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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62014CJ0232

    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. März 2016.
    Portmeirion Group UK Ltd gegen Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs.
    Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber).
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 – Gültigkeit – Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China – Betroffene Ware – Betreffende Ware – Begründungspflicht.
    Rechtssache C-232/14.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2016:180

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

    17. März 2016 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Dumping — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 — Gültigkeit — Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China — Betroffene Ware — Betreffende Ware — Begründungspflicht“

    In der Rechtssache C‑232/14

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) Tribunal centre: Birmingham (Gericht erster Instanz Birmingham [Steuerkammer], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 29. April 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Mai 2014, in dem Verfahren

    Portmeirion Group UK Ltd

    gegen

    Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

    unter Mitwirkung des Richters J. Malenovský (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, des Richters M. Safjan und der Richterin K. Jürimäe,

    Generalanwalt: M. Wathelet,

    Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2015,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Portmeirion Group UK Ltd, vertreten durch A. Willems, S. De Knop und Y. Benizri, avocats,

    der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

    des Rates der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert als Bevollmächtigte im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und S. Gubel, avocat,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch M. França, J.‑F. Brakeland und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. September 2015

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131, S. 1).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Portmeirion Group UK Ltd (im Folgenden: Portmeirion) und den Commissioners for her Majesty’s Customs and Revenue (Steuer- und Zollverwaltung, im Folgenden: Steuerverwaltung) wegen deren Ablehnung des Antrags auf Erstattung der von Portmeirion für die Einfuhr von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China entrichteten Antidumpingzölle.

    Rechtlicher Rahmen

    Völkerrecht

    3

    Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigte der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1, 2 und 3 dieses Übereinkommens, darunter das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen 1994).

    4

    Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) des Antidumping-Übereinkommens 1994 sieht vor:

    „2.1   Im Sinne dieses Übereinkommens gilt eine Ware als gedumpt, das heißt als unter ihrem Normalwert auf den Markt eines anderen Landes gebracht, wenn ihr Preis bei Ausfuhr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

    2.6   In diesem Übereinkommen ist unter dem Begriff ‚gleichartige Ware‘ (‚like product‘, ‚produit similaire‘) eine Ware zu verstehen, die mit der fraglichen Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der fraglichen Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der fraglichen Ware sehr ähnlich sind.

    …“

    Unionsrecht

    5

    Art. 236 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) (im Folgenden: Zollkodex) sieht vor:

    „Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war …“

    6

    Die Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, und – Berichtigung – ABl. 2010, L 7, S. 22, im Folgenden: Grundverordnung) erlassen. Die Erwägungsgründe 3 und 4 dieser Verordnung lauten:

    „(3)

    Das Antidumping-Übereinkommen … 1994 … enthält ausführliche Regeln, insbesondere für die Berechnung des Dumpings, die Verfahren zur Einleitung und Durchführung der Untersuchung, einschließlich der Ermittlung und der Auswertung der Tatsachen, die Einführung vorläufiger Maßnahmen, die Einführung und die Vereinnahmung von Antidumpingzöllen, die Geltungsdauer und die Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen sowie die Unterrichtung über Informationen im Zusammenhang mit Antidumpinguntersuchungen. Zur Sicherung einer angemessenen und transparenten Anwendung dieser Regeln sollten die Formulierungen des neuen Übereinkommens so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht übertragen werden.

    (4)

    Bei der Anwendung dieser Regeln ist es zur Aufrechterhaltung des mit dem GATT‑Übereinkommen errichteten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten unbedingt notwendig, dass die Gemeinschaft der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner Rechnung trägt.“

    7

    Art. 1 („Grundsätze“) der Grundverordnung bestimmt:

    „(1)   Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

    (2)   Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

    (3)   Das Ausfuhrland ist normalerweise das Ursprungsland. Jedoch kann es sich auch um ein Zwischenland handeln, ausgenommen in den Fällen, in denen zum Beispiel die Ware nur Gegenstand eines Durchfuhrverkehrs durch dieses Land ist oder nicht in diesem Land hergestellt wird, oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.

    (4)   Im Sinne dieser Verordnung ist ‚gleichartige Ware‘ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.“

    8

    Auf der Grundlage der Grundverordnung erließ die Europäische Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1072/2012 vom 14. November 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 318, S. 28, und – Berichtigung – ABl. 2013, L 36, S. 11, im Folgenden: vorläufige Verordnung).

    9

    Die Erwägungsgründe 24, 25, 51, 52 und 54 bis 57 der vorläufigen Verordnung lauten:

    „(24)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, die derzeit unter den [Tarifpositionen] 6911 10 00, ex 6912 00 10, ex 6912 00 30, ex 6912 00 50 und ex 6912 00 90 [der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1, im Folgenden: KN)] eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China (‚betroffene Ware‘). Diese Artikel können aus Porzellan, aus gewöhnlichem Ton, aus Steinzeug, aus Steingut oder feinen Erden oder aus sonstigen Materialien bestehen. Zu den wichtigsten Rohstoffen gehören Mineralien wie Kaolin, Feldspat und Quarz, wobei die Zusammensetzung der verwendeten Rohstoffe entscheidend für die Art des keramischen Endprodukts ist.

    (25)

    Keramische Tisch- oder Küchenartikel werden in vielen verschiedenen Formen vermarktet, die sich im Lauf der Zeit weiterentwickelt haben. Sie werden in einer Vielzahl von Einrichtungen wie Haushalten, Hotels, Restaurants oder Pflegeeinrichtungen verwendet.

    (51)

    Ein Einführer machte geltend, die Warendefinition der Untersuchung sei zu weit gefasst, als dass ein angemessener Vergleich zwischen verschiedenen Warentypen möglich sei. Ein Einführer mit Produktion in China äußerte eine ähnliche Auffassung. In diesem Zusammenhang erwähnten einige Parteien auch rein dekorative Artikel.

    (52)

    Hierzu sei angemerkt, dass die Kriterien für die Entscheidung, ob die Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, als eine einzige Ware angesehen werden kann, nämlich ihre grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften, weiter unten ausführlich dargestellt werden. Rein dekorative Artikel sind somit nicht betroffen. Überdies ergab die Untersuchung, dass die grundlegenden Eigenschaften der verschiedenen Typen keramischer Tisch- oder Küchenartikel mit Ausnahme von Keramikmessern identisch sind, obwohl bei den spezifischen Eigenschaften möglicherweise tatsächlich Unterschiede bestehen. Zudem rechtfertigt die Tatsache, dass im Herstellungsprozess der betroffenen Ware einige Variationen möglich sind, an sich nicht die Feststellung, dass es sich um zwei oder mehr unterschiedliche Waren handelt. Schließlich ergab die Untersuchung ebenfalls, dass die verschiedenen Typen der betroffenen Ware im Allgemeinen über dieselben Vertriebskanäle verkauft wurden. Einige spezialisierte Geschäfte konzentrieren sich möglicherweise auf bestimmte Warentypen, doch ein großer Teil der Vertreiber (Einzelhändler, Kaufhäuser, Supermärkte) verkaufen verschiedene Typen keramischer Tisch- oder Küchenartikel, um ihren Kunden eine breite Auswahl zu bieten. Die Vorbringen, die Warendefinition der Untersuchung sei zu weit gefasst, werden daher vorläufig zurückgewiesen.

    (54)

    Die Untersuchung hat ergeben, dass alle Typen von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch trotz ihrer unterschiedlichen Eigenschaften und ihres unterschiedlichen Stils dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen, d. h.[,] Keramikartikel sind vor allem für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt, werden grundsätzlich zu denselben Zwecken verwendet und können als verschiedene Produkttypen ein und derselben Ware angesehen werden.

    (55)

    Zusätzlich zu der Tatsache, dass ihre grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften dieselben sind, stehen die verschiedenen Stile und Typen keramischer Tisch- oder Küchenartikel allesamt in direktem Wettbewerb miteinander und sind in hohem Maße gegeneinander austauschbar. Dies zeigt sich deutlich daran, dass sie nicht klar voneinander abgegrenzt sind, d. h.[,] dass durchaus Überschneidungen und Wettbewerb zwischen verschiedenen Warentypen bestehen und dass der Durchschnittskäufer nur selten eine Unterscheidung beispielsweise zwischen Waren aus Porzellan und Waren aus sonstigen keramischen Materialien trifft.

    (56)

    Dennoch erschien[t] es, wie in den Erwägungsgründen 29 bis 34 erläutert, ebenfalls angebracht, die Warendefinition, die die Grundlage für die laufende Untersuchung bildete, durch den Ausschluss von Messern aus Keramik einzugrenzen. Die betroffene Ware wird daher vorläufig definiert als Geschirr und andere Artikel, ausgenommen Messer, aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 10, ex 6912 00 30, ex 6912 00 50 und ex 6912 00 90 eingereiht werden.

    (57)

    Abschließend wird daher die Ansicht vertreten, dass für dieses Verfahren entsprechend der üblichen Praxis der [Europäischen] Union alle Typen der vorstehend beschriebenen Ware mit Ausnahme von Messern aus Keramik als eine einzige Ware betrachtet werden sollten.“

    10

    In Anwendung von Art. 9 der Grundverordnung erließ der Rat die Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls. Die Erwägungsgründe 35 bis 37 dieser Verordnung haben folgenden Wortlaut:

    „(35)

    Alle Typen von keramischen Tisch- oder Küchenartikeln können als unterschiedliche Typen ein und derselben Ware angesehen werden. Daher wird das nach der vorläufigen und erneut nach der endgültigen Unterrichtung geäußerte Vorbringen, die Untersuchung betreffe eine breite Palette gleichartiger Waren und folglich müssten für jedes einzelne Warensegment separate Analysen zu Repräsentativität, Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse durchgeführt werden, als unbegründet erachtet. Eine Partei, die der Auffassung war, die Warendefinition sei zu weit gefasst, legte einen Vergleich von Waren mit unterschiedlichem Dekorationsgrad vor; ihre Aussagen zur Endverwendung (in einem Fall für Garten und Kinder, im anderen Fall für Dekorationszwecke) sind indessen fragwürdig, da es an einer klaren Abgrenzung mangelt, und können eher als Bestätigung der Feststellungen in Erwägungsgrund 55 der vorläufigen Verordnung betrachtet werden. …

    (36)

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wird die Warendefinition endgültig wie folgt festgelegt: Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch – ausgenommen Messer aus Keramik, Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Schäler aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art – mit Ursprung in der [Volksrepublik] China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 10, ex 6912 00 30, ex 6912 00 50 und ex 6912 00 90 eingereiht werden.

    (37)

    Da bezüglich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden alle anderen Feststellungen in den Erwägungsgründen 24 bis 63 der vorläufigen Verordnung bestätigt.“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

    11

    Portmeirion ist ein britischer Hersteller von Artikeln aus Keramik und Importeur von Artikeln aus Keramik mit Ursprung in China.

    12

    Am 16. Februar 2012 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren ein, das die Einfuhren von Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in China in die Union (im Folgenden: in Rede stehende Einfuhren) betraf.

    13

    Am 14. November 2012 führte die Kommission mit der vorläufigen Verordnung vorläufige Antidumpingzölle auf die in Rede stehenden Einfuhren ein.

    14

    Am 18. Dezember 2012 gab Portmeirion eine erste Stellungnahme ab, mit der sie sich zum einen gegen die von der Kommission nach Abschluss ihrer Untersuchung vorgenommene Definition der betroffenen Ware wandte und zum anderen andere Faktoren geltend machte, die ihrer Ansicht nach der Einführung von Antidumpingzöllen entgegenstanden. Nachdem die Kommission ihr Informationsdokument vom 25. Februar 2013 übermittelt hatte, wurde Portmeirion am 5. März 2013 von der Kommission angehört. Bei dieser Gelegenheit legte Portmeirion u. a. ihren Standpunkt zur Reichweite der Definition der betroffenen Ware dar.

    15

    Am 13. Mai 2013 erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission die Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 und führte mit Wirkung vom 16. Mai 2013 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die in Rede stehenden Einfuhren ein.

    16

    Am 2. August 2013 beantragte Portmeirion nach Art. 236 des Zollkodex bei der Steuerverwaltung die Erstattung der entrichteten Antidumpingzölle und trug dazu vor, dass die Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 gegen Unionsrecht verstoße, weshalb es für die Einführung dieser Zölle keine Rechtsgrundlage gegeben habe.

    17

    Mit Entscheidung vom 16. Dezember 2013 lehnte die Steuerverwaltung den von Portmeirion gestellten Erstattungsantrag ab.

    18

    Am 14. Januar 2014 legte Portmeirion gegen diese Entscheidung beim vorlegenden Gericht einen Rechtsbehelf ein, mit dem sie die Ungültigkeit der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 geltend macht.

    19

    Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die von Portmeirion geltend gemachten Gründe tatsächlich geeignet seien, die Gültigkeit dieser Verordnung in Frage zu stellen.

    20

    Daher hat das First-tier Tribunal (Tax Chamber) Tribunal centre: Birmingham (Gericht erster Instanz von Birmingham [Steuerkammer]) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    Ist die Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 deshalb mit dem Unionsrecht unvereinbar, weil sie

    a)

    auf offensichtlichen Beurteilungsfehlern bei der Definition der betroffenen Ware beruht, so dass die Schlussfolgerungen der Antidumpinguntersuchung unbeachtlich sind, und

    b)

    gemäß den Anforderungen des Art. 296 AEUV nicht hinreichend begründet ist?

    Zur Vorlagefrage

    Zur Zulässigkeit

    21

    Die italienische Regierung macht geltend, dass sich Portmeirion vor dem vorlegenden Gericht nicht auf die Ungültigkeit der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 berufen könne und dass demzufolge die von diesem Gericht vorgelegte Frage nach der Gültigkeit dieser Verordnung für unzulässig erklärt werden müsse.

    22

    Nach Ansicht dieser Regierung ist eine juristische Person wie Portmeirion von der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 unmittelbar und individuell betroffen, so dass sie selbst beim Unionsrichter deren Nichtigerklärung beantragen könne.

    23

    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass es der allgemeine Grundsatz, der gewährleistet, dass jeder das Recht hat, sich im Rahmen der Anfechtung einer ihn beschwerenden nationalen Maßnahme auf die Ungültigkeit des Unionsrechtsakts zu berufen, der dieser Maßnahme als Grundlage dient, nicht verbietet, ein derartiges Recht an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Betroffene nicht berechtigt war, vor dem Unionsrichter unmittelbar die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts gemäß Art. 263 AEUV zu beantragen. Doch nur für den Fall, dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Person ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen hätte beantragen können, ist sie daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, C‑188/92, EU:C:1994:90, Rn. 23, Valimar, C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 28 und 29, sowie TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18).

    24

    Somit ist eine juristische Person wie Portmeirion nur dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie von der Verordnung, deren Gültigkeit sie in Frage stellt, ohne jeden Zweifel unmittelbar und individuell betroffen ist, daran gehindert, sich vor den nationalen Gerichten auf die Ungültigkeit dieser Verordnung zu berufen.

    25

    Was zunächst die Voraussetzung angeht, dass Portmeirion von der streitigen Verordnung nicht individuell betroffen ist, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls mehrere Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern individuell betreffen kann, ohne dass dies ausschließt, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile Extramet Industrie/Rat, C‑358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16, und TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 22).

    26

    Insoweit können zunächst diejenigen Hersteller und Ausführer der betroffenen Ware individuell betroffen sein, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Valimar, C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27

    Des Weiteren kann dies auch bei Importeuren dieser Ware gegeben sein, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind (Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C‑133/87 und C‑150/87, EU:C:1990:115, Rn. 15, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C‑156/87, EU:C:1990:116, Rn. 18, und TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 20).

    28

    Schließlich kann dies noch für Importeure gelten, die mit Exporteuren der mit dem Antidumpingzoll belegten Ware geschäftlich verbunden sind, vor allem dann, wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der von diesen Importeuren praktizierten Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Union berechnet wurde, und dann, wenn der Antidumpingzoll selbst anhand dieser Wiederverkaufspreise berechnet wurde (Urteile Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C‑305/86 und C‑160/87, EU:C:1990:295, Rn. 19 und 20, und TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 21).

    29

    Im vorliegenden Fall wurde nicht dargetan, dass Portmeirion einer dieser oben genannten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern zugerechnet und daher ohne jeden Zweifel als von der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 individuell betroffen angesehen werden könnte.

    30

    Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ist Portmeirion nämlich ein Importeur der fraglichen Ware, dessen Wiederverkaufspreise für Artikel aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in China bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise oder der Berechnung des mit der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 festgelegten Antidumpingzolls nicht berücksichtigt wurden. Auch geht es nicht um ihre geschäftliche Verbindung mit Exporteuren. Darüber hinaus weist Portmeirion offensichtlich keine persönlichen Eigenschaften auf, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben.

    31

    Da die Voraussetzungen, die sich darauf beziehen, dass die jeweilige Person von dieser Verordnung unmittelbar und individuell betroffen ist, kumulativ sind, muss nicht geprüft werden, ob Portmeirion im vorliegenden Fall von der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 unmittelbar betroffen ist.

    32

    Nach alledem ist festzustellen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Portmeirion ohne jeden Zweifel daran gehindert ist, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 zu berufen.

    33

    Die Vorlagefrage ist daher zulässig.

    Zur Beantwortung der Frage

    34

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 deshalb ungültig ist, weil sie zum einen auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der darin enthaltenen Definition der betroffenen Ware beruht und zum anderen nicht gemäß den Anforderungen des Art. 296 AEUV hinreichend begründet ist.

    35

    Was erstens den behaupteten offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Definition der betroffenen Ware angeht, ist festzustellen, dass der Begriff „betroffene Ware“ nach dem Wortlaut des 36. Erwägungsgrundes der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch – ausgenommen Messer aus Keramik, Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Schäler aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art – mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 10, ex 6912 00 30, ex 6912 00 50 und ex 6912 00 90 eingereiht werden, umfasst.

    36

    Dies vorausgeschickt, ergibt sich aus dem 35. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass alle Typen von keramischen Tisch- oder Küchenartikeln als unterschiedliche Typen ein und derselben Ware angesehen werden können.

    37

    Portmeirion trägt jedoch vor, diese Verordnung sei auf der Grundlage eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers hinsichtlich der betroffenen Ware erlassen worden, weil die unterschiedlichen den Antidumpingzöllen unterliegenden Waren nicht gleichartig und homogen seien, so dass sie nicht als eine einzige Ware angesehen werden könnten, und dass daher die Durchführung einer einheitlichen Untersuchung nicht gerechtfertigt gewesen sei.

    38

    Hierzu ist festzustellen, dass der sowohl in der vorläufigen Verordnung als auch in der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 verwendete Begriff „betroffene Ware“ ein konkreter Ausdruck des in Art. 1 Abs. 2 der Grundverordnung verwendeten allgemeinen Begriffs „Ware … [, die] als gedumpt [gilt]“ (im Folgenden: betreffende Ware) ist, weil die Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 die Durchführung der Grundverordnung in dem fraglichen Bereich zum Gegenstand hat.

    39

    Folglich bestimmen die Tatbestandsmerkmale des Begriffs „betreffende Ware“ im Sinne der Grundverordnung notwendigerweise die Merkmale, die der „betroffenen Ware“ im Sinne der vorläufigen Verordnung und der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 beizumessen sind.

    40

    Die Grundverordnung präzisiert jedoch nicht die Bedeutung des Begriffs „betreffende Ware“. Sie beschränkt sich darauf, in ihrem Art. 1 Abs. 4 den Begriff „gleichartige Ware“ als Ware zu definieren, die mit der betreffenden Ware identisch ist oder Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind. Im Übrigen ergibt sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Grundverordnung, dass mit dieser Verordnung die Formulierungen des Antidumping-Übereinkommens 1994 so weit wie möglich in das Unionsrecht übertragen werden sollen.

    41

    Unter diesen Umständen ist der in der Grundverordnung enthaltene Begriff „betreffende Ware“ nach Maßgabe dieses Übereinkommens und insbesondere seines Art. 2 auszulegen. Auch in diesem Artikel wird die Bedeutung des Begriffs „betreffende Ware“ – bzw. dort „fragliche Ware“ – indessen nicht präzisiert; insbesondere enthält sein Wortlaut keinen Anhaltspunkt, der ein spezifisches Erfordernis der Homogenität und der Gleichartigkeit der fraglichen Waren bestätigen könnte.

    42

    Daher ist festzustellen, dass die Grundverordnung bei einer Auslegung nach Maßgabe des Antidumping-Übereinkommens 1994 für sich genommen nicht vorschreibt, dass sich der Begriff „betreffende Ware“ notwendigerweise auf eine Ware bezieht, die als homogene und aus gleichartigen Waren zusammengesetzte Einheit gedacht ist.

    43

    Die in den vorstehenden Randnummern vorgenommene Auslegung des Antidumping-Übereinkommens 1994 wird im Übrigen durch die Auslegung bestätigt, zu der, wie der Generalanwalt in den Nrn. 63 bis 67 seiner Schlussanträge dargelegt hat, die WTO-Panels in mehreren Berichten gelangt sind.

    44

    Sodann ist, wie im vierten Erwägungsgrund der Grundverordnung klargestellt wird, auch die Auslegung der in diesem Übereinkommen enthaltenen detaillierten Regeln durch die wichtigsten Handelspartner der Union zu berücksichtigen.

    45

    Insoweit waren, wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bestimmte dieser Handelspartner, wie Kanada, das Königreich Norwegen und die Volksrepublik China, der Ansicht, dass die betreffende Ware einen homogenen Charakter aufweisen und aus gleichartigen Waren bestehen muss. Folglich darf die Voraussetzung hinsichtlich der Homogenität der Ware bei der Auslegung der Grundverordnung nicht völlig außer Acht gelassen werden.

    46

    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Definition der betroffenen Ware vorliegt.

    47

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen. Die gerichtliche Kontrolle einer entsprechenden Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48

    Die von der Antidumping-Untersuchung betroffenen Artikel aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch weisen zwar in Bezug auf den Stil, die Form und die Eigenschaften Unterschiede auf, allerdings ist in Übereinstimmung mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass diese Artikel dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen, weil sie aus Keramik hergestellt werden und für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind. Daher können diese Artikel insgesamt nicht als heterogen angesehen werden.

    49

    Außerdem haben die Unionsorgane, wie sie in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben haben, die betreffende Ware in Untergruppen vergleichbarer Transaktionen eingeteilt und für jede Untergruppe einen gewogenen durchschnittlichen Normalwert und einen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis festgelegt, womit den Unterschieden in Bezug auf den Stil, die Form und die Eigenschaften Rechnung getragen wurde.

    50

    Schließlich legt das vorlegende Gericht in dem Vorabentscheidungsersuchen zwar seine Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Definition der „betroffenen Ware“ auf die Analyse des Kausalzusammenhangs und des Schadens dar, weil seiner Ansicht nach eine andere Definition zu anderen Schlussfolgerungen geführt hätte. Hinsichtlich der Schlussfolgerungen, die konkret auf der Grundlage einer anderen Definition der betroffenen Ware hätten gezogen werden können, wurden vor dem Gerichtshof jedoch keine konkreten Angaben gemacht, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Unionsorgane dadurch, dass sie ihre Sichtweise auf eine Definition der betroffenen Ware gestützt haben, die Artikel aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch umfasst, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben.

    51

    Daraus folgt, dass die Organe mit ihrer Annahme, die unterschiedlichen Waren, auf die Antidumpingzölle erhoben werden, könnten im vorliegenden Fall ein und dieselbe Ware darstellen – mit der Folge, dass eine einheitliche Untersuchung gerechtfertigt sei –, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben.

    52

    Zweitens ist zu prüfen, ob die Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 deshalb ungültig ist, weil sie nicht, wie von Art. 296 AEUV gefordert, auf einer hinreichenden Begründung beruht.

    53

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    54

    Im vorliegenden Fall ist Portmeirion der Ansicht, dass die in Rede stehenden Organe die Faktoren, die sie zur Bestimmung der betroffenen Ware für relevant erachtet hätten, nicht hinreichend genau festgestellt und definiert hätten.

    55

    In den Erwägungsgründen 52 und 54 bis 57 der vorläufigen Verordnung werden jedoch die Gründe angeführt, aus denen die Kommission entschieden hat, verschiedene Waren in die Definition dieser Ware einzubeziehen. Diese Erwägungen sind im 35. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 wieder aufgegriffen worden.

    56

    Unter diesen Umständen bringt die Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 vor dem Hintergrund der vorläufigen Verordnung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, klar und eindeutig zum Ausdruck. Im Übrigen ergibt sich aus der Antwort auf den ersten Teil der Frage, dass die Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 es den Betroffenen ermöglicht, Kenntnis von den Gründen für die erlassene Maßnahme zu erlangen, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrollfunktion auszuüben.

    57

    Somit ist festzustellen, dass die Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 eine hinreichende Begründung enthält, wie sie nach Art. 296 AEUV vorgeschrieben ist, und dass diese Verordnung daher nicht auf dieser Grundlage für ungültig zu erklären ist.

    58

    Nach alledem hat die Prüfung der Vorlagefrage insgesamt nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 beeinträchtigen könnte.

    Kosten

    59

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

     

    Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China beeinträchtigen könnte.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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