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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62017CO0177

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. September 2017.
Demarchi Gino S.a.s. und Graziano Garavaldi gegen Ministero della Giustizia.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Piemonte.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Durchführung des Unionsrechts – Hinreichender Zusammenhang – Fehlen – Unzuständigkeit des Gerichtshofs.
Verbundene Rechtssachen C-177/17 und C-178/17.

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2017:656

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

7. September 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Durchführung des Unionsrechts – Hinreichender Zusammenhang – Fehlen – Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

In den verbundenen Rechtssachen C‑177/17 und C‑178/17

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per il Piemonte (Regionales Verwaltungsgericht Piemont, Italien) mit zwei Entscheidungen vom 11. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 5. April 2017, in den Verfahren

Demarchi Gino Sas (C‑177/17),

Graziano Garavaldi (C‑178/17)

gegen

Ministero della Giustizia

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) in Verbindung mit den Art. 67, 81 und 82 AEUV.

2

Diese Ersuchen ergehen in Rechtsstreitigkeiten zwischen der Demarchi Gino Sas bzw. Herrn Graziano Garavaldi auf der einen und dem Ministero della Giustizia (Justizministerium, Italien) auf der anderen Seite wegen der Zahlung der ihnen vom Ministerium aufgrund der unangemessenen Dauer gerichtlicher Verfahren als angemessene Entschädigung geschuldeter Beträge.

Italienisches Recht

3

Den Vorlageentscheidungen ist zu entnehmen, dass nach der Legge n. 89 – Previsione di equa reparazione in caso di violazione del termine ragionevole del processo e modifica dell’articolo 375 del codice di procedura civile (Gesetz Nr. 89 über das Recht auf eine angemessene Entschädigung bei Missachtung der angemessenen Verfahrensdauer und über die Änderung von Art. 375 der Zivilprozessordnung) vom 24. März 2001 (GURI Nr. 78 vom 3. April 2001, im Folgenden: Gesetz Nr. 89/2001) der Beteiligte, dem aufgrund der unangemessenen Dauer des Verfahrens ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, die in diesem Gesetz festgelegt sind, Anspruch auf eine „angemessene Entschädigung“ hat.

4

Art. 3 dieses Gesetzes sieht vor, dass die Klage auf Entschädigung beim Präsidenten der Corte d’appello (Berufungsgericht, Italien) zu erheben ist, in deren Bezirk das erstinstanzliche Gericht, vor dem das als unangemessen lang gerügte Verfahren durchgeführt wurde, seinen Sitz hat.

5

Mit der Legge n. 208 – Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (Gesetz Nr. 208 mit Bestimmungen über die Erstellung des Jahres- und Mehrjahreshaushalts des Staates) vom 28. Dezember 2015 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 302 vom 30. Dezember 2015) wurde das Gesetz Nr. 89/2001 geändert. Insbesondere wurde ein Art. 5e eingeführt, der folgendermaßen lautet:

„(1)   Um die Zahlung der nach diesem Gesetz festgesetzten Beträge zu erhalten, gibt der Gläubiger gegenüber der zahlungspflichtigen Verwaltung eine Erklärung ab …, mit der er bestätigt, dass er die im Vollstreckungstitel genannten Beträge nicht erhalten und gerichtliche Rechtsbehelfe wegen der Forderung eingelegt hat, und den ihm von der Verwaltung noch geschuldeten Gesamtbetrag sowie die von ihm bevorzugte Zahlungsart im Sinne von Abs. 9 dieses Artikels angibt; außerdem legt er die nach den Dekreten gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen vor.

(2)   Die Erklärung nach Abs. 1 gilt sechs Monate und ist auf entsprechende Aufforderung der öffentlichen Verwaltung erneut abzugeben.

(3)   Mit Dekreten des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen und des Justizministeriums, die bis zum 30. Oktober 2016 zu erlassen sind, werden die Muster für Erklärungen nach Abs. 1 genehmigt und die Unterlagen bestimmt, die der zahlungspflichtigen Verwaltung vorzulegen sind. Die Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung veröffentlichen diese Muster auf ihren Websites.

(4)   Sind die Erklärung oder die Unterlagen im Sinne der vorstehenden Absätze nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß abgegeben bzw. vorgelegt worden, so kann keine Zahlungsanordnung erlassen werden.

(5)   Die Verwaltung leistet ihre Zahlung binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Voraussetzungen der vorstehenden Absätze erfüllt sind. Diese Frist beginnt nicht zu laufen, wenn die Erklärung oder die Unterlagen im Sinne der vorstehenden Absätze nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß abgegeben bzw. vorgelegt worden sind.

(7)   Vor Ablauf der Frist nach Abs. 5 können die Gläubiger weder die Zwangsvollstreckung betreiben noch den Zahlungsbefehl zustellen, noch Klage auf Umsetzung der Entscheidung erheben.

…“

Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefrage

6

Die Demarchi Gino Sas und Herr Garavaldi waren als Gläubiger an zwei verschiedenen Insolvenzverfahren beteiligt, die beim Tribunale di Genova (erstinstanzliches Gericht Genua, Italien) bzw. beim Tribunale di La Spezia (erstinstanzliches Gericht La Spezia, Italien) durchgeführt wurden.

7

Da diese Verfahren unangemessen lang dauerten, erhoben die Kläger der Ausgangsverfahren bei der Corte d’appello di Torino (Berufungsgericht Turin, Italien) Klage, mit der sie nach dem Gesetz Nr. 89/2001 eine Entschädigung für den entstandenen Schaden begehrten.

8

Mit zwei Entscheidungen sprach die Corte d’appello di Torino (Berufungsgericht Turin) den Klägern aufgrund der unangemessenen Dauer der gerichtlichen Verfahren, an denen sie beteiligt waren, einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zu und verurteilte das Justizministerium zur Zahlung der von ihr festgesetzten Beträge.

9

Nachdem die Kläger der Ausgangsverfahren vergeblich auf eine unaufgeforderte Zahlung seitens der betroffenen Verwaltung gewartet hatten, erhoben sie beim Tribunale amministrativo regionale per il Piemonte (Regionales Verwaltungsgericht Piemont, Italien) Klage gemäß den Art. 112 ff. des Decreto legislativo n. 104 – Codice del processo amministrativo (gesetzesvertretende Verordnung Nr. 104 – Verwaltungsgerichtsordnung) vom 2. Juli 2010 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 156 vom 7. Juli 2010), mit der sie die Durchsetzung der mit rechtskräftigem Urteil zulasten der öffentlichen Verwaltung festgestellten Verpflichtungen begehrten.

10

Den Vorlageentscheidungen ist zu entnehmen, dass die Kläger der Ausgangsverfahren ihre Klagen zwar nach Inkrafttreten von Art. 5e des Gesetzes Nr. 89/2001 erhoben haben, dass sie zuvor aber nicht die in Art. 5e Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt haben und dass das vorlegende Gericht diese Klagen deshalb für unzulässig erklären müsste.

11

Das Gericht führt nämlich aus, dass Art. 5e des Gesetzes Nr. 89/2001 dahin auszulegen sei, dass der Gläubiger der Forderung auf eine angemessene Entschädigung keinen Rechtsbehelf zur Beitreibung dieser Entschädigung einlegen dürfe, wenn er nicht zuvor sämtliche in Art. 5e Abs. 1 vorgesehenen Formalitäten erfüllt habe und seit dem Zeitpunkt der Erfüllung dieser Formalitäten nicht mindestens sechs Monate vergangen seien.

12

Hierzu weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die fragliche Vorschrift dem Gläubiger der Forderung auf eine angemessene Entschädigung eine Reihe von Verpflichtungen – insbesondere die, eine Erklärung mit einem komplexen Inhalt abzugeben – auferlege, die eine unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt der Zahlung der festgesetzten Entschädigung seien, und dass sie die Frist, innerhalb deren der Staat die Zahlungsanweisung zu erlassen hat, erheblich verlängere.

13

Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Art. 5e des Gesetzes Nr. 89/2001 dem Gläubiger die Möglichkeit nehme, danach eine angemessene Entschädigung für den Schaden geltend zu machen, der ihm aufgrund der verspäteten Zahlung der geschuldeten Entschädigung entstanden sei.

14

Das Gericht fragt sich daher, ob Art. 5e des Gesetzes Nr. 89/2001 die in Art. 47 Abs. 2 der Charta in Verbindung mit den Art. 67, 81 und 82 AEUV niedergelegten Rechte beeinträchtige.

15

Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per il Piemonte (Regionales Verwaltungsgericht Piemont) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht der in Art. 47 Abs. 2 der Charta und in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerte Grundsatz, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, der durch Art. 6 Abs. 3 EUV zu einem unionsrechtlichen Grundsatz geworden ist, in Verbindung mit dem Grundsatz aus Art. 67 AEUV, wonach die Union einen Raum des Rechts bildet, sowie in Verbindung mit dem Grundsatz aus den Art. 81 und 82 AEUV, wonach die Union eine justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und in Strafsachen mit grenzüberschreitendem Bezug entwickelt, die auf dem Grundsatz gegenseitiger Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht, einer nationalen Regelung wie der in Art. 5e des Gesetzes Nr. 89/2001 entgegen, wonach Personen, denen bereits ein Anspruch gegen den italienischen Staat auf „angemessene Entschädigung“ wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens zuerkannt wurde, für die Zahlung der Entschädigung eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen und den Ablauf der in Art. 5e Abs. 5 des Gesetzes Nr. 89/2001 genannten Frist abwarten müssen, ohne in der Zwischenzeit gerichtliche Schritte zur Vollstreckung unternehmen zu können und ohne danach den durch die verspätete Zahlung verursachten Schaden geltend machen zu können, und zwar auch in Fällen, in denen die „angemessene Entschädigung“ wegen der unangemessenen Dauer eines zivilrechtlichen Verfahrens mit grenzüberschreitendem Bezug oder jedenfalls in einer in die Zuständigkeit der Union fallenden Angelegenheit und/oder einer Angelegenheit zuerkannt wurde, für die die Union die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen vorsieht?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

16

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerte Grundsatz in Verbindung mit den Art. 67, 81 und 82 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die von Personen, denen aufgrund der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit ein Schaden entstanden ist, verlangt, dass sie eine Reihe komplexer Vorgänge verwaltungsrechtlicher Art ausführen, um die Zahlung der angemessenen Entschädigung zu erhalten, zu deren Zahlung der Staat verurteilt wurde, ohne dass sie in der Zwischenzeit gerichtliche Schritte zur Vollstreckung unternehmen und danach den durch die verspätete Zahlung verursachten Schaden geltend machen können.

17

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Art. 6 Abs. 1 EUV und Art. 51 Abs. 2 der Charta stellen klar, dass die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union durch die Bestimmungen der Charta in keiner Weise erweitert werden (vgl. Beschlüsse vom 14. April 2016, Târșia, C‑328/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:273, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. November 2016, Pardue, C‑321/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:871, Rn. 18).

18

Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden. In diesem Umfang, auf den der Gerichtshof bereits hingewiesen hat, kann er eine nationale Regelung, die nicht in den Rahmen des Unionsrechts fällt, nicht im Hinblick auf die Charta beurteilen (Urteile vom 26. Februar 2013Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. März 2014, Siragusa, C‑206/13, EU:C:2014:126, Rn. 21, und vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C‑532/15 und C‑538/15, EU:C:2016:932, Rn. 52).

19

Es ist auch daran zu erinnern, dass der Begriff der „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 der Charta einen hinreichenden Zusammenhang von einem gewissen Grad verlangt, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (Urteil vom 6. Oktober 2016, Paoletti u. a., C‑218/15, EU:C:2016:748, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Um festzustellen, ob eine nationale Regelung die Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 der Charta betrifft, ist u. a. zu prüfen, ob mit ihr eine Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr nicht andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (Urteile vom 6. März 2014, Siragusa, C‑206/13, EU:C:2014:126, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C‑198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 37).

21

Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass die Grundrechte der Union im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar sind, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schaffen (Urteil vom 6. März 2014, Siragusa, C‑206/13, EU:C:2014:126, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Im vorliegenden Fall betrifft die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift, wie aus den Vorlageentscheidungen hervorgeht, das Verfahren zur Beitreibung vom Staat aufgrund der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens nach Art. 5e des Gesetzes Nr. 89/2001 als angemessene Entschädigung geschuldeter Beträge.

23

Das vorlegende Gericht führt aus, dass das Gesetz Nr. 89/2001 zwar weder als eine Maßnahme im Sinne der Art. 81 und 82 AEUV noch im Sinne einer Verordnung oder einer speziellen Richtlinie angesehen werden könne, dass es jedoch mit der Verfolgung des Ziels, die Dauer gerichtlicher Verfahren zu bewältigen, das ordnungsgemäße Funktionieren der Union als Rechtsraum gewährleiste, indem es verhindere, dass die Wirksamkeit der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, auf der die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen beruhe, durch die unangemessene Dauer gerichtlicher Verfahren verloren gehe.

24

Das Gericht unterstreicht auch, dass es sich in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten bei den Verfahren, deren unangemessene Dauer zur Verurteilung des Staates geführt habe, um Insolvenzverfahren handele, die somit zu einem Bereich gehörten, in dem die Union bereits von ihrer Zuständigkeit Gebrauch gemacht habe, indem sie mehrere Rechtsakte erlassen habe, zu denen auch die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19) zähle.

25

Es ist jedoch zu bedenken, dass zum einen die vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen des AEU-Vertrags den Mitgliedstaaten keine spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf die Beitreibung vom Staat aufgrund einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens als angemessene Entschädigung geschuldeter Beträge auferlegen und dass das Unionsrecht in seinem gegenwärtigen Stand in diesem Bereich keine spezifische Regelung enthält.

26

Mithin ist festzustellen, dass es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt gibt, der die Annahme erlaubt, dass das Gesetz Nr. 89/2001, das einen allgemeinen Charakter hat, bezweckte, eine unionsrechtliche Bestimmung umzusetzen, die zum Bereich der justiziellen Zusammenarbeit gehört, und dass mit diesem Gesetz, selbst wenn es das Funktionieren der Union als Rechtsraum mittelbar beeinflussen kann, andere Ziele verfolgt werden als die, die unter die in den Vorlageentscheidungen angeführten Bestimmungen fallen.

27

Zum anderen geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht hervor, dass die in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten in Rede stehenden Insolvenzverfahren in den Anwendungsbereich der Verordnung 2015/848 fielen, die einen rechtlichen Rahmen für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren schafft und u. a. die Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit, der Anerkennung von Insolvenzverfahren und des anwendbaren Rechts regelt.

28

Daraus folgt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gegenstand der Ausgangsrechtsstreitigkeiten die Auslegung oder Anwendung anderer Vorschriften des Unionsrechts als der, die in der Charta enthalten sind, betrifft. Fällt eine rechtliche Situation nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, ist der Gerichtshof nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta vermögen als solche diese Zuständigkeit nicht zu begründen (Beschluss vom 18. Februar 2016, Rîpanu, C‑407/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:167, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Unter diesen Umständen ist auf der Grundlage von Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefrage des Tribunale amministrativo regionale per il Piemonte (Regionales Verwaltungsgericht Piemont) offensichtlich unzuständig ist.

Kosten

30

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

 

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunale amministrativo regionale per il Piemonte (Regionales Verwaltungsgericht Piemont, Italien) mit Entscheidungen vom 11. Januar 2017 gestellten Frage offensichtlich unzuständig.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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