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Dokument 62015CJ0660

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. März 2017.
Viasat Broadcasting UK Ltd gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfe – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Art. 106 Abs. 2 AEUV – Maßnahme der dänischen Behörden zugunsten der dänischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt TV2/Danmark – Ausgleich für die mit der Durchführung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verbundenen Kosten – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde.
Rechtssache C-660/15 P.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2017:178

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

8. März 2017 ( *1 )*

„Rechtsmittel — Staatliche Beihilfe — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Art. 106 Abs. 2 AEUV — Maßnahme der dänischen Behörden zugunsten der dänischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt TV2/Danmark — Ausgleich für die mit der Durchführung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verbundenen Kosten — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde“

In der Rechtssache C‑660/15 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Dezember 2015,

Viasat Broadcasting UK Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: M. Honoré und S. E. Kalsmose-Hjelmborg, advokater,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch L. Grønfeldt sowie durch L. Flynn und B. Stromsky als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Königreich Dänemark, vertreten durch C. Thorning als Bevollmächtigten im Beistand von R. Holdgaard, advokat,

TV2/Danmark A/S mit Sitz in Odense (Dänemark), Prozessbevollmächtigter: O. Koktvedgaard, advokat,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und der Richter E. Regan, J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev sowie C. G. Fernlund,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. November 2016

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Viasat Broadcasting UK Ltd (im Folgenden: Viasat) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, Viasat Broadcasting UK/Kommission (T‑125/12, EU:T:2015:687, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage gegen den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark (ABl. 2011, L 340, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung), in dem die Europäische Kommission den Beihilfecharakter der verschiedenen Maßnahmen des Königreichs Dänemark zugunsten von TV2/Danmark (im Folgenden: TV2) zwar festgestellt, aber dennoch entschieden hat, dass diese auf der Grundlage von Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Das Gericht hat die Vorgeschichte des Rechtsstreits in den Rn. 1 bis 17 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„1.

Mit der vorliegenden Klage wird die teilweise Nichtigerklärung des [streitigen] Beschlusses … begehrt, soweit darin festgestellt wird, dass die Maßnahmen [des Königreichs Dänemark gegenüber TV2] zwar staatliche Beihilfen darstellen, aber dennoch gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Erhoben hat die Klage [Viasat], ein kommerzielles Rundfunkunternehmen, das auf dem dänischen Markt tätig ist und in unmittelbarem Wettbewerb mit der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark A/S (im Folgenden: TV2 A/S) steht.

2.

TV2 A/S wurde gegründet, um mit buchhalterischer und steuerlicher Wirkung zum 1. Januar 2003 das eigenständige staatliche Unternehmen [TV2] zu ersetzen, das 1986 durch das Lov no 335 om ændring af lov om radio- og fjernsynsvirksomhed (Gesetz Nr. 335 zur Änderung des Rundfunk- und Fernsehgesetzes) vom 4. Juni 1986 gegründet worden war. TV2 A/S ist wie ihre Vorgängerin TV2 der zweite öffentlich-rechtliche Fernsehsender in Dänemark, während Danmarks Radio (im Folgenden: DR) der erste ist.

3.

TV2 A/S hat wie zuvor TV2 einen öffentlich-rechtlichen Auftrag, der darin besteht, nationale und regionale Fernsehprogramme zu produzieren und auszustrahlen. Die Ausstrahlung kann u. a. über Rundfunkanlagen, Satelliten- oder Kabelsysteme erfolgen. Die Vorschriften für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von TV2 A/S und TV2 erlässt der dänische Minister für Kultur.

4.

Neben den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind auf dem gesamten dänischen Fernsehmarkt auch kommerzielle Rundfunkunternehmen tätig. Dabei handelt es sich insbesondere um die Klägerin und die Gruppe, die aus den Gesellschaften SBS TV A/S und SBS Danish Television Ltd besteht (im Folgenden: SBS).

5.

TV2 wurde mit Hilfe eines zinspflichtigen staatlichen Darlehens gegründet, und ihre Tätigkeit sollte – ebenso wie die Tätigkeit von DR – durch das Aufkommen aus den von allen dänischen Fernsehzuschauern entrichteten Rundfunkgebühren finanziert werden. Der dänische Gesetzgeber beschloss jedoch, TV2 im Gegensatz zu DR auch die Möglichkeit einzuräumen, Einnahmen u. a. aus der Werbung zu erzielen.

6.

Infolge einer Beschwerde, die am 5. April 2000 von SBS Broadcasting AS/TvDanmark – einem anderen auf dem dänischen Markt tätigen kommerziellen Rundfunkunternehmen – eingelegt wurde, überprüfte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrer Entscheidung 2004/217/EG vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für [TV2] (ABl. 2006, L 85, S. 1, Berichtigung im ABl. 2006, L 368, S. [112], im Folgenden: Entscheidung TV2 I) das System zur Finanzierung von TV2. Die Entscheidung betraf den Zeitraum von 1995 bis 2002 und die folgenden Maßnahmen: die Einnahmen aus Rundfunk- und Fernsehgebühren, die Mittelübertragungen aus den Fonds zur Finanzierung von TV2 (Fonds TV2 und Radiofonden), die gewährten Ad-hoc-Mittel, die Befreiung von der Körperschaftsteuer, die zins- und tilgungsfreien Darlehen, die TV2 im Rahmen ihrer Gründung gewährt worden waren, die staatliche Bürgschaft für die Betriebsdarlehen sowie die günstigen Bedingungen für die Zahlung der Gebühren für die landesweite Sendefrequenz (im Folgenden: die fraglichen Maßnahmen). Die Untersuchung der Kommission betraf außerdem die TV2 erteilte Rundfunk- und Fernsehlizenz für vernetzte örtliche Frequenzen und die Verpflichtung sämtlicher Betreiber von Gemeinschaftsantennen, das öffentlich-rechtliche Programm von TV2 über ihre Anlagen auszustrahlen.

7.

Nach der Prüfung der fraglichen Maßnahmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG (jetzt Art. 107 Abs. 1 AEUV) darstellten. Dieses Ergebnis stützte sie auf die Feststellung, dass das System zur Finanzierung von TV2, das die aus den gemeinwirtschaftlichen Leistungen erwachsenden Kosten habe ausgleichen sollen, die zweite und die vierte der vier Voraussetzungen nicht erfülle, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg [(C‑280/00, EU:C:2003:415) (im Folgenden: Altmark-Voraussetzungen)], aufgestellt habe.

8.

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Beihilfen, die das Königreich Dänemark TV2 zwischen 1995 und 2002 in Form von Rundfunkgebühren und anderen in der Entscheidung TV2 I beschriebenen Maßnahmen gewährt habe, gemäß Art. 86 Abs. 2 EG (jetzt Art. 106 Abs. 2 AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien, ausgenommen ein Betrag in Höhe von 628,2 Mio. DKK, den sie als Überkompensierung einstufte (163. Erwägungsgrund und Art. 1 der Entscheidung TV2 I). Daher gab die Kommission dem Königreich Dänemark auf, diesen Betrag zuzüglich Zinsen von TV2 A/S, die inzwischen an die Stelle von TV2 getreten war (vgl. oben, Rn. 2), zurückzufordern (Art. 2 der Entscheidung TV2 I).

9.

Da die in Art. 2 der Entscheidung TV2 I verlangte Rückforderung der Beihilfe zur Zahlungsunfähigkeit von TV2 A/S führte, meldete das Königreich Dänemark mit Schreiben vom 23. Juli 2004 bei der Kommission eine geplante Erhöhung des Kapitals von TV2 A/S an. Das Vorhaben sah in Bezug auf staatlich finanzierte Maßnahmen eine Kapitalzufuhr von 440 Mio. DKK und die Umwandlung eines staatlichen Darlehens von 394 Mio. DKK in Gesellschaftskapital vor. In ihrer Entscheidung C(2004) 3632 endgültig vom 6. Oktober 2004 in der Beihilfesache N 313/2004 betreffend die Kapitalerhöhung von [TV2 A/S] (ABl. 2005, C 172, S. 3, im Folgenden: Entscheidung über die Kapitalerhöhung) gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die zwei Maßnahmen, die zugunsten von TV2 A/S vorgesehen waren, ‚erforderlich [sind], um das Kapital nachzuschießen, das TV2 [A/S] nach ihrer Umwandlung in eine Aktiengesellschaft benötigt, um ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag zu erfüllen‘ (53. Erwägungsgrund der Entscheidung über die Kapitalerhöhung). Daher entschied die Kommission, dass alle Beihilfeelemente, die mit der vorgesehenen Kapitalerhöhung bei TV2 A/S verbunden sein könnten, mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Art. 86 Abs. 2 EG vereinbar seien (55. Erwägungsgrund der Entscheidung über die Kapitalerhöhung).

10.

Die Entscheidung TV2 I wurde mit vier Nichtigkeitsklagen angefochten, die zum einen von TV2 A/S (Rechtssache T‑309/04) und dem Königreich Dänemark (Rechtssache T‑317/04) und zum anderen von den Wettbewerbern von TV2 A/S, d. h. [Viasat] (Rechtssache T‑329/04) und SBS (Rechtssache T‑336/04), erhoben wurden.

11.

Mit Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission [(T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, EU:T:2008:457)], hat das Gericht die Entscheidung TV2 I für nichtig erklärt. Es hat [in Rn. 124 dieses Urteils] festgestellt, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis kam, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag von TV2 der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks entsprach … Es hat jedoch auch festgestellt, dass die Entscheidung TV2 I mehrere Rechtsverstöße enthielt, die letztlich zur Nichtigerklärung der Entscheidung geführt haben.

12.

Erstens ist das Gericht bei der Prüfung, ob die in der Entscheidung TV2 I vorgesehenen Maßnahmen staatliche Mittel banden, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission ihre Entscheidung in Bezug auf die faktische Behandlung der Werbeeinnahmen 1995-1996 als staatliche Mittel nicht begründet hatte [(Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, EU:T:2008:457, Rn. 160 bis 167)]. Zweitens hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission sich bei ihrer Prüfung, ob die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung erfüllt waren, nicht auf eine ernsthafte Analyse der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände, anhand deren der TV2 zukommende Gebührenbetrag festgelegt worden war, gestützt hatte. Daher war die Entscheidung TV2 I insoweit mangelhaft begründet [(Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, Rn. 224 bis 233)]. Drittens hat das Gericht ausgeführt, dass die Feststellungen der Kommission zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit Blick auf Art. 86 Abs. 2 EG und insbesondere auf das Vorliegen einer Überkompensierung ebenfalls mangelhaft begründet waren. Nach Auffassung des Gerichts ging dieser Begründungsmangel darauf zurück, dass keine ernsthafte Prüfung der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände vorgenommen worden war, nach denen sich die Festlegung des TV2 zukommenden Gebührenbetrags im Untersuchungszeitraum richtete [(Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, EU:T:2008:457, Rn. 192 und 197 bis 203)].

13.

Die Entscheidung über die Kapitalerhöhung war Gegenstand zweier Nichtigkeitsklagen, die von SBS bzw. [Viasat] erhoben wurden. Mit zwei Beschlüssen vom 24. September 2009 hat das Gericht festgestellt, dass angesichts der Nichtigerklärung der Entscheidung TV2 I und des engen Zusammenhangs zwischen der sich aus dieser Entscheidung ergebenden Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe und den Maßnahmen, die Gegenstand der Entscheidung über die Kapitalerhöhung waren, der Rechtsstreit in den genannten Rechtssachen in der Hauptsache erledigt war [(Beschlüsse vom 24. September 2009, SBS TV und SBS Danish Television/Kommission, T‑12/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:357, und vom 24. September 2009, Viasat Broadcasting UK/Kommission, T‑16/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:358)].

14.

Nach der Nichtigerklärung der Entscheidung TV2 I prüfte die Kommission die fraglichen Maßnahmen erneut. Bei dieser Gelegenheit konsultierte sie das Königreich Dänemark und TV2 A/S. Darüber hinaus gingen bei ihr Stellungnahmen von Dritten ein.

15.

Die Kommission legte das Ergebnis ihrer neuerlichen Prüfung der fraglichen Maßnahmen in dem [streitigen] Beschluss dar, der Gegenstand der vorliegenden Klage sowie einer anderen von TV2 A/S erhobenen Klage [(Rechtssache TV2/Danmark/Kommission, T‑674/11, EU:T:2015:684)] ist, über die das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag entschieden hat.

16.

Der [streitige] Beschluss betrifft die Maßnahmen, die TV2 zwischen 1995 und 2002 gewährt wurden. Die Kommission hat bei ihrer Prüfung jedoch auch die Maßnahmen zur Kapitalerhöhung berücksichtigt, die 2004 nach der Entscheidung TV2 I getroffen worden waren.

17.

Im [streitigen] Beschluss blieb die Kommission bei ihrer Auffassung, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV zugunsten von TV2 handle (153. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses). Zunächst stellte sie fest, dass die in den Jahren 1995 und 1996 erzielten Werbeeinnahmen staatliche Mittel seien (90. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses), und kam anschließend bei der Prüfung des selektiven Vorteils zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Maßnahmen die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllten (153. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses). Während sie jedoch in der Entscheidung TV2 I festgestellt hatte, dass der Betrag von 628,2 Mio. DKK eine Überkompensierung darstelle, die mit Art. 86 Abs. 2 EG unvereinbar sei, vertrat sie im [streitigen] Beschluss die Auffassung, dass dieser Betrag eine Eigenmittelreserve darstelle, die für TV2 A/S angemessen sei (233. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses). Im verfügenden Teil des [streitigen] Beschlusses erklärte die Kommission:

‚Artikel 1

Die von Dänemark in den Jahren 1995-2002 getroffenen Maßnahmen zugunsten von [TV2] in Form der in diesem Beschluss erläuterten Übertragung von Rundfunkgebühren und anderer Maßnahmen sind nach Artikel 106 Absatz 2 [AEUV] mit dem Binnenmarkt vereinbar.‘“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

3

Mit Klageschrift, die am 14. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte Viasat die teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

4

Viasat hielt die TV2 gewährten staatlichen Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und machte insoweit zwei Klagegründe geltend. Der erste Klagegrund wurde auf einen Rechtsfehler der Kommission gestützt, die bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mit dem Binnenmarkt nach Art. 106 Abs. 2 AEUV die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung nicht berücksichtigt habe. Der zweite Klagegrund wurde auf einen Verstoß der Kommission gegen ihre Begründungspflicht gestützt, da die Kommission ohne Angabe der Gründe festgestellt habe, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV auf den vorliegenden Fall anwendbar sei, obschon die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllt gewesen seien.

5

Mit dem angefochtenen Urteil erklärte das Gericht den Rechtsstreit insoweit erledigt, als die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses begehrt wurde, weil die Kommission in dem streitigen Beschluss festgestellt habe, dass die TV2 über den Fonds TV2 ausgezahlten Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 staatliche Beihilfen darstellten; im Übrigen wies es die Klage ab.

6

Mit seinem Urteil vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T‑674/11, EU:T:2015:684), hat das Gericht auf die Klage von TV2 den streitigen Beschluss für nichtig erklärt, soweit darin die von TV2 bezogenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen wurden.

Anträge der Parteien

7

Viasat beantragt,

in der Hauptsache, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm ihre Klage abgewiesen wurde, und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären sowie der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

8

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

Viasat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

9

Das Königreich Dänemark beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

10

TV2 A/S beantragt,

in der Hauptsache, das Rechtsmittel zurückzuweisen;

hilfsweise, die Wirkungen des angefochtenen Urteils und des streitigen Beschlusses aufrechtzuerhalten;

Viasat zur Tragung der Kosten von TV2 A/S zu verurteilen.

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

11

Nach der Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts hat Viasat mit Schreiben vom 3. Januar 2017 die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt. Zur Begründung ihres Antrags macht Viasat geltend, dass die Schlussanträge des Generalanwalts einige ihrer Argumente verfälschten und verschiedene Argumente heranzögen, die zwischen den Parteien nicht erörtert worden seien.

12

Der Gerichtshof kann gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

13

Jedoch sehen diese Satzung und diese Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vor, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (vgl. Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C‑162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14

Nach Art. 252 Abs. 2 AEUV hat der Generalanwalt die Aufgabe, zu den Rechtssachen, in denen seine Mitwirkung erforderlich ist, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu stellen, die den Gerichtshof natürlich nicht binden, was auch für die Begründung der Schlussanträge gilt. Dass eine Partei mit den Schlussanträgen nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C‑104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 60 und 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15

Vor diesem Hintergrund geht der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts davon aus, dass er über alle für die Entscheidung erforderlichen Informationen verfügt und dass diese Informationen Gegenstand der Erörterung zwischen den Parteien waren.

16

Aufgrund dieser Erwägungen sieht der Gerichtshof keine Veranlassung für die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV

Vorbringen der Parteien

17

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft Viasat dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, im Rahmen ihrer Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der betreffenden Maßnahmen anhand der in Art. 106 Abs. 2 AEUV aufgestellten Anforderungen, insbesondere derjenigen, wonach zum einen die Anwendung der Vorschriften der Verträge nicht zur Verhinderung der Erfüllung der übertragenen Aufgabe führen und zum anderen die Durchführung dieser Aufgabe die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem dem Interesse der Europäischen Union zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigen dürfe, sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, zu berücksichtigen, dass diese Maßnahmen die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllten. Nach diesen Voraussetzungen seien die Parameter, auf deren Grundlage der Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen berechnet werde, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, und dieser Ausgleich müsse auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt werden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der fraglichen gemeinwirtschaftlichen Aufgabe gehabt hätte.

18

Viasat macht geltend, dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV sei zu entnehmen, dass die Voraussetzung, wonach die Anwendung der Vorschriften der Verträge, insbesondere der Wettbewerbsregeln, die Erfüllung des Auftrags verhindern müsse, in dem Sinne auszulegen sei, dass sie auf andere Vorschriften des Vertrags verweise. Daher seien im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen anhand dieses Art. 106 Abs. 2 diese anderen Vorschriften vorab zu prüfen. Im vorliegenden Fall hätte somit in diesem Rahmen geprüft werden müssen, ob eine der Altmark-Voraussetzungen die Erfüllung der TV2 übertragenen gemeinwirtschaftlichen Aufgabe verhindert hätte oder nicht. Wäre diese Prüfung durchgeführt worden, so wäre die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erlass von TV2 begünstigenden Maßnahmen, die der zweiten und der vierten Altmark-Voraussetzung entsprächen, die Erfüllung dieser Aufgabe nicht verhindert hätte.

19

Um sich der Einhaltung der Voraussetzungen, dass die Erfüllung der in Rede stehenden Aufgabe verhindert werde und es an einer Beeinträchtigung der Entwicklung des Handelsverkehrs in einem dem Interesse der Union zuwiderlaufenden Ausmaß fehle, zu vergewissern, hätte die Kommission vom Königreich Dänemark den Nachweis verlangen müssen, dass die Einhaltung der zweiten und der vierten Altmark-Voraussetzung die Erfüllung der TV2 übertragenen Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verhindert hätte.

20

Die Kommission, das Königreich Dänemark und TV2 A/S halten den Rechtsmittelgrund für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

21

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Viasat geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission im Rahmen ihrer Beurteilung nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht verpflichtet gewesen sei, die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung zu berücksichtigen, um zu überprüfen, ob die Einhaltung dieser Voraussetzungen es verhindert hätte, dass TV2 die ihr übertragene Aufgabe erfülle.

22

Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert werden kann, muss es sich erstens um eine Maßnahme des Staates oder aus staatlichen Mitteln handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C‑399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Da diese Voraussetzungen kumulativ sind, kann eine staatliche Maßnahme dann nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden, wenn eine von ihnen nicht vorliegt. Sind dagegen sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt, stellt die Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar und ist, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

24

Was das dritte Kriterium für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe angeht, so gelten nach ständiger Rechtsprechung als Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. u. a. Urteil vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C‑270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 34).

25

Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit diese Maßnahme als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87).

26

Nach den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine solche Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe eingestuft wird. Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens sind die Parameter, auf deren Grundlage der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent festzulegen. Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Viertens ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen gehabt hätte.

27

In dem Fall, dass die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wären, würde mit der fraglichen staatlichen Maßnahme dem Unternehmen, dem sie zugutekommt, ein selektiver Vorteil gewährt, und wenn außerdem die übrigen in Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellten Kriterien erfüllt wären, würde diese Maßnahme eine grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellen.

28

Was Art. 106 Abs. 2 AEUV angeht, so sieht diese Bestimmung vor, dass für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften der Verträge und insbesondere die Wettbewerbsregeln gelten, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

29

Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, zeigt bereits der Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV, dass Ausnahmen von den Vertragsvorschriften nur zulässig sind, wenn sie für die Erfüllung der einem Unternehmen, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich, C‑159/94, EU:C:1997:501, Rn. 54, und vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 106).

30

Insoweit ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass es nicht erforderlich ist, dass das finanzielle Gleichgewicht oder das wirtschaftliche Überleben des mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmens bedroht ist. Es genügt, dass ohne die streitigen Rechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben gefährdet wäre oder dass die Beibehaltung dieser Rechte erforderlich ist, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 15. November 2007, International Mail Spain, C‑162/06, EU:C:2007:681, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Art. 106 Abs. 2 AEUV soll dadurch, dass er unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den allgemeinen Vertragsvorschriften zulässt, das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen, insbesondere solcher des öffentlichen Sektors, als Instrument der Wirtschafts- und Fiskalpolitik mit dem Interesse der Union an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Gemeinsamen Marktes in Einklang bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich, C‑159/94, EU:C:1997:501, Rn. 55).

32

Wie in Rn. 21 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, ist Viasat der Auffassung, die Kommission sei im Rahmen ihrer Beurteilung nach Art. 106 Abs. 2 AEUV verpflichtet gewesen, zu überprüfen, ob die Einhaltung der zweiten und der vierten Altmark-Voraussetzung TV2 daran gehindert hätten, die ihr übertragene Aufgabe zu erfüllen.

33

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Prüfung einer Maßnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht zu prüfen hat, ob die in der Altmark-Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere die zweite und die vierte Voraussetzung, eingehalten sind.

34

Wie das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden hat, ist die Kontrolle, ob die in dieser Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen eingehalten sind, vorgelagert, d. h., sie erfolgt bei der Prüfung, ob die fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen einzustufen sind. Diese Frage geht nämlich der gegebenenfalls durchzuführenden Überprüfung voraus, ob eine unvereinbare Beihilfe gleichwohl für die Erfüllung der Aufgabe, die dem durch die fragliche Maßnahme Begünstigen übertragen wurde, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich ist.

35

Die in der Altmark-Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen sind dagegen nicht mehr heranzuziehen, wenn die Kommission, nachdem sie festgestellt hat, dass eine Maßnahme als Beihilfe einzustufen ist, insbesondere, weil das begünstigte Unternehmen nicht den Vergleich mit einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, zu bestehen vermag, prüft, ob diese Beihilfe nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt werden kann.

36

Diese letztere Bestimmung kann, da sie durch das Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse (ABl. 2010, C 83, S. 308) und in dem vorliegend in Rede stehenden Bereich durch das Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (ABl. 2010, C 83, S. 312) näher erläutert wird, nicht isoliert allein im Hinblick auf ihren Wortlaut ohne Berücksichtigung der in diesen Protokollen vorgenommenen Klarstellungen ausgelegt werden.

37

Die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils enthaltene Schlussfolgerung wird, wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, durch den Wortlaut des Protokolls Nr. 29 gestützt, in dem es heißt: „Die Bestimmungen der Verträge berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.“

38

Nach alledem hat das Gericht also keinen Rechtsfehler begangen, als es im angefochtenen Urteil davon ausgegangen ist, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV die Kommission nicht verpflichtet, die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung zu berücksichtigen, um darüber zu entscheiden, ob eine staatliche Beihilfe nach dieser Vorschrift mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

39

Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 296 AEUV

Vorbringen der Parteien

40

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund beanstandet Viasat die Rn. 103 und 104 des angefochtenen Urteils mit der Begründung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es ihren Klagegrund, der darauf gestützt werde, dass die Kommission in dem streitigen Beschluss ihre Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV verletzt habe, zurückgewiesen habe.

41

Viasat wirft dem Gericht ebenfalls vor, auf die in der Klage im ersten Rechtszug vorgetragenen Gründe nicht geantwortet zu haben.

42

Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund für teilweise unzulässig und jedenfalls für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

43

Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 103 des angefochtenen Urteils den auf einen Mangel der Begründung des streitigen Beschlusses gestützten Klagegrund mit den folgenden Ausführungen zurückgewiesen hat: „[D]as Schweigen des Beschlusses zu der Rolle, die die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt spielen, [ist] nicht auf einen Denkfehler der Kommission oder einen Begründungsmangel im [streitigen] Beschluss zurückzuführen …, sondern darauf, dass der Beschluss einen anderen Prüfungsrahmen verwendet als denjenigen, für den sich [Viasat] ausspricht.“

45

Wie Viasat eingeräumt hat, wäre der streitige Beschluss nur dann unzureichend begründet, wenn die Kommission verpflichtet gewesen wäre, den Prüfungsrahmen anzuwenden, der sich nach Ansicht von Viasat aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergibt.

46

Aus Rn. 37 des vorliegenden Urteils ergibt sich allerdings, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV die Kommission nicht verpflichtete, die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung zu berücksichtigen, um darüber zu entscheiden, ob eine staatliche Beihilfe nach dieser Vorschrift mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Mithin hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen ist, dass der streitige Beschluss hinreichend begründet sei.

47

Im Übrigen ist, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Rüge einer fehlenden Antwort auf die im ersten Rechtszug in der Klage angesprochenen Gründe nicht so hinreichend dargelegt, dass die anderen Parteien auf sie erwidern könnten oder der Gerichtshof über sie entscheiden könnte. Diese Rüge ist daher unzulässig.

48

Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

49

Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kosten

50

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

51

Da die Kommission und TV2 A/S beantragt haben, Viasat zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr deren Kosten aufzuerlegen.

52

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

53

Das Königreich Dänemark trägt als Streithelfer vor dem Gericht seine eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Viasat Broadcasting UK Ltd wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission und von TV2/Danmark A/S zu tragen.

 

3.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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