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Dokument 62010CO0076

Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 16. November 2010.
Pohotovosť s.r.o. gegen Iveta Korčkovská.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Krajský súd v Prešove - Slowakei.
Vorabentscheidungsersuchen – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln – Richtlinie 2008/48/EG – Richtlinie 87/102/EWG – Verbraucherkreditverträge – Effektiver Jahreszins – Schiedsverfahren – Schiedsspruch – Möglichkeit für das nationale Gericht, von Amts wegen einen möglichen missbräuchlichen Charakter bestimmter Klauseln zu beurteilen.
Rechtssache C-76/10.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-11557

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2010:685

Rechtssache C‑76/10

Pohotovosť s.r.o.

gegen

Iveta Korčkovská

(Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove)

„Vorabentscheidungsersuchen – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln – Richtlinie 2008/48/EG – Richtlinie 87/102/EWG – Verbraucherkreditverträge – Effektiver Jahreszins – Schiedsverfahren – Schiedsspruch – Möglichkeit für das nationale Gericht, von Amts wegen einen möglichen missbräuchlichen Charakter bestimmter Klauseln zu beurteilen“

Leitsätze des Beschlusses

1.        Rechtsangleichung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruchs

(Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 6 Abs. 1)

2.        Rechtsangleichung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Missbräuchliche Klausel – Allgemeine Beurteilungskriterien

(Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 3 und 4)

3.        Angleichung der Rechtsvorschriften – Verbraucherschutz auf dem Gebiet des Verbraucherkredits – Richtlinie 87/102 – Verbraucherkreditverträge – Unterbleiben einer Angabe des effektiven Jahreszinses im Vertrag

(Richtlinie 87/102 des Rates, in der durch die Richtlinie 98/7 geänderten Fassung, Art. 4, und 93/13 Art. 3 und 4)

1.        Ein nationales Gericht, das über einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch entscheidet, ist nach der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verpflichtet, von Amts wegen die Unverhältnismäßigkeit einer Sanktion zu prüfen, die in dem vom Kreditgeber mit dem Verbraucher geschlossenen Kreditvertrag enthalten ist und in dem Schiedsspruch angewandt wurde, wenn es über die hierzu erforderlichen Informationen über die rechtliche und tatsächliche Lage verfügt und wenn nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts eine solche Beurteilung im Rahmen vergleichbarer Verfahren nach nationalem Recht vorgenommen werden kann.

In Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, den die Richtlinie 93/13 für den Verbraucher sicherstellt, ist daher Art. 6 der Richtlinie als eine Norm zu betrachten, die den nationalen Bestimmungen, die im nationalen Recht zwingend sind, gleichwertig ist.

(vgl. Randnrn. 50, 54, Tenor 1)

2.        Die Missbräuchlichkeit einer bestimmten Vertragsklausel beurteilt sich nach Art. 4 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsschluss begleitenden Umstände. In diesem Zusammenhang sind auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert.

Daraus folgt, dass der Gerichtshof im Rahmen der Ausübung der Zuständigkeit zur Auslegung des Unionsrechts, die ihm in Art. 267 AEUV übertragen ist, die vom Unionsgesetzgeber zur Definition des Begriffs der missbräuchlichen Klausel verwendeten allgemeinen Kriterien auslegen kann. Dagegen kann er sich nicht zur Anwendung dieser allgemeinen Kriterien auf eine bestimmte Klausel äußern, die anhand der Umstände des konkreten Falles zu prüfen ist.

Es ist infolgedessen Sache des befassten nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine Kreditvertragsklausel, die eine unverhältnismäßig hohe Sanktion für den Verbraucher vorsieht, in Anbetracht aller den Vertragsschluss begleitenden Umstände als missbräuchlich im Sinne der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 zu betrachten ist. Bejahendenfalls obliegt es diesem Gericht, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist. Dieses Gericht hat ferner nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie zu beurteilen, ob der Vertrag ohne diese gegebenenfalls missbräuchliche Klausel bestehen kann.

(vgl. Randnrn. 59-61, 63, Tenor 2)

3.        Das Unterbleiben einer Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag, die im Kontext der Richtlinie 87/102 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in der durch die Richtlinie 98/7 geänderten Fassung von besonderer Bedeutung ist, kann ein maßgeblicher Faktor im Rahmen der von einem nationalen Gericht vorzunehmenden Prüfung der Frage sein, ob eine Klausel in einem Verbraucherkreditvertrag, die dessen Kosten betrifft und in der eine solche Angabe nicht enthalten ist, im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 93/13 klar und verständlich abgefasst ist. Ist dies nicht der Fall, kann dieses Gericht auch von Amts wegen beurteilen, ob in Anbetracht aller den Abschluss dieses Vertrags begleitenden Umstände das Unterbleiben der Angabe des effektiven Jahreszinses in der Vertragsklausel, die die Kosten dieses Kredits betrifft, zur Missbräuchlichkeit dieser Klausel im Sinne der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 führen kann.

Unbeschadet der Möglichkeit, den Vertrag anhand der Richtlinie 93/13 zu beurteilen, ist jedoch die Richtlinie 87/102 dahin auszulegen, dass sie es dem nationalen Gericht erlaubt, von Amts wegen die Bestimmungen, mit denen Art. 4 der Richtlinie 87/102 in das nationale Recht umgesetzt wird, anzuwenden, wonach das Unterbleiben einer Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als zins‑ und kostenfrei gilt.

(vgl. Randnr. 77, Tenor 3)







BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

16. November 2010(*)

„Vorabentscheidungsersuchen – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln – Richtlinie 2008/48/EG – Richtlinie 87/102/EWG – Verbraucherkreditverträge – Effektiver Jahreszins – Schiedsverfahren – Schiedsspruch – Möglichkeit für das nationale Gericht, von Amts wegen einen möglichen missbräuchlichen Charakter bestimmter Klauseln zu beurteilen“

In der Rechtssache C‑76/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský súd v Prešove (Slowakei) mit Entscheidung vom 19. Januar 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Februar 2010, in dem Verfahren

Pohotovosť s. r. o.

gegen

Iveta Korčkovská

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer sowie der Richterinnen C. Toader (Berichterstatterin) und A. Prechal,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) in Verbindung mit der anwendbaren Unionsregelung für Verbraucherkreditverträge.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Pohotovosť s. r. o. (im Folgenden: Pohotovosť) und Frau Korčkovská über die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, mit dem Frau Korčkovská verurteilt worden ist, an diese Gesellschaft gemäß den Bestimmungen eines zwischen den Parteien geschlossenen Kreditvertrags über 20 000 SKK (663,88 Euro) einen Betrag von 48 820 SKK (1 620,53 Euro) nebst Verzugszinsen und Kosten zu zahlen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 87/102/EWG

3        Der 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48) in der durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. L 101, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 87/102) lautet:

„Mit dieser Richtlinie werden zwar die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in gewissem Umfang angeglichen und es wird ein gewisses Maß an Verbraucherschutz erzielt, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, unter Beachtung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zwingendere Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher zu erlassen.“

4        Art. 1 der Richtlinie 87/102 bestimmt:

„(1)      Diese Richtlinie findet auf Kreditverträge Anwendung.

(2)      Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a)      ‚Verbraucher‘ eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

b)      ‚Kreditgeber‘ eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt, oder eine Gruppe solcher Personen;

c)      ‚Kreditvertrag‘ einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.

d)      ,Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘: sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen und sonstigen Kosten, die der Verbraucher für den Kredit zu zahlen hat;

e)      ‚effektiver Jahreszins‘: die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Vomhundertsatz des gewährten Kredits ausgedrückt sind und gemäß Artikel 1a ermittelt werden. nach den in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden ermittelt werden.“

5        Art. 1a der Richtlinie sieht vor:

„(1)      a)     Der effektive Jahreszins, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (Darlehen, Tilgungszahlungen und Unkosten) des Darlehensgebers und des Verbrauchers herstellt, wird anhand der in Anhang II dargestellten mathematischen Formel berechnet.

         b)     In Anhang III werden als Hinweis vier Berechnungsbeispiele gegeben.

(2)      Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) mit Ausnahme folgender Kosten maßgebend:

i)      Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind;

iii)      Überweisungskosten sowie die Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen der Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Unkosten dienen soll, es sei denn, der Verbraucher hat hierbei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unabhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise erhoben werden;

(4)      a)     Die Berechnung des effektiven Jahreszinses erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 über die Werbung und die Werbeangebote zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditvertrag geschlossen wird.

         b)     Bei der Berechnung wird davon ausgegangen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass der Darlehensgeber und der Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den vereinbarten Bedingungen und zu den vereinbarten Terminen nachkommen. 

(6)      In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Zinssatz und der Betrag oder die Höhe sonstiger Kosten, die in dem effektiven Jahreszins enthalten sind, deren Quantifizierung zum Zeitpunkt ihrer Berechnung aber nicht möglich ist, geändert werden können, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrags gelten.

…“

6        Art. 4 der Richtlinie 87/102 bestimmt:

„(1)      Kreditverträge bedürfen der Schriftform. Der Verbraucher erhält eine Ausfertigung des schriftlichen Vertrages.

(2)      In der Vertragsurkunde ist Folgendes anzugeben:

a)      der effektive Jahreszins;

b)      die Bedingungen, unter denen der effektive Jahreszins geändert werden kann;

c)      eine Aufstellung des Betrags, der Anzahl und der zeitlichen Abstände oder des Zeitpunkts der Zahlungen, die der Verbraucher zur Tilgung des Kredits und Entrichtung der Zinsen und sonstigen Kosten vornehmen muss; ferner den Gesamtbetrag dieser Zahlungen, wenn dies möglich ist;

d)      eine Aufstellung der in Artikel 1a Absatz 2 enthaltenen Kostenelemente – ausgenommen die bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entstehenden Kosten –, die nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen worden sind, jedoch vom Verbraucher unter bestimmten Umständen getragen werden müssen; ferner eine Aufstellung, in der diese Umstände spezifiziert werden. Ist der genaue Betrag dieser Kostenelemente bekannt, so wird er angegeben; anderenfalls ist entweder eine Berechnungsmethode oder eine möglichst realistische Schätzung vorzulegen, soweit dies möglich ist.

Falls die Angabe des effektiven Jahreszinses nicht möglich ist, sind dem Verbraucher in der Vertragsurkunde angemessene Informationen zu geben. Diese Angaben müssen mindestens die in Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Informationen umfassen.

…“

7        Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 87/102 lautet:

„(1)      Unbeschadet der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) ist der Verbraucher im Falle eines Vertrages zwischen ihm und einem Kredit- oder Finanzinstitut über die Gewährung eines Kredits in Form eines Überziehungskredits auf einem laufenden Konto, außer einem Kreditkartenkonto, vor Vertragsabschluss oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu informieren:

–        über die etwaige Höchstgrenze des Kreditbetrags;

–        über den Jahreszins und die bei Abschluss des Vertrages in Rechnung gestellten Kosten sowie darüber, unter welchen Voraussetzungen diese geändert werden können;

–        über die Modalitäten einer Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Diese Informationen sind schriftlich zu bestätigen.

(2)      Ferner ist der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrages über jede Änderung des Jahreszinses und der in Rechnung gestellten Kosten im Augenblick ihres Eintretens zu unterrichten. Diese Unterrichtung kann in Form eines Kontoauszuges oder in einer anderen für die Mitgliedstaaten annehmbaren Form erfolgen.“

8        Art. 14 der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditverträge von den zur Anwendung dieser Richtlinie ergangenen oder dieser Richtlinie entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen.

(2)      Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge, insbesondere eine Aufteilung des Kreditbetrags auf mehrere Verträge, umgangen werden.“

9        Art. 15 der Richtlinie lautet:

„Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlassen.“

 Richtlinie 2008/48/EG

10      Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102 (ABl. L 133, S. 66) sieht eine allgemeine Verpflichtung des Kreditgebers vor, dem Verbraucher in der Vorvertragsphase sowie im Kreditvertrag bestimmte Angaben, u. a. zum effektiven Jahreszins, zu machen. Anhang I der Richtlinie sieht eine harmonisierte Methode zur Berechnung des effektiven Jahreszinses vor.

11      Gemäß den Art. 27 und 29 der Richtlinie 2008/48 ist die Frist für deren Umsetzung am 12. Mai 2010 abgelaufen; mit Wirkung von diesem Zeitpunkt wurde die Richtlinie 87/102 aufgehoben.

 Richtlinie 93/13

12      Art. 3 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„(1)      Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2)      Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Artikels auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt.

Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast.

(3)      Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“

13      Art. 4 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(2)      Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

14      Art. 5 der Richtlinie lautet:

„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. Diese Auslegungsregel gilt nicht im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.“

15      Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie „sehen [die Mitgliedstaaten] vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann“.

16      Art. 7 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.

(2)      Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.

(3)      Die in Absatz 2 genannten Rechtsmittel können sich unter Beachtung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors oder ihre Verbände richten, die gleiche allgemeine Vertragsklauseln oder ähnliche Klauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen.“

17      Nach Art. 8 der Richtlinie 93/13 „können [die Mitgliedstaaten] auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten“.

18      Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Richtlinie („Klauseln gemäß Artikel 3 Absatz 3“) erwähnt „Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass … e) dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird“.

 Slowakische Regelung

19      § 52 des Zivilgesetzbuchs bestimmt:

„(1)      Unter ‚Verbrauchervertrag‘ ist jeder Vertrag, unabhängig von seiner Rechtsform, zu verstehen, der zwischen einem Lieferanten und einem Verbraucher geschlossen wird.

(2)      Die Klauseln eines Verbrauchervertrags sind ebenso wie jede andere Bestimmung, die ein Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen sich ein Verbraucher verpflichtet hat, regelt, stets in einem für den am Vertrag beteiligten Verbraucher günstigen Sinn anzuwenden. Verträge oder davon verschiedene vertragliche Vereinbarungen, deren Inhalt oder Zweck der Umgehung dieser Bestimmungen dienen, sind ungültig.

(4)      Unter ‚Verbraucher‘ ist eine natürliche Person zu verstehen, die bei Abschluss und Erfüllung eines Verbrauchervertrags nicht im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit oder einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit handelt.“

20      § 53 dieses Gesetzbuchs sieht vor:

„(1)      Ein Verbrauchervertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien verursachen (missbräuchliche Klausel). Als missbräuchliche Klausel gilt nicht eine Vertragsklausel, die sich auf den Hauptleistungsgegenstand und die Angemessenheit des Preises bezieht, wenn diese Klausel genau, klar und verständlich abgefasst ist oder wenn die missbräuchliche Klausel einzeln ausgehandelt worden ist.

(4)      Als missbräuchliche Klausel in einem Verbrauchervertrag gelten insbesondere Bestimmungen, die

k)      als Vertragsstrafe gegen einen Verbraucher, der seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat, eine unverhältnismäßig hohe Entschädigung vorschreiben,

(5)      Missbräuchliche Klauseln in einem Verbrauchervertrag sind ungültig.“

21      § 4 des Gesetzes Nr. 258/2001, der Verbraucherkredite betrifft, bestimmt in der zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung:

„Verbraucherkredit

(1)      Verbraucherkreditverträge bedürfen der Schriftform, andernfalls sie ungültig sind, und der Verbraucher erhält eine Ausfertigung.

(2)      Im Verbraucherkreditvertrag ist neben den allgemeinen Angaben Folgendes anzugeben:

j)      der effektive Jahreszins und sämtliche mit dem Kredit zulasten des Verbrauchers verbundenen Kosten, berechnet auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Daten,

Enthält der Verbraucherkreditvertrag nicht die in Abs. 2 Buchst. … j genannten Angaben, gilt der gewährte Kredit als zins- und kostenfrei.“

22      § 45 des Gesetzes Nr. 244/2002 über das Schiedsverfahren bestimmt in der zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung:

„(1) Das für die Durchführung einer Entscheidung oder für die Vollstreckung nach besonderen Bestimmungen zuständige Gericht setzt auf Antrag der Partei des Verfahrens, gegen die die Durchführung eines Schiedsspruchs angeordnet wurde, das Verfahren zur Durchführung der Entscheidung oder das Vollstreckungsverfahren aus,

c)      wenn der Schiedsspruch die Partei des Schiedsverfahrens zu einer Leistung verpflichtet, die objektiv unmöglich oder gesetzlich verboten ist oder gegen die guten Sitten verstößt.

(2)      Das für die Durchführung einer Entscheidung oder für die Vollstreckung zuständige Gericht setzt die Durchführung eines Schiedsspruchs oder ein Vollstreckungsverfahren auch von Amts wegen aus, wenn es die in Abs. 1 Buchst. b oder c genannten Mängel in dem Schiedsverfahren feststellt.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

23      Frau Korčkovská, die körperbehindert ist und monatlich eine Invaliditätsrente in Höhe von ungefähr 370 Euro bezieht, schloss am 26. Februar 2008 mit Pohotovosť einen Kreditvertrag zu den folgenden allgemeinen Bedingungen ab. Das Darlehen belief sich auf 20 000 SKK (663,88 Euro), und die Kreditkosten betrugen 19 120 SKK (634,67 Euro). Frau Korčkovská war verpflichtet, den Hauptbetrag und die Kosten über eine Laufzeit von einem Jahr in monatlichen Raten von 3 260 SKK (108,21 Euro) zurückzuzahlen. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts belief sich der effektive Jahreszins dieses Darlehens somit auf 95,6 %, war jedoch als solcher weder in den Allgemeinen Kreditvergabebedingungen von Pohotovosť noch im abgeschlossenen Kreditvertrag genannt.

24      Nach Art. 4 der Allgemeinen Kreditvergabebedingungen wird die gesamte Schuld sofort fällig, wenn der Schuldner zwei aufeinanderfolgende Raten nicht vollständig zahlt. Ferner sieht in einem solchen Fall Art. 6 der Allgemeinen Bedingungen die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 0,25 % des geschuldeten Betrags pro Tag ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schuld fällig geworden ist, bis zum Tag der endgültigen Zahlung vor. Eine solche Vertragsstrafe würde folglich einem Satz von 91,25 % pro Jahr entsprechen. Das vorlegende Gericht führt hierzu jedoch aus, dass nach slowakischem Recht in Zivilsachen vorgesehene Vertragsstrafen in Form von Verzugszinsen die Referenzzinssätze der Europäischen Zentralbank, die gegenwärtig auf 1 % festgesetzt sind, zuzüglich 8 Prozentpunkten, also insgesamt 9 %, nicht übersteigen dürften.

25      Nach Art. 17 der Allgemeinen Bedingungen werden Streitigkeiten, die aus einem Kreditvertrag entstehen, nach Wahl der Vertragspartei, die Klage erhebt, entweder in Bratislava vom Stály rozhodcovský súd (Ständiges Schiedsgericht) oder von einem zuständigen nationalen Gericht entschieden. Nach Art. 19 der Allgemeinen Bedingungen unterliegen ferner sämtliche Beziehungen zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer dem Handelsgesetzbuch und nicht dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag eine Vollmacht für einen Rechtsanwalt zur Vertretung von Frau Korčkovská enthalten habe.

26      Nachdem Frau Korčkovská zwei aufeinanderfolgende Raten nicht zurückgezahlt hatte, befasste Pohotovosť am 9. Oktober 2008 das Stály rozhodcovský súd, das am 3. November 2008 einen Schiedsspruch erließ, mit dem die Betroffene zur Zahlung eines Betrags von 48 820 SKK (1 620,53 Euro) nebst Verzugszinsen in Höhe von 39 120 SKK (1 298,55 Euro) und Kosten in Höhe von 9 928 SKK (329,55 Euro) an diese Gesellschaft verurteilt wurde. Dieser Schiedsspruch wurde am 15. Dezember 2008 rechtskräftig und am 18. Dezember 2008 vollstreckbar.

27      Aufgrund dieses Schiedsspruchs beantragte ein Gerichtsvollzieher am 9. März 2009 beim Okresný súd Stará Ľubovňa (Bezirksgericht Stará Ľubovňa) die Genehmigung einer Zwangsvollstreckung über einen Betrag von 3 467 Euro. Mit Beschluss vom 31. Juli 2009 setzte dieses Gericht das Vollstreckungsverfahren in Bezug auf die über den Betrag von 94,61 Euro hinausgehenden Kosten des Rechtsvertreters der Antragstellerin im Vollstreckungsverfahren und in Bezug auf Verzugszinsen von 0,25 % pro Tag aus einem Betrag von 1 298,52 Euro ab dem 21. Juli 2008 bis zum Erlöschen der Schuld wegen Verstoßes gegen die guten Sitten aus.

28      Pohotovosť legte hiergegen am 26. August 2009 Rechtsmittel beim Krajský súd v Prešove (Bezirksgericht Prešov) ein. Zur Unterstützung von Frau Korčkovská wurde der Asociácia spotrebiteľských subjektov Slovenska (Slowakische Verbrauchervereinigung, im Folgenden: Asociácia) die Genehmigung erteilt, einen Schriftsatz einzureichen, in dem sie u. a. das Gericht von der hohen Zahl von in der Slowakei von Pohotovosť eingeleiteten Vollstreckungsverfahren unterrichtete. Die Asociácia ist der Ansicht, dass die allgemeinen Kreditvergabebedingungen dieser Gesellschaft missbräuchliche Klauseln enthielten und unlautere Handelspraktiken darstellten; sie regte an, gemäß Art. 267 AEUV den Gerichtshof anzurufen.

29      Das Krajský súd v Prešove ist der Ansicht, dass die Beschwerde der Asociácia Tatsachen enthalte, die es von Amts wegen zu berücksichtigen habe; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      a)     Hat die Angabe über die Gesamtkosten für den Verbraucher, ausgedrückt als Prozentsatz (effektiver Jahreszins), solches Gewicht, dass, wenn sie nicht im Vertrag enthalten ist, die Kosten des Verbraucherkredits nicht als transparent, hinreichend klar und verständlich angesehen werden können?

         b)     Lässt der Rahmen des durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Verbraucherschutzes es zu, dass in einem Vertrag über einen Verbraucherkredit wegen unzureichender Transparenz und Verständlichkeit auch die Vereinbarung über die Kosten als missbräuchliche Klausel angesehen wird, wenn im Vertrag die Angabe über die Gesamtkosten des Verbraucherkredits in Prozentpunkten fehlt und die Kosten nur durch einen Geldbetrag zum Ausdruck kommen, der sich aus zahlreichen Nebenkosten zusammensetzt, die zum Teil im Vertrag und zum Teil in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sind?

2.      a)     Ist die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das über einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch entscheidet, verpflichtet ist, von Amts wegen die Unverhältnismäßigkeit einer Sanktion zu prüfen, die in dem vom Kreditgeber mit dem Verbraucher geschlossenen Kreditvertrag enthalten ist, sobald es über die hierzu erforderlichen Informationen über die rechtliche und tatsächliche Lage verfügt, wenn nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts eine solche Beurteilung im Rahmen vergleichbarer Verfahren nach nationalem Recht vorgenommen werden kann?

         b)     Hat dieses Gericht, wenn es sich um eine unverhältnismäßige Sanktion für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Verbrauchers handelt, alle Konsequenzen, die sich daraus nach dem nationalen Recht ergeben, zu ziehen, dafür zu sorgen, dass diese Sanktion gegenüber dem Verbraucher unwirksam ist?

         c)     Kann eine Sanktion in Höhe von 0,25 % des zurückzuführenden Kreditbetrags pro Tag, also von 91,25 % jährlich, wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit als missbräuchlich angesehen werden?

3.      Lässt es der Rahmen des Verbraucherschutzes im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften der Union (Richtlinie 93/13 und Richtlinie 2008/48 zur Aufhebung der Richtlinie 87/102) für Verbraucherkreditverträge zu, dass, wenn durch den Vertrag die Vorschriften zum Verbraucherschutz in den Verbraucherkrediten umgangen werden und auf der Grundlage dieses Vertrags bereits Antrag auf Vollstreckung einer aufgrund eines Schiedsspruchs ergangenen Entscheidung gestellt wurde, das Gericht die Zwangsvollstreckung aussetzt oder die Vollstreckung auf Kosten des Gläubigers nur im Umfang des nicht zurückgeführten Teils des gewährten Kredits anordnet, wenn nach den nationalen Vorschriften eine solche Beurteilung des Schiedsspruchs vorgenommen werden kann und das Gericht über die erforderlichen Informationen über die rechtliche und tatsächliche Lage verfügt?

 Zu den Vorlagefragen

30      Nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden.

31      Nach Ansicht des Gerichtshofs ist dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall.

 Zur Zulässigkeit

32      Pohotovosť macht in ihren schriftlichen Erklärungen zum einen geltend, dass die Antworten auf einige der Vorlagefragen durch Beschluss nach Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung erteilt werden könnten. Zum anderen führt sie insbesondere aus, dass sich die erste und die dritte Frage nicht auf die Auslegung des Unionsrechts bezögen und das vorlegende Gericht allgemein nicht seine Verpflichtung beachtet habe, vor einer Anrufung des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV die nationalrechtlichen Fragen zu entscheiden.

33      Hierzu genügt der Hinweis, dass es zwar je nach der Gestaltung des Falles von Vorteil sein kann, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage an den Gerichtshof die ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilenden Fragen geklärt sind, dass aber die nationalen Gerichte ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges Verfahren Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden müssen (Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C‑188/10 und C‑189/10, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Zu den vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen ist festzustellen, dass sie sich auf die Auslegung des Unionsrechts beziehen.

35      Infolgedessen sind diese vom Krajský súd v Prešove vorgelegten Fragen zu beantworten.

 Zur Frage 2 Buchst. a

36      Mit der Frage 2 Buchst. a, die als erste zu prüfen ist, möchte das nationale Gericht wissen, ob ein nationales Gericht, das über einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch entscheidet, nach der Richtlinie 93/13 verpflichtet ist, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Sanktion zu prüfen, die in dem vom Kreditgeber mit dem Verbraucher geschlossenen Kreditvertrag enthalten ist und die in diesem Spruch angewandt wurde, sobald es über die hierzu erforderlichen Informationen über die rechtliche und tatsächliche Lage verfügt, wenn nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts eine solche Beurteilung im Rahmen vergleichbarer Verfahren nach nationalem Recht vorgenommen werden kann.

37      Nach ständiger Rechtsprechung geht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon aus, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, C‑240/98 bis C‑244/98, Slg. 2000, I‑4941, Randnr. 25, und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C‑168/05, Slg. 2006, I‑10421, Randnr. 25).

38      In Anbetracht dieser Unterlegenheit sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind. Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteile Mostaza Claro, Randnr. 36, und vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C‑243/08, Slg. 2009, I‑4713, Randnr. 25).

39      Um den durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof ebenfalls mehrfach wiederholt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 27, und Mostaza Claro, Randnr. 26, sowie vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, Slg. 2009, I‑9579, Randnr. 31).

40      Im Licht dieser Grundsätze hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen muss (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 32).

41      Die Befugnis der Gerichte, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu prüfen, ist ein geeignetes Mittel, um das in Art. 6 der Richtlinie 93/13 festgelegte Ziel zu erreichen, das darin besteht, zu verhindern, dass der einzelne Verbraucher an eine missbräuchliche Klausel gebunden ist, und um die Verwirklichung des Ziels des Art. 7 der Richtlinie zu fördern, da eine solche Prüfung abschreckend wirken kann und damit dazu beiträgt, dass der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (Urteile vom 21. November 2002, Cofidis, C‑473/00, Slg. 2002, I‑10875, Randnr. 32, und Mostaza Claro, Randnr. 27).

42      Diese Befugnis der Gerichte hat der Gerichtshof als notwendig angesehen, um den wirksamen Schutz des Verbrauchers insbesondere angesichts der nicht zu unterschätzenden Gefahr zu gewährleisten, dass dieser seine Rechte nicht kennt oder Schwierigkeiten hat, sie auszuüben (Urteile Cofidis, Randnr. 33, und Mostaza Claro, Randnr. 28).

43      Somit erstreckt sich der den Verbrauchern durch die erwähnte Richtlinie gewährte Schutz auf alle Fälle, in denen sich ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, der eine missbräuchliche Klausel enthält, nicht auf die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln beruft, weil er entweder seine Rechte nicht kennt oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt wird (Urteil Cofidis, Randnr. 34).

44      Ein solcher Schutz ist umso mehr gerechtfertigt, wenn, wie das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich annimmt, der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kreditvertrag eine Vollmacht für einen vom Gläubiger ausgewählten Rechtsanwalt enthält, der den Verbraucher als seinen Schuldner vertreten soll, und dieser sich nur dann dafür entscheiden kann, sich von einem anderen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, wenn er eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des Darlehensbetrags entrichtet.

45      Allerdings gebietet es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung, wie z. B. ein Schiedsspruch, Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Unionsrecht abgestellt werden könnte (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 37).

46      Wie der Gerichtshof insoweit klargestellt hat, sollten zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Da auf diesem Gebiet unionsrechtliche Vorschriften fehlen, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft festzulegen. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 38).

48      Was den Äquivalenzgrundsatz angeht, so verlangt dieser, dass die vom nationalen Recht aufgestellten Voraussetzungen für die Prüfung einer Bestimmung des Unionsrechts von Amts wegen nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die die Prüfung gleichrangiger Bestimmungen des nationalen Rechts regeln (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Insoweit ist klarzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine Bestimmung zwingenden Charakters ist. Zudem stellt diese Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insgesamt eine Maßnahme dar, die für die Erfüllung der Aufgaben der Europäischen Union und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Union unerlässlich ist (vgl. Urteile Mostaza Claro, Randnr. 37, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 51).

50      In Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, den die Richtlinie 93/13 für den Verbraucher sicherstellt, ist daher Art. 6 der Richtlinie als eine Norm zu betrachten, die den nationalen Bestimmungen, die im nationalen Recht zwingend sind, gleichwertig ist (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 52).

51      Folglich ist ein mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch befasstes nationales Gericht, wenn es nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts von Amts wegen den Verstoß einer Schiedsklausel gegen zwingende nationale Vorschriften prüfen muss, auch verpflichtet, die Missbräuchlichkeit einer Schiedsklausel in Anbetracht von Art. 6 der Richtlinie von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile Pannon GSM, Randnr. 32, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 53).

52      Im Ausgangsverfahren erweist es sich, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die nationale Regelung des Schiedsverfahrens das Gericht verpflichtet, die Vollstreckung der in einem Schiedsspruch vorgesehenen Leistung auszusetzen, wenn diese Leistung gesetzlich verboten ist oder gegen die guten Sitten verstößt. Ferner ist dieses Gericht der Ansicht, dass jede missbräuchliche Klausel in einem Verbrauchervertrag nach dem nationalem Recht gegen die guten Sitten verstoße, da sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten des Gewerbetreibenden und denen des Verbrauchers schaffe.

53      In einer Situation wie derjenigen des Ausgangsverfahrens, in der das mit der Vollstreckung eines Schiedsspruchs befasste Gericht von Amts wegen die Durchführung dieses Schiedsspruchs aussetzen kann, wenn er die betroffene Partei zu einer Leistung verpflichtet, die objektiv unmöglich oder gesetzlich verboten ist oder gegen die guten Sitten verstößt, ist dieses Gericht daher ebenso wie im Kontext der Rechtssache, in der das Urteil Asturcom Telecomunicaciones ergangen ist, verpflichtet, von Amts wegen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Missbräuchlichkeit der in einem zwischen einem Kreditgeber und einem Verbraucher geschlossenen Kreditvertrag vorgesehenen Sanktion zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen Informationen über die rechtliche und tatsächliche Lage verfügt.

54      Folglich ist auf die Frage 2 Buchst. a zu antworten, dass ein nationales Gericht, das über einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch entscheidet, nach der Richtlinie 93/13 verpflichtet ist, von Amts wegen die Unverhältnismäßigkeit einer Sanktion zu prüfen, die in dem vom Kreditgeber mit dem Verbraucher geschlossenen Kreditvertrag enthalten ist und in dem Schiedsspruch angewandt wurde, wenn es über die hierzu erforderlichen Informationen über die rechtliche und tatsächliche Lage verfügt und wenn nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts eine solche Beurteilung im Rahmen vergleichbarer Verfahren nach nationalem Recht vorgenommen werden kann.

 Zur Frage 2 Buchst. b und c

55      Mit der Frage 2 Buchst. b und c möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob eine Klausel in einem Kreditvertrag, die im Fall der Nichtzahlung durch den Verbraucher eine Sanktion in Höhe von 0,25 % des Kreditbetrags pro Tag, also von 91,25 % dieses Betrags jährlich, vorsieht, wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit als missbräuchlich im Sinne der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 angesehen werden kann, und zum anderen, bejahendenfalls, ob ein nationales Gericht, das diese Unverhältnismäßigkeit feststellt, dafür zu sorgen hat, dass eine solche Klausel gegenüber dem Verbraucher unwirksam ist.

56      Hierzu ist festzustellen, dass Art. 3 der Richtlinie 93/13 mit der Bezugnahme auf die Begriffe von Treu und Glauben und des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2002, Kommission/Schweden, C-478/99, Slg. 2002, I-4147, Randnr. 17, und vom 1. April 2004, Freiburger Kommunalbauten, C‑237/02, Slg. 2004, I‑3403, Randnr. 19).

57      Nach Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie ist jedoch eine Vertragsklausel immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte, was im Ausgangsverfahren offenbar der Fall war.

58      Der Anhang, auf den Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 verweist, enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können, zu denen nach Nr. 1 Buchst. e des Anhangs solche gehören, die „darauf abzielen oder zur Folge haben, dass dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird“.

59      Die Missbräuchlichkeit einer bestimmten Vertragsklausel beurteilt sich nach Art. 4 der Richtlinie 93/13 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsschluss begleitenden Umstände. In diesem Zusammenhang sind auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert (Urteil Freiburger Kommunalbauten, Randnr. 21).

60      Daraus folgt, dass der Gerichtshof im Rahmen der Ausübung der Zuständigkeit zur Auslegung des Unionsrechts, die ihm in Art. 267 AEUV übertragen ist, die vom Unionsgesetzgeber zur Definition des Begriffs der missbräuchlichen Klausel verwendeten allgemeinen Kriterien auslegen kann. Dagegen kann er sich nicht zur Anwendung dieser allgemeinen Kriterien auf eine bestimmte Klausel äußern, die anhand der Umstände des konkreten Falles zu prüfen ist, so dass es Sache des nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob eine Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts eine unverhältnismäßig hohe Entschädigung vorsieht, in Anbetracht aller den Vertragsschluss begleitenden Umstände als missbräuchlich zu betrachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Freiburger Kommunalbauten, Randnrn. 22 und 25).

61      Gelangt dieses Gericht daher zu dem Ergebnis, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13 ist, so hat eine solche Klausel gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie für den Verbraucher unter den hierfür in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen unverbindlich zu sein; außerdem wird das Gericht nach dieser Bestimmung zu beurteilen haben, ob der Vertrag ohne diese gegebenenfalls missbräuchliche Klausel bestehen kann.

62      In einem solchen Fall ist das nationale Gericht somit verpflichtet, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 59).

63      Nach alledem ist auf die Frage 2 Buchst. b und c zu antworten, dass es Sache des befassten nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob eine Kreditvertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die nach den Feststellungen dieses Gerichts eine unverhältnismäßig hohe Sanktion für den Verbraucher vorsieht, in Anbetracht aller den Vertragsschluss begleitenden Umstände als missbräuchlich im Sinne der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 zu betrachten ist. Bejahendenfalls obliegt es diesem Gericht, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist.

 Zur ersten Frage

64      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag, wie sie in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 87/102 vorgesehen ist, eine wesentliche Angabe in diesem Typ von Vertrag ist und ob daher das Fehlen einer solchen Angabe die Annahme im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 erlaubt, dass die Klauseln dieses Vertrags nicht klar und verständlich abgefasst sind, so dass dieses Gericht beurteilen kann, ob die Klausel über die Kreditkosten gegebenenfalls missbräuchlich im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 93/13 ist.

65      Vorab ist festzustellen, dass diese Vorlagefrage in Anbetracht des Zeitpunkts des Abschlusses des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags und der Angaben in Randnr. 11 des vorliegenden Beschlusses anhand der Richtlinie 87/102 und nicht anhand der Richtlinie 2008/48 zu beantworten ist.

66      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit der Richtlinie 87/102 das Ziel verfolgt wird, die Einhaltung eines Mindeststandards für den Verbraucherschutz auf dem Gebiet des Verbraucherkredits zu gewährleisten (Urteile vom 4. Oktober 2007, Rampion und Godard, C‑429/05, Slg. 2007, I‑8017, Randnr. 47, und vom 23. April 2009, Scarpelli, C‑509/07, Slg. 2009, I‑3311, Randnr. 25). Diese Richtlinie schreibt nämlich, wie sich aus ihrem Art. 15 und ihrem 25. Erwägungsgrund ergibt, wonach sie die Mitgliedstaaten nicht hindert, weiter gehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, nur eine Mindestharmonisierung der innerstaatlichen Vorschriften über den Verbraucherkredit vor (Urteil Rampion und Godard, Randnr. 18).

67      Der Gerichtshof hat außerdem wiederholt festgestellt, dass die Richtlinie 87/102 ausweislich ihrer Erwägungsgründe mit dem zweifachen Ziel erlassen worden ist, zum einen einen gemeinsamen Markt für Verbraucherkredite zu errichten (Erwägungsgründe 3 bis 5) und zum anderen Verbraucher, die solche Kredite aufnehmen, zu schützen (Erwägungsgründe 6, 7 und 9) (Urteile vom 23. März 2000, Berliner Kindl Brauerei, C‑208/98, Slg. 2000, I‑1741, Randnr. 20, und vom 4. März 2004, Cofinoga, C‑264/02, Slg. 2004, I‑2157, Randnr. 25).

68      Dass dem Kreditnehmer nach Art. 4 der Richtlinie 87/102 bei Vertragsschluss alle Angaben zur Verfügung stehen müssen, die Auswirkungen auf den Umfang seiner Verpflichtung haben können, hat somit den Zweck, den Verbraucher gegen unbillige Kreditbedingungen zu schützen, und soll ihn umfassend über die Einzelheiten der Vertragserfüllung ins Bild setzen (Urteil Berliner Kindl Brauerei, Randnr. 21).

69      Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 87/102 bedürfen Kreditverträge der Schriftform, und in der Vertragsurkunde sind der effektive Jahreszins und die Bedingungen anzugeben, unter denen dieser geändert werden kann. Art. 1a der Richtlinie legt die Modalitäten der Berechnung des effektiven Jahreszinses fest, und sieht in Abs. 4 Buchst. a vor, dass die Berechnung „zum Zeitpunkt, zu dem der Kreditvertrag geschlossen wird“, erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Cofinoga, Randnr. 23).

70      Diese Unterrichtung des Verbrauchers von den Gesamtkosten des Kredits in Form eines nach einer einheitlichen mathematischen Formel berechneten Zinssatzes ist somit von besonderer Bedeutung. Zum einen trägt diese Unterrichtung, die nach Art. 3 der Richtlinie 87/102 schon in der Werbung zu erfolgen hat, zur Transparenz des Marktes bei, da sie es dem Verbraucher ermöglicht, Kreditangebote zu vergleichen. Zum anderen ermöglicht sie es dem Verbraucher, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen (Urteil Cofinoga, Randnr. 26).

71      Daher kann in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens das Fehlen der Angabe des effektiven Jahreszinses in dem Kreditvertrag, die im Kontext der Richtlinie 87/102 von besonderer Bedeutung ist, ein maßgeblicher Faktor im Rahmen der von einem nationalen Gericht vorzunehmenden Prüfung der Frage sein, ob eine Klausel eines Kreditvertrags über dessen Kosten, in der eine solche Angabe nicht enthalten ist, im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 93/13 klar und verständlich abgefasst ist.

72      Ist dies nicht der Fall, ist ein nationales Gericht befugt, die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel nach Art. 3 der Richtlinie 93/13 zu beurteilen. Auch wenn die Prüfung ergeben kann, dass diese Klausel unter den Ausschlusstatbestand dieses Artikels fällt, ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Klauseln, die zu dem von der Richtlinie 93/13 geregelten Gebiet gehören, der Beurteilung in Bezug auf ihre Missbräuchlichkeit nur entzogen sind, wenn das zuständige nationale Gericht nach einer Einzelfallbeurteilung zu der Auffassung gelangen sollte, dass sie vom Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurden (vgl. Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C‑484/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 32).

73      Im Ausgangsverfahren könnte somit eine Prüfung der Missbräuchlichkeit der Kreditvertragsklausel, in der der effektive Jahreszins nicht angegeben ist, anhand der Richtlinie 93/13 in Betracht gezogen werden, und in dieser Hinsicht hat, wie in Randnr. 53 des vorliegenden Beschlusses festgestellt worden ist, das nationale Gericht die Möglichkeit, eine solche Klausel von Amts wegen zu beurteilen. In einer solchen Situation ist es, wie in Randnr. 60 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt worden ist, Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob in Anbetracht aller den Abschluss des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags begleitenden Umstände das Unterbleiben der Angabe des effektiven Jahreszinses in einer Klausel eines Verbraucherkreditvertrags über die Kosten dieses Kredits zur Missbräuchlichkeit dieser Klausel im Sinne der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 führen kann.

74      Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht jedoch hervor, dass nach § 4 des Gesetzes Nr. 258/2001, das der Umsetzung der Richtlinie 87/102 dient, ein Verbraucherkreditvertrag die Angabe des effektiven Jahreszinses enthalten muss und dass bei Fehlen dieser Angabe der gewährte Kredit als zins- und kostenfrei gilt.

75      Nach Art. 14 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Kreditverträge von den zur Anwendung dieser Richtlinie ergangenen oder dieser Richtlinie entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen.

76      Daher ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens – ohne dass eine Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klausel, in der die Angabe des effektiven Jahreszinses unterblieben ist, nach der Richtlinie 93/13 erforderlich wäre – die Richtlinie 87/102 dahin auszulegen, dass sie es dem nationalen Gericht erlaubt, von Amts wegen die Bestimmungen, mit denen Art. 4 der Richtlinie in das nationale Recht umgesetzt wird, anzuwenden, wonach das Unterbleiben einer Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als zins‑ und kostenfrei gilt (vgl. entsprechend, in Bezug auf Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 87/102, Urteil Rampion und Godard, Randnr. 69).

77      Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das Unterbleiben einer Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag, die im Kontext der Richtlinie 87/102 von besonderer Bedeutung ist, ein maßgeblicher Faktor im Rahmen der von einem nationalen Gericht vorzunehmenden Prüfung der Frage sein kann, ob eine Klausel in einem Verbraucherkreditvertrag, die dessen Kosten betrifft und in der eine solche Angabe nicht enthalten ist, im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 93/13 klar und verständlich abgefasst ist. Ist dies nicht der Fall, kann dieses Gericht auch von Amts wegen beurteilen, ob in Anbetracht aller den Abschluss dieses Vertrags begleitenden Umstände das Unterbleiben der Angabe des effektiven Jahreszinses in der Vertragsklausel, die die Kosten dieses Kredits betrifft, zur Missbräuchlichkeit dieser Klausel im Sinne der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 führen kann. Unbeschadet der Möglichkeit, den Vertrag anhand der Richtlinie 93/13 zu beurteilen, ist jedoch die Richtlinie 87/102 dahin auszulegen, dass sie es dem nationalen Gericht erlaubt, von Amts wegen die Bestimmungen, mit denen Art. 4 der Richtlinie in das nationale Recht umgesetzt wird, anzuwenden, wonach das Unterbleiben einer Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als zins‑ und kostenfrei gilt.

 Zur dritten Frage

78      Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es – unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens und soweit es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bestimmungen der Richtlinien 87/102 und 93/13 nicht beachtet worden sind – nach den Vorschriften der Union über den Verbraucherschutz befugt ist, die Vollstreckung eines rechtskräftigen Schiedsspruchs, der aufgrund einer im Kreditvertrag vorgesehenen Schiedsklausel ergangen ist, auszusetzen oder zu beschränken.

79      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Verfahren nach Art. 267 AEUV nicht befugt ist, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern sich nur zur Auslegung des Vertrags und der Rechtsakte der Organe der Union äußern kann (Urteil vom 6. Oktober 2005, MyTravel, C‑291/03, Slg. 2005, I‑8477, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Mit dieser Frage begehrt das vorlegende Gericht vom Gerichtshof Auskunft darüber, ob es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs auf die erste und die zweite Frage in Anwendung des Unionsrechts und des nationalen Rechts die Vollstreckung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden rechtskräftigen Schiedsspruchs auf den aus dem Verbraucherkredit geschuldeten Restbetrag beschränken kann.

81      Da die Antwort auf eine solche Frage bedeuten würde, dass der Gerichtshof zur konkreten Anwendung der im Rahmen der ersten beiden Fragen ausgelegten Rechtsvorschriften auf den Sachverhalt Stellung nimmt, und da das vorlegende Gericht jedenfalls aufgrund der auf diese Fragen erteilten Antworten über die Auslegungskriterien verfügt, die für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich sind, ist diese Frage nicht zu beantworten.

 Kosten

82      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Ein nationales Gericht, das über einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch entscheidet, ist nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verpflichtet, von Amts wegen die Unverhältnismäßigkeit einer Sanktion zu prüfen, die in dem vom Kreditgeber mit dem Verbraucher geschlossenen Kreditvertrag enthalten ist und in dem Schiedsspruch angewandt wurde, wenn es über die hierzu erforderlichen Informationen über die rechtliche und tatsächliche Lage verfügt und wenn nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts eine solche Beurteilung im Rahmen vergleichbarer Verfahren nach nationalem Recht vorgenommen werden kann.

2.      Es ist Sache des befassten nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine Kreditvertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die nach den Feststellungen dieses Gerichts eine unverhältnismäßig hohe Sanktion für den Verbraucher vorsieht, in Anbetracht aller den Vertragsschluss begleitenden Umstände als missbräuchlich im Sinne der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 zu betrachten ist. Bejahendenfalls obliegt es diesem Gericht, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist.

3.      Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kann das Unterbleiben einer Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag, die im Kontext der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in der durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 geänderten Fassung von besonderer Bedeutung ist, ein maßgeblicher Faktor im Rahmen der von einem nationalen Gericht vorzunehmenden Prüfung der Frage sein, ob eine Klausel in einem Verbraucherkreditvertrag, die dessen Kosten betrifft und in der eine solche Angabe nicht enthalten ist, im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 93/13 klar und verständlich abgefasst ist. Ist dies nicht der Fall, kann dieses Gericht auch von Amts wegen beurteilen, ob in Anbetracht aller den Abschluss dieses Vertrags begleitenden Umstände das Unterbleiben der Angabe des effektiven Jahreszinses in der Vertragsklausel, die die Kosten dieses Kredits betrifft, zur Missbräuchlichkeit dieser Klausel im Sinne der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 führen kann. Unbeschadet der Möglichkeit, den Vertrag anhand der Richtlinie 93/13 zu beurteilen, ist jedoch die Richtlinie 87/102 dahin auszulegen, dass sie es dem nationalen Gericht erlaubt, von Amts wegen die Bestimmungen, mit denen Art. 4 der Richtlinie 87/102 in das nationale Recht umgesetzt wird, anzuwenden, wonach das Unterbleiben einer Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als zins‑ und kostenfrei gilt.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Slowakisch.

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