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Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Übertragung von Verfahren in Strafsachen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2024/3011 über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit Verordnung (EU) 2024/3011 wird die effiziente und geordnete Strafrechtspflege verbessert und sichergestellt, dass der am besten dafür geeignete Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eine Straftat untersucht oder verfolgt. Insbesondere sollen unnötige parallele Strafverfahren (zu demselben Sachverhalt und gegen dieselbe Person) in verschiedenen Mitgliedstaaten verhindert werden.

Daher enthält die Verordnung gemeinsame Vorschriften zur Übertragung von Verfahren in Strafsachen zwischen Mitgliedstaaten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Grenzüberschreitende Kriminalität bekämpfen

Die EU hat mehrere Instrumente zur justiziellen Zusammenarbeit eingerichtet, um die Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität zu erleichtern. Dazu gehören:

Diese Verordnung ist das erste EU-Instrument zur Übertragung von Verfahren in Strafsachen von einem Mitgliedstaat auf einen anderen.

Gemeinsame Vorschriften für die Übertragung von Strafverfahren

Die ersuchende Behörde kann entscheiden, die Übertragung von Verfahren auf einen anderen Mitgliedstaat zu beantragen, wenn sie der Auffassung ist, dass dem Ziel einer effizienten und geordneten Rechtspflege, auch einer Prüfung der Angemessenheit der Übertragung, besser gedient wäre, wenn das entsprechende Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird. Zum Zweck eines solchen Antrags berücksichtigt die ersuchende Behörde insbesondere eine Liste bestimmter Kriterien, die unter anderem Folgende umfassen:

  • die Straftat wurde im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen, auf den die Verfahren übertragen werden sollen, oder der Großteil der Auswirkungen der Straftat oder ein wesentlicher Teil des Schadens ist dort eingetreten;
  • eine oder mehrere der verdächtigen oder beschuldigten Personen besitzen die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats oder haben dort ihren Wohnsitz;
  • eine oder mehrere der verdächtigen oder beschuldigten Personen halten sich in dem Mitgliedstaat auf, auf den die Verfahren übertragen werden sollen, und dieser Mitgliedstaat verweigert die Übergabe dieser Personen;
  • die meisten für die Ermittlungen relevanten Beweismittel befinden sich in dem Mitgliedstaat oder die meisten relevanten Zeugen haben ihren Wohnsitz in dem Mitgliedstaat;
  • in dem Mitgliedstaat, der das Verfahren übernehmen soll, läuft ein Strafverfahren wegen desselben oder eines anderen Sachverhalts gegen die verdächtige oder beschultige Person.
Das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens wird von der ersuchenden Behörde unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung gestellt.

Die ersuchte Behörde hat 60 Tage, um die Übertragung des Straverfahrens anzunehmen oder abzulehnen. Diese Frist kann um höchstens 30 Tage verlängert werden.

Die Übertragung des Strafverfahrens ist nur aus den in der Verordnung angegebenen Gründen abzulehnen.

Sollte die Zuständigkeit nicht bereits durch das nationale Recht des ersuchten Mitgliedstaats gegeben sein, kann die Zuständigkeit für das Strafverfahren ausschließlich auf die vorliegende Verordnung gestützt werden, basierend auf den spezifisch aufgeführten Gründen.

Sobald das Strafverfahren übertragen wurde, wendet die ersuchte Behörde nationales Recht und Verfahren an. Die Straftat wird mit der nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Strafe geahndet, sofern dieses Recht nichts anderes bestimmt.

Eine verdächtige oder beschuldigte Person oder ein Opfer kann im Einklang mit den Verfahren nach nationalem Recht den zuständigen Behörden des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaates die Übertragung des Strafverfahrens gemäß dieser Verordnung vorschlagen.

Die Kommunikation zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde erfolgt über das dezentrale IT-System. Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde konsultieren einander, um die effiziente Anwendung der Verordnung sicherzustellen. Konsultationen können auch stattfinden, bevor das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens gestellt wird.

Garantien

  • Bevor ein Ersuchen um Übertragung gestellt wird, trägt die ersuchende Behörde den berechtigten Interessen der verdächtigen oder beschuldigten Person und auch des Opfers gebührend Rechnung.
  • Die verdächtige oder beschuldigte Person ist in einer für sie verständlichen Sprache über die Absicht zu unterrichten, das Verfahren zu übertragen, und sollte die Möglichkeit haben, eine Stellungnahme abzugeben. Sie ist auch über das gestellt Ersuchen und die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Übertragung des Strafverfahrens sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu informieren. Diese Pflichten gelten auch für ein Opfer, sei es eine natürliche oder juristische Person, die ihren Wohnsitz im ersuchenden Mitgliedstaat hat oder dort niedergelassen ist und die Informationen über das Strafverfahren erhält.
  • Die verdächtigte oder beschuldigte Person und das Opfer haben das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im ersuchten Mitgliedstaat gegen die Entscheidung, die Übertragung des Strafverfahrens anzunehmen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung tritt am in Kraft. Artikel 24 zur Nutzung des dezentralen IT-Systems tritt am ersten Tag des Monats nach einem Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte zu deren Einrichtung in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2024/3011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen (ABl. L, 2024/3011, ).

Letzte Aktualisierung:

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