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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62013CJ0690

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. April 2015.
Trapeza Eurobank Ergasias AE gegen Agrotiki Trapeza tis Ellados AE (ATE) und Pavlos Sidiropoulos.
Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Efeteio Thrakis.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Begriff – Art. 87 Abs. 1 EG – Einem Kreditinstitut gewährte Vorrechte – Gesellschaft, die Gemeinwohlverpflichtungen ausübt – Bestehende Beihilfen und neue Beihilfen – Art. 88 Abs. 3 EG – Befugnisse des nationalen Gerichts.
Rechtssache C-690/13.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2015:235

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

16. April 2014 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Begriff — Art. 87 Abs. 1 EG — Einem Kreditinstitut gewährte Vorrechte — Gesellschaft, die Gemeinwohlverpflichtungen ausübt — Bestehende Beihilfen und neue Beihilfen — Art. 88 Abs. 3 EG — Befugnisse des nationalen Gerichts“

In der Rechtssache C‑690/13

betreffend ein Ersuchen um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Monomeles Efeteio Thrakis (Griechenland) mit Entscheidung vom 18. November 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2013, in dem Verfahren

Trapeza Eurobank Ergasias AE

gegen

Agrotiki Trapeza tis Ellados AE (ATE),

Pavlos Sidiropoulos

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie des Richters J. Malenovský (Berichterstatter) und der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Trapeza Eurobank Ergasias AE, vertreten durch A. Mitsibouna und E. Katsigianni, dikigoroi,

der Agrotiki Trapeza tis Ellados AE (ATE), vertreten durch E. Bourtzalas und M. Fefes, dikigoroi,

der griechischen Regierung, vertreten durch G. Skiani und I. Germani als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Flynn und I. Zervas als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 88 Abs. 3 letzter Satz EG.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Trapeza Eurobank Ergasias AE (im Folgenden: Eurobank) einerseits und der Agrotiki Trapeza tis Ellados (im Folgenden: ATE) und Herrn Sidiropoulos andererseits wegen der Gültigkeit der Eintragung einer Hypothek an einer Herrn Sidiropoulos gehörenden Immobilie durch ATE.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 1 Buchst. b, c und f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

b)

‚bestehende Beihilfen‘

i)

… alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind;

iv)

Beihilfen, die gemäß Artikel 15 als bereits bestehende Beihilfen gelten;

c)

‚neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

f)

‚rechtswidrige Beihilfen‘ neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel [88 EG] eingeführt werden“.

4

Art. 3 dieser Verordnung bestimmt:

„Anmeldungspflichtige Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission eine diesbezügliche Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt.“

5

In Art. 15 der Verordnung heißt es:

„(1)   Die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren.

(2)   Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. …

(3)   Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe.“

6

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. L 140, S. 1) bestimmt:

„… [D]ie Änderung einer bestehenden Beihilfe [ist] jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. …“

Griechisches Recht

7

ATE wurde durch das Gesetz 4332/1929 (FEK A’ 283 vom 16. August 1929) errichtet. Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt:

„Unter der Firma [ATE] wird ein selbständiges Kreditinstitut gemeinnützigen Charakters mit Sitz in Athen gegründet, das den Zweck hat, die Agrarkreditvergabe in allen ihren Formen auszuüben, die Bildung von Genossenschaften zu fördern und die Bedingungen für die Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und damit zusammenhängender Geschäfte zu verbessern.“

8

Zum Ausgleich der mit der Gewährung eines Agrarkredits verbundenen erhöhten Risiken wurden ATE in den Art. 12 und 13 Abs. 1 des genannten Gesetzes besondere Vorrechte verliehen (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorrechte), und zwar insbesondere:

das Recht, eine Hypothek an Immobilien ihrer Schuldner, Landwirten oder anderen Personen mit ähnlicher Tätigkeit, eintragen zu lassen, ohne dass sie einen Vertrag über die Hypothek mit ihnen schließen muss;

das Recht, die Zwangsvollstreckung aufgrund eines einfachen privatvertraglichen Dokuments, wie eines Darlehensdokuments, das für sich allein einen Vollstreckungstitel darstellt, zu betreiben;

die Befreiung von allen Kosten und Gebühren für die Eintragung einer solchen Hypothek und eine solche Zwangsvollstreckung.

9

1987 wurde der Gegenstand von ATE auf die Ausübung aller Bankgeschäfte erweitert.

10

Art. 26 Abs. 1 und 4 des Gesetzes 1914/1990 (FEK A’ 178 vom 17. Dezember 1990) lautet:

„[ATE] wird zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre neue Satzung gemäß den Vorschriften über Aktiengesellschaften im Blatt für Aktiengesellschaften des Regierungsanzeigers veröffentlicht wird, in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die neue Satzung wird innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieses Gesetzes gemäß den Vorschriften über Bankaktiengesellschaften von ATE ausgearbeitet und durch gemeinsame Entscheidung des Finanz- und des Landwirtschaftsministers genehmigt.

Alle Sonderregelungen für [ATE], die insbesondere ihre materiellen sowie prozessualen Vorrechte, ihre Steuerbefreiungen und andere Befreiungen, ihre Forderungstitel, die Absicherung ihrer Forderungen und im Allgemeinen ihre Person als Träger von Rechten und Pflichten betreffen, behalten ihre Gültigkeit und werden unverändert … angewandt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11

ATE und Herr Sidiropoulos schlossen 2001 einen Darlehensvertrag und 2003 einen Kontokorrentkreditvertrag zur Deckung des Bedarfs seines landwirtschaftlichen Betriebs. Zur Sicherung ihrer Forderungen ließ ATE nach Abschluss dieser Verträge eine Hypothek an der landwirtschaftlich genutzten Parzelle ihres Schuldners eintragen.

12

Eurobank, eine in der Form der Aktiengesellschaft errichtete Bank, war ebenfalls Gläubigerin von Herrn Sidiropoulos. In dieser Eigenschaft stellte Eurobank einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim Erinodikeio Dramas (Friedensrichter von Drama), dem stattgegeben wurde.

13

Auf der Grundlage dieses Mahnbescheids leitete Eurobank ein Zwangsvollstreckungsverfahren in die landwirtschaftlich genutzte Parzelle von Herrn Sidiropoulos ein. Im Rahmen dieses Verfahrens meldeten sich andere Gläubiger, darunter ATE, die aufgrund ihrer Hypothek den Rang eines bevorrechtigten Gläubigers erhielt. Da der Verkaufserlös geringer war als sämtliche Forderungen von ATE, wurde Eurobank nicht in den Verteilungsplan der bevorrechtigten Gläubiger aufgenommen; ihre Darlehensforderungen wurden daher nicht befriedigt.

14

Eurobank wandte sich vor dem Μοnomeles Protodikeio Dramas (erstinstanzliches Gericht Drama, Einzelrichter) gegen den ATE im Verteilungsplan eingeräumten Rang und machte geltend, dass die für ATE eingetragene Hypothek gegen Art. 87 EG verstoße und daher für nichtig zu erklären sei. Das Gericht wies die Klage ab.

15

Gegen diese Entscheidung legte Eurobank Berufung beim Monomeles Efeteio Thrakis (Berufungsgericht Thrakien, Einzelrichter) ein, das beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

a)

Fallen die materiellen und prozessualen Vorrechte, die ATE durch die Art. 12 und 13 Abs. 1 des Gesetzes 4332/1929 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes 1914/1990 gewährt werden, in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG?

b)

Gilt die gleiche Einschränkung auch dann, wenn anzunehmen ist, dass ATE ihrer Satzung nach weiterhin eine „gemeinnützige“ Tätigkeit ausübt?

2.

Falls die Fragen 1a und 1b zu bejahen sind: Hätte Griechenland das in Art. 88 Abs. 3 EG vorgesehene Verfahren einhalten müssen, damit diese Vorrechte ihre Gültigkeit behalten konnten?

3.

Ist das vorlegende Gericht verpflichtet, im vorliegenden Fall die Art. 12 und 13 Abs. 1 des Gesetzes 4332/1929 unangewandt zu lassen, weil sie möglicherweise gegen die Art. 87 Abs. 1 EG und 88 Abs. 3 EG verstoßen?

Zu den Vorlagefragen

Zur Frage 1a

16

Mit seiner Frage 1a möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 87 Abs. 1 EG dahin auszulegen ist, dass die einer Bank eingeräumten Vorrechte – wie das Recht, einseitig eine Hypothek an Immobilien von Landwirten oder anderen Personen, die eine mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeit ausüben, eintragen zu lassen, das Recht, die Zwangsvollstreckung aufgrund eines einfachen privatvertraglichen Dokuments zu betreiben, und die Befreiung von den Kosten und Gebühren für die Eintragung dieser Hypothek und die Betreibung dieser Zwangsvollstreckung – in seinen Anwendungsbereich fallen.

17

Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe unter Art. 87 Abs. 1 EG fallen kann, muss es sich nach ständiger Rechtsprechung erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen; dabei müssen alle diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. u. a. Urteil Kommission/Deutsche Post, C‑399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

18

Was zunächst die Voraussetzung angeht, dass es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handelt, ist darauf hinzuweisen, dass nur solche Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden oder eine zusätzliche Belastung für den Staat darstellen, als Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen sind. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und den in Art. 88 EG aufgestellten Verfahrensregeln geht nämlich hervor, dass die in anderer Weise als aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteile nicht vom Anwendungsbereich der in Rede stehenden Bestimmungen erfasst werden (Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C‑399/10 P und C‑401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19

Um festzustellen, ob der dem Begünstigten gewährte Vorteil den Staatshaushalt belastet, ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen diesem Vorteil einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits besteht (Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C‑399/10 P und C‑401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 109).

20

Was sodann die Voraussetzung angeht, wonach dem Begünstigten mit der fraglichen Maßnahme ein Vorteil gewährt werden muss, so gelten als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil Ministerio de Defensa und Navantia, C‑522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Als Beihilfen gelten daher namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und somit zwar keine Subventionen im strengen Wortsinn darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil Ministerio de Defensa und Navantia, C‑522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 22).

22

Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass Art. 87 Abs. 1 EG Beihilfen, die „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen, also selektive Beihilfen, verbietet (Urteil P, C‑6/12, EU:C:2013:525, Rn. 17). Daher stellen die Vorteile aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme keine staatlichen Beihilfen im Sinne dieses Artikels dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission, C‑66/02, EU:C:2005:768, Rn. 99).

23

Was schließlich die Voraussetzungen betreffend die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung angeht, so bedarf es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil Libert u. a., C‑197/11 und C‑203/11, EU:C:2013:288, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Der innereuropäische Handel wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (Urteil Libert u. a., C‑197/11 und C‑203/11, EU:C:2013:288, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass das begünstigte Unternehmen selbst im innereuropäischen Handel tätig ist. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern. Zudem kann die Stärkung eines Unternehmens, das bis dahin nicht am innereuropäischen Handel teilgenommen hat, dieses in die Lage versetzen, in den Markt eines anderen Mitgliedstaats einzudringen (Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Zur Beantwortung der Vorlagefrage hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob in Anbetracht der in den vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung Vorrechte einer Gesellschaft wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden alle vier in Art. 87 Abs. 1 EG aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, um als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, wobei die folgenden Auslegungshinweise zu berücksichtigen sind.

27

Was die Vorrechte angeht, die ATE nach dem Gesetz 4332/1929 genießt, so ist nicht auszuschließen, dass sie unter Art. 87 Abs. 1 EG fallen.

28

Zunächst sind diese Vorrechte nämlich insbesondere aufgrund der in diesem Gesetz vorgesehenen Kostenbefreiung geeignet, der Staatskasse des Mitgliedstaats bestimmte Liquiditätseinnahmen zu entziehen und dadurch einen Posten seines Haushalts zu verringern. Ferner kann eine solche Befreiung die Kosten, die normalerweise den Haushalt einer Bank belasten, vermindern und ihr damit einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschaffen. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich nämlich nicht, dass die anderen Banken in den Genuss einer solchen Befreiung kämen, was auf die Selektivität dieser Maßnahme hinweisen würde. Schließlich lässt sich nicht ausschließen, dass diese Befreiung in Verbindung mit den anderen durch das Gesetz 4332/1929 gewährten Vorrechten eine Stärkung der Stellung von ATE im Verhältnis zu konkurrierenden, im innereuropäischen Handel tätigen Banken zur Folge hat und dass sie es in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Banken erschweren kann, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen.

29

Nach alledem ist auf die Frage 1a zu antworten, dass Art. 87 Abs. 1 EG dahin auszulegen ist, dass in seinen Anwendungsbereich Vorrechte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen können, denen zufolge eine Bank über das Recht, einseitig eine Hypothek an Immobilien eintragen zu lassen, die Landwirten oder anderen, eine mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeit ausübenden Personen gehören, das Recht, eine Zwangsvollstreckung aufgrund eines einfachen privatvertraglichen Dokuments zu betreiben, und das Recht auf Befreiung von den für diese Eintragung anfallenden Kosten und Gebühren verfügt. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

Zur Frage 1b

30

Mit seiner Frage 1b möchte das vorlegende Gericht wissen, wie es sich angesichts der auf die Frage 1a zu gebenden Antwort auswirkt, dass Vorrechte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die einer unabhängigen gemeinnützigen Bank durch nationale Rechtsvorschriften bei ihrer Gründung unter Berücksichtigung der Kreditvergabe für die Landwirtschaft und der spezifischen ihr übertragenen Aufgaben verliehen wurden, noch immer gelten, und zwar auch, nachdem die Funktionen dieser Bank auf alle Bankgeschäfte ausgeweitet worden sind und die Bank zu einer Aktiengesellschaft geworden ist.

31

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Maßnahmen, die als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und der Eingriff somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen (Urteil Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C‑140/09, EU:C:2010:335, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass ein derartiger Ausgleich im konkreten Fall nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist (Urteil Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C‑140/09, EU:C:2010:335, Rn. 36).

33

Erstens muss das durch diesen Ausgleich begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt. Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Viertens ist der Ausgleich auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den notwendigen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten Gemeinwohlanforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteil Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C‑140/09, EU:C:2010:335, Rn. 37 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht der in den vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorrechte namentlich nach der Erweiterung der Tätigkeit und den Satzungsänderungen von ATE einen Ausgleich darstellen, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von dieser Bank zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden.

35

Nach alledem ist auf die Frage 1b zu antworten, dass es sich auf die Antwort auf die Frage 1a auswirken kann, dass Vorrechte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die einer unabhängigen gemeinnützigen Bank durch nationale Rechtsvorschriften bei ihrer Gründung unter Berücksichtigung der Kreditvergabe für die Landwirtschaft und der ihr übertragenen spezifischen Aufgaben verliehen wurden, noch immer gelten, und zwar auch, nachdem die Funktionen dieser Bank auf alle Bankgeschäfte ausgeweitet worden sind und die Bank zu einer Aktiengesellschaft geworden ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in Anbetracht aller relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu prüfen, ob die vier kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs angenommen werden kann, dass die genannten Vorrechte einen Ausgleich darstellen, der die Gegenleistung für von dieser Bank zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbrachte Leistungen bildet, und dass sie damit nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind.

Zur zweiten Frage

36

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 87 Abs. 1 EG dahin auszulegen ist, dass, wenn Vorrechte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fallen, der Mitgliedstaat, der sie eingeführt hat, das Verfahren der vorherigen Kontrolle gemäß Art. 88 Abs. 3 EG einzuhalten hat.

37

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 88 EG unterschiedliche Verfahren vorsieht, je nachdem, ob es sich um bestehende oder neue Beihilfen handelt. Während neue Beihilfen gemäß Art. 88 Abs. 3 EG vorab der Kommission zu melden sind und nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat, dürfen bestehende Beihilfen gemäß Art. 88 Abs. 1 EG regelmäßig durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat (Urteil Kremikovtzi, C‑262/11, EU:C:2012:760, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit räumt Art. 88 Abs. 3 EG den nationalen Gerichten nicht die Befugnis ein, die Durchführung einer bestehenden Beihilfe zu untersagen (Urteil P, C‑6/12, EU:C:2013:525, Rn. 41).

38

Es ist daher zu prüfen, ob Vorrechte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine bestehende Beihilfe darstellen können.

39

Nach Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 659/1999 kann eine Beihilfe als bestehend eingestuft werden, wenn sie vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat gewährt wurde, wenn sie nach diesem Zeitpunkt anwendbar bleibt und später nicht geändert wurde oder wenn sie nach Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat gewährt wurde, die Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Art. 15 Abs. 3 der genannten Verordnung jedoch abgelaufen ist.

40

Es ist damit Sache des vorlegenden Gerichts, als Erstes zu prüfen, ob die fraglichen Vorrechte, die ATE bei ihrer Gründung im Jahr 1929 verliehen wurden, unter Berücksichtigung der im Rahmen der Prüfung der ersten Frage angeführten Gesichtspunkte als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG zu qualifizieren waren, so dass diese Vorrechte, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführt wurden, als bestehende Beihilfen anzusehen sind.

41

Ist dies der Fall, wird das Gericht als Zweites zu prüfen haben, ob in Anbetracht der bei ATE 1987 und 1990 vorgenommenen Änderungen und insbesondere der Erweiterung ihrer Tätigkeit davon ausgegangen werden kann, dass die ursprünglich gewährten Vorrechte dadurch verändert worden sind, dass sie auf andere als die ursprünglich erfassten Kreditvergabetätigkeiten ausgeweitet worden sind. Wenn ja, war der betreffende Mitgliedstaat somit grundsätzlich verpflichtet, das Verfahren der vorherigen Kontrolle nach Art. 88 Abs. 3 EG einzuhalten. Andernfalls brauchte dieses Verfahren dagegen nicht eingehalten zu werden.

42

Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die fraglichen Vorrechte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ATE gewährt wurden, keine staatlichen Beihilfen waren, sondern nach Inkrafttreten des Vertrags in dem betreffenden Mitgliedstaat infolge der Erweiterung der Tätigkeit und der Satzungsänderungen von ATE zu Beihilfen geworden sind, können die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorrechte grundsätzlich nicht als bestehende Beihilfen angesehen werden.

43

Allerdings könnten sie gleichwohl als bestehende Beihilfen angesehen werden, wenn, wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Verjährungsfrist nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 abgelaufen wäre. In diesem Fall wäre der Mitgliedstaat nicht verpflichtet, das Verfahren der vorherigen Kontrolle nach Art. 88 Abs. 3 EG einzuhalten.

44

Im umgekehrten Fall, in dem diese Verjährungsfrist noch liefe, würden die fraglichen Vorrechte eine neue Beihilfe darstellen, und der betreffende Mitgliedstaat wäre, wie sich aus Rn. 37 des vorliegenden Urteils ergibt, gezwungen, das Verfahren einer vorherigen Kontrolle gemäß Art. 88 Abs. 3 EG einzuhalten.

45

Folglich ist es in den Fallgestaltungen, die in den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils angeführt sind, Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Verjährungsfrist unter den Umständen des Ausgangsverfahrens abgelaufen ist oder nicht.

46

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 87 Abs. 1 EG dahin auszulegen ist, dass, wenn Vorrechte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fallen, der Mitgliedstaat, der sie eingeführt hat, das Verfahren der vorherigen Kontrolle gemäß Art. 88 Abs. 3 EG einzuhalten hat, sofern die Vorrechte nach Inkrafttreten des Vertrags in dem betreffenden Mitgliedstaat zu einer neuen Beihilfe geworden sind und die Verjährungsfrist nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 noch nicht abgelaufen ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Zur dritten Frage

47

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 87 Abs. 1 EG und 88 Abs. 3 EG dahin auszulegen sind, dass es, wenn Vorrechte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit diesen Bestimmungen unvereinbar sind, die nationalen Vorschriften, mit denen diese Vorrechte eingeführt wurden, unangewandt zu lassen hat.

48

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Antwort auf diese Frage dem vorlegenden Gericht nur in dem Fall von Nutzen sein kann, dass es sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 handelt.

49

Wie aus Rn. 37 des vorliegenden Urteils hervorgeht, unterliegen nämlich nur neue Beihilfen dem Verfahren der vorherigen Kontrolle nach Art. 88 Abs. 3 EG.

50

Nach Art. 88 Abs. 3 EG und Art. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 darf eine neue Beihilfe erst dann durchgeführt werden, wenn die Kommission eine Genehmigungsentscheidung erlassen hat.

51

Daraus folgt, dass eine neue Beihilfe, die unter Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 88 Abs. 3 EG durchgeführt wird, rechtswidrig ist. Diese Auslegung wird auch durch Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 659/1999 bestätigt (Urteil Residex Capital IV, C‑275/10, EU:C:2011:814, Rn. 28).

52

Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Übrigen Sache der nationalen Gerichte, daraus die Schlussfolgerungen nach ihrem nationalen Recht zu ziehen, und zwar sowohl für die Gültigkeit von Handlungen zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch für die Einziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen (Urteil Xunta de Galicia, C‑71/04, EU:C:2005:493, Rn. 49).

53

Folglich ist das vorlegende Gericht verpflichtet, die nationalen Vorschriften zur Einführung der rechtswidrigen Vorrechte unangewandt zu lassen, wenn der betreffende Mitgliedstaat gegen Art. 88 Abs. 3 EG verstoßen hat.

54

Im Licht dieser Erwägungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Art. 87 Abs. 1 EG und 88 Abs. 3 EG dahin auszulegen sind, dass das vorlegende Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass es sich bei den fraglichen Vorrechten in Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage um neue staatliche Beihilfen handelt, verpflichtet ist, die nationalen Vorschriften, mit denen diese Vorrechte eingeführt wurden, wegen ihrer Unvereinbarkeit mit diesen Vertragsbestimmungen unangewandt zu lassen.

Kosten

55

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 87 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich Vorrechte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen können, denen zufolge eine Bank über das Recht, einseitig eine Hypothek an Immobilien eintragen zu lassen, die Landwirten oder anderen, eine mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeit ausübenden Personen gehören, das Recht, eine Zwangsvollstreckung aufgrund eines einfachen privatvertraglichen Dokuments zu betreiben, und das Recht auf Befreiung von den für diese Eintragung anfallenden Kosten und Gebühren verfügt. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

 

2.

Es kann sich auf die Antwort auf die Frage 1a auswirken, dass Vorrechte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die einer unabhängigen gemeinnützigen Bank durch nationale Rechtsvorschriften bei ihrer Gründung unter Berücksichtigung der Kreditvergabe für die Landwirtschaft und der spezifischen ihr übertragenen Aufgaben verliehen wurden, noch immer gelten, und zwar auch, nachdem die Funktionen dieser Bank auf alle Bankgeschäfte ausgeweitet worden sind und die Bank zu einer Aktiengesellschaft geworden ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in Anbetracht aller relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu prüfen, ob die vier kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs angenommen werden kann, dass die genannten Vorrechte einen Ausgleich darstellen, der die Gegenleistung für von dieser Bank zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbrachte Leistungen bildet, und dass sie damit nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind.

 

3.

Art. 87 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass, wenn Vorrechte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fallen, der Mitgliedstaat, der sie eingeführt hat, das Verfahren der vorherigen Kontrolle gemäß Art. 88 Abs. 3 EG einzuhalten hat, sofern die Vorrechte nach Inkrafttreten des Vertrags in dem betreffenden Mitgliedstaat zu einer neuen Beihilfe geworden sind und die Verjährungsfrist nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] noch nicht abgelaufen ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

4.

Die Art. 87 Abs. 1 EG und 88 Abs. 3 EG sind dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass es sich bei den fraglichen Vorrechten in Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage um neue staatliche Beihilfen handelt, verpflichtet ist, die nationalen Vorschriften, mit denen diese Vorrechte eingeführt wurden, wegen ihrer Unvereinbarkeit mit diesen Vertragsbestimmungen unangewandt zu lassen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.

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