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Document 62017CA0375
Case C-375/17: Judgment of the Court (Second Chamber) of 19 December 2018 (request for a preliminary ruling from the Consiglio di Stato — Italy) — Stanley International Betting Ltd, Stanleybet Malta Ltd v Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (Reference for a preliminary ruling — Articles 49 and 56 TFEU — Freedom of establishment and freedom to provide services — Games of chance — Concession for management of the computerised Lotto and other fixed-odds numerical games according to the sole concessionaire model — Restriction — Overriding reasons in the public interest — Proportionality)
Rechtssache C-375/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Stanley International Betting Ltd, Stanleybet Malta Ltd/Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 und 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr — Glücksspiel — Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote, die nur einem Konzessionsnehmer erteilt wird — Beschränkung — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit)
Rechtssache C-375/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Stanley International Betting Ltd, Stanleybet Malta Ltd/Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 und 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr — Glücksspiel — Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote, die nur einem Konzessionsnehmer erteilt wird — Beschränkung — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit)
ABl. C 65 vom 18.2.2019, p. 9–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Stanley International Betting Ltd, Stanleybet Malta Ltd/Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
(Rechtssache C-375/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiel - Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote, die nur einem Konzessionsnehmer erteilt wird - Beschränkung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))
(2019/C 65/10)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Stanley International Betting Ltd, Stanleybet Malta Ltd
Beklagte: Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
Beteiligte: Lottomatica SpA, Lottoitalia Srl
Tenor
1. |
Die Art. 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, nach der die Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote im Gegensatz zu anderen Glücksspielen, Prognosewettbewerben oder Wetten, bei denen die Konzession mehreren Konzessionsnehmern erteilt wird, nur einem Konzessionsnehmer erteilt wird, nicht entgegenstehen, sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass die Regelung tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise die vom betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Ziele verfolg. |
2. |
Die Art. 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und den betreffenden Durchführungsvorschriften, die wie im Ausgangsverfahren für die Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote einen hohen Richtwert festlegen, nicht entgegenstehen, sofern der Richtwert klar, genau und eindeutig formuliert und objektiv gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist. |
3. |
Die Art. 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung eines zu einer Ausschreibung gehörenden Musterkonzessionsvertrags wie der des Ausgangsverfahrens, nach der die Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote widerrufen wird
nicht entgegenstehen, sofern die Bestimmung gerechtfertigt ist, in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist und dem Grundsatz der Transparenz entspricht, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung der in diesem Urteil enthaltenen Hinweise zu prüfen haben wird. |