Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 61980CJ0244

Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1981.
Pasquale Foglia gegen Mariella Novello.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura di Bra - Italien.
Besteuerung von Likörweinen.
Rechtssache 244/80.

Sammlung der Rechtsprechung 1981 -03045

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1981:302

61980J0244

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. DEZEMBER 1981. - PASQUALE FOGLIA GEGEN MARIELLA NOVELLO. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM PRETORE VON BRA). - " BESTEUERUNG VON LIKOERWEINEN ". - RECHTSSACHE 244/80.

Sammlung der Rechtsprechung 1981 Seite 03045
Schwedische Sonderausgabe Seite 00243
Finnische Sonderausgabe Seite 00251
Spanische Sonderausgabe Seite 00819


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - ZUSTÄNDIGKEIT DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS - BEURTEILUNG DER ERFORDERLICHKEIT DER FRAGEN - AUSSCHLIESSLICHE GELTUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 )

2 . VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN - FRAGEN , DIE IM RAHMEN VON DURCH DIE PARTEIEN KONSTRUIERTEN VERFAHREN VORGELEGT WERDEN - VOM GERICHTSHOF VORZUNEHMENDE PRÜFUNG SEINER ZUSTÄNDIGKEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 )

3 . MITGLIEDSTAATEN - ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DURCH EIN INNERSTAATLICHES GERICHT - RECHTSSTREIT ÜBER DIE VEREINBARKEIT VON RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT - MÖGLICHKEIT DER BEILADUNG DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS - BEURTEILUNG AUF DER GRUNDLAGE DER REGELN DES RECHTS DES STAATES DES ANGERUFENEN GERICHTS UND DES INTERNATIONALEN RECHTS

4 . VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - FRAGEN , DEREN BEANTWORTUNG DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE BEURTEILUNG DER VEREINBARKEIT VON RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ERMÖGLICHEN SOLL - EIGENSCHAFT DER BETEILIGTEN AM AUSGANGSVERFAHREN - BESONDERE WACHSAMKEIT DES GERICHTSHOFES

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 )

5 . VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WAHRNEHMUNG - ART UND ZIEL DER INNERSTAATLICHEN GERICHTSVERFAHREN - UNERHEBLICHKEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 )

Leitsätze


1 . NACH SINN UND ZWECK VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG IST ES AUFGABE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS - DA DIE HAUPTSACHE VOR DIESEM ANHÄNGIG IST UND ES DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE ZU FÄLLENDE ENTSCHEIDUNG ZU TRAGEN HAT - , IM HINBLICK AUF DEN IHM ZUR ENTSCHEIDUNG VORGETRAGENEN SACHVERHALT ZU BEURTEILEN , OB FÜR DEN ERLASS SEINES URTEILS DIE BEANTWORTUNG EINER FRAGE IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG ERFORDERLICH IST . WENN DAS INNERSTAATLICHE GERICHT VON DIESEM BEURTEILUNGSERMESSEN GEBRAUCH MACHT , ERFÜLLT ES IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEM GERICHTSHOF EINE AUFGABE , DIE BEIDEN GEMEINSAM ÜBERTRAGEN IST , UM DIE WAHRUNG DES RECHTS BEI DER ANWENDUNG UND AUSLEGUNG DES VERTRAGES ZU SICHERN . DAHER GEHÖREN DIE PROBLEME , DIE SICH AUS DER AUSÜBUNG DIESES BEURTEILUNGSERMESSENS DURCH DAS INNERSTAATLICHE GERICHT UND AUS DEN IM RAHMEN VON ARTIKEL 177 ZWISCHEN IHM UND DEM GERICHTSHOF BESTEHENDEN BEZIEHUNGEN ERGEBEN KÖNNEN , AUSSCHLIESSLICH IN DEN BEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS .

2 . ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG WEIST DEM GERICHTSHOF NICHT DIE AUFGABE ZU , GUTACHTEN ZU ALLGEMEINEN ODER HYPOTHETISCHEN FRAGEN ABZUGEBEN , SONDERN ER HAT NACH DIESER VORSCHRIFT EINEN BEITRAG ZUR RECHTSPFLEGE IN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU LEISTEN . DAHER WÄRE DER GERICHTSHOF NICHT FÜR DIE BEANTWORTUNG VON AUSLEGUNGSVERFAHREN ZUSTÄNDIG , DIE IHM IM RAHMEN KONSTRUIERTER VERFAHREN VORGELEGT WÜRDEN , MIT DEREN HILFE DIE PARTEIEN DEN GERICHTSHOF ZUR STELLUNGNAHME ZU GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN FRAGEN VERANLASSEN WOLLEN , DEREN BEANTWORTUNG FÜR DIE ENTSCHEIDUNG EINES RECHTSSTREITS NICHT OBJEKTIV ERFORDERLICH IST . ERKLÄRT SICH DER GERICHTSHOF IN EINEM SOLCHEN FALL FÜR UNZUSTÄNDIG , SO WIRD DAMIT IN KEINER WEISE IN DIE BEFUGNISSE DES NATIONALEN GERICHTS EINGEGRIFFEN , SONDERN VERHINDERT , DASS DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 ZU ANDEREN ALS DEN DIESEM VERFAHREN EIGENEN ZWECKEN BENUTZT WIRD .

DARÜBER HINAUS MUSS SICH DER GERICHTSHOF HINSICHTLICH DER ERHEBLICHKEIT DER IHM VORGELEGTEN FRAGEN ZWAR WEITESTGEHEND AUF DIE BEURTEILUNG DURCH DAS INNERSTAATLICHE GERICHT VERLASSEN KÖNNEN ; ER MUSS JEDOCH AUCH IN DIE LAGE VERSETZT WERDEN , ALLE MIT DER WAHRNEHMUNG SEINER EIGENEN AUFGABE ZUSAMMENHÄNGENDEN FRAGEN ZU BEURTEILEN , VOR ALLEM UM GEGEBENENFALLS , WIE ES DIE PFLICHT JEDES GERICHTES IST , FESTZUSTELLEN , OB ER ZUSTÄNDIG IST .

3 . IN ERMANGELUNG EINSCHLAEGIGER VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SIND DIE MÖGLICHKEITEN , EINEN MITGLIEDSTAAT , DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN IN EINEM VERFAHREN VOR EINEM GERICHT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR BEANSTANDET WERDEN , ZU DIESEM RECHTSSTREIT BEIZULADEN , NACH DEN REGELN DES RECHTS DES STAATES DES ANGERUFENEN GERICHTS UND DES INTERNATIONALEN RECHTS ZU BEURTEILEN .

4 . IM FALLE VON FRAGEN , DEREN BEANTWORTUNG DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE BEURTEILUNG DER VEREINBARKEIT VON GESETZES- ODER VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ERMÖGLICHEN SOLL , KANN DER UMFANG DES RECHTSSCHUTZES NICHT UNTERSCHIEDLICH SEIN , JE NACHDEM OB DIESE FRAGEN IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN PRIVATPERSONEN ODER IN EINEM VERFAHREN AUFGEWORFEN WERDEN , AN DEM DER STAAT BETEILIGT IST , DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEANSTANDET WERDEN . IM ERSTGENANNTEN FALL HAT DER GERICHTSHOF JEDOCH BESONDERS DARAUF ZU ACHTEN , DASS DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 177 EWG- VERTRAG NICHT ZU VOM VERTRAG NICHT GEWOLLTEN ZWECKEN BENUTZT WIRD .

5 . DIE VORAUSSETZUNGEN , UNTER DENEN DER GERICHTSHOF DIE IHM NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZUFALLENDE AUFGABE ERFÜLLT , HÄNGEN NICHT VON DER ART UND DEM ZIEL DER VOR DEN INNERSTAATLI CHEN GERICHTEN ANHÄNGIGEN VERFAHREN AB . ARTIKEL 177 BEZIEHT SICH AUF DAS VOM NATIONALEN GERICHT ZU ERLASSENDE ' ' URTEIL ' ' , OHNE DASS BESONDERE REGELUNGEN JE NACH ART DIESES URTEILS , BEI DEM ES SICH AUCH UM EIN FESTSTELLUNGSURTEIL HANDELN KANN , VORGESEHEN WÄREN .

Entscheidungsgründe


1 DER PRETORE VON BRA HAT MIT BESCHLUSS VOM 18 . OKTOBER 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 5 . NOVEMBER 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FÜNF FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 177 UND ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 DIESER BESCHLUSS IST IN EINEM BEI DEM PRETORE ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ERGANGEN , DER BEREITS EINMAL ZUR VORLAGE EINER ANZAHL VON VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 92 UND 95 EWG-VERTRAG GEFÜHRT HATTE ; DIESE FRAGEN WAREN GEGENSTAND EINES URTEILS DES GERICHTSHOFES VOM 11 . MÄRZ 1980 ( RECHTSSACHE 104/79 , FOGLIA/NOVELLO , SLG . 1980 , 745 ).

3 ES IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DER AUSGANGSRECHTSSTREIT DIE VOM KLAEGER , HERRN FOGLIA , WEINHÄNDLER IN SANTA VITTORIA D ' ALBA IN DER PROVINZ CUNEO , PIEMONT , ITALIEN , VERAUSLAGTEN KOSTEN FÜR DIE VERSENDUNG EINIGER KARTONS ITALIENISCHEN LIKÖRWEINS BETRIFFT , DIE VON DER BEKLAGTEN , FRAU NOVELLO , GEKAUFT UND IN IHREM AUFTRAG AN EINEN EMPFÄNGER IN MENTON , FRANKREICH , VERSANDT WORDEN WAREN .

4 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , WAR IM KAUFVERTRAG ZWISCHEN HERRN FOGLIA UND FRAU NOVELLO VEREINBART , DASS VON DEN ITALIENISCHEN ODER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN ERHOBENE ABGABEN , DIE MIT DER REGELUNG DES FREIEN WARENVERKEHRS ZWISCHEN DEN BEIDEN STAATEN UNVEREINBAR ODER DIE ZUMINDEST NICHT GESCHULDET SEIEN , NICHT ZU LASTEN VON FRAU NOVELLO GEHEN SOLLTEN . HERR FOGLIA ÜBERNAHM EINE ÄHNLICHE KLAUSEL IN SEINEN VERTRAG MIT DER FIRMA DANZAS , DIE ER MIT DEM TRANSPORT DER KARTONS LIKÖRWEIN NACH MENTON BEAUFTRAGTE ; DIESE KLAUSEL SAH VOR , DASS DIE GENANNTEN RECHTSWIDRIGEN ODER NICHT GESCHULDETEN ABGABEN NICHT ZU LASTEN DER FIRMA FOGLIA GEHEN SOLLTEN .

5 IM ERSTEN VORLAGEBESCHLUSS , DER ZU DEM VORERWÄHNTEN URTEIL VOM 11 . MÄRZ 1980 GEFÜHRT HAT , WURDE FESTGESTELLT , DASS GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS AUSSCHLIESSLICH DER BETRAG SEI , DER BEI DER EINFUHR DES LIKÖRWEINS IN DAS FRANZÖSISCHE STAATSGEBIET FÜR VERBRAUCHSABGABEN GEZAHLT WORDEN SEI . AUS DEN AKTEN GING FOLGENDES HERVOR : DIE FIRMA DANZAS HATTE DIESE VERBRAUCHSABGABEN OHNE PROTEST ODER WIDERSPRUCH AN DIE FRANZÖSISCHE ZOLLVERWALTUNG ENTRICHTET . HERR FOGLIA HATTE DIE IHM VON DER FIRMA DANZAS GESTELLTE TRANSPORTKOSTENRECHNUNG , IN DER DIESE ABGABEN ENTHALTEN WAREN , IN VOLLER HÖHE BEZAHLT , OHNE DASS ER SICH GEGENÜBER DIESER FORDERUNG AUF DIE AUSDRÜCKLICH VEREINBARTE KLAUSEL ÜBER ' ' RECHTSWIDRIGE ODER NICHT GESCHULDETE ABGABEN ' ' BERUFEN HÄTTE . FRAU NOVELLO HATTE ES JEDOCH UNTER BERUFUNG AUF DIE IN IHREN VERTRAG AUFGENOMMENE GLEICHLAUTENDE KLAUSEL ABGELEHNT , HERRN FOGLIA DIESEN BETRAG ZU ERSTATTEN .

6 DEN VERTEIDIGUNGSVORTRAG VON FRAU NOVELLO HATTE DER PRETORE DAHIN VERSTANDEN , DASS DIE GÜLTIGKEIT DER FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERBRAUCHSABGABEN FÜR LIKÖRWEINE IM HINBLICK AUF DEN EWG-VERTRAG BESTRITTEN WERDE ; DAHER HATTE ER DEM GERICHTSHOF EINE REIHE VON FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 95 UND ZUSÄTZLICH VON ARTIKEL 92 VORGELEGT .

7 IN SEINEM VORERWÄHNTEN URTEIL VOM 11 . MÄRZ 1980 HAT DER GERICHTSHOF FÜR RECHT ERKANNT , DASS ER FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VOM NATIONALEN GERICHT GESTELLTEN FRAGEN NICHT ZUSTÄNDIG SEI . IN DEN ENTSCHEIDUNGSGRÜNDEN HAT DER GERICHTSHOF AUSGEFÜHRT :

' ' IN ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS IST DEM GERICHTSHOF DIE FUNKTION ANVERTRAUT , JEDEM GERICHT IN DER GEMEINSCHAFT DIE ELEMENTE DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN , DIE ZUR ENTSCHEIDUNG WIRKLICHER , BEI IHM ANHÄNGIGER RECHTSSTREITIGKEITEN ERFORDERLICH SIND . KÖNNTE DER GERICHTSHOF AUFGRUND VON ABMACHUNGEN DER OBEN DARGESTELLTEN ART ZU EINER ENTSCHEIDUNG VERPFLICHTET WERDEN , SO BEEINTRÄCHTIGTE DIES DIE GESAMTREGELUNG DES GERICHTLICHEN RECHTSSCHUTZES , DER DEN EINZELNEN ZU IHREM SCHUTZ GEGEN DIE ANWENDUNG VERTRAGSWIDRIGER ABGABENRECHTLICHER VORSCHRIFTEN ZUR VERFÜGUNG STEHT . ' '

8 WIE SICH AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT , WANDTE SICH DIE BEKLAGTE IM AUSGANGSVERFAHREN GEGEN DIESES URTEIL DES GERICHTSHOFES MIT DER BEGRÜNDUNG , MIT DIESER WERTUNG HABE DER GERICHTSHOF IN DIE DEM ITALIENISCHEN GERICHT VORBEHALTENE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS EINGEGRIFFEN . EINE SOLCHE ANWENDUNG DES ARTIKELS 177 DURCH DEN GERICHTSHOF WERFE AUF INNERSTAATLICHER EBENE EINE VERFASSUNGSRECHTLICHE FRAGE AUF . HILFSWEISE STELLTE DIE BEKLAGTE EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UND BEANTRAGTE AUSSERDEM , DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK ZU DEM RECHTSSTREIT BEIZULADEN .

9 DER MIT DIESEN ANTRAEGEN BEFASSTE PRETORE GELANGTE ZU DER ANSICHT , DEM GERICHTSHOF MÜSSTEN ERNEUT EINIGE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VORGELEGT WERDEN , UM EINE GENAUERE UND GESICHERTE WÜRDIGUNG DER TRAGWEITE UND BEDEUTUNG DES URTEILS VOM 11 . MÄRZ 1980 ZU ERHALTEN .

10 IN DER ERWAEGUNG , DASS DIE ABFASSUNG DES ERSTEN VORLAGEBESCHLUSSES EIN MISSVERSTÄNDNIS HABE HERVORRUFEN KÖNNEN , BETONTE DER PRETORE EINEN GESICHTSPUNKT BESONDERS , DER SEINER ANSICHT NACH IN DIESEM BESCHLUSS NICHT DEUTLICH GEWORDEN WAR . DIE BEKLAGTE HABE ES BEREITS IN DER ERSTEN MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ABGELEHNT , SICH AUF DEN BLOSSEN ANTRAG AUF ABWEISUNG DER KLAGE ZU BESCHRÄNKEN . SIE HABE VIELMEHR VON EINER IM ITALIENISCHEN RECHT KEINESWEGS SELTEN GENUTZTEN VERFAHRENSRECHTLICHEN MÖGLICHKEIT GEBRAUCH GEMACHT UND ' ' EINEN - INNERHALB GEWISSER GRENZEN SELBSTÄNDIGEN - ANTRAG AUF ERLASS EINES FESTSTELLUNGSURTEILS ÜBER BESTEHENDE SUBJEKTIVE RECHTSPOSITIONEN UND DIE OBJEKTIVE RECHTSLAGE ' ' GESTELLT .

11 AUS DIESEN GRÜNDEN HAT DER PRETORE VON BRA BESCHLOSSEN , DEN GERICHTSHOF ERNEUT ANZURUFEN UND IHM FOLGENDE FRAGEN VORZULEGEN :

' ' 1 . WIE IST ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG IN BEZUG AUF DIE BEFUGNIS DES GERICHTSHOFES AUSZULEGEN , DIE ABFASSUNG DER IHM VORGELEGTEN AUSLEGUNGSFRAGEN UND INSBESONDERE IHRE ERHEBLICHKEIT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES AUSGANGSVERFAHRENS ZU BEURTEILEN? WELCHE BEFUGNISSE HABEN INSBESONDERE JEWEILS DER GERICHTSHOF UND - UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IHNEN AUFGRUND DER JEWEILIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG ZUSTEHENDEN BEFUGNISSE - DIE UM VORABENTSCHEIDUNG ERSUCHENDEN GERICHTE IN BEZUG AUF DIE BEURTEILUNG SÄMTLICHER SACHVERHALTSELEMENTE UND RECHTLICHEN GESICHTSPUNKTE , DIE IM AUSGANGSVERFAHREN IM STREIT SIND , SOWIE DER IN DIESEM AUFGEWORFENEN FRAGEN , INSBESONDERE WENN VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT DER ERLASS EINES FESTSTELLUNGSURTEILS BEANTRAGT IST?

2 . FÜR DEN FALL , DASS DER GERICHTSHOF IM LAUFE EINES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS SICH AUS IRGENDEINEM GRUND FÜR NICHT ZUSTÄNDIG ERKLÄRT , ÜBER DIE IHM GESTELLTEN FRAGEN ZU ENTSCHEIDEN : IST DAS GERICHT , DAS DEN VORLAGEBESCHLUSS ERLASSEN HAT UND DAS AUFGRUND DES EIGENEN INNERSTAATLICHEN RECHTS ZUM ERLASS EINER ENTSCHEIDUNG GEGENÜBER DEN PARTEIEN VERPFLICHTET IST , BEFUGT - GEGEBENENFALLS INNERHALB WELCHER GRENZEN UND NACH WELCHEN KRITERIEN - , SEINERSEITS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT AUSZULEGEN , ODER MUSS ES STATT DESSEN AUSSCHLIESSLICH NACH MASSGABE DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ENTSCHEIDEN?

3 . GIBT ES IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG IM RAHMEN DER AUSLEGUNGSMASSSTÄBE DES ARTIKELS 177 EWG-VERTRAG EINEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ , DER INNERSTAATLICHE GERICHTE - VOR DENEN RECHTSSTREITIGKEITEN ANHÄNGIG SIND , IN DEREN VERLAUF SICH FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS STELLEN , WELCHE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN BERÜHREN , DIE UNTER UMSTÄNDEN ANDEREN RECHTSORDNUNGEN ANGEHÖREN ALS DAS BEFASSTE GERICHT - VERPFLICHTET ODER ERMÄCHTIGT , VOR DEM ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG AN DEN GERICHTSHOF DIE BEHÖRDEN DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATS ZU DEM RECHTSSTREIT BEIZULADEN?

4 . GENIESSEN IN ALL DEN FÄLLEN , IN DENEN VOR EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ODER DURCH EIN INNERSTAATLICHES GERICHT IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN PRIVATPERSONEN EINE AUSLEGUNGSFRAGE AUFGEWORFEN WIRD , WELCHE UNMITTELBAR SUBJEKTIVE RECHTSPOSITIONEN VON BÜRGERN ODER WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN EINES DER MITGLIEDSTAATEN BERÜHRT , DIESE SUBJEKTIVEN RECHTSPOSITIONEN DES MATERIELLEN GEMEINSCHAFTSRECHTS EINEN ANDEREN , UND ZWAR SCHWÄCHEREN SCHUTZ ALS IN DEN FÄLLEN , IN DENEN , SEI ES VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT , SEI ES VOR DEM GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VERWALTUNGEN DERJENIGEN MITGLIEDSTAATEN VERTRETEN UND AM VERFAHREN BETEILIGT SIND , DEREN RECHTSVORSCHRIFTEN GEGENSTAND DER VORLAGEFRAGEN IM HINBLICK AUF IHRE VEREINBARKEIT MIT DEM EWG-VERTRAG SIND?

5 . IST ARTIKEL 95 DES EWG-VERTRAG DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS DAS VERBOT INLÄNDISCHER ABGABEN , DIE NACH DEM URSPRUNG UND DER HERKUNFT EINES ERZEUGNISSES ABGESTUFT SIND , TATBESTÄNDE WIE DIE FRANZÖSISCHE STEUERREGELUNG FÜR LIKÖRWEINE ERFASST , DIE IN DER RECHTSSACHE 104/79 IM EINZELNEN BESCHRIEBEN WURDE?

' '

ZUR ERSTEN , DRITTEN UND VIERTEN FRAGE

12 MIT DER ERSTEN FRAGE ERSUCHT DER PRETORE UM AUSKUNFT DARÜBER , WIE DIE DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT EINERSEITS UND DEM GERICHTSHOF ANDERERSEITS VOM VERTRAG VORBEHALTENEN BEFUGNISSE IM HINBLICK AUF DIE ABFASSUNG DER VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN UND DIE WÜRDIGUNG DER SACHVERHALTSELEMENTE UND RECHTLICHEN GESICHTSPUNKTE , DIE IM AUSGANGSVERFAHREN IM STREIT SIND , INSBESONDERE DANN GEGENEINANDER ABZUGRENZEN SIND , WENN VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DER ERLASS EINES ' ' FESTSTELLUNGSURTEILS ' ' BEANTRAGT WIRD .

13 DIE DRITTE UND DIE VIERTE FRAGE BETREFFEN DEN FALL , DASS DIE AUSLEGUNGSFRAGEN GESTELLT WERDEN , UM DAS VORLEGENDE GERICHT IN DIE LAGE ZU VERSETZEN , ÜBER DIE BERECHTIGUNG VON EINWÄNDEN ZU ENTSCHEIDEN , DIE DIE VEREINBARKEIT NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN DES STAATES DES ANGERUFENEN GERICHTS ODER , WIE IM VORLIEGENDEN FALL , EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BETREFFEN . IN DIESEM ZUSAMMENHANG WIRD GEFRAGT ,

- OB DIE GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG FÜR DEN FALL , DASS VOR DEN GERICHTEN EINES MITGLIEDSTAATS DIE GÜLTIGKEIT VON RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BESTRITTEN WIRD , EINEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ ENTHÄLT , DER DAS MIT EINEM SOLCHEN EINWAND BEFASSTE GERICHT VERPFLICHTET ODER ERMÄCHTIGT , VOR DEM ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG AN DEN GERICHTSHOF DIE BEHÖRDEN DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATS ZU DEM RECHTSSTREIT BEIZULADEN , UND

- OB DER UMFANG DES SICH FÜR DIE EINZELNEN AUS DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 177 ERGEBENDEN SCHUTZES DAVON ABHÄNGT , OB EIN SOLCHER EINWAND IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN PRIVATPERSONEN ODER IN EINEM RECHTSSTREIT ERHOBEN WIRD , AN DEM DIE VERWALTUNGSBEHÖRDEN DES STAATES , DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEANSTANDET WERDEN , BETEILIGT SIND .

14 ZUR ERSTEN FRAGE IST DARAN ZU ERINNERN , DASS - WIE DER GERICHTSHOF IN ZAHLREICHEN ENTSCHEIDUNGEN HERVORGEHOBEN HAT - ARTIKEL 177 IM INTERESSE DER ORDNUNGSGEMÄSSEN ANWENDUNG UND EINHEITLICHEN AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN VON EINER ZUSAMMENARBEIT AUSGEHT , DIE AUF EINER AUFGABENTEILUNG ZWISCHEN DER INNERSTAATLICHEN GERICHTSBARKEIT UND DEM GERICHTSHOF DER GEMEINSCHAFTEN BERUHT .

15 DA DIE HAUPTSACHE VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIG IST UND DIESES DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE ZU FÄLLENDE ENTSCHEIDUNG ZU TRAGEN HAT , IST ES DABEI DESSEN AUFGABE , IM HINBLICK AUF DEN IHM ZUR ENTSCHEIDUNG VORGETRAGENEN SACHVERHALT ZU BEURTEILEN , OB FÜR DEN ERLASS SEINES URTEILS DIE BEANTWORTUNG EINER FRAGE IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG ERFORDERLICH IST .

16 WENN DAS INNERSTAATLICHE GERICHT VON DIESEM BEURTEILUNGSERMESSEN GEBRAUCH MACHT , ERFÜLLT ES IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEM GERICHTSHOF EINE AUFGABE , DIE BEIDEN GEMEINSAM ÜBERTRAGEN IST , UM DIE WAHRUNG DES RECHTS BEI DER ANWENDUNG UND AUSLEGUNG DES VERTRAGES ZU SICHERN . DAHER GEHÖREN DIE PROBLEME , DIE SICH AUS DER AUSÜBUNG DIESES BEURTEILUNGSERMESSENS DURCH DAS INNERSTAATLICHE GERICHT ERGEBEN KÖNNEN , UND DIE IM RAHMEN VON ARTIKEL 177 ZWISCHEN IHM UND DEM GERICHTSHOF BESTEHENDEN BEZIEHUNGEN AUSSCHLIESSLICH IN DEN BEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS .

17 UM ES DEM GERICHTSHOF ZU ERMÖGLICHEN , SEINE AUFGABE NACH DEM VERTRAG ZU ERFÜLLEN , IST ES UNERLÄSSLICH , DASS DIE NATIONALEN GERICHTE DIE GRÜNDE DARLEGEN , AUS DENEN SIE EINE BEANTWORTUNG IHRER FRAGEN FÜR ENTSCHEIDUNGSERHEBLICH HALTEN , FALLS SICH DIESE GRÜNDE NICHT EINDEUTIG AUS DEN AKTEN ERGEBEN .

18 ES MUSS NÄMLICH HERVORGEHOBEN WERDEN , DASS ARTIKEL 177 DEM GERICHTSHOF NICHT DIE AUFGABE ZUWEIST , GUTACHTEN ZU ALLGEMEINEN ODER HYPOTHETISCHEN FRAGEN ABZUGEBEN , SONDERN DASS ER NACH DIESER VORSCHRIFT EINEN BEITRAG ZUR RECHTSPFLEGE IN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU LEISTEN HAT . DAHER WÄRE DER GERICHTS HOF NICHT FÜR DIE BEANTWORTUNG VON AUSLEGUNGSFRAGEN ZUSTÄNDIG , DIE IHM IM RAHMEN KONSTRUIERTER VERFAHREN VORGELEGT WÜRDEN , MIT DEREN HILFE DIE PARTEIEN DEN GERICHTSHOF ZUR STELLUNGNAHME ZU GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN FRAGEN VERANLASSEN WOLLEN , DEREN BEANTWORTUNG FÜR DIE ENTSCHEIDUNG EINES RECHTSSTREITS NICHT OBJEKTIV ERFORDERLICH IST . ERKLÄRT SICH DER GERICHTSHOF IN EINEM SOLCHEN FALL FÜR UNZUSTÄNDIG , SO WIRD DAMIT IN KEINER WEISE IN DIE BEFUGNISSE DES NATIONALEN GERICHTS EINGEGRIFFEN , SONDERN VERHINDERT , DASS DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 ZU ANDEREN ALS DEN DIESEM VERFAHREN EIGENEN ZWECKEN BENUTZT WIRD .

19 DARÜBER HINAUS IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS SICH DER GERICHTSHOF HINSICHTLICH DER ERHEBLICHKEIT DER IHM VORGELEGTEN FRAGEN ZWAR WEITESTGEHEND AUF DIE BEURTEILUNG DURCH DAS INNERSTAATLICHE GERICHT VERLASSEN KÖNNEN MUSS ; ER MUSS JEDOCH AUCH IN DIE LAGE VERSETZT WERDEN , ALLE MIT DER WAHRNEHMUNG SEINER EIGENEN AUFGABE ZUSAMMENHÄNGENDEN FRAGEN ZU BEURTEILEN , VOR ALLEM UM GEGEBENENFALLS , WIE ES DIE PFLICHT JEDES GERICHTES IST , FESTZUSTELLEN , OB ER ZUSTÄNDIG IST . IN ANBETRACHT DER AUSWIRKUNGEN SEINER AUF DIESEM GEBIET ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN HAT SOMIT DER GERICHTSHOF BEI DER WAHRNEHMUNG DER IHM IN ARTIKEL 177 ÜBERTRAGENEN RECHTSPRECHUNGSFUNKTIONEN NICHT NUR DEN INTERESSEN DER PARTEIEN DES RECHTSSTREITS , SONDERN AUCH DEN BELANGEN DER GEMEINSCHAFT UND DENEN DER MITGLIEDSTAATEN RECHNUNG ZU TRAGEN . DER GERICHTSHOF WÜRDE DESHALB DIE IHM OBLIEGENDEN AUFGABEN VERKENNEN , WENN ER DIE VON DEN GERICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN VORGENOMMENE BEURTEILUNG IN DEN AUSNAHMEFÄLLEN , IN DENEN SIE DIE ORDNUNGSGEMÄSSE WIRKUNGSWEISE DES IN ARTIKEL 177 VORGESEHENEN VERFAHRENS BEEINFLUSSEN KÖNNTE , UNBESEHEN HINNEHMEN WÜRDE .

20 ZWAR VERPFLICHTET DER GEIST DER ZUSAMMENARBEIT , IN DEM DIE DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT UND DEM GERICHTSHOF DER GEMEINSCHAFTEN DURCH ARTIKEL 177 JEWEILS ZUGEWIESENEN AUFGABEN WAHRZUNEHMEN SIND , DEN GERICHTSHOF , DEN EIGENEN VERANTWORTUNGSBEREICH DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS ZU RESPEKTIEREN ; ER VERLANGT JEDOCH GLEICHZEITIG , DASS DAS INNERSTAATLICHE GERICHT BEI DER INANSPRUCHNAHME DER DURCH ARTIKEL 177 ERÖFFNETEN MÖGLICHKEITEN AUF DIE BESONDERE AUFGABE RÜCKSICHT NIMMT , DIE DER GERICHTSHOF IN DIESEM BEREICH ERFÜLLT .

21 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS NACH SINN UND ZWECK VON ARTIKEL 177 ZWAR DAS INNERSTAATLICHE GERICHT ZU BEURTEILEN HAT , OB DIE BEANTWORTUNG DER AUFGEWORFENEN AUSLEGUNGSFRAGEN IM HINBLICK AUF DIE TATSÄCHLI CHEN UND RECHTLICHEN MERKMALE DES STREITES IN DER HAUPTSACHE ERFORDERLICH IST , DASS ES JEDOCH DEM GERICHTSHOF OBLIEGT , ZUR PRÜFUNG SEINER EIGENEN ZUSTÄNDIGKEIT ERFORDERLICHENFALLS DIE UMSTÄNDE ZU UNTERSUCHEN , UNTER DENEN ER VON DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANGERUFEN WIRD .

22 WIE DER PRETORE MIT SEINER DRITTEN UND VIERTEN FRAGE ZU RECHT ZUM AUSDRUCK BRINGT , KÖNNEN BESONDERE PROBLEME HINSICHTLICH DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 177 AUFTRETEN , WENN DAS INNERSTAATLICHE GERICHT DIE AUSLEGUNGSFRAGEN AUFWIRFT , UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB RECHTSSETZUNGSAKTE EINES MITGLIEDSTAATS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT IM EINKLANG STEHEN . INSOWEIT WEIST DER PRETORE AUF ZWEI VERSCHIEDENE PROBLEMKREISE HIN .

23 DIE DRITTE FRAGE BETRIFFT DEN FALL , DASS IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN PRIVATPERSONEN VOR DEM GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS BESTRITTEN WIRD , DASS RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DESJENIGEN DES ANGERUFENEN GERICHTS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SIND . IN DIESEM ZUSAMMENHANG STELLT DER PRETORE DIE FRAGE , OB IN EINEM SOLCHEN FALL DER MITGLIEDSTAAT , UM DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN ES GEHT , ZU DEM BEI DEM ANGERUFENEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT BEIGELADEN WERDEN KANN .

24 HIERAUF IST ZU ANTWORTEN , DASS IN ERMANGELUNG EINSCHLAEGIGER VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DIE MÖGLICHKEITEN , EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DENJENIGEN DES ANGERUFENEN GERICHTS ZU EINEM RECHTSSTREIT VOR EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT BEIZULADEN , NACH DEN REGELN DES RECHTS DES STAATES DES ANGERUFENEN GERICHTS UND DES INTERNATIONALEN RECHTS ZU BEURTEILEN SIND .

25 DIE VIERTE FRAGE DES PRETORE GEHT DAHIN , OB DER DEN EINZELNEN DURCH DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 177 GEWÄHRLEISTETE SCHUTZ IN FÄLLEN , IN DENEN SICH EINE DERARTIGE FRAGE IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN PRIVATPERSONEN STELLT , ANDERS , UND ZWAR SCHWÄCHER , IST ALS IN RECHTSSTREITIGKEITEN , IN DENEN SICH EINE PRIVATPERSON UND DIE VERWALTUNG GEGENÜBERSTEHEN .

26 BEI DER BEANTWORTUNG DIESER FRAGE IST HERVORZUHEBEN , DASS JEDER BÜRGER , DER DURCH GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIGE MASSNAHMEN EINES MITGLIEDSTAATS IN SEINEN RECHTEN VERLETZT IST , DIE MÖGLICHKEIT HABEN MUSS , BEI EINEM ZUSTÄNDIGEN GERICHT RECHTSSCHUTZ ZU SUCHEN , UND DASS ES DIESEM GERICHT FREISTEHEN MUSS , SICH IM WEGE DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 177 AUFSCHLUSS ÜBER DIE TRAGWEITE DER EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU VERSCHAFFEN . GRUNDSÄTZLICH DARF DER UMFANG DES RECHTSSCHUTZES ALSO NICHT DAVON ABHÄNGEN , OB SICH EINE SOLCHE FRAGE IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN PRIVATPERSONEN ODER IN EINEM VERFAHREN STELLT , AN DEM DER STAAT , DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEANSTANDET WERDEN , IN IRGENDEINER FORM BETEILIGT IST .

27 ES OBLIEGT JEDOCH DEM GERICHTSHOF , WIE IN DER VORSTEHENDEN ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE FESTGESTELLT WURDE , ZUR PRÜFUNG SEINER EIGENEN ZUSTÄNDIGKEIT DIE UMSTÄNDE ZU WÜRDIGEN , UNTER DENEN ER VON DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANGERUFEN WORDEN IST . IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DIE FRAGE , OB ES SICH UM EINEN RECHTSSTREIT ZWISCHEN PRIVATPERSONEN ODER UM EINE KLAGE GEGEN DEN MITGLIEDSTAAT HANDELT , DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEANSTANDET WERDEN , NICHT IN ALLEN FÄLLEN UNERHEBLICH .

28 ZUM EINEN IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DAS GERICHT , VOR DEM IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN PRIVATPERSONEN EIN EINWAND GEGEN DIE VEREINBARKEIT VON RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ERHOBEN WIRD , NICHT IMMER IN DER LAGE SEIN WIRD , DEN EINZELNEN GEGENÜBER DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN WIRKSAMEN RECHTSSCHUTZ ZU GEWÄHREN .

29 ZUM ANDEREN LASSEN SICH ANGESICHTS DER AUTONOMIE , DIE DEN PARTEIEN VOM RECHT DER MITGLIEDSTAATEN AUF DEM GEBIET DES VERTRAGSRECHTS ALLGEMEIN EINGERÄUMT WIRD , VERHALTENSWEISEN DER PARTEIEN NICHT AUSSCHLIESSEN , DIE DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT EINE ANGEMESSENE VERTEIDIGUNG SEINER BELANGE DADURCH UNMÖGLICH MACHEN SOLLEN , DASS DIE FRAGE DER UNGÜLTIGKEIT SEINER RECHTSVORSCHRIFTEN VOR DEM GERICHT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZUR ENTSCHEIDUNG GESTELLT WIRD . IN DERARTIGEN VERFAHRENSSITUATIONEN IST SOMIT DIE GEFAHR NICHT AUSZUSCHLIESSEN , DASS DIE PARTEIEN VOM VERFAHREN DES ARTIKELS 177 ZU ANDEREN ZWECKEN ALS DENJENIGEN GEBRAUCH MACHEN , FÜR DIE ES NACH DEM EWG-VERTRAG VORGESEHEN IST .

30 AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN FOLGT , DASS DER GERICHTSHOF SEINERSEITS ZU BESONDERER WACHSAMKEIT AUFGERUFEN IST , WENN IHM IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN PRIVATPERSONEN EINE FRAGE VORGELEGT WIRD , DEREN BEANTWORTUNG ES DEM GERICHT ERMÖGLICHEN SOLL , RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS AUF IHRE VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT HIN ZU BEURTEILEN .

31 AUF DIE VIERTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS IM FALLE VON FRAGEN , DEREN BEANTWORTUNG DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE BEURTEILUNG DER VEREINBARKEIT VON GESETZES- ODER VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ERMÖGLICHEN SOLL , DER UMFANG DES RECHTSSCHUTZES NICHT UNTERSCHIEDLICH SEIN KANN , JE NACHDEM OB DIESE FRAGEN IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN PRIVATPERSONEN ODER IN EINEM VERFAHREN AUFGEWORFEN WERDEN , AN DEM DER STAAT BETEILIGT IST , DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEANSTANDET WERDEN ; IM ERSTGENANNTEN FALL HAT DER GERICHTSHOF JEDOCH BESONDERS DARAUF ZU ACHTEN , DASS DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 177 NICHT ZU VOM VERTRAG NICHT GEWOLLTEN ZWECKEN BENUTZT WIRD .

ZUR FÜNFTEN FRAGE

32 IN SEINER FÜNFTEN FRAGE GREIFT DER PRETORE VON BRA IN ABGEKÜRZTER FORM DIE IN SEINEM ERSTEN VORLAGEBESCHLUSS GESTELLTE ERSTE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG WIEDER AUF . IM ANGEFÜHRTEN URTEIL VOM 11 . MÄRZ 1980 HAT DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT , DASS DIE PARTEIEN DIE FRAGE DER RECHTMÄSSIGKEIT DER BETREFFENDEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBEREINSTIMMEND BEURTEILTEN UND IN WAHRHEIT AUF DEM UMWEG ÜBER EINE IN IHREN VERTRAG EINGEFÜGTE BESONDERE KLAUSEL EINE VERURTEILUNG DER FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DURCH EIN ITALIENISCHES GERICHT ANSTREBTEN , OBWOHL DAS FRANZÖSISCHE RECHT GEEIGNETEN RECHTSSCHUTZ BEREITHÄLT . DER GERICHTSHOF HAT DARAUS DEN SCHLUSS GEZOGEN , DASS EINE BEANTWORTUNG DER GESTELLTEN FRAGEN UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ÜBER DIE IHM IN ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ANVERTRAUTE FUNKTION HINAUSGINGE , JEDEM GERICHT IN DER GEMEINSCHAFT DIE ELEMENTE DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN , DIE ZUR ENTSCHEIDUNG BEI IHM ANHÄNGIGER , WIRKLICHER RECHTSSTREITIGKEITEN ERFORDERLICH SIND . ER HAT SICH DAHER FÜR NICHT ZUSTÄNDIG FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE GESTELLTEN FRAGEN ERKLÄRT .

33 IN SEINEM ZWEITEN VORLAGEBESCHLUSS HEBT DER PRETORE BESONDERS HERVOR , DASS DIE BEKLAGTE DEN ERLASS EINES ' ' FESTSTELLUNGSURTEILS ' ' BEANTRAGT HABE . HIERZU IST KLARZUSTELLEN , DASS DIE VORAUSSETZUNGEN , UNTER DENEN DER GERICHTSHOF DIE IHM AUF DIESEM GEBIET ZUFALLENDE AUFGABE ERFÜLLT , NICHT VON DER ART UND DEM ZIEL DER VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN ANHÄNGIGEN VERFAHREN ABHÄNGEN . ARTIKEL 177 BEZIEHT SICH AUF DAS VOM NATIONALEN GERICHT ZU ERLASSENDE ' ' URTEIL ' ' , OHNE DASS BESONDERE REGELUNGEN JE NACH ART DIESES URTEILS VORGESEHEN WÄREN .

34 DER UMSTAND , AUF DEN DAS GERICHT IN SEINEM ZWEITEN VORLAGEBESCHLUSS HINWEIST , STELLT DEMNACH KEINE NEUE TATSACHE DAR , DIE ES RECHTFERTIGEN WÜRDE , DASS DER GERICHTSHOF SEINE ZUSTÄNDIGKEIT NEU BEURTEILT . IM RAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN INNERSTAATLICHEM GERICHT UND GERICHTSHOF OBLIEGT ES DAHER DEM PRETORE , ANHAND DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ZU PRÜFEN , OB EINE BEANTWORTUNG DER FÜNFTEN FRAGE DURCH DEN GERICHTSHOF NOCH ERFORDERLICH IST , UND DEN GERICHTSHOF GEGEBENENFALLS AUF NEUE GESICHTSPUNKTE HINZUWEISEN , DIE EINE ANDERE BEURTEILUNG SEINER ZUSTÄNDIGKEIT ZU RECHTFERTIGEN VERMÖGEN .

ZUR ZWEITEN FRAGE

35 ANGESICHTS DES VORSTEHENDEN BEDARF ES KEINER BEANTWORTUNG DIESER FRAGE .

Kostenentscheidung


36 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG , DER DÄNISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM PRETORE VON BRA MIT BESCHLUSS VOM 18 . OKTOBER 1980 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . NACH SINN UND ZWECK VON ARTIKEL 177 HAT ZWAR DAS INNERSTAATLICHE GERICHT ZU BEURTEILEN , OB DIE BEANTWORTUNG DER AUFGEWORFENEN AUSLEGUNGSFRAGEN IM HINBLICK AUF DIE TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN MERKMALE DES STREITES IN DER HAUPTSACHE ERFORDERLICH IST ; ES OBLIEGT JEDOCH DEM GERICHTSHOF , ZUR PRÜFUNG SEINER EIGENEN ZUSTÄNDIGKEIT ERFORDERLICHENFALLS DIE UMSTÄNDE ZU UNTERSUCHEN , UNTER DENEN ER VON DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANGERUFEN WIRD .

2 . IN ERMANGELUNG EINSCHLAEGIGER VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SIND DIE MÖGLICHKEITEN , EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DENJENIGEN DES ANGERUFENEN GERICHTS ZU EINEM RECHTSSTREIT VOR EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT BEIZULADEN , NACH DEN REGELN DES VERFAHRENSRECHTS DES STAATES DES ANGERUFENEN GERICHTS UND DES INTERNATIONALEN RECHTS ZU BEURTEILEN .

3 . IM FALLE VON FRAGEN , DEREN BEANTWORTUNG DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE BEURTEILUNG DER VEREINBARKEIT VON GESETZES- ODER VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ERMÖGLICHEN SOLL , KANN DER UMFANG DES RECHTSSCHUTZES NICHT UNTERSCHIEDLICH SEIN , JE NACHDEM OB DIESE FRAGEN IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN PRIVATPERSONEN ODER IN EINEM VERFAHREN AUFGEWORFEN WERDEN , AN DEM DER STAAT BETEILIGT IST , DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEANSTANDET WERDEN ; IM ERSTGENANNTEN FALL HAT DER GERICHTSHOF JEDOCH BESONDERS DARAUF ZU ACHTEN , DASS DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 177 NICHT ZU VOM VERTRAG NICHT GEWOLLTEN ZWECKEN BENUTZT WIRD .

4 . DER UMSTAND , AUF DEN DER PRETORE VON BRA IN SEINEM ZWEITEN VORLAGEBESCHLUSS HINWEIST , STELLT KEINE NEUE TATSACHE DAR , DIE ES RECHTFERTIGEN WÜRDE , DASS DER GERICHTSHOF SEINE ZUSTÄNDIGKEIT NEU BEURTEILT . IM RAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN INNERSTAATLICHEM GERICHT UND GERICHTSHOF OBLIEGT ES DAHER DEM PRETORE , ANHAND DER ERWAEGUNGEN DIESES URTEILS ZU PRÜFEN , OB EINE BEANTWORTUNG DER FÜNFTEN FRAGE DURCH DEN GERICHTSHOF NOCH ERFORDERLICH IST , UND DEN GERICHTSHOF GEGEBENENFALLS AUF NEUE GESICHTSPUNKTE HINZUWEISEN , DIE EINE ANDERE BEURTEILUNG SEINER ZUSTÄNDIGKEIT ZU RECHTFERTIGEN VERMÖGEN .

nach oben