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Document 32001D0029
2001/29/EC: Commission Decision of 27 December 2000 concerning a specific financial contribution by the Community relating to the surveillance programme of campylobacter in broilers presented by Sweden (notified under document number C(2000) 4154)
2001/29/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Programm zur Überwachung von Campylobacter-Erregern bei Masthähnchen und Hühnern, vorgelegt von Schweden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4154)
2001/29/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Programm zur Überwachung von Campylobacter-Erregern bei Masthähnchen und Hühnern, vorgelegt von Schweden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4154)
ABl. L 6 vom 11.1.2001, p. 22–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
2001/29/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Programm zur Überwachung von Campylobacter-Erregern bei Masthähnchen und Hühnern, vorgelegt von Schweden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4154)
Amtsblatt Nr. L 006 vom 11/01/2001 S. 0022 - 0024
Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Programm zur Überwachung von Campylobacter-Erregern bei Masthähnchen und Hühnern, vorgelegt von Schweden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4154) (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (2001/29/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(2), insbesondere die Artikel 19 und 20; in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Schutz des Verbrauchers vor Krankheiten und Infektionen, die direkt oder indirekt vom Tier auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen), ist von höchster Bedeutung. (2) Die Gemeinschaft überprüft zur Zeit ihre Politik der Überwachung und Verhütung von Zoonosen. (3) Der wissenschaftliche Ausschuss "Veterinärmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit" war gebeten worden, ein Gutachten auf der Grundlage der Politik der Zoonose-Überwachung abzugeben, wobei der Einschätzung der Gefährdung durch Zoonose-Infektionen, die für die öffentliche Gesundheit von großer Bedeutung sind, besondere Beachtung zukommen sollte. (4) In der Schlussfolgerung zu seinem Gutachten vom 12. April 2000 bezeichnete der wissenschaftliche Ausschuss "Veterinärmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit" Salmonella- und Campylobacter-Erreger als die derzeit wichtigsten lebensmittelbedingten Zoonosen, wenn man von der Zahl der festgestellten Infektionen beim Menschen ausgeht. (5) Es gilt als anerkannt, dass es bei der Epidemiologie von Campylobacter als lebensmittelbedingter Zoonose eine Reihe von Wissenslücken gibt; das genannte Gutachten weist insbesondere darauf hin, dass die Wirksamkeit strikter Hygienegrenzen in Gefluegelzuchtbetrieben dokumentiert werden müsse, und dass die Verfahren zur Verringerung der Campylobacter-Prävalenz auf Gefluegelfarmen erneut auf ihre Effizienz zu prüfen sind. (6) Im Jahr 1991 startete der Verband der schwedischen Gefluegelfleischindustrie ein Überwachungsprogramm für Masthähnchen und Hühner. Im Rahmen dieses Programms, das Probenahmen bei Gruppen von Schlachttieren in Schlachthäusern und freiwillige Maßnahmen auf den Gefluegelfarmen einschloss, gelang es, die Prävalenz von Campylobacter-Erregern bei geschlachteten Tieren zu reduzieren. (7) Am 31. Mai 2000 legten die schwedischen Behörden ein nationales Überwachungsprogramm - und am 13. Oktober 2000 eine überarbeitete Fassung - für Campylobacter-Erreger bei Masthähnchen und Hühnern vor. Durch dieses Programm sollen die Prävalenz-Basisdaten sowohl in der Primärproduktion als auch in der Lebensmittelkette eingeschätzt und die Umsetzung von Hygienemaßnahmen in den Gefluegelfarmen kontinuierlich intensiviert werden, um die Prävalenz in den Zuchtbetrieben und in der Folge auch in der Lebensmittelkette zu senken. (8) Das Programm liefert technische und wissenschaftliche Informationen, die für das gemeinschaftliche Veterinärrecht von großer Wichtigkeit sein dürften. (9) Angesichts der Bedeutung von Campylobacter als Zoonose-Erreger sollte eine Finanzhilfe zur Deckung eines Teils der Schweden anfallenden Kosten bereitgestellt werden. (10) Bis zum 31. Dezember 2001 wird eine Finanzhilfe bis zu einem Hoechstbetrag von 120000 EUR gewährt. (11) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert; aus Gründen der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung. (12) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die vorgesehenen Maßnahmen wirksam durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen fristgerecht übermitteln. (13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Das von Schweden vorgelegte Programm zur Überwachung von Campylobacter-Erregern bei Masthähnchen und Hühnern wird für einen Zeitraum von sechs Monaten, beginnend am 1. Juli 2001, genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 wird auf 50 % (ohne MwSt.) der Schweden entstandenen Kosten für die Laboranalysen festgesetzt, d. h. bis zu einem Betrag von 161 SEK pro Analyse bzw. einem Hoechstbetrag von 120000 EUR. Artikel 2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 Absatz 2 wird Schweden gewährt, wenn es a) bis zum 1. Juli 2000 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt, b) der Kommission jedes Quartal einen Bericht über den Stand der Programmdurchführung und die entsprechenden Kosten übermittelt. Der Bericht muss dem im Anhang vorgegebenen Modell entsprechen, c) bis spätestens zum 31. März 2002 einen Schlussbericht über die technische Durchführung des Programms übermittelt, mit einschlägigen Belegen für die getätigten Ausgaben und die während des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2001 erzielten Ergebnisse, d) das Programm wirksam umsetzt und unter der Voraussetzung, dass die einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft eingehalten wurden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Schweden gerichtet. Sie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Brüssel, den 27. Dezember 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. ANHANG >PIC FILE= "L_2001006DE.002402.EPS">