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Document 32013R1022
Regulation (EU) No 1022/2013 of the European Parliament and of the Council of 22 October 2013 amending Regulation (EU) No 1093/2010 establishing a European Supervisory Authority (European Banking Authority) as regards the conferral of specific tasks on the European Central Bank pursuant to Council Regulation (EU) No 1024/2013
Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
ABl. L 287 vom 29.10.2013, p. 5–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32010R1093 | Streichung | Artikel 63 7 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Streichung | Artikel 8 1.L Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Zusatz | Artikel 1 BI Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Zusatz | Artikel 2 BI Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Zusatz | Artikel 20 BI Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Zusatz | Artikel 22 1.BI Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Zusatz | Artikel 29 2 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Zusatz | Artikel 32 3.BI Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Zusatz | Artikel 32 3.TER Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Zusatz | Artikel 35 7.BI Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Zusatz | Artikel 40 4.BIS Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Zusatz | Artikel 42 BI Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Zusatz | Artikel 42 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Zusatz | Artikel 44 1 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Zusatz | Artikel 52 BI Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Zusatz | Artikel 81 BI Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 1 2 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 1 5.2 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 1 5.4 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 18 1 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 18 3 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 19 1.1 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 2 2.F Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 21 1 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 21 2.1 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 25 1 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 27 2.1 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 3 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 30 3 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 31 2.B Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 31 2.D Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 31 2.E Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 31 2.F Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 32 2 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 35 1 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 35 2 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 35 3 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 35 6.1 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 36 4.3 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 36 5.3 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 37 1.2 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 37 4.1 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 4 2.i Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 40 1.D Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 41 2 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 41 3 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 41 4 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 45 1.3 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 47 4 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 8 1.A Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 8 1.C Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 8 1.I Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 81 3 Text | 30/10/2013 | |
Modifies | 32010R1093 | Ersetzung | Artikel 9 5.4 Text | 30/10/2013 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32013R1022R(01) | (ET) |
29.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 287/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1022/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 22. Oktober 2013
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 29. Juni 2012 forderten die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets die Kommission auf, Vorschläge zur Schaffung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus unter Einbeziehung der Europäischen Zentralbank (EZB) vorzulegen. In seinen Schlussfolgerungen vom 29. Juni 2012 bat der Europäische Rat seinen Präsidenten, in enger Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission, dem Präsidenten der Eurogruppe und dem Präsidenten der EZB einen spezifischen Fahrplan mit Terminvorgaben für die Verwirklichung einer echten Wirtschafts- und Währungsunion auszuarbeiten, der konkrete Vorschläge zur Wahrung von Einheit und Integrität des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen enthält. |
(2) |
Die Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist der erste Schritt hin zu einer europäischen Bankenunion, gestützt auf ein echtes einheitliches Regelwerk für den Bereich Finanzdienstleistungen und neue Rahmenregelungen für die Einlagensicherung und die Abwicklung von Kreditinstituten. |
(3) |
Um die Voraussetzungen für die Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu schaffen, werden der EZB mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (4) besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten übertragen, deren Währung der Euro ist, und die Verordnung erlaubt anderen Mitgliedstaaten, eine enge Zusammenarbeit mit der EZB einzugehen. |
(4) |
Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Kreditinstitute auf die EZB für einen Teil der Mitgliedstaaten sollte die Funktionsweise des Finanzdienstleistungsbinnenmarkts in keiner Weise beeinträchtigen. Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden "EBA") sollte daher ihre Rolle und all ihre derzeitigen Befugnisse und Aufgaben beibehalten: Sie sollte weiterhin das einheitliche Regelwerk für alle Mitgliedstaaten entwickeln, zu dessen einheitlicher Anwendung beitragen und die Konvergenz der Aufsichtspraktiken unionsweit verbessern. |
(5) |
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Bankenunion Mechanismen der demokratischen Rechenschaftspflicht umfasst. |
(6) |
Bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sollte die EBA, unter gebührender Berücksichtigung des Ziels, die Zuverlässigkeit und Solidität der Kreditinstitute zu gewährleisten, der Vielfalt der Kreditinstitute, ihrer Größe und ihren Geschäftsmodellen sowie den systemischen Vorteilen, die sich aus der Vielfalt in der europäischen Bankenindustrie ergeben, umfassend Rechnung tragen. |
(7) |
Um bewährte Aufsichtspraktiken im Binnenmarkt zu fördern, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass das einheitliche Regelwerk durch ein von der EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden ausgearbeitetes europäisches Aufsichtshandbuch für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten ergänzt wird. In diesem Aufsichtshandbuch sollten die bewährten Praktiken in der gesamten Union in Bezug auf Aufsichtsmethoden und -verfahren identifiziert werden, um die Einhaltung zentraler internationaler Grundsätze und Unionsgrundsätze zu erreichen. Das Handbuch sollte nicht die Form verbindlicher Rechtsakte annehmen oder die abwägungsgeleitete Aufsicht einschränken. Es sollte alle Bereiche abdecken, die in den Zuständigkeitsbereich der EBA fallen, darunter, soweit einschlägig, Verbraucherschutz und Bekämpfung der Geldwäsche. Es sollte die Parameter und Methoden für die Risikobewertung, frühzeitige Warnungen sowie die Kriterien für Aufsichtsmaßnahmen darlegen. Die zuständigen Behörden sollten das Handbuch verwenden. Die Verwendung des Handbuchs sollte als ein wesentliches Element bei der Beurteilung der Konvergenz der Aufsichtspraktiken und für die vergleichenden Analysen nach der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 betrachtet werden. |
(8) |
Die EBA sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Auskünfte von Finanzinstituten verlangen können; dies sollte sich auf sämtliche Informationen beziehen, zu denen diese Finanzinstitute rechtmäßigen Zugang haben, wie etwa Informationen, die sich im Besitz von Personen befinden, die von dem betreffenden Finanzinstitut für die Ausführung einschlägiger Tätigkeiten eine Vergütung erhalten, von externen Rechnungsprüfern für das betreffende Finanzinstitut durchgeführte Prüfungen sowie Kopien von einschlägigen Unterlagen, Büchern und Aufzeichnungen. |
(9) |
Die Auskunftsersuchen der EBA sollten gebührend gerechtfertigt und begründet werden. Einwände gegen bestimmte Informationsgesuche, die mit der Unvereinbarkeit mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 begründet werden, sollten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Verfahren erhoben werden. Falls ein Adressat eines Auskunftsersuchens einen solchen Einwand erheben sollte, sollte ihn dies nicht von der Pflicht befreien, die Auskunft zu erteilen. Der Gerichtshof der Europäischen Union sollte dafür zuständig sein, gemäß den im Vertrag über die Arbeitsweise der Union vorgesehenen Verfahren darüber zu entscheiden, ob ein konkretes Auskunftsersuchen der EBA jener Verordnung entspricht. |
(10) |
Der Binnenmarkt und der Zusammenhalt der Union sollten sichergestellt sein, und in diesem Zusammenhang sollten Fragen in Bezug auf die Führungsstruktur der EBA und ihre Abstimmungsmodalitäten sorgfältig erwogen werden und die Gleichbehandlung von Mitgliedstaaten, die am mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingerichteten einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, und anderen Mitgliedstaaten gewährleistet sein. |
(11) |
Da die EBA, an der alle Mitgliedstaaten gleichberechtigt beteiligt sind, mit dem Ziel geschaffen wurde, das einheitliche Regelwerk zu entwickeln, zu dessen einheitlicher Anwendung beizutragen und die Kohärenz der Aufsichtspraktiken in der Union zu verbessern, und da die EZB innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus eine führende Rolle wahrnimmt, sollte die EBA mit geeigneten Instrumenten ausgestattet werden, die es ihr ermöglichen, die ihr übertragenen Aufgaben in Bezug auf die Integrität des Binnenmarkts wirksam zu erfüllen. |
(12) |
Angesichts der Aufsichtsaufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen werden, sollte die EBA ihre Aufgaben in Bezug auf die EZB in gleichem Maße wahrnehmen können wie in Bezug auf andere zuständige Behörden. Insbesondere sollten die bestehenden Mechanismen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten und für Maßnahmen im Krisenfall entsprechend angepasst werden, um wirksam zu bleiben. |
(13) |
Damit die EBA ihrer unterstützenden und koordinierenden Rolle in Krisenfällen gerecht werden kann, sollte sie in vollem Umfang über alle relevanten Entwicklungen unterrichtet und eingeladen werden, als Beobachterin an allen einschlägigen Treffen der betreffenden zuständigen Behörden teilzunehmen, einschließlich des Rechts, das Wort zu ergreifen und sonstige Beiträge einzubringen. |
(14) |
Um mit Blick auf die Erhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen die gebührende Berücksichtigung der Interessen aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten und das ordnungsgemäße Funktionieren der EBA zu ermöglichen, sollten die Abstimmungsmodalitäten in ihrem Rat der Aufseher angepasst werden. |
(15) |
Beschlüsse, die eine Verletzung des Unionsrechts oder die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten betreffen, sollten von einem unabhängigen, vom Rat der Aufseher benannten Gremium überprüft werden, das sich aus stimmberechtigten Mitgliedern des Rats der Aufseher, die frei von jedem Interessenkonflikt sind, zusammensetzt. Die dem Rat der Aufseher von dem Gremium vorgeschlagenen Beschlüsse sollten von den stimmberechtigten Mitgliedern des Rates der Aufseher mit einer einfachen Mehrheit angenommen werden, die eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden "teilnehmende Mitgliedstaaten") sowie eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen (im Folgenden "nicht teilnehmende Mitgliedstaaten") umfassen sollte. |
(16) |
Beschlüsse über Maßnahmen im Krisenfall sollten von dem Rat der Aufseher mit einer einfachen Mehrheit gefasst werden, die eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten umfassen sollte. |
(17) |
Beschlüsse über die in den Artikeln 10 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Kapitel VI der genannten Verordnung angenommenen Maßnahmen und Beschlüsse sollten vom Rat der Aufseher mit einer qualifizierten Mehrheit gefasst werden, die mindestens eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten umfassen sollte. |
(18) |
Die EBA sollte für das Gremium eine Geschäftsordnung ausarbeiten, die seine Unabhängigkeit und Objektivität sicherstellt. |
(19) |
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sollte ausgewogen sein und es sollte eine ordnungsgemäße Vertretung der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleistet sein. |
(20) |
Bei der Ernennung der Mitglieder der internen Gremien und Ausschüsse der EBA sollte die geografische Ausgewogenheit zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt sein. |
(21) |
Um die ordnungsgemäße Funktionsweise der EBA und eine angemessene Vertretung aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Abstimmungsmodalitäten, die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und die Zusammensetzung des unabhängigen Gremiums aufmerksam verfolgt werden. Sie sollten nach einem angemessenen Zeitraum überprüft werden, wobei allen gemachten Erfahrungen und Entwicklungen Rechnung getragen werden sollte. |
(22) |
Kein Mitgliedstaat und keine Gruppe von Mitgliedstaaten sollte direkt oder indirekt als Standort für Finanzdienstleistungen diskriminiert werden. |
(23) |
Die EBA sollte mit entsprechenden finanziellen Mitteln und personellen Ressourcen ausgestattet werden, damit sie die ihr durch diese Verordnung übertragenen zusätzlichen Aufgaben angemessen erfüllen kann. Zu diesem Zweck sollten diese zusätzlichen Aufgaben bei dem in den Artikeln 63 und 64 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren für die Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans der EBA gebührend berücksichtigt werden. Die EBA sollte gewährleisten, dass höchste Effizienzstandards erfüllt werden. |
(24) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer in hohem Maße wirksamen und einheitlichen Regulierung und Beaufsichtigung in allen Mitgliedstaaten, der Schutz der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise des Binnenmarkts und die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(25) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
|
3. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Rechenschaftspflicht der Behörden Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Behörden sind dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Europäische Zentralbank ist dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig in Bezug auf die auf sie übertragenen Aufsichtsaufgabengemäß Verordnung (EU) Nr. 1024/2013." |
4. |
Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i erhält folgende Fassung:
|
5. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wenn eine zuständige Behörde in Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union festgelegt sind, mit dem Vorgehen oder dem Inhalt der Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden ist, kann die Behörde unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 17 auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels dabei helfen, eine Einigung zwischen den zuständigen Behörden zu erzielen." |
9. |
Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 20a Konvergenz von aufsichtlichen Überprüfungsverfahren Die Behörde fördert im Rahmen ihrer Befugnisse die Konvergenz des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2013/36/EU, um solide Aufsichtsstandards in der Union zu schaffen." |
10. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
|
11. |
In Artikel 22 wird folgender Absatz eingefügt: "(1a) Mindestens einmal jährlich prüft die Behörde, ob es angezeigt ist, gemäß Artikel 32 unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten vorzunehmen, und informiert das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über ihre Erwägungen. Werden solche unionsweiten Bewertungen vorgenommen und sieht es die Behörde als angemessen an, so sorgt sie für eine Offenlegung der Ergebnisse jedes teilnehmenden Finanzinstituts." |
12. |
Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Behörde trägt dazu bei, dass wirksame, kohärente und aktuelle Sanierungs- und Abwicklungspläne für Finanzinstitute entwickelt und aufeinander abgestimmt werden, und beteiligt sich aktiv daran. Die Behörde hilft zudem, soweit dies in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union vorgesehen ist, bei der Entwicklung von Verfahren im Krisenfall und Präventivmaßnahmen zur Minimierung der systemischen Auswirkungen von Insolvenzen." |
13. |
Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "(2) Die Behörde legt ihre Bewertung der Notwendigkeit eines Systems kohärenter, belastbarer und glaubwürdiger Finanzierungsmechanismen mit geeigneten Finanzierungsinstrumenten vor, die mit einem Paket von koordinierten Regelungen zum Krisenmanagement verknüpft sind." |
14. |
In Artikel 29 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Damit eine gemeinsame Aufsichtskultur geschaffen wird, entwickelt die Behörde ein europäisches Aufsichtshandbuch für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der gesamten Union und hält es auf dem neuesten Stand, wobei sie unter anderem sich verändernde Geschäftspraktiken und Geschäftsmodelle der Finanzinstitute berücksichtigt. Im europäischen Aufsichtshandbuch werden bewährte Aufsichtspraktiken in Bezug auf Methoden und Verfahren aufgeführt." |
15. |
Artikel 30 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Ausgehend von einer vergleichenden Analyse kann die Behörde Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 herausgeben. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 bemühen sich die zuständigen Behörden, den Leitlinien oder Empfehlungen nachzukommen. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 berücksichtigt die Behörde das Ergebnis der vergleichenden Analyse und alle weiteren Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, um eine Übereinstimmung der Standards und bestmögliche Verfahren sicherzustellen. (3a) Die Behörde legt der Kommission eine Stellungnahme vor, sofern aus der vergleichenden Analyse oder aus sonstigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangten Informationen hervorgeht, dass eine Gesetzesinitiative notwendig ist, um die weitere Harmonisierung der Vorschriften des Aufsichtsrechts zu gewährleisten." |
16. |
Artikel 31 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
|
17. |
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
|
18. |
Artikel 35 wird wie folgt geändert:
|
19. |
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
|
20. |
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
|
21. |
Artikel 40 wird wie folgt geändert:
|
22. |
Artikel 41 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: "(1a) Der Rat der Aufseher beruft für die Zwecke des Artikels 17 ein unabhängiges Gremium ein, das aus dem Vorsitzenden des Rates der Aufseher und sechs weiteren Mitgliedern besteht, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörde handelt, die mutmaßlich gegen Unionsrecht verstoßen hat, und deren Interessen durch die Angelegenheit nicht berührt werden und die keine direkten Verbindungen zu der betreffenden zuständigen Behörde haben. Jedes Mitglied des unabhängigen Gremiums hat eine Stimme. Beschlüsse des unabhängigen Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst. (2) Der Rat der Aufseher beruft für die Zwecke des Artikels 19 ein unabhängiges Gremium ein, das aus dem Vorsitzenden des Rates der Aufseher und sechs weiteren Mitgliedern besteht, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, und deren Interessen durch den Konflikt nicht berührt werden und die keine direkten Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörde haben. Jedes Mitglied des unabhängigen Gremiums hat eine Stimme. Beschlüssen des unabhängigen Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst. (3) Die unabhängigen Gremien gemäß diesem Artikel schlagen dem Rat der Aufseher einen Beschluss gemäß Artikel 17 oder Artikel 19 zur endgültigen Annahme vor. (4) Der Rat der Aufseher gibt den in den Absätzen 1a und 2 genannten unabhängigen Gremien eine Geschäftsordnung." |
23. |
In Artikel 42 wird folgender Absatz angefügt: "Die Aufgaben, die der Europäischen Zentralbank durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen werden, bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt." |
24. |
Artikel 44 wird wie folgt geändert:
|
25. |
Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: "Die Amtszeit der vom Rat der Aufseher gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss ausgewogen und verhältnismäßig sein und die Union als Ganzes widerspiegeln. Im Verwaltungsrat sitzen mindestens zwei Vertreter aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die Mandate überschneiden sich, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung." |
26. |
Artikel 47 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Der Verwaltungsrat nimmt die Personalplanung der Behörde an und erlässt gemäß Artikel 68 Absatz 2 die nach dem Statut notwendigen Durchführungsbestimmungen." |
27. |
Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 49a Ausgaben Der Vorsitzende macht abgehaltene Sitzungen und erhaltene Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten." |
28. |
Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 52a Ausgaben Der Exekutivdirektor macht abgehaltene Sitzungen und erhaltene Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten." |
29. |
Artikel 63 Absatz 7 wird gestrichen. |
30. |
Artikel 81 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Zur Frage der direkten Beaufsichtigung von Instituten oder Infrastrukturen mit europaweiten Bezügen wird die Kommission unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen, der Stabilität des Binnenmarktes und des Zusammenhalts der Union insgesamt jährlich einen Bericht dazu erstellen, ob es zweckmäßig ist, der Behörde weitere Aufsichtsaufgaben in diesem Bereich zu übertragen." |
31. |
Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 81a Überprüfung der Abstimmungsmodalitäten Sobald die Zahl der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten vier erreicht, überprüft die Kommission die Funktionsweise der in Artikel 41 und 44 beschriebenen Abstimmungsmodalitäten und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat und dem Rat darüber Bericht, wobei sie allen bei der Anwendung dieser Verordnung gemachten Erfahrungen Rechnung trägt." |
Artikel 2
Unbeschadet des Artikels 81 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 veröffentlicht die Kommission bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, der folgende Punkte zum Gegenstand hat:
a) |
die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und |
b) |
die Zusammensetzung der in Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten unabhängigen Gremien, die für die Zwecke der Artikel 17 und 19 der genannten Verordnung Beschlüsse ausarbeiten. |
In dem Bericht werden insbesondere etwaige Entwicklungen in Bezug auf die Anzahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten berücksichtigt und es wird überprüft, ob angesichts dieser Entwicklungen eine weitere Anpassung dieser Bestimmungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Beschlüsse der EBA im Interesse der Erhaltung und Stärkung des Finanzdienstleistungsbinnenmarkts gefasst werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2013.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. LEŠKEVIČIUS
(1) ABl. C 30 vom 1.2.2013, S. 6.
(2) ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 34.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2013.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (Siehe Seite 63 dieses Amtsblatts.)
(5) ABl. L 331, 15.12.2010, S. 12.
(6) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(7) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(8) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63)".
(9) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1."