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Air carrier passenger and baggage liability
Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und Reisegepäck
Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und Reisegepäck
Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen
Die Verordnung dient der Umsetzung des Übereinkommens von Montreal aus dem Jahr 1999 in Bezug auf Haftungs- und Schadensersatzfragen für Fluggäste und ihr Gepäck (siehe Zusammenfassung).
Anmerkung: Die ursprüngliche Verordnung (vor ihrer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002) betraf die Haftung von Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union (EU) für den Tod oder die Verletzung von Fluggästen infolge von Unfällen. Mit der Verordnung zur Änderung von 2002 wurde die ursprüngliche Verordnung an die neuen internationalen Vorschriften des Übereinkommens von Montreal angepasst, um zusätzlich Fragen der Haftung für Reisegepäck und Verspätungen einzubeziehen.
Die Verordnung fasst die Haftungsregeln zusammen, die von EU-Luftfahrtunternehmen nach den Rechtsvorschriften der EU und dem Übereinkommen von Montreal sowie nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anzuwenden sind. Der Schadensersatz wird als gerundeter Wert der Sonderziehungsrechte (SZR)1 in Landeswährung ausgedrückt.
EU-Luftfahrtunternehmen müssen
EU-Luftfahrtunternehmen müssen jedem Fluggast schriftliche Angaben über den bei diesem Flug geltenden Höchstbetrag für die Haftung des Luftfahrtunternehmens übergeben für:
Die oben genannten Höchstgrenzen sind in dieser Verordnung festgelegt, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen wendet freiwillig höhere Höchstgrenzen an. Für die Beförderung durch Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen gelten diese Anforderungen nur für Flüge nach, aus oder innerhalb der EU.
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100 000 SZR kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen unter folgenden Bedingungen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken.
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat. Diese Haftung ist auf 4 150 SZR begrenzt.
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat. Diese Haftung ist auf 1 000 SZR begrenzt.
Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1 000 SZR. Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet. Die Gebühr muss die zusätzlichen Kosten widerspiegeln, die über die Kosten für Reisegepäck bis zum Haftungshöchstbetrag hinausgehen. Der Tarif wird den Fluggästen auf Anfrage mitgeteilt.
Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige beim Luftfahrtunternehmen erstatten.
Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.
Sie ist am in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 285 vom , S. 1-3).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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