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Document 32021D0710
Council Decision (CFSP) 2021/710 of 29 April 2021 appointing the European Union Special Representative for the Middle East Peace Process
Beschluss (GASP) 2021/710 des Rates vom 29. April 2021 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess
Beschluss (GASP) 2021/710 des Rates vom 29. April 2021 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess
ST/7052/2021/INIT
ABl. L 147 vom 30.4.2021, p. 12–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 25/09/2023
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 32023D0258 | Ersetzung | Artikel 14 Satz 2 | 06/02/2023 | 28/02/2025 |
Modified by | 32023D0258 | Zusatz | Artikel 5 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz | 06/02/2023 | 28/02/2025 |
Modified by | 32023D0258 | Ersetzung | Artikel 1 | 06/02/2023 | 28/02/2025 |
Modified by | 32023D2065 | Ersetzung | Artikel 5 Absatz 1 | 25/09/2023 |
30.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 147/12 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/710 DES RATES
vom 29. April 2021
zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Beilegung des israelisch-palästinensischen Konflikts ist für die Union eine strategische Priorität, und sie muss sich weiterhin aktiv engagieren, bis dieser Konflikt auf der Grundlage der Zwei-Staaten-Lösung beigelegt worden ist. |
(2) |
Die Union setzt sich für einen umfassenden und dauerhaften Frieden im gesamten Nahen Osten ein und steht bereit, um dafür mit regionalen und internationalen Partnern zusammenzuarbeiten. |
(3) |
Ein Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Nahost-Friedensprozess sollte für einen Zeitraum von 22 Monaten ernannt werden. |
(4) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich verschlechtern und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Herr Sven KOOPMANS wird hiermit zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Nahost-Friedensprozess vom 1. Mai 2021 bis zum 28. Februar 2023 ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.
Artikel 2
Politische Ziele
Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf der folgenden Politik der Union für den Nahost-Friedensprozess:
a) |
übergeordnetes Ziel ist ein gerechter, dauerhafter und umfassender Frieden auf der Grundlage einer Zwei-Staaten-Lösung, wonach Israel und ein demokratischer, zusammenhängender, lebensfähiger, friedlicher und souveräner palästinensischer Staat Seite an Seite innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben und normale Beziehungen zu ihren Nachbarn unterhalten, wie dies in den einschlägigen Resolutionen 242 (1967) und 338 (1973) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen — wobei auch auf andere einschlägige Resolutionen, einschließlich der Resolution 2334 (2016), zu verweisen ist —, den Grundsätzen von Madrid einschließlich des Grundsatzes „Land für Frieden“, dem Nahost-Fahrplan, den bislang von den Parteien erzielten Vereinbarungen, der arabischen Friedensinitiative und den Empfehlungen des Nahost-Quartetts (im Folgenden „Quartett“) vom 1. Juli 2016 vorgesehen ist. In Anbetracht der unterschiedlichen Aspekte der israelisch-arabischen Beziehungen ist die regionale Dimension ein wesentliches Element eines umfassenden Friedens; |
b) |
bei der Verwirklichung dieses Ziels zählen das Festhalten an der Zwei-Staaten-Lösung und die Neubelebung und Unterstützung des Friedensprozesses zu den politischen Prioritäten. Klare Parameter, die die Grundlage für die Verhandlungen definieren, sind Schlüsselfaktoren für einen erfolgreichen Ausgang, und die Union hat ihren Standpunkt in Bezug auf diese Parameter, für die sie sich auch weiterhin aktiv einsetzen wird, in den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2009, Dezember 2010 und Juli 2014 dargelegt; |
c) |
die Union ist entschlossen, mit den Parteien und den Partnern in der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, unter anderem durch die Teilnahme am Quartett und durch die aktive Verfolgung geeigneter internationaler Initiativen zur Schaffung einer neuen Dynamik für die Verhandlungen. |
Artikel 3
Mandat
(1) Damit diese politischen Ziele erreicht werden, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
a) |
er leistet einen aktiven und effizienten Unionsbeitrag zu Aktionen und Initiativen, die zu einer endgültigen Lösung des israelisch-palästinensischen Konflikts auf der Grundlage der Zwei-Staaten-Lösung sowie gemäß den Parametern der Union und den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, einschließlich der Resolution 2334 (2016), führen, und legt entsprechende Vorschläge für Aktionen der Union vor; |
b) |
er fördert und pflegt enge Kontakte mit allen am Friedensprozess beteiligten Parteien, den maßgeblichen politischen Akteuren, den anderen Ländern der Region, den Mitgliedern des Quartetts und anderen betroffenen Ländern sowie den VN und anderen zuständigen internationalen Organisationen wie der Liga der Arabischen Staaten, um gemeinsam mit ihnen auf eine Stärkung des Friedensprozesses hinzuwirken; |
c) |
er nutzt die sich entwickelnde regionale Lage im Nahen Osten und insbesondere die Normalisierung der Beziehungen zwischen Israel und einer Reihe arabischer Länder, um den Friedensprozess weiter voranzubringen und so zur Stabilität der Region beizutragen; |
d) |
er widmet den Faktoren, die die regionale Dimension des Friedensprozesses beeinflussen, der Zusammenarbeit mit den arabischen Partnern und der Umsetzung der Arabischen Friedensinitiative besondere Aufmerksamkeit; |
e) |
er arbeitet in Abstimmung mit allen wichtigen Interessenträgern und den Mitgliedstaaten gegebenenfalls darauf hin, einen möglichen neuen Rahmen für die Verhandlungen zu fördern, und leistet einen Beitrag zu diesem Rahmen; |
f) |
er unterstützt die Friedensverhandlungen zwischen den Parteien aktiv und leistet einen Beitrag dazu, auch indem er im Rahmen dieser Verhandlungen im Namen der Union und im Einklang mit ihrer gefestigten, langjährigen Politik Vorschläge vorlegt; |
g) |
er sorgt für eine kontinuierliche Präsenz der Union in den relevanten internationalen Gremien; |
h) |
er trägt zur Bewältigung und Verhütung von Krisen bei, auch in Bezug auf Gaza; |
i) |
er trägt, soweit darum ersucht wird, zur Umsetzung der zwischen den Parteien ausgehandelten internationalen Übereinkünfte bei und nimmt mit den Parteien auf diplomatischer Ebene Kontakt auf, wenn diese Übereinkünfte nicht eingehalten werden; |
j) |
er trägt zu den politischen Bemühungen um einen grundlegenden Wandel hin zu einer nachhaltigen Lösung für den Gazastreifen bei, der integraler Bestandteil eines künftigen palästinensischen Staates ist und Gegenstand der Verhandlungen sein sollte; |
k) |
er unterhält mit den Unterzeichnern von Übereinkünften im Rahmen des Friedensprozesses konstruktive Beziehungen, um so die Einhaltung der grundlegenden demokratischen Normen, einschließlich der Achtung des humanitären Völkerrechts, der Menschenrechte und des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit, zu fördern; |
l) |
er legt Vorschläge für Interventionen der Union im Rahmen des Friedensprozesses und zu der Frage vor, wie die Initiativen der Union und ihre laufenden Bemühungen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess, wie etwa der Unionsbeitrag zu den palästinensischen Reformen, einschließlich der politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Union, am besten fortgesetzt werden können; |
m) |
er ersucht die Parteien, einseitige Maßnahmen zu unterlassen, die die Durchführbarkeit der Zwei-Staaten-Lösung gefährden, insbesondere in Jerusalem und im Gebiet C des besetzten Westjordanlands; |
n) |
er berichtet regelmäßig, als Gesandter des Quartetts, über die Fortschritte und die Entwicklung der Verhandlungen sowie über die Aktivitäten des Quartetts und trägt auf der Grundlage von Standpunkten der Union und durch Abstimmung mit anderen Mitgliedern des Quartetts zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesandten des Quartetts bei; |
o) |
er leistet in Kooperation mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union, einschließlich der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten, insbesondere der Leitlinien der Union zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte sowie betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung, und der Politik der Union hinsichtlich der Resolution des VN-Sicherheitsrats 1325 (2000) bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Verfolgung der diesbezüglichen Entwicklungen sowie durch einschlägige Berichterstattung und durch Abgabe entsprechender Empfehlungen; |
p) |
er leistet einen Beitrag zum besseren Verständnis der Rolle der Union und ihrer besseren Sichtbarkeit unter den für die Meinungsbildung maßgeblichen Personen in der Region; |
q) |
er arbeitet erforderlichenfalls mit Vertretern der Zivilgesellschaft, einschließlich Frauen und junger Menschen, sowie mit Akteuren zusammen, die an Maßnahmen zur Vertrauensbildung zwischen den Parteien beteiligt sind. |
(2) Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters und behält alle Aktivitäten der Union in der Region im Zusammenhang mit dem Nahost-Friedensprozess im Blick.
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte sorgt für die systematische und klare Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen.
(4) Der Sonderbeauftragte wird die Region regelmäßig besuchen und für eine enge Abstimmung mit den relevanten Delegationen der Union in der Region, einschließlich des Vertretungsbüros der Union in Jerusalem, der Delegation der Union in Tel Aviv, und über diese für eine enge Abstimmung mit den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten sorgen.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis zum 28. Februar 2023 beläuft sich auf 2 099 463,58 EUR.
(2) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
(4) Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD, der Delegation der Union in Tel Aviv und dem Vertretungsbüro der Union in Jerusalem untergebracht, damit die Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.
Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden gegebenenfalls mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (1) niedergelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in dem Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:
a) |
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält; |
b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; |
c) |
sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die dem jeweiligen Gebiet vom EAD zugewiesen wurden; |
d) |
sicherstellt, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet. |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet entsprechend den Erfordernissen auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Der Sonderbeauftragte kann an der Unterrichtung des Europäischen Parlaments beteiligt werden.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Gegebenenfalls setzt er sich mit den Mitgliedstaaten ins Benehmen. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Dienststellen der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Delegationen der Union und die Vertretungen der Mitgliedstaaten, einschließlich des Vertretungsbüros der Union in Jerusalem und der Delegation der Union in Tel Aviv, regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten, den Leitern der Delegationen der Union und den Leitern von Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt — in enger Absprache mit dem Leiter der Delegation der Union in Tel Aviv und dem Vertretungsbüro der Union in Jerusalem — den Leitern der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) und der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.
Artikel 13
Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen
Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüchen und Pflichten, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess beruhen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.
Artikel 14
Evaluierung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 30. November 2022 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 15
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).