugszeitraum keine bedeutende Schädigung erlitten hätten.

    63

    In ihren Vorbemerkungen weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die Feststellung einer Schädigung eine objektive Prüfung aller relevanten Faktoren, die die Situation des fraglichen Wirtschaftszweigs beeinflussten, erfordere. Im vorliegenden Fall hätte keine objektive Prüfung der Schadensindikatoren den Schluss zugelassen, dass die gedumpten Einfuhren den Weinsäureherstellern der Union keine Schädigung zufügten. Die Kommission habe in ihren Schlussfolgerungen zum Fehlen einer Schädigung in den Erwägungsgründen 140 und 141 des angefochtenen Beschlusses die Faktoren hervorgehoben, die sich positiv entwickelt hätten, die Faktoren, die sich negativ entwickelt hätten, aber nicht ausreichend berücksichtigt.

    64

    Was erstens die Entwicklungen der Einfuhren in Mengen und Preisen betrifft, machen die Klägerinnen zunächst geltend, dass in den Erwägungsgründen 41 bis 45 des angefochtenen Beschlusses festgestellt worden sei, dass Hangzhou Bioking seine Tätigkeit außerhalb der normalen wirtschaftlichen Bedingungen des Marktes ausübe und von künstlich niedrigen und verzerrten Preisen für Rohstoffe profitiere, um seine Endpreise bei der Ausfuhr in die Union ungerechtfertigt zu verringern. Außerdem sei die im 88. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannte Dumpingspanne von 42,8 % hoch. Gemäß Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung sei jedoch die Größe der tatsächlichen Dumpingspanne ein bei der Bewertung der Schädigung zu berücksichtigender Faktor. Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der Preise für die gedumpten Einfuhren der Ware von Hangzhou Bioking auf dem Unionsmarkt, die 10,3 % betrage, wie sich aus dem 107. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergebe, groß sei.

    65

    Was zweitens die Mengen der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum betrifft, habe der fragliche Exporteur seine gedumpten Mengen auf dem Unionsmarkt um 25 %, mit einer Spitze von 36 % in 2013, erhöht. Außerdem tragen die Klägerinnen vor, dass diese konstante Steigerung der gedumpten Mengen vor dem Hintergrund eines allgemeinen Rückgangs des Weinsäureverbrauchs in der Union erfolgt sei, da dieser Verbrauch am Ende des Untersuchungszeitraums um 11 % niedriger gewesen sei.

    66

    In Bezug auf den Einfluss der gedumpten Einfuhren auf den Preis in der Union machen die Klägerinnen geltend, dass Hangzhou Bioking seine Preise im Bezugszeitraum zwar um 35 % angehoben habe, wie sich aus dem 104. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergebe, dass diese Preiserhöhungen aber ein sehr niedriges Ausgangsniveau betroffen hätten. Dies erkläre das Bestehen einer gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspanne von 10,3 % bei den gedumpten Einfuhren der Ware von Hangzhou Bioking auf dem Unionsmarkt, wie im 107. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt worden sei. Außerdem seien zwischen 2013 und dem Ende des Untersuchungszeitraums, während die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union um 56 % gefallen seien, wie sich aus den Erwägungsgründen 124 und 125 des angefochtenen Beschlusses ergebe, die Preise von Hangzhou Bioking nur um 8 % gefallen, wie sich aus dem 105. Erwägungsgrund dieses Beschlusses ergebe.

    67

    In Erwiderung auf das Argument der Kommission, dass der Anstieg um 35 % der Durchschnittspreise der Einfuhren im Vergleich zu den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union eine positive Tatsache sei, machen die Klägerinnen geltend, dass die tatsächlichen Einfuhrpreise und nicht die Entwicklung zu prüfen seien. Wenn, wie die Klägerinnen vermuten, die Einfuhrpreise in 2011 extrem niedrig gewesen seien, so sei der relative Anstieg, der gefolgt sei, irrelevant, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellung einer Preisunterbietung von 10 % am Ende der Untersuchung. Außerdem ergebe sich aus den Informationen im Antrag, dass die Preisunterbietung von Hangzhou Bioking vor dem Untersuchungszeitraum weit darüber gelegen habe.

    68

    Drittens machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission unter Verstoß gegen die Regel, nach der eines oder mehrere dieser Kriterien nicht notwendigerweise ausschlaggebend seien, bei der Untersuchung der anderen in Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung geregelten Kriterien, nämlich der Auswirkung der Einfuhren auf die Verkaufsmengen und die Marktanteile der Unionshersteller, keine ausreichende Bedeutung beigemessen habe. Ihrer Ansicht nach hat sich die Kommission vielmehr zu sehr auf die Entwicklungen der Stückrentabilität sowie auf die mit dem Cashflow und der Kapitalrendite zusammenhängenden Kriterien konzentriert. Damit habe sie einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen.

    69

    Insoweit machen die Klägerinnen geltend, der angefochtene Beschluss enthalte keine Erklärung oder Analyse, wie der Leistungsrückgang des Wirtschaftszweigs der Union durch Verbesserungen der allgemeinen Rentabilität ausgeglichen worden sei. Im allgemeinen Unterrichtungsdokument vom 14. Dezember 2015 habe sich die Kommission jedoch klar und wesentlich knapper zu diesen Elementen geäußert.

    70

    Die Klägerinnen werfen der Kommission also zunächst vor, sie habe bei der Untersuchung den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union, die im Bezugszeitraum, wie im 115. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, um 30 % gesunken seien, nicht ausreichend Bedeutung beigemessen. Dieser Rückgang der Mengen sei nahezu dreimal größer gewesen als der Verbrauchsrückgang in der Union im Bezugszeitraum. Wenn die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union sänken, sei es jedoch Aufgabe der Kommission, die tatsächlich realisierten Gewinne festzustellen und eingehend zu prüfen, da es sich um einen relevanten Faktor in der Gesamtprüfung der Situation des Wirtschaftszweigs der Union handele. Auf diese Weise unterlasse es der angefochtene Beschluss in Wirklichkeit, den Zusammenhang zwischen den verschiedenen wesentlichen Elementen zu erklären.

    71

    Außerdem sind die Klägerinnen der Ansicht, dass der im 115. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellte Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union um 21 % im Bezugszeitraum auch deshalb alarmierend sei, weil nach dem Wortlaut des 117. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses im selben Zeitraum „die Einfuhren von Hangzhou Bioking … um 25 % und der Marktanteil [dieser Gesellschaft] um 41 % gestiegen seien“. Das Argument der Kommission, wonach der Anstieg der Verkaufspreise im Wirtschaftszweig der Union der Entwicklung der Rohstoffkosten gefolgt sei, werde deshalb durch die Tatsache in Frage gestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union seit 2012 schnell an Verkaufsmengen und Marktanteilen verloren habe.

    72

    In diesem Zusammenhang sei das Wachstum des Wirtschaftszweigs der Union stark negativ gewesen, wie sich aus dem 117. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergebe. Außerdem habe der gesamte Wirtschaftszweig mit Ausnahme von Distillerie Mazzari im Untersuchungszeitraum starke Einbußen erlitten.

    73

    Außerdem haben die Klägerinnen in ihren auf die vom chinesischen Zoll erhaltenen Ausfuhrstatistiken gestützten Behauptungen die Ansicht vertreten, dass Hangzhou Bioking 2013 fast 9700 Tonnen und im Untersuchungszeitraum 8925 Tonnen verkauft habe. Im Bezugszeitraum habe es auch Einfuhren von anderen chinesischen Exporteuren gegeben. Im Untersuchungszeitraum habe Hangzhou Bioking, das nur einem einzigen chinesischen Exporteur gehöre, seinen Marktanteil von 25 % auf 35 % erhöht.

    74

    Schließlich habe die Kommission, wie sich aus den Erwägungsgründen 165 und 166 des angefochtenen Beschlusses ergebe, der unmittelbar bevorstehenden Vergrößerung der Produktionsmengen von Hangzhou Bioking keine Bedeutung beigemessen, insbesondere was deren Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union betreffe. Es sei jedoch wahrscheinlich, dass sich diese Rentabilität sowie die anderen positiven Finanzindikatoren kurzfristig und in naher Zukunft verschlechtern und so die letzten von der Kommission für die Beurteilung der Schädigung der Weinsäurebranche in der Union herangezogenen positiven Wirtschaftsindikatoren des Wirtschaftszweigs zunichtemachen würden. Da der Kommission dieser Umstand bekannt gewesen sei, sie ihm aber bei der Prüfung der Schädigung keinerlei Bedeutung beigemessen habe, habe sie einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen.

    75

    Die Kommission habe sich vielmehr ausschließlich auf Indikatoren der Rentabilität, des Cashflows und der Kapitalrentabilität gestützt, die eine positive Entwicklung gezeigt hätten, um zu schließen, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erlitten habe, während andere Wirtschaftsindikatoren nach Ansicht der Klägerinnen belegten, dass der Wirtschaftszweig der Union gerade unter dem Gewicht der gedumpten Einfuhren zusammenbreche. Die Kommission habe damit offensichtliche Ermessensfehler begangen.

    76

    Was insbesondere die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union betreffe, sind die Klägerinnen der Meinung, dass dieser Indikator der einzige wesentliche Wirtschaftsfaktor sei, von dem berichtet worden sei, dass er einen positiven Trend aufweise, wie sich aus dem 140. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergebe, während es eine Vielzahl anderer Indikatoren mit einer negativen Entwicklung gebe. Punkt 4.5.4 des angefochtenen Beschlusses über die Schlussfolgerung zur Schädigung enthalte jedoch keine Erklärung oder Analyse dazu, wie die Rentabilität die Auswirkung anderer Faktoren ausgleiche, obwohl die Klägerinnen diesen Punkt im Verwaltungsverfahren beanstandet hätten. Der angefochtene Beschluss habe also das Zusammenspiel der verschiedenen wesentlichen Faktoren nicht dargelegt und insbesondere auch nicht, wie eine Verbesserung des Rentabilitätsniveaus die Schädigung des Wirtschaftszweigs ausgleichen könne.

    77

    Viertens ergebe sich aus dem angefochtenen Beschluss, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die Dumpingpreise von Hangzhou Bioking aus weniger rentablen Marktsegmenten verdrängt worden sei und deshalb einen Rückgang der Verkaufsmengen erlitten habe. Entgegen der Behauptung der Kommission würden die Klägerinnen nicht geltend machen, dass die Schlussfolgerungen der Kommission auf einem von ihnen gewählten Segment des Wirtschaftszweigs der Union beruhen müssten. Die Klägerinnen behaupten, dass alle Wirtschaftsindikatoren in ihrer Gesamtheit geprüft zeigen würden, dass die gedumpten Einfuhren von Hangzhou Bioking eine Schädigung verursacht hätten.

    78

    Fünftens sind die Klägerinnen der Ansicht, dass die Kommission einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen habe, indem sie die Bedeutung der defensiven Strategie des Wirtschaftszweigs bei der Bekämpfung des Dumpings nicht ausreichend berücksichtigt habe. In anderen Antidumpingverfahren habe die Kommission angesichts der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union einen Teil seiner Verkaufsmengen und Marktanteile verloren hatte, den Anstieg der Stückrentabilität ignoriert. Die Situation sei im vorliegenden Verfahren die gleiche, so dass die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass der Wirtschaftszweig der Union zwischen 2012 und dem Ende des Untersuchungszeitraums entschieden habe, dass er sich angesichts der Verkaufsmengen von Hangzhou Bioking keinen aggressiven Preiswettbewerb leisten könne und seine wirtschaftlichen Anstrengungen stattdessen auf Kunden konzentrieren müsse, die bereit seien, für seine Ware höherer Qualität einen höheren Preis zu zahlen.

    79

    Sechstens habe die Kommission, indem sie im 146. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erklärt habe, dass „[d]ie Dumpingspanne eines ausführenden Herstellers …“ als solche kein schlüssiger Wirtschaftsindikator für eine Schädigung sei, Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung verletzt, nach dem dieses Organ verpflichtet ist, die „Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne“ zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Kommission sei die Frage jedoch nicht, ob vorliegend diese Dumpingspanne ausschlaggebend gewesen sei, oder nicht, sondern, ob ihr im Rahmen des Prozesses der Bewertung der Schädigung eine ausreichende oder angemessene Bedeutung beigemessen worden sei. Die Grundverordnung schreibe der Kommission vor, diese Dumpingspanne zu berücksichtigen, und diese müsse immer für einen kürzeren Zeitraum berechnet werden. Eine Beurteilung der „zeitlichen Entwicklung“ sei also im Rahmen der Antidumpinggrundverordnung nicht erforderlich, um die Bedeutung des Dumpings zu beurteilen.

    80

    Das Gleiche gelte außerdem für die Preisunterbietung, die gemäß Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung zu beurteilen sei. Der angefochtene Beschluss nehme jedoch, außer in den Erwägungsgründen 141 und 150, wo dieser Faktor ausgeschlossen werde, ohne dass seine Auswirkungen ernsthaft geprüft worden wären, obwohl eine Preisunterbietungsspanne von 10,3 % festgestellt worden sei, auf diesen Faktor keinerlei Bezug.

    81

    Siebtens habe die Kommission die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von Hangzhou Bioking auf die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union nicht geprüft. Der Preisdruck aufgrund der gedumpten Einfuhren habe zu einem Preissturz von 76 % zwischen 2013 und dem Ende des Untersuchungszeitraums sowie zu einem massiven Rückgang der Verkaufsmengen und Marktanteile geführt. Außerdem verlaufe die Entwicklung der Verkaufsmengen der Einfuhren von Hangzhou Bioking entgegengesetzt zu derjenigen des Verbrauchs der Union. Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass zwischen 2011 und 2014 der Verbrauch der Union um 11 % zurückgegangen sei, während die Einfuhren von Hangzhou Bioking absolut um 25 % gestiegen seien, woran sich zeige, dass diese Gesellschaft den Marktgesetzen habe trotzen können. Außerdem seien die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs am Ende des Bezugszeitraums um 30 % niedriger gewesen, während der Verbrauch um 11 % gesunken sei. Die verbleibenden 19 % der Verkaufsmengen seien also unmittelbar an Hangzhou Bioking verloren gegangen.

    82

    Was achtens und zuletzt die Bemerkungen der Kommission zum Rückgang der Produktionskapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, räumen die Klägerinnen ein, dass die Produktionsmengen um 14 % gesunken seien, während die Nachfrage um 11 % zurückgegangen sei. Da es dem Wirtschaftszweig der Union aber gelungen sei, seine ausgeführten Verkaufsmengen aufrechtzuerhalten oder zu steigern, sei der Absturz der Produktionsniveaus weniger stark gewesen. Jedenfalls seien die Erklärungen der Kommission zum Produktionsniveau des Wirtschaftszweigs der Union und zum Verbrauch in der Union zurückzuweisen, weil zwischen diesen beiden Faktoren kein Zusammenhang bestehe, da Ersteres im gesamten Bezugszeitraum konstant gesunken sei, während Letzterer zwischen 2011 und 2013 gestiegen sei, bevor er im Zeitraum danach wieder abgestürzt sei.

    83

    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

    84

    Vorab ist, wie oben in Rn. 38 bereits ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union eine objektive Prüfung zum einen des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt und zum anderen der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union erfordert.

    85

    Was die Mengen dieser Einfuhren und ihre Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt betrifft, regelt Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung die bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Kriterien und stellt klar, dass weder eines noch mehrere dieser Kriterien für sich genommen ausschlaggebend sind.

    86

    Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung bestimmt, dass die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Union eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, umfasst. Diese Bestimmung enthält eine Liste der Kriterien, die berücksichtigt werden können, und stellt klar, dass diese Liste nicht erschöpfend ist und weder eines noch mehrere dieser Kriterien notwendigerweise ausschlaggebend sind (Urteile vom 28. November 2013, CHEMK und KF/Rat, C‑13/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:780, Rn. 56, vom 19. Dezember 2013, Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing/Rat, C‑10/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:865, Rn. 20, und vom 16. April 2015, TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 32). Diese Bestimmung räumt den Organen der Union bei der Prüfung und Beurteilung der verschiedenen Faktoren also einen weiten Ermessensspielraum ein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 61).

    87

    Aus der Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen ergibt sich, dass zu prüfen ist, ob die Kommission, ohne einen offensichtlichen Ermessensfehler zu begehen, den Schluss ziehen konnte, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erlitten hat.

    88

    Was zunächst die Behauptung betrifft, die Kommission habe den Schwerpunkt zu sehr auf die Wirtschaftsfaktoren in Bezug auf die allgemeine finanzielle Lage – wie die Rentabilität des Wirtschaftszweigs, den Cashflow und die Kapitalrendite – gelegt, sind die Klägerinnen der Meinung, dass die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union, die Produktionsniveaus und die Kapazitätsauslastung in der Union die entscheidenden Kriterien seien. Sie nennen auch weitere Faktoren, wie den Umfang der Dumpingpraktiken, die Preisunterbietung durch Hangzhou Bioking, den absoluten Anstieg der Einfuhrmengen, die Lagerbestände, die Produktivität, das Wachstum, die Gehälter und die Investitionen, die die Kommission hätte berücksichtigen müssen.

    89

    Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass, wie sich aus den Punkten 4.5.2 und 4.5.3 des angefochtenen Beschlusses ergibt, die Kommission all diese Kriterien geprüft hat. Was die makroökonomischen Indikatoren betrifft, ergibt sich aus den Erwägungsgründen 111 bis 123 des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission die Produktion, die Produktionskapazitäten, die Auslastung dieser Kapazitäten, die Verkaufsmengen, den Marktanteil, das Wachstum, die Beschäftigung, die Produktivität, die Höhe der Dumpingspanne und die Erholung nach früheren Dumpingpraktiken geprüft hat. Von den mikroökonomischen Indikatoren wurden die durchschnittlichen Stückpreise, die Stückkosten, die Arbeitskosten, die Lagerbestände, die Rentabilität, der Cashflow, die Investitionen, die Kapitalrendite und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten geprüft.

    90

    So hat die Kommission im 140. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geschlossen, dass „Schadensindikatoren wie Produktion, Verkaufsmenge und Marktanteil … negative Entwicklungen im Bezugszeitraum erkennen“ lassen hätten, ohne dass „[d]iese Entwicklungen … jedoch … [negative] Auswirkungen auf die allgemeine finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs“ gehabt hätten. Sie ergänzt in diesem Erwägungsgrund, dass „[v]ielmehr … die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum einen stetigen positiven Trend [gezeigt] und … im Untersuchungszeitraum sogar die Zielgewinnspanne [übertroffen]“ habe. Weiter heißt es in diesem Erwägungsgrund, dass „[a]uch andere Finanzindikatoren wie Cashflow und Kapitalrendite … im Bezugszeitraum einen Anstieg aus[gewiesen]“ hätten. Außerdem sind diese Schadensindikatoren, wie die Kommission in der Sitzung vorgetragen hat, auch in Punkt 4.5.5 des angefochtenen Beschlusses geprüft worden, in dem die Kommission auf die Stellungnahmen der interessierten Parteien geantwortet hat und der Bestandteil der Begründung dieses Beschlusses ist.

    91

    Die Kommission hat also im Rahmen ihres weiten Ermessensspielraums in Bezug auf die Wirtschaftsdaten die Relevanz aller Indikatoren geprüft und die positiven und negativen Entwicklungen dieser Indikatoren miteinander abgewogen.

    92

    Was weiter die Behauptung zur Entwicklung der Mengen und Preise der Einfuhren betrifft, ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss, wie die Klägerinnen vorgetragen haben, in seinem 47. Erwägungsgrund feststellt, dass der chinesische Inlandsmarkt für Maleinsäureanhydrid insgesamt als verzerrt angesehen wird. Außerdem steht fest, dass die Dumpingspanne 42,8 % betrug und somit oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag, wie sich aus den Erwägungsgründen 88 und 122 des angefochtenen Beschlusses ergibt. Schließlich betrug die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne 10,3 %, wie sich aus dem 107. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt.

    93

    Solche Feststellungen beweisen jedoch entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht das Vorhandensein einer bedeutenden Schädigung im Sinne von Art. 3 der Grundverordnung.

    94

    Was insbesondere die Höhe der Dumpingspanne betrifft, kann sie zwar gemäß Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung im Rahmen der Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, berücksichtigt werden. Die Kommission hat im 146. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Dumpingspanne eines ausführenden Herstellers als solche kein schlüssiger Wirtschaftsindikator für eine Schädigung ist. Wie die Kommission in der Sitzung erklärt hat, ist keines der in dieser Bestimmung genannten Kriterien als solches im Rahmen der umfassenden Prüfung der Schädigung durch die Kommission entscheidend.

    95

    Zweitens ergibt sich, was die Bewertung jedes Wirtschaftsindikators für sich genommen betrifft, aus Tabelle 3 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Bewertung der Preise, dass die durchschnittlichen Einfuhrpreise für gedumpte Waren im Bezugszeitraum um 35 % angestiegen sind. Aus Tabelle 7 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich jedoch, dass die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 19 % gestiegen sind. Daraus ergibt sich, dass die Preise von Hangzhou Bioking stärker angestiegen sind als die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union, so dass die Differenz zwischen diesen beiden Preisen abgenommen hat. Außerdem ergibt sich aus Tabelle 7 und aus dem 127. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass der Anstieg des durchschnittlichen Verkaufsstückpreises des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum in Höhe von 19 % deutlicher war als der Anstieg seiner Produktionskosten, der 9 % betrug. Eine solche Feststellung ist, wie die Kommission zu Recht feststellt, ein Indiz für das Nichtbestehen eines durch die Einfuhren von Hangzhou Bioking ausgeübten Preisdrucks.

    96

    Was außerdem die Behauptung der Klägerinnen betrifft, der relative Preisanstieg sei nicht relevant, ist festzustellen, dass der Preis einer der in Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 der Grundverordnung genannten Faktoren für die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ist. Die Kommission behauptet jedoch, dass die Preisunterbietungsspanne vor und nach dem Untersuchungszeitraum gesunken sei. Die Kommission hat deshalb zu Recht angenommen, dass ein solcher Rückgang eine positive Entwicklung darstelle, die bei der Bewertung der Schädigung zu berücksichtigen sei.

    97

    Was die Entwicklung der fraglichen Einfuhrmengen und die Entwicklung der Marktanteile betrifft, so sind die Einfuhren von Hangzhou Bioking zwar im Bezugszeitraum um 25 % angestiegen, so dass der Marktanteil von Hangzhou Bioking unter Berücksichtigung des Rückgangs des Gesamtverbrauchs in der Union im gleichen Zeitraum um 11 % (Tabelle 1 des angefochtenen Beschlusses) um 41 % angestiegen ist (vgl. Erwägungsgründe 101 und 102 des angefochtenen Beschlusses). Wie die Kommission im 148. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erklärt hat, waren jedoch Marktanteil und Einfuhrmenge nicht die einzigen Faktoren, die untersucht wurden, um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt. Insoweit ergibt sich aus Tabelle 2 und aus dem 101. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Einfuhrmenge des betreffenden von Hangzhou Bioking gedumpten Produkts in die Union im Bezugszeitraum um 25 % angestiegen ist, während sich aus Tabelle 10 ergibt, dass die Rentabilität der Unionshersteller im Bezugszeitraum erheblich angestiegen ist und im Untersuchungszeitraum 10 % erreichte. In diesem Kontext ist die Rentabilität der Unionshersteller trotz des Anstiegs der von Hangzhou Bioking eingeführten Mengen gewachsen.

    98

    Was außerdem den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, ist seine Entwicklung zweifellos bei der Feststellung einer bedeutenden Schädigung dieses Wirtschaftszweigs ein Indikator von erheblicher Bedeutung (Urteil vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T‑107/04, EU:T:2007:85, Rn. 65). Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ist jedoch im vorliegenden Fall im Bezugszeitraum um 21 % gesunken und lag am Ende dieses Zeitraums bei 44 %, wie sich aus der vom Gericht getroffenen prozessleitenden Maßnahme (siehe oben, Rn. 19) ergibt. Die Kommission konnte deshalb im 148. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht annehmen, dass dieser Marktanteil im Bezugszeitraum auf einem relativ hohen Niveau geblieben ist.

    99

    Was die Behauptung der Klägerinnen betrifft, die Kommission habe der Auswirkung des unmittelbar bevorstehenden Anstiegs der Produktionsmengen von Hangzhou Bioking auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und auf die anderen Finanzindikatoren, die sich in naher Zukunft verschlechtern würden, keine Bedeutung beigemessen, ist daran zu erinnern, dass die Feststellung der Schädigung nach der Einleitung eines Verfahrens gemäß Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung den Nachweis voraussetzt, dass „ein Wirtschaftszweig der [Union] bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der [Union] erheblich verzögert wird“. Da sich der Antrag der Unionshersteller auf das – ihrer Ansicht nach bereits feststehende – Vorhandensein einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union stützte, hat die Kommission geprüft, ob eine solche Schädigung im Bezugszeitraum festgestellt werden konnte. Wie sich aus den Erwägungsgründen 6 und 141 des angefochtenen Beschlusses ergibt, betraf die Analyse der Kommission nur die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne dieser Bestimmung, und nicht die künftige Produktionskapazität der chinesischen Exporteure. Die Argumentation der Klägerinnen stützt sich jedoch auf die mögliche künftige Ausweitung der Produktionskapazität der chinesischen Exporteure, die im Rahmen einer Untersuchung einer „drohenden bedeutenden Schädigung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung relevant ist. Die Argumente der Klägerinnen zu einer vorausschauenden Analyse des Wirtschaftszweigs der Union sind deshalb in diesem Zusammenhang irrelevant.

    100

    Was drittens das Argument der Klägerinnen anbelangt, die Kommission habe sich ausschließlich auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, den Cashflow und die Kapitalrendite gestützt, weil diese Indikatoren die einzigen gewesen seien, die einen positiven Trend aufwiesen, ist zunächst festzustellen, dass, wie oben in Rn. 91 bereits ausgeführt, die Kommission im angefochtenen Beschluss im Rahmen ihrer Analyse alle relevanten Daten berücksichtigt hat. Außerdem ist, wie die Kommission erklärt hat, die Rentabilität einer der entscheidenden Faktoren im Rahmen der Prüfung der Schädigung. Schließlich hat, wie sich aus dem 135. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, „die Rentabilität [des Wirtschaftszweigs der Union] im Bezugszeitraum erheblich zugenommen …; im Untersuchungszeitraum erreichte sie 10 % und lag damit über der Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs von 8 %“. Ein solcher Anstieg ist zum einen erheblich und kann zum anderen nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit den anderen positiven Wirtschaftsindikatoren wie dem Cashflow, der Kapitalrendite und dem Beschäftigungsniveau gesehen werden, wie sich aus den Erwägungsgründen 119 bis 139 ergibt.

    101

    Soweit die Klägerinnen der Kommission vorwerfen, sie habe den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Erklärung, wie der Leistungsrückgang des Wirtschaftszweigs der Union durch Verbesserungen der allgemeinen Rentabilität ausgeglichen worden sei, nicht ausreichend begründet, läuft das Argument der Klägerinnen darauf hinaus, die Bewertung der Wirtschaftsdaten durch die Kommission in Frage zu stellen. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass sich aus der Prüfung der Erwägungsgründe 119 bis 139 in Wahrheit des angefochtenen Beschlusses ergibt, dass die Kommission bei der Bewertung dieser Faktoren keinen offensichtlichen Ermessensfehler begangen hat.

    102

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegung des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 75).

    103

    Dieses Erfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 76).

    104

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Organe nicht auf alle Argumente einzugehen brauchen, die die Betroffenen vor ihnen geltend gemacht haben, sondern dass es ausreicht, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Zweck der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2007, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C‑404/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:6, Rn. 30).

    105

    Vorliegend ergeben sich die Gründe, aus denen die Kommission der Ansicht war, dass bestimmte Schadensindikatoren keinen negativen Einfluss auf die allgemeine finanzielle Situation des Wirtschaftszweigs der Union gehabt hätten, während andere Indikatoren sich positiv entwickelt hätten, aus den Erwägungsgründen 140, 141 und 148 bis 160 des angefochtenen Beschlusses. Die Kommission hat dort die Gründe, aus denen sie der Ansicht war, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung infolge der Einfuhren von Hangzhou Bioking erlitten habe, klar erläutert. Der angefochtene Beschluss ist also insoweit rechtlich ausreichend begründet.

    106

    Was viertens die Behauptung der Klägerinnen betrifft, die Kommission habe nur ein Segment des Wirtschaftszweigs der Union geprüft, ist festzustellen, dass dieser Klagegrund bereits im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes geprüft worden ist. Wie oben in Rn. 60 ausgeführt, haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, wie die Auswahl der Stichprobe durch die Kommission zu einem offensichtlichen Ermessensfehler bei der Prüfung des Vorhandenseins einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geführt haben soll.

    107

    Fünftens trifft es zwar zu, dass der Wirtschaftszweig der Union im Kampf gegen Dumping eine defensive Strategie gewählt hat, doch haben sich die Wirkungen dieser Strategie gleichwohl insbesondere in einem Anstieg des Rentabilitätsniveaus der betroffenen Hersteller gezeigt. Die Argumente der Klägerinnen, die sich darauf stützen, dass die Kommission diese Strategie nicht berücksichtigt habe, stellen deshalb die Schlussfolgerungen des angefochtenen Beschlusses zum Fehlen einer bedeutenden Schädigung nicht in Frage.

    108

    Was sechstens das Argument betrifft, die Kommission habe die Dumpingspanne nicht ausreichend berücksichtigt, muss diese Spanne zwar, wie bereits oben in Rn. 94 ausgeführt, im Rahmen der Feststellung einer Schädigung im Rahmen von Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung berücksichtigt werden, jedoch handelt es sich dabei um einen Faktor, der vor allem ein bei der Feststellung des Vorhandenseins von Dumping, die im Rahmen von Antidumpingmaßnahmen eine von der Feststellung einer Schädigung unabhängige Voraussetzung ist, zu berücksichtigen ist.

    109

    Was die Berücksichtigung der Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, ist zu bemerken, dass die Kommission im 105. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass „[d]er Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware von [Hangzhou] Bioking … im Bezugszeitraum um 35 % [gestiegen ist]“ und dass „er … von 2011 bis 2013 um 43 % [gestiegen], … dann jedoch von 2013 bis zum Untersuchungszeitraum um 8 % [gesunken ist]“. Die Kommission hat dann eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne bei den gedumpten Einfuhren der Ware von Hangzhou Bioking auf dem Unionsmarkt von 10,3 % festgestellt. Auf der Grundlage dieser Elemente und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Preisunterbietung des Wirtschaftszweigs der Union hat die Kommission im 141. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf das Fehlen einer bedeutenden Schädigung geschlossen. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Kommission diesen Faktor berücksichtigt hat. Soweit die Klägerinnen die Bedeutung bestreiten, die diesem Faktor beigemessen worden ist, ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung weder eines noch mehrere der in dieser Bestimmung genannten Kriterien notwendigerweise ausschlaggebend sind. Folglich stellt die Preisunterbietungsspanne allein keinen für eine Schädigung ausschlaggebenden Wirtschaftsindikator dar.

    110

    Was siebtens die Behauptung der Klägerinnen betrifft, der Preis sei „zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum um 76 %“ gefallen, nehmen sie selbst auf ein Sinken der Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 56 % Bezug. Insoweit ergibt sich aus dem 125. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass der durchschnittliche Verkaufsstückpreis der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums zwar um 56 % gesunken ist. Dem steht jedoch die Feststellung gegenüber, dass er im Bezugszeitraum um 19 % angestiegen ist. Wie sich aus dem 127. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt und oben in Rn. 95 festgestellt wurde, fiel außerdem der Anstieg des durchschnittlichen Verkaufsstückpreises um 19 % im Bezugszeitraum stärker aus als der Anstieg der Produktionskosten um 9 % im selben Zeitraum, was zeigt, dass der Druck der Einfuhren von Hangzhou Bioking auf die Preise den Anstieg des Verkaufsstückpreises des Wirtschaftszweigs der Union nicht verhindert hat.

    111

    Achtens ist in Bezug auf den Rückgang der Produktionsmengen festzustellen, dass diese Mengen im Bezugszeitraum tatsächlich um 16 % abgenommen haben, dass sie sich aber zwischen 2013 und dem Ende des Untersuchungszeitraums stabilisiert haben, wie sich aus Tabelle 4 des angefochtenen Beschlusses ergibt. Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, ist dieser Umstand jedoch im Lichte des Verbrauchsrückgangs um 11 % im Bezugszeitraum zu beurteilen, wie oben in Rn. 97 ausgeführt. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass der größte Teil des Rückgangs der Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum auf einen Rückgang des Verbrauchs zurückzuführen ist.

    112

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Klägerinnen nichts vorgetragen haben, was die auf alle relevanten Faktoren gestützten Schlussfolgerungen der Kommission zum Fehlen einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in Frage stellt. Daraus ist zu schließen, dass die Kommission trotz ihrer Bewertung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union (siehe oben, Rn. 98) bei ihrer umfassenden Bewertung des Vorhandenseins einer bedeutenden Schädigung auf der Grundlage aller im Rahmen des zweiten Klagegrundes geltend gemachten Faktoren keinen offensichtlichen Ermessensfehler begangen hat.

    113

    Mithin ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

    Kosten

    114

    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten gemäß dem Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Neunte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

     

    2.

    Die Caviro Distillerie Srl, die Distillerie Bonollo SpA, die Distillerie Mazzari SpA und die Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

     

    Gervasoni

    Madise

    da Silva Passos

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. März 2018.

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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