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Document 32019D2150
Council Decision (EU) 2019/2150 of 9 December 2019 on the position to be adopted on behalf of the European Union within the Administrative Committee for the International Convention on the Harmonization of Frontier Controls of Goods
Beschluss (EU) 2019/2150 des Rates vom 9. Dezember 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss des Internationalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen zu vertreten ist
Beschluss (EU) 2019/2150 des Rates vom 9. Dezember 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss des Internationalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen zu vertreten ist
ST/14067/2019/INIT
ABl. L 325 vom 16.12.2019, p. 165–167
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/165 |
BESCHLUSS (EU) 2019/2150 DES RATES
vom 9. Dezember 2019
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss des Internationalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 des Rates (1) angenommen. |
(2) |
Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens kann der Verwaltungsausschuss gemäß Absatz 2 dieses Artikels (im Folgenden „Verwaltungsausschuss“) mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien Änderungen des Übereinkommens annehmen. |
(3) |
Auf seiner zwölften Tagung soll der Verwaltungsausschuss eine Änderung von Artikel 7 der Anlage 8 des Übereinkommens annehmen. |
(4) |
Da die Änderungen des Übereinkommens für die Union verbindlich sein werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Verwaltungsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
(5) |
Die Union befürwortet den neuen Artikel 7 der Anlage 8 des Übereinkommens, da der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten durch eine Verringerung der Häufigkeit der Berichterstattung über die Fortschritte, die bei der Verbesserung der Grenzübertrittverfahren im internationalen Straßenverkehr erzielt werden, reduziert wird. |
(6) |
Der Standpunkt der Union im Verwaltungsausschuss des Übereinkommens, sollte daher auf dem diesem Beschluss beigefügten Änderungsentwurf beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zwölften oder einer späteren Tagung des Verwaltungsausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Änderungsentwurf.
Artikel 2
Der Vertreter der Union im Verwaltungsausschuss kann geringfügigen technischen Änderungen des Änderungsentwurfs gemäß Artikel 1 zustimmen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 des Rates vom 10. April 1984 betreffend den Abschluss des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 1).
ANHANG
ÄNDERUNG DES INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS ZUR HARMONISIERUNG DER WARENKONTROLLEN AN DEN GRENZEN
Anlage 8, Artikel 7
Die Angabe„zwei Jahre“wird durch die Angabe„fünf Jahre“ersetzt.