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Dokument 62014CJ0566
Judgment of the Court (Grand Chamber) of 14 June 2016.#Jean-Charles Marchiani v European Parliament.#Appeal — Member of the European Parliament — Parliamentary assistance allowance — Recovery of undue payments — Recovery — Implementing measures of the Statute for Members of the Parliament — Observance of the rights of the defence — Principle of impartiality — Limitation — Regulation (EU, Euratom) No 966/2012 — Articles 78 to 81 — Delegated Regulation (EU) No 1268/2012 — Articles 81, 82 and 93 — Principle of protection of legitimate expectations — Reasonable time.#Case C-566/14 P.
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Juni 2016.
Jean-Charles Marchiani gegen Europäisches Parlament.
Rechtsmittel – Mitglied des Europäischen Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Einziehung – Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Parlaments – Wahrung der Verteidigungsrechte – Grundsatz der Unparteilichkeit – Verjährung – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 – Art. 78 bis 81 – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 – Art. 81, 82 und 93 – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Angemessene Zeitspanne.
Rechtssache C-566/14 P.
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Juni 2016.
Jean-Charles Marchiani gegen Europäisches Parlament.
Rechtsmittel – Mitglied des Europäischen Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Einziehung – Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Parlaments – Wahrung der Verteidigungsrechte – Grundsatz der Unparteilichkeit – Verjährung – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 – Art. 78 bis 81 – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 – Art. 81, 82 und 93 – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Angemessene Zeitspanne.
Rechtssache C-566/14 P.
Sammlung der Rechtsprechung – allgemein
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2016:437
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
14. Juni 2016 ( *1 )
„Rechtsmittel — Mitglied des Europäischen Parlaments — Zulage für parlamentarische Assistenz — Rückforderung zu viel gezahlter Beträge — Einziehung — Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Parlaments — Wahrung der Verteidigungsrechte — Grundsatz der Unparteilichkeit — Verjährung — Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 — Art. 78 bis 81 — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 — Art. 81, 82 und 93 — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Angemessene Zeitspanne“
In der Rechtssache C‑566/14 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingereicht am 6. Dezember 2014,
Jean-Charles Marchiani, wohnhaft in Toulon (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.‑S. Marchiani,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Europäisches Parlament, vertreten durch G. Corstens und S. Seyr als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), J. L. da Cruz Vilaça und A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin C. Toader, der Kammerpräsidenten D. Šváby und F. Biltgen sowie der Richter J.‑C. Bonichot, M. Safjan, E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund, C. Vajda und S. Rodin,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2015,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Januar 2016
folgendes
Urteil
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1 |
Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Jean‑Charles Marchiani die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2014, Marchiani/Parlament (T‑479/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:866), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 über die Einziehung eines Betrags von 107694,72 Euro beim Rechtsmittelführer (im Folgenden: streitiger Beschluss) sowie der damit einhergehenden Zahlungsaufforderung Nr. 2013-807 vom 5. Juli 2013 (im Folgenden: streitige Zahlungsaufforderung) abgewiesen hat. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
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2 |
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) bestimmt in ihrem Art. 78 („Feststellung von Forderungen“): „(1) Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte
(2) Die der Kommission zur Verfügung gestellten Eigenmittel und jede einredefreie, bezifferte und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung ausstellt und anschließend dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung übermittelt. (3) Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen. (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Feststellung von Forderungen, einschließlich der Verfahren und Belege sowie Verzugszinsen, zu erlassen.“ |
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3 |
Art. 79 („Anordnung von Einziehungen“) dieser Verordnung sieht in Abs. 1 vor: „Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von diesem Anweisungsbefugten festgestellte Forderung einzuziehen.“ |
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4 |
Art. 80 („Einziehungsvorschriften“) Abs. 1 der Verordnung lautet: „Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Der Rechnungsführer trägt entsprechend seiner Sorgfaltspflicht dafür Sorge, dass die Rechte der Union gewahrt werden und ihre Einnahmen eingehen. Forderungen der Union gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber der Union eine Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet. Solche Forderungen müssen einredefrei, beziffert und fällig sein.“ |
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5 |
Art. 81 („Verjährungsfrist“) der Verordnung Nr. 966/2012 bestimmt: „(1) Unbeschadet der Bestimmungen besonderer Regelungen und der Anwendung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom [des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2007, L 163, S. 17)] gilt für die Forderungen der Union gegenüber Dritten sowie für die Forderungen Dritter gegenüber der Union eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verjährungsfrist zu erlassen.“ |
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6 |
Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 966/2012 entspricht Art. 73a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 390, S. 1) geänderten Fassung. |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012
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7 |
Art. 81 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung Nr. 966/2012 (ABl. 2012, L 362, S. 1) lautet: „Zur Feststellung einer Forderung vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte, dass
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8 |
Art. 82 Abs. 1 und 2 dieser delegierten Verordnung bestimmt: „(1) Jede Feststellung einer Forderung stützt sich auf Belege, die den Anspruch der Union bescheinigen. (2) Vor Feststellung einer Forderung nimmt der zuständige Anweisungsbefugte entweder persönlich die Belegprüfung vor oder er vergewissert sich, dass diese Prüfung vorgenommen worden ist.“ |
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9 |
In Art. 93 („Verjährungsfristen“) der delegierten Verordnung heißt es: „(1) Die Verjährungsfrist für Forderungen der Union gegenüber Dritten beginnt mit Ablauf der dem Schuldner nach Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b in der Zahlungsaufforderung mitgeteilten Zahlungsfrist. Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber der Union beginnt an dem Tag, an dem die Zahlung entsprechend der jeweiligen rechtlichen Verpflichtung fällig ist. … (6) Forderungen, deren Verjährungsfristen gemäß den Absätzen 1 bis 5 abgelaufen sind, werden nicht eingezogen.“ |
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10 |
Der Wortlaut von Art. 93 Abs. 1 der delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 entspricht dem des Art. 85b Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1605/2002 (ABl. 2002, L 357, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 zur Änderung der Verordnung Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1605/2002 (ABl. 2007, L 111, S. 13) geänderten Fassung. |
Die Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments
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11 |
Art. 27 Abs. 3 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (im Folgenden: KV-Regelung oder KVR) sah in seiner bis zum 14. Juli 2009 geltenden Fassung vor: „Gelangt der Generalsekretär nach Rücksprache mit den Quästoren zu der Überzeugung, dass im Rahmen der in dieser Regelung vorgesehenen Vergütungen ungerechtfertigte Zahlungen an Mitglieder geleistet wurden, erteilt er die Anweisung, diese Beträge von dem betreffenden Mitglied zurückzufordern.“ |
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12 |
Der Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2009, C 159, S. 1) in seiner ab dem 21. Oktober 2010 geltenden Fassung (ABl. 2010, C 283, S. 9) (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) sieht in seinem Art. 68 („Rückforderung zu viel gezahlter Beträge“) vor: „(1) Alle gemäß diesen Durchführungsbestimmungen zu Unrecht ausgezahlten Beträge können zurückgefordert werden. Der Generalsekretär erteilt Anweisungen zur Rückforderung dieser Beträge von den betroffenen Abgeordneten. (2) Alle Beschlüsse zur Rückforderung erfolgen unter Berücksichtigung der wirksamen Ausübung des Mandats des Abgeordneten und des reibungslosen Funktionierens des Parlaments, wobei der betroffene Abgeordnete vorher vom Generalsekretär angehört wird. (3) Dieser Artikel findet auch auf ehemalige Abgeordnete und Dritte Anwendung.“ |
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13 |
Titel III („Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen“) der Durchführungsbestimmungen enthält ein Kapitel IV mit den „Schlussbestimmungen“. In diesem Kapitel IV bestimmt Art. 72 („Beschwerde“): „(1) Ein Abgeordneter, der die Auffassung vertritt, dass die vorliegenden Durchführungsbestimmungen, was ihn betrifft, von der zuständigen Dienststelle nicht korrekt angewandt wurden, kann eine schriftliche Beschwerde an den Generalsekretär richten. Die Gründe, auf die sich die Entscheidung des Generalsekretärs über die Beschwerde stützt, sind anzugeben. (2) Ein Abgeordneter, der mit der Entscheidung des Generalsekretärs nicht einverstanden ist, kann innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung des Generalsekretärs beantragen, dass die Quästoren mit der betreffenden Angelegenheit befasst werden. Diese treffen nach Stellungnahme des Generalsekretärs eine Entscheidung. (3) Ist eine Partei im Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung der Quästoren nicht einverstanden, kann der oder die Betreffende innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung der Entscheidung der Quästoren beantragen, dass das Präsidium mit der Angelegenheit befasst wird, das dann eine endgültige Entscheidung trifft. (4) Dieser Artikel gilt auch für den Rechtsnachfolger des Abgeordneten sowie für ehemalige Abgeordnete und deren Rechtsnachfolger.“ |
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14 |
Art. 74 der Durchführungsbestimmungen lautet: „Vorbehaltlich der in Titel IV vorgesehenen Übergangsbestimmungen wird die KVR am Tag des Inkrafttretens des Statuts ungültig.“ |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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Herr Marchiani war vom 20. Juli 1999 bis 19. Juni 2004 Mitglied des Parlaments. Dienste der parlamentarischen Assistenz nahm er von 2001 bis 2004 von Frau T. und von Herrn T. sowie von 2002 bis 2004 von Frau B. in Anspruch. Am 30. September 2004 teilte ein Untersuchungsrichter beim Tribunal de grande instance de Paris (Landgericht Paris, Frankreich) dem Präsidenten des Parlaments mit, dass die von Frau T. und von Herrn T. von 2001 bis 2004 wahrgenommenen Aufgaben möglicherweise keinen wirklichen Zusammenhang mit den Aufgaben als parlamentarischer Assistent hätten. |
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16 |
Nach einem kontradiktorischen Verfahren und nach Rücksprache mit den Quästoren am 14. Januar 2009 stellte der Generalsekretär des Parlaments (im Folgenden: Generalsekretär) mit Beschluss vom 4. März 2009 fest, dass ein Betrag in Höhe von 148160,27 Euro im Rahmen von Art. 14 KVR rechtsgrundlos an den Rechtsmittelführer gezahlt worden sei, und forderte den Anweisungsbefugten des Parlaments auf, die für die Einziehung dieses Betrags erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
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17 |
Am gleichen Tag richtete der Anweisungsbefugte des Parlaments eine Zahlungsaufforderung an den Rechtsmittelführer, mit der die Rückzahlung von 148160,27 Euro verlangt wurde. |
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18 |
Am 14. August 2009 informierte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem der Vorgang betreffend die in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten am 21. Oktober 2008 vom Generalsekretär übermittelt worden war, das Parlament und den Rechtsmittelführer über die Einleitung einer Untersuchung. |
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19 |
Am 14. Oktober 2011 übermittelte das OLAF, nachdem es Ermittlungen durchgeführt und den Rechtsmittelführer am 6. Juli 2011 angehört hatte, dem Parlament eine Kopie seines abschließenden Untersuchungsberichts (im Folgenden: OLAF‑Bericht). Diesem Bericht zufolge hatte der Rechtsmittelführer die Zulagen für die von Frau T., von Herrn T. und von Frau B. wahrgenommenen Aufgaben rechtsgrundlos bezogen, und dem Parlament wurde empfohlen, die notwendigen Schritte zur Einziehung der geschuldeten Beträge zu unternehmen. Am 25. Oktober 2011 zeigte das OLAF dem Rechtsmittelführer den Abschluss der Untersuchung an. |
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20 |
Am 28. Mai 2013 teilte der Generalsekretär dem Rechtsmittelführer auf der Grundlage des OLAF‑Berichts nach Art. 27 Abs. 3 KVR mit, dass er alle vom Parlament in Bezug auf Frau T., Herrn T. und Frau B. gezahlten Beträge zurückfordern werde, und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. |
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21 |
Am 25. Juni 2013 wurde der Rechtsmittelführer vom Generalsekretär angehört. Am 27. Juni 2013 übersandte der Rechtsmittelführer dem Generalsekretär ein Protokoll über die Anhörung. Der Generalsekretär hielt am 2. Juli 2013 Rücksprache mit den Quästoren. |
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Mit dem streitigen Beschluss stellte der Generalsekretär fest, dass, während der Beschluss vom 4. März 2009 die Einziehung eines Betrags von 148160,27 Euro vorgesehen habe, ein weiterer Betrag in Höhe von 107694,72 Euro rechtsgrundlos an den Rechtsmittelführer gezahlt worden sei, und er forderte den Anweisungsbefugten des Parlaments auf, die für die Einziehung letzteren Betrags erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Generalsekretär war im Wesentlichen der Ansicht, der Rechtsmittelführer habe keine Nachweise dafür erbracht, dass Frau T., Herr T. und Frau B. Aufgaben parlamentarischer Assistenten wahrgenommen hätten. |
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23 |
Nach der Feststellung, dass die als Zulage für parlamentarische Assistenz gezahlten Beträge insgesamt 255854,99 Euro betrügen, von denen ein Teil Gegenstand des Beschlusses vom 4. März 2009 gewesen sei, heißt es in dem streitigen Beschluss, dass ein Betrag in Höhe von 107694,72 Euro nicht der KV-Regelung entspreche und zurückzufordern sei. Am 5. Juli 2013 stellte der Anweisungsbefugte des Parlaments die streitige Zahlungsaufforderung aus, mit der die Einziehung von 107694,72 Euro bis zum 31. August 2013 angeordnet wurde. |
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
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Mit am 3. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und der streitigen Zahlungsaufforderung. |
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Er stützte seine Klage auf fünf Gründe, nämlich erstens eine Verletzung des mit den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Verfahrens sowie der Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte, zweitens eine fehlerhafte Anwendung der KV-Regelung, drittens eine fehlerhafte Beurteilung der Belege, viertens einen Mangel an Unparteilichkeit des Generalsekretärs und fünftens die Verjährung der Beträge, um deren Einziehung es geht. Der Rechtsmittelführer beantragte beim Gericht auch die Nichtigerklärung der streitigen Zahlungsaufforderung, da er die fraglichen Beträge für verjährt hielt und der Unterzeichner der Zahlungsaufforderung seiner Ansicht nach seine Eigenschaft als Anweisungsbefugter nicht nachgewiesen hatte. |
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26 |
Das Gericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klage des Rechtsmittelführers in der Sache ab, ohne über die vom Parlament erhobenen Einreden der Unzulässigkeit der Klage zu entscheiden. |
Anträge der Rechtsmittelparteien
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Herr Marchiani beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. |
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Das Parlament beantragt,
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Zum Rechtsmittel
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Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf fünf Gründe. |
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30 |
Das Parlament hält das Rechtsmittel für insgesamt unzulässig. Hilfsweise bringt es vor, die Gründe, auf die das Rechtsmittel gestützt werde, seien als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen. |
Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt
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31 |
Das Parlament wendet ein, dass das Rechtsmittel insgesamt unzulässig sei, weil sich der Rechtsmittelführer im Wesentlichen darauf beschränke, die von ihm bereits vor dem Gericht vorgebrachten Gründe und Argumente zu wiederholen, ohne eine Argumentation vorzutragen, die spezifisch auf die Urteilsbegründung des Gerichts abziele. |
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32 |
Dazu ist jedoch festzustellen, dass eine genaue Analyse des Rechtsmittelvorbringens des Rechtsmittelführers das allgemein gehaltene Vorbringen des Parlaments in keiner Weise trägt. |
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33 |
Unter diesen Umständen ist die Einrede der Unzulässigkeit zu verwerfen, soweit sie sich gegen das Rechtsmittel insgesamt richtet. |
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34 |
Davon abgesehen greift die in der vorstehenden Randnummer getroffene Feststellung in keiner Weise der Prüfung der Zulässigkeit einzelner, jeweils für sich genommener Rechtsmittelgründe vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Frankreich/Kommission, C‑601/11 P, EU:C:2013:465, Rn. 70, 71 und 73). |
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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35 |
Mit seinem ersten, sechs Teile umfassenden Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe bei der Anwendung der Durchführungsbestimmungen einen Rechtsfehler begangen, das angefochtene Urteil widersprüchlich begründet und den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte missachtet. |
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36 |
Das Parlament entgegnet dem, dass der erste, der fünfte und der sechste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unzulässig seien, da der Rechtsmittelführer damit lediglich das Vorbringen vor dem Gericht noch einmal vortrage, ohne spezifisch die Begründung des Gerichts im angefochtenen Urteil zu beanstanden. Im Übrigen gehe dieser Rechtsmittelgrund teils ins Leere und sei teils unbegründet. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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37 |
Was die vom Parlament behauptete Unzulässigkeit des ersten, des fünften und des sechsten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut erörtert werden können, wenn eine Partei die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich eine Partei ihr Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Gründe und Argumente stützen, würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. u. a. Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 116). |
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38 |
Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus dem Rechtsmittel, auch wenn es einigen Stellen der Argumentation des Rechtsmittelführers im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes an Präzision fehlt, doch klar, dass die im Rahmen des ersten, des fünften und des sechsten Teils dieses Rechtsmittelgrundes entwickelten Argumente auf den Nachweis abzielen, dass das Gericht bei der Anwendung der Durchführungsbestimmungen Rechtsfehler begangen habe und dass es die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers verletzt habe. Somit sind diese Teile zulässig. |
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39 |
Mit dem ersten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe den ausdrücklichen Wortlaut von Art. 68 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen, der klarstelle, dass dieser Artikel auch auf ehemalige Abgeordnete und Dritte Anwendung finde, missachtet, indem es befunden habe, dass diese Durchführungsbestimmungen auf das ihm gegenüber betriebene Einziehungsverfahren nicht anwendbar seien, obwohl feststehe, dass er ein ehemaliger Abgeordneter sei. |
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40 |
Insoweit geht aus Art. 68 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen hervor, dass „[a]lle gemäß diesen Durchführungsbestimmungen zu Unrecht ausgezahlten Beträge zurückgefordert werden können“. Dieser Absatz stellt damit den sachlichen Anwendungsbereich des besagten Art. 68 klar, indem er ihn auf die Einziehung derjenigen Beträge beschränkt, die gemäß diesen Durchführungsbestimmungen ausgezahlt worden sind. Es steht aber fest, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Beträge dem Rechtsmittelführer gemäß der KV-Regelung gezahlt wurden und nicht gemäß den Durchführungsbestimmungen, die nach den fraglichen Zahlungen in Kraft getreten sind. Folglich hat das Gericht in den Rn. 27 und 28 des angefochtenen Urteils die Anwendbarkeit von Art. 68 der Durchführungsbestimmungen auf den vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei verneint, und die Bezugnahme in dieser Vorschrift auf die ehemaligen Abgeordneten hat in diesem Zusammenhang keine Auswirkung. |
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41 |
Im Übrigen ist festzustellen, dass Art. 72 der Durchführungsbestimmungen nach seinen Abs. 1, 3 und 4 ein Beschwerdeverfahren einrichten soll, das es dem Generalsekretär erlaubt, sich mit Einwänden der Abgeordneten und der ehemaligen Abgeordneten sowie ihrer Rechtsnachfolger auseinanderzusetzen, die die korrekte Anwendung der Durchführungsbestimmungen ihnen gegenüber betreffen. Da aber das Gericht zu Recht befunden hat, dass das gegenüber dem Rechtsmittelführer betriebene Verfahren zur Rückforderung zu viel gezahlter Beträge nicht auf Art. 68 der Durchführungsbestimmungen beruhte, kann jeglicher Einwand des Rechtsmittelführers gegen den Ablauf dieses Verfahrens nicht als Beschwerde im Sinne des genannten Art. 72 angesehen werden. |
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42 |
Das Gericht hat somit keinen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 27, 28 und 31 des angefochtenen Urteils die Anwendung der Durchführungsbestimmungen auf das Verfahren zur Einziehung der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Forderungen verneint hat. |
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43 |
Unter diesen Umständen ist auch der fünfte Teil dieses Klagegrundes zu verwerfen, mit dem ein Rechtsfehler des Gerichts geltend gemacht wird, der darin liege, dass es befunden habe, dass der streitige Beschluss auf der Grundlage der Art. 78 bis 80 der Verordnung Nr. 966/2012 habe erlassen werden dürfen, während allein die Durchführungsbestimmungen auf das gegenüber einem ehemaligen Abgeordneten betriebene Verfahren zur Rückforderung zu viel gezahlter Beträge hätten Anwendung finden müssen. |
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44 |
Allein der Umstand, dass die Art. 78 bis 80 der Verordnung Nr. 966/2012, wie vom Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Urteils festgestellt, keine Modalitäten speziell für das Verfahren zur Einziehung von Forderungen bei Europaabgeordneten enthalten, sondern die Feststellung von Forderungen der Union und die Anordnung von Einziehungen betreffen, kann nämlich nicht die Durchführungsbestimmungen unter Missachtung ihres sachlichen Anwendungsbereichs zur Anwendung kommen lassen. |
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45 |
Somit sind der erste und der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zu verwerfen. |
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46 |
Zum zweiten und zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit denen eine widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 68 der Durchführungsbestimmungen sowie der KV-Regelung im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass sie auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils beruhen. |
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47 |
Erstens nämlich hat das Gericht nach der Feststellung in den Rn. 27 und 28 des angefochtenen Urteils, dass die Durchführungsbestimmungen auf das gegenüber dem Rechtsmittelführer betriebene Verfahren nicht anwendbar seien, in Rn. 29 jenes Urteils deutlich gemacht, dass es sich mit dem Vorbringen des Rechtsmittelführers, mit dem eine fehlerhafte Anwendung der Art. 68 und 72 der Durchführungsbestimmungen bemängelt wurde, „unabhängig von der Frage, ob die zu Unrecht gezahlten Beträge auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen zurückzufordern waren“, und „gesetzt den Fall, die Durchführungsbestimmungen wären anwendbar gewesen“, beschäftigte. Daraus folgt, dass das Gericht das angefochtene Urteil hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 68 der Durchführungsbestimmungen im vorliegenden Fall nicht widersprüchlich begründet hat, da es eine Missachtung der Durchführungsbestimmungen nur ergänzend geprüft hat. |
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48 |
Zweitens ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass das Gericht in Rn. 27 des Urteils festgestellt hat, dass zwar die Zahlung der fraglichen Beträge, die von 2001 bis 2004 erfolgte, auf der Grundlage der KV-Regelung geschah, diese aber, wie vom Gericht in Rn. 30 des Urteils ausgeführt, mit Inkrafttreten des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. 2005, L 262, S. 1) aufgehoben wurde. Unter diesen Umständen war das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Urteils zu Recht, und ohne dass seinem Urteil insoweit irgendein Widerspruch anhaftet, der Ansicht, dass das Verfahren zur Einziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge, in dessen Zusammenhang der streitige Beschluss im Jahr 2013 erlassen wurde, nicht die KV-Regelung zur Grundlage haben konnte. |
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49 |
Im Übrigen sind, da das Gericht, wie sich aus den Rn. 40 bis 44 des vorliegenden Urteils ergibt, die Anwendbarkeit der Durchführungsbestimmungen im vorliegenden Fall zu Recht verneint hat, der dritte und der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes insoweit, als der Rechtsmittelführer mit ihnen eine fehlerhafte Auslegung des Verhältnisses zwischen den Art. 68 und 72 der Durchführungsbestimmungen sowie eine inhaltliche Verfälschung des Schreibens vom 27. Juni 2013, das seiner Ansicht nach als Beschwerde im Sinne des genannten Art. 72 hätte angesehen werden müssen, rügt, gegen nichttragende Gründe des angefochtenen Urteils gerichtet und können gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zur Aufhebung jenes Urteils führen (vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 79, und vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission, C‑31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 82). |
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50 |
Demnach sind der zweite, der dritte und der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. |
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51 |
Schließlich ist zum sechsten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, der sich auf einen Rechtsfehler des Gerichts bei seiner Beurteilung der behaupteten Missachtung der Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers durch das Parlament bezieht, daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die gegenüber einer Person eingeleitet werden und zu einer beschwerenden Maßnahme führen können, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der auch dann Anwendung findet, wenn es an einer diesbezüglichen spezifischen Regelung fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den zu ihren Lasten angenommenen Gesichtspunkten, auf die solche Entscheidungen gestützt werden, in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 1992, Niederlande u. a./Kommission, C‑48/90 und C‑66/90, EU:C:1992:63, Rn. 44 und 45, vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., C‑32/95 P, EU:C:1996:402, Rn. 30, und vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission, C‑287/02, EU:C:2005:368, Rn. 37). |
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52 |
Mit diesem Teil rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht sei in Rn. 37 des angefochtenen Urteils zu Unrecht der Ansicht gewesen, dass die unterbliebene Übermittlung seines Schreibens vom 27. Juni 2013 an die Quästoren seine Verteidigungsrechte nicht verletzt habe, denn die Quästoren hätten ihre Stellungnahme in Unkenntnis seines Standpunkts abgegeben. |
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53 |
Insoweit ergibt sich aus den Rn. 32 bis 39 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht geprüft hat, ob in Ermangelung eines in der Verordnung Nr. 966/2012 vorgesehenen spezifischen Verfahrens zur Rückforderung zu viel gezahlter Beträge die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers in dem Verfahren gewahrt wurden, das zum Erlass des streitigen Beschlusses führte. Das Gericht hat in Rn. 33 des angefochtenen Urteils, ohne dass dies vom Rechtsmittelführer in seinem Rechtsmittel in Frage gestellt würde, festgestellt, dass „der Generalsekretär vor dem Erlass des [streitigen] Beschlusses zum einen den Kläger angehört und zum anderen mit den Quästoren Rücksprache gehalten hat“. |
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54 |
Der Rechtsmittelführer behauptet auch keine Verfälschung bei der Tatsachenwürdigung durch das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils, nach der, anders als von ihm vor dem Gericht behauptet, die Quästoren in dem Verfahren, das zum Erlass des streitigen Beschlusses führte, keine Entscheidung trafen, sondern mit ihnen nur Rücksprache gehalten wurde, wobei ihre Stellungnahme für den Generalsekretär beim Erlass jenes Beschlusses nicht bindend war. |
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55 |
Im Übrigen handelt es sich, wie vom Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils festgestellt, ohne dass diese Beurteilung vom Rechtsmittelführer in seinem Rechtsmittel in Frage gestellt würde, bei dem Schreiben vom 27. Juni 2013, auch wenn das Parlament eingeräumt hat, dass es den Quästoren nicht übermittelt wurde, nur um ein vom Rechtsmittelführer erstelltes Protokoll seiner Anhörung vor dem Generalsekretär. Da es aber sonst keinen Anhaltspunkt dafür gibt, inwieweit in dem Unterbleiben der Übermittlung dieses Schreibens an die Quästoren im Rahmen der mit ihnen gehaltenen Rücksprache eine Verkennung der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angesprochenen, sich aus der Wahrung der Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers ergebenden Erfordernisse läge, ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen des Rechtsmittelführers, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien, zu Recht verworfen hat. Daher ist der sechste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. |
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56 |
Demnach ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. |
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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57 |
Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 54 des angefochtenen Urteils die Beweislast dafür, ob die Zulage für parlamentarische Assistenz im Einklang mit der KV-Regelung verwendet worden sei, im Rahmen des Verfahrens zur Rückforderung dieser Zulage ihm und nicht dem Parlament zugewiesen habe. Das Gericht hätte anerkennen müssen, dass die Beweislast in Anbetracht der Umstände, dass er zum einen die von dieser Regelung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage zum Zeitpunkt ihrer Beantragung erfüllt habe und dass der streitige Beschluss zum anderen mehr als neun Jahre nach Ende seines Mandats erlassen worden sei, dem Parlament oblegen habe. |
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58 |
Das Parlament macht geltend, dieser Rechtsmittelgrund gehe, soweit damit eine fehlerhafte Anwendung der KV-Regelung in Bezug auf die Beweislast für die regelungskonforme Verwendung der Zulagen für parlamentarische Assistenz beanstandet werde, ins Leere, da er gegen nichttragende Gründe des angefochtenen Urteils gerichtet sei. Soweit er die Missachtung des Grundsatzes einer angemessenen Zeitspanne im Zusammenhang mit der besagten Beweislast betrifft, hält das Parlament ihn für unbegründet. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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59 |
Der zweite Rechtsmittelgrund ist gegen nichttragende Gründe des angefochtenen Urteils gerichtet, soweit damit ein Rechtsfehler gerügt wird, den das Gericht begangen haben soll, indem es in Rn. 54 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass „es dem Kläger [oblag], Gesichtspunkte anzuführen, die den [streitigen] Beschluss in Frage stellen können, soweit in diesem davon die Rede ist, dass er keinerlei Beweis dafür erbracht habe, dass die fraglichen parlamentarischen Assistenten Arbeiten parlamentarischer Assistenz im Sinne von Art. 14 KVR ausgeführt hätten“. Aus der besagten Rn. 54 ergibt sich nämlich, dass die Rüge des Rechtsmittelführers, mit der er behauptete, dass die Beweislast dem Parlament oblegen habe, vor dem Gericht erstmals im Stadium der Erwiderung vorgetragen und aus diesem Grund vom Gericht für unzulässig erklärt wurde. |
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60 |
In diesem Ausmaß ist der zweite Rechtsmittelgrund daher gemäß der in Rn. 49 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als ins Leere gehend zurückzuweisen. |
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61 |
Soweit der Rechtsmittelführer im Übrigen auch geltend macht, das Gericht habe, was die Verwendung der Zulagen für parlamentarische Assistenz im Einklang mit der KV-Regelung betreffe, zu Unrecht eine Beweislastverteilung zugunsten des Parlaments trotz des langen Zeitraums zwischen dem Ende des Abgeordnetenmandats und dem Erlass des streitigen Beschlusses vorgenommen, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten des ersten Rechtszugs ergibt, dass ein solches Argument vor dem Gericht nicht angesprochen wurde. Es ist somit neu und nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen. (Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C‑431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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62 |
Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen |
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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63 |
Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet der Rechtsmittelführer erstens, das Gericht habe den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verletzt, indem es nicht über einen Verstoß gegen Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) befunden habe, obwohl das Parlament als Unionsorgan die EMRK beachten müsse. |
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64 |
Zweitens ist der Rechtsmittelführer der Ansicht, dass der Grundsatz der Unparteilichkeit in seiner Ausprägung durch Art. 6 EMRK weiter reiche als der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, den das Gericht im angefochtenen Urteil für die Entscheidung über den betreffenden Klagegrund herangezogen habe. Das Gericht habe daher auch gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit verstoßen. |
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65 |
Das Parlament ist in erster Linie der Ansicht, der dritte Rechtsmittelgrund sei als unzulässig zurückzuweisen, da der Rechtsmittelführer lediglich die von ihm bereits vor dem Gericht vorgetragenen Argumente wiederhole. Außerdem beruhe dieser Rechtsmittelgrund auf einer falschen Lesart des angefochtenen Urteils, da das Gericht gebührend begründet habe, weshalb es den Klagegrund, mit dem die Voreingenommenheit des Generalsekretärs behauptet worden sei, zurückgewiesen habe. Jedenfalls sei Art. 6 EMRK auf das Verfahren vor dem Generalsekretär nicht anwendbar. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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66 |
Was zunächst das Vorbringen des Parlaments betrifft, dass der dritte Rechtsmittelgrund für unzulässig zu erklären sei, ist in Anbetracht der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut erörtert werden können, wenn eine Partei die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet, weil andernfalls dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen würde. Dies gilt umso mehr, wenn bemängelt wird, das Gericht habe einen Klagegrund des Rechtsmittelführers zu Unrecht nicht geprüft (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2004, Meyer/Kommission, C‑151/03 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:381, Rn. 50). |
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67 |
Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet der Rechtsmittelführer aber, das Gericht habe nicht über sein Vorbringen befunden, dass im vorliegenden Fall Art. 6 EMRK verletzt worden sei. Dieser Rechtsmittelgrund ist daher zulässig. |
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68 |
Festzustellen ist dazu, dass der Rechtsmittelführer dem Gericht mit dem Vorbringen, es habe sich nicht zu der auf Art. 6 EMRK gestützten Rüge geäußert, in Wirklichkeit vorwirft, es habe im Rahmen der Prüfung der Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit nicht über sein Vorbringen – das er erstmals im Stadium der Erwiderung formulierte – befunden, dass dieser Grundsatz auch in Art. 6 EMRK niedergelegt sei, den das Parlament als Unionsorgan beachten müsse. |
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69 |
Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet aber die Pflicht des Gerichts zur Begründung seiner Entscheidungen nicht, dass es sich detailliert mit jedem vorgebrachten Argument befassen müsste (vgl. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 91, sowie Beschluss vom 29. Oktober 2009, Portela/Kommission, C‑85/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:685, Rn. 31). Die Begründung durch das Gericht kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung des Gerichts zu erkennen, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (vgl. u. a. Urteile vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C‑266/06 P, EU:C:2008:295, Rn. 103, und vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C‑431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 38). |
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70 |
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass sich das Gericht in den Rn. 63 bis 68 des angefochtenen Urteils zwar nicht ausdrücklich zu Art. 6 EMRK geäußert hat, aus den Urteilsgründen aber klar hervorgeht, dass es zu der auf den Grundsatz der Unparteilichkeit gestützten Rüge Stellung genommen hat, indem es sie mit einer Begründung zurückgewiesen hat, die dem Rechtsmittelführer ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, und dem Gerichtshof erlaubt, seine Kontrolle auszuüben. Das Gericht hat insoweit u. a., in Rn. 63 des angefochtenen Urteils, ausgeführt, dass der für alle Unionsorgane geltende Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung für jedes Organ die Verpflichtung mit sich bringe, unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen. Außerdem hat es in Rn. 64 jenes Urteils festgestellt, dass der Generalsekretär vor dem Präsidium des Parlaments die feierliche Verpflichtung übernehmen muss, seine Aufgaben völlig unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen. Sodann hat es in den Rn. 65 bis 68 jenes Urteils nach einer eingehenden Prüfung befunden, dass der Generalsekretär diese Verpflichtung nicht verletzt habe, als er den streitigen Beschluss erlassen habe. Somit hat das Gericht in den Rn. 63 bis 68 des angefochtenen Urteils über die Rüge des Rechtsmittelführers befunden, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit geltend gemacht wurde. |
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71 |
Im Übrigen ist, ohne dass über die Frage entschieden zu werden braucht, ob Art. 6 EMRK auf ein vom Parlament betriebenes Verwaltungsverfahren zur Rückforderung zu viel gezahlter Beträge Anwendung findet, festzustellen, dass der Rechtsmittelführer, indem er sich auf die Behauptung beschränkt, dass der Grundsatz der Unparteilichkeit in seiner Ausprägung durch Art. 6 EMRK weiter reiche als im Kontext des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, indes kein rechtliches Argument vorbringt, das die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 63 bis 68 des angefochtenen Urteils in Frage stellen könnte. |
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72 |
Folglich ist dieses Vorbringen nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs als unzulässig zu verwerfen, wonach ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Urteile vom 11. April 2013, Mindo/Kommission, C‑652/11 P, EU:C:2013:229, Rn. 21, und vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 46). |
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73 |
Der dritte Rechtsmittelgrund ist mithin zu verwerfen. |
Zum vierten Rechtsmittelgrund
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74 |
Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es verneint habe, dass die zu Unrecht gezahlten Beträge wegen Verjährung nicht hätten zurückgefordert werden können. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen. Es ist angebracht, seinen dritten Teil zuerst und seinen ersten sowie den zweiten Teil gemeinsam zu prüfen. |
Zum dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes
– Vorbringen der Parteien
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75 |
Mit dem dritten Teil seines vierten Rechtsmittelgrundes beanstandet der Rechtsmittelführer, das Gericht habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes missachtet, indem es befunden habe, dass er nicht habe annehmen können, dass die Beträge, die als Zulage für parlamentarische Assistenz an ihn gezahlt worden seien, aufgrund des langen Zeitraums, der zwischen der Auszahlung dieser Beträge an ihn und dem Erlass des streitigen Beschlusses verstrichen sei, nicht mehr von ihm zurückgefordert würden. |
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76 |
Das Parlament tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen. |
– Würdigung durch den Gerichtshof
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77 |
Es ist daran zu erinnern, dass das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraussetzt, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben (vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416, Rn. 147, und vom 7. April 2011, Griechenland/Kommission, C‑321/09 P, EU:C:2011:218, Rn. 45). |
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78 |
Das Gericht hat dazu in Rn. 80 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rechtsmittelführer nichts vorbrachte, was die Annahme erlaubt hätte, dass er in Anbetracht der Umstände des gegebenen Falles ein berechtigtes Vertrauen darauf erworben hatte, dass die fraglichen Beträge nicht zurückgefordert werden könnten. Ferner hat es festgestellt, dass es nach den ihm bekannten Einzelheiten betreffend den Ablauf des gegenüber dem Rechtsmittelführer betriebenen Verfahrens ausgeschlossen sei, dass dieser ein solches Vertrauen habe hegen dürfen, und zwar ungeachtet des langen Zeitraums, der seit dem Sachverhalt, der zum Erlass des streitigen Beschlusses führte, verstrichen war. |
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79 |
Somit hat das Gericht in Anbetracht der in Rn. 77 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu Recht befunden, dass der bloße Umstand, dass zwischen der Auszahlung der betreffenden Beträge und dem Erlass des streitigen Beschlusses ein langer Zeitraum verstrichen sein mag, für sich allein, und ohne dass es irgendwelche sonstigen relevanten Anhaltspunkte gäbe, nicht ausreicht, um beim Rechtsmittelführer ein berechtigtes Vertrauen darauf zu wecken, dass die genannten Beträge nicht mehr zurückgefordert würden. |
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80 |
Folglich hat das Gericht die Rüge des Rechtsmittelführers, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes missachtet worden sei, zu Recht zurückgewiesen. |
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81 |
Demnach ist der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes nicht begründet. |
Zum ersten und zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes
– Vorbringen der Parteien
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82 |
Mit dem ersten Teil seines vierten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe die Verordnung Nr. 1605/2002 und die Verordnung Nr. 478/2007 missachtet, indem es verneint habe, dass die Ansprüche aus den mit dem streitigen Beschluss geforderten Beträgen verjährt seien, obwohl es hätte anerkennen müssen, dass die Ansprüche aus den 2001 und Anfang 2002 gezahlten Beträgen gemäß der in der Verordnung Nr. 1605/2002 vorgesehenen fünfjährigen Verjährungsfrist im Jahr 2007 verjährt seien. Was die im zweiten Halbjahr 2002 und bis 2004 gezahlten Beträge angehe, könne das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 478/2007, in der klargestellt werde, dass die fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf der dem Schuldner in der Zahlungsaufforderung mitgeteilten Frist beginne, die laufende Verjährung nicht unterbrochen haben, da im vorliegenden Fall keine Zahlungsaufforderung seitens des Parlaments während der noch offenen Verjährungsfrist ergangen sei. |
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83 |
Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen, indem es sein Vorbringen verworfen habe, dass die auf der Grundlage der delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 erlassene streitige Zahlungsaufforderung die 2009 abgelaufenen Verjährungsfristen nicht erneut habe in Gang setzen können. |
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84 |
Das Parlament tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen. |
– Würdigung durch den Gerichtshof
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85 |
Mit dem ersten und dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes bringt der Rechtsmittelführer vor, dass die bei Zahlung der streitigen Beträge geltende Unionsregelung eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für Forderungen der Union gegenüber Dritten vorgesehen habe und dass die Regel über den Beginn der Verjährungsfrist, wonach diese ab dem in der Zahlungsaufforderung genannten Datum laufe, erst im Jahr 2007 erlassen worden sei. |
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86 |
Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass Art. 73a der Verordnung Nr. 1605/2002, der für Forderungen der Union eine Verjährungsfrist von fünf Jahren festlegte, für sich allein und ohne seine Durchführungsbestimmungen nicht mit Erfolg geltend gemacht werden konnte, um die Verjährung einer Forderung der Union darzutun (vgl. Urteil vom 13. November 2014, Nencini/Parlament, C‑447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 43 und 44). |
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87 |
Der besagte Art. 73a, der in Verbindung mit seinen Durchführungsbestimmungen in Art. 85b der Verordnung Nr. 2342/2002 zu lesen war, sah also eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor, um den Unionsorganen die Einziehung von Forderungen der Union gegenüber Dritten zu ermöglichen, wobei die Frist ab dem Termin zu laufen begann, der dem Schuldner in der Zahlungsaufforderung mitgeteilt wurde (vgl. Urteil vom 13. November 2014, Nencini/Parlament, C‑447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 45 und 46). |
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88 |
Diese Auslegung gilt auch für Art. 81 der Verordnung Nr. 966/2012 und Art. 93 der delegierten Verordnung Nr. 1268/2012, die bei Erlass des streitigen Beschlusses in Kraft waren, da diese Bestimmungen inhaltlich Art. 73a der Verordnung Nr. 1605/2002 bzw. Art. 85b der Verordnung Nr. 2342/2002 entsprechen. |
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89 |
Anders als der Rechtsmittelführer zu meinen scheint, legten diese Vorschriften keine Frist fest, innerhalb deren dem Schuldner nach dem Zeitpunkt der Entstehung der fraglichen Forderung eine Zahlungsaufforderung übermittelt werden musste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Nencini/Parlament, C‑447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 47). Folglich war das Gericht zu Recht der Ansicht, dass die von dem streitigen Beschluss erfassten Forderungen nicht verjährt waren und der streitige Beschluss nicht unter Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot erlassen worden war. |
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90 |
Unter diesen Umständen sind der erste und der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zu verwerfen. |
Zum vierten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes
– Vorbringen der Parteien
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91 |
Mit dem vierten Teil seines vierten Rechtsmittelgrundes beanstandet der Rechtsmittelführer, das Gericht habe die Tragweite des Grundsatzes einer angemessenen Zeitspanne verkannt, indem es nicht allen relevanten Umständen der Sache Rechnung getragen habe. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hätte das Gericht in Anbetracht der Höhe der in Rede stehenden Beträge, der geringen Komplexität der Sache und seines beispielhaften Verhaltens anerkennen müssen, dass die Zeitspanne von fast zehn Jahren, die zwischen dem Ende seines Mandats und dem Erlass des streitigen Beschlusses durch das Parlament verstrichen sei, unangemessen gewesen sei. |
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92 |
Das Parlament ist in erster Linie der Auffassung, das Gericht hätte im vorliegenden Fall die Missachtung einer angemessenen Zeitspanne nicht prüfen dürfen, da eine solche Missachtung vom Rechtsmittelführer vor dem Gericht nicht angesprochen worden sei. Sollte jedoch davon ausgegangen werden, dass das Gericht den Rechtsmittelgrund der Missachtung einer angemessenen Zeitspanne von Amts wegen aufgegriffen habe, so sei ihm ein Rechtsfehler unterlaufen, denn dieser Grund falle nicht in die Kategorie derer, die vom Gericht von Amts wegen aufgeworfen werden könnten oder müssten. Jedenfalls hätte das Gericht die Parteien zur Stellungnahme zu diesem Punkt auffordern müssen. Unter diesen Umständen beantragt das Parlament eine Auswechslung der Begründung des angefochtenen Urteils. |
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93 |
Hilfsweise bringt das Parlament vor, das Gericht habe den Grundsatz einer angemessenen Zeitspanne nicht verkannt. |
– Würdigung durch den Gerichtshof
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94 |
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Einhaltung einer Verjährungsfrist vom Unionsrichter nicht von Amts wegen geprüft werden kann, sondern von der betroffenen Partei geltend gemacht werden muss (Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Rechtsmittelführer vor dem Gericht ausdrücklich gerügt hat, dass das Handeln des Parlaments, was die Feststellung seiner Forderung betreffe, insoweit verspätet sei, als es gegen die Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1605/2002 und 2342/2002, die die Verjährungsregeln für die Forderungen der Union gegenüber Dritten vorsähen, verstoße. |
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95 |
In diesem Zusammenhang hat das Gericht, wie sich aus Rn. 89 des vorliegenden Urteils ergibt, zu Recht befunden, dass keine Bestimmung des Unionsrechts die Zeitspanne näher regelte, innerhalb deren dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung, also der Akt, mit dem ihm die Feststellung einer Forderung durch ein Unionsorgan zur Kenntnis gebracht wird, übermittelt werden musste. |
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96 |
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aber, dass es unter solchen Umständen das Erfordernis der Rechtssicherheit verlangt, dass die Unionsorgane ihre Befugnisse innerhalb einer angemessenen Zeitspanne wahrnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 139 bis 141 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 28, und vom 13. November 2014Nencini/Parlament, C‑447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 47 und 48), wie auch vom Gericht in Rn. 81 des angefochtenen Urteils ausgeführt worden ist. |
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97 |
Das Gericht ist folglich in den Rn. 81 bis 87 des angefochtenen Urteils mangels einer entsprechenden Regelung und in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles zu Recht auch unter dem Blickwinkel des Grundsatzes einer angemessenen Zeitspanne auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers eingegangen, mit dem er ein verspätetes Handeln des Parlaments hinsichtlich der Feststellung seiner Forderungen ihm gegenüber rügte. |
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98 |
Daher sind die in Rn. 92 des vorliegenden Urteils dargestellten Einwände des Parlaments zu verwerfen, und der vierte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes, mit dem der Rechtsmittelführer bemängelt, das Gericht habe die Tragweite des Grundsatzes einer angemessenen Zeitspanne verkannt, ist auf seine Begründetheit hin zu prüfen. |
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99 |
Insoweit ist festzustellen, dass die Angemessenheit einer Zeitspanne anhand aller Umstände der jeweiligen Sache zu beurteilen ist, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Angelegenheit und der verschiedenen von dem Unionsorgan abgeschlossenen Verfahrensschritte sowie des Verhaltens der Parteien im Lauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C‑501/00, EU:C:2004:438, Rn. 53, vom 7. April 2011, Griechenland/Kommission, C‑321/09 P, EU:C:2011:218, Rn. 34, und vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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100 |
Die Angemessenheit einer Zeitspanne kann nämlich nicht am Maßstab einer präzisen, abstrakt festgelegten Obergrenze geprüft werden (Urteile vom 7. April 2011, Griechenland/Kommission, C‑321/09 P, EU:C:2011:218, Rn. 33, und vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 29 und 30). |
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101 |
Was den konkreten Kontext des vorliegenden Falls angeht, hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass Art. 73a der Verordnung Nr. 1605/2002, dem Art. 81 der Verordnung Nr. 966/2012 inhaltlich entspricht, im Interesse des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung die Möglichkeit, die Forderungen der Union gegenüber Dritten einzuziehen, zeitlich beschränken sollte und hierzu eine Fünfjahresfrist festlegte und dass Art. 85b der Verordnung Nr. 2342/2002, dem Art. 93 Abs. 1 der delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 entspricht, vorsah, dass diese Frist ab dem Termin zu laufen beginnt, der dem Schuldner in der Zahlungsaufforderung mitgeteilt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Nencini/Parlament, C‑447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 45). |
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102 |
In Anbetracht dieses Art. 73a hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn in den anwendbaren Vorschriften nicht geregelt ist, innerhalb welcher Zeitspanne dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung durch ein Unionsorgan zu übermitteln ist, diese Zeitspanne grundsätzlich als unangemessen gelten muss, wenn die Übermittlung später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das Organ seine Forderung normalerweise hat geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Nencini/Parlament, C‑447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 48 und 49). |
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103 |
Insoweit ist davon auszugehen, dass ein Unionsorgan unter Berücksichtigung des Art. 78 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 966/2012 sowie der Art. 81 und 82 der delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 seine Forderung normalerweise ab dem Zeitpunkt geltend machen kann, ab dem es über die Belege, anhand deren sich eine bestimmte Forderung als einredefrei, beziffert und fällig identifizieren lässt, verfügt oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte verfügen können. |
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104 |
Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass das Verstreichen von mehr als fünf Jahren zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Organ seine Forderung normalerweise hat geltend machen können, und dem Zeitpunkt der Übermittlung einer Zahlungsaufforderung nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen den Grundsatz einer angemessenen Zeitspanne nach sich ziehen kann. Angesichts der in Rn. 99 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist nämlich auch zu prüfen, ob sich eine solche Dauer durch Umstände erklären lässt, die der Sache eigen sind. |
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105 |
So hat sich der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 13. November 2014, Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372), auf den dort genannten Fünfjahreszeitraum nicht als äußersten Zeitrahmen bezogen, außerhalb dessen die Übermittlung einer Zahlungsaufforderung durch das Organ an den Schuldner unabhängig von den Umständen des Einzelfalls als zwangsläufig nach unangemessenen langer Zeit erfolgt gelten müsste, sondern er hat ihn für die in Rn. 102 des vorliegenden Urteils angesprochene Vermutung herangezogen, die im Übrigen widerlegbar ist. |
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106 |
Genauso wäre möglich, dass eine Übermittlung einer solchen Zahlungsaufforderung innerhalb einer kürzeren Zeitspanne als den besagten fünf Jahren in einer weniger komplexen Sache, in der etwa für den Schuldner viel auf dem Spiel steht oder es das Unionsorgan, insbesondere hinsichtlich des Erlangens der Belege, anhand deren es eine Forderung als einredefrei, beziffert und fällig identifizieren kann, an Sorgfalt hat mangeln lassen, nicht den Erfordernissen des Grundsatzes einer angemessenen Zeitspanne genügt. Dem Schuldner obläge dann der Beweis dafür, dass eine solche Zeitspanne von weniger als fünf Jahren unangemessen war. |
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107 |
Im vorliegenden Fall geht es dem Parlament mit dem streitigen Beschluss darum, vom Rechtsmittelführer einen weiteren Betrag, den es ihm als Zulage für parlamentarische Assistenz gezahlt hat, zurückzuerhalten, der zu dem Betrag hinzukommt, der bereits mit dem Rückforderungsbeschluss des Generalsekretärs vom 4. März 2009 verlangt wurde. Dieser weitere Rückforderungsbeschluss wurde getroffen, nachdem am 14. Oktober 2011 der OLAF‑Bericht eingegangen war, aus dem hervorgeht, dass keiner der drei Assistenten des Rechtsmittelführers Arbeiten parlamentarischer Assistenz ausgeführt hatte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Parlament seine Forderung hier in dem in Rn. 103 des vorliegenden Urteils erläuterten Sinn normalerweise mit der Übergabe dieses Berichts geltend machen konnte. Da die streitige Zahlungsaufforderung seitens des Parlaments am 5. Juli 2013 erging, kann die Zeitspanne, innerhalb deren sie dem Rechtsmittelführer übermittelt wurde, nicht als unangemessen angesehen werden. |
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108 |
Demzufolge konnte das Gericht gemäß der in Rn. 99 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung rechtsfehlerfrei entscheiden, dass das Parlament, als es den streitigen Beschluss und die streitige Zahlungsaufforderung erließ, die Pflichten, die ihm aufgrund des Grundsatzes einer angemessenen Zeitspanne oblagen, in Anbetracht der Umstände der Sache und insbesondere derjenigen, die sein Verhalten und seine Sorgfalt bei der Handhabung des zum Erlass dieses Beschlusses und dieser Aufforderung führenden Verfahrens betreffen, nicht verletzt hat. |
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109 |
Demnach ist der vierte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes nicht begründet. |
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110 |
Somit ist der vierte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. |
Zum fünften Rechtsmittelgrund
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111 |
Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund beanstandet der Rechtsmittelführer, das Gericht habe seinen Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Zahlungsaufforderung zurückgewiesen, obwohl es hätte anerkennen müssen, dass die Ansprüche aus den mit dem streitigen Beschluss geforderten Beträgen verjährt gewesen seien, und es daher die Zahlungsaufforderung für nichtig hätte erklären müssen. |
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112 |
Das Parlament hält das Vorbringen des Rechtsmittelführers im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes für eine bloße Wiederholung des Vorbringens vor dem Gericht. Jedenfalls sei es zurückzuweisen, da der Rechtsmittelführer zu Unrecht behaupte, dass die von dem streitigen Beschluss erfassten Beträge wegen Verjährung nicht hätten zurückgefordert werden können. |
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113 |
Zum fünften Rechtsmittelgrund genügt die Feststellung, dass die Zurückweisung des vierten Rechtsmittelgrundes, der auf eine Missachtung der Verjährungsvorschriften und des Grundsatzes einer angemessenen Zeitspanne gestützt wird, aus denselben Gründen die Zurückweisung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes nach sich ziehen muss. |
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114 |
Da keinem der Rechtsmittelgründe gefolgt werden kann, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. |
Kosten
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115 |
Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. |
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116 |
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
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117 |
Da der Rechtsmittelführer mit seinen Rechtsmittelgründen unterlegen ist, sind ihm dem Antrag des Parlaments entsprechend die Kosten aufzuerlegen. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.