This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 21985A1231(12)
Mutual restraint Arrangement between the European Economic Community and the Republic of Finland on trade in cheese
Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse
Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse
ABl. L 370 vom 31.12.1985, p. 42–45
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 21981A1209(01) | 01/01/1986 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Adopted by | 31985D0569 | 20/12/1985 | |||
Modified by | 21989D0609(01) | Änderung | PT 1.B | 01/01/1988 | |
Modified by | 21989D0609(01) | Änderung | PT 1.A | 01/01/1988 |
Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse
Amtsblatt Nr. L 370 vom 31/12/1985 S. 0042
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 25 S. 0078
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 25 S. 0078
***** VEREINBARUNG einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Finnland haben Konsultationen über ihren gegenseitigen Handel mit Käse abgehalten. Im Laufe dieser Konsultationen haben die beiden Vertragsparteien festgestellt, daß es in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen zweckmässig wäre, ab 1. Januar 1986 eine neue Vereinbarung mit folgenden Bestimmungen zu beschließen: 1. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Finnland kommen überein, daß die Einfuhrabgaben für die jährlichen Handelsmengen der nachstehend aufgezählten Käsesorten folgende Hoechstgrenzen nicht überschreiten: a) Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Käse der Tarifnummer 04.04 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in und Herkunft aus Finnland, der von einer anerkannten Bescheinigung begleitet ist: 1.2.3 // // Einfuhrabgabe (ECU/100 kg) // Menge (in Tonnen) // - Finlandia, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse, mit einer Reifezeit von mindestens 100 Tagen, in rechteckigen Blöcken, mit einem Eigengewicht von 30 kg oder mehr, der Tarifstelle 04.04 E I b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs // 18,13 // // - Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz und Bergkäse, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse mit einer Reifezeit von mindestens drei Monaten, der Tarifstelle 04.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs: // // 6 850 t (1) davon höchstens 3 000 t für die Kategorie Finlandia // - in Standard-Laiben // 18,13 // // - in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg // 18,13 // 1 700 t (1) // - Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sogenannter »Schabziger") verwandt worden sind, in Aufmachung für den Einzelverkauf mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 Gewichtshundertteilen oder weniger, der Tarifstelle 04.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs // 36,27 // 700 t // - Tilsiter, Turunmaa und Lappi der Tarifstelle 04.04 E I b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs // 60 // (1) Die für diese Käsesorten vorgesehen Mengen sind bis zu 25 % der angegebenen Mengen austauschbar. b) Bei der Einfuhr nach Finnland Käse der Nummer 04.04 des finnischen Zolltarifs mit Ursprung in und Herkunft aus der Gemeinschaft, der von einer anerkannten Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung begleitet ist: 1.2.3.4 // // // Einfuhrabgabe // Menge // 04.04.150 // Frischkäse, Quark // 2 / 3 der Abschöpfung // // 200 // Schmelzkäse // 1 / 3 der Abschöpfung // // 300 // Molkenkäse // 2 / 3 der Abschöpfung // 1 500 t ohne Beschränkung in bezug auf Art und Qualität des Käses // 400 // Käse mit Schimmelbildung im Teig // 1 / 6 der Abschöpfung // // 901 // Käse vom Typ Emmentaler // volle Abschöpfung // // 902 // Käse vom Typ Edamer // volle Abschöpfung // // 909 // andere Käse // // // // - »Weichkäse" (1) // 1 / 6 der Abschöpfung // // // - andere // 1 / 3 der Abschöpfung // 2. Die Republik Finnland verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß - einerseits die für die Ausfuhr Finnlands nach der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbarten Mengen (siehe Nummer 1 Buchstabe a)) nicht überschritten werden; - andererseits die Einfuhrlizenzen regelmässig so gewährt werden, daß die für die Einfuhr aus der Gemeinschaft nach Finnland vereinbarten Mengen (siehe Nr. 1 Buchstabe b)) erzielt werden können. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Finnland werden dafür sorgen, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen bei der Einfuhr beeinträchtigt werden. 3. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Finnland verpflichten sich, jeweils darauf zu achten, daß die von ihren Ausführern angewandten Preise keine Schwierigkeiten auf dem Markt des Einfuhrlandes hervorrufen. Sie kommen in diesem Zusammenhang überein, ein Verfahren für die gegenseitige Information und Zusammenarbeit aufzustellen, das im einzelnen im Anhang dieser Vereinbarung dargelegt ist. Wenn sich in Verbindung mit den angewandten Preisen Schwierigkeiten ergeben, finden auf Antrag einer der Vertragsparteien so bald wie möglich Konsultationen mit dem Ziel statt, entsprechende Änderungsmaßnahmen zu treffen. 4. Die beiden Vertragsparteien können sich jederzeit über das Funktionieren dieser Vereinbarung konsultieren und diese gegebenenfalls einvernehmlich ändern, vor allem nach Maßgabe der Entwicklung der Marktpreise, der Erzeugung, der Vermarktung und des Verbrauchs von einheimischem und eingeführtem Käse. (1) Weichkäse werden unter Verwendung von biologischen Zusatzstoffen wie Schimmelpilzen, Hefen und dergleichen behandelt oder zum Reifen gebracht; diese Zusatzstoffe führen zu einer sichtbaren Rinde auf der Oberfläche des Käses. Die Reifung muß sichtbar von aussen nach innen erfolgen. Der Fettgehalt beträgt mindestens 50 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse. Der Wassergehalt in der fettfreien Masse beträgt mindestens 65 Gewichtshundertteile. Dieser Begriffsbestimmung entsprechen beispielsweise folgende Käsesorten: 1.2.3 // Bibreß Brie Camembert Cambré Carré de l'Est Chaource // Coulommiers Epoisse Herve Limbourg Livarot Maroilles // Munster Pont-l'Evêque Reblochon Saint-Marcellin Taleggio Unter bestimmten Handelsmarkten in den Handel gebrachte Käse wie z. B.: 1.2 // Boursault Caprice des Dieux // Ducs (Suprême des) Explorateur. Werden insbesondere im Laufe eines Jahres, für das ein Kontingent gilt, die für die Einfuhr in die Gemeinschaft und/oder nach Finnland festgesetzten Mengen erreicht, so finden auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen zwischen beiden Parteien statt, um die Möglichkeit zu prüfen, die ursprünglich festgesetzten Mengen zu ändern. 5. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich gekündigt werden. Bei Anwendung dieser Bestimmung behält sich jede der beiden Vertragsparteien die Rechte vor, die sie vor Abschluß dieser Vereinbarung innehatte. 6. Diese Vereinbarung ersetzt die befristete Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Republik Finnland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse, unterzeichnet am 9. Dezember 1981 und zuletzt geändert durch den Briefwechsel vom 23. Januar 1985. Geschehen zu Brüssel am . . . 1.2 // Für die Regierung der Republik Finnland // Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften ANHANG Gegenseitige Information Damit die von den Ausführern angewandten Preise keine Schwierigkeiten auf dem Markt des Einfuhrlandes hervorrufen, werden die folgenden Mechanismen für die Information und Zusammenarbeit eingeführt: a) Finnland liefert der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die folgenden Informationen für die einzelnen unter die Vereinbarung fallenden Käsekategorien: - zwei Wochen vor Beginn eines jeden Kalendervierteljahres: die voraussichtlichen finnischen Ausfuhren nach der Gemeinschaft für das nächste Vierteljahr (vorgesehene Mengen, voraussichtliche Preise frei finnische Grenze, voraussichtliche Bestimmungsmärkte), - zwei Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres: die tatächlich durchgeführten finnischen Ausfuhren nach der Gemeinschaft in dem vergangenen Vierteljahr (ausgeführte Mengen, tatsächlich angewandte Preise frei finnische Grenze, Bestimmungsmitgliedstaaten der Gemeinschaft). b) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt regelmässig die Notierungen sowie alle anderen nützlichen Informationen über den Markt für einheimische und eingeführte Käsesorten. Schreiben Nr. 1 Sehr geehrter Herr . . . . . .! Ich beehre mich, auf die Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse und auf die Konsultationen Bezug zu nehmen, die am 25. Juli 1985 betreffend die Bedingungen für die Verlängerung der Vereinbarung stattgefunden haben. Ich bestätige Ihnen, daß die Gemeinschaft im Anschluß an den Beitritt Spaniens und Portugals bereit ist, so bald wie möglich Verhandlungen zu führen, um diese Vereinbarung so anzupassen, daß die bilateralen Handelsbeziehungen zwischen den Beitrittsländern und Finnland berücksichtigt werden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr . . . . . . . , den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften Schreiben Nr. 2 Sehr geehrter Herr . . . . . .! Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie folgt lautet: »Ich beehre mich, auf die Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse und auf die Konsultationen Bezug zu nehmen, die am 25. Juli 1985 betreffend die Bedingungen für die Verlängerung der Vereinbarung stattgefunden haben. Ich bestätige Ihnen, daß die Gemeinschaft im Anschluß an den Beitritt Spaniens und Portugals bereit ist, so bald wie möglich Verhandlungen zu führen, um diese Vereinbarung so anzupassen, daß die bilateralen Handelsbeziehungen zwischen den Beitrittsländern und Finnland berücksichtigt werden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden." Genehmigen Sie, Herr . . . . . . , den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Für die Regierung der Republik Finnland