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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62009CO0498

    Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 10. Juni 2010.
    Thomson Sales Europe gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel - Zollkodex - Erlass von Zöllen - Absehen von der Nacherhebung - Antidumpingzölle - Keine offensichtliche Fahrlässigkeit - Komplexität der Regelung - Berufserfahrung - Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers - In Thailand hergestellte Farbfernsehgeräte - Anfechtbare Handlungen.
    Rechtssache C-498/09 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-00079*

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2010:338





    Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Juni 2010 – Thomson Sales Europe/Kommission

    (Rechtssache C‑498/09 P)

    „Rechtsmittel – Zollkodex – Erlass von Zöllen – Absehen von der Nacherhebung – Antidumpingzölle – Keine offensichtliche Fahrlässigkeit – Komplexität der Regelung – Berufserfahrung – Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers – In Thailand hergestellte Farbfernsehgeräte – Anfechtbare Handlungen“

    1.                     Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 81‑84)

    2.                     Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben (Verordnungen des Rates Nr. 2913/92, Art. 239, Nr. 710/95, Nr. 2584/98 und Nr. 1531/2002; Verordnungen der Kommission Nr. 2454/93 und Nr. 2376/94) (vgl. Randnrn. 99‑103, 107‑109, 114‑115, 118‑135)

    3.                     Verfahren – Beweisaufnahme – Ermessen des Gerichts (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 64 § 3 Buchst. d) (vgl. Randnrn. 137‑138)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 29. September 2009, Thomson Sales Europe/Kommission (verbundene Rechtssachen T‑225/07 und T‑364/07), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung REM Nr. 03/05 der Kommission vom 7. Mai 2007 abgewiesen hat, mit der die französischen Behörden darauf hingewiesen werden, dass ein Erlass der Einfuhrabgaben auf die in Thailand hergestellten Farbfernsehempfangsgeräte, auf die sich ihre Anfrage vom 14. September 2005 bezieht, nicht gerechtfertigt ist, sowie auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 20. Juli 2007, in dem der Erwerb eines Anspruchs darauf, dass keine Einfuhrabgaben auf die genannten Geräte nacherhoben werden, nicht bestätigt wird – Verfahren, das den auf der Grundlage von Art. 239 des Zollkodex gestellten Antrag auf Erlass der Zölle und den Antrag auf Absehen von der Nacherhebung dieser Zölle nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex betrifft – Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte – Fehler bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts

    Tenor

    1.

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2.

    Thomson Sales Europe trägt die Kosten.

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