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Document 11985I/AFI/DCL/20

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, SCHLUSSAKTE, GEMEINSAME ERKLAERUNG UEBER DIE PREISE DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE IN SPANIEN

ABl. L 302 vom 15.11.1985, p. 485–486 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1985/fna_1/dcl_20/sign

11985I/AFI/DCL/20

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, SCHLUSSAKTE, GEMEINSAME ERKLAERUNG UEBER DIE PREISE DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE IN SPANIEN

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0485


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Gemeinsame Erklärung

über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Spanien

( 1 ) Die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Spanien , die als Referenzpreise für die Anwendung der Regeln dienen , welche

- in Artikel 68 der Beitrittsakte für die Preisannäherung bei den Erzeugnissen , bei denen in Abschnitt II der Beitrittsakte auf diesen Artikel Bezug genommen wird ,

- in Artikel 135 Nummer 1 der Beitrittsakte im Rahmen der Preisdisziplin während der ersten Stufe bei Obst und Gemüse im Sinne der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72

enthalten sind , sind in den Akten der Konferenz niedergelegt .

Von Sonderfällen abgesehen , wurden diese Preise auf der Grundlage der Preise des Wirtschaftsjahres 1984/85 festgelegt .

Ausser der Höhe der Preise enthalten die Akten der Konferenz für jedes betreffende Erzeugnis die Einzelheiten für die Preisannäherung sowie die Einzelheiten der Kompensationsmethode für die jeweils ab folgenden Zeitpunkten anwendbaren Preise :

- ab 1 . März 1986 bei den anderen Erzeugnissen als Obst und Gemüse im Sinne der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 ,

- ab Beginn der zweiten Stufe bei Obst und Gemüse im Sinne der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 .

( 2 ) Die Preise im Sinne der Nummer 1 werden gegebenenfalls bis zum 1 . März 1986 wie folgt aktualisiert :

a ) Liegen die in ECU ausgedrückten spanischen Preise über den gemeinsamen Preisen , so werden die in ECU ausgedrückten spanischen Preise in Höhe der in den Akten der Konferenz niedergelegten Preise beibehalten .

Führt die Höhe der in ECU ausgedrückten spanischen Preise für das Wirtschaftsjahr 1985/86 zu einer Überschreitung des Abstands , der im Wirtschaftsjahr 1984/85 zwischen den spanischen Preisen und den gemeinsamen Preisen besteht , so werden die Preise in den späteren Wirtschaftsjahren so festgesetzt , daß diese Überschreitung während der ersten sieben Wirtschaftsjahre nach dem Beitritt entsprechend Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a ) und Artikel 135 Nummer 1 Buchstabe c ) der Beitrittsakte vollständig beseitigt wird .

b ) Liegen die in ECU ausgedrückten spanischen Preise unter den gemeinsamen Preisen , so darf ihre Erhöhung nicht dazu führen , daß die gemeinsamen Preise für die betreffenden Erzeugnisse überschritten werden .

Eine etwaige Überschreitung wird bei der Anwendung der Preisdisziplin oder der Bestimmungen für die Preisannäherung im Sinne der Nummer 1 nicht berücksichtigt .

( 3 ) Für die Umrechnung dieser spanischen Preise in ECU wird bei der Anwendung der Regelung für die Aktualisierung der Preise im Sinne der Nummer 2 dem Unterschied zwischen dem Umrechnungskurs , der zu Beginn des in den Akten der Konferenz bezeichneten Bezugswirtschaftsjahres festgestellt wird , und dem zum Zeitpunkt der Festsetzung der Preise für das nachforlgende Wirtschaftsjahr geltenden Umrechnungskurs Rechnung getragen .

Weiterhin wird in dem Fall , daß sich der Wert der Peseta zwischen dem Zeitpunkt der Festsetzung der Preise und demjenigen ihrer Inkraftsetzung um mehr als 5 v . H . im Verhältnis zu dem Wert der ECU verändert , dieser Veränderung bei der Anwendung der unter Nummer 2 genannten Aktualisierungsregelung Rechnung getragen .

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