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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62019CJ0431

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 17. Dezember 2020.
    Inpost Paczkomaty sp. z o.o. und Inpost S.A. gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 106 Abs. 2 AEUV – Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) – Rahmen der Europäischen Union – Anwendung auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungen – Postsektor – Richtlinie 97/67/EG – Art. 7 – Ausgleich für die sich aus den Universaldienstverpflichtungen ergebenden Nettokosten – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird.
    Verbundene Rechtssachen C-431/19 P und C-432/19 P.

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2020:1051

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

    17. Dezember 2020 ( *1 )

    „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 106 Abs. 2 AEUV – Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) – Rahmen der Europäischen Union – Anwendung auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungen – Postsektor – Richtlinie 97/67/EG – Art. 7 – Ausgleich für die sich aus den Universaldienstverpflichtungen ergebenden Nettokosten – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird“

    In den verbundenen Rechtssachen C‑431/19 P und C‑432/19 P

    betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 5. Juni 2019,

    Inpost Paczkomaty sp. z o.o. mit Sitz in Krakau (Polen), Prozessbevollmächtigter: M. Doktór, radca prawny,

    Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑431/19 P,

    und

    Inpost S.A. mit Sitz in Krakau (Polen), Prozessbevollmächtigter: W. Knopkiewicz, radca prawny,

    Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑432/19 P,

    andere Parteien des Verfahrens:

    Europäische Kommission, vertreten durch D. Recchia, K. Blanck und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

    Streithelferin im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter C. Lycourgos (Berichterstatter) und I. Jarukaitis,

    Generalanwalt: E. Tanchev,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Inpost Paczkomaty sp. z o.o. und die Inpost S.A. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. März 2019, Inpost Paczkomaty und Inpost/Kommission (T‑282/16 und T‑283/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:168), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 8236 final der Kommission vom 26. November 2015, gegen die von den polnischen Behörden angemeldete Maßnahme, Poczta Polska eine Beihilfe in Form eines Ausgleichs für die Nettokosten zu gewähren, die sich aus der Erfüllung der Poczta Polska obliegenden Universaldienstverpflichtungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 durch diese ergeben, keine Einwände zu erheben (im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    Postrichtlinie

    2

    Unter dem Titel „Finanzierung der Universaldienste“ sieht Art. 7 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. 1998, L 15, S. 14) in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. 2008, L 52, S. 3, und, Berichtigung, ABl. 2015, L 225, S. 49) geänderten Fassung (im Folgenden: Postrichtlinie) vor:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten gewähren für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienste unter Anwendung eines oder mehrerer der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren oder anderer, mit dem Vertrag in Einklang stehender Verfahren finanzieren.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienste nach den für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Vorschriften sicherstellen, einschließlich des wettbewerblichen Dialogs und des Verhandlungsverfahrens mit oder ohne vorherige Bekanntmachung gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge [(ABl. 2004, L 134, S. 114)].

    (3)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Universaldienstverpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie mit Nettokosten verbunden sind, die unter Berücksichtigung von Anhang I berechnet werden, und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Universaldiensteanbieter darstellen, so kann er Folgendes einführen:

    a)

    einen Ausgleichsmechanismus, um das/die betroffene(n) Unternehmen mit öffentlichen Mitteln zu entschädigen; oder

    b)

    einen Mechanismus für die Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Anbieter der Dienstleistungen und/oder Nutzer.

    (4)   Werden die Nettokosten gemäß Absatz 3 Buchstabe b aufgeteilt, so können die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von Diensteanbietern und/oder Nutzern fließen und der von einer vom/von den Begünstigten unabhängigen Stelle verwaltet wird. Die Mitgliedstaaten können die Erteilung von Genehmigungen an Diensteanbieter gemäß Artikel 9 Absatz 2 mit der Verpflichtung verknüpfen, einen finanziellen Beitrag zu dem Fonds zu leisten oder Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen. Die in Artikel 3 genannten Universaldienstverpflichtungen des/der Universaldiensteanbieter(s) können auf diese Weise finanziert werden.

    (5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit bei der Einrichtung des Ausgleichsfonds und der Festlegung der Höhe der finanziellen Beiträge gemäß den Absätzen 3 und 4 eingehalten werden. Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien beruhen und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.“

    3

    Nach Art. 8 der Richtlinie 97/67 berührt ihr Art. 7 nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Regelungen zu treffen für die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, für die Ausgabe von Postwertzeichen und für den Dienst, der in Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt.

    DAWI-Rahmen

    4

    Die Mitteilung der Europäischen Kommission mit dem Titel „Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)“ (ABl. 2012, C 8, S. 15, im Folgenden: DAWI-Rahmen) bestimmt in Rn. 14 in Abschnitt 2.2 („Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 106 [AEUV]“):

    „Damit die Grundsätze dieser Mitteilung Anwendung finden, sollten die Mitgliedstaaten belegen, dass sie den Bedarf an der öffentlichen Dienstleistung anhand einer öffentlichen Konsultation oder anderer angemessener Mittel genau ermittelt haben, um den Interessen der Nutzer und Dienstleistungserbringer Rechnung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn eine weitere Konsultation gegenüber einer kürzlich durchgeführten ganz offensichtlich keinen wesentlichen Mehrwert bringt.“

    5

    In Abschnitt 2.6 („Einhaltung der EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen“) Rn. 19 des DAWI-Rahmens heißt es:

    „Die Beihilfe ist nur dann nach Artikel 106 Absatz 2 [AEUV] mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die zuständige Behörde bei der Betrauung des betreffenden Unternehmens mit der Erbringung der Dienstleistung die geltenden EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen befolgt hat oder sich verpflichtet, diese zu befolgen. Hierzu zählen alle Voraussetzungen im Hinblick auf Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, die sich unmittelbar aus dem Vertrag und gegebenenfalls dem Sekundärrecht der Union ergeben. Erfüllt eine Beihilfe diese Bestimmungen und Voraussetzungen nicht, so wird davon ausgegangen, dass sie die Entwicklung des Handels in einem Ausmaß beeinträchtigt, das den Interessen der Europäischen Union im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags zuwiderläuft.“

    6

    In Abschnitt 2.8 („Höhe der Ausgleichsleistungen“) Rn. 25 des DAWI-Rahmens heißt es:

    „Nach der Net-avoided-cost-Methode werden die Nettokosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlich sind oder erforderlich sein dürften, als Differenz zwischen den Nettokosten des Dienstleistungserbringers aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und den Nettokosten desselben Dienstleistungserbringers ohne eine solche Verpflichtung berechnet. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Kosten bzw. Einnahmen, die der Dienstleistungserbringer nicht tragen müsste bzw. erzielen dürfte, falls keine Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen bestünde, korrekt bewertet werden. Bei der Berechnung der Nettokosten sollten die Vorteile zugunsten des Erbringers der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, nach Möglichkeit einschließlich der immateriellen Vorteile, geprüft werden.“

    7

    In Abschnitt 2.9 („Zusätzliche Voraussetzungen, die erforderlich sein könnten, um sicherzustellen, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Europäischen Union zuwiderläuft“) bestimmen die Rn. 51, 52 und 56 des DAWI-Rahmens:

    „51.

    Die Bestimmungen nach Abschnitt 2.1 bis 2.8 sind in der Regel ausreichend, um sicherzustellen, dass Beihilfen den Wettbewerb nicht in einer Weise verfälschen, die den Interessen der Europäischen Union zuwiderläuft.

    52.

    Es ist jedoch vorstellbar, dass unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen schwerwiegende Wettbewerbsverfälschungen auf dem Binnenmarkt möglicherweise nicht angegangen werden und die Beihilfe den Handel in einem Ausmaß beeinträchtigen könnte, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

    56.

    Eine eingehendere Prüfung kann auch dann erforderlich sein, wenn ein Mitgliedstaat einen Erbringer einer öffentlichen Dienstleistung ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens mit der Aufgabe betraut, eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf einem nicht vorbehaltenen Markt zu erbringen, auf dem bereits sehr ähnliche Dienstleistungen erbracht werden oder in naher Zukunft ohne die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wahrscheinlich erbracht würden. Diese nachteiligen Auswirkungen auf die Entwicklung des Handels könnten noch ausgeprägter sein, wenn die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu einem Tarif angeboten werden soll, der unterhalb der Kosten eines tatsächlichen oder potenziellen Anbieters liegt, so dass es zu einer Marktabschottung kommt. Daher kann die Kommission – unter voller Beachtung des weiten Ermessensspielraums des Mitgliedstaats bei der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Änderungen verlangen, die sich zum Beispiel auf die Gewährung der Beihilfe beziehen können, wenn sie plausibel aufzeigen kann, dass es möglich wäre, dieselbe Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu vergleichbaren Bedingungen für die Nutzer in einer weniger wettbewerbsverfälschenden Weise und zu geringeren Kosten für den Staat zu erbringen.“

    8

    In Abschnitt 2.10 („Transparenz“) sieht Rn. 60 des DAWI-Rahmens vor:

    „Für jede in den Geltungsbereich dieser Mitteilung fallende Ausgleichsleistung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Informationen im Internet oder in sonstiger angemessener Weise:

    a)

    die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation oder der unter Randnummer 14 genannten sonstigen angemessenen Mittel;

    b)

    Gegenstand und Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen;

    c)

    das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet;

    d)

    den jährlichen Beihilfebetrag für das betreffende Unternehmen.“

    Polnisches Recht

    9

    In Polen ist die Postrichtlinie durch die Ustawa Prawo pocztowe (Postgesetz) vom 23. November 2012 (Dz. U. 2012, Pos. 1529) (im Folgenden: Postgesetz) umgesetzt worden. Nach deren Art. 3 Nr. 30 sind in diesem Land Briefsendungen und Sendungen von Postpaketen sowie Sendungen für Blinde, die vom benannten Anbieter nicht im Rahmen seiner Universaldienstverpflichtungen ausgeführt werden, Dienste, die unter den Universaldienst fallen.

    10

    Im Rahmen des Universalpostdienstes müssen die Beförderung und die Zustellung von Briefen und Postpaketen an jedem Werktag und an nicht weniger als fünf Tagen in der Woche gewährleistet werden. Das Gewicht der betreffenden Briefsendungen darf nicht über 2000 g hinausgehen, das Gewicht der Postpakete kann jedoch bis zu 10000 g betragen (Art. 45 und 46 des Postgesetzes).

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    11

    Poczta Polska (im Folgenden: PP) ist eine polnische Aktiengesellschaft, deren alleiniger Aktionär die Staatskasse der Republik Polen ist. Im maßgeblichen Zeitraum umfasste ihre Tätigkeit in erster Linie Universalpostdienste und Kurierdienste, wobei sie damals der Hauptanbieter dieser Dienstleistungen in Polen war.

    12

    Auf der Grundlage von Art. 178 Abs. 1 des Postgesetzes wurde die Durchführung der Reform des polnischen Postdienstes zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2013 auf PP übertragen, die somit damit beauftragt war, im gesamten polnischen Hoheitsgebiet die Verpflichtungen eines Anbieters des Universalpostdienstes zu erfüllen.

    13

    Daraufhin meldeten die polnischen Behörden am 10. Juni 2014 bei der Kommission eine Beihilferegelung an. Diese betraf zum einen einen Mechanismus zur Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen und zum anderen die Schaffung eines Ausgleichsfonds, der die Einrichtung dieses Mechanismus ergänzt.

    14

    Der Ausgleichsfonds wurde zum Teil durch die Beiträge, die die betroffenen Postbetreiber an den Fonds zu zahlen hatten, und zum Teil durch den Staatshaushalt finanziert.

    15

    Insbesondere betraf die in Art. 108 Abs. 2 des Postgesetzes vorgesehene Beitragspflicht gleichwertige Universaldienste erbringende Postbetreiber, deren in diesem Zusammenhang erzielte jährliche Einnahmen jedoch 1 Mio. polnische Zloty (PLN) (rund 218603 Euro) übersteigen mussten. In jedem Fall konnte der von jedem betroffenen Betreiber geschuldete Beitrag in jedem Jahr nicht über die Obergrenze von 2 % seiner Einnahmen aus der Erbringung von Universaldiensten hinausgehen.

    16

    Dieser ursprünglich für den Zeitraum von 2013 bis 2026 vorgesehene Mechanismus wurde schließlich durch ein am 5. Januar 2015 von den zuständigen polnischen Behörden an die Kommission übermitteltes Schreiben auf den Zeitraum von 2013 bis 2015 beschränkt (im Folgenden: nationale Ausgleichsregelung oder in Rede stehende Maßnahme).

    17

    Die Rechtsmittelführerinnen, die zu dem polnischen Konzern Integer.pl S.A. gehören, waren verpflichtet, zur Finanzierung des Ausgleichsfonds beizutragen.

    18

    Am 26. November 2015 erließ die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) den streitigen Beschluss, mit dem sie entschied, keine Einwände gegen die nationale Ausgleichsregelung zu erheben, da es sich um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe handele. Nach Auffassung der Kommission ist die in Rede stehende Maßnahme in Übereinstimmung mit den in den Abschnitten 2.1 bis 2.8 des DAWI-Rahmens genannten Kriterien nicht dazu angetan, den Handel in einer Weise zu beeinträchtigen, die dem Interesse der Union zuwiderläuft. Außerdem führten die Funktionsprinzipien des Ausgleichsfonds nicht zu schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen und erforderten somit keine zusätzlichen Voraussetzungen, um sicherzustellen, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem mit dem Interesse der Union unvereinbaren Ausmaß beeinträchtigt werde.

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    19

    Mit Klageschriften, die am 30. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen zwei Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    20

    Mit Entscheidungen vom 28. Oktober 2016 ließ der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Republik Polen als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zu.

    21

    Mit Entscheidung des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 14. November 2016 wurden die Klagen der Rechtsmittelführerinnen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

    22

    Für ihre Klagen führten die Rechtsmittelführerinnen sieben Klagegründe an, mit denen im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht wurde: mit den ersten drei Klagegründen Verstöße gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV, da der DAWI-Rahmen und Art. 7 der Postrichtlinie nicht beachtet worden seien, mit dem vierten Klagegrund ein Verstoß gegen die Art. 7 und 8 dieser Richtlinie, mit dem fünften Klagegrund ein Verstoß gegen Art. 102 und Art. 106 Abs. 1 AEUV, mit dem sechsten Klagegrund ein Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit dem siebten Klagegrund ein Verstoß gegen die Begründungspflicht.

    23

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht alle diese Klagegründe zurückgewiesen und die Klagen daher insgesamt abgewiesen.

    Anträge der Parteien

    24

    Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten der vorliegenden Rechtsmittelverfahren sowie die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

    25

    Die Kommission und die polnische Regierung beantragen, die Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

    Zu den Rechtsmitteln

    26

    Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihre Rechtsmittel auf vier Gründe, die sich im Wesentlichen mit den ersten fünf Gründen ihrer Nichtigkeitsklagen decken. Mit diesen Rechtsmittelgründen werden gerügt: ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV, da mehrere Anforderungen des DAWI-Rahmens nicht beachtet worden seien (erster, zweiter und dritter Rechtsmittelgrund), ein Verstoß gegen die Grundsätze des AEU-Vertrags über die Vergabe öffentlicher Aufträge (erster Rechtsmittelgrund) und ein Verstoß gegen Art. 7 der Postrichtlinie (erster, dritter und vierter Rechtsmittelgrund).

    Zum ersten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    27

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen zum einen einen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV, da das Gericht zu Unrecht entschieden habe, dass die Anforderungen von Rn. 19 des DAWI-Rahmens eingehalten worden seien, und zum anderen einen Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie eine fehlerhafte Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Postrichtlinie.

    28

    Die Rechtsmittelführerinnen meinen, auch wenn ein Mitgliedstaat den Universaldiensteanbieter ohne Anwendung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch Gesetz bestimme, müssten die Verfahren zur Annahme und zur Veröffentlichung des Gesetzes im Hinblick auf die Beachtung der Erfordernisse der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung beurteilt werden. Im vorliegenden Fall hätten die nationalen Behörden die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer dadurch in die Irre geführt, dass sie die Beteiligung an dem Ausgleichsfonds mit einem Satz angegeben hätten, der um 100 % unter dem letztlich eingeführten Satz gelegen habe, wodurch diesen Wirtschaftsteilnehmern jeglicher Gewinn entgangen sei und ihnen Verluste entstanden seien. Eine solche Art und Weise der Bestimmung des Universaldiensteanbieters verstoße gegen das Erfordernis der Transparenz.

    29

    In ihren Erwiderungen machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass der erste Rechtsmittelgrund zulässig sei, da sie ausdrücklich vorgetragen hätten, dass das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der bloße Umstand des Erlasses und der Veröffentlichung des Rechtsakts, auf dessen Grundlage PP den Universaldienst erbracht habe, für die Schlussfolgerung ausreiche, dass die sich aus Rn. 19 des DAWI-Rahmens ergebenden Anforderungen erfüllt seien.

    30

    Die Kommission und die polnische Regierung halten den ersten Rechtsmittelgrund für unzulässig. Nach Ansicht der polnischen Regierung ist dieser Rechtsmittelgrund jedenfalls unbegründet.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    31

    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Ein Rechtsmittel, das diese Merkmale nicht aufweist, kann nicht Gegenstand einer rechtlichen Beurteilung sein, die es dem Gerichtshof erlaubte, die ihm in dem betreffenden Bereich zukommende Aufgabe zu erfüllen und seine Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen (Urteil vom 1. Februar 2018, Panalpina World Transport [Holding] u. a./Kommission, C‑271/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:59, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32

    Im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes beschränken sich die Rechtsmittelführerinnen jedoch im Wesentlichen auf die Angabe der Anforderungen, die sich ihrer Ansicht nach aus Rn. 19 des DAWI-Rahmens hinsichtlich der Beachtung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Transparenz ergeben, ohne jedoch den Rechtsfehler, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, genau zu bezeichnen.

    33

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in der vorstehenden Randnummer bezeichneten Mängel entgegen dem, was die Rechtsmittelführerinnen in ihrer Erwiderung vortragen, nicht durch die bloße Behauptung geheilt werden, dass das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der bloße Umstand des Erlasses und der Veröffentlichung des Rechtsakts, auf dessen Grundlage PP den Universaldienst erbracht habe, für die Schlussfolgerung ausreiche, dass die sich aus Rn. 19 des DAWI-Rahmens ergebenden Anforderungen erfüllt seien.

    34

    Im Übrigen machen die Rechtsmittelführerinnen zu dem behaupteten Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Postrichtlinie keinerlei Angaben.

    35

    Daraus folgt, dass der erste Rechtsmittelgrund unzulässig ist.

    Zum zweiten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    36

    Im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, dass Gericht habe gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen, indem es zu Unrecht entschieden habe, dass die Anforderungen gemäß den Rn. 14 und 60 des DAWI-Rahmens beachtet worden seien.

    37

    Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes greifen sie die Rn. 46 bis 48 und 51 des angefochtenen Urteils an und tragen vor, für die Einhaltung der Anforderungen nach Rn. 14 des DAWI-Rahmens reiche es nicht aus, eine öffentliche Konsultation zu organisieren, sondern es müsse auch belegt werden, dass diese es ermöglicht habe, den Bedarf an der öffentlichen Dienstleistung genau zu ermitteln, oder dass die Anwendung eines anderen angemessenen Mittels es erlaubt habe, den Interessen der Endnutzer und der Dienstleistungserbringer Rechnung zu tragen.

    38

    Im vorliegenden Fall gebe es jedoch kein Dokument und keinen Beweis dafür, dass die polnische Regierung auf die von den Rechtsmittelführerinnen bei der öffentlichen Konsultation im September 2010 vorgetragene Stellungnahme in Bezug auf ihre Kritik am Beitragssatz von 1 % eingegangen wäre, und das oder der insbesondere belegen würde, dass diese Stellungnahme unbegründet wäre.

    39

    Auch wenn das Gericht nicht die angemessenen Schlussfolgerungen gezogen habe, zeigten die in Rn. 137 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe, wie illusorisch diese öffentliche Konsultation gewesen sei und wie sie den Bedürfnissen der Nutzer und der Dienstleistungserbringer nicht angemessen Rechnung getragen habe. Die Anhebung des Beitragssatzes von 1 % auf 2 % habe nämlich zur Folge gehabt, dass den alternativen Betreibern, die sich an der Finanzierung der Nettokosten beteiligen müssten, fast alle erzielten Gewinne genommen würden, dass der Universaldiensteanbieter verpflichtet worden sei, 95 % der Gesamtnettokosten zu decken, und dass der Beitrag der Staatskasse auf ein Minimum reduziert und die gesamte Finanzierung trotz des gemischten Charakters des Ausgleichsfonds (Beteiligung der Betreiber und des Staatshaushalts) tatsächlich auf den Markt übergewälzt worden sei.

    40

    Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich ferner gegen die Darstellung des Gerichts in Rn. 48 des angefochtenen Urteils, dass es, da sich die Betreiber zu dem Beitragssatz von 1 % hätten äußern können, de facto nicht erforderlich gewesen sei, die Konsultation in Bezug auf den geänderten Beitragssatz von 2 % zu wiederholen. Es sei nämlich offensichtlich, dass die – mehr oder weniger hohe – Höhe des Satzes für die bei der öffentlichen Konsultation formulierten Stellungnahmen und Standpunkte wichtig sei, zumal bei seiner Bewertung eine Korrelation mit der Rentabilität der betreffenden Tätigkeit hergestellt werden müsse. Der Standpunkt des Gerichts laufe darauf hinaus, der öffentlichen Konsultation jeden Nutzen zu nehmen, da die Standpunkte der angehörten Betreiber gänzlich außer Acht gelassen werden könnten und die Konsultation zu einer Entscheidung führen könne, die in völligem Gegensatz zu den bei der Konsultation geäußerten Standpunkten stehe, wie es hier der Fall gewesen sei.

    41

    Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der die sich aus Rn. 60 des DAWI-Rahmens ergebenden Anforderungen betrifft, machen die Rechtsmittelführerinnen zum einen geltend, dass aus dieser Rn. 60 entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 54 des angefochtenen Urteils klar hervorgehe, dass die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation getrennt veröffentlicht werden müssten. Jedenfalls habe die polnische Regierung solche Ergebnisse weder getrennt noch zusammen mit der Veröffentlichung des Postgesetzes veröffentlicht.

    42

    Zum anderen gehe aus den Rn. 14 bis 16 des DAWI-Rahmens klar hervor, dass die polnische Regierung, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, nicht nur den Rechtsakt, mit dem PP die Erbringung des Universaldienstes übertragen worden sei, nämlich das Postgesetz, hätte veröffentlichen müssen, in dem die Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und die Methoden zur Berechnung des Ausgleichs niedergelegt seien, sondern auch die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation.

    43

    Die polnische Regierung hält den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes für unzulässig, da es sich bei den Fragen, ob eine weitere Konsultation erforderlich gewesen sei oder nicht, ob die Rechtsmittelführerinnen sachgerecht hätten Stellung nehmen können und welche Gründe die polnischen Behörden gehabt hätten, um Fragen tatsächlicher Art handele. Die Kommission und die polnische Regierung sind ferner der Auffassung, dass der zweite Rechtsmittelgrund sowie der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen seien.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    44

    Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen Rn. 14 des DAWI-Rahmens gerügt wird, machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, dass es, um dieser Rn. 14 nachzukommen, nicht ausreiche, eine öffentliche Konsultation durchzuführen, sondern auch belegt werden müsse, dass diese es ermöglicht habe, die Interessen der Endnutzer und der Dienstleistungserbringer zu berücksichtigen. In einer Situation, in der sich die Höhe des Ausgleichssatzes im Verhältnis zu der bei der öffentlichen Konsultation erörterten Höhe verdoppelt habe, laufe der Standpunkt des Gerichts, wonach es nicht notwendig gewesen sei, die Konsultation zu erneuern, jedoch darauf hinaus, einer solchen Konsultation jeden Nutzen zu nehmen.

    45

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Urteils zu Recht dargelegt hat, bei der Ausübung ihres Ermessens gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV Verhaltensnormen erlassen kann, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten geplanten, mit der Verwaltung einer DAWI verbundenen Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen beabsichtigt. Dadurch, dass die Kommission solche Verhaltensnormen, wie die des DAWI-Rahmens, erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt sie selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie den Grundsatz der Gleichbehandlung oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. entsprechend Urteile vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C‑431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68 und 69, sowie vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 39 und 40).

    46

    In Rn. 14 des DAWI-Rahmens heißt es: „Damit die Grundsätze [dieses Rahmens] Anwendung finden, sollten die Mitgliedstaaten belegen, dass sie den Bedarf an der öffentlichen Dienstleistung anhand einer öffentlichen Konsultation oder anderer angemessener Mittel genau ermittelt haben, um den Interessen der Nutzer und Dienstleistungserbringer Rechnung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn eine weitere Konsultation gegenüber einer kürzlich durchgeführten ganz offensichtlich keinen wesentlichen Mehrwert bringt.“

    47

    Wie das Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich somit aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass die Durchführung einer öffentlichen Konsultation nicht zwingend ist, da ein solches Verfahren nämlich nur eines der angemessenen Mittel darstellt, auf die der Mitgliedstaat zurückgreifen kann, um den Bedarf an der öffentlichen Dienstleistung zu ermitteln und den Interessen der Nutzer und Dienstleistungserbringer Rechnung zu tragen.

    48

    Außerdem hat das Gericht in den Rn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass, da die Rechtsmittelführerinnen bei der öffentlichen Konsultation im September 2010 sachdienlich zur Funktionsweise des Ausgleichsfonds hätten Stellung nehmen können, indem sie insbesondere ihre Ablehnung eines niedrigeren als des letztlich festgelegten Satzes hätten äußern und geltend machen können, dass sie diesen bereits für übermäßig hielten, eine weitere Konsultation zu diesem Punkt „keinen wesentlichen Mehrwert“ im Sinne von Rn. 14 des DAWI-Rahmens gebracht hätte.

    49

    Dabei hat das Gericht Rn. 14 des DAWI-Rahmens rechtsfehlerfrei angewandt, indem es geprüft hat, ob es angesichts des relevanten Inhalts der ihm vorliegenden Akte und insbesondere unter Berücksichtigung der öffentlichen Konsultation im September 2010 offensichtlich war, dass eine weitere öffentliche Konsultation keinen wesentlichen Mehrwert im Sinne des zweiten Satzes dieser Rn. 14 bringen würde. Im Übrigen machen die Rechtsmittelführerinnen in keiner Weise geltend, dass das Gericht insoweit ein anderes rechtliches Kriterium angewandt habe als das in dieser Rn. 14 vorgegebene.

    50

    Dass die Rechtsmittelführerinnen, wie sich aus den Rn. 39 und 40 des vorliegenden Urteils ergibt, im Wesentlichen vortragen, dass eine Erhöhung des Ausgleichssatzes um 100 % zwischen dem bei der öffentlichen Konsultation im September 2010 erörterten Satz und dem Satz, der letztlich von den zuständigen polnischen Behörden in dem streitigen Beschluss angenommen worden sei, bedeute, dass eine weitere Konsultation zwangsläufig einen wesentlichen Mehrwert gebracht hätte, läuft unter diesen Umständen darauf hinaus, den Gerichtshof zu ersuchen, eine Tatsachenwürdigung des Gerichts zu überprüfen.

    51

    Wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, ist der Gerichtshof aber für die Überprüfung einer solchen Würdigung im Rahmen eines Rechtsmittels nicht zuständig, außer im Fall einer Verfälschung, die vorliegend nicht geltend gemacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, LS Cable & System/Kommission, C‑596/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1025, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52

    Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

    53

    Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe in Rn. 54 des angefochtenen Urteils die sich aus Rn. 60 des DAWI-Rahmens ergebenden Anforderungen missachtet. Zum einen ergebe sich aus dieser Rn. 60 nämlich klar, dass die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation entgegen dem vom Gericht eingenommenen Standpunkt getrennt zu veröffentlichen seien. Zum anderen habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass die polnische Regierung mit der Veröffentlichung des Postgesetzes ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation nachgekommen sei.

    54

    Nach Rn. 60 Buchst. a des DAWI-Rahmens hat der betreffende Mitgliedstaat für jede in den Geltungsbereich des DAWI-Rahmens fallende Ausgleichsleistung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Internet oder in sonstiger angemessener Weise im Sinne von Rn. 14 dieses Rahmens insbesondere die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zu veröffentlichen.

    55

    In Rn. 54 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst dargelegt, dass die Kommission im 158. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses ohne Tatsachenirrtum festgestellt habe, dass das polnische Postgesetz veröffentlicht worden sei. Außerdem ergebe sich aus Rn. 60 des DAWI-Rahmens keine Verpflichtung des Mitgliedstaats, die Ergebnisse der öffentlichen Konsultationen getrennt zu veröffentlichen. Daraus, dass die Kommission nach den Erwägungen in den Rn. 46 bis 50 des angefochtenen Urteils fehlerfrei habe annehmen können, dass die in Rn. 14 des DAWI-Rahmens genannten Transparenzerfordernisse beachtet worden seien, hat es schließlich abgeleitet, dass ihre entsprechende Schlussfolgerung im 160. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses fehlerfrei sei.

    56

    Hierzu ist festzustellen, dass aus dem Wortlaut von Rn. 60 Buchst. a des DAWI-Rahmens hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht verpflichtet sind, die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation getrennt zu veröffentlichen. Diese Ergebnisse können z. B. in dem Rechtsakt angegeben werden, mit dem ein Mitgliedstaat dem betreffenden Unternehmen die Verantwortung für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse überträgt.

    57

    Der Umstand, dass das Postgesetz veröffentlicht wurde, das unstreitig die wesentlichen Regelungen in Bezug auf die Modalitäten der Berechnung des Ausgleichs und dessen Höhe enthält, bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die Republik Polen ihrer in Rn. 60 Buchst. a des DAWI-Rahmens vorgesehenen Verpflichtung nachgekommen ist, die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation, hier der von September 2010, zu veröffentlichen.

    58

    Die polnische Regierung macht insoweit geltend, dass diese Verpflichtung durchaus erfüllt worden sei, da der Begriff „Ergebnisse der öffentlichen Konsultation“ im Sinne von Rn. 60 Buchst. a des DAWI-Rahmens der Entscheidung entspreche, einen speziellen Ausgleich nach bestimmten Modalitäten zu gewähren, und die Veröffentlichung dieser im Postgesetz enthaltenen Umstände somit bedeute, dass auch diese Ergebnisse veröffentlicht worden seien.

    59

    Allerdings kann einer solchen Auslegung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation im Sinne von Rn. 60 Buchst. a des DAWI-Rahmens angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmung nicht gefolgt werden. Insoweit ist klarzustellen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat beschließt, der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation durch die Veröffentlichung des Rechtsakts nachzukommen, mit dem die Verwaltung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übertragen wird, in dieser Veröffentlichung ausdrücklich und hinreichend detailliert auf die Ergebnisse der im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass dieses Rechtsakts geführt hat, durchgeführten öffentlichen Konsultation Bezug zu nehmen ist, damit der genannten Verpflichtung nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird.

    60

    Folglich genügt die Feststellung des Gerichts im ersten Satz der Rn. 54 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission ohne Tatsachenirrtum festgestellt habe, dass das Postgesetz „veröffentlicht worden ist“, nicht zur Begründung der Schlussfolgerung, dass die polnische Regierung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation von September 2010 im Sinne von Rn. 60 Buchst. a des DAWI-Rahmens nachgekommen ist.

    61

    Gleiches gilt für die Feststellung des Gerichts im letzten Satz von Rn. 54 des angefochtenen Urteils, wonach die Tatsache, dass die Kommission zu Recht davon habe ausgehen können, dass die in Rn. 14 des DAWI-Rahmens genannten Transparenzerfordernisse beachtet worden seien, den Schluss zulasse, dass die Kommission fehlerfrei festgestellt habe, dass das Transparenzerfordernis erfüllt sei.

    62

    Die sich aus dieser Rn. 14 ergebenden Anforderungen an den Nachweis der Ermittlung des Bedarfs an der öffentlichen Dienstleistung durch eine öffentliche Konsultation oder andere angemessene Mittel können nämlich nicht dem Transparenzerfordernis nach Rn. 60 Buchst. a des DAWI-Rahmens gleichgestellt werden, das speziell die Veröffentlichung der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation betrifft. Dass ein Mitgliedstaat den Anforderungen nach Rn. 14 des DAWI-Rahmens nachgekommen ist, bedeutet daher nicht unbedingt, dass er auch der Verpflichtung zur Transparenz im Sinne von Rn. 60 Buchst. a des DAWI-Rahmens nachgekommen ist.

    63

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Auslegung der sich aus Rn. 60 des DAWI-Rahmens ergebenden Anforderungen mehrere Rechtsfehler begangen hat.

    64

    Jedoch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsfehler des Gerichts nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, wenn sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P und C‑405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    65

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem 122. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, dass die Kommission der Auffassung war, dass die Republik Polen nicht belegen müsse, dass sie entsprechend den Anforderungen nach Rn. 14 des DAWI-Rahmens den Bedarf an der öffentlichen Dienstleistung anhand einer öffentlichen Konsultation oder anderer angemessener Mittel genau ermittelt habe, da die PP übertragenen Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen den sich aus der Postrichtlinie ergebenden Anforderungen im Bereich der Universalpostdienste entsprächen. In diesem 122. Erwägungsgrund hat die Kommission ferner festgestellt, dass jedenfalls eine öffentliche Konsultation zum Postgesetz und zu den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz durchgeführt worden sei. Insoweit zeigt die Verwendung des englischen Ausdrucks „in any event“, dass die Kommission diese Feststellung offensichtlich nur ergänzend getroffen hat.

    66

    In Rn. 50 des angefochtenen Urteils, die von den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen ihrer Rechtsmittel nicht angegriffen wurde, hat das Gericht jedoch die Beurteilung der Kommission im 122. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses bestätigt: Da die polnischen Behörden die sich aus der Postrichtlinie ergebenden Anforderungen erfüllt hätten, hätten sie den in Rn. 14 des DAWI-Rahmens festgelegten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen müssen.

    67

    Daraus folgt, dass die vom Gericht begangenen und in Rn. 63 des vorliegenden Urteils festgestellten Fehler hinsichtlich der Auslegung der sich aus Rn. 60 des DAWI-Rahmens ergebenden Anforderungen, insbesondere derjenigen der Veröffentlichung der Ergebnisse der in Rn. 14 des DAWI-Rahmens vorgesehenen öffentlichen Konsultation nach Rn. 60 Buchst. a, nicht dazu angetan sind, die Schlussfolgerung des Gerichts hinsichtlich der Abweisung der Klagen der Rechtsmittelführerinnen in Frage zu stellen.

    68

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht durchgreifen kann und dass dieser Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

    Zum dritten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    69

    Mit dem dritten Rechtsmittelgrund, der in vier Teile gegliedert ist, werden zwei Verstöße geltend gemacht: zum einen ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV dadurch, dass das Gericht die Anforderungen nach Rn. 52 des DAWI-Rahmens zu Unrecht als erfüllt angesehen habe, und zum anderen ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und 3 bis 5 der Postrichtlinie.

    70

    Was den ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes angeht, so greifen die Rechtsmittelführerinnen die Rn. 84 bis 86 des angefochtenen Urteils an und tragen im Wesentlichen vor, dass der Ausgleichsfonds diskriminierend sei und dass die polnische Regierung Art. 7 Abs. 3 und 4 der Postrichtlinie fehlerhaft umgesetzt habe.

    71

    Der Standpunkt des Gerichts sei insofern widersprüchlich, als es festgestellt habe, dass die Kurierdienste keine den Universaldiensten gleichwertigen Dienste darstellten, während es festgestellt habe, dass dies aus der Sicht der Verbraucher bei den unter den Universaldienst fallenden Diensten der Fall sei.

    72

    Erstens tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass in Bezug auf die Modalitäten der Erbringung dieser Dienstleistungen, ihre Preisgestaltung und andere rechtliche Anforderungen keinerlei Übereinstimmung zwischen dem Universaldienst und den unter den Universaldienst fallenden Diensten bestehe. Diese beiden Arten von Diensten unterschieden sich grundlegend.

    73

    Zunächst müsse der Universaldienst insbesondere einheitlich, mit einer bestimmten Verteilung der Postämter sowie nach Maßgabe spezieller Vorgaben für die Beförderungszeit von Postsendungen erbracht werden. Die Anbieter von unter den Universaldienst fallenden Diensten unterlägen keiner dieser Beschränkungen.

    74

    Sodann müsse der Universaldienst zu von der nationalen Postregulierungsbehörde bestätigten tragbaren Preisen erbracht werden, während die Anbieter von unter den Universaldienst fallenden Diensten die Preise für diese Dienste frei festlegen könnten. Die Kommission habe indessen für diese beiden Arten von Dienstleistungen einen einheitlichen Prozentsatz verwendet, während die buchhalterischen Ergebnisse von PP für die Erbringung dieser Arten von Diensten sehr unterschiedlich seien. Diese Ergebnisse zeigten, dass die Schlussfolgerungen des Gerichts hinsichtlich einer identischen Behandlung des Universaldienstes und der unter den Universaldienst fallenden Dienste wegen ihrer angeblich ähnlichen Merkmale falsch seien.

    75

    Schließlich verlange der Universaldienst von dem Betreiber, dass er die Leerung des Briefkastens für abgehende Sendungen und die Zustellung der Postsendungen mindestens einmal pro Werktag und an mindestens fünf Tagen in der Woche, außer an Feiertagen, sowie in einer Weise garantiere, die es dem Absender ermögliche, eine Empfangsbestätigung für eine eingeschriebene Sendung zu erhalten. Für unter den Universaldienst fallende Dienste sehe die nationale Gesetzgebung dagegen keine solche Anforderung vor. Sie könne sich aus den vertraglichen Verpflichtungen des Betreibers ergeben, ohne jedoch ein konstitutives Merkmal dieser Dienste zu sein.

    76

    Zweitens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Ausführungen des Gerichts in Rn. 85 des angefochtenen Urteils seien unrichtig und verstießen gegen mathematische Grundsätze, da der von PP an den Ausgleichsfonds gezahlte Prozentsatz keinesfalls höher sein könne als der Beitrag der anderen Postbetreiber.

    77

    Drittens weisen sie in Bezug auf Rn. 86 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass der Universaldienst im Allgemeininteresse unter Bedingungen eines Quasimonopols erbracht werde, während die unter den Universaldienst fallenden Dienste ein liberalisiertes Marktsegment darstellten, das durch starken Wettbewerb gekennzeichnet sei.

    78

    Im Rahmen des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe wegen des unverhältnismäßigen Charakters des Ausgleichsfonds gegen Art. 7 Abs. 5 der Postrichtlinie verstoßen.

    79

    Erstens habe das Gericht bei der Prüfung der Klagen die Frage der Divergenz zwischen den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten, die zur Berechnung der Finanzierung der auf 10,82 % festgesetzten Nettokosten herangezogen worden seien, und der Rendite der gleichwertigen Dienste, auf die sich die Kommission zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit des Beitrags von 2 % der Einnahmen gestützt habe, völlig außer Acht gelassen. Da die Mindestkapitalkosten für das Marktsegment der Postdienste auf 10,82 % festgesetzt worden seien, sei es offensichtlich widersprüchlich, wenn man, wie es die Kommission und dann das Gericht getan hätten, davon ausgehe, dass eine Rendite von 5,5 % für die gleichwertigen Dienste die Annahme eines Beitragssatzes von 2 % ermögliche, ohne dass durch diesen Beitragssatz effiziente Wettbewerber vom Markt ausgeschlossen oder vom Markteintritt abgehalten würden.

    80

    Zweitens sind die Rechtsmittelführerinnen der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen des Gerichts im vorliegenden Fall durch die Beweise nicht gestützt würden. Zum einen wären die Schlussfolgerungen der Kommission, selbst wenn man annehme, dass sie über keine anderen Daten als die über die Rentabilität von PP verfügt habe, auf jeden Fall falsch.

    81

    Zum anderen hätte die Kommission berücksichtigen müssen, dass 2013 das erste Jahr der Liberalisierung des Marktes für Postdienste gewesen sei und dass demzufolge die Zunahme des Wettbewerbs auf dem Markt für unter den Universaldienst fallende Dienste mit einem Rückgang der Rentabilität einhergehen würde.

    82

    Darüber hinaus wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen den Standpunkt des Gerichts, dass nur das Jahr 2013, das tatsächlich das einzige Jahr gewesen sei, in dem sie die von der Kommission angenommene Rendite erreicht hätten, für die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten relevant sei, da die Kommission beim Erlass des streitigen Beschlusses nicht habe wissen können, ob die Nettokosten nicht auch für das Jahr 2015 anfallen würden.

    83

    Schließlich erfordere die Einrichtung eines Ausgleichsfonds auch die Einführung eines Schutzmechanismus gegen übermäßige Vorteile. Bei dem Ausgleichsfonds müssten nämlich die von dem benannten Betreiber in den Folgejahren erzielten Gewinne – insbesondere wenn der Anbieter nicht auf der Grundlage einer Ausschreibung benannt worden sei – sowie die besondere Marktlage in der Anfangsphase der Marktliberalisierung berücksichtigt werden.

    84

    Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen Art. 7 Abs. 5 der Postrichtlinie verstoßen, indem es die fehlende Transparenz des Verfahrens zur Schaffung des Ausgleichsfonds nicht anerkannt habe. Das Gericht habe sich insoweit zu Unrecht auf das Urteil vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler/Rat (T‑643/11, EU:T:2014:1076), berufen.

    85

    Sie hätten vor dem Gericht geltend gemacht, dass die endgültige Form des Fonds und die maximale Beteiligung an der Finanzierung (2 % der Einnahmen) nicht Gegenstand eines Konsultationsverfahrens gewesen seien und die Betroffenen nicht hätten Stellung nehmen können. Somit sei im vorliegenden Fall die Rechtsprechung gemäß dem Urteil vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (C‑141/08 P, EU:C:2009:598), einschlägig, da sich nicht ausschließen lasse, dass die Regierung ihren Standpunkt geändert hätte, wenn die Betroffenen zu der Verdoppelung des Höchstsatzes der Beteiligung an der Finanzierung hätten Stellung nehmen können.

    86

    Mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in den Rn. 153 bis 156 des angefochtenen Urteils dadurch gegen Art. 7 Abs. 3 der Postrichtlinie verstoßen, dass es die Voraussetzung der unverhältnismäßigen finanziellen Belastung verkannt habe.

    87

    Die Rechtsmittelführerinnen sind zunächst der Ansicht, dass die nationale Regelung entgegen den Urteilen vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C‑222/08, EU:C:2010:583), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C‑389/08, EU:C:2010:584), vorsehe, dass in Fällen, in denen die Nettokosten zu Verlusten führten, der Betrag dieser Verluste automatisch eine unverhältnismäßige Belastung für PP darstelle. Diese Vermutung bedeute, dass weder die Höhe der Verluste noch die spezifischen Merkmale von PP, wie der Stand ihrer Einrichtungen, ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation oder ihr Marktanteil, im Hinblick auf die Voraussetzung der unverhältnismäßigen finanziellen Belastung geprüft werden müssten.

    88

    Angesichts der weitgehenden Übereinstimmung der Unionsregelungen über die Finanzierung des Universaldienstes auf dem Telekommunikationsmarkt und auf dem Postmarkt müsse der vom Gerichtshof in den oben angeführten Urteilen zum Ausdruck gebrachte Standpunkt im vorliegenden Fall berücksichtigt werden. Die mit der nationalen Regelung verfolgte Methode zur Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes sei insoweit mit dem in der Postrichtlinie vorgesehenen Finanzierungsmodell unvereinbar.

    89

    Die Rechtsmittelführerinnen meinen, ihre Position bezüglich der Art und Weise der Berechnung der unverhältnismäßigen Belastung des benannten Betreibers werde im Übrigen durch den Bericht „Net Cost Calculation and Evaluation of a Reference Scenario“ (Berechnung der Nettokosten und Bewertung eines Referenzszenarios) der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste von 2012 und durch das Schrifttum bestätigt.

    90

    Sodann rügen die Rechtsmittelführerinnen einen Verstoß gegen den Grundsatz der einheitlichen Auslegung des Unionsrechts, mit der Begründung, dass in Polen die nationalen Gerichte, wenn sie mit Klagen gegen den Postmarkt betreffende Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde befasst seien, während des Verfahrens gestellte Anträge mit Vorlagefragen an den Gerichtshof nicht berücksichtigten.

    91

    Schließlich sei die nationale Regelung unzureichend, weil im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die Entscheidung in der Sache grundsätzlich nicht geprüft werde.

    92

    In ihren Erwiderungen weisen die Rechtsmittelführerinnen darauf hin, dass sie im Rahmen des ersten, des zweiten und des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes ausdrücklich die entsprechenden Gründe des angefochtenen Urteils angegeben hätten. Ferner hätten sie Argumente vorgetragen, die nicht darauf abzielten, den Sachverhalt in Frage zu stellen, sondern mit denen gezeigt werden solle, dass das Gericht eine fehlerhafte rechtliche Einordnung der unter den Universaldienst fallenden Dienste vorgenommen und das Unionsrecht falsch angewandt habe, indem es gegen Art. 7 Abs. 1 und 3 bis 5 der Postrichtlinie verstoßen habe.

    93

    Die Kommission hält den ersten, den zweiten und den vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes für unzulässig; jedenfalls sei dieser Rechtsmittelgrund insgesamt unbegründet. Die polnische Regierung hält den Rechtsmittelgrund insgesamt für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    94

    Im Rahmen des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes greifen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen die Rn. 84 bis 86 des angefochtenen Urteils an und machen geltend, der Ausgleichsfonds sei diskriminierend und die polnische Regierung habe Art. 7 Abs. 3 und 4 der Postrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt.

    95

    Erstens ist festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur Stützung des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes, das in den Rn. 70 bis 77 des vorliegenden Urteils zusammengefasst worden ist, im Wesentlichen darauf abzielt, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in den Rn. 84 und 85 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Austauschbarkeit der Universalpostdienste und der gleichwertigen Postdienste sowie die Konsequenzen in Frage zu stellen, die aus der Methode zur Berechnung der Höhe des von PP zu tragenden Beitrags zu ziehen sind.

    96

    Aus gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich indessen, dass für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung allein das Gericht zuständig ist. Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist somit vorbehaltlich ihrer Verfälschung keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt (Urteil vom 13. Februar 2020, Griechenland/Kommission [Dauergrünland], C‑252/18 P, EU:C:2020:95, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    97

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen keinerlei Verfälschung der vom Gericht geprüften Tatsachen und Beweise vortragen.

    98

    Zweitens geben die Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf das Vorbringen zu Rn. 86 des angefochtenen Urteils nicht hinreichend klar an, welchen Rechtsfehler das Gericht in dem angefochtenen Urteil begangen haben soll, was den Gerichtshof angesichts der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung daran hindert, seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der vom Gericht vorgenommenen Würdigung auszuüben.

    99

    Daraus folgt, dass der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes insgesamt unzulässig und zurückzuweisen ist.

    100

    Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wird ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 5 der Postrichtlinie wegen Unverhältnismäßigkeit des Ausgleichsfonds gerügt. Ebenso wie ein Teil des Vorbringens, das sich auf den ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes bezieht, zielt jedoch auch das Vorbringen zur Stützung des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen darauf ab, eine vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung bei der von ihm im Hinblick auf die ihm vorgelegten Beweise vorgenommenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Ausgleichsfonds in Frage zu stellen, ohne insoweit irgendeine Verfälschung geltend zu machen.

    101

    Folglich ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ebenfalls unzulässig und somit zurückzuweisen.

    102

    Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe gegen Art. 7 Abs. 5 der Postrichtlinie verstoßen, indem es die fehlende Transparenz des Verfahrens zur Errichtung des Ausgleichsfonds nicht anerkannt habe.

    103

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, wie sich aus den Rn. 45 bis 52 des vorliegenden Urteils zur Prüfung des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ergibt, keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in den Rn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Rechtsmittelführerinnen sachdienlich hätten Stellung nehmen können und dass eine weitere Konsultation gegenüber der öffentlichen Konsultation im September 2010 „keinen wesentlichen Mehrwert“ im Sinne von Rn. 14 des DAWI-Rahmens gebracht hätte.

    104

    Unter diesen Umständen ist, ohne dass der Gerichtshof über die Zulässigkeit des dritten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes zu entscheiden braucht, festzustellen, dass die in den Rn. 45 bis 51 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründe für die Feststellung ausreichen, dass dieser Teil unbegründet ist, da die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen dieses Teils nicht geltend machen oder nachweisen, dass die in Art. 7 Abs. 5 der Postrichtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der Transparenz im vorliegenden Fall eine umfassendere Konsultation der Betroffenen erfordern würde, als sie sich aus Rn. 14 des DAWI-Rahmens ergibt.

    105

    Mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht habe in den Rn. 153 bis 156 des angefochtenen Urteils dadurch gegen Art. 7 Abs. 3 der Postrichtlinie verstoßen, dass es die Voraussetzung der unverhältnismäßigen finanziellen Belastung verkannt habe.

    106

    Mit der Kommission und der polnischen Regierung ist darauf hinzuweisen, dass dieser vierte Teil als unzulässig zurückzuweisen ist, obwohl die Rechtsmittelführerinnen die angegriffenen Randnummern des angefochtenen Urteils wiedergeben und bezeichnen.

    107

    Zu dem Teil des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen dieses vierten Teils, der in den Rn. 87 bis 89 und 91 des vorliegenden Urteils zusammengefasst ist, ist nämlich festzustellen, dass sie mit diesem Vorbringen im Wesentlichen lediglich den Inhalt des streitigen Beschlusses und des Postgesetzes beanstanden, ohne dass sie sich zu irgendeinem Zeitpunkt substantiiert auf die vom Gericht vorgenommene Beurteilung beziehen und angeben, inwiefern dieses einen Rechtsfehler begangen haben soll.

    108

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass die Argumente eines Rechtsmittels, mit denen nicht das vom Gericht infolge eines Antrags auf Nichtigerklärung eines Beschlusses erlassene Urteil beanstandet wird, sondern der Beschluss, dessen Nichtigerklärung vor dem Gericht beantragt wurde, offensichtlich unzulässig sind (Beschluss vom 27. September 2012, Brighton Collectibles/HABM und Felmar, C‑624/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:598, Rn. 35).

    109

    Was das in Rn. 90 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Vorbringen zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der einheitlichen Auslegung des Unionsrechts angeht, genügt die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerinnen den Rechtsfehler, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, nicht genau bezeichnet haben.

    110

    Jedenfalls ist zu betonen, dass der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes auch unbegründet ist.

    111

    Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich im Wesentlichen gegen die von den polnischen Behörden angewandte und angeblich von der Kommission bestätigte Methode, nach der, wenn die Nettokosten der Erbringung der Universaldienste dem Erbringer dieser Dienste Verluste verursachten, der Betrag dieser Verluste für diesen Erbringer eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Postrichtlinie darstelle. Die Rechtsmittelführerinnen sind insbesondere der Ansicht, dass die Prüfung der Voraussetzung in Bezug auf die „unverhältnismäßige finanzielle Belastung“ der entsprechen müsse, die der Gerichtshof insbesondere in den Urteilen vom 6. Oktober 2010,Kommission/Belgien (C‑222/08, EU:C:2010:583, Rn. 49 und 50), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C‑389/08, EU:C:2010:584, Rn. 42 und 43), die sich auf das vergleichbare Gebiet des Universaldienstes im Bereich der elektronischen Kommunikation bezögen, gefordert habe. Diese Prüfung beinhalte eine Analyse der spezifischen Situation des betreffenden Unternehmens auf der Grundlage einer Reihe von Merkmalen, zu denen insbesondere der Stand seiner Einrichtungen, seine wirtschaftliche und finanzielle Situation sowie sein Marktanteil gehörten.

    112

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 153 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen dargelegt hat, dass das Postgesetz im Einklang mit Art. 7 Abs. 3 der Postrichtlinie von der zuständigen nationalen Behörde verlange, festzustellen, ob die Universaldienstverpflichtungen für den benannten Anbieter eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung darstellten. Dies sei vorliegend der Fall, da aus dem 16. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses hervorgehe, dass diese Beurteilung gemäß dem Postgesetz, durch das die Postrichtlinie umgesetzt worden sei, von der polnischen Postregulierungsbehörde vorzunehmen sei.

    113

    Diese letzte Angabe des Gerichts in Bezug auf die Verpflichtung dieser Postregulierungsbehörde, zu überprüfen, ob die Universaldienstverpflichtungen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Postrichtlinie für den benannten Anbieter eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung darstellten, ist von den Rechtsmittelführerinnen aber nicht angefochten worden.

    114

    Zweitens hat das Gericht in Rn. 156 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die in Rede stehende Maßnahme keinen automatischen Anspruch auf Ausgleich für die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen von PP begründe, da dieser Anspruch, wie sich aus den Erwägungsgründen 16, 84 bis 87 und 144 des streitigen Beschlusses ergebe, nur dann entstehe, wenn die Erbringung von Universaldiensten zu Buchverlusten führe. Das Gericht ergänzt in dieser Rn. 156, dass dieser Ausgleichsanspruch entweder dem Betrag der Buchverluste aus der Erbringung von Universaldiensten oder dem der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen entspreche, je nachdem, welcher von beiden der niedrigere sei. Damit sei die in Rede stehende Maßnahme, wie die Kommission im 144. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses festgestellt habe, restriktiver als der DAWI-Rahmen, der möglicherweise einen vollständigen Ausgleich der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen erlaubt hätte.

    115

    Selbst wenn die Rechtsprechung gemäß den Urteilen vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C‑222/08, EU:C:2010:583), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C‑389/08, EU:C:2010:584), im Rahmen der Auslegung der Postrichtlinie heranzuziehen sein sollte, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Feststellung in Rn. 156 des angefochtenen Urteils, dass der Ausgleichsanspruch nur dann bestehe, wenn die Erbringung von Universaldiensten zu Buchverlusten für das mit diesen Diensten betraute Unternehmen führe, den Schluss zulässt, dass das vom Gerichtshof in der angeführten Rechtsprechung verwendete Kriterium, dass die betreffende Belastung sich für das betroffene Unternehmen „angesichts seiner Belastungsfähigkeit … als unzumutbar im Sinne von übermäßig“ darstellt, erfüllt ist.

    116

    Zum anderen ist festzustellen, dass aus Rn. 25 des DAWI-Rahmens, auf die sich der vom Gericht in Rn. 156 des angefochtenen Urteils angeführte 144. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses bezieht, hervorgeht, dass die Höhe der Ausgleichsleistungen auch nach der „Net-avoided-cost-Methode“ berechnet werden kann, wonach die Nettokosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlich sind oder erforderlich sein dürften, als Differenz zwischen den Nettokosten des Dienstleistungserbringers aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und den Nettokosten desselben Dienstleistungserbringers ohne eine solche Verpflichtung berechnet werden. Angesichts des Wortlauts dieser Rn. 25 könnte eine solche Berechnungsmethode somit grundsätzlich auch dann zu einem Ausgleich für die Kosten der Universaldienstverpflichtungen führen, wenn der Dienstleistungserbringer, der diesen Verpflichtungen unterliegt, keine finanziellen Verluste erleidet.

    117

    Die Rechtsmittelführerinnen haben nicht in Abrede gestellt, dass diese Methode zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs, wie das Gericht in Rn. 156 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, weniger restriktiv wäre als die von der Republik Polen im Rahmen des Postgesetzes angewandte und von der Kommission in dem streitigen Beschluss geprüfte Methode.

    118

    Zu ergänzen ist insoweit, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (ABl. 2005, C 297, S. 4), der zu der in den Rechtssachen, in denen die von den Rechtsmittelführerinnen angeführten Urteile vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C‑222/08, EU:C:2010:583), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C‑389/08, EU:C:2010:584), ergangen sind, maßgeblichen Zeit anwendbar war, keine solche „Net-avoided-cost-Methode“ vorsah, was bestätigt, dass diese Rechtsprechung für die Prüfung der Begründetheit der Würdigung des Gerichts im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel jedenfalls nicht ausschlaggebend ist.

    119

    Nach alledem ist der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unzulässig und jedenfalls unbegründet und damit zurückzuweisen.

    120

    Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund, da keiner seiner Teile durchgreift, insgesamt zurückzuweisen.

    Zum vierten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    121

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, der gegen Rn. 167 des angefochtenen Urteils gerichtet ist, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen Art. 7 Abs. 1 der Postrichtlinie verstoßen, indem es die Finanzierung der Kosten des Universaldienstes durch eine Reihe von PP eingeräumten ausschließlichen oder besonderen Rechten gebilligt habe.

    122

    Die nicht in Art. 8 der Postrichtlinie genannten ausschließlichen und besonderen Rechte, die PP weiterhin zugestanden hätten, seien in den Erwägungsgründen 52 bis 56 des streitigen Beschlusses ausdrücklich aufgeführt worden, und ihr Bestehen sei unstreitig. Es sei daher nicht notwendig gewesen, für die Feststellung des Bestehens der entsprechenden Dienstleistungen Argumente vorzubringen, die belegen könnten, dass sie nicht unter die in diesem Art. 8 genannte Kategorie von Rechten fielen. Zu diesem Zweck hätte es genügt, diesen Artikel zu analysieren, was das Gericht versäumt habe. Außerdem stünden einige dieser ausschließlichen und besonderen Rechte in keinerlei funktionalem Zusammenhang mit dem Universaldienst.

    123

    In ihren Erwiderungen tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, sie hätten entgegen den Ausführungen des Gerichts nachgewiesen, dass sich aus ihren bei der Kommission eingereichten Beschwerden ergebe, dass die PP gewährten ausschließlichen Rechte im Hinblick auf die sektorspezifischen Regelungen über den Universaldienst nicht zulässig seien. Außerdem habe das Gericht es in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung für gerechtfertigt gehalten, u. a. die Regeln über die sektorspezifische Finanzierung des Universaldienstes zu prüfen. Die Frage der ausschließlichen Rechte sei insoweit funktional mit der PP gewährten fraglichen Beihilfe verbunden.

    124

    Die Kommission und die polnische Regierung halten den vierten Rechtsmittelgrund für unzulässig und jedenfalls für unbegründet.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    125

    In Rn. 167 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen nichts vorgetragen hätten, was belegen könnte, dass die PP gewährten, in den Erwägungsgründen 51 bis 56 des streitigen Beschlusses im Einzelnen dargelegten Rechte nicht unter die in Art. 8 der Postrichtlinie ausdrücklich vorgesehene Ausnahme fielen, und was folglich den Fehler in Form eines behaupteten Verstoßes gegen diese Richtlinie dartun könnte.

    126

    Hierzu machen die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen geltend, dass die PP gewährten ausschließlichen und besonderen Rechte in der streitigen Entscheidung erwähnt worden seien und dass ihr Bestehen unstreitig gewesen sei, was bedeute, dass es nicht erforderlich gewesen sei, Argumente vorzutragen, mit denen dargetan werden könne, dass sie nicht unter die Kategorie der in Art. 8 der Postrichtlinie genannten Rechte fielen.

    127

    Zum einen ist indessen festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen damit, ohne irgendeine Verfälschung ihres Vorbringens vor dem Gericht geltend zu machen, keinen Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder gegen die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren geltend machen.

    128

    Zum anderen kann dem Vorbringen, dass die PP eingeräumten Rechte ausschließliche und besondere Rechte darstellten, die dem in Art. 7 Abs. 1 der Postrichtlinie vorgesehenen Verbot unterlägen und daher nicht unter die Ausnahme gemäß Art. 8 dieser Richtlinie fielen, nicht gefolgt werden.

    129

    Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Postrichtlinie gewähren die Mitgliedstaaten für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. Art. 8 der Postrichtlinie regelt insoweit eine Ausnahme von Art. 7 dieser Richtlinie, als er vorsieht, dass ihr Art. 7 nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, Regelungen zu treffen für die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, für die Ausgabe von Postwertzeichen und für den Dienst, der in Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt.

    130

    Aus dem Verhältnis zwischen den Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der Postrichtlinie ergibt sich somit, dass das Bestehen von ausschließlichen oder besonderen Rechten, die grundsätzlich unter das Verbot gemäß Art. 7 Abs. 1 fallen, nicht zwangsläufig bedeutet, dass diese Rechte nicht zu den verschiedenen in Art. 8 der Richtlinie genannten Kategorien von Diensten gehören können, die von diesem Verbot unberührt bleiben.

    131

    Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

    132

    Nach alledem sind die Rechtsmittel, da kein Rechtsmittelgrund durchgreift, zurückzuweisen.

    Kosten

    133

    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

    134

    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    135

    Da Inpost Paczkomaty und Inpost mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend den Anträgen der Kommission und der polnischen Regierung die Kosten der vorliegenden Rechtsmittel aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

     

    2.

    Die Inpost Paczkomaty sp. z o.o. und die Inpost S.A. tragen die Kosten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.

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