EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2007/235/60

Rechtssache F-83/07: Klage, eingereicht am 14. August 2007 — Zangerl-Posselt/Kommission

ABl. C 235 vom 6.10.2007, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/32


Klage, eingereicht am 14. August 2007 — Zangerl-Posselt/Kommission

(Rechtssache F-83/07)

(2007/C 235/60)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Brigitte Zangerl-Posselt (Saarbrücken, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: S. Paulmann, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die der Klägerin mit Schreiben des EPSO vom 18. Juni 2007 mitgeteilte und mit Schreiben vom 25. Juli 2007 bestätigte Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/27/06 (Assistenten/innen (AST1) deutscher Sprache), sie nicht zu den praktischen und mündlichen Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, aufzuheben;

Der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren EPSO/AST/27/06 (Assistenten/innen (AST1) deutscher Sprache für Sekretariatstätigkeiten) hat die Klägerin nicht zu den praktischen und mündlichen Prüfungen zugelassen, weil sie den erforderlichen Bildungsabschluss (Abitur) nicht vorweisen könne.

Die Klägerin macht vornehmlich geltend, dass ihr Bildungsabschluss (Realschulabschluss) den Anforderungen von Punkt A.II.1 Ziffer ii der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens entspricht. Die Einstufung von Bildungsabschlüssen werde sowohl in Deutschland als auch auf europäischer Ebene anhand der von der UNESCO erstellten International Standard Classification of Education von 1997 (ISCED) vorgenommen und diese Terminologie sei auch in die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens übernommen worden. Danach gehöre der Realschulabschluss zu den sekundären Bildungsabschlüssen (ISCED Stufe 2) und ermögliche den Zugang zur postsekundären Bildung (ISCED Stufe 4).

Außerdem rügt die Klägerin die unzureichende und fehlerhafte Begründung der Entscheidung der Beklagten.


Top