Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52009XC0613(06)

Mitteilung an die Person, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 490/2009 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

ABl. C 134 vom 13.6.2009, pp. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/42


Mitteilung an die Person, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 490/2009 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

2009/C 134/09

(1)

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (1) wird die Gemeinschaft aufgefordert zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Osama bin Ladens, der Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und der Taliban sowie anderer mit ihnen verbündeter Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in der gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen UNSCR 1267 (1999) und 1333 (2000) erstellten Liste aufgeführt sind, welche von dem gemäß UNSCR 1267 (1999) eingesetzten UN-Ausschuss regelmäßig zu aktualisieren ist.

Auf dieser von dem genannten UN-Ausschuss erstellten Liste stehen:

Al-Qaida, die Taliban und Osama bin Laden,

natürliche bzw. juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen, die mit Al-Qaida, den Taliban und Osama bin Laden in Verbindung stehen, und

juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser mit Al-Qaida, den Taliban und Osama bin Laden in Verbindung stehenden Personen, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen stehen oder diese unterstützen.

Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Organisation mit Al-Qaida, Osama bin Laden oder den Taliban „in Verbindung steht“, zählen:

a)

die Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung der Al-Qaida, der Taliban oder Osama bin Ladens oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

b)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an diese,

c)

die Rekrutierung für diese oder

d)

die sonstige Unterstützung ihrer Handlungen oder Aktivitäten.

(2)

Der VN-Ausschuss hat am 27. Mai 2009 beschlossen, eine natürliche Person in die einschlägige Liste aufzunehmen. Die betroffene natürliche Person kann jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die vorstehend genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an den Ausschuss der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

United Nations — Focal point for delisting

Security Council Subsidiary Organs Branch

Room S-3055 E

New York, NY 10017

Vereinigte Staaten von Amerika

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter der Adresse http://www.un.org/sc/committees/1267/delisting.shtml

(3)

Im Anschluss an den in Punkt 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 490/2009 (2) angenommen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (3), gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 geändert wird.

Daher finden die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 auf die betreffende natürliche Person Anwendung:

1.

Das Einfrieren aller Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen, die ihr gehören oder in ihrem Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, und die Vorschrift, dass Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen ihr weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen dürfen (Artikel 2 und 2a (4)), und

2.

das Verbot, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an sie zu liefern, zu verkaufen und weiterzugeben (Artikel 3).

(4)

Die auf der Liste der Verordnungen (EG) Nr. 490 /2009 aufgeführte natürliche Person kann bei der Kommission beantragen, dass ihr die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der entsprechende Antrag ist an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

„Restrictive measures“

Rue de la Loi/Wetstraat 200

1049 Brüssel

BELGIQUE/BELGIË

(5)

Die betroffene natürliche Person wird ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, die Verordnung (EG) Nr. 490/2009 nach Maßgabe des Artikels 230 Absätze 4 und 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anzufechten.

(6)

Die personenbezogenen Daten der in die Liste der Verordnung (EG) Nr. 490/2009 aufgenommenen natürlichen Person werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) behandelt. Etwaige Anträge, z. B. auf Erteilung weiterer Informationen oder zur Ausübung der in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Rechte (z. B. Einsicht oder Berichtigung persönlicher Daten), sind an die vorstehend in Punkt 4 genannte Anschrift der Kommission zu richten.

(7)

Die in Anhang I aufgeführte natürliche Person wird darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt sind, beantragen kann, dass ihr die Verwendung der eingefrorenen Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen gemäß Artikel 2a der Verordnung genehmigt wird.


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/140/GASP (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 62).

(2)  ABl. L 148, 11.6.2009, p. 12.

(3)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(4)  Artikel 2a wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 1) eingefügt.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


Top