Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 61978CJ0128
Judgment of the Court of 7 February 1979. # Commission of the European Communities v United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland. # Tachographs. # Case 128/78.
Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Tachographe.
Rechtssache 128/78.
Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Tachographe.
Rechtssache 128/78.
Sammlung der Rechtsprechung 1979 -00419
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1979:32
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. FEBRUAR 1979. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN VEREINIGTES KOENIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND. - TACHOGRAPH. - RECHTSSACHE 128-78.
Sammlung der Rechtsprechung 1979 Seite 00419
Griechische Sonderausgabe Seite 00183
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00187
Spanische Sonderausgabe Seite 00191
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . RECHTSHANDLUNGEN EINES ORGANS - VERORDNUNG - DURCHFÜHRUNG - VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 189 )
2 . VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - GEGEN DEN VERTRAG VERSTOSSENDES , EINSEITIGES VORGEHEN - VERSTOSS GEGEN DIE SOLIDARITÄTSPFLICHTEN
1 . ES GEHT NICHT AN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT DIE BESTIMMUNGEN EINER VERORDNUNG DER GEMEINSCHAFT UNVOLLSTÄNDIG ANWENDET ODER UNTER IHNEN EINE AUSWAHL TRIFFT , SO DASS ER BESTIMMTE REGELUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DIE NACH SEINER AUFFASSUNG GEWISSEN NATIONALEN INTERESSEN ZUWIDERLAUFEN , VEREITELT . SCHWIERIGKEITEN BEIM VOLLZUG EINES RECHTSAKTS DER GEMEINSCHAFT BERECHTIGEN EINEN MITGLIEDSTAAT NICHT DAZU , SICH EINSEITIG VON DER BEACHTUNG SEINER VERPFLICHTUNGEN LOSZUSAGEN .
2 . STÖRT EIN STAAT AUFGRUND DER VORSTELLUNG , DIE ER SICH VON SEINEM NATIONALEN INTERESSE MACHT , EINSEITIG DAS MIT DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR GEMEINSCHAFT VERBUNDENE GLEICHGEWICHT ZWISCHEN VORTEILEN UND LASTEN , SO STELLT DIES DIE GLEICHHEIT DER MITGLIEDSTAATEN VOR DEM GEMEINSCHAFTSRECHT IN FRAGE UND SCHAFFT DISKRIMINIERUNGEN FÜR DEREN STAATSANGEHÖRIGE . EIN SOLCHER VERSTOSS GEGEN DIE PFLICHT ZUR SOLIDARITÄT , WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN DURCH IHREN BEITRITT ZUR GEMEINSCHAFT ÜBERNOMMEN HABEN , BEEINTRÄCHTIGT DIE RECHTSORDNUNG DER GEMEINSCHAFT BIS IN IHRE GRUNDFESTEN .
1DIE KOMMISSION HAT MIT KLAGESCHRIFT VOM 7 . JUNI 1978 BEIM GERICHTSHOF DIE FESTSTELLUNG NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG BEANTRAGT , DASS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GEGEN EINE IHM OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR . 1463/70 DES RATES VOM 20 . JULI 1970 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES KONTROLLGERÄTS IM STRASSENVERKEHR ( ABL . L 164 , S . 1 ) ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN NICHT RECHTZEITIG ERLASSEN UND INDEM ES DIE IN DER VERORDNUNG VORGESEHENE VORHERIGE ANHÖRUNG DER KOMMISSION UNTERLASSEN HAT .
2DIE VERORDNUNG NR . 1463/70 IN DER DURCH DIE VERORDNUNGEN DES RATES NR . 1787/73 VOM 25 . JUNI 1973 ( ABL . L 181 , S . 1 ) UND NR . 2828/77 VOM 12 . DEZEMBER 1977 ( ABL . L 334 , S . 5 ) GEÄNDERTEN FASSUNG WILL IM WESENTLICHEN DAS PERSÖNLICHE KONTROLLBUCH DURCH DIE EINFÜHRUNG EINES KONTROLLGERÄTS IM STRASSENVERKEHR , EINEN SOGENANNTEN FAHRTENSCHREIBER , ERSETZEN .
3NACH DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG DIENT DAS GERÄT DAZU , AUTOMATISCH DIE LENKZEITEN UND ANDERE ANGABEN ÜBER DIE FAHRT , WIE DIE GESCHWINDIGKEIT UND DIE WEGSTRECKE DES FAHRZEUGS , AUFZUZEICHNEN . EINBAU UND DIE BENUTZUNG DES GERÄTS WURDEN VORGESCHRIEBEN , UM EINHEITLICH UND WIRKUNGSVOLL DIE ARBEITSZEIT DES FAHRPERSONALS ZU ÜBERWACHEN UND DIE VERKEHRSSICHERHEIT ZU ERHÖHEN , OHNE DABEI DEN FREIEN VERKEHR VON KRAFTFAHRZEUGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU BEHINDERN ODER EINE VERZERRUNG DER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN HERVORZURUFEN . EINBAU UND BENUTZUNG DES GERÄTS WERDEN NACH DER VERORDNUNG FÜR BESTIMMTE FAHRZEUGARTEN ZU VERSCHIEDENEN ZEITPUNKTEN OBLIGATORISCH , WOBEI ARTIKEL 4 ALS WICHTIGSTE BESTIMMUNG DEN EINBAU UND DIE BENUTZUNG EINES KONTROLLGERÄTS AB 1 . JANUAR 1975 BEI DEN VON DIESEM ZEITPUNKT AN ERSTMALS ZUGELASSENEN FAHRZEUGEN UND BEI SOLCHEN ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER UNABHÄNGIG VOM ZEITPUNKT IHRER ERSTZULASSUNG ZWINGEND VORSCHREIBT .
4UM DIE EINHALTUNG DIESER VERPFLICHTUNGEN ZU GEWÄHRLEISTEN , BESTIMMT ARTIKEL 23 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG :
' ' DIE MITGLIEDSTAATEN ERLASSEN NACH ANHÖRUNG DER KOMMISSION RECHTZEITIG DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG NOTWENDIGEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN .
DIESE VORSCHRIFTEN MÜSSEN SICH UNTER ANDEREM AUF DIE ORGANISATION , DAS VERFAHREN UND DIE MITTEL FÜR DIE ÜBERWACHUNG SOWIE AUF DIE AHNDUNG IM FALLE VON ZUWIDERHANDLUNGEN ERSTRECKEN . ' '
5NACH ANHANG VII ZUR BEITRITTSAKTE , NR . III ( VERKEHR ), ZIFFER 4 , FINDEN AUF DÄNEMARK , IRLAND UND DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH . . . AB 1 . JANUAR 1976 GLEICHE BESTIMMUNGEN ANWENDUNG , WIE SIE IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR . 1463/70 VORGESEHEN SIND .
6UNBESTRITTENERMASSEN SEHEN DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN SOWOHL FÜR FAHRZEUGE , DIE INNERGEMEINSCHAFTLICHE TRANSPORTE DURCHFÜHREN , ALS AUCH FÜR SOLCHE , DIE INNERSTAATLICHE TRANSPORTE WAHRNEHMEN , DEN EINBAU UND DIE BENUTZUNG DES KONTROLLGERÄTS NUR WAHLWEISE UND AUF FREIWILLIGER GRUNDLAGE VOR . DAGEGEN BEHALTEN DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE DURCH DIE VERORDNUNG AUFGEHOBENEN VERPFLICHTUNGEN ÜBER DAS MITFÜHREN EINES PERSÖNLICHEN KONTROLLBUCHS BEI .
7NACH ANSICHT DER BEKLAGTEN PARTEI TRAEGT DIESE REGELUNG IN GEEIGNETER WEISE DEN ZIELEN RECHNUNG , DIE STRASSENVERKEHRSSICHERHEIT UND DEN SOZIALEN FORTSCHRITT DER ARBEITNEHMER ZU FÖRDERN SOWIE DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN ANZUGLEICHEN . DIE VERORDNUNG NR . 1463/70 WERDE AUF IHREM HOHEITSGEBIET DURCH DEN EINBAU UND BENUTZUNG DES KONTROLLGERÄTS AUF FREIWILLIGER BASIS , WOBEI DESSEN OBLIGATORISCHE EINFÜHRUNG ZU EINEM GEEIGNETEN ZEITPUNKT VORBEHALTEN BLEIBE , IN OPTIMALER WEISE AUSGEFÜHRT . EINE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG MIT HILFE VON ZWINGENDEN VORSCHRIFTEN WÜRDE IM ÜBRIGEN AUF EINEN LEBHAFTEN WIDERSTAND DER BETROFFENEN KREISE , INSBESONDERE DER GEWERKSCHAFTEN STOSSEN , UND ZU STREIKS IM TRANSPORTWESEN UND EINER SCHWEREN SCHÄDIGUNG DER GESAMTEN VOLKSWIRTSCHAFT FÜHREN .
8DA DIE ZIELE DER GEMEINSCHAFTSPOLITIK AUF DIESEM GEBIET IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH DURCH DIE BEIBEHALTUNG DES SYSTEMS DES PERSÖNLICHEN KONTROLLBUCHS EBENSOGUT ERREICHT WERDEN KÖNNTEN WIE DURCH DIE VERBINDLICHE EINFÜHRUNG DES KONTROLLGERÄTS , SEI DIE GERÜGTE UNTERLASSUNG REIN TECHNISCHER NATUR UND KÖNNE ANGESICHTS DER AUFGEZEIGTEN SCHWIERIGKEITEN NICHT BEANSTANDET WERDEN . IM ÜBRIGEN WERDE BEI DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN TRANSPORTEN DER EINBAU UND DIE BENUTZUNG DES KONTROLLGERÄTS IN DER PRAXIS SCHON DADURCH SICHERGESTELLT , DASS DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN SIE VORSCHREIBEN .
9NACH ARTIKEL 189 EWG-VERTRAG SIND VERORDNUNGEN ' ' IN ALLEN IHREN TEILEN ' ' FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN VERBINDLICH . WIE DER GERICHTSHOF BEREITS MIT URTEIL VOM 7 . FEBRUAR 1973 ( KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK , SLG . 1973 , 101 FF .) FESTGESTELLT HAT , GEHT ES NICHT AN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT DIE BESTIMMUNGEN EINER VERORDNUNG DER GEMEINSCHAFT UNVOLLSTÄNDIG ANWENDET ODER UNTER IHNEN EINE AUSWAHL TRIFFT , SO DASS ER BESTIMMTE REGELUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DIE NACH SEINER AUFFASSUNG GEWISSEN NATIONALEN INTERESSEN ZUWIDERLAUFEN , VEREITELT . BESONDERS WENN ES SICH UM DIE DURCHFÜHRUNG EINER ALLGEMEINEN REGELUNG HANDELT , DIE BESTIMMTE GEGEN ARBEITNEHMER GERICHTETE MISSBRÄUCHE BESEITIGEN SOLL , DIE DARÜBER HINAUS DEN STRASSENVERKEHR GEFÄHRDEN , VERLETZT EIN MITGLIEDSTAAT , DER ES UNTERLÄSST , INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRISTEN ZUSAMMEN MIT DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN DIE IHM OBLIEGENDEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN , GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSSOLIDARITÄT , INDEM ER NAMENTLICH BEI INNERGEMEINSCHAFTLICHEN TRANSPORTEN DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN ZWINGT , DIE FOLGEN SEINER EIGENEN VERSÄUMNISSE AUSZUGLEICHEN , UND SICH BEI DEN INNERSTAATLICHEN TRANSPORTEN ZUM NACHTEIL DER PARTNERSTAATEN EINEN UNGERECHTFERTIGTEN WETTBEWERBSVORTEIL VERSCHAFFT .
10IN DEM ERWÄHNTEN URTEIL WIRD FERNER FESTGESTELLT , DASS AUCH SCHWIERIGKEITEN BEIM VOLLZUG EINES RECHTSAKTES DER GEMEINSCHAFT EINEN MITGLIEDSTAAT NICHT DAZU BERECHTIGT , SICH EINSEITIG VON DER BEACHTUNG SEINER VERPFLICHTUNGEN LOSZUSAGEN . DAS INSTITUTIONELLE SYSTEM DER GEMEINSCHAFT GIBT DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT DIE NÖTIGEN MITTEL AN DIE HAND , UM ZU ERREICHEN , DASS SEINEN SCHWIERIGKEITEN BEI WAHRUNG DER PRINZIPIEN DES GEMEINSAMEN MARKTES UND DER BERECHTIGTEN INTERESSEN DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN IN ANGEMESSENER WEISE RECHNUNG GETRAGEN WIRD . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KÖNNEN DIE VON DER BEKLAGTEN GELTEND GEMACHTEN SCHWIERIGKEITEN BEI DER DURCHFÜHRUNG NICHT ALS RECHTFERTIGUNGSGRUND ANERKANNT WERDEN .
12WIE IN DEM GENANNTEN URTEIL FESTGESTELLT , ERLAUBT ES DER VERTRAG DEN MITGLIEDSTAATEN , DIE VORTEILE DER GEMEINSCHAFT ZU NUTZEN , ER ERLEGT IHNEN ABER AUCH DIE VERPFLICHTUNG AUF , DEREN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU BEACHTEN . STÖRT EIN STAAT AUFGRUND DER VORSTELLUNG , DIE ER SICH VON SEINEM NATIONALEN INTERESSE MACHT , EINSEITIG DAS MIT DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR GEMEINSCHAFT VERBUNDENE GLEICHGEWICHT ZWISCHEN VORTEILEN UND LASTEN , SO STELLT DIES DIE GLEICHHEIT DER MITGLIEDSTAATEN VOR DEM GEMEINSCHAFTSRECHT IN FRAGE UND SCHAFFT DISKRIMINIERUNGEN FÜR DEREN STAATSANGEHÖRIGE . EIN SOLCHER VERSTOSS GEGEN DIE PFLICHT ZUR SOLIDARITÄT , WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN DURCH IHREN BEITRITT ZUR GEMEINSCHAFT ÜBERNOMMEN HABEN , BEEINTRÄCHTIGT DIE RECHTSORDNUNG DER GEMEINSCHAFT BIS IN IHRE GRUNDFESTEN . SONACH HAT DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH MIT SEINER VORSÄTZLICHEN WEIGERUNG , DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR . 1463/70 AUF SEINEM HOHEITSGEBIET ZU VOLLZIEHEN , EINDEUTIG GEGEN DIE VERPFLICHTUNGEN VERSTOSSEN , DIE ES AUFGRUND SEINER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT EINGEGANGEN IST .
14DIE KOMMISSION HAT FERNER DIE FESTSTELLUNG BEANTRAGT , DASS DER VERSTOSS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GEGEN SEINE VERPFLICHTUNG , SIE ZU DEN GEMÄSS ARTIKEL 23 DER VERORDNUNG ZU TREFFENDEN INNERSTAATLICHEN MASSNAHMEN ANZUHÖREN , ALS EIN GEGENÜBER DEM VORSTEHEND FESTGESTELLTEN SELBSTÄNDIGER VERSTOSS ANZUSEHEN IST .
15DIE UNTERLASSENE ANHÖRUNG DER KOMMISSION FÄLLT VORLIEGEND MIT DEM VERSTOSS GEGEN DIE SICH AUS ARTIKEL 23 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ERGEBENDEN PFLICHTEN ZUSAMMEN , DENN DIE BRITISCHE REGIERUNG HATTE BEREITS ZUM 1 . JANUAR 1976 DER KOMMISSION MITGETEILT , DASS SIE SICH NICHT IN DER LAGE SEHE , DIE IN DIESEM ARTIKEL VORGESCHRIEBENEN BESTIMMUNGEN ZU ERLASSEN . DER ZUSÄTZLICH GERÜGTE UND DER FESTGESTELLTE VERSTOSS BILDEN ALSO EINE EINHEIT , SO DASS SICH EINE GESONDERTE FESTSTELLUNG HIER ERÜBRIGT .
16NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORTRAG UNTERLEGEN . SIE IST DAHER IN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU VERURTEILEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH HAT EINE IHM OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG VERLETZT , INDEM ES DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR . 1463/70 DES RATES VOM 20 . JULI 1970 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES KONTROLLGERÄTS IM STRASSENVERKEHR ERFORDERLICHEN BESTIMMUNGEN NICHT RECHTZEITIG ERLASSEN HAT .
2 . DIE BEKLAGTE PARTEI WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN .