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Document 62011TJ0643

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2014 (auszugsweise Veröffentlichung).
Crown Equipment (Suzhou) Co. Ltd und Crown Gabelstapler GmbH & Co. KG gegen Rat der Europäischen Union.
Dumping – Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in China – Überprüfung – Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Verteidigungsrechte – Tatsachenfehler – Offensichtlicher Ermessensfehler – Begründungspflicht.
Rechtssache T‑643/11.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2014:1076

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

12. Dezember 2014 ( *1 )

„Dumping — Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in China — Überprüfung — Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 — Verteidigungsrechte — Tatsachenfehler — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑643/11

Crown Equipment (Suzhou) Co. Ltd mit Sitz in Suzhou (China),

Crown Gabelstapler GmbH & Co. KG mit Sitz in Roding (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Neuhaus, H.-J. Freund und B. Ecker,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand zunächst der Rechtsanwälte G. Berrisch und A. Polcyn, dann der Rechtsanwälte A. Polcyn und D. Geradin,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland, M. França und A. Stobiecka‑Kuik als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Thailand versandte Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 268, S. 1), soweit diese Verordnung die Klägerinnen betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz (Berichterstatter),

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2014

folgendes

Urteil ( 1 )

Vorgeschichte des Rechtsstreits

[Nicht wiedergegeben]

Verfahren und Anträge der Parteien

[Nicht wiedergegeben]

Rechtliche Würdigung

1. Zur Zulässigkeit

[Nicht wiedergegeben]

2. Zur Begründetheit

35

In der vorliegenden Rechtssache machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend. Als ersten Klagegrund rügen die Klägerinnen, dass ihr Recht auf ein faires Verfahren, ihre Verteidigungsrechte und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden seien. Als zweiten Klagegrund machen sie geltend, der Rat habe in den Erwägungsgründen 58 und 60 der angefochtenen Verordnung Fehler der Sachverhaltsermittlung begangen. Mit dem dritten Klagegrund wird schließlich gerügt, dass die Darlegungen, wonach eine Schädigung sowie im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und einer wahrscheinlichen Fortdauer der Schädigung bestünden, mit mehreren offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet seien.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerinnen

36

Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, ihr Recht auf ein faires Verfahren, ihre Verteidigungsrechte und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör seien dadurch verletzt worden, dass der Rat ihre Schadensanalyse für den Zeitraum zwischen 2007 und 2009, die sie mit Schreiben vom 25. Juli 2011 vorgelegt hätten, willkürlich außer Acht gelassen habe. Diese Außerachtlassung werde dadurch belegt, dass im 60. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung – nach Auffassung der Klägerinnen zu Unrecht – ausgeführt werde, sie hätten die Entwicklung der Schädigung für den Zeitraum zwischen 2009 und dem UZÜ untersucht. Nach Ansicht der Klägerinnen darf ihr Recht, ihren Standpunkt vorzubringen, nicht auf ein bloßes Recht beschränkt werden, eine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt zu erhalten, sondern verpflichte den Rat zugleich, die in ihrem Schreiben vom 25. Juli 2011 vorgebrachten Argumente in vollem Umfang zu berücksichtigen. Das Versäumnis des Rates, dieses Schreiben zu prüfen, habe daher nicht nur ihr Recht auf ein faires Verfahren, sondern auch Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 3 der Grundverordnung verletzt.

37

Der Rat trägt vor, er habe die Verfahrensrechte der Klägerinnen oder Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 3 der Grundverordnung nicht verletzt.

38

Soweit die Klägerinnen eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts darstellt, dessen integraler Bestandteil der Anspruch auf rechtliches Gehör ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 1992, Niederlande u. a./Kommission, C‑48/90 und C‑66/90, Slg, EU:C:1992:63, Rn. 44, vom 29. Juni 1994, Fiskano/Kommission, C‑135/92, Slg, EU:C:1994:267, Rn.39, vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., C‑32/95 P, Slg, EU:C:1996:402, Rn. 21, vom 22. November 2012, M., C‑277/11, Slg, EU:C:2012:744, Rn. 82, und vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, Slg, EU:C:2013:518, Rn. 98). Dieser Grundsatz ist gegenüber jedermann anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C‑349/07, Slg, EU:C:2008:746, Rn. 36).

39

Dieses Grundrecht auf Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren, das dem Erlass einer beschwerenden Maßnahme vorausgeht, ist im Übrigen ausdrücklich in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt, die gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie die Verträge hat. Insbesondere ergibt sich nämlich aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte, dass das Recht jeder Person darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, insbesondere das Recht jeder Person umfasst, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird.

40

Außerdem ist im Zusammenhang mit Verfahren über Antidumpinguntersuchungen in der Rechtsprechung festgestellt worden, dass der Beachtung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör in diesen Verfahren größte Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Rat/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, Slg, EU:C:2012:78, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Die Beachtung dieser Rechte setzt voraus, dass die betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteile vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C‑49/88, Slg, EU:C:1991:276, Rn. 17, und vom 11. Juli 2013, Hangzhou Duralamp Electronics/Rat, T‑459/07, EU:T:2013:369, Rn. 110).

42

Die Klägerinnen haben vorliegend jedoch nicht nachgewiesen, dass sie nicht in die Lage versetzt worden sind, ihre Auffassung zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Organe der Union ihre Erwägungen zur Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle gestützt haben, sachgerecht zu vertreten. Sie benennen im Übrigen keinerlei Gesichtspunkte, die sie nicht hätten geltend machen können und hinsichtlich deren ihnen keine Gelegenheit gewährt worden sei, sie den Organen der Union zu unterbreiten.

43

Die Klägerinnen werfen den Organen der Union vor, ihre Darlegungen nicht berücksichtigt zu haben. Diese angeblich unterbliebene Berücksichtigung ihrer Ausführungen stellt jedoch keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte oder ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Denn die Wahrung dieser Rechte verlangt zwar, dass die Organe der Union den Klägerinnen zur Beachtung dieser Rechte Gelegenheit geben, ihren Standpunkt sachgerecht zu vertreten, aber verpflichtet sie nicht dazu, diesen Standpunkt zu übernehmen. Die sachgerechte Darlegung des Standpunkts der Klägerinnen setzt lediglich voraus, dass dieser so rechtzeitig unterbreitet werden konnte, dass die Organe der Union davon Kenntnis nehmen und mit der gebotenen Sorgfalt dessen Relevanz für den Inhalt der zu erlassenden Maßnahme prüfen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C‑141/08 P, Slg, EU:C:2009:598, Rn. 97, 98 und 102, und Sopropé, oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2008:746, Rn. 49 und 50).

44

Die Klägerinnen machen daher zu Unrecht eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

45

Soweit die Klägerinnen eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission und der Rat zwar nicht als „Gericht“ im Sinne von Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 1980, van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, EU:C:1980:248, Rn. 81, und vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg, EU:C:1983:158, Rn. 7), aber Kommission und der Rat gleichwohl verpflichtet sind, im Verwaltungsverfahren die Grundrechte der Union zu beachten, zu denen der in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerte Grundsatz der guten Verwaltung gehört. Insbesondere unterliegt das den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Union gehörenden Ländern betreffende Verwaltungsverfahren vor der Kommission und dem Rat diesem Artikel der Charta und nicht dessen Art. 47 (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, Slg, EU:C:2013:513, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Das Vorbringen der Klägerinnen ist daher dahin zu verstehen, dass eine Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung geltend gemacht werden soll, da die Darlegungen in ihrem Schreiben vom 25. Juli 2011 nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Dieses Recht setzt eine Sorgfaltspflicht voraus, kraft deren das zuständige Organ alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg, EU:C:1991:438, Rn. 14, vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C‑405/07 P, Slg, EU:C:2008:613, Rn. 56, und vom 16. September 2013, ATC u. a./Kommission, T‑333/10, Slg, EU:T:2013:451, Rn. 84).

47

Der Rat hat im 60. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung Folgendes ausgeführt:

„Ein chinesischer ausführender Hersteller brachte nach seiner Unterrichtung in seiner Stellungnahme vor, bestimmte Indikatoren, darunter Produktion, Verkaufsmenge, Rentabilität, Kapazitätsauslastung und Beschäftigung, ließen de facto keine negative Entwicklung für den Wirtschaftszweig der Union erkennen. Das Unternehmen hatte jedoch lediglich die Entwicklung von 2009 bis zum UZÜ betrachtet, während für die Schadensanalyse die Gesamtentwicklung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum, also von 2007 bis zum UZÜ, berücksichtigt werden muss. Wie bereits ausgeführt (siehe Randnummern 43 bis 49), wiesen alle von dem chinesischen Ausführer genannten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf.“

48

Ausweislich des Schreibens der Klägerinnen vom 25. Juli 2011 ist es zutreffend, dass die Klägerinnen nur für den Zeitraum zwischen 2009 und dem UZÜ geltend gemacht hatten, dass die Produktion, Rentabilität, Kapazitätsauslastung und Beschäftigung für den Wirtschaftszweig der Union keinerlei negative, sondern vielmehr eine positive Entwicklung erkennen ließen.

49

Der zweite Satz des 60. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung („Das Unternehmen hatte jedoch lediglich die Entwicklung von 2009 bis zum UZÜ betrachtet, während für die Schadensanalyse die Gesamtentwicklung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum, also von 2007 bis zum UZÜ, berücksichtigt werden muss.“) ist jedoch im Zusammenhang mit dem ersten Satz dieses Erwägungsgrundes zu sehen und zu verstehen. Auch wenn es zutrifft, dass die Klägerinnen in ihrem Schreiben vom 25. Juli 2011 ebenfalls den in Frage stehenden Zeitraum angesprochen hatten, bezog sich die Beurteilung, dass bestimmte Faktoren keine negative Entwicklung erkennen ließen, doch nur auf die Entwicklung zwischen 2009 und dem UZÜ.

50

Die Klägerinnen machen daher im Zusammenhang mit der im 60. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung enthaltenen Beurteilung der Sache nach zu Unrecht einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht der Organe geltend.

51

Soweit die Klägerinnen ferner einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht und eine Verletzung des Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 3 der Grundverordnung geltend machen, der darin liege, dass die weiteren Gesichtspunkte, die in ihrem Schreiben vom 25. Juli 2011 aufgeworfen worden seien, nicht berücksichtigt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass nach der genannten Bestimmung in den Schlussfolgerungen der Organe der Union alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise gebührend berücksichtigt werden, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Schädigung und das Dumping bei einem Auslaufen der Antidumping-Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

52

Aus den dargelegten Gründen haben die Organe in der angefochtenen Verordnung das von den Klägerinnen in ihrem Schreiben vom 25. Juli 2011 behauptete Fehlen einer negativen Entwicklung der Produktion, Rentabilität, Kapazitätsauslastung und Beschäftigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht unberücksichtigt gelassen. Des Weiteren ergibt sich aus dem 59. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dass die Organe die Entwicklung der Rentabilität, Produktion, Verkaufsmenge, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung und Produktivität der Union zwischen 2007 und dem UZÜ berücksichtigt haben. Mithin haben die Organe diese Gesichtspunkte während des Bezugszeitraums berücksichtigt. Soweit die Klägerinnen der Ansicht sind, die Organe hätten diese Gesichtspunkte in Anbetracht der Ausführungen in ihrem Schreiben vom 25. Juli 2011 falsch beurteilt, ist festzustellen, dass sich dieser Einwand auf die Stichhaltigkeit der Beurteilung in der angefochtenen Verordnung bezieht, die Gegenstand des dritten Klagegrundes ist. Dieser Einwand betrifft demzufolge nicht die Kontrolle der formellen Rechtmäßigkeit dieser Verordnung. Somit ist die Rüge der Klägerinnen, die Organe hätten dadurch gegen ihre Sorgfaltspflicht und gegen Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 3 der Grundverordnung verstoßen, dass sie ihre in dem Schreiben vom 25. Juli 2011 vorgebrachten Darlegungen nicht ordnungsgemäß berücksichtigt hätten, zurückzuweisen.

53

Nach alledem ist der erste Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerinnen gerügt wird, zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Fehler der Sachverhaltsermittlung

Einleitung

[Nicht wiedergegeben]

Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes

[Nicht wiedergegeben]

Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes

[Nicht wiedergegeben]

Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes

[Nicht wiedergegeben]

Ergebnis

[Nicht wiedergegeben]

Zum dritten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler

Einleitung

[Nicht wiedergegeben]

Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes

– Zu den offensichtlichen Beurteilungsfehlern und den Verstößen gegen Art. 11 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 der Grundverordnung

[Nicht wiedergegeben]

– Zu den Begründungsmängeln

[Nicht wiedergegeben]

– Ergebnis

[Nicht wiedergegeben]

Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes

– Einleitung

[Nicht wiedergegeben]

– Zur Beurteilung in den Erwägungsgründen 58 und 59 der angefochtenen Verordnung

[Nicht wiedergegeben]

– Zur Beurteilung im 61. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung

[Nicht wiedergegeben]

– Zur Beurteilung im 62. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung

[Nicht wiedergegeben]

– Zur Beurteilung im 64. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung

[Nicht wiedergegeben]

– Ergebnis

[Nicht wiedergegeben]

Kosten

[Nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Crown Equipment (Suzhou) Co. Ltd und die Crown Gabelstapler GmbH & Co. KG tragen neben ihren eigenen Kosten vier Fünftel der Kosten des Rates der Europäischen Union.

 

3.

Der Rat trägt ein Fünftel seiner eigenen Kosten.

 

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Dezember 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Verfahren und Anträge der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

1. Zur Zulässigkeit

 

2. Zur Begründetheit

 

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerinnen

 

Zum zweiten Klagegrund: Fehler der Sachverhaltsermittlung

 

Einleitung

 

Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes

 

Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes

 

Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes

 

Ergebnis

 

Zum dritten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler

 

Einleitung

 

Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes

 

– Zu den offensichtlichen Beurteilungsfehlern und den Verstößen gegen Art. 11 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 der Grundverordnung

 

– Zu den Begründungsmängeln

 

– Ergebnis

 

Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes

 

– Einleitung

 

– Zur Beurteilung in den Erwägungsgründen 58 und 59 der angefochtenen Verordnung

 

– Zur Beurteilung im 61. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung

 

– Zur Beurteilung im 62. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung

 

– Zur Beurteilung im 64. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung

 

– Ergebnis

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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