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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62008CJ0100

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 10. September 2009.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 28 EG und 30 EG - Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten - Regelung über den Besitz und die Vermarktung in Gefangenschaft geborener und gezüchteter Vögel, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht wurden.
Rechtssache C-100/08.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-00140*

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2009:537





Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2009 – Kommission/Belgien

(Rechtssache C‑100/08)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 28 EG und 30 EG – Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten – Regelung über den Besitz und die Vermarktung in Gefangenschaft geborener und gezüchteter Vögel, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht wurden“

1.                     Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Begriff (Art. 28 EG) (vgl. Randnrn. 81‑82)

2.                     Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 28 EG und 30 EG; Verordnung Nr. 338/97 des Rates; Verordnung Nr. 865/2006 der Kommission) (vgl. Randnrn. 84-88, 91-93, 96-103, 110-113)

3.                     Umwelt – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Richtlinie 79/409 – Geltungsbereich (Richtlinie 79/409 des Rates) (vgl. Randnr. 106)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 28 EG – Schutz von Arten frei lebender Tiere und Pflanzen – Verbot der Haltung bestimmter in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebrachter Vögel

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen, dass es

–      die Einfuhr, den Besitz und den Verkauf in Gefangenschaft geborener und gezüchteter Vögel, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht wurden, einschränkenden Voraussetzungen unterwirft, die die betroffenen Marktteilnehmer verpflichten, die Markierung der Vögel so zu ändern, dass sie den speziellen Anforderungen der belgischen Rechtsvorschriften entspricht, und weder die in anderen Mitgliedstaaten anerkannte Markierung noch die nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier‑ und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ausgestellten Bescheinigungen anerkennt;

–      den Händlern nicht die Möglichkeit gibt, Befreiungen vom Verbot des Besitzes einheimischer europäischer Vögel, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht wurden, zu erlangen.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

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