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Document C2006/178/04

    Rechtssache C-453/04: Urteil des Gerichtshofes (Zweiten Kammer) vom 1. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin [Deutschland]) — innoventif Limited (Niederlassungsfreiheit — Artikel 43 EG und 48 EG — Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat — Eintragung des Unternehmensgegenstands in das nationale Handelsregister — Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der vollständigen Veröffentlichung des Unternehmensgegenstands — Vereinbarkeit)

    ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 3–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    29.7.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 178/3


    Urteil des Gerichtshofes (Zweiten Kammer) vom 1. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin [Deutschland]) — innoventif Limited

    (Rechtssache C-453/04) (1)

    (Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG und 48 EG - Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Eintragung des Unternehmensgegenstands in das nationale Handelsregister - Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der vollständigen Veröffentlichung des Unternehmensgegenstands - Vereinbarkeit)

    (2006/C 178/04)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landgericht Berlin

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: innoventif Limited

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin (Deutschland) — Auslegung der Artikel 43 und 48 EG — Eintragung einer von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Zweigniederlassung im Handelsregister, die von der Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der Veröffentlichung des Geschäftsgegenstandes, wie er in der Gründungssatzung der Gesellschaft niedergelegt ist, abhängig gemacht wird

    Tenor

    Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister von der Zahlung eines Vorschusses auf die zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung des Geschäftsgegenstands der Gesellschaft, wie er in ihrem Errichtungsakt niedergelegt ist, abhängig gemacht wird.


    (1)  ABl. C 6 vom 8.1.2005.


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