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Behandlung von kommunalem Abwasser

Behandlung von kommunalem Abwasser (bis 2027)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 91/271/EWG – Behandlung von kommunalem Abwasser

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Mit der Richtlinie 91/271/EWG soll die Umwelt in der Europäischen Union (EU) vor den schädlichen Auswirkungen (z. B. Eutrophierung1) von kommunalem Abwasser geschützt werden.
  • Sie legt EU-weite Vorschriften für die Sammlung, Behandlung und Einleitung von Abwasser fest. Diese Rechtsvorschrift regelt das Abwasser, das von Industrien wie der Lebensmittelindustrie (z. B. Lebensmittelverarbeitung und Brauereien) erzeugt wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die EU-Mitgliedstaaten müssen folgende Aufgaben übernehmen:
    • Abwasser in städtischen Siedlungen mit einer Bevölkerung von mindestens 2 000 Einwohnern sammeln und behandeln und das gesammelte Abwasser einer Zweitbehandlung2 zuführen;
    • Abwasser in städtischen Siedlungen mit einer Bevölkerung von mindestens 10 000 Einwohnern auf Flächen, die als empfindliche Gebiete3 ausgewiesen sind, einer weitergehenden Behandlung zuführen;
    • sicherstellen, dass Behandlungsanlagen ordnungsgemäß gewartet werden, um ordnungsgemäßes Arbeiten und den Betrieb unter allen normalen Wetterverhältnissen zu gewährleisten;
    • Maßnahmen ergreifen, um die Verschmutzung von aufnehmenden Gewässern durch Regenüberläufe in Extremsituationen, wie z. B. bei ungewöhnlich starken Niederschlägen, einzugrenzen;
    • die Arbeit und Leistung von Behandlungsanlagen und aufnehmenden Gewässern überwachen;
    • die Entsorgung und Wiederverwendung von Klärschlamm überwachen.
  • Neben der Darlegung von Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse umfasst Anhang I außerdem die allgemeinen Anforderungen für:
    • Kanalisationen,
    • Ableitung aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, einschließlich Emissionsgrenzwerten dafür,
    • Einleiten von industriellem Abwasser in kommunale Kanalisationssysteme.
  • Anhang II beschreibt die Kriterien zur Bestimmung von empfindlichen und weniger empfindlichen Gebieten.

Aufhebung

Richtlinie 91/271/EWG wird mit Wirkung vom aufgehoben und durch die Richtlinie (EU) 2024/3019 (siehe Zusammenfassung) ersetzt. Einige Vorschriften werden danach jedoch weiter Anwendung finden.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten, wobei für die verschiedenen Anforderungen unterschiedliche Termine galten. 1998 erließ die Kommission die Richtlinie 98/15/EG, um bei bestimmten Regeln aufgrund der unterschiedlichen Auslegungen in den EU-Ländern Klarheit zu schaffen. Die Richtlinie trat am in Kraft. Für Länder, die der EU seit 2004 beigetreten sind, gelten andere Termine. Diese sind in den Beitrittsverträgen der jeweiligen Länder festgelegt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Eutrophierung. Die Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, die u. a. zu einem erhöhten Algenwachstum und somit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der allgemeinen Qualität des Gewässers führt.
  2. Zweitbehandlung. Ein Vorgang, der in der Regel eine biologische Behandlung vorsieht, damit die Anforderungen der Richtlinie in Anhang I erfüllt werden.
  3. Empfindliche Gebiete. Natürliche Gewässer, die in naher Zukunft eutrophisch sind oder werden können, wenn keine Schutzmaßnahmen getroffen werden, oder Gewässer, die einer vorzeitigen Behandlung bedürfen, um die Einhaltung anderer EU-Richtlinien (z. B. der Trinkwasserrichtlinie) zu erreichen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom , S. 40-52).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 91/271/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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