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Document 31979R2976
Commission Regulation (EEC) No 2976/79 of 27 December 1979 fixing the quantities of frozen beef intended for processing which may be imported on special conditions for the first quarter of 1980
Verordnung (EWG) Nr. 2976/79 der Kommission vom 27. Dezember 1979 zur Festsetzung der zur Verarbeitung bestimmten Mengen gefrorenen Rindfleisches, die für das erste Vierteljahr 1980 unter Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen
Verordnung (EWG) Nr. 2976/79 der Kommission vom 27. Dezember 1979 zur Festsetzung der zur Verarbeitung bestimmten Mengen gefrorenen Rindfleisches, die für das erste Vierteljahr 1980 unter Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen
ABl. L 336 vom 29.12.1979, p. 54–54
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1980
Verordnung (EWG) Nr. 2976/79 der Kommission vom 27. Dezember 1979 zur Festsetzung der zur Verarbeitung bestimmten Mengen gefrorenen Rindfleisches, die für das erste Vierteljahr 1980 unter Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen
Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0054 - 0054
**** ( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 24 . ( 2 ) ABL . NR . L 329 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 15 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2976/79 DER KOMMISSION VOM 27 . DEZEMBER 1979 ZUR FESTSETZUNG DER ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTEN MENGEN GEFRORENEN RINDFLEISCHES , DIE FÜR DAS ERSTE VIERTELJAHR 1980 UNTER SONDERBEDINGUNGEN EINGEFÜHRT WERDEN DÜRFEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2916/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 14 ABSATZ 4 BUCHSTABEN A ) UND C ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DER RAT HAT IM RAHMEN DER FÜR ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTES GEFRORENES RINDFLEISCH GELTENDEN BESONDEREN EINFUHRREGELUNG FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1 . JANUAR BIS 31 . DEZEMBER 1980 EINE GESCHÄTZTE BILANZ VON 50 000 TONNEN , AUFGETEILT IN ZWEI MENGEN VON JE 25 000 TONNEN JE NACH DER ART DER ERZEUGNISSE , DIE ERZIELT WERDEN SOLLEN , AUFGESTELLT . AUFGRUND VON ARTIKEL 14 ABSATZ 4 BUCHSTABE A ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 MUSS MAN DIE JE VIERTELJAHR EINZUFÜHRENDEN MENGEN SOWIE DIE SENKUNG DER EINFUHRABSCHÖPFUNG FÜR DAS IN ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) DIESER VERORDNUNG GENANNTE FLEISCH FESTLEGEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR RINDFLEISCH - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JANUAR BIS 31 . MÄRZ 1980 WERDEN DIE IN ARTIKEL 14 ABSATZ 4 BUCHSTABE A ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 GENANNTEN HÖCHSTMENGEN WIE FOLGT FESTGESETZT : - BEI FLEISCH GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 6 000 TONNEN FLEISCH , ALS FLEISCH MIT KNOCHEN ANGEGEBEN , - BEI FLEISCH GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) DER GENANNTEN VERORDNUNG 6 000 TONNEN FLEISCH ALS FLEISCH MIT KNOCHEN ANGEGEBEN . ARTIKEL 2 BEI DER EINFUHR DES IN ARTIKEL 1 ZWEITER GEDANKENSTRICH GENANNTEN FLEISCHES WIRD DIE ABSCHÖPFUNG ERHOBEN , DIE AM TAG DER EINFUHR GILT , VERMINDERT UM 55 % . ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 27 . DEZEMBER 1979 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT