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Dokument 62020CJ0051

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2022.
Europäische Kommission gegen Hellenische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen – Rückforderungspflicht – Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Nichterfüllung der Pflicht zur Rückforderung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen – Finanzielle Sanktionen – Verhältnismäßiger und abschreckender Charakter – Zwangsgeld – Pauschalbetrag – Zahlungsfähigkeit – Gewichtung der Stimmen des Mitgliedstaats im Europäischen Parlament.
Rechtssache C-51/20.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein – Abschnitt „Informationen über nicht veröffentlichte Entscheidungen“

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2022:36

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

20. Januar 2022 ( *1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen – Rückforderungspflicht – Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Nichterfüllung der Pflicht zur Rückforderung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen – Finanzielle Sanktionen – Verhältnismäßiger und abschreckender Charakter – Zwangsgeld – Pauschalbetrag – Zahlungsfähigkeit – Gewichtung der Stimmen des Mitgliedstaats im Europäischen Parlament“

In der Rechtssache C‑51/20

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 260 Abs. 2 AEUV, eingereicht am 29. Januar 2020,

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar und B. Stromsky als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch K. Boskovits und A. Samoni‑Rantou als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb und A. Kumin,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Juli 2021

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C‑481/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Feststellungsurteil, EU:C:2017:845), und aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht sämtliche Maßnahmen zur Durchführung dieses Urteils ergriffen hat;

der Hellenischen Republik aufzugeben, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 26697,89 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Feststellungsurteils für die Zeit vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Tag, an dem das Feststellungsurteil vollständig durchgeführt sein wird, zu zahlen;

der Hellenischen Republik aufzugeben, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich aus der Multiplikation eines Tagesbetrags von 3709,23 Euro mit der Zahl der Tage seit der Verkündung des Feststellungsurteils bis zu dem Tag ergibt, an dem dieser Mitgliedstaat die Vertragsverletzung beendet haben wird, oder in Ermangelung einer Beendigung bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Im Rahmen ihres wirtschaftlichen Anpassungsprogramms führte die Hellenische Republik ein Privatisierungsprogramm durch. Die Larco General Mining & Metallurgical Company SA (im Folgenden: Larco), ein griechisches Bergbau- und Metallunternehmen, gehört zu den Gesellschaften, die privatisiert werden sollen. Diese Gesellschaft ist auf die Gewinnung und die Verarbeitung von Lateriterz, den Abbau von Braunkohle und die Herstellung von Ferronickel und Nebenprodukten spezialisiert. Ihre Aktivitäten umfassen die Erkundung, die Erschließung, den Bergbau und die Verhüttung sowie den weltweiten Handel mit ihren Produkten.

3

Im März 2012 informierte die Hellenic Republic Asset Development Fund, eine zur Durchführung des Privatisierungsprozesses gegründete Gesellschaft, die Kommission über das Vorhaben, Larco zu privatisieren.

4

Die Kommission nahm daher eine vorläufige Prüfung dieses Vorhabens vor, um sicherzustellen, dass dieses keine Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalte.

5

Sie übermittelte den griechischen Behörden einen Fragebogen. Aus den darin gegebenen Antworten, die am 16. März 2012 bei der Kommission eingingen, geht ausdrücklich hervor, dass Larco bereits Unterstützung durch den griechischen Staat erhalten hatte. Mit E‑Mails vom 18. April 2012, vom 24. April 2012, vom 5. Juli 2012, vom 22. August 2012 und vom 7. Dezember 2012 sowie mit Schreiben vom 4. Mai 2012 und vom 14. Januar 2013 forderte die Kommission sodann weitere Informationen an. Die griechischen Behörden antworteten darauf am 20. April 2012, am 26. April 2012, am 3. Oktober 2012, am 13. November 2012, am15. November 2012, am 7. Dezember 2012, am 24. Dezember 2012 und am 18. Januar 2013. Zwischen den Dienststellen der Kommission und den Vertretern der griechischen Behörden fanden am 30. April 2012 und am 11. September 2012 in Athen (Griechenland) und am 25. Januar 2013 in Brüssel (Belgien) Treffen statt.

6

Mit Schreiben vom 6. März 2013 teilte die Kommission der Hellenischen Republik ihren Beschluss mit, im Hinblick auf verschiedene Maßnahmen – wie die Larco für die Jahre 2008, 2010 und 2011 gewährten staatlichen Garantien, eine Kapitalerhöhung im Jahr 2009, eine im Jahr 1998 unterzeichnete Schuldenregulierungsvereinbarung oder die Möglichkeit, anstelle der Zahlung einer Geldbuße von 190 Mio. Euro Garantiebriefe in Höhe von 1,5 Mio. Euro vorzulegen – das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten.

7

Die Kommission forderte sodann die griechischen Behörden sowie beteiligte Dritte auf, zu diesen Maßnahmen Stellung zu nehmen.

8

Der Kommission wurde nur eine Stellungnahme übermittelt, und zwar am 30. April 2013 von den griechischen Behörden.

9

Am 27. März 2014 erließ die Kommission den Beschluss 2014/539/EU über die staatliche Beihilfe SA.34572 (13/C) (ex 13/NN) Griechenlands zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company S.A. (ABl. 2014, L 254, S. 24), in dessen Art. 2 bis 5 festgestellt wird, dass es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen um rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen handele, dass diese Beihilfen von Larco zurückgefordert werden müssten und dass der Kommission u. a. im Hinblick auf die bereits ergriffenen oder geplanten Maßnahmen Informationen zu übermitteln seien, um diesem Beschluss nachzukommen.

10

Am selben Tag erließ die Kommission außerdem, nachdem sie von der Hellenischen Republik über deren Absicht informiert worden war, bestimmte Vermögenswerte von Larco im Wege zweier gesonderter Ausschreibungen zu veräußern, den Beschluss über die staatliche Beihilfe SA.37954 (2013/N) über diese Veräußerung (im Folgenden: Beschluss über die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte von Larco). In diesem Beschluss führt die Kommission aus, dass die beiden Ausschreibungsverfahren nach den Angaben der Hellenischen Republik von ihr bzw. Larco als Eigentümerinnen der von der jeweiligen Ausschreibung erfassten Vermögenswerte durchgeführt würden. Dabei betreffe die erste Ausschreibung die Metallverarbeitungsanlage Larymna (Griechenland) sowie 40 % der Abbaurechte am Lateriterz in Agios Ioannis (Griechenland), während die zweite Ausschreibung 73 % der Abbaurechte am Lateriterz in Euböa (Griechenland) und sämtliche Abbaurechte am Lateriterz in Kastoria (Griechenland) betreffe. Nach Abschluss der beiden Ausschreibungsverfahren werde Larco unabhängig von deren Ausgang dem Insolvenzverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften unterworfen, und ihre verbleibenden Vermögenswerte würden im Rahmen des Liquidationsverfahrens veräußert.

11

In Anbetracht dieser Informationen stellte die Kommission im Beschluss über die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte von Larco fest, dass dieser Verkauf, sofern eine Reihe von Bestimmungen und Bedingungen beachtet würden, erstens keine staatliche Beihilfe darstelle und zweitens nicht zu einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Larco und dem oder den Eigentümern der veräußerten Vermögenswerte führe. Unter diesen Umständen werde die Frage der Rückforderung der rechtswidrigen und unvereinbaren staatlichen Beihilfen, die an Larco gezahlt worden seien, nicht die neuen Eigentümer der zur Veräußerung bestimmten Vermögenswerte betreffen.

12

Die Frist von zwei Monaten, die der Hellenischen Republik in Art. 5 des Beschlusses 2014/539 gesetzt worden war, um Informationen über die zur Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen ergriffenen Maßnahmen vorzulegen, lief am 28. Mai 2014 ab, ohne dass die Kommission hierzu Informationen erhalten hätte.

13

Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 erinnerte die Kommission die griechischen Behörden an ihre Verpflichtungen aus dem Beschluss 2014/539 und forderte sie auf, sie innerhalb von 20 Arbeitstagen über die Einzelheiten der Durchführung dieses Beschlusses zu informieren. Die griechischen Behörden antworteten mit E‑Mail vom 18. Juli 2014, dass es ihnen nicht möglich sei, der Kommission innerhalb dieser Frist Angaben zu übermitteln.

14

Im Übrigen wies die Kommission die Hellenische Republik auch darauf hin, dass sie verpflichtet sei, die in Art. 4 Abs. 2 des Beschlusses 2014/539 vorgesehene Frist von vier Monaten einzuhalten. Diese Frist lief jedoch am 28. Juli 2014 ab, ohne dass die Kommission Informationen über die Durchführung dieses Beschlusses erhalten hätte.

15

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 und 18. Dezember 2015 forderte die Kommission diesen Mitgliedstaat auf, ihr diese Informationen vorzulegen und einen Meinungsaustausch über die Einzelheiten der Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen zu organisieren. Der Mitgliedstaat beantwortete diese Schreiben jedoch nicht. Bei einem Treffen zwischen der Kommission und den griechischen Behörden in Athen trugen die griechischen Behörden keine Argumente vor, die das Fehlen von Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses 2014/539 zu rechtfertigen vermochten.

16

Da sie der Ansicht war, dass die Hellenische Republik ihren Verpflichtungen aus dem Beschluss 2014/539 nicht nachgekommen sei, erhob die Kommission am 2. September 2016 gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV eine Vertragsverletzungsklage gegen diesen Mitgliedstaat, mit der sie die Feststellung begehrte, dass die Hellenische Republik nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um diesem Beschluss nachzukommen, oder die Kommission unter Verstoß gegen die Bestimmungen aus Art. 5 dieses Beschlusses jedenfalls nicht hinreichend über die ergriffenen Maßnahmen unterrichtet habe.

17

Am 9. November 2017 entschied der Gerichtshof mit dem Feststellungsurteil, dass die Hellenische Republik nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle zur Durchführung des Beschlusses 2014/539 erforderlichen Maßnahmen erlassen und die Kommission nicht über die Maßnahmen unterrichtet hat, die getroffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen.

Vorverfahren

18

Nach Verkündung des Feststellungsurteils richtete die Kommission am 15. November 2017 ein Schreiben an die griechischen Behörden und forderte sie auf, die rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern. Die griechischen Behörden beantworteten dieses Schreiben nicht.

19

Am 13. November 2018 ersuchte die Kommission mit einem an den griechischen Finanzminister gerichteten Schreiben um Auskunft über den Stand des Verfahrens zur Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen und wies darauf hin, dass sie eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 260 AEUV erheben könne. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

20

Am 25. Januar 2019 übermittelte die Kommission, nachdem sie festgestellt hatte, dass der Beschluss 2014/539 noch nicht durchgeführt worden sei, der Hellenischen Republik gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV ein Aufforderungsschreiben und ersuchte sie, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Stellung zu nehmen.

21

Am 29. März 2019 beantwortete dieser Mitgliedstaat das Aufforderungsschreiben und legte u. a. die Schwierigkeiten, mit denen er konfrontiert gewesen sei, sowie seinen Willen zur Zusammenarbeit dar.

22

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Entwicklungen im Laufe des vorliegenden Verfahrens

23

Am 14. Februar 2020 hat die Hellenische Republik das Gesetz 4664/2020 erlassen. Art. 21 dieses Gesetzes sieht vor, Larco einem Sonderverwaltungsverfahren zu unterwerfen, das im Wege eines beschleunigten und vereinfachten Verfahrens zur Liquidation dieser Gesellschaft (im Folgenden: Sonderverwaltung) führen soll.

24

Auf Antrag dieses Mitgliedstaats in seiner Eigenschaft als Gläubiger von Larco hat das Monomeles Efeteio Athinon (Berufungsgericht – Einzelrichter – Athen, Griechenland) diese Gesellschaft mit dem Beschluss Nr. 1407/2020 vom 28. Februar 2020 dem Sonderverwaltungsverfahren unterworfen, wodurch der Betrieb dieser Gesellschaft nicht eingestellt wurde. Mit demselben Beschluss hat dieses Gericht einen Sonderverwalter ernannt, der mit der Inventarisierung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft betraut und verpflichtet ist, eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen, um die Vermögenswerte dieser Gesellschaft zu veräußern.

25

Am 13. März 2020 haben die griechischen Behörden zum einen Larco aufgefordert, innerhalb von 30 Kalendertagen einen Betrag in Höhe der für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen zuzüglich der geltenden Zinsen zu zahlen, und zum anderen die Kommission über das auf Larco anwendbare Sonderverwaltungsverfahren unterrichtet.

26

Am 26. März 2020hat der Gerichtshof mit seinem Urteil Larko/Kommission (C‑244/18 P, EU:C:2020:238), dem von Larco gegen das Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T‑423/14, EU:T:2018:57), mit dem das Gericht die Klage dieser Gesellschaft auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/539 abgewiesen hatte, eingelegten Rechtsmittel stattgegeben. Er hat das Urteil des Gerichts aufgehoben, soweit damit der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen worden war, der die Garantie für ein Darlehen der ATE‑Bank in Höhe von 30 Mio. Euro an Larco betrifft, die ihr im Jahr 2008 vom griechischen Staat gewährt worden war (im Folgenden: Maßnahme Nr. 2).

27

Nach dem Urteil des Gerichtshofs hat Larco Einwände gegen den im Hinblick auf die Maßnahme Nr. 2 zurückzufordernden Betrag der Beihilfe erhoben.

28

Am 7. April 2020 hat der Sonderverwalter von Larco im Hinblick auf den Streit über die Eigentumsverhältnisse am Metallverarbeitungsbetrieb in Larymna ein schiedsgerichtliches Verfahren gegen die Hellenische Republik eingeleitet.

29

Mit Schreiben vom 27. April 2020 haben die griechischen Behörden die Kommission über die Einwände von Larco im Hinblick auf die Maßnahme Nr. 2 informiert. Hierauf hat die Kommission mit Schreiben vom 6. Mai 2020 geantwortet.

30

Am 14. Mai 2020 haben diese Behörden den griechischen Steuerbehörden ein Schreiben übermittelt, mit dem sie die vollständige Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen von Larco angeordnet haben.

31

Auf ein Auskunftsersuchen des Gerichtshofs gemäß Art. 62 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung hat die Hellenische Republik Unterlagen zur Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen vorgelegt.

32

Aus der Antwort auf dieses Auskunftsersuchen geht erstens hervor, dass Larco angesichts der für die Verkündung des Schiedsspruchs über die Eigentumsverhältnisse am Metallverarbeitungsbetrieb in Larymna benötigten Zeit und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Sonderverwaltungsverfahren entweder zwölf Monate nach seinem Beginn oder aber neun Monate nach Verkündung dieses Schiedsspruchs enden sollte, am 22. März 2021 noch immer diesem Verfahren unterworfen war.

33

Zweitens hat das Schiedsgericht mit dem Schiedsspruch vom 24. September 2020 (berichtigt am 8. Oktober 2020) das Eigentumsrecht des griechischen Staates am Metallverarbeitungsbetrieb und am Bergbaukomplex in Larymna anerkannt. Larco ist Pächterin dieser Vermögenswerte des griechischen Staates geblieben.

34

Drittens sind infolge dieses Schiedsspruchs die beiden in Rn. 10 des vorliegenden Urteils genannten Ausschreibungen, mit denen die Hellenische Republik ihre Absicht bekundet hatte, bestimmte Vermögenswerte von Larco zu veräußern, aktualisiert worden, und der Sonderverwalter hat eine endgültige Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Larco bereitgestellt.

35

Viertens sind diese Ausschreibungsverfahren parallel durchgeführt worden und sollten spätestens am 8. Juli 2021 abgeschlossen sein.

Zur Vertragsverletzung

Vorbringen der Parteien

36

Als Erstes wirft die Kommission der Hellenischen Republik vor, sie habe die zur Durchführung des Feststellungsurteils erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen, da die griechischen Behörden die in Rede stehenden staatlichen Beihilfen mehr als fünf Jahre nach Erlass des Beschlusses 2014/539 und mehr als zwei Jahre nach Verkündung des Feststellungsurteils nicht von Larco zurückerlangt hätten.

37

Die griechischen Behörden hätten erst nach dem 29. Januar 2020, dem Tag der Erhebung der vorliegenden Klage, Maßnahmen zur Rückforderung dieser Beihilfen erlassen und damit gegen das Erfordernis der sofortigen und tatsächlichen Durchführung dieses Beschlusses verstoßen. Zunächst sei das Gesetz 4664/2020, das die Unterwerfung von Larco unter ein Sonderverwaltungsverfahren vorsehe, erst am 14. Februar 2020 erlassen worden. Dann sei Larco am 28. Februar 2020 dem Sonderverwaltungsverfahren unterworfen worden. Schließlich hätten die griechischen Behörden Larco am 13. März 2020 aufgefordert, den diesen Beihilfen entsprechenden Betrag innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen.

38

Zu dem auf Larco angewandten Sonderverwaltungsverfahren führt die Kommission erstens aus, dass diese Gesellschaft nach Art. 21 Abs. 4 des Gesetzes 4664/2020 eine staatliche Subvention erhalten könne, um ihre mit der Durchführung dieses Verfahrens verbundenen Ausgaben decken zu können. Nach Ansicht der Kommission stellen die Betriebsbeihilfen für Larco, die in dieser Bestimmung vorgesehen seien und mit denen dieser Gesellschaft jene Ausgaben ersetzt werden sollten, die ihr im Rahmen ihres laufenden Betriebs oder ihrer üblichen Tätigkeiten normalerweise entstanden wären, eine den Wettbewerb besonders beeinträchtigende Art von Beihilfen dar. Im vorliegenden Fall hätten die griechischen Behörden Larco bereits im Rahmen der Sonderverwaltung Betriebsbeihilfen gewährt.

39

Zweitens sei die Hellenische Republik verpflichtet gewesen, ein Insolvenzverfahren gegen Larco einzuleiten und Forderungen auf Rückzahlung der betreffenden Beihilfen innerhalb der in Art. 4 des Beschlusses 2014/539 genannten Frist von vier Monaten in die Forderungstabelle eintragen zu lassen. Auf eine solche Eintragung hätte entweder die vollständige Rückerstattung der in Rede stehenden Beihilfen oder die Liquidation der Begünstigten und die endgültige Einstellung ihrer Tätigkeiten erfolgen müssen.

40

Im vorliegenden Fall habe die Hellenische Republik jedoch die Forderungen auf Rückzahlung der betreffenden Beihilfen nicht in die Forderungstabelle eintragen lassen. Nach Art. 21 Abs. 9 des Gesetzes 4664/2020 könne eine solche förmliche Eintragung erst dann erfolgen, wenn die Vermögenswerte von Larco nach deren Versteigerung an den Höchstbietenden übertragen worden seien.

41

Selbst wenn die förmliche Eintragung der Forderung der Hellenischen Republik auf Rückzahlung der in Rede stehenden Beihilfen in die Forderungstabelle – wie durch das Sonderverwaltungsverfahren vorgesehen – nach der Übertragung der Vermögenswerte von Larco erfolgt sein sollte, könnte nach Auffassung der Kommission das Feststellungsurteil nur dann vollständig durchgeführt werden, wenn der Erlös der Liquidation ausreichend wäre, um den Gesamtbetrag der in Rede stehenden Beihilfen zurückzuerlangen. Andernfalls könnte die vollständige Durchführung dieses Urteils nur durch die Liquidation und endgültige Einstellung der Tätigkeiten von Larco sichergestellt werden.

42

Was als Zweites die Verpflichtung des griechischen Staates betrifft, die Kommission zu unterrichten, macht diese geltend, die Behörden dieses Mitgliedstaats hätten innerhalb der festgelegten Fristen keine Angaben gemacht, anhand deren die Richtigkeit der Berechnung des Betrags der zurückzufordernden Beihilfen hätte überprüft werden können.

43

Somit hätten diese Behörden das Feststellungsurteil nicht durchgeführt.

44

Im Übrigen sei die Tatsache, dass die von Larco erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/539 nach dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C‑244/18 P, EU:C:2020:238), immer noch beim Gericht anhängig sei, für das vorliegende Verfahren unerheblich. Das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV sei unabhängig von dem Verfahren nach Art. 263 AEUV. Mit diesem Urteil habe der Gerichtshof das Urteil vom1. Februar 2018, Larko/Kommission (T‑423/14, EU:T:2018:57), teilweise aufgehoben, aber den Beschluss 2014/539 nicht für nichtig erklärt, der in Gänze vollstreckbar bleibe. Die Hellenische Republik sei daher verpflichtet, diesen Beschluss vollständig durchzuführen.

45

Die Hellenische Republik macht zu ihrer Verteidigung als Erstes geltend, die griechischen Behörden hätten eine Reihe von Maßnahmen erlassen, die einen wesentlichen Fortschritt bei der Durchführung des Feststellungsurteils darstellten. So hätten die griechischen Behörden aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten von Larco am 14. Februar 2020 entschieden, Larco einem Sonderverwaltungsverfahren zu unterwerfen, das ab dem 28. Februar 2020 auf diese Gesellschaft angewandt worden sei und das zwölf Monate nach seinem Beginn oder neun Monate nach Verkündung des Schiedsspruchs über den Streit betreffend die Eigentumsverhältnisse am Metallverarbeitungsbetrieb in Larymna habe enden sollen.

46

Erstens stellt die Hellenische Republik fest, dass es sich bei der Sonderverwaltung im Vergleich zu dem ordentlichen Insolvenzverfahren und dem durch das Gesetz 4307/2014 eingeführten besonderen Verfahren um ein spezielles Insolvenzverfahren handele, in dessen Rahmen der Sonderverwalter die Vermögenswerte des betreffenden Unternehmens rasch veräußere und eine öffentliche Ausschreibung organisiere, um eine Wertminderung der Vermögenswerte zu vermeiden.

47

Zwar führe die Unterwerfung von Larco unter ein Sonderverwaltungsverfahren nicht zur unmittelbaren Einstellung ihrer Tätigkeiten. Die Aufrechterhaltung des Metallverarbeitungsbetriebs in Larymna sei jedoch als notwendig angesehen worden, um zum einen den Preis für die Vermögenswerte von Larco zu maximieren und zum anderen die weitere Nickelproduktion in Griechenland sicherzustellen, die sowohl für die griechische als auch für die europäische Wirtschaft von wesentlicher Bedeutung sei.

48

Im Übrigen verfüge das griechische Ministerium für Umwelt und Energie nach dem nationalen Recht über die Möglichkeit, staatliche Subventionen zur Übernahme der für die Durchführung der Sonderverwaltung notwendigen Kosten sowie der Betriebskosten zu gewähren, um die Tätigkeit des Unternehmens bis zu dessen Liquidation aufrechtzuerhalten. Etwaige in diesem Rahmen gezahlte Beträge müssten jedoch vom Kaufpreis der Vermögenswerte abgezogen und an den Staat zurückgezahlt werden, ohne die anderen in der Forderungstabelle eingetragenen Forderungen zu berücksichtigen.

49

Zweitens weist die Hellenische Republik darauf hin, dass der Sonderverwalter innerhalb von fünf Tagen nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens die Gläubiger zur endgültigen Eintragung ihrer Forderungen auffordern und sodann die Tabelle der endgültigen Rangfolge der Forderungen aufstellen müsse. Was insbesondere den Zeitpunkt betrifft, zu dem die Eintragung in die Forderungstabelle erfolgt, macht die Hellenische Republik geltend, dass diese Eintragung im Sonderverwaltungsverfahren – im Unterschied zum gewöhnlichen Insolvenzverfahren, in dessen Rahmen die Eintragung in die Forderungstabelle vor der Liquidation des Unternehmens erfolge, – nach der Veräußerung der Vermögenswerte der betreffenden Gesellschaft erfolge. Abweichend von den anwendbaren allgemeinen Bestimmungen hätten die Forderungen des Staates im Hinblick auf die Rückforderung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen Vorrang gegenüber allen allgemeinen oder besonderen Vorrechten anderer Gläubiger.

50

Drittens trägt die Hellenische Republik vor, die endgültige Einstellung der Tätigkeiten von Larco werde mit der Veräußerung der Vermögenswerte dieser Gesellschaft erfolgen, so dass gewährleistet sei, dass es zu keiner wirtschaftlichen Kontinuität und keiner Verfälschung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt kommen werde. Die Unterwerfung von Larco unter das Sonderverwaltungsverfahren stelle somit ein irreversibles Verfahren dar, an dessen Ende die Liquidation dieser Gesellschaft und die endgültige Einstellung ihrer Tätigkeit stehen müssten. Im Fall des Scheiterns der öffentlichen Ausschreibung würde Larco jedenfalls dem Insolvenzverfahren unterworfen, und ihre Vermögenswerte würden gemäß dem ordentlichen Insolvenzverfahren liquidiert. Ein solches Scheitern müsste festgestellt werden, wenn im Laufe des Sonderverwaltungsverfahrens 75 % der Vermögenswerte dieses Unternehmens nicht verkauft worden seien.

51

Im Übrigen bestreitet die Hellenische Republik nicht, dass der Beschluss 2014/539 nach der Verkündung des Urteils vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C‑244/18 P, EU:C:2020:238), in Gänze vollstreckbar bleibe. In ihrer Mitteilung über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen habe die Kommission jedoch festgestellt, dass die vorläufige Durchführung eines Rückforderungsbeschlusses, wenn ein Rechtsbehelf gegen ihn anhängig sei, beispielsweise dadurch sichergestellt werden könne, dass der Beihilfeempfänger den gesamten zurückzuzahlenden Betrag auf ein Treuhandkonto einzahle.

52

Als Zweites macht die Hellenische Republik geltend, sie habe die Kommission mit ihrem Schreiben vom 13. März 2020 über sämtliche Maßnahmen unterrichtet, die sie zur Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen ergriffen habe. Am 14. Mai 2020 habe sie die Rückforderung des Gesamtbetrags dieser Beihilfen angeordnet.

Würdigung durch den Gerichtshof

53

Zunächst ist festzustellen, dass die von Larco gegen den Beschluss 2014/539 erhobene Nichtigkeitsklage, die zum Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C‑244/18 P, EU:C:2020:238), geführt hat, keine Auswirkung auf die Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses und folglich den vorliegenden Rechtsstreit hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat eine Nichtigkeitsklage, wie sich auch aus Art. 278 AEUV ergibt, nämlich keine aufschiebende Wirkung, solange das Gericht nichts anderes entschieden hat. Somit ändert die Erhebung einer Nichtigkeitsklage grundsätzlich nichts an der Vollstreckbarkeit des Beschlusses, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, Kommission/Frankreich, C‑63/14, EU:C:2015:458, Rn. 47).

54

Zum Vorbringen der Hellenischen Republik, die Kommission sehe in ihrer Mitteilung über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen vor, dass die vorläufige Durchführung eines Rückforderungsbeschlusses, wenn ein Rechtsbehelf gegen ihn anhängig sei, beispielsweise dadurch sichergestellt werden könne, dass der Beihilfeempfänger den gesamten zurückzuzahlenden Betrag auf ein Treuhandkonto einzahle, genügt der Hinweis, dass dieser Mitgliedstaat im vorliegenden Fall keine Nachweise vorgelegt hat, die eine solche Einzahlung belegen würden.

55

Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Mitgliedstaat, an den ein Beschluss gerichtet ist, der ihn zur Rückforderung rechtswidriger, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärter Beihilfen verpflichtet, nach Art. 288 Abs. 4 AEUV alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen hat, um die Durchführung dieses Beschlusses sicherzustellen. Er muss die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangen, um die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit diesen Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C‑93/17, EU:C:2018:903, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Die Rückforderung einer für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten rechtswidrigen Beihilfe muss nämlich unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten unbeschadet des Unionsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C‑93/17, EU:C:2018:903, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Was die Fälle betrifft, in denen die rechtswidrig gezahlten und für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen von begünstigten Unternehmen, die in Schwierigkeiten sind oder sich in der Insolvenz befinden, zurückzufordern sind, ist darauf hinzuweisen, dass solche Schwierigkeiten die Pflicht zur Rückforderung der Beihilfe unberührt lassen. Der Mitgliedstaat ist also verpflichtet, je nach Fall die Abwicklung der Gesellschaft herbeizuführen, seine Forderung bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft anzumelden oder jede andere Maßnahme zu ergreifen, die die Rückzahlung der Beihilfe ermöglicht (Urteil vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland, C‑363/16, EU:C:2018:12, Rn. 36).

58

Nach ständiger Rechtsprechung können insbesondere die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus diesen Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Eintragung der Forderungen auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen in die Forderungstabelle erfolgen (Urteil vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland, C‑363/16, EU:C:2018:12, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Mit einer solchen Eintragung kann die Rückforderungspflicht jedoch nur dann erfüllt werden, wenn in dem Fall, dass die staatlichen Behörden die Beihilfen nicht in voller Höhe zurückfordern konnten, das Insolvenzverfahren zur Abwicklung des Unternehmens führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit, die die staatlichen Behörden in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gläubiger betreiben können (Urteil vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland, C‑363/16, EU:C:2018:12, Rn. 38).

60

Daraus folgt, dass die endgültige Einstellung der Tätigkeiten des von einer staatlichen Beihilfe begünstigten Unternehmens nur dann geboten ist, wenn die Rückforderung der Beihilfe in voller Höhe während des Insolvenzverfahrens unmöglich war (Urteil vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland, C‑363/16, EU:C:2018:12, Rn. 39).

61

Es ist ebenfalls festzustellen, dass, was das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV betrifft, als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung auf den des Ablaufs der Frist abzustellen ist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Aufforderungsschreiben gesetzt wurde (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C‑93/17, EU:C:2018:903, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62

Da die Kommission im vorliegenden Fall, wie in Rn. 20 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Hellenischen Republik am 25. Januar 2019 ein Aufforderungsschreiben gemäß dem Verfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV übersandte, ist der maßgebende Zeitpunkt gemäß der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils der des Ablaufs der Frist, die in diesem Aufforderungsschreiben gesetzt wurde, d. h. der 25. März 2019.

63

Es ist offensichtlich, dass die griechischen Behörden der Verpflichtung zur Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen waren.

64

Wie sich nämlich aus den Rn. 23 bis 25, 45 und 52 des vorliegenden Urteils ergibt, haben die griechischen Behörden erst nach dem 29. Januar 2020, dem Tag der Erhebung der vorliegenden Klage, Maßnahmen zur Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen erlassen. Erstens wurde nämlich das Gesetz 4664/2020 zur Anwendung des Sonderverwaltungsverfahrens am 14. Februar 2020 erlassen, d. h. fast ein Jahr nach Ablauf der im Aufforderungsschreiben gesetzten Frist und fast sechs Jahre nach Ablauf der ursprünglichen Frist für die Durchführung des Beschlusses 2014/539. Zweitens steht fest, dass die Hellenische Republik Larco am 28. Februar 2020 dem Sonderverwaltungsverfahren unterworfen hat. Drittens wurde Larco am 13. März 2020 aufgefordert, den Betrag, der dem in Rede stehenden Beihilfen entsprechenden Betrag entspricht, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen. Viertens und letztens übermittelten die griechischen Behörden am 14. Mai 2020 ein Schreiben an die griechischen Steuerbehörden, mit dem sie die vollständige Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen von Larco anordneten.

65

Unter diesen Umständen kann die Hellenische Republik nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie bei Ablauf der im Aufforderungsschreiben gesetzten Frist sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um das Verfahren zur Rückforderung der in Rede stehenden staatlichen Beihilfen durchzuführen.

66

Als Zweites ist zur unterlassenen Unterrichtung der Kommission festzustellen, dass die Hellenische Republik der Kommission bei Ablauf der im Schreiben vom 25. Januar 2019 gesetzten Frist die in Art. 5 des Beschlusses 2014/539 genannten Informationen nicht vorgelegt hatte.

67

Es ist daher festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderliche Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Feststellungsurteil ergeben.

Zu den finanziellen Sanktionen

Zum Zwangsgeld

Vorbringen der Parteien

68

Die Kommission ist der Auffassung, dass die der Hellenischen Republik vorgeworfene Vertragsverletzung zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof noch andauere.

69

Sie schlägt vor, die Nichtdurchführung des Feststellungsurteils u. a. durch Zahlung eines Zwangsgelds zu ahnden, und stützt sich hierzu auf ihre Mitteilung SEK(2005) 1658 vom 12. Dezember 2005„Anwendung von Artikel [260 AEUV]“ (ABl. 2007, C 126, S. 15, im Folgenden: Mitteilung von 2005), ihre Mitteilung hinsichtlich der Änderung der Berechnungsmethode für Pauschalbeträge und Tagessätze für das Zwangsgeld, die von der Kommission im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgeschlagen werden (ABl. 2019, C 70, S. 1), sowie ihre Mitteilung „Aktualisierung der Daten für die Berechnung der Pauschalbeträge und Zwangsgelder, die die Kommission dem Gerichtshof der Europäischen Union bei Vertragsverletzungsverfahren vorschlägt“ (ABl. 2019, C 309, S. 1). Die Kommission weist darauf hin, dass nach der in der Mitteilung von 2005 angeführten Formel der Tagessatz für das Zwangsgeld dem einheitlichen Grundbetrag von 3116 Euro, multipliziert mit dem Schwerekoeffizienten, dem Dauerkoeffizienten und dem Faktor „n“ entspreche.

70

Zum Schwerekoeffizienten macht die Kommission geltend, dass den Bestimmungen des AEU‑Vertrags über staatliche Beihilfen, gegen die im vorliegenden Fall verstoßen worden sei, zentrale Bedeutung zukomme. Sie weist auf die schädigenden Auswirkungen hin, die die rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen, die nicht zurückgezahlt worden seien, auf den Markt hätten, auf dem Larco tätig sei. Angesichts der Besonderheiten dieses Marktes würden sich die negativen Auswirkungen der nicht zurückgezahlten Beihilfen auf den Wettbewerb nicht nur bei Unternehmen in Griechenland, sondern auch innerhalb der Europäischen Union im Allgemeinen bemerkbar machen.

71

Zur Frage, ob erschwerende oder mildernde Umstände vorlägen, weist die Kommission zum einen auf wiederholte Vertragsverletzungen der Hellenischen Republik im Bereich der staatlichen Beihilfen hin und ist zum anderen der Ansicht, dass in der vorliegenden Rechtssache kein mildernder Umstand berücksichtigt werden könne. Sie schlägt daher vor, einen Schwerekoeffizienten von 7 auf der in der Mitteilung von 2005 festgelegten Skala von 1 bis 20 anzuwenden.

72

Zur Dauer des Verstoßes macht die Kommission geltend, dass diese zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission beschlossen habe, den Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache anzurufen, nämlich dem 27. November 2019, 24 Monate betragen habe, wobei der Beginn durch die Verkündung des Feststellungsurteils am 9. November 2017 festgelegt worden sei, so dass auf der ebenfalls in dieser Mitteilung festgelegten Skala von 1 bis 3 ein Dauerkoeffizient von 2,4 anzuwenden sei.

73

Zur Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats und insbesondere zum Faktor „n“ weist die Kommission darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C‑93/17, EU:C:2018:903), festgestellt habe, dass im Hinblick auf den Faktor „n“ seit dem 1. April 2017 nicht mehr auf die Zahl der Stimmen des betroffenen Mitgliedstaats im Rat der Europäischen Union abgestellt werden könne und das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Mitgliedstaaten als vorrangiger Faktor heranzuziehen sei, da sich das Abstimmungssystem im Rat geändert habe.

74

Zur Verhängung von Sanktionen, die sowohl verhältnismäßig als auch hinreichend abschreckend seien, müsse das institutionelle Gewicht des betroffenen Mitgliedstaats in der Union aber als wesentlicher Bestandteil der Berechnung des Faktors „n“ allerdings erhalten bleiben. Würde nur das BIP berücksichtigt, so würde hinsichtlich dieses Faktors ein erheblicher Unterschied zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. Die Kommission macht geltend, die Methode zur Berechnung des Faktors „n“ dürfe nicht nur auf das demografische oder wirtschaftliche Gewicht gestützt werden, sondern auch auf die Tatsache, dass jeder Mitgliedstaat im institutionellen Rahmen der Union einen eigenen Wert besitze. Um ein Gleichgewicht zwischen der Zahlungsfähigkeit und dem institutionellen Gewicht eines Mitgliedstaats in der Union zu wahren, sei der Faktor „n“ daher zum einen auf der Grundlage des BIP und zum anderen auf der Grundlage der Anzahl der dem betroffenen Mitgliedstaat im Europäischen Parlament zugeteilten Sitze zu berechnen. Folglich sei dieser Faktor „n“ für die Hellenische Republik auf 0,51 festzusetzen.

75

Die Berücksichtigung des BIP und der Anzahl der Sitze im Europäischen Parlament ohne Möglichkeit einer Anpassung würde jedoch zu einem erheblich niedrigeren Referenzwert als dem Wert führen, der sich aus der Anwendung der alten Methode zur Berechnung des Faktors „n“ ergebe. So schlägt die Kommission zur Berechnung des einheitlichen Grundbetrags für das Zwangsgeld vor, einen Anpassungskoeffizienten von 4,5 heranzuziehen, um sicherzustellen, dass die Höhe der Sanktionen, die die Kommission dem Gerichtshof vorschlage, verhältnismäßig und hinreichend abschreckend bleibe.

76

Was schließlich die Periodizität des Zwangsgelds angehe, so müsse ein tägliches und kein halbjährliches Zwangsgeld festgesetzt werden. Im vorliegenden Fall sollten die täglichen Zwangsgelder nicht degressiv sein.

77

Die Hellenische Republik wendet ein, dass in der vorliegenden Rechtssache keine finanziellen Sanktionen zu verhängen seien, da durch den Erlass des Gesetzes 4664/2020 selbst und die Unterwerfung von Larco unter das Sonderverwaltungsverfahren wesentliche Fortschritte erzielt worden seien. Außerdem solle durch dieses gesamte Verfahren die rasche Liquidation von Larco sichergestellt werden, und zwar entweder dadurch, dass die Vermögenswerte von Larco durch den Sonderverwalter veräußert würden, um so den höchstmöglichen Preis zu erzielen, oder, falls der Verkauf von 75 % der Vermögenswerte nicht innerhalb von zwölf Monaten erfolge, dadurch, dass Larco dem ordentlichen Insolvenzverfahren unterworfen werde.

78

Sofern der Gerichtshof feststellen sollte, dass dennoch ein Zwangsgeld zu verhängen sei, macht die Hellenische Republik geltend, dass die Höhe des von der Kommission beantragten Zwangsgelds nicht den besonderen Umständen des vorliegenden Falls angemessen sei und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

79

Zur Schwere des Verstoßes macht die Hellenische Republik als Erstes geltend, dass zum einen die in diesem Stadium ergriffenen Maßnahmen und zum anderen die Tatsache zu berücksichtigen seien, dass sich der zurückzufordernde Betrag zuzüglich Zinsen – berechnet am 14. Mai 2020 – in der vorliegenden Rechtssache auf 160 Mio. Euro belaufe, während es sich beim zurückzufordernden Betrag in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C‑93/17, EU:C:2018:903), ergangen sei, um 670 Mio. Euro gehandelt habe. In diesem Zusammenhang beantragt dieser Mitgliedstaat in Anbetracht der Zeit, die erforderlich sei, um einen wesentlichen Fortschritt im Liquidationsverfahren von Larco zu erzielen, die Festsetzung eines halbjährlichen Zwangsgelds.

80

Als Zweites macht die Hellenische Republik geltend, es sei unwahrscheinlich, dass sich diese Beihilfen beträchtlich auf die Wettbewerbsbedingungen in der Union ausgewirkt und zu Wettbewerbsverzerrungen geführt hätten.

81

Als Drittes bringt dieser Mitgliedstaat zu seinem angeblich wiederholt rechtswidrigen Verhalten im Bereich der staatlichen Beihilfen vor, dass die griechischen Behörden in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C‑93/17, EU:C:2018:903), ergangen sei, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hätten, um das Rückforderungsverfahren durch die Liquidation der Vermögenswerte der betreffenden Gesellschaft abzuschließen.

82

Die Hellenische Republik hält es folglich nicht für angemessen, in der vorliegenden Rechtssache einen Schwerekoeffizienten von mehr als 1 anzuwenden.

83

Der Dauerkoeffizient dürfe einen Koeffizienten von 1 nicht überschreiten.

84

Was schließlich die Zahlungsfähigkeit und insbesondere den Faktor „n“ betrifft, ist die Hellenische Republik wie die Kommission der Ansicht, dass bei der Berechnung des Wertes dieses Faktors nicht nur das wirtschaftliche Gewicht, sondern auch das institutionelle Gewicht des betroffenen Mitgliedstaats in der Union zu berücksichtigen sei. Daher sei die Anzahl der Sitze im Europäischen Parlament zu berücksichtigen, die diesem Mitgliedstaat zugeteilt worden seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

85

Zunächst ist festzustellen, dass das Verfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV einen säumigen Mitgliedstaat veranlassen soll, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen, und folglich die wirksame Anwendung des Unionsrechts gewährleisten soll; die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen – das Zwangsgeld und der Pauschalbetrag – dienen beide diesem Zweck (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C‑576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86

Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C‑93/17, EU:C:2018:903, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C‑576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88

Um feststellen zu können, ob die der Beklagten vorgeworfene Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat, sind die Maßnahmen zu beurteilen, die nach den Angaben des beklagten Mitgliedstaats nach Ablauf der im Aufforderungsschreiben gesetzten Frist ergriffen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 98, und vom 17. September 2015, Kommission/Italien, C‑367/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:611, Rn. 89).

89

Im vorliegenden Fall behauptet die Hellenische Republik, dass das auf Larco angewandte Sonderverwaltungsverfahren noch andauere und die beiden Ausschreibungsverfahren, die die Veräußerung der Vermögenswerte von Larco ermöglichen sollten, am 8. Juli 2021 abgeschlossen sein könnten.

90

Es genügt jedoch die Feststellung, dass die Hellenische Republik nicht nachgewiesen hat, dass sie zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts des konkreten Falls durch den Gerichtshof alle zur Durchführung des Feststellungsurteils erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.

91

Nach alledem ist festzustellen, dass die der Hellenischen Republik vorgeworfene Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts des konkreten Falls durch den Gerichtshof fortgedauert hat.

92

Unter diesen Umständen ist die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel, um sie zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden und die vollständige Durchführung des Feststellungsurteils zu gewährleisten.

93

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Zwangsgeld nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks festzusetzen, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und die gerügte Zuwiderhandlung beendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C‑576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94

Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C‑328/16, EU:C:2018:98, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C‑576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95

Die Vorschläge der Kommission zur Höhe des Zwangsgelds können den Gerichtshof nicht binden und stellen lediglich einen nützlichen Bezugspunkt dar. Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission enthaltenen binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, die Vorhersehbarkeit und die Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten, wenn dieses Organ dem Gerichtshof Vorschläge unterbreitet. Im Rahmen eines auf Art. 260 Abs. 2 AEUV gestützten Verfahrens wegen einer Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats, die ungeachtet des Umstands fortbesteht, dass sie bereits in einem ersten Urteil festgestellt worden ist, das nach Art. 258 AEUV oder Art. 108 Abs. 2 AEUV ergangen ist, muss es dem Gerichtshof nämlich freistehen, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, um diesen Mitgliedstaat dazu zu bringen, die Nichterfüllung der sich aus diesem ersten Urteil des Gerichtshofs ergebenden Verpflichtungen zu beenden (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C‑93/17, EU:C:2018:903, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96

Bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgelds sind zur Gewährleistung des Charakters des Zwangsgelds als Druckmittel im Hinblick auf eine einheitliche und wirksame Anwendung des Unionsrechts grundsätzlich die Schwere des Verstoßes, seine Dauer und die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats als Grundkriterien heranzuziehen. Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C‑576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97

Was als Erstes die Schwere des Verstoßes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen eine zentrale Stellung einnehmen (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C‑576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98

Die Vorschriften, die Gegenstand des Beschlusses 2014/539 und des Feststellungsurteils sind, stellen nämlich den Ausdruck einer der wesentlichen Aufgaben dar, die der Union gemäß Art. 3 Abs. 3 EUV übertragen worden sind, nämlich der Errichtung eines Binnenmarkts, wobei nach dem Protokoll (Nr. 27) über den Binnenmarkt und den Wettbewerb, das gemäß Art. 51 EUV Bestandteil der Verträge ist, der Binnenmarkt ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt.

99

Die Bedeutung der in einem Fall wie dem vorliegenden verletzten Unionsvorschriften liegt vor allem darin, dass durch die Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den mit den Beihilfen verschafften Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und dass der Empfänger durch diese Rückerstattung den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C‑576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100

Was die in der vorliegenden Rechtssache festgestellte Vertragsverletzung betrifft, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Hellenische Republik die in Rede stehenden staatlichen Beihilfen nicht vollständig zurückerlangt hat, obwohl sie Maßnahmen zur Rückforderung dieser Beihilfen ergriffen hat. Allerdings ist im Hinblick auf die in Rn. 94 des vorliegenden Urteils genannte Regel, dass das Zwangsgeld den Umständen angepasst und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung stehen muss, die Tatsache zu berücksichtigen, dass Larco zwar nach dem Schiedsspruch vom 24. September 2020, der am 8. Oktober 2020 berichtigt wurde, Pächterin des Metallverarbeitungsbetriebs und des Bergbaukomplexes in Larymna geblieben ist, das Schiedsgericht aber das Eigentumsrecht des griechischen Staates an diesen Vermögenswerten anerkannt hat.

101

Zweitens ist die beachtliche Höhe der nicht zurückgezahlten Beihilfe hervorzuheben. Dieser Betrag belief sich nämlich am 14. Mai 2020 auf 160 Mio. Euro zuzüglich Zinsen.

102

Drittens ist zu berücksichtigen, dass der Markt, auf dem Larco tätig ist, d. h. insbesondere der Markt für Ferronickel, grenzüberschreitend ist. Folglich haben die nicht zurückgezahlten, rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen schädigende Auswirkungen auf den Markt, die sich nicht auf das Hoheitsgebiet der Hellenischen Republik beschränken.

103

Schließlich ist ein wiederholtes rechtswidriges Verhalten dieses Mitgliedstaats im Bereich der staatlichen Beihilfen festzustellen. Die Hellenische Republik ist nämlich zum einen im Rahmen von Klagen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der Nichtdurchführung von Entscheidungen über die Rückforderung von Beihilfen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland (C‑354/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:109), vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C‑485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), vom 17. Oktober 2013, Kommission/Griechenland (C‑263/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:673), vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C‑481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), und vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C‑363/16, EU:C:2018:12), ergangen sind, und zum anderen im Rahmen einer Klage nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C‑369/07, EU:C:2009:428), ergangen ist, verurteilt worden.

104

Im vorliegenden Fall ist der Verstoß gegen die Vorschriften des AEU‑Vertrags über staatliche Beihilfen erheblich.

105

Als Zweites ist, was die Dauer des Verstoßes angeht, bei deren Beurteilung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt würdigt, und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem er von der Kommission angerufen worden ist (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C‑576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 156 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106

Da die Hellenische Republik nicht nachweisen konnte, dass die Verletzung ihrer Verpflichtung zur vollständigen Durchführung des Feststellungsurteils beendet wurde, ist unter diesen Umständen festzustellen, dass diese Vertragsverletzung seit mehr als vier Jahren seit der Verkündung dieses Urteils andauert; dies stellt eine erhebliche Dauer dar.

107

Was als Drittes die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats betrifft, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des BIP dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 131, vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C‑576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten – Strafrechtlicher Bereich], C‑658/19, EU:C:2021:138, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108

Um die Verhältnismäßigkeit und die abschreckende Wirkung der Sanktionen zu gewährleisten, schlägt die Kommission vor, neben dem BIP des betroffenen Mitgliedstaats auch dessen institutionelles Gewicht in der Union zu berücksichtigen, das in der Anzahl der Stimmen zum Ausdruck komme, über die dieser Mitgliedstaat im Europäischen Parlament verfüge. Außerdem sei ein Anpassungskoeffizient von 4,5 heranzuziehen, um die Verhältnismäßigkeit und die abschreckende Wirkung der Sanktionen sicherzustellen.

109

Wie sich aus Rn. 95 des vorliegenden Urteils ergibt, ist festzustellen, dass die Vorschläge der Kommission zur Höhe des Zwangsgelds den Gerichtshof nicht binden können und lediglich einen nützlichen Bezugspunkt darstellen.

110

Da es sich bei den mathematischen Variablen, die von der Kommission zur Berechnung der Höhe des Zwangsgelds verwendet werden, um Leitlinien handelt, die die Verhaltensmaßregeln festlegen, nach denen die Kommission vorzugehen beabsichtigt, tragen sie dazu bei, die Transparenz, die Vorhersehbarkeit und die Rechtssicherheit ihres Vorgehens sowie die Verhältnismäßigkeit der Höhe der Zwangsgelder, die sie vorzuschlagen beabsichtigt, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, C‑387/97, EU:C:2000:356, Rn. 86 und 87).

111

In diesem Zusammenhang geht zum einen aus der Rechtsprechung nach dem 1. April 2017, dem Datum, ab dem das alte System der gewichteten Stimmen, mit dem die Anzahl der Stimmen der Mitgliedstaaten im Rat festgelegt wurde, nicht mehr anwendbar ist, hervor, dass der Gerichtshof für die Zwecke der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats das BIP dieses Mitgliedstaats als vorrangigen Faktor heranzieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C‑93/17, EU:C:2018:903, Rn. 141 und 142).

112

Was zum anderen die Berücksichtigung des institutionellen Gewichts des betroffenen Mitgliedstaats in der Union betrifft, um die Verhältnismäßigkeit und die abschreckende Wirkung der Sanktionen zu gewährleisten, ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach der in Rn. 94 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verhältnismäßigkeit der finanziellen Sanktionen im Hinblick auf die festgestellte Vertragsverletzung und die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats beurteilt wird.

113

Zweitens ist – wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge feststellt – davon auszugehen, dass das Ziel, Sanktionen festzusetzen, die hinreichend abschreckend sind, nicht zwingend verlangt, das institutionelle Gewicht des betreffenden Mitgliedstaats in der Union heranzuziehen.

114

Wie der Generalanwalt in Nr. 29 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist nämlich das institutionelle Gewicht des betreffenden Mitgliedstaats in der Union unabhängig von den Merkmalen der fraglichen Vertragsverletzung.

115

Die Berücksichtigung des institutionellen Gewichts des betreffenden Mitgliedstaats erscheint daher nicht unerlässlich, um eine hinreichende Abschreckung zu gewährleisten und diesen Mitgliedstaat zu einer Änderung seines gegenwärtigen oder zukünftigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Beihilfen zu veranlassen.

116

Unter diesen Umständen ist, unbeschadet der Möglichkeit der Kommission, auf einer Vielzahl von Kriterien beruhende finanzielle Sanktionen vorzuschlagen, um es u. a. zu ermöglichen, eine angemessene Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten beizubehalten, für die Festsetzung hinreichend abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik auf ihr BIP als vorrangigen Faktor abzustellen, ohne das institutionelle Gewicht der Hellenischen Republik zu berücksichtigen, das in der Anzahl der Stimmen zum Ausdruck kommt, über die dieser Mitgliedstaat im Europäischen Parlament verfügt.

117

Im Übrigen hat die Kommission im Hinblick auf ihren Vorschlag, einen Anpassungskoeffizienten von 4,5 anzuwenden, nicht die objektiven Kriterien dargetan, auf deren Grundlage sie den Wert dieses Koeffizienten festgesetzt hat.

118

Hinsichtlich der Periodizität des Zwangsgelds ist die Kommission der Auffassung, dass ein tägliches Zwangsgeld zu verhängen sei.

119

Jedoch ist der Besonderheit der Maßnahmen zur Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen Rechnung zu tragen.

120

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die griechischen Behörden bestimmte Maßnahmen ergriffen haben, die als Grundlage für die Durchführung des Feststellungsurteils dienen könnten. Die Wirkungen dieser Maßnahmen können jedoch nicht unmittelbar zutage treten. Es zeigt sich somit, dass die vollständige Durchführung des Beschlusses 2014/539 und folglich des Feststellungsurteils nicht innerhalb kurzer Zeit erreicht werden kann.

121

Folglich kann erst am Ende eines angemessenen Zeitraums, der eine Gesamtbewertung der erzielten Ergebnisse erlaubt, gegebenenfalls die Beendigung des Verstoßes festgestellt werden.

122

Daher ist ein halbjährliches Zwangsgeld festzulegen, um es der Kommission zu ermöglichen, den Stand der Fortschritte bei der Durchführung des Feststellungsurteils im Hinblick auf die am Ende des fraglichen Zeitraums bestehende Situation zu beurteilen.

123

Nach alledem und angesichts des dem Gerichtshof durch Art. 260 Abs. 3 AEUV eingeräumten Ermessens ist die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 4368000 Euro für jeden Zeitraum von sechs Monaten zu zahlen, um den sich die Umsetzung der zur Durchführung des Feststellungsurteils erforderlichen Maßnahmen verzögert, und zwar beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu dem Tag, an dem das Feststellungsurteil vollständig durchgeführt worden ist.

Zum Pauschalbetrag

Vorbringen der Parteien

124

Die Kommission schlägt dem Gerichtshof vor, die Höhe des Pauschalbetrags durch die Multiplikation eines Tagessatzes mit der Zahl der Tage des Fortbestands des Verstoßes zu bestimmen.

125

Sie regt an, bei der Berechnung des Pauschalbetrags den gleichen Schwerekoeffizienten und den gleichen Faktor „n“ wie beim Zwangsgeld heranzuziehen. Dagegen sei der Grundbetrag auf 1039 Euro je Tag festzulegen. Anders als bei der Berechnung des Zwangsgelds werde kein Dauerkoeffizient herangezogen, da der Dauer des Verstoßes bereits durch die Multiplizierung eines Tagessatzes mit der Anzahl der Tage, an denen der Verstoß fortbestehe, Rechnung getragen werde.

126

Die Kommission schlägt somit vor, dass der Pauschalbetrag dem Grundbetrag von 1039 Euro multipliziert mit dem Schwerekoeffizienten (7) und dem Faktor „n“ (0,51), d. h. 3709,23 Euro entspreche; dieser Betrag werde wiederum mit der Anzahl der Tage seit Verkündung des Feststellungsurteils bis zu dem Tag der Erfüllung der Verpflichtungen durch den Mitgliedstaat bzw. andernfalls dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils multipliziert.

127

Die Hellenische Republik wendet ein, der von der Kommission vorgeschlagene Pauschalbetrag sei nicht an die besonderen Umstände angepasst und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Würdigung durch den Gerichtshof

128

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C‑576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

129

Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags und die gegebenenfalls erfolgende Festsetzung seiner Höhe muss in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgeblichen Elemente abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 260 AEUV eingeleiteten Verfahren betroffen ist. Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C‑576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

130

Im vorliegenden Fall deutet die Gesamtheit der rechtlichen und tatsächlichen Elemente, die zur Feststellung der Vertragsverletzung geführt haben, darauf hin, dass eine wirksame Prävention zukünftiger ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme wie die Verhängung eines Pauschalbetrags erfordert.

131

Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seines Ermessens diesen Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu dem begangenen Verstoß steht (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C‑93/17, EU:C:2018:903, Rn. 156 und die dort angeführte Rechtsprechung).

132

Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Elemente wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er seit der Verkündung des Urteils, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C‑93/17, EU:C:2018:903, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

133

Die im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Umstände gehen u. a. aus den in den Rn. 97 bis 117 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen zur Schwere und Dauer des Verstoßes sowie zur Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats hervor.

134

Nach alledem ist bei angemessener Würdigung der Umstände des vorliegenden Falls der Pauschalbetrag, den die Hellenische Republik zu zahlen hat, auf 5500000 Euro festzusetzen.

135

Folglich ist die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 5500000 Euro zu zahlen.

Kosten

136

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und die Vertragsverletzung festgestellt worden ist, sind der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C‑481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), ergeben.

 

2.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 4368000 Euro für jeden Sechsmonatszeitraum ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C‑481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), zu zahlen.

 

3.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 5500000 Euro zu zahlen.

 

4.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.

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