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Dokument 62003CJ0208
Judgment of the Court (Second Chamber) of 7 July 2005. # Jean-Marie Le Pen v European Parliament. # Appeal - Elections of Members of the European Parliament - Lack of uniform electoral procedure - Application of national law - Disqualification of a Member of the European Parliament from holding office following a criminal conviction - Measure by which the European Parliament "takes note' of that disqualification - Action for annulment - Act not open to challenge - Inadmissibility. # Case C-208/03 P.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 7. Juli 2005.
Jean-Marie Le Pen gegen Europäisches Parlament.
Rechtsmittel - Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments - Kein einheitliches Wahlverfahren - Anwendung des nationalen Rechts - Verlust des Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments infolge einer strafrechtlichen Verurteilung - Handlung, mit der das Europäische Parlament vom Mandatsverlust "Kenntnis nimmt" - Nichtigkeitsklage - Handlung, die nicht mit einer Klage angegriffen werden kann - Unzulässigkeit.
Rechtssache C-208/03 P.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 7. Juli 2005.
Jean-Marie Le Pen gegen Europäisches Parlament.
Rechtsmittel - Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments - Kein einheitliches Wahlverfahren - Anwendung des nationalen Rechts - Verlust des Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments infolge einer strafrechtlichen Verurteilung - Handlung, mit der das Europäische Parlament vom Mandatsverlust "Kenntnis nimmt" - Nichtigkeitsklage - Handlung, die nicht mit einer Klage angegriffen werden kann - Unzulässigkeit.
Rechtssache C-208/03 P.
Sammlung der Rechtsprechung 2005 I-06051
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2005:429
Rechtssache C‑208/03 P
Jean-Marie Le Pen
gegen
Europäisches Parlament
„Rechtsmittel – Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments – Kein einheitliches Wahlverfahren – Anwendung des nationalen Rechts – Verlust des Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments infolge einer strafrechtlichen Verurteilung – Handlung, mit der das Europäische Parlament vom Mandatsverlust ‚Kenntnis nimmt‘ – Nichtigkeitsklage – Handlung, die nicht mit einer Klage angegriffen werden kann – Unzulässigkeit“
Schlussanträge des Generalanwalts F. G. Jacobs vom 27. Januar 2005
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 7. Juli 2005.
Leitsätze des Urteils
1. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit – Beanstandung der Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht – Zulässigkeit
(Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c)
2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung – Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments, mit der das Freiwerden eines Sitzes infolge der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften durch die nationalen Behörden zur Kenntnis genommen wird – Ausschluss
(Artikel 230 EG; Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung, Artikel 12 Absatz 2)
1. Nach den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll. Hingegen können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen.
(vgl. Randnrn. 39-40)
2. Bei der Prüfung, ob Handlungen mit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG angefochten werden können, ist auf ihr Wesen sowie auf die Absicht des Handelnden abzustellen, wobei die Form, in der eine Handlung oder eine Entscheidung ergeht, grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Es ist daher nicht auszuschließen, dass eine schriftliche Mitteilung oder sogar eine bloße mündliche Erklärung nach Artikel 230 EG dem Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden kann.
Bei der Beurteilung einer vom Präsidenten des Parlaments in einer Plenarsitzung zum Freiwerden des Sitzes eines Mitglieds abgegebenen Erklärung sind allerdings die für die Wahl der Mitglieder des Parlaments geltenden Regeln und Verfahren zu beachten. Da zum maßgebenden Zeitpunkt noch kein einheitliches Verfahren für die Wahl der Mitglieder dieses Organs geschaffen worden war, bestimmte sich dieses Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2 des Aktes von 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung weiterhin in jedem Mitgliedstaat nach den dort geltenden Vorschriften. Da der Verlust des passiven Wahlrechts nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Erlöschen des Mandats als Mitglied des Parlaments führt, konnte dieses daher nicht umhin, von der durch die nationalen Behörden getroffenen Feststellung, dass der Sitz freigeworden sei, unverzüglich Kenntnis zu nehmen; diese Feststellung betraf eine bereits bestehende und ausschließlich aus einer Entscheidung dieser Behörden resultierende Rechtslage.
Aus dem Wortlaut von Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976, nach dem das Parlament vom Freiwerden eines Sitzes, das seine Ursache in den in einem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften hat, „Kenntnis nehmen“ muss, ergibt sich nämlich, dass das Parlament insoweit keinerlei Ermessen hat. In diesem speziellen Fall besteht die Rolle des Parlaments nämlich nicht darin, das Freiwerden des Sitzes festzustellen, sondern darin, die durch die nationalen Behörden bereits getroffene Feststellung, dass der Sitz frei geworden ist, lediglich zur Kenntnis zu nehmen, während das Parlament in den anderen Fällen, wie z. B. bei Rücktritt oder Tod eines Mitglieds, eine aktivere Rolle spielt, da es selbst das Freiwerden des Sitzes feststellt und den betroffenen Mitgliedstaat hierüber unterrichtet. Darüber hinaus ist es auch nicht Sache des Parlaments – sondern der zuständigen nationalen Gerichte oder gegebenenfalls des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte –, zu prüfen, ob das im anwendbaren innerstaatlichen Recht vorgesehene Verfahren eingehalten wurde und ob die Grundrechte des Betroffenen gewahrt wurden.
(vgl. Randnrn. 46-50, 56)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
7. Juli 2005(*)
„Rechtsmittel – Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments – Kein einheitliches Wahlverfahren – Anwendung des nationalen Rechts – Verlust des Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments infolge einer strafrechtlichen Verurteilung – Handlung, mit der das Europäische Parlament vom Mandatsverlust ‚Kenntnis nimmt‘ – Nichtigkeitsklage – Handlung, die nicht mit einer Klage angegriffen werden kann – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache C‑208/03 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 10. Mai 2003,
Jean-Marie Le Pen, wohnhaft in Saint-Cloud (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: F. Wagner, avocat,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäisches Parlament, vertreten durch H. Krück und C. Karamarcos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Französische Republik, vertreten durch R. Abraham, G. de Bergues und L. Bernheim als Bevollmächtigte,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Makarczyk, P. Kūris und G. Arestis,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 2005
folgendes
Urteil
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Le Pen die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2003 in der Rechtssache T‑353/00 (Le Pen/Parlament, Slg. 2003, II‑1729, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der in Form einer Erklärung der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2000 getroffenen Entscheidung über den Verlust seines Mandats als Mitglied des Parlaments (im Folgenden: streitige Handlung) als unzulässig abgewiesen hat.
2 Mit besonderem Schriftsatz, der am 10. Juni 2003 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat Herr Le Pen außerdem nach den Artikeln 242 EG und 243 EG die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Handlung beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 31. Juli 2003 in der Rechtssache C‑208/03 P‑R (Le Pen/Parlament, Slg. 2003, I‑7939) zurückgewiesen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Der EG-Vertrag
3 Artikel 190 Absatz 4 EG sieht vor, dass das Parlament einen Entwurf für die allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen ausarbeitet und dass der Rat der Europäischen Union nach Zustimmung des Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen erlässt und sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.
Der Akt von 1976
4 Am 20. September 1976 erließ der Rat den Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom über den Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung (ABl. L 278, S. 1); der Akt ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt (im Folgenden in seiner ursprünglichen Fassung: Akt von 1976).
5 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Aktes von 1976 werden die Mitglieder des Parlaments „auf fünf Jahre gewählt“.
6 In Artikel 6 Absatz 1 des Aktes von 1976 wird aufgezählt, mit welchen Ämtern die Mitgliedschaft im Parlament unvereinbar ist, und in Artikel 6 Absatz 2 heißt es, dass jeder Mitgliedstaat „nach Artikel 7 Absatz 2 innerstaatlich geltende Unvereinbarkeiten festlegen“ kann. Nach Artikel 6 Absatz 3 werden die Mitglieder des Parlaments, auf die während ihres Mandats die Absätze 1 und 2 Anwendung finden, „nach Artikel 12 ersetzt“.
7 Nach Artikel 7 Absatz 1 des Aktes von 1976 ist das Parlament für die Ausarbeitung des Entwurfs eines einheitlichen Wahlverfahrens zuständig; zu der für diesen Rechtsstreit maßgebenden Zeit war jedoch noch kein solches Verfahren geschaffen worden.
8 Artikel 7 Absatz 2 des Aktes von 1976 lautet:
„Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Wahlverfahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.“
9 In Artikel 11 des Aktes von 1976 heißt es:
„Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen einheitlichen Wahlverfahrens prüft [das Parlament] die Mandate der Abgeordneten. Zu diesem Zweck nimmt [es] die von den Mitgliedstaaten amtlich bekannt gegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis und befindet über die Anfechtungen, die gegebenenfalls auf Grund der Vorschriften dieses Akts – mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die darin verwiesen wird – vorgebracht werden könnten.“
10 Artikel 12 des Aktes von 1976 bestimmt:
„(1) Bis zum Inkrafttreten des nach Artikel 7 Absatz 1 einzuführenden einheitlichen Wahlverfahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens eines Sitzes während der in Artikel 3 genannten fünfjährigen Wahlperiode die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz für den verbleibenden Zeitraum zu besetzen.
(2) Hat das Freiwerden seine Ursache in den in einem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat [das Parlament] hierüber, [das] davon Kenntnis nimmt.
In allen übrigen Fällen stellt [das Parlament] das Freiwerden fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hierüber.“
Die Geschäftsordnung des Parlaments
11 Der mit „Prüfung der Mandate“ überschriebene Artikel 7 der Geschäftsordnung des Parlaments in ihrer für den Rechtsstreit maßgebenden Fassung (ABl. 1999, L 202, S. 1) sah vor:
„1. Auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses prüft das Parlament unverzüglich die Mandate und entscheidet über die Gültigkeit des Mandats aller seiner neu gewählten Mitglieder sowie über etwaige Anfechtungen, die aufgrund der Bestimmungen des [Aktes von 1976] geltend gemacht werden, nicht aber über die von den nationalen Wahlgesetzen hergeleiteten Anfechtungen.
…
4. Der zuständige Ausschuss wacht darüber, dass alle Angaben, die die Ausübung des Mandats eines Mitglieds bzw. die Rangfolge der Stellvertreter beeinflussen können, dem Parlament unverzüglich von den Behörden der Mitgliedstaaten und der Union unter Angabe des Inkrafttretens im Falle einer Benennung übermittelt werden.
Falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegen ein Mitglied ein Verfahren eröffnen, das den Verlust des Mandats zur Folge haben könnte, so ersucht der Präsident sie darum, ihn regelmäßig über den Stand des Verfahrens zu unterrichten. Er befasst damit den zuständigen Ausschuss, auf dessen Vorschlag das Parlament Stellung nehmen kann.
5. Solange das Mandat eines Mitglieds nicht geprüft oder über eine Anfechtung noch nicht befunden ist, nimmt das Mitglied an den Sitzungen des Parlaments und seiner Organe mit vollen Rechten teil.
…“
12 Artikel 8 der Geschäftsordnung über die „Dauer des Mandats“ bestimmt weiter:
„1. Beginn und Erlöschen des Mandats erfolgen nach Maßgabe des [Aktes von 1976]. Außerdem endet das Mandat bei Tod oder Rücktritt des Mitglieds.
…
6. Als Stichtag für das Erlöschen des Mandats und für das Freiwerden eines Sitzes gelten:
– im Rücktrittsfall: der Tag, an dem das Freiwerden des Sitzes vom Parlament entsprechend dem Rücktrittsprotokoll festgestellt wurde;
– im Falle der Ernennung zu einem Amt, das aufgrund innerstaatlichen Wahlrechts oder gemäß Artikel 6 des [Aktes von 1976] mit dem Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments unvereinbar ist: der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union mitgeteilte Zeitpunkt.
…
8. Jeder Einspruch gegen die Gültigkeit des bereits geprüften Mandats eines Mitglieds wird an den zuständigen Ausschuss mit dem Auftrag überwiesen, dem Parlament unverzüglich, spätestens zu Beginn der folgenden Tagung, Bericht zu erstatten.
9. Stehen der Annahme oder Aufgabe des Mandats offenbar Fehlerhaftigkeit oder Willensmängel entgegen, behält sich das Parlament das Recht vor, das geprüfte Mandat für ungültig zu erklären oder sich zu weigern, das Freiwerden des Sitzes festzustellen.“
Nationales Recht
13 Artikel 5 des Gesetzes Nr. 77-729 vom 7. Juli 1977 über die Wahl der Vertreter der Versammlung der Europäischen Gemeinschaften (JORF vom 8. Juli 1977, S. 3579) lautet in seiner für den Rechtsstreit maßgebenden Fassung (im Folgenden: Gesetz von 1977):
„Die Artikel LO 127 bis LO 130-1 der Wahlordnung sind auf die Wahl der [Mitglieder des Europäischen Parlaments] anwendbar. …
Der Verlust des passiven Wahlrechts während der Laufzeit des Mandats führt zum Erlöschen des Mandats. Dies wird durch Dekret festgestellt.“
14 Artikel 25 des Gesetzes von 1977 sieht Folgendes vor:
„Die Wahl der [Mitglieder des Europäischen Parlaments] kann binnen zehn Tagen nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse in Bezug auf jede die Anwendung des vorliegenden Gesetzes betreffende Frage von jedem Wähler vor dem Conseil d’État angefochten werden, der im streitigen Verfahren entscheidet. Die Entscheidung ergeht im Plenum.
Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.“
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht
15 Wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, beruht der Rechtsstreit, der zur Klage vor dem Gericht geführt hat, auf einer strafrechtlichen Verurteilung des Rechtsmittelführers durch die französischen Gerichte und den Folgen, die eine solche Verurteilung nach französischem Recht für die Ausübung von Wahlmandaten und insbesondere des Mandats eines Vertreters im Europäischen Parlament hat.
16 Herr Le Pen, der am 13. Juni 1999 zum Mitglied des Parlaments gewählt worden war, war zuvor vom Tribunal correctionnel Versailles (Frankreich) am 2. April 1998 wegen Gewalttätigkeiten und Beleidigungen verurteilt und dann im Berufungsverfahren für schuldig erklärt worden, gegenüber einer Person, die Träger öffentlicher Gewalt ist, anlässlich der Ausübung ihres Amtes Gewalttätigkeiten begangen zu haben, wenn die Eigenschaft des Opfers offenkundig oder dem Täter bekannt ist. Wegen dieses durch Artikel 222-13 Absatz 1 Nummer 4 des französischen Strafgesetzbuchs unter Strafe gestellten Vergehens wurde der Rechtsmittelführer mit Urteil der Cour ďappel Versailles vom 17. November 1998 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 5 000 FRF verurteilt. Als Nebenstrafe erkannte ihm dieses Gericht außerdem gemäß Artikel 131‑26 des Strafgesetzbuchs das passive Wahlrecht für die Dauer eines Jahres ab.
17 Nachdem das vom Rechtsmittelführer gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel mit Urteil der französischen Cour de cassation vom 23. November 1999 zurückgewiesen worden war, stellte der französische Premierminister gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes von 1977 mit Dekret vom 31. März 2000 fest, dass „der Verlust des passiven Wahlrechts von Herrn Jean-Marie Le Pen zum Erlöschen seines Mandats als Vertreter im Europäischen Parlament führt“. Dieses Dekret wurde dem Rechtsmittelführer mit Schreiben des Generalsekretärs des französischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 5. April 2000 sowie der Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt gegeben, die die Abgeordneten in der Plenarsitzung vom 3. Mai 2000 davon in Kenntnis setzte und ankündigte, dass sie beabsichtige, nach Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung des Parlaments den Ausschuss für Recht und Binnenmarkt (im Folgenden: Rechtsausschuss) mit der Akte über den Mandatsverlust von Herrn Le Pen zu befassen.
18 Der Rechtsausschuss nahm in seinen nichtöffentlichen Sitzungen vom 4., 15. und 16. Mai 2000 eine Prüfung des Mandats des Rechtsmittelführers vor. Nach der letzten dieser Sitzungen richtete die Ausschussvorsitzende ein Schreiben an die Präsidentin des Parlaments, in dem es heißt:
„Frau Präsidentin,
auf seiner Sitzung vom 16. Mai 2000 hat der [Rechtsausschuss] sich nochmals mit der Situation von Herrn Jean-Marie Le Pen beschäftigt. Der Ausschuss ist sich bewusst, dass das Dekret des Premierministers der Französischen Republik, das Herrn Le Pen am 5. April 2000 zugegangen ist und am 22. April 2000 im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wurde, rechtskräftig ist. Dennoch stellte der Ausschuss fest, dass, wie aus dem Zustellungsschreiben zu dem Dekret an den Betreffenden hervorgeht, dieser berechtigt ist, beim Conseil d’État Berufung einzulegen und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Wirksamkeit des Dekrets zu stellen.
Unter dem Blickwinkel des am Vortag gefassten Beschlusses, derzeit nicht zu empfehlen, dass das Parlament förmlich das Herrn Le Pen betreffende Dekret zur Kenntnis nimmt, erörterte der Ausschuss mögliche weitere Schritte. Hierfür wurde der Fall von Herrn Tapie als Präzedenzfall herangezogen, woraus sich ergibt, dass das Europäische Parlament das Dekret über den Mandatsentzug förmlich erst nach Ablauf der Berufungsfrist vor dem Conseil d’État bzw. gegebenenfalls nach einer Entscheidung desselben zur Kenntnis nimmt.“
19 In der Plenarsitzung des Parlaments vom 18. Mai 2000 verlas die Präsidentin dieses Schreiben und kündigte an, dass sie beabsichtige, der „Stellungnahme des Rechtsausschusses“ zu folgen.
20 Mit Schreiben vom 9. Juni 2000 teilte die Präsidentin des Parlaments Außenminister Védrine und Europaminister Moscovici mit, dass das Europäische Parlament „aufgrund der Unwiderruflichkeit des Mandatsverlusts … von dem Dekret [vom 31. März 2000] erst nach Ablauf der Frist für eine Klage [vor dem] Conseil d’État oder gegebenenfalls nach dessen Entscheidung förmlich Kenntnis nimmt“.
21 Die französischen Behörden wandten sich nachdrücklich gegen den Standpunkt des Parlaments, da es mit seiner Vorgehensweise gegen Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 verstoße und dieser Verstoß mit der geltend gemachten Begründung nicht gerechtfertigt werden könne; die Kritik blieb jedoch folgenlos.
22 Mit Schreiben vom 16. Juni 2000 bestätigte die Präsidentin des Parlaments nämlich, dass das Parlament „vom Verlust des Mandats von Herrn Le Pen Kenntnis nehmen [wird], sobald [das Dekret vom 31. März 2000] bestandskräftig“ geworden sei, was noch nicht der Fall sei, da der Rechtsmittelführer am 5. Juni 2000 beim Conseil d’État Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets erhoben habe. Zur Rechtfertigung dieses Standpunkts verwies sie auf den Präzedenzfall von Herrn Tapie und auf das Erfordernis der Rechtssicherheit.
23 Die Klage von Herrn Le Pen wurde durch Entscheidung des Conseil d’État vom 6. Oktober 2000 abgewiesen. Daraufhin richteten Herr Védrine und Herr Moscovici am 12. Oktober 2000 ein Schreiben an die Präsidentin des Parlaments, in dem sie hervorhoben, dass sich die französische Regierung stets „nachdrücklich“ gegen den – von ihr als Verstoß gegen „Wortlaut und Geist des Aktes von 1976“ angesehenen – Standpunkt des Parlaments, die Entscheidung des Conseil ďÉtat über die Klage von Herrn Le Pen gegen das Dekret vom 31. März 2000 abzuwarten, gewandt habe, und das Parlament aufforderten, „dem Gemeinschaftsrecht Genüge zu tun“ und durch seine Präsidentin so bald wie möglich vom Mandatsverlust von Herrn Le Pen Kenntnis zu nehmen.
24 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2000 informierte die Präsidentin des Parlaments den Rechtsmittelführer darüber, dass sie am Vortag die offizielle Mitteilung der französischen Behörden über die Entscheidung des Conseil ďÉtat erhalten habe und dass sie im Einklang mit der Geschäftsordnung des Parlaments und dem Akt von 1976 „von dem Dekret [vom 31. März 2000] nach Wiederaufnahme der Plenarsitzung am 23. Oktober Kenntnis nehmen“ werde.
25 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 teilte Herr Le Pen der Präsidentin des Parlaments mit, dass er die Gültigkeit der Entscheidung des Conseil ďÉtat bestreite, da sie entgegen Artikel 25 des Gesetzes von 1977 nicht vom Plenum dieses Gerichts erlassen worden sei, und dass er ein Gnadengesuch beim Präsidenten der Französischen Republik sowie einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs seines Mandatsverlusts beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht habe. Er beantragte deshalb, den Rechtsausschuss zu einer erneuten Sitzung einzuberufen und ihn dort anzuhören, bevor das Dekret vom 31. März 2000 vom Parlament bestätigt werde.
26 Die Präsidentin des Parlaments gab diesem Ersuchen nicht statt. Gemäß dem Protokoll der Plenarsitzung vom 23. Oktober 2000 gab sie im Rahmen des Tagesordnungspunkts „Mitteilung der Präsidentin“ folgende Erklärung ab:
„Ich habe Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass ich am Donnerstag, dem 19. Oktober 2000, die offizielle Bekanntgabe der zuständigen Behörden der Französischen Republik über ein Urteil mit Datum vom 6. Oktober 2000 des Staatsrates erhalten habe, mit dem der Einspruch von Herrn Jean‑Marie Le Pen gegen den Erlass des französischen Premierministers vom 31. März 2000 zur Beendigung seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments abgelehnt wurde.
Ich teile Ihnen mit, dass ich inzwischen eine Kopie des Begnadigungsgesuchs erhalten habe, das die Herren Charles de Gaulle, Carl Lang, Jean-Claude Martinez und Bruno Gollnisch zugunsten von Herrn Le Pen bei Herrn Jacques Chirac, Präsident der Republik, eingereicht haben.“
27 Nach dieser Erklärung erteilte die Präsidentin des Parlaments der Vorsitzenden des Rechtsausschusses das Wort, die sich wie folgt äußerte:
„Frau Präsidentin! Der [Rechtsausschuss] hatte nach seiner Beratung auf der Sitzung am 15. und 16. Mai dieses Jahres beschlossen, die Aussetzung der Kenntnisnahme des Entzugs des Mandats von Herrn Jean‑Marie Le Pen durch das Parlament im Plenum zu empfehlen. Ich betone, dass der Rechtsausschuss empfahl, diese Kenntnisnahme bis zum Ablauf der Herrn Le Pen eingeräumten Berufungsfrist vor dem französischen Conseil d’État bzw. bis zu einer Entscheidung desselben auszusetzen. Ich zitiere damit wörtlich das Schreiben vom 17. Mai, das Sie selbst, Frau Präsidentin, im Plenum verlesen haben.
Der Conseil d’État hat – wie Sie sagten – diese Berufung abgelehnt, und diese Ablehnung wurde uns in gebührender Form mitgeteilt. Somit liegt kein Grund vor, der eine weitere Aussetzung dieser Kenntnisnahme im Plenum rechtfertigen würde, da es sich um einen förmlichen Akt gemäß vorrangigem Recht, konkret gemäß Artikel 12 Absatz 2 des [Aktes von 1976] handelt.
Das Gnadengesuch, das Sie, Frau Präsidentin, anführen, ändert nichts an dieser Sachlage, da es sich nicht um eine Rechtsbeschwerde handelt. Wie der Name schon sagt, handelt es sich um einen höchststaatlichen Akt, der das Dekret der französischen Regierung, das gemäß der Empfehlung des Rechtsausschusses dem Plenum zur Kenntnis zu geben ist, nicht berührt.“
28 Daraufhin ergriff die Präsidentin des Parlaments das Wort und erklärte:
„Folglich nimmt das Europäische Parlament gemäß Artikel 12 Absatz 2 des [Aktes von 1976] die Bekanntgabe der französischen Regierung über die Aberkennung des Mandats von Herrn Jean-Marie Le Pen zur Kenntnis.“
29 Sie forderte den Rechtsmittelführer deshalb auf, den Plenarsaal zu verlassen, und unterbrach die Sitzung, um ihm dies zu erleichtern.
30 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 informierte die Präsidentin des Parlaments den französischen Außenminister darüber, dass das Parlament vom Mandatsverlust von Herrn Le Pen „Kenntnis genommen“ habe, und forderte ihn auf, ihr gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Aktes von 1976 mitzuteilen, wer den dadurch frei gewordenen Sitz besetzen werde.
31 Der Außenminister antwortete ihr mit Schreiben vom 13. November 2000, dass „Frau Marie-France Stirbois Herrn Jean-Marie Le Pen im Namen der Liste des Front national für die Europawahlen nachfolgen wird“.
32 Vor diesem Hintergrund erhob Herr Le Pen mit Klageschrift, die am 21. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Handlung. Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei einging, beantragte er die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung.
33 Mit Beschluss vom 26. Januar 2001 in der Rechtssache T‑353/00 R (Le Pen/Parlament, Slg. 2001, II‑125) gab der Präsident des Gerichts diesem Antrag statt und setzte den Vollzug der „in Form einer Erklärung der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2000 getroffenen Entscheidung … [aus], soweit es sich um eine Entscheidung des Europäischen Parlaments handelt, mit der dieses vom Verlust des Mandats des Antragstellers als Mitglied des Europäischen Parlaments Kenntnis nimmt“. Herr Le Pen gewann infolgedessen seine Eigenschaft als Mitglied des Parlaments zurück und nahm seinen Platz im Plenarsaal wieder ein, den er am 23. Oktober 2000 verlassen hatte.
34 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage von Herrn Le Pen jedoch als unzulässig ab und verurteilte ihn zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten des Parlaments im Verfahren zur Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung.
Das angefochtene Urteil
35 Zu diesem Ergebnis, für das sich sowohl das Parlament als auch die französische Regierung, die als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge dieses Organs zugelassen worden war, ausgesprochen hatten, war das Gericht im Wesentlichen aufgrund der Erwägung gelangt, dass die streitige Handlung wegen ihrer Besonderheit nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG sein könne. Insoweit führte das Gericht im Einzelnen Folgendes aus:
„77 Nach ständiger Rechtsprechung können nur Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 4. März 1999 in der Rechtssache T‑87/96, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Slg. 1999, II‑203, Randnr. 37). Demgemäß ist eine Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, unabhängig von der Rechtsnatur oder der Form dieser Handlungen gegeben (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 42).
78 Im vorliegenden Fall ist die [streitige] Handlung die von der Präsidentin des Parlaments in der Plenarsitzung vom 23. Oktober 2000 abgegebene Erklärung, wonach das Parlament ‚gemäß Artikel 12 Absatz 2 des [Aktes von 1976] die Bekanntgabe der französischen Regierung über die Aberkennung des Mandats [des Klägers] zur Kenntnis nimmt‘.
79 Daher ist zu prüfen, ob diese Erklärung verbindliche Rechtswirkungen erzeugte, die geeignet waren, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise veränderten.
80 Hierzu ist an den rechtlichen Kontext dieser Erklärung zu erinnern.
81 Es ist unstreitig, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch kein einheitliches Verfahren für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments geschaffen worden war.
82 Daher bestimmte sich das Verfahren für diese Wahl gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Aktes von 1976 weiterhin in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.
83 In diesem Zusammenhang ergibt sich insbesondere aus Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Aktes von 1976, dass die ‚in einem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften‘ zum Freiwerden des Sitzes eines Mitglieds des Europäischen Parlaments führen konnten.
84 In Anwendung des Aktes von 1976 erließ [die Französische Republik] u. a. das Gesetz von 1977. Nach Artikel 2 dieses Gesetzes ist die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments in ‚Titel I des Ersten Buches der Wahlordnung und den Bestimmungen der nachfolgenden Kapitel‘ geregelt. Artikel 5 des Gesetzes, der zu dem mit ‚Voraussetzungen für das passive Wahlrecht und dessen Verlust, Unvereinbarkeiten‘ überschriebenen Kapitel III gehört, sieht u. a. vor, dass die ‚Artikel LO 127 bis LO 130‑1 der Wahlordnung … auf die Wahl der [Mitglieder des Europäischen Parlaments] anwendbar [sind]‘, dass der ‚Verlust des passiven Wahlrechts während der Laufzeit des Mandats … zum Erlöschen des Mandats [führt]‘ und dass dies ‚durch Dekret festgestellt [wird]‘.
85 In Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 werden hinsichtlich des Freiwerdens von Sitzen der Mitglieder des Europäischen Parlaments zwei Fallgruppen unterschieden.
86 Die erste, in Unterabsatz 1 dieser Bestimmung geregelte Fallgruppe erfasst die Fälle, in denen das Freiwerden des Sitzes seine Ursache ‚in den in einem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften‘ hat. Die zweite, in Unterabsatz 2 dieser Bestimmung geregelte Fallgruppe betrifft ‚alle übrigen Fälle‘.
87 Entgegen dem Vorbringen des Klägers beschränkt sich die erste Fallgruppe keineswegs auf die in Artikel 6 des Aktes von 1976 genannten Fälle der Unvereinbarkeit, sondern erstreckt sich auch auf die Fälle des Verlusts des passiven Wahlrechts. Zwar heißt es in Artikel 6 Absatz 3 des Aktes von 1976, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die ‚die Absätze 1 und 2 Anwendung finden‘, ‚nach Artikel 12‘ ersetzt werden. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der letztgenannte Artikel nur die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 behandelten Fälle der Unvereinbarkeit betrifft. Im Übrigen ist festzustellen, dass in Artikel 12 nirgends von ‚Unvereinbarkeit‘ die Rede ist, sondern der viel weitere Begriff des ‚Freiwerdens [des Sitzes]‘ verwendet wird.
88 In der ersten in Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 geregelten Fallgruppe beschränkt sich die Rolle des Parlaments auf die ‚Kenntnisnahme‘ vom Freiwerden des Sitzes des Betroffenen. In der zweiten Fallgruppe, die z. B. den Rücktritt eines seiner Mitglieder umfasst, ‚stellt das … Parlament das Freiwerden fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hierüber‘.
89 Da im vorliegenden Fall die [streitige] Handlung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Aktes von 1976 vorgenommen wurde, ist die Tragweite der in dieser Bestimmung vorgesehenen ‚Kenntnisnahme‘ zu klären.
90 Insoweit ist hervorzuheben, dass sich die ‚Kenntnisnahme‘ nicht auf das Erlöschen des Mandats des Betroffenen bezieht, sondern auf die bloße Tatsache, dass sein Sitz infolge der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften frei geworden ist. Die Rolle des Parlaments besteht mit anderen Worten keineswegs darin, das Erlöschen des Mandats ‚umzusetzen‘, wie der Kläger behauptet, sondern beschränkt sich darauf, die durch die nationalen Behörden bereits getroffene Feststellung, dass der Sitz frei geworden ist, d. h. eine bereits bestehende und ausschließlich aus einer Entscheidung dieser Behörden resultierende Rechtslage, zur Kenntnis zu nehmen.
91 Die Prüfungsbefugnis, über die das Parlament in diesem Zusammenhang verfügt, ist besonders stark eingeschränkt. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Kontrolle, ob der Sachverhalt in Bezug auf das Freiwerden des Sitzes des Betroffenen zutreffend festgestellt worden ist. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Parlament insbesondere nicht zu prüfen, ob das im anwendbaren innerstaatlichen Recht vorgesehene Verfahren eingehalten wurde und ob die Grundrechte des Betroffenen gewahrt wurden. Dies ist ausschließlich Sache der zuständigen nationalen Gerichte oder gegebenenfalls des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Kläger im vorliegenden Fall seine Rechte sowohl vor dem französischen Conseil d’État als auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht hat. Ferner ist festzustellen, dass das Parlament selbst weder in seinen Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung eine Prüfungsbefugnis des vom Kläger behaupteten Umfangs für sich in Anspruch genommen hat.
92 Überdies würde eine derart weite Auslegung der Prüfungsbefugnis des Parlaments im Rahmen von Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Aktes von 1976 dazu führen, dass dieses Organ die Ordnungsmäßigkeit der Aberkennung eines Mandats durch die nationalen Behörden in Frage stellen und sich weigern könnte, vom Freiwerden eines Sitzes Kenntnis zu nehmen, wenn es der Ansicht wäre, dass ein Fehler begangen wurde. Nur Artikel 8 Absatz 9 der Geschäftsordnung sieht aber vor, dass das Parlament das Freiwerden eines Sitzes verweigern kann, und zwar nur dann, wenn es das Freiwerden ‚festzustellen‘ hat und wenn ‚Fehlerhaftigkeit‘ oder ‚Willensmängel‘ vorliegen. Es wäre paradox, wenn das Parlament im Fall der bloßen Kenntnisnahme des von den nationalen Behörden festgestellten Freiwerdens eines Sitzes einen größeren Beurteilungsspielraum hätte als bei der von ihm selbst zu treffenden Feststellung des Freiwerdens eines Sitzes.
93 Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Wortlaut von Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung [des Parlaments]. Wie das Parlament und die Französische Republik zu Recht ausgeführt haben, findet diese Bestimmung im Vorfeld des Mandatsverlusts und damit des Freiwerdens des Sitzes Anwendung. Sie sieht nämlich vor, dass der Präsident des Parlaments den zuständigen Ausschuss befasst, falls ‚die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegen ein Mitglied [des Europäischen Parlaments] ein Verfahren eröffnen, das den Verlust des Mandats zur Folge haben könnte‘. Sobald dieses Verfahren abgeschlossen wurde und die zuständigen nationalen Behörden das Freiwerden des Sitzes des Betroffenen festgestellt haben, hat das Parlament dieses Freiwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Aktes von 1976 nur noch zur Kenntnis zu nehmen. Eine Bestimmung der Geschäftsordnung kann jedenfalls nach dem Grundsatz der Normenhierarchie keine Abweichung von den Bestimmungen des Aktes von 1976 erlauben und dem Parlament keine umfassenderen als die ihm nach diesem Akt zustehenden Befugnisse verleihen.
94 Dieses Ergebnis kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass der Kläger bis zum 23. Oktober 2000 seinen Sitz im Parlament weiter innehatte und die von diesem gewährten Zulagen erhielt und dass ihm die französischen Behörden bis zum 24. Oktober 2000 seine Bezüge zahlten. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das Dekret vom 31. März 2000 vollziehbar war. Die Tatsache, dass das Parlament von diesem Dekret nicht nach der Bekanntgabe durch die französischen Behörden, sondern zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis nahm und dass sich daraus bestimmte praktische Folgen für den Kläger ergaben, ändert nichts an den Rechtswirkungen, die nach Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 mit dieser Bekanntgabe verbunden waren.
95 Das Vorbringen des Klägers, dass Artikel 5 des Gesetzes von 1977 die Unabhängigkeit des Parlaments beeinträchtige und eine unzulässige Einmischung in dessen Arbeitsweise darstelle und dass es einen allgemeinen Grundsatz gebe, wonach der Mandatsverlust von der betreffenden parlamentarischen Versammlung ausgesprochen werden müsse, ist unbegründet. Wie bereits in Randnummer 83 ausgeführt, geht aus Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Aktes von 1976 ausdrücklich hervor, dass der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Parlaments infolge der ‚in einem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften‘ frei werden kann. Da zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch kein einheitliches Wahlverfahren geschaffen worden war, waren diese Bestimmung und damit das Gesetz von 1977 in vollem Umfang anwendbar. Unabhängig von der Entwicklung der Befugnisse des Parlaments können neue Befugnisse nicht zur Unanwendbarkeit von Bestimmungen des Primärrechts wie dem Akt von 1976 führen, sofern diese nicht durch eine gleichrangige Vorschrift ausdrücklich aufgehoben werden.
96 Aus den gleichen Gründen ist auch das Vorbringen des Klägers zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts unerheblich. Es besteht nämlich im vorliegenden Fall weder ein Widerspruch noch ein Konflikt zwischen dem nationalen Recht und dem Gemeinschaftsrecht.
97 Aus alledem folgt, dass das Dekret vom 31. März 2000 die Maßnahme ist, mit der im vorliegenden Fall Rechtswirkungen erzeugt wurden, die zur Beeinträchtigung der Interessen des Klägers geeignet waren. Die [streitige] Handlung war nicht dazu bestimmt, eigene, von diesem Dekret gesonderte Rechtswirkungen zu erzeugen.
98 Somit kann die [streitige] Handlung nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein. Daher ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass die übrigen Klagegründe und Argumente in Bezug auf die Zulässigkeit geprüft zu werden brauchen.“
Das Rechtsmittel
36 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Le Pen im Wesentlichen, das angefochtene Urteil aufzuheben, weil die Klage darin als unzulässig abgewiesen worden sei, diese für zulässig und begründet zu erklären sowie die streitige Handlung für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Gericht zur Sachentscheidung zurückzuverweisen, ihm 7 622,45 Euro wegen als solcher nicht erstattungsfähiger Kosten zuzusprechen und dem Parlament die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
37 Das Parlament beantragt, das Rechtsmittel als zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Gericht zurückzuverweisen.
38 Ebenso wie das Parlament beantragt die Französische Republik, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels
39 Da das Parlament und die französische Regierung in ihren jeweiligen Schriftsätzen vortragen, dass das Rechtsmittel größtenteils unzulässig sei, weil der Rechtsmittelführer lediglich die von ihm vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe wiederhole, ohne die beanstandeten Passagen des angefochtenen Urteils und die rechtlichen Argumente, auf die sich sein Aufhebungsantrag speziell stütze, genau zu bezeichnen, ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel nach den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll (Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C‑352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I‑5291, Randnrn. 34 und 35, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C‑76/01 P, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 2003, I‑10091, Randnrn. 46 und 47).
40 Hingegen können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. u. a. Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C‑41/00 P, Interporc/Kommission, Slg. 2003, I‑2125, Randnr. 17, und Beschluss vom 11. November 2003 in der Rechtssache C‑488/01 P, Martinez/Parlament, Slg. 2003, I‑13355, Randnr. 39).
41 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wird aber insgesamt betrachtet gerade gerügt, wie das Gericht verschiedene ihm unterbreitete Rechtsfragen, insbesondere die genaue Tragweite des Aktes von 1976 und die Wendung „davon Kenntnis nimmt“ in dessen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1, gewürdigt hat.
42 Unter diesen Umständen ist das vorliegende Rechtsmittel zulässig.
Zur Begründetheit des Rechtsmittels
43 Mit seinem Rechtsmittel beanstandet der Rechtsmittelführer im Wesentlichen die Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 durch das Gericht, insbesondere dessen Schlussfolgerung in Randnummer 97 des angefochtenen Urteils, dass die streitige Handlung nicht dazu bestimmt war, eigene, von dem Dekret vom 31. März 2000 gesonderte Rechtswirkungen zu erzeugen. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers steht diese Schlussfolgerung nicht nur im Widerspruch zu den Ausführungen in den Randnummern 90 und 91 des Urteils, wonach das Parlament im Zusammenhang mit der Kenntnisnahme von der bereits durch die nationalen Behörden getroffenen Feststellung, dass ein Sitz freigeworden sei, „gleichwohl“ über eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis verfügt, sondern verkennt auch die Tragweite von Artikel 12 des Aktes von 1976.
44 Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach zum einen auf das Wesen einer Handlung und weniger auf deren Form abzustellen und zum anderen der ausdrückliche Wille des Handelnden zu berücksichtigen sei, macht der Rechtsmittelführer geltend, dass im vorliegenden Fall die Änderung seiner Rechtsstellung durch Entzug seines Wahlmandats sehr wohl durch die streitige Handlung und nicht durch das Dekret vom 31. März 2000 erfolgt sei. Im Übrigen werde diese Auslegung sowohl durch den Wortlaut von Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Aktes von 1976 – der die Pflicht des Parlaments statuiere, vom Freiwerden eines Sitzes „Kenntnis zu nehmen“, das seine Ursache in innerstaatlichen Vorschriften habe – als auch durch die Haltung des Rechtsausschusses und der Präsidentin des Parlaments sowie durch die Tatsache bestätigt, dass er bis zum 23. Oktober 2000 seinen Sitz im Parlament weiter innegehabt und die von diesem Organ gewährten Zulagen und die von den französischen Behörden gezahlten Bezüge bis zu diesem Zeitpunkt erhalten habe.
45 Vor der Prüfung der Tragweite von Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 ist das Vorbringen des Rechtsmittelführers zurückzuweisen, die Gründe des angefochtenen Urteils und insbesondere dessen Randnummern 91 und 97 seien widersprüchlich. Wie die französische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, führt – abgesehen davon, dass das Wort „gleichwohl“ in diesen Randnummern nicht vorkommt – Randnummer 91, die vom Rechtsmittelführer aus dem Zusammenhang gerissen und nur teilweise zitiert worden ist, zwangsläufig zu der Schlussfolgerung in Randnummer 97 des Urteils. Denn gerade weil das Gericht in Randnummer 91 festgestellt hat, dass die Prüfungsbefugnis des Parlaments besonders stark eingeschränkt ist und sich im Wesentlichen auf die Kontrolle beschränkt, ob der Sachverhalt in Bezug auf das Freiwerden des Sitzes zutreffend festgestellt worden ist – und insbesondere nicht geprüft werden kann, ob das im anwendbaren innerstaatlichen Recht vorgesehene Verfahren eingehalten wurde und ob die Grundrechte des Betroffenen gewahrt wurden –, konnte es in Randnummer 97 des Urteils zu dem Ergebnis gelangen, dass die streitige Handlung keine eigenen, von dem Dekret vom 31. März 2000 gesonderten Rechtswirkungen erzeugte.
46 Was das Hauptargument des Rechtsmittelführers angeht, die Tragweite von Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 sei verkannt worden und das Gericht habe die wirkliche Rechtsnatur der streitigen Handlung, durch die allein seine Rechtsstellung geändert worden sei, unzutreffend gewürdigt, so ist der These zuzustimmen, dass bei der Prüfung, ob Handlungen mit einer Klage nach Artikel 230 EG angefochten werden können, auf ihr Wesen sowie auf die Absicht des Handelnden abzustellen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich die Form, in der eine Handlung oder eine Entscheidung ergeht, für ihre Anfechtbarkeit im Wege der Nichtigkeitsklage ohne Bedeutung (vgl. u. a. Urteile Kommission/Rat, Randnr. 42, und IBM/Kommission, Randnr. 9).
47 Auch wenn daher nicht auszuschließen ist, dass eine schriftliche Mitteilung oder sogar eine bloße mündliche Erklärung nach Artikel 230 EG dem Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden kann, darf dies nicht auf einen Verstoß gegen die für die Wahl der Mitglieder des Parlaments geltenden Regeln und Verfahren hinauslaufen.
48 Insoweit hat das Gericht in den Randnummern 81 und 82 des angefochtenen Urteils aber zu Recht festgestellt, dass zum maßgebenden Zeitpunkt noch kein einheitliches Verfahren für die Wahl der Mitglieder des Parlaments geschaffen worden war, so dass sich dieses Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2 des Aktes von 1976 weiterhin in jedem Mitgliedstaat nach den dort geltenden Vorschriften bestimmte.
49 Da der Verlust des passiven Wahlrechts nach Artikel 5 des Gesetzes von 1977 zum – durch Dekret festgestellten – Erlöschen des Mandats als Mitglied des Parlaments führt, konnte dieses daher nicht umhin, von der bereits durch die nationalen Behörden getroffenen Feststellung, dass der Sitz des Rechtsmittelführers freigeworden sei, unverzüglich Kenntnis zu nehmen. Diese Feststellung betrifft, wie das Gericht in Randnummer 90 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, eine bereits bestehende und ausschließlich aus einer Entscheidung dieser Behörden resultierende Rechtslage. Keines der vom Rechtsmittelführer im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels vorgetragenen Argumente ist geeignet, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen.
50 Was zunächst den Hinweis des Rechtsmittelführers auf den Wortlaut von Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 anbelangt, der die Pflicht des Parlaments statuiere, vom Freiwerden eines Sitzes „Kenntnis zu nehmen“, das seine Ursache in dem in einem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften habe, so stützt diese Bestimmung keineswegs das Vorbringen des Rechtsmittelführers, sondern bringt klar zum Ausdruck, dass das Parlament insoweit keinerlei Ermessen hat. In diesem speziellen Fall besteht die Rolle des Parlaments nämlich nicht darin, das Freiwerden des Sitzes festzustellen, sondern, wie das Gericht in Randnummer 88 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, darin, die durch die nationalen Behörden bereits getroffene Feststellung, dass der Sitz freigeworden ist, lediglich zur Kenntnis zu nehmen, während das Parlament in den anderen Fällen, wie z. B. bei Rücktritt oder Tod eines Mitglieds, eine aktivere Rolle spielt, da es selbst das Freiwerden des Sitzes feststellt und den betroffenen Mitgliedstaat hierüber unterrichtet.
51 Diese Auslegung wird im Übrigen durch den Wortlaut anderer Bestimmungen des Aktes von 1976, wie dessen Artikel 11, und von Artikel 7 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Parlaments gestützt. Diese beiden Artikel über die Prüfung der Mandate der Mitglieder des Parlaments ermächtigen dieses nämlich zur Entscheidung über die Gültigkeit der Mandate aller seiner neu gewählten Mitglieder sowie über die Anfechtungen, die aufgrund der Vorschriften des Aktes von 1976 – „mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die darin verwiesen wird“ – vorgebracht werden könnten (Artikel 11 des Aktes von 1976), „nicht aber über die von den nationalen Wahlgesetzen hergeleiteten Anfechtungen“ (Artikel 7 Absatz 1 der Geschäftsordnung). Diese Klarstellungen, die unverändert in den heutigen Artikel 12 des Aktes von 1976 in der Fassung der Entscheidung 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und vom 23. September 2002 (ABl. L 283, S. 1) sowie in Artikel 3 Absatz 1 der derzeit geltenden Geschäftsordnung des Parlaments (ABl. 2005, L 44, S. 1) übernommen worden sind, bestätigen daher, dass das Parlament beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts bezüglich des Freiwerdens eines Sitzes, das seine Ursache in innerstaatlichen Vorschriften hat, keine Zuständigkeiten hat.
52 Der Rechtsmittelführer kann dieser Auslegung nicht mit Erfolg den Einwand der Bedeutung der vom Urheber der streitigen Maßnahme mit deren Erlass verfolgten Absicht entgegenhalten; insbesondere macht er vergeblich geltend, dass der Rechtsausschuss und die Präsidentin des Parlaments stets von dem Grundsatz ausgegangen seien, dass erst die Kenntnisnahme von seinem Mandatsverlust seinen Status ändere. Denn abgesehen davon, dass dieses Vorbringen die Tatsachenwürdigung betrifft, die im Rahmen eines Rechtsmittels grundsätzlich der Überprüfung durch den Gerichtshof entzogen ist, ergibt sich aus mehreren, der Klageschrift als Anlage beigefügten Unterlagen jedenfalls, dass sich der Rechtsausschuss und die Präsidentin des Parlaments an die Feststellung des Mandatsverlusts durch die französischen Behörden gebunden fühlten.
53 Dies gilt insbesondere für das Protokoll der außerordentlichen Sitzung des Rechtsausschusses vom 15. Mai 2000, aus dem sich ergibt, dass dessen Vorsitzende die Ausschussmitglieder darauf aufmerksam machte, dass sich die Entscheidung des Parlaments auf die formale Frage der Kenntnisnahme oder Nichtkenntnisnahme zu beschränken habe, sowie für das zwei Tage später an die Präsidentin des Parlaments gerichtete Schreiben, in dem die Ausschussvorsitzende deutlich hervorhebt, dass das Dekret vom 31. März 2000 rechtskräftig sei. Diese tatsächlichen Gesichtspunkte, zu denen noch das Schreiben der Präsidentin des Parlaments an die französischen Behörden vom 9. Juni 2000 hinzukommt, in dem sie auf die Unwiderruflichkeit des Mandatsverlusts aufgrund dieses Dekrets hinweist, wurden in den Randnummern 23, 24 und 29 des angefochtenen Urteils berücksichtigt. Keine der Feststellungen des Gerichts in diesen drei Randnummern wurde im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels in Frage gestellt.
54 Was schließlich den vom Rechtsmittelführer angeführten Umstand betrifft, dass er bis zum 23. Oktober 2000 seinen Sitz im Parlament weiter innegehabt und sowohl die von diesem Organ gewährten Zulagen als auch die von den französischen Behörden gezahlten Bezüge erhalten habe – was seiner Ansicht nach zeigt, dass allein die streitige Handlung seine Rechtsstellung ändern und damit Gegenstand einer Klage nach Artikel 230 EG sein konnte –, so ist zu bemerken, dass es sich, wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, um praktische Folgen handelte, die sich aus der Verspätung ergaben, mit der das Parlament von der Bekanntgabe des Dekrets vom 31. März 2000 durch die französischen Behörden Kenntnis nahm. Denn dieses Dekret allein hat die Rechtsstellung des Rechtsmittelführers durch die Feststellung seines Mandatsverlusts geändert.
55 Der Rechtsmittelführer führt für seine Auffassung, dass die streitige Handlung anfechtbar sei, zwei weitere Argumente an. Erstens habe das Gericht in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils ausdrücklich festgestellt, dass er seine Rechte vor dem Conseil d’État und vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht habe, was belege, dass es eine anfechtbare Handlung gebe, da das Parlament damit eine Würdigung der Tatsachen und der Rechtslage vorgenommen habe. Zweitens sei die Theorie vom bestätigenden Akt, die Randnummer 97 des Urteils zugrunde liege, nicht einschlägig, weil die in Randnummer 91 erwähnten Rechtsbehelfe gerade neue rechtliche Gesichtspunkte seien, die nach dem Erlass des Dekrets vom 31. März 2000 und vor der Kenntnisnahme des Parlaments von seinem Mandatsverlust zutage getreten seien.
56 Insoweit genügt die Feststellung, dass das Argument, das Parlament habe eine Würdigung der Tatsache und der Rechtslage vorgenommen, auf einer offensichtlich unrichtigen Auslegung des angefochtenen Urteils beruht, da das Gericht, wie bereits in Randnummer 45 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils gerade entschieden hat, dass es nicht Sache des Parlaments sei – sondern der zuständigen nationalen Gerichte oder gegebenenfalls des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte –, zu prüfen, ob das im anwendbaren innerstaatlichen Recht vorgesehene Verfahren eingehalten wurde und ob die Grundrechte des Betroffenen gewahrt wurden. Die Erwähnung der vom Rechtsmittelführer vor dem Conseil d’État und vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegten Rechtsbehelfe stellt daher keineswegs die Bestätigung irgendeines Ermessens des Parlaments dar, sondern ist ein zusätzlicher Beleg dafür, dass ein solches Ermessen des Parlaments nicht gegeben ist und dass der Rechtsmittelführer entgegen seinem Vorbringen seine Rechte tatsächlich gerichtlich geltend machen konnte.
57 Dem Vorbringen des Rechtsmittelführers, das Gericht habe in Randnummer 97 des angefochtenen Urteils implizit die Theorie vom bestätigenden Akt angewandt, fehlt jede Grundlage. Wie der Generalanwalt in Nummer 63 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, enthält Randnummer 97 nicht nur keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht diese Theorie heranziehen wollte, sondern die gesamten Gründe des angefochtenen Urteils zeigen, dass sich das Dekret vom 31. März 2000 und die streitige Handlung sowohl in ihrer Art als auch in ihrem Gegenstand unterscheiden.
58 Nach alledem ist daher festzustellen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es die Klage von Herrn Le Pen als unzulässig abwies.
59 Das vorliegende Rechtsmittel ist folglich zurückzuweisen, ohne dass die anderen Rechtsmittelgründe, mit denen der Rechtsmittelführer die externe und die interne Rechtswidrigkeit der streitigen Handlung geltend macht, zu prüfen wären.
Kosten
60 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament die Verurteilung des Rechtsmittelführers beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Kosten des in Randnummer 2 des vorliegenden Urteils genannten Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung trägt die Französische Republik, die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten ist, ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Le Pen trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
Unterschriften.
* Verfahrenssprache: Französisch.