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Document 22004D0089
2004/89/: Decision of the EEA Joint Committee No 89/2004 of 8 June 2004 amending Protocol 31 to the Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms
2004/89/: Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens
2004/89/: Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens
ABl. L 349 vom 25.11.2004, p. 51–51
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 21994A0103(32) | Zusatz | Artikel 6 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz | 01/01/2004 |
25.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 349/51 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 89/2004
vom 8. Juni 2004
zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/1999 vom 26. November 1999 (1) geändert. |
(2) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 (2) auszuweiten. |
(3) |
Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2004 zu ermöglichen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird nach Artikel 6 Absatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt:
„Ab dem 1. Januar 2004 werden sich die EFTA-Staaten an den Maßnahmen der Gemeinschaft beteiligen, die sich sowohl aus dem folgenden Rechtsakt als auch aus daraus abgeleiteten Rechtsakten ergeben:
— |
32004 D 0020: Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1).“. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2004.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juni 2004
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S. GILLESPIE
(1) ABl. L 61 vom 1.3.2001, S. 33.
(2) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.