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Document 31979R2976

Verordnung (EWG) Nr. 2976/79 der Kommission vom 27. Dezember 1979 zur Festsetzung der zur Verarbeitung bestimmten Mengen gefrorenen Rindfleisches, die für das erste Vierteljahr 1980 unter Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen

ABl. L 336 vom 29.12.1979, p. 54–54 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/2976/oj

31979R2976

Verordnung (EWG) Nr. 2976/79 der Kommission vom 27. Dezember 1979 zur Festsetzung der zur Verarbeitung bestimmten Mengen gefrorenen Rindfleisches, die für das erste Vierteljahr 1980 unter Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0054 - 0054


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( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 24 .

( 2 ) ABL . NR . L 329 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 15 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2976/79 DER KOMMISSION

VOM 27 . DEZEMBER 1979

ZUR FESTSETZUNG DER ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTEN MENGEN GEFRORENEN RINDFLEISCHES , DIE FÜR DAS ERSTE VIERTELJAHR 1980 UNTER SONDERBEDINGUNGEN EINGEFÜHRT WERDEN DÜRFEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2916/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 14 ABSATZ 4 BUCHSTABEN A ) UND C ),

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DER RAT HAT IM RAHMEN DER FÜR ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTES GEFRORENES RINDFLEISCH GELTENDEN BESONDEREN EINFUHRREGELUNG FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1 . JANUAR BIS 31 . DEZEMBER 1980 EINE GESCHÄTZTE BILANZ VON 50 000 TONNEN , AUFGETEILT IN ZWEI MENGEN VON JE 25 000 TONNEN JE NACH DER ART DER ERZEUGNISSE , DIE ERZIELT WERDEN SOLLEN , AUFGESTELLT .

AUFGRUND VON ARTIKEL 14 ABSATZ 4 BUCHSTABE A ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 MUSS MAN DIE JE VIERTELJAHR EINZUFÜHRENDEN MENGEN SOWIE DIE SENKUNG DER EINFUHRABSCHÖPFUNG FÜR DAS IN ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) DIESER VERORDNUNG GENANNTE FLEISCH FESTLEGEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR RINDFLEISCH -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JANUAR BIS 31 . MÄRZ 1980 WERDEN DIE IN ARTIKEL 14 ABSATZ 4 BUCHSTABE A ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 GENANNTEN HÖCHSTMENGEN WIE FOLGT FESTGESETZT :

- BEI FLEISCH GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 6 000 TONNEN FLEISCH , ALS FLEISCH MIT KNOCHEN ANGEGEBEN ,

- BEI FLEISCH GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) DER GENANNTEN VERORDNUNG 6 000 TONNEN FLEISCH ALS FLEISCH MIT KNOCHEN ANGEGEBEN .

ARTIKEL 2

BEI DER EINFUHR DES IN ARTIKEL 1 ZWEITER GEDANKENSTRICH GENANNTEN FLEISCHES WIRD DIE ABSCHÖPFUNG ERHOBEN , DIE AM TAG DER EINFUHR GILT , VERMINDERT UM 55 % .

ARTIKEL 3

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 27 . DEZEMBER 1979

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT

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