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Document JOL_1978_303_R_0025_007

Verordnung (EWG) Nr. 2456/78 des Rates vom 19. September 1978 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung einiger zolltariflicher Bezeichnungen
Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

ABl. L 303 vom 28.10.1978, pp. 25–40 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

31978R2456

Verordnung (EWG) Nr. 2456/78 des Rates vom 19. September 1978 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Ánderung des Abkommens zwischen der Europáischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ánderung einiger zolltariflicher Bezeichnungen

Amtsblatt Nr. L 303 vom 28/10/1978 S. 0025 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0026
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0149
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0026
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0187
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0187


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2456/78 DES RATES vom 19. September 1978 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung einiger zolltariflicher Bezeichnungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den auf Empfehlung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 18. Juni 1976 vorgenommenen Änderungen sowie einigen autonomen Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs und des schweizerischen Zolltarifs ist es angezeigt, einige zolltarifliche Bezeichnungen in dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1) zu ändern.

Es ist ferner angezeigt, das vorgenannte Abkommen zu ändern, um das Verfahren für die Anpassung der zolltariflichen Bezeichnungen im Falle erneuter Änderungen der Tarife der Vertragsparteien zu vereinfachen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1978.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. September 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.-D. GENSCHER (1)ABl Nr. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

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