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Document 22019A0712(01)R(01)

Berichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen unterzeichnet zu Brüssel am 27. Juni 2019 (Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 12. Juli 2019)

ST/14192/2021/REV/1

ABl. L 18 vom 27.1.2022, p. 129–129 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2019/1187/corrigendum/2022-01-27/oj

27.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 18/129


Berichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen unterzeichnet zu Brüssel am 27. Juni 2019

( Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 12. Juli 2019 )

Artikel 8 Absatz 9 Satz 1:

Anstatt:

„(9)

Die Artikel 1 bis 24, Artikel 25 Absatz 1 sowie die Artikel 26 bis 32 und Artikel 34 des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates werden von der Schweizerischen Eidgenossenschaft umgesetzt und angewendet. (…)“

muss es heißen:

„(9)

Die Artikel 1 bis 5 und Artikel 6 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates werden von der Schweizerischen Eidgenossenschaft umgesetzt und angewendet. (…)“

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