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Dokument 62007CC0308

Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 11. September 2008.
Koldo Gorostiaga Atxalandabaso gegen Europäisches Parlament.
Rechtsmittel - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Einziehung der zu Unrecht gezahlten Bezüge im Wege der Aufrechnung - Umsetzung eines Urteils des Gerichts - Recht auf ein unparteiisches Gericht - Rechtskraft - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.
Rechtssache C-308/07 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-01059

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2008:498

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

I – Einführung

1. In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof über ein Rechtsmittel zu entscheiden, das der ehemalige Abgeordnete des Europäischen Parlaments Koldo Gorostiaga Atxalandabaso (im Folgenden: Rechtsmittelführer) gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. April 2007 in der Rechtssache T‑132/06, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament(2), eingelegt hat.

2. Darin hat das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 22. März 2006, mit der die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Abgeordnetenvergütungen geregelt werden sollte, abgewiesen.

II – Rechtlicher Rahmen

3. Art. 27 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (im Folgenden: KV-Regelung) sieht u. a. vor:

„2. Ist ein Mitglied der Ansicht, dass diese Regelung nicht richtig angewandt wurde, so kann es sich schriftlich an den Generalsekretär wenden. Wird zwischen dem Mitglied und dem Generalsekretär keine Einigung erzielt, so wird die Sache an die Quästoren verwiesen, die nach Rücksprache mit dem Generalsekretär einen Beschluss fassen. Die Quästoren können auch den Präsidenten und/oder das Präsidium konsultieren.

3. Gelangt der Generalsekretär in Absprache mit den Quästoren zu der Überzeugung, dass aus den in dieser Regelung vorgesehenen Vergütungen ungerechtfertigte Zahlungen an Mitglieder geleistet wurden, erteilt er die Anweisung, diese Beträge von dem betreffenden Mitglied zurückzufordern.

4. In Ausnahmefällen und auf Vorschlag des Generalsekretärs, der nach Rücksprache mit den Quästoren erfolgt, kann das Präsidium gemäß Artikel 73 der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen den Generalsekretär beauftragen, die Zahlung der Vergütungen an ein Mitglied zeitweilig auszusetzen, bis das betreffende Mitglied die ungerechtfertigt in Anspruch genommenen Beträge zurückerstattet hat.

Der Beschluss des Präsidiums wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausübung des Mandats des Mitglieds und der reibungslosen Arbeit der Institution gefasst, wobei das betreffende Mitglied zunächst angehört wird, bevor der erwähnte Beschluss gefasst wird.“

4. Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Haushaltsordnung)(3) bestimmt:

„Die der Kommission zur Verfügung gestellten Eigenmittel und jede einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Belastungsanzeige übermittelt.“

5. Art. 73 Abs. 1 der Haushaltsordnung lautet:

„Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen der Gemeinschaften eingehen und dass die Rechte der Gemeinschaften gewahrt werden.

Forderungen der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber den Gemeinschaften eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet.“

6. Art. 83 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung(4) lautet:

„Der Rechnungsführer nimmt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens nach Unterrichtung des zuständigen Anweisungsbefugten und des Schuldners die Einziehung der festgestellten Forderung im Wege der Aufrechnung vor, wenn der Schuldner gegenüber den Gemeinschaften ebenfalls eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat.“

7. Art. 5 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments, die vom Präsidium am 4. Dezember 2002 verabschiedet wurden, bestimmt:

„3. Der Generalsekretär wird durch einen Bevollmächtigungsbeschluss, den der Präsident als Vertreter der Institution fasst, zum bevollmächtigten Hauptanweisungsbefugten bestellt.

4. Die Vollmachten werden den bevollmächtigten Anweisungsbefugten vom bevollmächtigten Hauptanweisungsbefugten erteilt. Die Untervollmachten werden den unterbevollmächtigten Anweisungsbefugten von den bevollmächtigten Anweisungsbefugten erteilt.“

III – Sachverhalt und Verfahren

A – Vorgeschichte des Rechtsstreits

8. Der Rechtsmittelführer ist ein ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments, der sein Mandat während der fünften Legislaturperiode (1999 bis 2004) ausgeübt hat. Mit Schreiben vom 26. November 2003 stellte der Generalsekretär des Europäischen Parlaments fest, dass der Rechtsmittelführer dem Europäischen Parlament angesichts fehlender Belege für die Verwendung verschiedener Abgeordnetenvergütungen 176 516 Euro schuldete. Ein Teil dieser Schuld war bereits seit 2002 rückerstattet worden.

9. Mit seiner Entscheidung vom 24. Februar 2004 verfügte der Generalsekretär, einen Teil der Tagegelder und der allgemeinen Kostenvergütung einzubehalten, um den Rest des geschuldeten Betrags in Höhe von 118 360,18 Euro im Wege der Aufrechnung einzuziehen. Die Entscheidung sah ferner vor, dass im Fall der Beendigung des Mandats des Rechtsmittelführers bis zur Tilgung des dem Europäischen Parlament geschuldeten Betrags die Übergangsvergütung beim Erlöschen des Mandats sowie alle sonstigen dem Rechtsmittelführer geschuldeten Beträge einbehalten würden.

10. Am 20. April 2004 erhob der Rechtsmittelführer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung vom 24. Februar 2004 vor dem Gericht erster Instanz. Zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung der Entscheidung machte er acht Klagegründe geltend.

11. Mit Urteil vom 22. Dezember 2005 in der Rechtssache T‑146/04, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament(5), erklärte das Gericht die Entscheidung vom 24. Februar 2004 für teilweise nichtig. In Randnr. 84 dieses Urteils stellte das Gericht fest, dass die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen aus zwei Teilen bestehe, nämlich zum einen der Feststellung des Generalsekretärs, dass der in der Entscheidung genannte Betrag dem Kläger ungerechtfertigt gezahlt worden und zurückzufordern sei, und zum anderen der Entscheidung, die Einziehung durch Verrechnung dieses Betrags mit den Vergütungen, die dem Kläger zu zahlen seien, vorzunehmen. Nach Prüfung der zweiten Rüge des ersten Klagegrundes, die nur die Rechtmäßigkeit des zweiten Teils der angefochtenen Entscheidung betraf, erklärte das Gericht, dass diese Entscheidung aufzuheben sei, soweit sie die Einziehung der vom Kläger geschuldeten Beträge im Wege der Aufrechnung anordne. Das Gericht begründete diese Entscheidung mit einer Verletzung des in Art. 27 Abs. 4 der KV-Regelung vorgesehenen Verfahrens, da der Generalsekretär ohne eine entsprechende Ermächtigung durch das Präsidium nicht zur Anordnung der fraglichen Aufrechnung befugt gewesen sei.

12. Die ersten beiden Punkte des Urteilstenors lauten wie folgt:

„1. Die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 24. Februar 2004 über die Rückforderung der Beträge, die dem Kläger zur Kostenerstattung und als Vergütungen für die Mitglieder gezahlt worden waren, wird für nichtig erklärt, soweit sie die Einziehung der vom Kläger geschuldeten Beträge im Wege der Aufrechnung anordnet.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

13. Keine der Parteien hat ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt.

14. Mit Entscheidung vom 1. Februar 2006 beauftragte das Präsidium den Generalsekretär gemäß Art. 27 Abs. 4 der KV-Regelung mit der Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Vergütungen.

15. Am 22. März 2006 erließ der Generalsekretär erneut eine Entscheidung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gegen den Rechtsmittelführer, mit der das Verfahren zur Einziehung der Forderung gegen ihn wiederaufgenommen wurde, wobei der Verfahrensfehler der unterbliebenen Ermächtigung entsprechend den Vorgaben des Urteils vom 22. Dezember 2005 geheilt werden sollte.

16. In der angefochtenen Entscheidung trug der Generalsekretär sowohl dem Urteil vom 22. Dezember 2005 als auch der Entscheidung des Präsidiums vom 1. Februar 2006 Rechnung. Er nahm ebenfalls auf die wesentlichen Phasen des Verfahrens, das zur Feststellung der Schuld in Höhe von 118 360,18 Euro geführt hatte, Bezug und wies auf den Umstand hin, dass die Entscheidung in Ausführung des Urteils vom 22. Dezember 2005 erlassen worden sei.

17. Laut Nr. 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung war der Rechnungsführer des Parlaments gemäß Art. 73 der Haushaltsordnung mit der Einziehung der Forderung in Höhe von 118 360,18 Euro beauftragt worden. Die Nrn. 1 und 2 präzisieren, dass die Rückforderung im Wege der Aufrechnung mit verschiedenen dem Rechtsmittelführer geschuldeten Vergütungen und anderen Zahlungen vorgenommen werden könne.

B – Das Verfahren vor dem Gericht und der angefochtene Beschluss

18. Mit Klageschrift, die am 12. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob der Rechtsmittelführer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung vom 22. März 2006. Darin beantragte er, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19. Der Rechtsmittelführer stützte seinen Antrag auf elf Klagegründe, die sämtlich vom Gericht zurückgewiesen wurden. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab und erlegte dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens auf.

20. Im Folgenden sollen nur jene Abschnitte des angefochtenen Beschlusses erwähnt werden, auf die sich das vorliegende Rechtsmittel bezieht.

21. Der Rechtsmittelführer machte mit seinem ersten Klagegrund eine Verletzung der Rechtskraft geltend, weil seiner Ansicht nach eine Heilung des Einziehungsverfahrens nicht möglich war, da das Gericht die Entscheidung vom 24. Februar 2004 wegen Verletzung einer Zuständigkeitsregelung für nichtig erklärt habe. Die juristische Inexistenz dieses Rechtsakts schließe somit eine Heilung aus.

22. Dazu führte das Gericht in Randnr. 30 des angefochtenen Beschlusses aus, dass der Generalsekretär gemäß der Regelung in Art. 27 Abs. 4 der KV-Regelung, wie sie in den Randnrn. 86 bis 97 des Urteils ausgelegt worden sei, durchaus die streitgegenständliche Entscheidung vom 22. März 2006 habe erlassen dürfen, nachdem das Präsidium ihn mit der Einziehung der Forderung beauftragt habe. Ferner führte das Gericht in Randnr. 32 des angefochtenen Beschlusses aus, dass, auch wenn der Einbehalt von 40 398,80 Euro nach dem Urteil seine rechtliche Grundlage verloren habe, dies nicht zum Erlöschen der Forderung des Parlaments gegen den Rechtsmittelführer in Höhe von 118 360,18 Euro habe führen können, da die diese Summe betreffende Frage, ob eine Rückforderung im Wege der Aufrechnung möglich sei, eine andere sei.

23. Demzufolge wies das Gericht den ersten Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurück.

24. Mit seinem dritten Klagegrund berief sich der Rechtsmittelführer auf einen Fall höherer Gewalt, um die Unmöglichkeit der Vorlage der Belege für bestimmte Ausgaben zu erklären.

25. Das Gericht wies diesen Klagegrund als offensichtlich unzulässig zurück, da dieses Vorbringen seiner Ansicht nach geeignet war, die Rechtskraft des Urteils vom 22. Dezember 2005 in Frage zu stellen.

26. Mit seinem siebten Klagegrund rügte der Rechtsmittelführer die unterlassene Mitteilung der Entscheidung des Präsidiums vom 1. Februar 2006. Er vertrat die Auffassung, dass das Europäische Parlament Art. 20 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis verletzt habe, der eine Mitteilungspflicht im Hinblick auf jene Entscheidungen, die die Rechte oder Interessen von Einzelpersonen beeinträchtigen, aufstelle.

27. Das Gericht wies diesen Klagegrund mit Hinweis auf den rechtlich unverbindlichen Charakter dieses Kodex als offensichtlich unbegründet zurück.

C – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

28. Der Rechtsmittelführer hat das vorliegende Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 2. Juli 2007, eingetragen in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs am 5. Juli 2007, eingelegt, in dem er beantragt,

– den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. April 2007 in der Rechtssache T‑132/06 aufzuheben;

– abschließend über den Rechtsstreit zu entscheiden;

– die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 22. März 2006 für nichtig zu erklären, mit der die Erstattung eines Betrags in Höhe von 118 360,18 Euro durch den Kläger angeordnet und eine Einbehaltung verschiedener diesem vom Parlament geschuldeter parlamentarischer Vergütungen vorgenommen wird;

– dem Beklagten seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

29. Das Europäische Parlament hat seine Rechtsmittelbeantwortung am 18. September 2007 eingereicht, mit der es beantragt,

– das Rechtsmittel in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen;

– dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

30. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 hat der Präsident des Gerichtshofs festgestellt, dass die Einreichung einer Erwiderung nicht erforderlich ist.

31. Nach dem schriftlichen Verfahren hat am 5. Juni 2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Parteien mit ihren Ausführungen gehört worden sind.

D – Rechtsmittelgründe und Argumente der Parteien

32. Der Rechtsmittelführer bringt gegen den angefochtenen Beschluss sechs Rechtsmittelgründe vor.

33. Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet der Rechtsmittelführer den Rückgriff auf Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts, durch den ihm das Recht auf ein faires Verfahren entzogen worden sei, da er vom Gericht nicht vorher angehört worden sei und auch nicht auf das Vorbringen des Parlaments habe antworten können. Ferner rügt der Rechtsmittelführer, dass ihm das Gericht dadurch, dass es ihn nicht vorab über seine Entscheidung, durch Beschluss zu entscheiden, informiert habe, die Möglichkeit genommen habe, diese Entscheidung anzufechten. Demnach habe das Gericht die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers, das Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens sowie das Recht auf einen fairen Prozess verletzt.

34. Das Parlament erwidert, dass das Gericht Art. 111 seiner Verfahrensordnung ordnungsgemäß angewandt und die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers nicht verletzt habe.

35. Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit verstoßen worden sei, da über die beiden aufeinanderfolgenden Klagen, die er in den Rechtssachen T‑146/04 und T‑132/06 erhoben habe – und die zum Urteil vom 22. Dezember 2005 bzw. zum Beschluss vom 24. April 2007 geführt hätten – in der Sache von denselben Richtern entschieden worden sei. Der oben genannte Grundsatz gebiete aber, dass derselbe Richter selbst in der gleichen Gerichtsinstanz nicht über eine Sache entscheiden dürfe, die auf einem Sachverhalt beruhe, der mit demjenigen einer Sache, über die er zuvor entschieden habe, identisch sei oder in einem hinreichenden Zusammenhang stehe.

36. Das Parlament entgegnet, die vom Rechtsmittelführer vertretene These entbehre jeder Grundlage und finde keine Stütze in der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte. Im Übrigen sei es in der Rechtssache, in der der angefochtene Beschluss ergangen ist, um die Frage gegangen, ob das Parlament seinen Verpflichtungen aus dem Urteil vom 22. Dezember 2005 nachgekommen sei. Nach Ansicht des Parlaments ist deshalb der Umstand, dass die beiden Rechtssachen von denselben Richtern entschieden worden sind, rechtlich nicht zu beanstanden.

37. Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe die Tragweite des Urteils vom 22. Dezember 2005 falsch eingeschätzt. Da die Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 24. Februar 2004 wegen Unzuständigkeit für nichtig erklärt worden sei, habe der Rechtsmittelführer nämlich keinen Grund gehabt, beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil einzulegen, da die Feststellung der Unzuständigkeit durch das Gericht die Inexistenz der mit diesem Mangel behafteten Entscheidung nach sich ziehe.

38. Das Parlament wendet ein, dass das Gericht die Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 24. Februar 2004 lediglich für teilweise nichtig erklärt habe. Tatsächlich sei sie nur aufgehoben worden, soweit sie die Einziehung der vom Kläger geschuldeten Beträge im Wege der Aufrechnung anordnete.

39. Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund beanstandet der Rechtsmittelführer die systematische Weigerung des Gerichts, die Argumente zu berücksichtigen, die er vorgebracht habe, um die Nichtigerklärung der Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 22. März 2006 zu erreichen. Die letztgenannte Entscheidung stelle nämlich eine neue Entscheidung dar, die sich von der Entscheidung vom 24. Februar 2004 unterscheide, und das Gericht sei daher verpflichtet gewesen, alle Klagegründe in der Sache und in der Form zu prüfen, die er vorgebracht habe, um diese Entscheidung anzufechten.

40. Das Parlament weist dieses Vorbringen zurück und erinnert daran, dass das Gericht im Urteil vom 22. Dezember 2005 die Auffassung des Parlaments geteilt habe, wonach die Geldbeträge unberechtigterweise gezahlt worden seien. Infolgedessen habe die Entscheidung vom 24. Februar 2004 geheilt werden können.

41. Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund legt der Rechtsmittelführer dem Gericht zur Last, es habe sich geweigert, den auf höhere Gewalt gestützten Klagegrund zu prüfen, obwohl ein solcher Klagegrund in der Klage gegen die Entscheidung vom 24. Februar 2004 nicht geltend gemacht worden sei. Sein Rechtsmittel stütze sich vielmehr auf Tatsachen, die erst nach der betreffenden Entscheidung eingetreten seien.

42. Das Parlament weist darauf hin, dass der Kläger ein im Wesentlichen gleiches Rechtsmittel bereits im Verfahren, das zum Urteil vom 22. Dezember 2005 geführt habe, geltend gemacht habe und dass das Gericht dieses Rechtsmittel damit zu Recht zurückgewiesen habe. In jedem Fall seien die Tatsachen, die der Kläger vorbringe, um das Vorliegen höherer Gewalt zu beweisen, erst nach Erlass der Entscheidung vom 22. März 2006 eingetreten und könnten damit nicht zu ihrer Nichtigerklärung führen.

43. Mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe es zu Unrecht abgelehnt, zu prüfen, ob das Parlament gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – wie in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in dem vom Parlament am 6. Dezember 2001 erlassenen Kodex für gute Verwaltungspraxis vorgesehen – verstoßen habe. Im Hinblick hierauf erinnert der Rechtsmittelführer daran, dass der vorgenannte Grundsatz zu den tragenden Rechtsgrundsätzen gehöre, deren Einhaltung der Gerichtshof garantiere.

44. Das Parlament entgegnet, dass das Gericht sich darauf beschränkt habe, den fehlenden Rechtscharakter des angeführten Textes festzustellen und deshalb dessen Anwendbarkeit zu Recht verneint habe.

IV – Rechtliche Würdigung

A – Prüfung der Rechtsmittelgründe

1. Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren

45. Gemäß Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs kann ein Rechtsmittel nur auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, gestützt werden. Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet der Rechtsmittelführer im Wesentlichen eine Anwendung des Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts, die er insofern für rechtswidrig hält, als ihm das Recht auf ein faires Verfahren entzogen worden sei.

46. Der Rechtsmittelführer macht somit einen Verfahrensfehler geltend, durch den eigene Interessen und Rechte beeinträchtigt worden sein sollen. Demnach ist dieser Rechtsmittelgrund zulässig. Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Rüge auch begründet ist, d. h., ob das Gericht Art. 111 seiner Verfahrensordnung fehlerhaft angewandt hat.

47. Gemäß Art. 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, entscheiden, wenn es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist oder wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt. Ein solcher Beschluss kann von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium gefällt werden, ohne dass die Parteien zu dieser Möglichkeit gehört werden müssen(6) . Diese Verfahrensvorschrift räumt dem Gericht in rechtlicher Hinsicht sowohl einen Beurteilungsspielraum im Hinblick auf das Vorliegen der eben genannten rechtlichen Voraussetzungen als auch einen Ermessensspielraum bezüglich einer Entscheidung durch Beschluss ein. Allerdings legt diese Bestimmung dem Gericht zugleich die Verpflichtung auf, seine Entscheidung jeweils zu begründen.

48. Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Gerichts, dass eine Entscheidung durch Beschluss nach dieser Bestimmung etwa dann erfolgen kann, wenn das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend hält, um über die anhängige Rechtssache zu entscheiden(7) . Dies war, wie aus Randnr. 23 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hervorgeht, vorliegend der Fall. Nicht nur war das Gericht der Auffassung, über alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu verfügen, so dass sich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erübrigte. Darüber hinaus war das Gericht nach Würdigung der vorgetragenen Tatsachen der Überzeugung, dass die Klage als offensichtlich unzulässig und teilweise als offensichtlich unbegründet abzuweisen war. Die Anwendung von Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts als prozessuale Regelung ist im vorliegenden Fall damit rechtlich nicht zu beanstanden.

49. Zudem legt der Rechtsmittelführer nicht in hinreichend substantiierter Form dar, inwiefern ihm das Recht verwehrt worden ist, eigene Ausführungen zu machen, die er nicht bereits in schriftlicher Form hätte einreichen können. Der Rechtsmittelführer bleibt insbesondere eine Erklärung darüber schuldig, auf welche Argumente des Parlaments er im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens hätte eingehen wollen.

50. Demnach ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

2. Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht

51. Eine Untersuchung des vom Rechtsmittelführer gerügten Verstoßes gegen den Grundsatz der richterlichen Unparteilichkeit im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erfordert zunächst einige Präzisierungen in tatsächlicher Hinsicht.

52. Der Rechtsmittelführer behauptet, dass über die beiden Klagen, die er in den Rechtssachen T‑146/04 und T‑132/06 erhoben hat, in der Sache von denselben Richtern entschieden worden sei. Dies ist allerdings nur insoweit richtig, als alle Mitglieder der mit der Rechtssache T‑132/06 befassten Zweiten Kammer des Gerichts ebenfalls an der Rechtssache T‑146/04, die der Zweiten erweiterten Kammer zugeteilt worden war, mitgewirkt haben. Umgekehrt sind zwei der an der Rechtssache T‑146/04 mitwirkenden Richter nicht an der Rechtssache T‑132/06 beteiligt gewesen. Des Weiteren hatten in den fraglichen Rechtssachen, wie der Rechtsmittelführer zutreffend anführt, jeweils dieselben Richter die Funktion des Kammerpräsidenten und des Berichterstatters inne.

53. Dieser Umstand reicht aus Sicht des Rechtsmittelführers aus, um einen Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sowie in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta) verbriefte Recht auf einen fairen Prozess durch ein unparteiisches Gericht zu begründen. Seiner Ansicht nach gebietet der oben genannte Grundsatz, dass derselbe Richter selbst in der gleichen Gerichtsinstanz nicht über eine Rechtssache entscheiden dürfe, die auf einem Sachverhalt beruhe, der mit demjenigen einer Rechtssache, über die er zuvor entschieden habe, identisch sei oder in einem hinreichenden Zusammenhang stehe.

54. Dazu ist zunächst anzuführen, dass die Gemeinschaft der EMRK noch nicht beigetreten ist(8), was eine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen dieses völkerrechtlichen Abkommens innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung aus rechtlichen Gründen ausschließt(9) . Gleichwohl gehören nach ständiger Rechtsprechung die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat(10) . Dabei lässt er sich von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. In diesem Rahmen kommt der EMRK besondere Bedeutung zu(11) .

55. Diese Rechtsprechung ist im Zuge der weiteren Entwicklung des europäischen Integrationsprozesses in Art. 6 Abs. 2 EU verankert worden. Nach dieser Bestimmung achtet die Union die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.

56. Für die Untersuchung des zweiten Rechtsmittelgrundes ist allem voran die Aussage des Art. 6 Abs. 1 EMRK relevant, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Dieses Grundrecht hat ähnliche Gestalt in Art. 47 der Grundrechtecharta angenommen.

57. Diesen beiden Bestimmungen entnehme ich, dass das darin verankerte und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannte Recht auf ein faires Verfahren(12) notwendigerweise die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts einschließt. Dies ist jüngst vom Gerichtshof im Urteil vom 1. Juli 2008 in den Rechtssachen C‑341/06 P und C‑342/06 P (Chronopost und UFEX/Kommission)(13) im Zusammenhang mit der Frage betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Besetzung einer Kammer bestätigt worden, wobei der Gerichtshof die eben genannten Garantien als einen „Grundpfeiler des Rechts auf ein faires Verfahren“ bezeichnet hat, deren Einhaltung der Gerichtshof von Amts wegen prüfen muss, sobald ein Verstoß dagegen gerügt wird und die erhobene Rüge nicht von vornherein offensichtlich unbegründet ist(14) .

58. Zwischen der „Unabhängigkeit“ und der „Unparteilichkeit“ besteht insofern ein funktionaler Zusammenhang, als Erstere Voraussetzung Letzterer ist. Der Begriff „unparteiisch“ bezieht sich hauptsächlich auf die subjektive Einstellung der Richter(15) . Diese sollen über den Parteien stehen und ihre Entscheidungen ohne Rücksicht auf die Person sachgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen fällen(16) . Der heutige, auch in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten anerkannte Grundsatz der Unparteilichkeit geht ursprünglich auf die römisch-rechtliche Maxime „nemo debet esse iudex in propria causa“ zurück(17) .

59. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geht hervor, dass unter „Unparteilichkeit“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Regelfall das Fehlen von Vorurteilen und Voreingenommenheit zu verstehen ist(18) . Er sieht in ihr eine Grundvoraussetzung für das Vertrauen demokratischer Gesellschaften in die Gerichte(19) . Die Frage der Unparteilichkeit eines Gerichts lässt sich gemäß der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anhand eines subjektiven und eines objektiven Tests beurteilen(20) . Der erste Test besteht darin, die persönliche Überzeugung oder das persönliche Interesse des Richters in einem bestimmten Fall zu ermitteln. Dabei wird die Unparteilichkeit des Richters bis zum Beweis des Gegenteils vermutet(21) . Der zweite Test besteht wiederum darin, zu untersuchen, ob der Richter hinreichende Garantien geliefert hat, um legitime Zweifel an seiner Unparteilichkeit auszuräumen(22) .

60. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer nichts vorbringt, was für eine persönliche Voreingenommenheit der drei beteiligten Richter sprechen könnte. Demzufolge kommt ihnen eine entsprechende Vermutung der Unparteilichkeit zugute. Wie der Rechtsmittelführer nachträglich in der mündlichen Verhandlung präzisiert hat, beanstandet er nicht deren persönliche Überzeugung oder Haltung, sondern lediglich den Umstand, dass sie an den Rechtssachen T‑146/04 und T‑132/06 mitgewirkt haben. Folglich ist allein auf eine objektive Prüfung der Unparteilichkeit des Gerichts vor dem Hintergrund seiner Besetzung in der Rechtssache T‑132/06 abzustellen(23), wobei es entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf die genauen Umstände des konkreten Falls ankommt(24) . Dem persönlichen Standpunkt des Betroffenen kommt dabei zwar eine gewisse Bedeutung zu, er ist jedoch für sich allein nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob die Sorge um die Wahrung der Unparteilichkeit objektiv gerechtfertigt ist(25) .

61. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelführer sich zwar auf Art. 6 Abs. 1 EMRK beruft, jedoch gänzlich darauf verzichtet, auf einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug zu nehmen, die seinen Rechtsmittelgrund stützen könnte. Eine Untersuchung der bisherigen Rechtsprechung lässt indes den Schluss zu, dass die vom Rechtsmittelführer vertretene These jeglicher Grundlage entbehrt.

62. So folgt aus dem Urteil Schwarzenberger/Deutschland(26), dass der bloße Umstand, dass ein Gericht bereits mehrere Entscheidungen in derselben Rechtssache getroffen hat, für sich allein nicht genügt, um an der Unparteilichkeit dieses Gerichts zu zweifeln. Dies gilt etwa für Entscheidungen, die dasselbe Gericht im Vorfeld des eigentlichen Gerichtsverfahrens getroffen hat (pre-trial decisions) (27) aber auch für die spezielle, vom Gerichtshof in den Rechtssachen C‑341/06 P und C‑342/06 P (Chronopost und UFEX/Kommission) untersuchte Konstellation, in der Richtern eine Rechtssache erneut zur Entscheidung vorgelegt wird, nachdem ein höheres Gericht ihre ursprüngliche Entscheidung infolge eines dagegen eingelegten Rechtsmittels aufgehoben hat(28) .

63. Daraus ergibt sich, dass aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ein allgemeines Verbot, wonach ein Richter nicht in der gleichen Rechtssache mitwirken darf, nicht abgeleitet werden kann. Davon abgesehen sind bei der Beurteilung der objektiven Unparteilichkeit eines Gerichts weitere Aspekte zu berücksichtigen, etwa, ob das Gericht über dieselbe Rechtssache oder über zwei unterschiedliche Rechtssachen entschieden hat, ob der zuständige Spruchkörper in beiden Fällen dieselbe Zusammensetzung aufwies und ob die erste Entscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen war mit der Folge, dass das Gericht an die materielle Rechtskraft der ersten Entscheidung gebunden war(29) .

64. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die fraglichen drei Richter keineswegs an derselben Rechtssache, sondern sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht an zwei unterschiedlichen Rechtssachen mitgewirkt haben. Das Gericht war nicht etwa dazu aufgerufen, die Tatsachenfeststellungen des ersten Verfahrens erneut zu untersuchen. Ungeachtet der weitgehenden Sachverhaltsübereinstimmung enthielt die Rechtssache T‑132/06 nämlich neue Sachverhaltselemente und warf neue Rechtsfragen auf, die das Gericht zu würdigen hatte. Der Gegenstand des Rechtsstreits war insofern ein anderer, als es diesmal um die Frage ging, ob und inwiefern das Europäische Parlament durch den Erlass der Entscheidung vom 22. März 2006 das Urteil vom 22. Dezember 2005 umgesetzt hatte.

65. Das Urteil, das auf eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG ergeht, ist, wie aus Art. 231 Abs. 1 EG folgt, ein Gestaltungsurteil, mit dem ein Rechtsakt gerichtlich ganz oder teilweise für nichtig erklärt wird(30) . Über die Nichtigkeit hinausgehende Urteilswirkungen, z.B. Feststellung oder Anordnung aufgrund des Urteils zu treffender Maßnahmen, darf sich die Gemeinschaftsgerichtsbarkeit nicht aussprechen(31) . Infolgedessen konnte das Gericht erst im zweiten Verfahren mittelbar überprüfen, ob der die Teilnichtigkeit der Entscheidung vom 24. Februar 2004 begründende Verfahrensmangel geheilt worden war.

66. Unter den gegebenen Umständen hatte eine Befassung eines Teils des am ersten Verfahren beteiligten Richterkollegiums zudem den Vorteil, dass die Richter genaue Kenntnis über die Hintergründe des Falls hatten und sich auf die neuen Rechtsfragen konzentrieren konnten. Insofern entsprach dies auch den Interessen der Rechtspflege.

67. Im Hinblick auf die Zusammensetzung des mit der Rechtssache T‑132/06 befassten Spruchkörpers gibt es meines Erachtens, gerade vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit. Was die Einwendungen des Rechtsmittelführers bezüglich der Identität in der Person des Berichterstatters in beiden Rechtssachen betrifft, genügt aus meiner Sicht der Hinweis darauf, dass der Gerichtshof im Urteil Chronopost und UFEX/Kommission(32) klargestellt hat, dass der Umstand, dass derselbe Richter in zwei aufeinanderfolgenden Rechtssachen mit der Funktion des Berichterstatters betraut wurde, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Unparteilichkeit haben kann, zumal das Gericht seine Entscheidungen als Kollegium trifft.

68. Schließlich ist in Erinnerung zu rufen, dass das Urteil vom 22. Dezember 2005 von keiner der Parteien angefochten worden ist, so dass dieses Urteil rechtskräftig ist. Infolgedessen wären die mit der Rechtssache T‑132/06 befassten Richter wie jeder andere auch an die materielle Rechtskraft dieses Urteils gebunden gewesen. Ihre Mitwirkung hätte daher keinen Einfluss auf die davon erfassten Aspekte, wie etwa auf die Feststellung des Vorliegens eines Rückzahlungsanspruchs des Europäischen Parlaments gegen den Rechtsmittelführer(33), haben können.

69. Mithin lässt der objektive Test ebenfalls keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts zu.

70. Nach alledem komme ich zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtlich verbürgte Recht des Rechtsmittelführers auf ein unparteiisches Gericht vorliegt. Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

3. Dritter Rechtsmittelgrund: Falsche Einschätzung der Tragweite des Urteils vom 22. Dezember 2005

71. Den Ausführungen des Rechtsmittelführers zum dritten Rechtsmittelgrund ist zu entnehmen, dass dieser von der Gesamtnichtigkeit der Entscheidung vom 24. Februar 2004 als Rechtsakt infolge des Urteils des Gerichts vom 22. Dezember 2005 ausgeht. Meines Erachtens beruht dieses Verständnis auf einer falschen Auslegung des fraglichen Urteils.

72. Art. 231 EG sieht vor, dass der Gerichtshof bzw. das Gericht die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären hat, sofern die dagegen erhobene Nichtigkeitsklage begründet ist. Gleichwohl erstreckt sich die Wirkung dieses Gestaltungsurteils nicht zwingend auf den gesamten angefochtenen Rechtsakt. Besteht dieser Rechtsakt nämlich aus mehreren, voneinander abtrennbaren Teilen und ist nur ein Teil gemeinschaftsrechtswidrig, ist nur dieser Teil für nichtig zu erklären(34) . Ein solcher Fall der Teilnichtigkeit eines Rechtsakts ist im Ausgangsfall gegeben, wie eine Auslegung des Urteils vom 22. Dezember 2005 erkennen lässt.

73. So hat das Gericht in Randnr. 84 des Urteils vom 22. Dezember 2005 festgestellt, dass die Entscheidung vom 24. Februar 2004 im Wesentlichen aus zwei Teilen bestand, nämlich zum einen der Feststellung des Generalsekretärs, dass der in der Entscheidung genannte Betrag dem Kläger ungerechtfertigt gezahlt worden und zurückzufordern war, und zum anderen der Entscheidung, die Einziehung durch Verrechnung dieses Betrags mit den Vergütungen, die dem Kläger zu zahlen waren, vorzunehmen. Ausgehend von der Feststellung in Randnr. 97 dieses Urteils, dass der Generalsekretär ohne eine entsprechende Ermächtigung durch das Präsidium gemäß dem in Art. 27 Abs. 4 der KV-Regelung vorgesehenen Verfahren nicht zur Anordnung der fraglichen Aufrechnung befugt war und daher ein wesentlicher Verfahrensfehler vorlag, der die Rechtswidrigkeit der Entscheidung begründete, entschied das Gericht, dass die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären war, soweit sie eine solche Aufrechnung anordnete. Die Erklärung der Nichtigkeit bezog sich somit ausschließlich auf den zweiten Teil der Entscheidung. Diese Schlussfolgerung hat das Gericht in den Randnrn. 99 und 169 und schließlich im Tenor des Urteils wiederholt.

74. Die übrigen zur Stützung der Klage vorgebrachten Nichtigkeitsgründe, die sich gegen den ersten Teil der Entscheidung richteten, hat das Gericht hingegen abgewiesen, so dass dieser Teil von der Nichtigkeitsentscheidung unberührt blieb. Wie das Gericht in Randnr. 52 des angefochtenen Beschlusses zutreffend erkannt hat, ist damit die Rechtmäßigkeit der Entscheidung im Übrigen festgestellt worden, d. h. soweit sie die Feststellung der ungerechtfertigten Zahlung der Beträge betraf. Daraus folgt, dass die Entscheidung vom 24. Februar 2004, anders als vom Rechtsmittelführer angenommen, nicht als vollumfänglich nichtig angesehen werden konnte. Sofern der Rechtsmittelführer rechtsirrig und trotz der offensichtlichen Hinweise für das Gegenteil von der „Inexistenz“ des verbliebenen Teils dieser Entscheidung ausging, ist in Erinnerung zu rufen, dass gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs(35) für Rechtsakte der Gemeinschaft auch bei Fehlerhaftigkeit grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit gilt. Demnach war der Rechtsmittelführer gehalten, ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 22. Dezember 2005 einzulegen, um die Rechtswirkungen der Entscheidung vollständig zu beseitigen. Da er dies versäumt hat, muss er sich die Bestandskraft der ersten Teilentscheidung entgegenhalten lassen.

75. Wie das Gericht in Randnr. 30 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, stand die Teilnichtigkeit der Entscheidung vom 24. Februar 2004 einer Wiederaufnahme des Einziehungsverfahrens gegen den Rechtsmittelführer – nach Heilung des Verfahrensfehlers durch Nachholung des in Art. 27 Abs. 4 der KV-Regelung vorgesehenen Verfahrens – nicht entgegen, zumal nach ständiger Rechtsprechung(36) die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Gemeinschaft nicht notwendig die vorbereitenden Rechtshandlungen berührt. Die Durchführung des Urteils vom 22. Dezember 2005 verpflichtete das Parlament daher nicht, den ersten Teil seiner Entscheidung aufzuheben und das Einziehungsverfahren insgesamt neu durchzuführen.

76. Demnach ist dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

4. Vierter Rechtsmittelgrund: Nichtberücksichtigung des Klägervorbringens

77. Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht vor, die Argumente, die er vorgebracht habe, um die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 22. März 2006 zu erreichen, nicht berücksichtigt zu haben. Dabei verweist er auf die Ausführungen des Gerichts in den Randnrn. 53 und 54 des angefochtenen Beschlusses, wonach die gegen den ersten Teil dieser Entscheidung gerichteten Argumente zurückzuweisen sind.

78. Das Gericht begründet diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dieser Teil der Entscheidung eine bloße Wiederholung des ersten Teils der Entscheidung vom 24. Februar 2004 darstelle, dessen Rechtmäßigkeit im Urteil vom 22. Dezember 2005 bestätigt worden sei. Das Gericht ist der Auffassung, dass, da diesem Teil der Entscheidung die materielle Rechtskraft des Urteils zugutekomme, alle Rügen, die dessen Rechtmäßigkeit in Frage stellten, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen seien.

79. Ich halte es vorweg für erforderlich, klarzustellen, dass, anders als der Rechtsmittelführer sie in seiner Rechtsmittelschrift wiedergibt(37), die Ausführungen des Gerichts sich keineswegs auf die gesamte Entscheidung vom 22. März 2006, sondern ausschließlich auf deren ersten Teil beziehen, der inhaltlich dem ersten Teil der Entscheidung vom 24. Februar 2004 entspricht.

80. Im Übrigen sind die Ausführungen des Gerichts in den Randnrn. 49 bis 54 des angefochtenen Beschlusses rechtlich nicht zu beanstanden. Der betreffende Teil der Entscheidung vom 22. März 2006 stellt aufgrund der bereits erwähnten inhaltlichen Übereinstimmung keinen neuen Rechtsakt, sondern lediglich einen bestätigenden Akt dar, der keine neuen Rechtswirkungen entfaltet und daher kein zulässiger Klagegegenstand einer Nichtigkeitsklage ist(38) . Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs(39), auf die das Gericht in Randnr. 51 des angefochtenen Beschlusses verweist, kommt dem ersten Teil der Entscheidung vom 22. März 2006 somit die Bestandskraft des ersten Teils der Entscheidung vom 24. Februar 2004 zugute.

81. Das Gericht hat demnach zu Recht gefolgert, dass die dagegen gerichteten Rügen des Rechtsmittelführers als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen waren. Folglich ist auch dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

5. Fünfter Rechtsmittelgrund: Nichtberücksichtigung von Umständen höherer Gewalt

82. Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht vor, sich unter Verweis auf die Bestandskraft der Entscheidung vom 24. Februar 2004 geweigert zu haben, seinen auf einen Fall höherer Gewalt gestützten Klagegrund zu prüfen, obwohl ein solcher Klagegrund in der Klage gegen diese Entscheidung nicht geltend gemacht worden sei. Anders als vom Gericht angenommen gehe es, so der Rechtsmittelführer, nämlich nicht um die wiederholte Überprüfung eines bereits im Urteil vom 22. Dezember 2005 gewürdigten Klagegrundes. Dazu trägt er vor, ein Fall höherer Gewalt sei in dem Umstand zu sehen, dass das spanische Justizministerium auf sein Schreiben vom 15. April 2006 nicht geantwortet habe, mit dem der Rechtsmittelführer um Aushändigung von Kopien beschlagnahmter Unterlagen gebeten habe, die im Zusammenhang mit seinem Abgeordnetenmandat stünden.

83. Unter den gemeinschaftsrechtlichen Begriff der höheren Gewalt bzw. des Zufalls fallen grundsätzlich nur solche Ereignisse, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können(40) . Daraus ergibt sich, dass sowohl der Begriff der höheren Gewalt als auch der des Zufalls ein objektives und ein subjektives Merkmal umfassen, von denen Ersteres sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht und Letzteres mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft(41) .

84. Der Aussage des Rechtsmittelführers, das Gericht habe seinen auf einen Fall höherer Gewalt gestützten dritten Klagegrund nicht gewürdigt, kann nicht zugestimmt werden. Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Rechtsmittelführer bereits in der Rechtssache T‑146/04(42) sowie in der Rechtssache T‑132/06(43) auf sein Unvermögen verwiesen hatte, bestimmte buchhalterische Vorgänge zu belegen. In beiden Fällen begründete er dies mit der Festnahme seines Schatzmeisters und der Beschlagnahme zahlreicher Buchführungsunterlagen durch die spanischen und die französischen Behörden sowie des Betrags von 200 304 Euro durch den Ersten Untersuchungsrichter beim Tribunal de grande instance Paris. Obwohl er diese Umstände erst in der Rechtssache T‑132/06 ausdrücklich als einen Fall höherer Gewalt bezeichnete, ist es offensichtlich, dass er sich bereits in der Rechtssache T‑146/04 auf aus seiner Sicht unvorhergesehene und außerhalb seiner Einflusssphäre liegende Umstände und damit, rechtlich betrachtet, auf einen Fall höherer Gewalt im Sinne der oben angeführten Definition berufen hatte.

85. Dies hat das Gericht erkannt, als es in Randnr. 54 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass der Rechtsmittelführer gegen den ersten Teil der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen dieselben Argumente, wie in Randnr. 147 des Urteils vom 22. Dezember 2005 zusammengefasst, geltend mache. Da diese Argumente, wie vom Gericht ebenfalls erkannt, bereits in jenem Urteil zurückgewiesen worden waren und dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen war, durfte das Gericht sie auch unter Hinweis auf die Bestandskraft der ersten Teilentscheidung als unzulässig zurückweisen.

86. Demnach ist ausschließlich auf die behauptete unterlassene Beantwortung des Schreibens vom 15. April 2006 durch das spanische Justizministerium einzugehen. Ungeachtet der Frage, ob die bloße Nichtbeantwortung eines Briefs für sich allein einen Fall höherer Gewalt darzustellen vermag, ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer sich zum ersten Mal im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens auf einen solchen Fall beruft. Dieses Vorbringen taucht im erstinstanzlichen Verfahren zwar im Zusammenhang mit dem elften Klagegrund anlässlich angeblicher Beurteilungsfehler beim Erlass der angefochtenen Entscheidung(44), jedoch nicht im Zusammenhang mit dem dritten Klagegrund betreffend das Vorliegen von Umständen höherer Gewalt auf(45) . Das Gericht hat somit dieses Vorbringen entsprechend der in der Klageschrift vorgegebenen Einordnung im Rahmen des elften Klagegrundes gewürdigt und es mitsamt den anderen Argumenten zurückgewiesen. Die Zurückweisung des elften Klagegrundes als offensichtlich unzulässig wird vom Rechtsmittelführer selbst nicht gerügt.

87. Ferner möchte ich auf den Umstand aufmerksam machen, dass das fragliche Schreiben nach Angaben des Rechtsmittelführers am 15. April 2006, d. h. knapp einen Monat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung vom 22. März 2006, an das spanische Justizministerium verschickt wurde. Dementsprechend konnte das Ausbleiben einer Reaktion der spanischen Behörden auf dieses Schreiben keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Parlaments haben. Insofern gehen die Ausführungen des Rechtsmittelführers fehl.

88. Demgemäß ist dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

6. Sechster Rechtsmittelgrund: Nichtberücksichtigung des Vorbringens betreffend eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung

89. Nach überwiegender Auffassung in der Rechtslehre(46) handelt es sich beim Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auf den sich der Rechtsmittelführer im Rahmen seines sechsten Rechtsmittelgrundes beruft, nicht um einen einzelnen Verwaltungsrechtsgrundsatz, sondern um eine Zusammenfassung mehrerer Prinzipien, gewissermaßen um einen Sammelbegriff für alle oder einige Verwaltungsrechtsgrundsätze. Bisweilen wird er als ein Synonym für jene Grundsätze verwendet, die ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren ausmachen. Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gebietet etwa, dass die Behörden Fehler oder Versäumnisse wiedergutmachen müssen(47), eine unparteiische und objektive Führung des Verfahrens(48) und eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist(49) . Daneben beinhaltet er eine umfassende Sorgfalts- und Fürsorgepflicht der Behörde(50) und das Recht auf Gehör, also die Verpflichtung der Beamten, vor einer Entscheidung betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen(51), sowie die Verpflichtung zur Begründung der Entscheidung(52) .

90. Welche Grundsätze allerdings tatsächlich unter den Begriff „Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung“ subsumiert werden, variiert und lässt sich nicht immer genau bestimmen. Hinzu kommt die Schwierigkeit, festzustellen, ob es sich dabei um Prinzipien, welche die Verwaltung lediglich zu berücksichtigen hat, oder gar um Rechte handelt, die dem Einzelnen ein subjektives Recht darauf einräumen, von der Verwaltung ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu verlangen(53) . Hier kommt es zum einen auf den Rechtscharakter der Quelle, zum anderen auf die normative Aussage der einschlägigen Bestimmungen an.

91. Ausprägungen des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung finden sich innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung in zahlreichen Bestimmungen des Primär- und Sekundärrechts, in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, im Kodex für gute Verwaltungspraxis des Europäischen Bürgerbeauftragten sowie in den jeweils von den Gemeinschaftsorganen in Umsetzung dieses Kodex angenommenen Verfahrensvorschriften. Entsprechend unterschiedlich ausgeprägt ist auch ihr Bindungscharakter für die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des unmittelbaren Vollzugs des Gemeinschaftsrechts. Hauptinspirationsquelle beim Entwurf von Art. 41 der Grundrechtecharta, der den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nunmehr zu einem grundrechtlich verbrieften Recht des Einzelnen ausgeformt hat, ist jedoch von Anfang an die Rechtsprechung des Gerichtshofs gewesen(54) .

92. Ausgangspunkt der Prüfung, ob ein Gemeinschaftsorgan beim Erlass eines Rechtsakts gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen hat, muss daher, in Ermangelung eines rechtlich verbindlichen Dokuments, das die Rechte aus Art. 41 der Grundrechtecharta mit Wirkung für alle Gemeinschaftsorgane und ‑einrichtungen umsetzt(55), stets die Rechtsprechung des Gerichtshofs sein(56) .

93. Zu Recht hat daher das Gericht einerseits in Randnr. 72 des angefochtenen Beschlusses auf den fehlenden Regelungscharakter der Entschließung vom 6. September 2001(57) verwiesen, mit der das Parlament, der Anregung des Bürgerbeauftragten folgend, die Kommission aufgefordert hat, einen geeigneten Vorschlag für eine Verordnung auf Grundlage von Art. 308 EG zwecks Einführung einheitlicher Vorschriften für gute Verwaltungspraxis zu unterbreiten. Mangels rechtsverbindlichen Charakters kann der Rechtsmittelführer nämlich weder aus dieser Entschließung(58) noch aus dem vom Bürgerbeauftragten ausgearbeiteten Kodex selbst, dem lediglich Vorbildfunktion für die Annahme eigener Verhaltenskodizes durch die Gemeinschaftsorgane zukommt, Rechte für sich ableiten.

94. Andererseits ist dem Rechtsmittelführer darin zuzustimmen, dass das Gericht bei der Prüfung des siebten Klagegrundes gehalten war, weitere Rechtsquellen heranzuziehen und sich nicht nur auf Art. 20 des oben genannten Kodex für gute Verwaltungspraxis zu beschränken, zumal der Rechtsmittelführer sich in seiner Klageschrift ausdrücklich auf Art. 41 der Grundrechtecharta berufen hat(59) . Gleichwohl vermag dieses Versäumnis in der Begründung eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses für sich allein nicht zu rechtfertigen, da die Gründe, auf die das Gericht seine Entscheidung, den siebten Klagegrund als teilweise unzulässig bzw. als teilweise unbegründet zurückzuweisen, stützt, einer rechtlichen Überprüfung standhalten.

95. So hat das Gericht auf die Rüge des Rechtsmittelführers, er sei nicht über die Entscheidung des Präsidiums vom 1. Februar 2006 informiert worden, zum einen in Randnr. 72 des angefochtenen Beschlusses eingewandt, dass diese nicht die ihn beschwerende abschließende Entscheidung darstellte. In der Tat ist zunächst festzustellen, dass Adressat der Entscheidung des Präsidiums vom 1. Februar 2006 nicht der Rechtsmittelführer, sondern der Generalsekretär des Parlaments ist. Zudem weist diese Entscheidung rechtlich betrachtet den Charakter einer Ermächtigung des Präsidiums an den Generalsekretär gemäß Art. 27 Abs. 4 der KV-Regelung auf, die Rückerstattung der ungerechtfertigt gezahlten Beträge im Wege der Aufrechnung durchzusetzen. Diese Ermächtigung ist allerdings nur im Verhältnis zwischen dem Präsidium und dem Generalsekretär relevant und entfaltet selbst keine Außenwirkung. Erst die Ausübung dieser Ermächtigung durch den Generalsekretär im Wege des Erlasses der Entscheidung vom 22. März 2006 vermag in die Rechte des Rechtsmittelführers einzugreifen und damit eine selbständige Beschwer zu begründen. Daraus folgt, dass dem Rechtsmittelführer, wie vom Gericht richtig erkannt, die ihn unmittelbar betreffende Entscheidung vom 22. März 2006, nicht jedoch die Entscheidung vom 1. Februar 2006 mitgeteilt werden musste.

96. Zum anderen hat das Gericht in Randnr. 33 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass es sich bei der Entscheidung vom 1. Februar 2006 nicht um ein gegen den Rechtsmittelführer zu verwendendes Beweismittel handelte, von dem er Kenntnis hätte haben müssen(60) . Damit hat das Gericht eine Verletzung gegen die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers zutreffend verneint.

97. Demnach hat das Gericht erkannt, dass das Parlament dem Rechtsmittelführer gegenüber nicht zu einer Mitteilung des Inhalts dieser Entscheidung verpflichtet war. Ein Verstoß gegen das Recht des Betroffenen auf Information als Teilaspekt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren lag somit nicht vor.

98. Das Gericht hat den siebten Klagegrund somit zu Recht als teilweise unzulässig bzw. als teilweise unbegründet zurückgewiesen. Da in dieser Entscheidung ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht zu erkennen ist, ist auch dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

B – Ergebnis der Untersuchung

99. Nach alledem ist das Rechtsmittel unbegründet. Es ist somit in vollem Umfang zurückzuweisen.

V – Kosten

100. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Europäischen Parlaments die Kosten aufzuerlegen.

VI – Ergebnis

101. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

– das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen und

– dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

(1) .

(2)  – Beschluss des Gerichts vom 24. April 2007, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament (T‑132/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

(3)  – ABl. L 248, S. 1.

(4)  – ABl. L 357, S. 1.

(5)  – Urteil des Gerichts vom 22. Dezember 2005, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament (T‑146/04, Slg. 2005, II‑5989).

(6)  – In diesem Sinne Rengeling, H.-W./Middeke, A./Gellermann, M., Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union , München 2003, § 26, Randnr. 18, S. 463; Lenaerts, K./Arts, D./Maselis, I., Procedural Law of the European Union , 2. Auflage, London 2006, Randnr. 24-112, S. 577.

(7)  – Beschlüsse des Gerichts vom 9. Juli 1991, Minic/Rechnungshof (T‑48/91, Slg. 1991, II‑479, Randnr. 11), und vom 8. Dezember 1999, Euro-Lex/HABM (T‑79/99, Slg. 1999, II‑3555, Randnr. 10).

(8)  – Noch in seinem Gutachten 2/94 vom 28. März 1996 (Slg. 1996, I‑1759) war der Gerichtshof zur Schlussfolgerung gekommen, dass die Gemeinschaft nach dem damaligen Stand des Gemeinschaftsrechts noch nicht über die Kompetenz verfügte, der EMRK beizutreten. Allerdings ist die Europäische Union dabei, die rechtlichen Voraussetzungen für einen Beitritt zu schaffen. So sah Art. I‑9 Abs. 2 des Vertrags für eine Verfassung für Europa (2004/C 310/01) einen solchen Beitritt der Union zur EMRK vor. Diese Ermächtigung ist nunmehr in Art. 6 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung (ABl. C 115, S. 1) übernommen worden. Das Zusatzprotokoll 14 zur EMRK vom 13. Mai 2004, das primär den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte reformierende Bestimmungen enthält, sieht wiederum in Art. 17 eine Ergänzung von Art. 59 der EMRK vor, die wie folgt lautet: „Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten.“

(9)  – Die Gemeinschaft ist gemäß Art. 281 EG mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und als Völkerrechtssubjekt aus Sicht des Völkervertragsrechts grundsätzlich nur an die von ihr ratifizierten internationalen Verträge gebunden. Art. 300 Abs. 7 EG regelt wiederum die gemeinschaftsinterne Bindungswirkung dieser Abkommen, indem er die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten zur Durchführung und Beachtung der Gemeinschaftsabkommen verpflichtet. Die ordnungsgemäß, unter Beachtung der Vorgaben des Primärrechts zustande gekommenen Abkommen der Gemeinschaft stellen nach ständiger Rechtsprechung „einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung“ dar. Voraussetzung und maßgeblicher Zeitpunkt für die Geltung von Völkervertragsrecht innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung ist das Inkrafttreten des jeweiligen Abkommens, also seine völkerrechtliche Verbindlichkeit für die Gemeinschaft (vgl. Urteile vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, Slg. 1974, 449, Randnr. 5, vom 26. Oktober 1982, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnrn. 11 bis 13, vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C‑211/01, Slg. 2003, I‑8913, Randnr. 57). Lenaerts, K./Van Nuffel, P., Constitutional Law of the European Union , 2. Auflage, London 2005, Randnr. 17-092, S. 740, stellen ebenfalls auf das Inkrafttreten eines Gemeinschaftsabkommens ab. Sie weisen allerdings darauf hin, dass auch ein von den Mitgliedstaaten abgeschlossenes Abkommen für die Gemeinschaft bindend sein kann, nämlich wenn die Gemeinschaft sich verpflichtet, ihre Befugnisse in Übereinstimmung mit diesem Abkommen auszuüben. Sie verweisen dabei auf das in Art. 63 Abs. 1 EG erwähnte Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, ohne jedoch die EMRK zu erwähnen. Ferner haben sich der Rat der Europäischen Union und der Europarat in ihrer gemeinsamen Absichtserklärung vom 10.-11. Mai 2007 zwar auf eine Zusammenarbeit im Rahmen der Rechtsetzung verständigt, zugleich aber ihre Entscheidungsautonomie bekräftigt.

(10)  – Vgl. Gutachten 2/94, in Fn. 8 angeführt, Randnr. 33, sowie Urteile vom 12. November 1969, Stauder (26/69, Slg. 1969, 419, Randnr. 7), vom 12. Juli 1957, Algera (7/56, 3/57, 7/57, Slg. 1957, 82, 117), und vom 29. Mai 1997, Kremzow (C‑299/95, Slg. 1997, I‑2629, Randnr. 14).

(11)  – Vgl. z. B. Urteile Stauder (in Fn. 10 angeführt, Randnr. 7), vom 14. Mai 1974, Nold (4/73, Slg. 1974, 491), vom 13. Dezember 1979, Hauer (44/79, Slg. 1979, 3727, Randnr. 15), vom 15. Mai 1986, Johnston (222/84, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18), vom 28. März 2000, Krombach (C‑7/98, Slg. 2000, I‑1935, Randnr. 25), vom 6. März 2001, Connolly/Kommission (C‑274/99 P, Slg. 2001, I‑1611, Randnr. 37), vom 12. Juni 2003, Schmidberger (C‑112/00, Slg. 2003, I‑5659, Randnr. 71), vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat (C‑540/03, Slg. 2006, I‑5769, Randnr. 35), vom 18. Januar 2007, Öcalan/Rat (C‑229/05 P, Slg. 2007, Slg. I‑439, Randnr. 76), vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. (C‑305/05, Slg. 2007, I‑5305, Randnr. 29), vom 14. Februar 2008, Varec (C‑450/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 44), und vom 8. Mai 2008, Weiss und Partner (C‑14/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 57).

(12)  – Urteil Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. (in Fn. 11 angeführt, Randnr. 29).

(13)  – Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und UFEX/Kommission (C‑341/06 P und C‑342/06 P, Slg. 2008, I‑0000).

(14)  – Ebd. (Randnr. 46). Der Gerichtshof hat dabei zunächst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. April 1996, Remli/Frankreich (Individualbeschwerde Nr. 16839/90, Randnr. 48), verwiesen, in dem auf die Pflicht jedes nationalen Gerichts hingewiesen wurde, die Wahrung des Grundsatzes der Unparteilichkeit im Hinblick auf seine konkrete Zusammensetzung zu überprüfen. Anschließend hat der Gerichtshof auf seine eigene Rechtsprechung zu den von Amts wegen zu prüfenden Gesichtspunkten (siehe Urteile vom 2. April 1998, Sytraval und Brink’s France, C-367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 67, und vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C‑166/95 P, Slg. 1997, I‑983, Randnr. 25) verwiesen. Damit hat der Gerichtshof im Wesentlichen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit Wirkung für das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(15)  – Nach Ansicht von Calliess, G.‑P., „Judicial Independence and Impartiality in International Courts“, International Conflict Resolution , Tübingen 2006, S. 144, zeichnet sich der Grundsatz der Unparteilichkeit durch die Abwesenheit von unzulässiger Einflussnahme und richterlicher Voreingenommenheit gegenüber den Parteien eines Verfahrens aus. Laut Decaux, E./Imbert, P.‑H., La Convention européenne des droits de l’homme (hrsg. von Louis-Edmond Pettiti), 2. Auflage, Art. 6, S. 260, muss zunächst ermittelt werden, was ein bestimmter Richter unter den gegebenen Umständen dachte und ob er einen bestimmten Grund hatte, den Kläger zu benachteiligen.

(16)  – In diesem Sinne Frowein, J./Peukert, W., Europäische Menschenrechtskonvention , Kehl/Straßburg/Arlington 1985, Art. 6, Randnr. 94, S. 153. Nach Ansicht von Krekeler, W., „Der befangene Richter“, Neue Juristische Wochenschrift, 1981, S. 1633, verlangt das Gebot der unparteiischen Neutralität von dem Richter, dass er in jedem einzelnen Verfahren, mit dem er befasst wird, und zwar in allen Stadien des Verfahrens, nicht sachfremde, unsachliche Gesichtspunkte mit einfließen lassen darf. Er hat den ihm vorliegenden Fall ohne Ansehen der Person nur aufgrund der sachlichen Gegebenheiten des Falls und ausschließlich nach Gesetz und Recht zu entscheiden.

(17)  – So auch Kanska, K., „Towards Administrative Human Rights in the EU – Impact of the Charter of Fundamental Rights“, European Law Journal , 2004, S. 313, die das Erfordernis der Unparteilichkeit auf diese römisch-rechtliche Maxime zurückführt. Marriott, A., „Conflicts of Interest - A Way Forward?“, Beilage Nr. 8 (zu Betriebs-Berater 2003, Heft 47), S. 3, verbindet mit dieser Maxime die Grundsätze der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit eines Streitbeilegungsorgans. Der römisch-rechtliche Grundsatz besagt wörtlich, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann (vgl. Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter , München 1998, S. 145).

(18)  – Urteil vom 15. Dezember 2005, Kyprianou/Zypern (Individualbeschwerde Nr. 73797/01, Randnr. 118).

(19)  – Urteile vom 24. Mai 1989, Hauschildt/Dänemark (Individualbeschwerde Nr. 10486/83, Randnr. 48), und vom 16. Dezember 2003, Grieves/Vereinigtes Königreich (Individualbeschwerde Nr. 57067/00, Randnr. 69)

(20)  – Urteile vom 22. Oktober 2007, Lindon, Otchakovsky und July/Frankreich (Individualbeschwerden Nrn. 21279/02 und 36448/02, Randnrn. 75 und 76), vom 4. Oktober 2007, Forum Maritime S.A./Rumänien (Individualbeschwerden Nrn. 63610/00 und 38692/05, Randnr. 116), vom 10. August 2006, Schwarzenberger/Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 75737/01, Randnr. 38), vom 16. Dezember 2003, Grieves/Vereinigtes Königreich (in Fn. 19 angeführt, Randnr. 69), und vom 1. Oktober 1982, Piersack/Belgien (Individualbeschwerde Nr. 8692/79, Serie A Nr. 53, Randnr. 30).

(21)  – Siehe Urteile Piersack/Belgien (in Fn. 20 angeführt, Randnr. 30) und vom 23. Juni 1981, Le Compte, Van Leuven und De Meyere/Belgien (Individualbeschwerden Nrn. 6878/75 und 7238/75, Serie A Nr. 43, S. 25, Randnr. 58). Reid, K., A practitioner’s Guide to the European Convention on Human Rights , 2. Auflage, Randnr. IIA-090, S. 114 f., weist darauf hin, dass diese Vermutung in der Praxis sehr schwer zu widerlegen ist, so dass sogar eine negative Auffassung des Richters bezüglich des ihm zur Entscheidung vorgelegten Falls nicht ausreichend ist, um auf Voreingenommenheit schließen zu können.

(22)  – Urteil vom 25. Februar 1997, Findlay/Vereinigtes Königreich (Individualbeschwerde Nr. 22107/93, Randnr. 73).

(23)  – Vgl. Urteile vom 26. September 1995, Diennet/Frankreich (Individualbeschwerde Nr. 18160/91, Serie A Nr. 325-A, Randnr. 36), und Hauschildt/Dänemark (in Fn. 19 angeführt, Randnr. 47), in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mangels Nachweisen für eine persönliche Voreingenommenheit der beteiligten nationalen Richter allein auf eine objektive Prüfung der Unparteilichkeit abgestellt hat.

(24)  – Urteil Schwarzenberger/Deutschland (in Fn. 20 angeführt, Randnr. 42). Koering‑Joulin, R., „La notion européenne de tribunal indépendant et impartial au sens de l’article 6 par. 1 de la Convention européenne des droits de l’homme“, Revue de science criminelle et de droit pénal comparé , 1990, S. 772, verwendet im Zusammenhang mit den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Zusammensetzung eines Gerichts den Begriff der „strukturellen Unparteilichkeit“.

(25)  – Urteile Lindon, Otchakovsky und July/Frankreich (in Fn. 20 angeführt, Randnr. 77), Kyprianou/Zypern (in Fn. 18 angeführt, Randnr. 58), Grieves/Vereinigtes Königreich (in Fn. 19 angeführt, Randnr. 69), vom 9. Juni 1998, Incal/Türkei (Individualbeschwerde Nr. 22678/93, Randnr. 71), Findlay/Vereinigtes Königreich (in Fn. 22 angeführt, Randnr. 73) und Hauschildt/Dänemark (in Fn. 19 angeführt, Randnr. 48).

(26)  – In Fn. 20 angeführt, Randnr. 42.

(27)  – Urteile Schwarzenberger/Deutschland (in Fn. 20 angeführt, Randnr. 42), Hauschildt/Dänemark (in Fn. 19 angeführt, Randnr. 50) und vom 12. Juni 2006, Romero Martin/Spanien (Individualbeschwerde Nr. 32045/03).

(28)  – Urteile Schwarzenberger/Deutschland (in Fn. 20 angeführt, Randnr. 42), Diennet/Frankreich (in Fn. 23 angeführt, Randnr. 38) und vom 16. Juli 1971, Ringeisen/Österreich (Serie A Nr. 13, S. 40, Randnr. 97). Der Gerichtshof ist im Urteil Chronopost und UFEX/Kommission (in Fn. 13 angeführt, Randnrn. 56 bis 60) zur selben Schlussfolgerung gekommen. Darin hat der Gerichtshof festgestellt, dass der bloße Umstand, dass ein Spruchkörper u. a. mit einem Richter besetzt ist, der bereits Teil eines anderen Spruchkörpers war, der über dieselbe Rechtssache entschieden hat, für sich nicht ausreicht, um eine regelwidrige Besetzung dieses Spruchkörpers anzunehmen. Der Gerichtshof ist damit im Wesentlichen der Rechtsauffassung von Generalanwältin Sharpston gefolgt (siehe Schlussanträge vom 6. Dezember 2007 in derselben Rechtssache, Nrn. 58 und 59).

(29)  – Siehe Urteil Lindon, Otchakovsky und July/Frankreich (in Fn. 20 angeführt, Randnr. 79), in dem es um die Mitwirkung zweier Richter an zwei Gerichtsverfahren ging, wobei die erste Entscheidung rechtskräftig geworden war. Darin erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass jeder andere Richter an die materielle Rechtskraft der ersten Entscheidung gebunden gewesen wäre, was bedeutete, dass ihre Mitwirkung keinen Einfluss auf die zweite Entscheidung hatte.

(30)  – Cremer, W., Kommentar zu EUV/EGV (hrsg. von Calliess/Ruffert), 3. Auflage, 2007, Art. 231, Randnr. 1; Rengeling, H.‑W./Middeke, A./Gellermann, M., Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union , München 2003, § 7, Randnr. 107, S. 144.

(31)  – In diesem Sinne Cremer, W., a. a. O. (Fn. 30), Art. 231, Randnr. 1.

(32)  – In Fn. 13 angeführt, Randnr. 53.

(33)  – Siehe Nr. 11 dieser Schlussanträge.

(34)  – Siehe Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission (56/64 und 58/64, Slg. 1966, 321), vom 23. Oktober 1974, Transocean Marine Paint Association/Kommission (17/74, Slg. 1974, 1063, Randnr. 21), und vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission (92/78, Slg. 1979, 777, Randnrn. 107 f.).

(35)  – Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erklärt, dass für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht, so dass diese Akte Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind (siehe Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, Slg. 1994, I‑2555, Randnr. 48, vom 8. Juli 1999, Chemie Linz/Kommission, C‑245/92 P, Slg. 1999, I‑4643, Randnr. 93, und vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C‑475/01, Slg. 2004, I‑8923, Randnr. 18).

(36)  – Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a. (C‑331/88, Slg. 1990, I‑4023, Randnr. 34), und vom 12. November 1998, Spanien/Kommission (C‑415/96, Slg. 1998, I‑6993, Randnr. 32).

(37)  – Randnr. 55 der Rechtsmittelschrift.

(38)  – Urteile des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1977, Metro/Kommission (26/76, Slg. 1977, 1875, Randnr. 4), vom 15. Dezember 1988, Irish Cement/Kommission (166/86 und 220/86, Slg. 1988, 6473, Randnr. 16), vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission (C‑180/96, Slg. 1998, I‑2265, Randnrn. 28 f.), vom 11. Januar 1996, Zunis Holding u. a./Kommission (C‑480/93 P, Slg. 1996, I‑1, Randnr. 14). Urteile des Gerichts vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission (T‑121/96 und T‑151/96, Slg. 1997, II‑1355, Randnr. 48), vom 27. November 1997, Tremblay u. a./Kommission (T‑224/95, Slg. 1997, II‑2215, Randnr. 49), und vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission (T‑188/95, Slg. 1998, II‑3713, Randnrn. 88 bis 141), sowie Beschluss des Gerichts vom 16. März 1998, Goldstein/Kommission (T‑235/95, Slg. 1998, II‑523, Randnr. 41). Siehe ferner Cremer, W., a. a. O. (Fn. 20), Art. 230, Randnr. 19; Lenaerts, K./Arts, D./Maselis, I., a. a. O. (Fn. 6), Randnr. 7-016, S. 212.

(39)  – Das Gericht verweist auf das Urteil vom 16. Februar 1965, Barge/Hohe Behörde (14/64, Slg. 1965, 74). Siehe ferner Urteil des Gerichtshofs vom 11. Mai 1989, Maurissen u. a./Rechnungshof (193/97 und 194/87, Slg. 1989, 1045, Randnr. 26), und Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994, Chavane de Dalmassy u. a./Kommission (T‑64/92, Slg. ÖD 1994, I-A-227 und II‑723, Randnr. 25), wonach eine Klage gegen eine bestätigende Entscheidung nur dann unzulässig ist, wenn die bestätigte Entscheidung für den Betroffenen Bestandskraft erlangt hat, weil gegen sie nicht fristgemäß Klage erhoben worden ist.

(40)  – Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteile des Gerichtshofs vom 5. Februar 1987, Denkavit (145/85, Slg. 1987, 565, Randnr. 11), vom 7. Dezember 1993, Huygen (C‑12/92, Slg. 1993, I‑6381, Randnr. 31), vom 17. Oktober 2002, Parras Medina (C‑208/01, Slg. 2002, I‑8955, Randnr. 19), vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C‑105/02, Slg. 2006, I‑9659, Randnr. 89), vom selben Tag Kommission/Belgien (C‑377/03, Slg. 2006, I‑9733, Randnr. 95) und vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône (C‑314/06, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 23).

(41)  – Urteil vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission (C‑195/91 P, Slg. 1994, I‑5619, Randnr. 32); Beschluss vom 18. Januar 2005, Zuazaga Meabe/HABM (C‑325/03 P, Slg. 2005, I‑403, Randnr. 25).

(42)  – Siehe Urteil Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament (in Fn. 5 angeführt, Randnr. 147).

(43)  – Siehe Randnr. 67 der Klageschrift in der Rechtssache T‑132/06.

(44)  – Siehe Randnrn. 94 bis 98 (insbesondere Randnr. 96) der Klageschrift in der Rechtssache T‑132/06.

(45)  – Siehe Randnrn. 66 bis 69 der Klageschrift in der Rechtssache T‑132/06.

(46)  – In diesem Sinne Wakefield, J., The right to good administration , Alphen 2007, S. 23; Lais, M., „Das Recht auf eine gute Verwaltung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs“, Zeitschrift für europarechtliche Studien , 2002, Heft 3, S. 453, 454, und Dutheil de la Rochère, J., „The EU Charter of Fundamental Rights, Not Binding but Influential: the Example of Good Administration“, Continuity and change in EU law: essays in honour of Sir Francis Jacobs , 2008, S. 169, die von einer Zusammenfassung mehrerer Prinzipien ausgehen. Lenaerts, K./Van Nuffel, P., a. a. O. (Fn. 9), Randnr. 17-069, S. 713, gehen ebenfalls von einer Vielzahl an Rechtsgrundsätzen aus, die unter der Bezeichnung „Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung“ aufgeführt werden. Martínez Soria, J., „Die Kodizes für gute Verwaltungspraxis“, Europarecht , 2001, Heft 5, S. 685, weist darauf hin, dass der Begriff der guten Verwaltungspraxis in unterschiedlicher Weise gebraucht werde. Gemeinsam sei den Ansichten, dass sie darunter Handlungspflichten der Verwaltung gegenüber dem Bürger zusammenfassen. Diese Sammlung solle nicht abschließend sein, sondern vielmehr offen für neue Aspekte der Beziehung der Verwaltung zum Bürger.

(47)  – Urteil vom 12. Mai 1971, Reinarz/Kommission (55/70, Slg. 1971, 379, Randnrn. 19 und 21).

(48)  – Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission (T‑62/98, Slg. 2000, II‑2707, Randnr. 245).

(49)  – Urteil vom 15. Februar 2001, Österreich/Kommission (C‑99/98, Slg. 2001, I‑1101, Randnr. 73).

(50)  – Urteil vom 23. Oktober 1986, Schwiering/Rechnungshof (321/85, Slg. 1986, 3199, Randnr. 18); Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999, Petrotub und Republica/Rat (T‑33/98 und T‑34/98, Slg. 1999, II‑3837, Randnr. 133).

(51)  – Urteil vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission (33/79 und 75/79, Slg. 1980, 1677, Randnr. 25); Urteil des Gerichts vom 6. November 1994, Lisrestal u.a./Kommission (T‑450/93, Slg. 1994, II‑1177, Randnr. 42).

(52)  – Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, Nölle/Rat und Kommission (T‑167/94, Slg. 1995, II‑2589, Randnr. 73).

(53)  – Wakefield, J., a. a. O. (Fn. 46), S. 23, weist darauf hin, dass die einzelnen Regeln, die der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung insgesamt umfasst, unterschiedlichen Status innerhalb der Hierarchie der Gemeinschaftsrechtssätze haben und daher nicht gleichermaßen relevant sind. Während einige nicht mehr als Verhaltensregeln darstellen, haben andere den Status einer rechtsverbindlichen Verpflichtung erlangt. Einen Anhaltspunkt für diese These liefert meiner Meinung nach die Definition, die der frühere Bürgerbeauftragte Jacob Södermann aufgrund des Fehlens einer Legaldefinition für den Begriff „Missstand“ im Sinne von Art. 195 Abs. 1 EG in seinem Jahresbericht an das Europäische Parlament von 1997 vorlegte und die seitdem verwendet wird. Sie lautet folgendermaßen: „Ein Missstand ergibt sich, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt.“ Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen vom 28. März 2007 in der Rechtssache C‑331/05 P, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, Slg. 2007, I‑5475, Nr. 68, ausgeführt habe, kann dieser Definition entnommen werden, dass als Missstand im Prinzip nicht nur die Verletzung verbindlicher Rechtsnormen, sondern auch jeder Verstoß gegen jene Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltungspraxis zu verstehen ist, die wegen ihrer fehlenden Rechtsverbindlichkeit gewöhnlich dem sogenannten soft law zugeordnet werden. Ferner sei auf die Schlussanträge des Generalanwalts Slynn vom 23. Oktober 1983 in der Rechtssache 64/82, Tradax/Kommission, Slg. 1984, 1359, 1387, verwiesen, in denen der Generalanwalt erklärt hat, er sei nicht der Ansicht, dass ein allgemeiner Rechtsgrundsatz bestehe, dass das, was bei ordnungsgemäßer Verwaltung geboten sei, notwendigerweise rechtlich durchsetzbar sei. Eine gut funktionierende Aktenablage möge zwar ein wesentlicher Teil einer ordnungsgemäßen Verwaltung sein, es bestehe aber kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch darauf. Der Generalanwalt vertrat dabei die Auffassung, dass Rechtsvorschriften und ordnungsgemäße Verwaltung sich teilweise decken könnten, jedoch nicht notwendigerweise gleichbedeutend seien.

(54)  – Laut Kanska, K., a. a. O (Fn. 17), S. 304, ist die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte die Hauptinspirationsquelle des Konvents beim Entwurf von Art. 41 der Grundrechtecharta gewesen. In den rechtlich nicht verbindlichen Erläuterungen des Konvents zur Grundrechtecharta ist zu lesen, dass diese Bestimmung auf das Bestehen einer Rechtsgemeinschaft gestützt ist, deren charakteristische Merkmale sich durch die Rechtsprechung entwickelt haben, die insbesondere den Grundsatz einer guten Verwaltung festgeschrieben hat (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1992, Burban, C‑255/90 P, Slg. 1992, I‑2253, sowie die Urteile des Gerichts Nölle, in Fn. 52 angeführt, und vom 9. Juli 1999, New Europe Consulting u. a., T‑231/97, Slg. 1999, II‑2403). Dieses Recht in der in den ersten beiden Absätzen von Art. 41 der Grundrechtecharta dargestellten Form ergebe sich aus der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987, Heylens, 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 15, vom 18. Oktober 1989, Orkem, 374/87, Slg. 1989, 3283, und vom 21. November 1991, TU München. C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, sowie die Urteile Lisrestal, in Fn. 51 angeführt, und Nölle, in Fn. 52 angeführt) und – bezüglich der Pflicht zur Begründung – aus Art. 253 EG. Zur Rolle der Gemeinschaftsgerichte bei der Entwicklung der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechts der Gemeinschaft siehe Schwarze, J., European Administrative Law , 1. Auflage, London 2006, S. 59 f.

(55)  – Der Europäische Bürgerbeauftragte hat in seiner Rede vom 2. Februar 2000 vor dem Konvent, in der er sich für die Einbeziehung des Rechts auf gute Verwaltung eingesetzt hat, betont, dass dieses Prinzip durch den Erlass einer Vorschrift zur Sicherung guter Verwaltungspraxis umgesetzt werden müsse. Ebenso wurde im Bericht des Europäischen Parlaments über die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union darauf aufmerksam gemacht, dass zur Umsetzung von Art. 41 der Grundrechtecharta in die Praxis die Verabschiedung eines Kodex für gute Verwaltungspraxis unerlässlich ist (Bericht Cornillet vom 21. Juni 2001, Lage der Grundrechte in der Europäischen Union , A5-0223/2001, S. 113 f.). Nach einer Anfrage des Europäischen Bürgerbeauftragten bei allen Gemeinschaftsorganen und ‑einrichtungen stellte sich heraus, dass keine entsprechenden Regeln vorhanden waren. Daraufhin erstellte dieser einen Musterkodex für gute Verwaltungspraxis und übersandte ihn an die Gemeinschaftsorgane und ‑einrichtungen mit der Empfehlung, entsprechende Verfahrensvorschriften zu erlassen. Diese Regeln sollten in Form von Entscheidungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Während die dezentralen Agenturen den Musterkodex angenommen haben, hat die Kommission Verfahrensvorschriften veröffentlicht, die unter dem Titel „Kodex für gute Verwaltungspraxis“ stehen, jedoch nicht als Entscheidung, sondern im Anhang zu ihrer Geschäftsordnung (ABl. 2000, L 308, S. 26–34) ergangen sind.

(56)  – So auch Lais, M., a. a. O. (Fn. 46), S. 461, die die Auffassung vertritt, dass in Bezug auf das Recht auf eine gute Verwaltung bzw. die einzelnen Elemente, aus denen sich dieses zusammensetzt, in erster Linie die vom Gerichtshof entwickelten Grenzen und Schranken bzw. der vom Gerichtshof ausformulierte Inhalt gelten.

(57)  – Europäisches Parlament, Entschließung vom 6. September 2001 zum Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament im Anschluss an die Initiativuntersuchung betreffend das Vorhandensein und die öffentliche Zugänglichkeit eines Kodex für gute Verwaltungspraxis in den verschiedenen Gemeinschaftsinstitutionen und ‑organen, C5-0438/2000 – 2000/2212(COS).

(58)  – Nach Ansicht von Lenaerts, K./Van Nuffel,  P., a. a. O. (Fn. 9), Randnr. 17-140, S. 783, zählen „Entschließungen“ zu den sonstigen, in Art. 249 EG nicht aufgezählten Akten, welche die Gemeinschaftsorgane erlassen können. Sie weisen allerdings darauf hin, dass diese Akte nicht immer darauf abzielen, Rechtswirkungen zu entfalten. Schoo, J., EU-Kommentar (hrsg. von Jürgen Schwarze), 1. Auflage, Baden-Baden 2000, Art. 189 EG, Randnr. 11, S. 1732, rechnet politische Entschließungen und Aufforderungen an andere Organe, tätig zu werden, zu den Akten, die das Europäische Parlament als politisches Diskussionsforum, nicht jedoch als Rechtsetzungsorgan erlässt. In diese Reihe von politischen Akten kann die Entschließung vom 6. September 2001 als Aufforderung an die Kommission, von ihrer Initiativbefugnis im Rahmen der gemeinschaftlichen Rechtsetzungsverfahren Gebrauch zu machen, eingeordnet werden.

(59)  – Siehe Randnrn. 49, 50 und 86 der Klageschrift. Das Gericht hat in der Vergangenheit Verstöße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geprüft und dabei selbst auf Art. 41 der Grundrechtecharta verwiesen. Vgl. Urteile des Gerichts vom 30. Januar 2002, max.mobil/Kommission (T‑54/99, Slg. 2002, II‑313, Randnr. 48), betreffend den Anspruch auf sorgfältige und unparteiische Behandlung einer Beschwerde und vom 13. Juli 2005, Sunrider/HABM (T‑242/02, Slg. 2005, II‑2793 Randnr. 51), im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist als Bestandteil des Grundsatzes der guten Verwaltung.

(60)  – Das Gericht hat sich dabei auf die bereits in Randnr. 118 des Urteils Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament (in Fn. 5 angeführt) zitierte Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zum allgemeinen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte berufen, wonach eine Person, gegen die die Gemeinschaftsverwaltung einen Vorwurf erhebt, Gelegenheit haben muss, zu jedem Schriftstück Stellung zu nehmen, das die Gemeinschaftsverwaltung gegen sie verwenden will.

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