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Dokument 62017CC0579

Schlussanträge des Generalanwalts Y. Bot vom 25. Oktober 2018.
BUAK Bauarbeiter-Urlaubs- u. Abfertigungskasse gegen Gradbeništvo Korana d.o.o.
Vorabentscheidungsersuchen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Art. 1 Abs. 2 – Ausgeschlossene Rechtsgebiete – Soziale Sicherheit – Art. 53 – Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit der vom Ursprungsgericht erlassenen Entscheidung – Urteil über einen auf Arbeitnehmerentsendung beruhenden Anspruch eines Sozialversicherungsträgers gegen einen Arbeitgeber auf Zuschläge für das Urlaubsentgelt – Ausübung einer rechtsprechenden Tätigkeit durch das angerufene Gericht.
Rechtssache C-579/17.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein – Abschnitt „Informationen über nicht veröffentlichte Entscheidungen“

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2018:863

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 25. Oktober 2018 ( 1 )

Rechtssache C‑579/17

BUAK Bauarbeiter-Urlaubs- u. Abfertigungskasse

gegen

Gradbeništvo Korana d.o.o.

(Vorabentscheidungsersuchen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien [Österreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 53 – Ausstellung der Bescheinigung – Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren“

1.

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 2 ).

2.

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Österreich) ( 3 ) eingeleiteten Verfahrens auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 zur Vollstreckung eines gegen die Gesellschaft Gradbeništvo Korana d.o.o. mit Sitz in Slowenien ergangenen rechtskräftigen Versäumungsurteils.

3.

Nach den Art. 37 und 42 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist für die Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat die Vorlage einer solchen Bescheinigung verpflichtend. Dieses Dokument bestätigt ohne besonderes vorausgehendes Verfahren die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidungen und wurde als ihre Wiedergabe in Form von Auszügen gestaltet, um ihren freien Verkehr und ihre unmittelbare Vollstreckung zu begünstigen.

4.

Unter diesen Umständen hängt, wie die Europäische Kommission geltend gemacht hat, die Zulässigkeit der Vorlagefrage von der verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Natur der vom Ursprungsgericht bei der Ausstellung dieser Bescheinigung ausgeübten Funktionen ab.

5.

Diese Rechtsfrage zur Anwendung von Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist neu, im Unterschied zu derjenigen, die das Arbeits- und Sozialgericht Wien (Österreich), das vorlegende Gericht, zur Einstufung des Rechtsstreits stellt, um zu bestimmen, ob er unter die „Zivil- und Handelssachen“ fällt. Da die letztere Frage im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft, werde ich in meinen Schlussanträgen ausschließlich auf die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, die der Gerichtshof vor dessen Prüfung in der Sache zu untersuchen hat, eingehen.

6.

Nach meiner Analyse werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, festzustellen, dass im Fall der Ungewissheit hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 53 dieser Verordnung eine gerichtliche Prüfung erfordert, in deren Rahmen das nationale Gericht befugt ist, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, und folglich zu entscheiden, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.

I. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

7.

In den Erwägungsgründen 1, 4, 6, 26, 29 und 32 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„(1)

Am 21. April 2009 hat die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[ ( 4 )] angenommen. Dem Bericht zufolge herrscht allgemein Zufriedenheit mit der Funktionsweise der genannten Verordnung, doch könnten die Anwendung bestimmter Vorschriften, der freie Verkehr gerichtlicher Entscheidungen sowie der Zugang zum Recht noch weiter verbessert werden. Da einige weitere Änderungen erfolgen sollen, sollte die genannte Verordnung aus Gründen der Klarheit neu gefasst werden.

(4)

Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind.

(6)

Um den angestrebten freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verwirklichen, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Wege eines Unionsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.

(26)

Das gegenseitige Vertrauen in die Rechtspflege innerhalb der Union rechtfertigt den Grundsatz, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Außerdem rechtfertigt die angestrebte Reduzierung des Zeit- und Kostenaufwands bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten die Abschaffung der Vollstreckbarerklärung, die der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat bisher vorausgehen musste. Eine von den Gerichten eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung sollte daher so behandelt werden, als sei sie im ersuchten Mitgliedstaat ergangen.

(29)

Die unmittelbare Vollstreckung ohne Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat sollte nicht die Achtung der Verteidigungsrechte beeinträchtigen. Deshalb sollte der Schuldner die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung einer Entscheidung beantragen können, wenn er der Auffassung ist, dass einer der Gründe für die Versagung der Anerkennung vorliegt. Hierzu sollte der Grund gehören, dass ihm nicht die Gelegenheit gegeben wurde, seine Verteidigung vorzubereiten, wenn die Entscheidung in einer Zivilklage innerhalb eines Strafverfahrens in Abwesenheit ergangen ist. …

(32)

Um den Schuldner über die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung zu unterrichten, sollte die gemäß dieser Verordnung ausgestellte Bescheinigung – erforderlichenfalls zusammen mit der Entscheidung – dem Schuldner innerhalb einer angemessenen Frist vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt werden. In diesem Zusammenhang sollte als erste Vollstreckungsmaßnahme die erste Vollstreckungsmaßnahme nach einer solchen Zustellung gelten.“

8.

Kapitel I („Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1215/2012 enthält Art. 1, der bestimmt:

„(1)   Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).

(2)   Sie ist nicht anzuwenden auf:

c)

die soziale Sicherheit,

…“

9.

In Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„(1)   Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist.

(2)   Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.“

10.

Der in Abschnitt 1 („Anerkennung“) von Kapitel III über die „Anerkennung und Vollstreckung [der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen]“ enthaltene Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 lautet:

„Eine Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend machen will, hat Folgendes vorzulegen:

a)

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b)

die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung.“

11.

In Abschnitt 2 („Vollstreckung“) dieses Kapitels III bestimmt Art. 39:

„Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.“

12.

Art. 42 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht Folgendes vor:

„Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:

a)

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b)

die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, und die einen Auszug aus der Entscheidung sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält.“

13.

Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt:

„Soll eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, so wird die gemäß Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung dem Schuldner vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt. Der Bescheinigung wird die Entscheidung beigefügt, sofern sie dem Schuldner noch nicht zugestellt wurde.“

14.

Der in Abschnitt 4 („Gemeinsame Vorschriften“) enthaltene Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 lautet:

„Das Ursprungsgericht stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I aus.“ ( 5 )

B.   Österreichisches Recht

15.

Diese Darstellung beschränkt sich aufgrund des Gegenstands meiner Schlussanträge auf die Verfahrensvorschriften.

16.

Nach einem Beschluss des Obersten Gerichtshofs (Österreich) vom 17. September 2015 ( 6 ), der auf der Grundlage der Verordnung Nr. 44/2001 ( 7 ) ergangen ist, ist § 7a Abs. 1 ( 8 ) des Gesetzes über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung) ( 9 ) in geänderter Fassung auf die Bescheinigungen nach Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001 anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist das erstinstanzliche Gericht für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zuständig.

17.

Nach § 16 Abs. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz) ( 10 ) vom 12. Dezember 1985 ist für diese Aufgabe der Rechtspfleger zuständig.

18.

Nach Punkt 7 des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs richtet sich das Verfahren zur Ausstellung der Bescheinigung im Sinne von Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001 grundsätzlich nach den für das Titelverfahren geltenden Bestimmungen. Außerdem hat der Oberste Gerichtshof in diesem Punkt festgestellt, dass § 84 Abs. 1 (nunmehr § 411 Abs. 1) EO, der ein kontradiktorisches Verfahren vorsieht, unanwendbar war.

19.

Nach § 7 Abs. 3 EO kann zum Zweck der Aufhebung von gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bescheinigungen ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

II. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefrage

20.

Die BUAK ist eine Körperschaft österreichischen öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien (Österreich), der die Einhebung der Mittel für die Befriedigung von Ansprüchen auf Urlaubsentgelt und Abfertigung der Bauarbeiter nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 ( 11 ) vom 23. November 1972 in geänderter Fassung ( 12 ) obliegt.

21.

Gradbeništvo Korana ist ein Unternehmen mit Sitz in Slowenien, das Arbeitnehmer nach Österreich entsandte, um dort Bauarbeiten auszuführen.

22.

Mit der am 18. Oktober 2016 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage begehrte die BUAK von Gradbeništvo Korana die Zahlung von 38477,50 Euro. Diese Summe entspreche den von dieser Gesellschaft geschuldeten Zuschlägen nach Abschnitt VIb des BUAG für die Beschäftigungstage, in denen eine Vielzahl von entsandten Bauarbeitern im Zeitraum von Februar 2016 bis Juni 2016 in Österreich tätig geworden sei.

23.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab dem Antrag der BUAK mit Versäumungsurteil vom 28. April 2017 zur Gänze statt, da Gradbeništvo Korana zu der für diesen Tag anberaumten vorbereitenden Tagsatzung nicht erschienen war, und setzte der beklagten Gesellschaft eine Frist von 14 Tagen, um dem Urteil freiwillig nachzukommen. Dieses Urteil, das Gradbeništvo Korana mit Wirkung zum 21. Juni 2017 zugestellt wurde, erlangte mangels eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs Rechtskraft ( 13 ).

24.

Am 31. Juli 2017 beantragte die BUAK vor diesem Gericht für die Zwangsvollstreckung dieses Urteils die Ausstellung einer Bescheinigung auf der Grundlage von Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012.

25.

Das vorlegende Gericht fragt sich daher nach der Anwendbarkeit dieser Verordnung, die von der Frage abhängt, ob das Verfahren, das zum Erlass des Urteils vom 28. April 2017 führte, zu den Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung gehört.

26.

Gewisse Umstände könnten dem Verfahren einen öffentlich-rechtlichen Charakter verleihen, obwohl die BUAK im Rahmen der Entsendung von Arbeitnehmern, ebenso wie in den reinen Binnenfällen, nicht die Befugnis habe, Vollstreckungstitel auszustellen, und sie die Zuschläge im Gerichtsweg beim dafür ausschließlich zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Wien einzuklagen habe.

27.

Das vorlegende Gericht führt auch aus, dass das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 19. November 2014 ( 14 ) ein ähnliches Verfahren nach Abschnitt VIb des BUAG geprüft und entschieden habe, dass die BUAK aufgrund des zwischen ihr und dem Arbeitgeber bestehenden Subordinationsverhältnisses hoheitliche Befugnisse ausübe, so dass ein solches Verfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 des Übereinkommens von Lugano falle ( 15 ).

28.

Unter diesen Umständen hat das Arbeits- und Sozialgericht Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass Verfahren, die die Geltendmachung von Ansprüchen der BUAK auf Zuschläge gegen Arbeitgeber aus Anlass der Entsendung von Arbeitnehmern ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich zur Arbeitsleistung oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich oder gegen Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs aus Anlass der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich zum Gegenstand haben, „Zivil- und Handelssachen“ sind, in denen die genannte Verordnung anzuwenden ist, auch wenn diese Ansprüche der BUAK auf Zuschläge zwar auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse bezogen sind und der Abdeckung der privatrechtlichen, aus den Arbeitsverhältnissen mit den Arbeitgebern herrührenden Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Urlaub und Urlaubsentgelt dienen, jedoch

sowohl die Höhe der Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaubsentgelt gegenüber der BUAK als auch die Höhe der Ansprüche der BUAK auf Zuschläge gegenüber den Arbeitgebern nicht durch Vertrag oder Kollektivvertrag, sondern durch eine Verordnung eines Bundesministers bestimmt werden,

die von den Arbeitgebern gegenüber der BUAK geschuldeten Zuschläge neben der Deckung des Aufwands für die an die Arbeitnehmer zu leistenden Urlaubsentgelte auch der Deckung des Aufwands an Verwaltungskosten der BUAK dienen und

der BUAK im Zusammenhang mit der Verfolgung und Durchsetzung ihrer Ansprüche auf solche Zuschläge kraft gesetzlicher Anordnung weiter gehende Befugnisse als einer Privatperson zukommen, indem

die Arbeitgeber bei sonstiger Geldstrafe zur Erstattung von anlassbezogenen wie auch monatlich wiederkehrenden laufenden Meldungen an die BUAK unter Verwendung der von der BUAK eingerichteten Kommunikationswege, zur Mitwirkung an und Duldung von Kontrollmaßnahmen der BUAK, zur Gewährung von Einsicht in Lohn-, Geschäfts- und sonstige Unterlagen und zur Erteilung von Auskünften an die BUAK verpflichtet sind und

die BUAK im Fall der Verletzung von Meldepflichten durch die Arbeitgeber das Recht zur Errechnung der von den Arbeitgebern geschuldeten Zuschläge aufgrund eigener Ermittlungen hat, wobei diesfalls der Anspruch der BUAK auf Zuschläge unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen der Entsendung beziehungsweise Beschäftigung in der von der BUAK errechneten Höhe besteht?

29.

Der Gerichtshof ist am 5. Juli 2018 von dem vorlegenden Gericht darüber informiert worden, dass gegen Gradbeništvo Korana ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und dass das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten werde ( 16 ).

III. Würdigung

30.

In ihren schriftlichen Erklärungen ersucht die Kommission den Gerichtshof, über die Zulässigkeit der Vorlagefrage nach Art. 267 AEUV zu entscheiden, die von der Einstufung der Funktionen abhängt, die die vorlegende Einrichtung ausübt, und zwar zum ersten Mal im Hinblick auf das Verfahren zur Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012.

31.

Sie trägt vor, dass das Ursprungsgericht, dem die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 zugewiesen sei, in Fortsetzung des Verfahrens, das zu der zu vollstreckenden Entscheidung geführt habe, als Gerichtsorgan handele und dass dieses Gericht für die Entscheidung über die Frage der Anwendbarkeit dieser Verordnung in diesem Stadium zuständig sei, wenn sie in der Phase des ursprünglichen Rechtsstreits nicht habe geklärt werden können. Die Kommission schließt aus dem Sinn und Zweck dieser Verordnung und den das Nichtbestreiten durch die Beklagte betreffenden Besonderheiten des Falls, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefrage zuständig sei.

32.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vorlagefrage im Ausgangsverfahren erfüllt sind, erscheint es zweckmäßig, sich erstens auf die Grundsätze zu beziehen, die der Gerichtshof in dem betreffenden Bereich und insbesondere anlässlich der Prüfung der Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens einer Einrichtung, die für die Bestätigung einer gerichtlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel zuständig war ( 17 ), dargelegt hat.

33.

Der Gerichtshof hat zum einen darauf hingewiesen, dass „nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dessen Anrufung gemäß Art. 267 AEUV zwar nicht davon abhängt, ob das Verfahren, in dem das nationale Gericht eine Vorlagefrage stellt, streitigen Charakter hat, doch können die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt“ ( 18 ).

34.

Zum anderen hat er erneut festgestellt, dass „der Begriff ‚Erlass seines Urteils‘ im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV das gesamte zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts führende Verfahren umfasst und weit auszulegen ist, um zu verhindern, dass zahlreiche Verfahrensfragen als unzulässig angesehen werden und nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof sein können und dass er nicht über die Auslegung aller vom vorlegenden Gericht anzuwendenden Vorschriften des Unionsrechts entscheiden kann“ ( 19 ).

35.

Zweitens hat eine Annäherung über zwei der vorherigen Entscheidungen des Gerichtshofs betreffend die nach den Verordnungen Nrn. 44/2001 und 805/2004 ausgestellten Bescheinigungen bzw. Bestätigungen zu erfolgen.

36.

Im Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi ( 20 ), das auf der Grundlage der oben dargestellten Grundsätze ergangen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht, „wenn es eine gerichtliche Entscheidung als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigt, als Gericht tätig wird“ ( 21 ), und damit die Würdigung im Urteil vom 17. Dezember 2015, Imtech Marine Belgium ( 22 ), bestätigt.

37.

Dagegen kann aus dem Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency ( 23 ), in dem der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Vollstreckbarerklärung einer im Ursprungsmitgliedstaat erlassenen und mit der Bescheinigung nach Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001 ( 24 ) versehenen Versäumnisentscheidung angerufen worden war, abgeleitet werden, dass die Ausstellung einer solchen Bescheinigung keine gerichtliche Prüfung erfordert. Er hat festgestellt, dass „[die in der Bescheinigung enthaltenen tatsächlichen] Angaben, da für die Ausstellung der Bescheinigung nicht notwendig das Gericht … zuständig ist, das … die Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, erlassen hat, nur die Aussagekraft einer bloßen Auskunft haben“ ( 25 ).

38.

Aus diesen Entscheidungen ergibt sich, dass die für die Einstufung der vom Ursprungsgericht bei der Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgeübten Funktionen relevanten Umstände nicht nur dem Wortlaut der anwendbaren Bestimmungen, sondern auch dem mit dieser Verordnung geschaffenen System und den mit ihr verfolgten Zielen zu entnehmen sind.

39.

Die Prüfung dieser Umstände führt mich zu der Ansicht, dass trotz gewisser Übereinstimmungen zwischen der Verordnung Nr. 1215/2012 und den Verordnungen Nrn. 44/2001 und 805/2004 keine der vorherigen Entscheidungen des Gerichtshofs unmittelbar übertragbar ist.

40.

Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass sich Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 von Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001, dem er entspricht, hinsichtlich seines Wortlauts unterscheidet. Während jener bestimmte, dass „[d]as Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, … auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieser Verordnung aus[stellt]“ ( 26 ), sieht Art. 53 vor, dass „[d]as Ursprungsgericht“ die Bescheinigung ausstellt.

41.

Sodann ist das Verfahren zur Ausstellung der Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist ( 27 ), durch dieses Gericht vom Verfahren der Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel ( 28 ) zu unterscheiden. Diese Begriffe in den Verordnungen Nrn. 805/2004 und 1215/2012 lassen einen erheblichen Unterschied zwischen diesen beiden Verfahren erkennen. Nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 der Verordnung Nr. 805/2004 geht nämlich die Bestätigung der über eine unbestrittene Forderung ergangenen Entscheidung als Vollstreckungstitel vor dem Ursprungsgericht dem formalen Akt der Ausstellung der Bestätigung unter Verwendung des entsprechenden Formblatts voraus, wie der Gerichtshof festgestellt hat ( 29 ).

42.

Schließlich ist es wichtig, zu berücksichtigen, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 zwar wie die Verordnung Nr. 805/2004 den Grundsatz der Abschaffung des Exequaturverfahrens aufstellt, ihn jedoch ohne Voraussetzungen verallgemeinert. Diese wesentliche Neuerung, die durch die Neufassung der Verordnung Nr. 44/2001, die die Vollstreckbarerklärung vereinfacht hatte, erfolgt ist, ergibt sich aus der Festlegung des Grundsatzes der unmittelbaren Vollstreckbarkeit ( 30 ) in Art. 39 der Verordnung Nr. 1215/2012. Diese Bestimmung ist im Licht des 26. Erwägungsgrundes dieser Verordnung auszulegen, wonach „[e]ine von den Gerichten eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung … so behandelt werden [sollte], als sei sie im ersuchten Mitgliedstaat ergangen“.

43.

Deshalb genügt es, wenn in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden soll, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 1215/2012, eine Ausfertigung dieser Entscheidung und die in Art. 53 dieser Verordnung vorgesehene Bescheinigung vorzulegen.

44.

Diese Bescheinigung stellt daher die wesentliche Grundlage der Umsetzung des Grundsatzes der unmittelbaren Vollstreckung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidung dar. Mit anderen Worten kann die Entscheidung ohne dieses Dokument nicht „frei im europäischen Rechtsraum zirkulieren“ ( 31 ), was im mit der Verordnung Nr. 44/2001 geschaffenen System nicht der Fall war ( 32 ).

45.

Um die Verständlichkeit der zu vollstreckenden Entscheidung zu erleichtern, wurde daher die Bescheinigung als ihr Ersatz gestaltet ( 33 ), ohne dass ihre Übersetzung ( 34 ) oder sogar die der zu vollstreckenden Entscheidung in allen Fällen vorgeschrieben wäre ( 35 ).

46.

Die Wirksamkeit dieses Systems, die die Hinzufügung zahlreicher Rubriken in der Bescheinigung gerechtfertigt hat, beruht auf der Qualität der Prüfungen, die dem Ursprungsgericht im Stadium des Urteils obliegen, die sodann als Grundlage für die Ausstellung der Bescheinigung dienen. Das zuständige Gericht im ersuchten Mitgliedstaat übt keine Kontrolle mehr aus. Im Fall eines Antrags auf Vollstreckung kann es nur der Schuldner anrufen, damit es über die behaupteten Gründe für die Versagung der Anerkennung ( 36 ) oder der Vollstreckung ( 37 ) entscheidet. Gerade wegen dieser Möglichkeit wird die in Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Bescheinigung nach Art. 43 dieser Verordnung dem Schuldner vor einer Vollstreckung zugestellt.

47.

Unter diesen Umständen hat das Ursprungsgericht, das mit einem Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung befasst ist, hauptsächlich Angaben aus der zu vollstreckenden Entscheidung wiederzugeben ( 38 ). Es prüft nicht die Frage, ob bestimmte Erfordernisse beachtet wurden, die die Abschaffung des Exequaturverfahrens rechtfertigen, wie dies in Anwendung früherer Instrumente der Fall war ( 39 ), bei denen das Fehlen des Exequaturverfahrens entweder mit der Prüfung besonderer Garantien ( 40 ) oder mit der Durchführung des Verfahrens nach mit bestimmten Verordnungen festgelegten speziellen Regeln ( 41 ) verbunden war.

48.

Folglich sind bei einem Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 meines Erachtens zwei Fälle in Betracht zu ziehen.

49.

Wenn sich das Ursprungsgericht für zuständig ansieht, die Bescheinigung auszustellen, weil die zu vollstreckende Entscheidung alle erforderlichen Angaben enthält, hat der Akt der Ausstellung der Bescheinigung keinen Rechtsprechungscharakter. Selbst wenn diese Bescheinigung ein vorrangiges Element im Verfahren der Vollstreckung einer Entscheidung nach der Verordnung Nr. 1215/2012 darstellt, unterscheidet sich ihre Natur in einem solchen Fall nicht von derjenigen, die der Gerichtshof hinsichtlich der Bescheinigung nach Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001 festgestellt hat ( 42 ).

50.

Außerdem kann, da Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht genauer bestimmt, wer innerhalb des Ursprungsgerichts für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zuständig ist ( 43 ), diese selbst von einem nicht gerichtlichen Organ ausgestellt werden. Daher stellt sich die Frage nach der Anrufung des Gerichtshofs in diesem Fall nicht.

51.

Wenn hingegen, wie im vorliegenden Fall, das Ursprungsgericht im Stadium des Urteils ( 44 ) nicht über die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1215/2012 ( 45 ) entschieden hat und nicht offensichtlich ist, dass der Rechtsstreit in ihren Anwendungsbereich fällt, hat dieses Gericht zwangsläufig eine gerichtliche Prüfung nach den nationalen Verfahrensvorschriften durchzuführen, entweder im Rahmen seiner Befassung im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigung oder aufgrund der Einlegung eines Rechtsbehelfs ( 46 ) nach der Verweigerung ihrer Ausstellung.

52.

In diesem Fall vervollständigt das Ursprungsgericht die erlassene Entscheidung nicht oder legt sie nicht aus, wie es dies machen müsste, um bestimmte Rubriken der Bescheinigung im Fall einer unvollständigen oder ungenauen Entscheidung ausfüllen zu können ( 47 ). Indem es seine Zuständigkeit für die Ausstellung der Bescheinigung prüft, schließt es an das Urteilsverfahren an, in einer Phase, die auf die Gewährung der unmittelbaren Vollstreckbarkeit der ergangenen Entscheidung abzielt. Das Ursprungsgericht hat daher eine Entscheidung zu treffen, die es nach der weiten Auslegung des Begriffs des „Verfahrens …, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt“ ( 48 ) rechtfertigt, dass es dem Gerichtshof eine Frage vorlegen kann. Die Rechtssicherheit und die rasche Vollstreckung der im Ursprungsmitgliedstaat ergangenen Entscheidung hängen stark davon ab.

53.

Meiner Meinung nach ist dieser Fall mit demjenigen vergleichbar, in dem das Ursprungsgericht den Sinn einiger Rubriken der Bescheinigung im Hinblick auf die Besonderheiten seines nationalen Rechts auszulegen ( 49 ) oder über die Zuständigkeit des Gerichts in der Hauptsache im Fall einer Entscheidung über die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme, einschließlich einer Sicherungsmaßnahme, zu entscheiden hat ( 50 ). Das Ursprungsgericht übt daher Rechtsprechungstätigkeiten aus, die es auch rechtfertigen, dass es dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegen kann.

54.

Diese Einstufung als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV hat meines Erachtens jedoch die Ausnahme zu bleiben. Im Stadium der Vollstreckung der Entscheidung darf es nicht darum gehen, „ein neues Verfahren in Gang [zu setzen]“ ( 51 ), da anderenfalls das Ziel der Verordnung Nr. 1215/2012 in Frage gestellt wird und die Rechte des Schuldners beeinträchtigt werden ( 52 ). Es ist nämlich an den nicht streitigen Charakter des Verfahrens zur Ausstellung der Bescheinigung zu erinnern. Außerdem wird der Schuldner, dem die Bescheinigung zugestellt wurde ( 53 ), einen Rechtsbehelf gegen die Wirkungen der Bescheinigung nur innerhalb der Grenzen der in Art. 45 ( 54 ) der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Gründe einlegen können. Diese werden jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eng ausgelegt, damit in diesem Stadium des Verfahrens vom Beklagten, der ordnungsgemäß vom Verfahren verständigt worden war, keine Rechtsbehelfsgründe – wie derjenige der Anwendbarkeit dieser Verordnung – geltend gemacht werden können, die entweder vor dem in der Hauptsache entscheidenden Gericht oder durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs hätten vorgebracht werden können ( 55 ).

55.

Vor diesem Hintergrund bin ich der Ansicht, dass das mit einem Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 befasste Ursprungsgericht, das mangels einer Entscheidung zu diesem Punkt Zweifel an der Anwendbarkeit dieser Verordnung hat, befugt ist, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

56.

Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass im Fall der Ungewissheit über die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 53 dieser Verordnung eine gerichtliche Prüfung erfordert, in deren Rahmen das nationale Gericht befugt ist, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, und folglich zu entscheiden, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.

IV. Ergebnis

57.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass im Fall der Ungewissheit über die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 53 dieser Verordnung eine gerichtliche Prüfung erfordert, in deren Rahmen das nationale Gericht befugt ist, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, und folglich zu entscheiden, dass das Vorabentscheidungsersuchen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien (Österreich) zulässig ist.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2012, L 351, S. 1.

( 3 ) Im Folgenden: BUAK.

( 4 ) ABl. 2001, L 12, S. 1.

( 5 ) Zur Abweichung des Wortlauts dieses Artikels von demjenigen von Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001 siehe Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge.

( 6 ) Beschluss 3 Ob 152/15x.

( 7 ) Nach den mir vorliegenden Informationen ist kein neuer Beschluss auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1215/2012 ergangen.

( 8 ) Zum Zeitpunkt des Sachverhalts anwendbar, nunmehr § 419 Abs. 1.

( 9 ) RGBl. Nr. 79/1896, im Folgenden: EO.

( 10 ) BGBl. Nr. 560/1985.

( 11 ) BGBl. Nr. 414/1972, im Folgenden: BUAG.

( 12 ) BGBl. I Nr. 72/2016.

( 13 ) Die Vorlageentscheidung enthält keine Ausführungen zur Prüfung der Kenntnis der Beklagten von dem laufenden Verfahren oder zu der Grundlage, auf der sie in Abweichung von dem Grundsatz nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bei einem Gericht des Mitgliedstaats verklagt wurde, in dem die Klägerin ihren Sitz hat.

( 14 ) Urteil Nr. 5A_249/2014.

( 15 ) Aufgrund des Datums dieses Urteils müsste es sich um das am 30. Oktober 2007 unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Abschluss im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 (ABl. 2009, L 147, S. 1) genehmigt wurde, handeln.

( 16 ) Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung ist die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19) anwendbar.

( 17 ) Vgl. Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15). Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar drei Urteile im Rahmen von Verfahren über Bescheinigungen bzw. Bestätigungen, die zur Erleichterung der Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen ausgestellt wurden, erlassen hat (Urteile vom 6. September 2012, Trade Agency, C‑619/10, EU:C:2012:531, vom 17. Dezember 2015, Imtech Marine Belgium, C‑300/14, EU:C:2015:825, und vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C‑511/14, EU:C:2016:448), jedoch nur in der letztgenannten Rechtssache veranlasst war, über eine Einrede der Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens zu entscheiden.

( 18 ) Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C‑511/14, EU:C:2016:448, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 19 ) Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C‑511/14, EU:C:2016:448, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. in diesem Sinne auch, mit Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 805/2004, Urteil vom 17. Dezember 2015, Imtech Marine Belgium (C‑300/14, EU:C:2015:825, Rn. 47).

( 20 ) C‑511/14, EU:C:2016:448.

( 21 ) Vgl. Rn. 30 dieses Urteils.

( 22 ) C‑300/14, EU:C:2015:825, Rn. 46 und 47.

( 23 ) C‑619/10, EU:C:2012:531.

( 24 ) Dieser Artikel entspricht, wie bereits ausgeführt, Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012.

( 25 ) Vgl. Rn. 35 und 36 dieses Urteils.

( 26 ) Hervorhebung nur hier.

( 27 ) Vgl. Art. 42 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012. Vgl. auch Rn. 68 des Urteils vom 28. April 2009, Apostolides (C‑420/07, EU:C:2009:271), wonach „[die] Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat durch die in Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Bescheinigung für den Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung festgestellt wird“.

( 28 ) Vgl. die Überschrift von Art. 6 der Verordnung Nr. 805/2004: „… Bestätigung [der Entscheidung] als Europäischer Vollstreckungstitel“.

( 29 ) Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, Imtech Marine Belgium (C‑300/14, EU:C:2015:825, Rn. 45). Es ist hervorzuheben, dass in einem solchen Fall die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 805/2004 im Stadium vor der Bestätigung der Entscheidung geprüft wird.

( 30 ) Dieser Grundsatz ergänzt den der Anerkennung der Entscheidungen von Rechts wegen, der sich auf das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten gründet, worauf im 26. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 ebenfalls hingewiesen wird. Vgl. auch Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C‑551/15, EU:C:2017:193, Rn. 52 und 53).

( 31 ) Im den Europäischen Vollstreckungstitel betreffenden Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C‑511/14, EU:C:2016:448, Rn. 27), verwendeter Ausdruck.

( 32 ) Vgl. Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency (C‑619/10, EU:C:2012:531, Rn. 36).

( 33 ) Vgl. Art. 42 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012, wonach „die … Bescheinigung … einen Auszug aus der Entscheidung sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält“.

( 34 ) Vgl. Art. 42 Abs. 3 dieser Verordnung.

( 35 ) Vgl. zu den Voraussetzungen, unter denen jedoch entweder die zuständige Vollstreckungsbehörde oder der Schuldner die Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung verlangen kann, Art. 42 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 dieser Verordnung.

( 36 ) Vgl. Art. 45 der Verordnung Nr. 1215/2012.

( 37 ) Vgl. Art. 46 der Verordnung Nr. 1215/2012.

( 38 ) Insoweit scheint es denkbar, dass die etwaigen Schwierigkeiten so weit wie möglich bei der Abfassung des Urteils vorweggenommen werden.

( 39 ) Mit Ausnahme der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1), Art. 16 bis 18, aufgehoben durch die Verordnung 2015/848 und fast wortgleich durch die Art. 19 bis 21 dieser Verordnung ersetzt, die die Anerkennung und die unmittelbaren Wirkungen der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsehen. Vgl. auch Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1), die die Abschaffung des Exequaturverfahrens von der Anwendbarkeit des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, abhängig macht, ohne Berücksichtigung der angewandten Verfahrensvorschriften oder einer Anfechtung des Antragsgegners.

( 40 ) Zu den unbestrittenen Forderungen vgl. Verordnung Nr. 805/2004 und Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C‑511/14, EU:C:2016:448, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1215/2012 das einzige Interesse, die Anwendung der Verordnung Nr. 805/2004 geltend zu machen, in der Beachtung dieser Garantien liegt, da sich die Vermutung der Anerkennung der Forderung aus der Feststellung ergibt, dass die verurteilte Partei während des Verfahrens nicht erschienen ist.

( 41 ) Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. 2006, L 399, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. 2007, L 199, S. 1).

( 42 ) Vgl. Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency (C‑619/10, EU:C:2012:531, Rn. 36 und 37). Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung Angaben betreffend das Versäumnisverfahren in einer Rubrik des Formblatts betraf, die in der Verordnung Nr. 1215/2012 unverändert ist.

( 43 ) Vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2015, Imtech Marine Belgium (C‑300/14, EU:C:2015:825, Rn. 44), zum Ausdruck „Ursprungsgericht“ in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004.

( 44 ) Die Frage kann sich auch zum ersten Mal im Stadium der grenzüberschreitenden Vollstreckung einer in einem nationalen Rechtsstreit ergangenen Entscheidung stellen. Vgl. hierzu die derzeit beim Gerichtshof anhängige Rechtssache Weil (C‑361/18).

( 45 ) Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht entgegen der von der Kommission in Rn. 16 ihrer schriftlichen Erklärungen vertretenen Ansicht besonders aufmerksam hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1215/2012 zu sein hat, wenn sich ein Beklagter mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht einlässt. Zum einen ist nämlich nach dem 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung das Vorliegen gemeinsamer europäischer Zuständigkeitsvorschriften zu prüfen, und zum anderen hat nach Art. 28 dieser Verordnung das Gericht sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist, und gewisse Prüfungen hinsichtlich der Achtung der Verteidigungsrechte des Beklagten vorzunehmen. Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass „Fragen betreffend den Anwendungsbereich der Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen] von Amts wegen zu prüfen sind“ (Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C‑89/91, EU:C:1993:15, Rn. 10).

( 46 ) Vgl. Urteile vom 19. Oktober 1995, Job Centre (C‑111/94, EU:C:1995:340, Rn. 11), und vom 25. Juni 2009, Roda Golf & Beach Resort (C‑14/08, EU:C:2009:395, Rn. 37), sowie das Vorabentscheidungsersuchen in der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Logistik XXL (C‑135/18).

( 47 ) In solchen Fällen müssten meines Erachtens andere vom nationalen Recht vorgesehene Verfahren durchgeführt werden, da das Verfahren im Stadium der Ausstellung der Bescheinigung nicht kontradiktorisch ist.

( 48 ) Siehe Nrn. 32 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

( 49 ) Vgl. Vorabentscheidungsersuchen in der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Logistik XXL (C‑135/18), betreffend die Rubrik 4.4. des Formblatts in Anhang I der Verordnung Nr. 1215/2012. In diesem Fall hat das Ursprungsgericht angeordnet, dass das Urteil auf Zahlung eines Geldbetrags nur gegen Sicherheitsleistung durch den Gläubiger vorläufig vollstreckbar ist. Dieser kann die Vollstreckung der Entscheidung (und folglich seine Sicherheitsleistung) auf einen bestimmten Betrag seiner Forderung oder auf Sicherungsmaßnahmen nach Ablauf einer Frist, ohne dass er die Sicherheitsleistung erbracht hat, beschränken.

( 50 ) Vgl. die Rubrik 4.6.2. des Formulars in Anhang I der Verordnung Nr. 1215/2012 und insbesondere die Anmerkungen von Nuyts, A., „La refonte du règlement Bruxelles I“, Revue critique de droit international privé, Dalloz, Paris, 2013, S. 1 bis 64, insbesondere S. 27 (Nrn. 23 und 24).

( 51 ) Dem Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments (C‑139/10, EU:C:2011:653, Rn. 31), entnommener Ausdruck.

( 52 ) Zum Hinweis auf die Verteidigungsrechte vgl. 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012.

( 53 ) Bei dieser Gelegenheit muss er meines Erachtens über die in der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung informiert werden, insbesondere über die, die auf den dem Schutz einer schwächeren Partei dienenden Zuständigkeitsregeln beruhen. Vgl. dazu die derzeit beim Gerichtshof anhängige Rechtssache Salvoni (C‑347/18).

( 54 ) Vgl. auch die Verweisung auf diese Bestimmung in Art. 46 dieser Verordnung. Zur Prüfung der Wahrung der Verteidigungsrechte des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, vgl. Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency (C‑619/10, EU:C:2012:531, Rn. 37 und 38), das mir auf die Verordnung Nr. 1215/2012 übertragbar zu sein scheint, da Anhang I dieser Verordnung dieselbe Rubrik enthält wie die in Anhang V der Verordnung Nr. 44/2001, deren Wirkungen in dieser Rechtssache erörtert wurden. Außerdem sieht der 30. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 vor, dass eine Partei, die die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung anficht, so weit wie möglich im Einklang mit dem Rechtssystem des ersuchten Mitgliedstaats in der Lage sein sollte, auch die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Versagungsgründe innerhalb der nach diesem Recht vorgeschriebenen Fristen geltend zu machen. Die im Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments (C‑139/10, EU:C:2011:653), geprüften Schwierigkeiten sollten somit überwunden werden.

( 55 ) Vgl. Urteile vom 16. Juli 2015, Diageo Brands (C‑681/13, EU:C:2015:471), und vom 25. Mai 2016, Meroni (C‑559/14, EU:C:2016:349). Im gegenteiligen Fall würde dies hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1215/2012 bewirken, dass das Gericht im ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Ursprungsgerichts überprüfen könnte.

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