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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62017CJ0487

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. März 2019.
Strafverfahren gegen Alfonso Verlezza u. a.
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2008/98/EG und Entscheidung 2000/532/EG – Abfälle – Einstufung als gefährliche Abfälle – Abfälle, denen sowohl gefahrenrelevante als auch nicht gefahrenrelevante Abfallcodes zugeordnet werden können.
Verbundene Rechtssachen C-487/17 bis C-489/17.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein – Abschnitt „Informationen über nicht veröffentlichte Entscheidungen“

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2019:270

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

28. März 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2008/98/EG und Entscheidung 2000/532/EG – Abfälle – Einstufung als gefährliche Abfälle – Abfälle, denen sowohl gefahrenrelevante als auch nicht gefahrenrelevante Abfallcodes zugeordnet werden können“

In den verbundenen Rechtssachen C‑487/17 bis C‑489/17

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidungen vom 21. Juli 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 10. August 2017, in den Strafverfahren gegen

Alfonso Verlezza,

Riccardo Traversa,

Irene Cocco,

Francesco Rando,

Carmelina Scaglione,

Francesco Rizzi,

Antonio Giuliano,

Enrico Giuliano,

Refecta Srl,

E. Giovi Srl,

Vetreco Srl,

SE.IN Srl (C‑487/17),

Carmelina Scaglione (C‑488/17),

MAD Srl (C‑489/17),

Beteiligte:

Procuratore della Repubblica presso il Tribunale di Roma,

Procuratore generale della Repubblica presso la Corte suprema di cassazione,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Verlezza, vertreten durch V. Spigarelli, avvocato,

von Herrn Rando, vertreten durch F. Giampietro, avvocato,

der Herren E. und A. Giuliano, vertreten durch L. Imperato, avvocato,

der E. Giovi Srl, vertreten durch F. Pugliese und L. Giampietro, avvocatesse,

der Vetreco Srl, vertreten durch G. Sciacchitano, avvocato,

der MAD Srl, vertreten durch R. Mastroianni, F. Lettera und M. Pizzutelli, avvocati,

des Procuratore della Repubblica presso il Tribunale di Roma, vertreten durch G. Pignatone und A. Galanti als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Palatiello, avvocato dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara, F. Thiran und E. Sanfrutos Cano als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. November 2018

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 (ABl. 2014, L 365, S. 89, Berichtigung ABl. 2017, L 42, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2008/98) sowie von Nr. 2 des Abschnitts „Bewertung und Einstufung“ des Anhangs der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. 2000, L 226, S. 3) in der durch den Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 (ABl. 2014, L 370, S. 44) geänderten Fassung (im Folgenden: Entscheidung 2000/532).

2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Strafverfahren, die gegen Alfonso Verlezza, Riccardo Traversa, Irene Cocco, Francesco Rando, Carmelina Scaglione, Francesco Rizzi, Antonio Giuliano, Enrico Giuliano, die Refecta Srl, die E. Giovi Srl, die Vetreco Srl und die SE.IN Srl (Rechtssache C‑487/17), Carmelina Scaglione (Rechtssache C‑488/17) sowie die MAD Srl (Rechtssache C‑489/17) u. a. wegen des Straftatbestands des illegalen Abfallhandels eingeleitet worden sind.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/98 heißt es:

„Die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle sollte unter anderem auf den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Chemikalien beruhen, insbesondere hinsichtlich der Einstufung von Zubereitungen als gefährlich, einschließlich der zu diesem Zweck verwendeten Konzentrationsgrenzwerte. Gefährliche Abfälle sollten gemäß strenger Anforderungen geregelt werden, um mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit infolge einer unangemessenen Bewirtschaftung zu unterbinden oder so weit wie möglich zu beschränken. Ferner ist das System beizubehalten, nach dem Abfälle und gefährliche Abfälle gemäß dem zuletzt durch die Entscheidung 2000/532 … erstellten Verzeichnis der Abfallarten eingestuft wurden, um eine harmonisierte Einstufung von Abfällen zu fördern und die harmonisierte Bestimmung gefährlicher Abfälle in der Gemeinschaft sicherzustellen.“

4

Art. 3 der Richtlinie 2008/98 enthält u. a. die folgenden Begriffsbestimmungen:

„1.

‚Abfall‘ [bezeichnet] jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

2.

‚gefährlicher Abfall‘ [bezeichnet] Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist;

6.

‚Abfallbesitzer‘ [bezeichnet] den Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;

7.

‚Händler‘ [bezeichnet] jedes Unternehmen, das in eigener Verantwortung handelt, wenn es Abfälle kauft und anschließend verkauft, einschließlich solcher Händler, die die Abfälle nicht physisch in Besitz nehmen;

8.

‚Makler‘ [bezeichnet] jedes Unternehmen, das für die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen für andere sorgt, einschließlich solcher Makler, die die Abfälle nicht physisch in Besitz nehmen;

9.

‚Abfallbewirtschaftung‘ [bezeichnet] die Sammlung, den Transport, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen und einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern vorgenommen werden;

10.

‚Sammlung‘ [bezeichnet] das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zwecke des Transports zu einer Abfallbehandlungsanlage;

…“

5

Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die allgemeinen Umweltschutzgrundsätze der Vorsorge und der Nachhaltigkeit, der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, des Schutzes von Ressourcen, und die Gesamtauswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Folgen gemäß den Artikeln 1 und 13.“

6

Art. 7 („Abfallverzeichnis“) der Richtlinie bestimmt:

„(1)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Aktualisierung des durch die Entscheidung 2000/532/EG erstellten Abfallverzeichnisses betreffen, werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Das Abfallverzeichnis schließt gefährliche Abfälle ein und berücksichtigt den Ursprung und die Zusammensetzung der Abfälle und erforderlichenfalls die Grenzwerte der Konzentration gefährlicher Stoffe. Das Abfallverzeichnis ist hinsichtlich der Festlegung der Abfälle, die als gefährliche Abfälle einzustufen sind, verbindlich. Die Aufnahme eines Stoffs oder eines Gegenstands in die Liste bedeutet nicht, dass dieser Stoff oder Gegenstand unter allen Umständen als Abfall anzusehen ist. Ein Stoff oder Gegenstand ist nur als Abfall anzusehen, wenn er der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 entspricht.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann einen Abfall auch dann als gefährlichen Abfall einstufen, wenn er nicht als solcher im Abfallverzeichnis ausgewiesen ist, sofern er eine oder mehrere der in Anhang III aufgelisteten Eigenschaften aufweist. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission alle einschlägigen Fälle unverzüglich mit. Er führt sie in dem in Artikel 37 Absatz 1 vorgesehenen Bericht auf und stellt der Kommission alle relevanten Informationen zur Verfügung. Das Verzeichnis wird unter Berücksichtigung der eingegangenen Mitteilungen überprüft, um über eine etwaige Anpassung zu beschließen.

(3)   Kann ein Mitgliedstaat nachweisen, dass ein im Verzeichnis als gefährlich eingestufter Abfall keine der in Anhang III aufgelisteten Eigenschaften aufweist, so kann er diesen Abfall als nicht gefährlichen Abfall einstufen. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission alle einschlägigen Fälle unverzüglich mit und übermittelt der Kommission alle erforderlichen Nachweise. Das Verzeichnis wird unter Berücksichtigung der eingegangenen Mitteilungen überprüft, um über eine etwaige Anpassung zu beschließen.

(4)   Die Neueinstufung von gefährlichem Abfall als nicht gefährlicher Abfall darf nicht durch Verdünnung oder Mischung des Abfalls zu dem Zweck, die ursprünglichen Konzentrationen an gefährlichen Stoffen unter die Schwellenwerte zu senken, die einen Abfall zu gefährlichem Abfall machen, erreicht werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten können den betreffenden Abfall in Übereinstimmung mit dem in Absatz 1 genannten Abfallverzeichnis als nicht gefährlichen Abfall einstufen.

…“

7

Anhang III der Richtlinie 2008/98 enthält eine Aufstellung verschiedener gefahrenrelevanter Eigenschaften von Abfällen. Im Hinblick auf die Prüfmethoden bestimmt er:

„Die anzuwendenden Prüfmethoden sind in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission [vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. 2008, L 142, S. 1)] und in anderen … Normen [des Europäischen Komitees für Normung (CEN)] oder international anerkannten Prüfmethoden und Leitlinien beschrieben.“

8

Im Abschnitt „Bewertung und Einstufung“ des Anhangs der Entscheidung 2000/532 heißt es:

„1. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen

Bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen gelten die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2008/98/EG. In Bezug auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 6 und HP 8 gelten für die Bewertung die Berücksichtigungsgrenzwerte für einzelne Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG. Ist ein Stoff im Abfall in einer Konzentration unterhalb des Berücksichtigungsgrenzwerts vorhanden, so wird er bei der Berechnung eines Schwellenwerts nicht berücksichtigt. Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.

2. Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle

Sämtliche Abfälle, die in dem Abfallverzeichnis mit einem Sternchen (*) versehen sind, gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie [2008/98], es sei denn, Artikel 20 der Richtlinie findet Anwendung.

Für Abfälle, denen gefahrenrelevante und nicht gefahrenrelevante Abfallcodes zugeordnet werden könnten, gilt Folgendes:

Ein Abfall wird nur dann in das harmonisierte Verzeichnis der als gefährlich eingestuften Abfälle mit einem spezifischen oder allgemeinen Verweis auf ‚gefährliche Stoffe‘ aufgenommen, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund deren er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie [2008/98] aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 8 und/oder HP 10 bis HP 15 aufweist. Die Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9 ‚infektiös‘ erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften oder Referenzdokumenten in den Mitgliedstaaten.

Eine gefahrenrelevante Eigenschaft kann anhand der Konzentrationen von Stoffen im Abfall gemäß Anhang III der Richtlinie [2008/98] oder – sofern in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht anders bestimmt – anhand einer Prüfung im Einklang mit der [Verordnung Nr. 440/2008] oder anderer international anerkannter Prüfmethoden und Leitlinien bewertet werden, wobei Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Tierversuche und Versuche am Menschen zu berücksichtigen ist.

…“

9

Die Verordnung Nr. 1357/2014 sieht in ihrem zweiten Erwägungsgrund vor:

„Gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sollte die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle unter anderem auf den Rechtsvorschriften der Union über Chemikalien beruhen, insbesondere hinsichtlich der Einstufung von Zubereitungen als gefährlich, einschließlich der zu diesem Zweck verwendeten Konzentrationsgrenzwerte. Ferner ist das System beizubehalten, nach dem Abfälle und gefährliche Abfälle gemäß dem zuletzt durch die Entscheidung 2000/532 … erstellten Verzeichnis der Abfallarten eingestuft wurden, um eine harmonisierte Einstufung von Abfällen zu fördern und die harmonisierte Bestimmung gefährlicher Abfälle in der Union sicherzustellen.“

Italienisches Recht

10

Die grundlegenden Bestimmungen im Abfallbereich sind nach Angaben des vorlegenden Gerichts derzeit im Decreto legislativo (Gesetzesdekret) Nr. 152 vom 3. April 2006 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 88 vom 14. April 2006, im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 152/2006) enthalten. Die Einstufung von Abfällen wird insbesondere durch Art. 184 dieses Dekrets geregelt, wobei nach ihrem Ursprung zwischen Siedlungsabfällen und Sonderabfällen unterschieden wird. Bei Letzteren wiederum kann nach ihrer Gefährlichkeit zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen unterschieden werden. Art. 184 des Gesetzesdekrets Nr. 152 wurde mehrfach geändert.

11

In seiner ursprünglichen Fassung sah Art. 184 in seinem Abs. 4 die Schaffung eines Abfallverzeichnisses durch ein interministerielles Dekret im Einklang mit verschiedenen unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Entscheidung 2000/532, vor. Er stellte klar, dass bis zur Annahme dieses Dekrets weiterhin die Bestimmungen der Richtlinie des Ministers für Umwelt und Landschaftsschutz vom 9. April 2002, die in Anhang D des Gesetzesdekrets Nr. 152/2006 aufgeführt ist, anzuwenden seien. Darüber hinaus stufte Art. 184 des Gesetzesdekrets Nr. 152/2006 Abfälle als gefährliche Abfälle ein, die keine Haushaltsabfälle waren und die in dem Verzeichnis in Anhang D durch ein Sternchen ausdrücklich als solche gekennzeichnet waren.

12

Durch das Gesetz Nr. 116 vom 11. August 2014 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 192 vom 20. August 2014, im Folgenden: Gesetz Nr. 116/2014), das das Decreto-legge Nr. 91 vom 24. Juni 2014 mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt hat, wurde die Präambel von Anhang D des Gesetzesdekrets Nr. 152/2006 geändert, indem folgende Bestimmungen eingefügt wurden:

„1. Die Einstufung von Abfällen erfolgt durch den Erzeuger, der ihnen anhand der Bestimmungen der Entscheidung [2000/532] den geeigneten EAK [Europäischer Abfallkatalog]‑Code zuordnet.

2. Wird ein Abfall in einen EAK-Code als ‚absolut‘ gefährlicher Abfall eingestuft, ist er ohne weitere Präzisierung gefährlich. Die unter H 1 bis H 15 definierten gefahrenrelevanten Eigenschaften, die der Abfall aufweist, müssen zum Zwecke der Bewirtschaftung dieses Abfalls bestimmt werden.

3. Wird ein Abfall in einen EAK-Code als ‚absolut‘ nicht gefährlich eingestuft, ist er ohne weitere Präzisierung nicht gefährlich.

4. Wird ein Abfall in einen Spiegelcode eingestuft, einen gefährlichen und einen ungefährlichen, so sind zur Beurteilung, ob der Abfall gefährlich oder ungefährlich ist, die gefahrenrelevanten Eigenschaften zu bestimmen, die dieser aufweist. Folgende Untersuchungen sind zur Bestimmung der gefahrenrelevanten Eigenschaften eines Abfalls durchzuführen: a) Bestimmung der Bestandteile des Abfalls mittels: des Datenblatts des Erzeugers, der Kenntnis über den chemischen Prozess sowie einer Probeentnahme und Analyse des Abfalls; b) Beurteilung der mit diesen Bestandteilen verbundenen Gefahren mittels: der europäischen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zusammensetzungen, der europäischen und internationalen Informationsquellen sowie des Sicherheitsblatts der Ausgangsprodukte, von denen die Abfälle stammen; c) Feststellung, ob die Konzentration der im Abfall vorhandenen Bestandteile gefährliche Eigenschaften aufweist, und zwar mittels Abgleichs der durch die chemische Analyse festgestellten Konzentrationen mit dem Grenzwert für spezifische Risikoelemente der Bestandteile oder Durchführung von Tests zur Überprüfung, ob der Abfall bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweist.

5. Gehen aus den chemischen Analysen die Bestandteile eines Abfalls nur auf unspezifische Weise hervor und sind deshalb dessen spezifische Bestandteile nicht bekannt, so müssen zur Bestimmung der gefahrenrelevanten Eigenschaften des Abfalls gemäß dem Vorsorgeprinzip die schädlichsten Bestandteile als Referenz herangezogen werden.

6. Sind die in einem Abfall vorhandenen Stoffe unbekannt oder nicht nach den in den vorstehenden Absätzen festgelegten Modalitäten bestimmt oder können die gefahrenrelevanten Eigenschaften nicht bestimmt werden, so wird der Abfall als gefährlich eingestuft.

7. Die Einstufung wird in jedem Fall durchgeführt, bevor der Abfall vom Ort der Abfallerzeugung entfernt wird.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13

Die Vorabentscheidungsersuchen wurden im Rahmen von drei Rechtssachen eingeleitet, die Strafverfahren gegen rund 30 Beschuldigte betreffen, denen Straftaten im Zusammenhang mit der Behandlung gefährlicher Abfälle vorgeworfen werden.

14

Den Vorlageentscheidungen ist zu entnehmen, dass die Beschuldigten in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Deponiebetreiber, Abfallentsorgungs- und Abfallerzeugungsunternehmen sowie mit der chemischen Analyse der Abfälle beauftragte Unternehmen wegen illegalen Abfallhandels unter Verstoß gegen Art. 260 des Gesetzesdekrets Nr. 152/2006 belangt werden. Ihnen wird vorgeworfen, Abfälle, denen sowohl gefahrenrelevante als auch nicht gefahrenrelevante Abfallcodes zugeordnet werden konnten (im Folgenden: Spiegelcodes) als nicht gefährliche Abfälle behandelt zu haben. Sie hätten diesen Abfällen auf der Grundlage unvollständiger chemischer Teilanalysen nicht gefahrenrelevante Abfallcodes zugeordnet und sie dann in Deponien für nicht gefährliche Abfälle behandelt.

15

In diesem Zusammenhang ordnete der Giudice per le indagini preliminari del Tribunale di Roma (Ermittlungsrichter am Gericht erster Instanz Rom, Italien) verschiedene Maßnahmen zur Beschlagnahme an. Diese betrafen die Deponien, in denen die in Rede stehenden Abfälle behandelt worden waren, sowie das Vermögen der Deponieeigentümer. Ferner bestellte der Ermittlungsrichter in diesem Zusammenhang für einen Zeitraum von sechs Monaten einen Verwalter für den Betrieb der Deponien sowie der Abfallerzeugungs- und Sammelstellen.

16

Das Tribunale di Roma (Gericht erster Instanz Rom), das mit mehreren Rechtsbehelfen der Beschuldigten gegen diese Maßnahmen befasst war, erklärte diese in drei gesonderten Beschlüssen für nichtig.

17

Gegen diese Beschlüsse legte der Procuratore della Repubblica presso il Tribunale di Roma (Staatsanwalt beim Gericht erster Instanz Rom) drei Rechtsmittel bei der Corte suprema di cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof, Italien) ein.

18

Nach Angaben der Corte suprema di cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof) betreffen die Ausgangsverfahren die Bestimmung derjenigen Kriterien, die bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen anzuwenden seien, denen Spiegelcodes zugeordnet werden könnten. Die Bestimmung dieser Kriterien habe die nationale Rechtsprechung und Lehre während der letzten zehn Jahre beschäftigt. Zur Frage, wie die maßgeblichen Bestimmungen sowohl des nationalen Rechts als auch des Unionsrechts auszulegen seien, seien zwei unterschiedliche Lösungen entwickelt worden.

19

So sei zum einen nach der vom Vorsorgeprinzip geleiteten sogenannten „Sicherheitshypothese“ oder „Gefährlichkeitsvermutung“ bei Abfällen, denen Spiegelcodes zugeordnet werden können, der Abfallbesitzer verpflichtet, die Vermutung der Gefährlichkeit dieser Abfälle zu widerlegen, indem er Analysen durchführen müsse, die darauf gerichtet seien, zu überprüfen, dass die betreffenden Abfälle keine gefährlichen Stoffe enthalten.

20

Zum anderen verfüge der Besitzer von Abfällen, denen Spiegelcodes zugeordnet werden könnten, nach der sogenannten „Wahrscheinlichkeitshypothese“, die vom Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung geleitet sei und sich auf die italienische Sprachfassung von Nr. 2 des Abschnitts „Bewertung und Einstufung“ des Anhangs der Entscheidung 2000/532 stütze, über ein Ermessen bei der vorab durch geeignete Analysen erfolgenden Bestimmung der Gefährlichkeit der betreffenden Abfälle. So könne der Abfallbesitzer seine Analysen auf die Stoffe beschränken, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Produkten enthalten sein könnten, die der Erzeugung des betreffenden Abfalls zugrunde lägen.

21

Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof) beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in den Rechtssachen C‑487/17 bis C‑489/17 gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind der Anhang der Entscheidung [2000/532] und [Anhang III der Richtlinie 2008/98] hinsichtlich der Einstufung von Abfällen mit Spiegelcodes dahin auszulegen, dass der Abfallerzeuger vorab eine Bestimmung des Abfalls vornehmen muss, wenn dessen Zusammensetzung nicht bekannt ist, und gegebenenfalls in welchen Grenzen?

2.

Ist die Untersuchung auf gefährliche Stoffe anhand vorbestimmter einheitlicher Methoden durchzuführen?

3.

Muss die Untersuchung auf gefährliche Stoffe auf einer genauen und repräsentativen Überprüfung unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Abfalls beruhen, wenn diese bereits bekannt ist oder im Zuge der Bestimmung festgestellt wird, oder kann die Untersuchung auf gefährliche Stoffe vielmehr nach Wahrscheinlichkeitskriterien dahin gehend erfolgen, dass jene Stoffe gesucht werden, deren Vorhandensein realistischerweise in dem Abfall erwartet werden kann?

4.

Ist ein Abfall bei Zweifeln über das Vorhandensein gefährlicher Stoffe oder bei Unmöglichkeit einer zuverlässigen Bestimmung des Vorhandenseins solcher Stoffe aufgrund des Vorsorgeprinzips in jedem Fall als gefährlicher Abfall einzustufen und zu behandeln?

22

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. September 2017 sind die Rechtssachen C‑487/17 bis C‑489/17 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

23

Herr Rando, Vetreco und der Procuratore generale della Repubblica presso la Corte suprema di cassazione (Generalstaatsanwalt beim Obersten Kassationsgerichtshof, Italien) vertreten die Auffassung, dass die Vorabentscheidungsersuchen unzulässig und daher zurückzuweisen seien.

24

Herr Rando bringt vor, die Vorlagefragen seien nicht relevant, da sie sich aus der Anwendung des Gesetzes Nr. 116/2014 ergäben. Dieses Gesetz stelle jedoch eine „technische Vorschrift“ dar, die der Kommission vorab hätte übermittelt werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, könne das Gesetz auf Privatpersonen nicht anwendbar sein.

25

Vetreco macht geltend, die Vorlagefragen seien für die Entscheidung der Ausgangsverfahren nicht unbedingt notwendig, da die Kriterien, anhand deren die Abfälle, denen Spiegelcodes zugeordnet werden könnten, einzustufen seien, durch die italienische Rechtsprechung festgelegt worden seien. Das vorlegende Gericht müsse sich daher darauf beschränken, die Tatsachen zu würdigen und seine Rechtsprechung auf den Sachverhalt anzuwenden, wozu es nicht den Gerichtshof anzurufen brauche.

26

Der Generalstaatsanwalt beim Obersten Kassationsgerichtshof bringt zunächst vor, den vorgelegten Fragen seien die Vorschriften des Unionsrechts nicht mit hinreichender Genauigkeit zu entnehmen, um deren Auslegung ersucht werde, da nur die erste Frage eine allgemeine Bezugnahme auf die Entscheidung 2000/532 und die Richtlinie 2008/98 enthalte. Sodann erfüllten die Fragen auch nicht das Erfordernis der Eigenständigkeit, da sie nicht aus sich selbst heraus verständlich seien. Schließlich enthielten die Vorlageentscheidungen keinerlei Ausführungen bezüglich der in den Jahren 2013 bis 2015 angeblich erfolgten rechtswidrigen Einstufung. Das vorlegende Gericht habe nicht dargelegt, welcher logische und argumentative Zusammenhang zwischen dem einzigen in den Gründen dieser Entscheidungen vorgebrachten Auslegungszweifel, der sich auf die in der italienischen Sprachfassung von Nr. 2 des Abschnitts „Bewertung und Einstufung“ des Anhangs der Entscheidung 2000/532 enthaltenen Begriffe „opportuna“ (in der deutschen Sprachfassung: dann) und „pertinenti“ (relevante) beziehe, sowie den Vorlagefragen bestehe, die Gesichtspunkte aufgriffen, die in diesen Gründen nicht thematisiert würden.

27

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren nach ständiger Rechtsprechung ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist. Folglich ist es allein Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C‑28/95, EU:C:1997:369, Rn. 24, und vom 7. Juli 2011, Agafiţei u. a., C‑310/10, EU:C:2011:467, Rn. 25).

28

Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C‑28/95, EU:C:1997:369, Rn. 25, und vom 7. Juli 2011, Agafiţei u. a., C‑310/10, EU:C:2011:467, Rn. 26).

29

Die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann jedoch abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2006, Chacón Navas, C‑13/05, EU:C:2006:456, Rn. 33, vom 7. Juli 2011, Agafiţei u. a., C‑310/10, EU:C:2011:467, Rn. 27, und vom 2. März 2017, Pérez Retamero, C‑97/16, EU:C:2017:158, Rn. 22).

30

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Beschreibung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens in den Vorabentscheidungsersuchen zwar kurz ist; gleichwohl erfüllt sie die Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und ermöglicht diesem das Verständnis sowohl des Sachverhalts als auch des Rechtsrahmens, in dem die Ausgangsverfahren entstanden sind.

31

Sodann ist hinzuzufügen, dass das vorlegende Gericht, wie aus den Rn. 18 bis 20 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Gründe dargelegt hat, die es veranlasst haben, um eine Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen zu ersuchen, die Gegenstand der Vorlagefragen sind.

32

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 10 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. 1998, L 217, S. 18) geänderten Fassung weder verpflichtet sind, der Kommission den Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln, noch diese hiervon zu unterrichten, wenn sie ihre Verpflichtungen aus Richtlinien der Union erfüllen.

33

Vorliegend ist unstreitig, dass die Italienische Republik durch den Erlass der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 116/2014 ihren Verpflichtungen aus Richtlinien im Bereich der Einstufung von Abfällen, insbesondere der Richtlinie 2008/98, nachgekommen ist. Angenommen, das Gesetz Nr. 116/2014 falle in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/34, würde somit die fehlende Unterrichtung über diese Bestimmungen durch den Mitgliedstaat keinen wesentlichen Verfahrensfehler darstellen, der die Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften auf Privatpersonen nach sich ziehen könnte. Die fehlende Unterrichtung beeinträchtigt nicht die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf Privatpersonen und hat daher als solche keinerlei Auswirkung auf die Zulässigkeit der Vorlagefragen.

34

In Anbetracht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Vorabentscheidungsersuchen die tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die für eine zweckdienliche Beantwortung der dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen erforderlich sind.

35

Die Vorabentscheidungsersuchen sind daher zulässig.

Zur Begründetheit

Zu den ersten drei Fragen

36

Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Anhang III der Richtlinie 2008/98 und der Anhang der Entscheidung 2000/532 dahin auszulegen sind, dass der Besitzer eines Abfalls, der in Spiegelcodes eingestuft werden kann, dessen Zusammensetzung aber nicht von vornherein bekannt ist, im Hinblick auf diese Einstufung die Zusammensetzung bestimmen und untersuchen muss, ob der betreffende Abfall einen oder mehrere gefährliche Stoffe enthält, um festzustellen, ob dieser Abfall gefahrenrelevante Eigenschaften aufweist, und, falls dies bejaht wird, mit welchem Bestimmtheitsgrad und nach welchen Methoden dies zu erfolgen hat.

37

Vorab ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht dadurch, dass es von der Prämisse ausgegangen ist, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abfälle, die aus der mechanischen Behandlung von Siedlungsabfällen entstanden sind, unter Spiegelcodes fallen können, den Gegenstand seiner Vorlagefragen klar umschrieben hat, so dass es entgegen dem Vorbringen einiger Parteien der Ausgangsverfahren nicht Sache des Gerichtshofs ist, darüber zu entscheiden, ob die vom vorlegenden Gericht durchgeführte Einordnung zutreffend ist oder nicht.

38

Nach Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/98 ist gefährlicher Abfall „Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III [dieser Richtlinie] aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist“. Wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellt diese Richtlinie an die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle besondere Anforderungen hinsichtlich ihrer Rückverfolgbarkeit, ihrer Verpackung und Kennzeichnung und verbietet die Vermischung dieser Abfälle mit anderen gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien. Zudem dürfen nach der genannten Richtlinie gefährliche Abfälle nur in speziell dafür angelegten Einrichtungen behandelt werden, denen dazu eine besondere Genehmigung erteilt worden ist.

39

Wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 ergibt, sind für die Bestimmung, ob ein Abfall unter das durch die Entscheidung 2000/532 erstellte Abfallverzeichnis – das hinsichtlich der Festlegung der Abfälle, die als gefährliche Abfälle anzusehen sind, verbindlich ist – fällt, der „Ursprung und die Zusammensetzung der Abfälle und erforderlichenfalls die Grenzwerte der Konzentration gefährlicher Stoffe“ zu berücksichtigen, da Letztere die Überprüfung ermöglichen, ob ein Abfall eine oder mehrere der in Anhang III dieser Richtlinie genannten gefährlichen Eigenschaften aufweist.

40

Wenn die Zusammensetzung eines Abfalls, dem Spiegelcodes zugeordnet werden könnten, nicht von vornherein bekannt ist, hat der Besitzer dieses Abfalls als für seine Bewirtschaftung Verantwortlicher die Informationen einzuholen, die es ihm ermöglichen können, hinreichende Kenntnis von dieser Zusammensetzung zu erlangen und damit dem Abfall den geeigneten Code zuzuordnen.

41

Holt der Besitzer eines solchen Abfalls diese Informationen nicht ein, läuft er Gefahr, gegen seine Pflichten als Verantwortlicher für die Bewirtschaftung des Abfalls zu verstoßen, wenn sich in der Folge herausstellt, dass der Abfall als nicht gefährlicher Abfall behandelt worden ist, obwohl er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98 genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften aufgewiesen hat.

42

Wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, existieren mehrere Methoden, um die erforderlichen Informationen über die Zusammensetzung der Abfälle zu sammeln, die es dann ermöglichen, eventuell vorhandene gefährliche Stoffe oder eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98 genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften zu identifizieren.

43

Über die im Abschnitt „Prüfmethoden“ des genannten Anhangs aufgeführten Methoden hinaus kann der Abfallbesitzer u. a. Folgendes heranziehen:

Informationen über den „abfallproduzierenden“ Herstellungsprozess oder chemischen Prozess, die Eingangsstoffe und Zwischenprodukte, auch in Form von Experteneinschätzungen;

Angaben des ursprünglichen Herstellers des Stoffes oder Gegenstandes, bevor dieser zu Abfall wurde, z. B. Sicherheitsdatenblätter, Produktetiketten oder ‑datenblätter;

in den Mitgliedstaaten vorhandene Datenbanken über Abfallanalysen;

Probenahme und chemische Analyse des Abfalls.

44

Hinsichtlich der Probenahme und der chemischen Analyse ist, wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, klarzustellen, dass die Wirksamkeit und Repräsentativität dieser Methoden sichergestellt sein muss.

45

Zwar muss es die chemische Analyse eines Abfalls dem Abfallbesitzer ermöglichen, hinreichende Kenntnis von der Zusammensetzung des Abfalls zu erlangen, um zu prüfen, ob der Abfall eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98 genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweist. Jedoch kann keine Bestimmung der fraglichen Unionsregelung dahin ausgelegt werden, dass der Zweck dieser Analyse darin bestünde, zu überprüfen, dass der betreffende Abfall keine gefährlichen Stoffe enthalte, so dass der Abfallbesitzer verpflichtet wäre, eine Gefährlichkeitsvermutung des Abfalls zu widerlegen.

46

Zum einen geht hinsichtlich der sich aus Art. 4 der Richtlinie 2008/98 ergebenden Verpflichtungen aus Abs. 2 dieses Artikels nämlich eindeutig hervor, dass die Mitgliedstaaten bei Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Abfallhierarchie geeignete Maßnahmen zur Förderung derjenigen Optionen treffen müssen, die insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringen (Urteil vom 15. Oktober 2014, Kommission/Italien, C‑323/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2290, Rn. 36). Dabei berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 der Richtlinie 2008/98 die technische Durchführbarkeit und die wirtschaftliche Vertretbarkeit, so dass die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie einem Abfallbesitzer im Bereich der Abfallbewirtschaftung unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten unzumutbare Verpflichtungen auferlägen. Zum anderen wird ein Abfall, der unter Spiegelcodes fallen kann, nach Nr. 2 erster Gedankenstrich des Abschnitts „Bewertung und Einstufung“ des Anhangs der Entscheidung 2000/532 nur dann als „gefährlicher Abfall“ eingestuft, wenn dieser Abfall gefährliche Stoffe enthält, aufgrund deren er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98 aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweist. Folglich muss ein Abfallbesitzer, auch wenn er nicht verpflichtet ist, zu überprüfen, dass in dem betreffenden Abfall keine gefährlichen Stoffe vorhanden sind, gleichwohl nach denjenigen gefährlichen Stoffen suchen, die sich nach vernünftiger Einschätzung darin befinden können. Insoweit verfügt er daher über kein Ermessen.

47

Diese Auslegung wird, wie die Parteien der Ausgangsverfahren in der mündlichen Verhandlung vorgebracht haben, nunmehr durch die Bekanntmachung der Kommission vom 9. April 2018 gestützt, die einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung enthält (ABl. 2018, C 124, S. 1). Da jedoch diese Bekanntmachung den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalten zeitlich nachgelagert ist, ist der Gerichtshof in Ansehung des strafrechtlichen Charakters dieser Verfahren der Auffassung, dass die Bekanntmachung im Rahmen seiner Antworten auf die Vorlagefragen nicht zu berücksichtigen ist.

48

Die genannte Auslegung steht darüber hinaus auch im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip, das eine der Grundlagen der Umweltschutzpolitik der Union darstellt. Denn aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine Schutzmaßnahme wie die Einstufung eines Abfalls als gefährlich nur geboten ist, wenn nach einer möglichst umfassenden Risikobewertung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles objektive Umstände vorliegen, aus denen erkennbar ist, dass eine solche Einstufung geboten ist (vgl. entsprechend Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 44, und vom 13. September 2017, Fidenato u. a., C‑111/16, EU:C:2017:676, Rn. 51).

49

Hat ein Abfallbesitzer die Informationen über die Zusammensetzung des Abfalls gesammelt, obliegt es ihm in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren, eine Beurteilung der gefahrenrelevanten Eigenschaften des Abfalls gemäß Nr. 1 des Abschnitts „Bewertung und Einstufung“ des Anhangs der Entscheidung 2000/532 durchzuführen, um den Abfall entweder auf der Grundlage der Berechnung der Konzentrationen der in diesem Abfall vorhandenen gefährlichen Stoffe und nach den Berücksichtigungsgrenzwerten für einzelne Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98, oder auf der Grundlage einer Prüfung oder aber auf der Grundlage dieser beiden Methoden einstufen zu können. Im letztgenannten Fall sind gemäß der vorgenannten Bestimmung „die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend“.

50

Hinsichtlich der Berechnung der gefahrenrelevanten Eigenschaften eines Abfalls ist Nr. 2 zweiter Gedankenstrich des Abschnitts „Bewertung und Einstufung“ des Anhangs der Entscheidung 2000/532 zu entnehmen, dass der Konzentrationsgrad der in diesem Abfall enthaltenen gefährlichen Stoffe, die diesem gefahrenrelevante Eigenschaften zuweisen können, gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98 zu berechnen ist. Diese Richtlinie enthält in Bezug auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4 bis HP 14 genaue Anweisungen zur Bestimmung der in Frage stehenden Konzentrationen und legt in spezifischen Tabellen für die verschiedenen gefahrenrelevanten Eigenschaften die Konzentrationsgrenzen fest, ab denen oder über welchen der betreffende Abfall als gefährlich einzustufen ist.

51

Bezüglich der Prüfungen ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 3 ausweislich des Anhangs III der Richtlinie 2008/98, soweit dies „angebracht und verhältnismäßig“ ist, auf der Grundlage dieser Methode zu erfolgen hat. Hieraus folgt, dass der Abfallbesitzer dann, wenn die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Abfalls auf der Grundlage bereits erlangter Informationen erfolgen kann, so dass der Rückgriff auf eine Prüfung weder angebracht noch verhältnismäßig wäre, den Abfall einstufen kann, ohne eine Prüfung durchzuführen.

52

Zweitens ist festzustellen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 64 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Unionsgesetzgeber zwar in dieser Phase die Analyse- und Prüfmethoden nicht harmonisiert hat, doch verweisen sowohl Anhang III der Richtlinie 2008/98 als auch die Entscheidung 2000/532 insoweit zum einen auf die Verordnung Nr. 440/2008 und die einschlägigen CEN-Normen und zum anderen auf die international anerkannten Prüfmethoden und Leitlinien.

53

Aus dem Abschnitt „Prüfmethoden“ von Anhang III der Richtlinie 2008/98 ergibt sich gleichwohl, dass diese Verweisung auch die mögliche Berücksichtigung auf nationaler Ebene entwickelter Prüfmethoden nicht ausschließt, vorausgesetzt, diese sind international anerkannt.

54

Nach alledem ist auf die ersten drei Fragen zu antworten, dass Anhang III der Richtlinie 2008/98 und der Anhang der Entscheidung 2000/532 dahin auszulegen sind, dass der Besitzer eines Abfalls, der in Spiegelcodes eingestuft werden kann, dessen Zusammensetzung aber nicht von vornherein bekannt ist, im Hinblick auf die Einstufung diese Zusammensetzung bestimmen und nach denjenigen gefährlichen Stoffen suchen muss, die sich nach vernünftiger Einschätzung darin befinden können, um festzustellen, ob dieser Abfall gefahrenrelevante Eigenschaften aufweist. Zu diesem Zweck kann er die in der Verordnung Nr. 440/2008 vorgesehenen Probenahmen, chemischen Analysen und Prüfungen oder jede andere international anerkannte Probenahme, chemische Analyse und Prüfung verwenden.

Zur vierten Frage

55

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Vorsorgeprinzip dahin auszulegen ist, dass bei Zweifeln hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaften eines Abfalls, der in Spiegelcodes eingestuft werden kann, oder dann, wenn es unmöglich ist, mit Sicherheit zu bestimmen, dass der Abfall keine gefährlichen Stoffe enthält, der Abfall in Anwendung dieses Prinzips als gefährlicher Abfall einzustufen ist.

56

Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Vorsorgeprinzip nach Art. 191 Abs. 2 AEUV zu den Grundlagen gehört, auf denen die Umweltpolitik der Union beruht.

57

Sodann ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der betreffenden Abfälle auf die Umwelt und zweitens eine umfassende Bewertung des Umweltrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C‑236/01, EU:C:2003:431, Rn. 113, vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C‑333/08, EU:C:2010:44, Rn. 92, sowie vom 19. Januar 2017, Queisser Pharma, C‑282/15, EU:C:2017:26, Rn. 56).

58

Hieraus hat der Gerichtshof abgeleitet, das dann, wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, nicht schlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die Umwelt jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen rechtfertigt, sofern sie objektiv und nicht diskriminierend sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2017, Queisser Pharma, C‑282/15, EU:C:2017:26, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Schließlich müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2008/98 nicht nur die allgemeinen Umweltschutzgrundsätze der Vorsorge und der Nachhaltigkeit berücksichtigen, sondern auch diejenigen der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, des Schutzes von Ressourcen und die Gesamtauswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Folgen. Folglich wollte der Unionsgesetzgeber im spezifischen Bereich der Abfallbewirtschaftung das Vorsorgeprinzip mit der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit in Einklang bringen, so dass Abfallbesitzer nicht verpflichtet sind, zu überprüfen, dass in dem betreffenden Abfall keine gefährlichen Stoffe vorhanden sind, sondern sich darauf beschränken können, nach den Stoffen zu suchen, die nach vernünftiger Einschätzung in diesem Abfall vorhanden sein können und seine gefahrenrelevanten Eigenschaften auf der Grundlage von Berechnungen oder durch Prüfungen im Hinblick auf diese Stoffe zu beurteilen.

60

Hieraus folgt, dass eine Schutzmaßnahme wie die Einstufung eines Abfalls, der in Spiegelcodes eingestuft werden kann, als gefährlich nur geboten ist, wenn es dem Abfallbesitzer nach einer möglichst umfassenden Risikobewertung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles praktisch unmöglich ist, das Vorhandensein gefährlicher Stoffe festzustellen oder die gefahrenrelevante Eigenschaft dieses Abfalls zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 44, und vom 13. September 2017, Fidenato u. a., C‑111/16, EU:C:2017:676, Rn. 51).

61

Wie die Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat, darf nicht das Verhalten des Abfallbesitzers selbst zu einer solchen Unmöglichkeit führen.

62

Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass das Vorsorgeprinzip dahin auszulegen ist, dass ein Abfall, der in einen Spiegelcode eingestuft werden kann, dann, wenn es dem Besitzer dieses Abfalls nach einer möglichst umfassenden Risikobewertung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles praktisch unmöglich ist, das Vorhandensein gefährlicher Stoffe festzustellen oder die gefahrenrelevanten Eigenschaften dieses Abfalls zu beurteilen, als gefährlicher Abfall einzustufen ist.

Kosten

63

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 geänderten Fassung und der Anhang der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle in der durch den Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Besitzer eines Abfalls, der sowohl in gefahrenrelevante als auch in nicht gefahrenrelevante Abfallcodes eingestuft werden kann, dessen Zusammensetzung aber nicht von vornherein bekannt ist, im Hinblick auf die Einstufung diese Zusammensetzung bestimmen und nach denjenigen gefährlichen Stoffen suchen muss, die sich nach vernünftiger Einschätzung darin befinden können, um festzustellen, ob dieser Abfall gefahrenrelevante Eigenschaften aufweist. Zu diesem Zweck kann er die in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) vorgesehenen Probenahmen, chemischen Analysen und Prüfungen oder jede andere international anerkannte Probenahme, chemische Analyse und Prüfung verwenden.

 

2.

Das Vorsorgeprinzip ist dahin auszulegen, dass ein Abfall, der sowohl in gefahrenrelevante als auch in nicht gefahrenrelevante Abfallcodes eingestuft werden kann, dann, wenn es dem Besitzer dieses Abfalls nach einer möglichst umfassenden Risikobewertung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles praktisch unmöglich ist, das Vorhandensein gefährlicher Stoffe festzustellen oder die gefahrenrelevanten Eigenschaften dieses Abfalls zu beurteilen, als gefährlicher Abfall einzustufen ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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