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Mit Verordnung (EU) 2024/3011 wird die effiziente und geordnete Strafrechtspflege verbessert und sichergestellt, dass der am besten dafür geeignete Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eine Straftat untersucht oder verfolgt. Insbesondere sollen unnötige parallele Strafverfahren (zu demselben Sachverhalt und gegen dieselbe Person) in verschiedenen Mitgliedstaaten verhindert werden.
Daher enthält die Verordnung gemeinsame Vorschriften zur Übertragung von Verfahren in Strafsachen zwischen Mitgliedstaaten.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Grenzüberschreitende Kriminalität bekämpfen
Die EU hat mehrere Instrumente zur justiziellen Zusammenarbeit eingerichtet, um die Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität zu erleichtern. Dazu gehören:
Diese Verordnung ist das erste EU-Instrument zur Übertragung von Verfahren in Strafsachen von einem Mitgliedstaat auf einen anderen.
Gemeinsame Vorschriften für die Übertragung von Strafverfahren
Die ersuchende Behörde kann entscheiden, die Übertragung von Verfahren auf einen anderen Mitgliedstaat zu beantragen, wenn sie der Auffassung ist, dass dem Ziel einer effizienten und geordneten Rechtspflege, auch einer Prüfung der Angemessenheit der Übertragung, besser gedient wäre, wenn das entsprechende Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird. Zum Zweck eines solchen Antrags berücksichtigt die ersuchende Behörde insbesondere eine Liste bestimmter Kriterien, die unter anderem Folgende umfassen:
die Straftat wurde im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen, auf den die Verfahren übertragen werden sollen, oder der Großteil der Auswirkungen der Straftat oder ein wesentlicher Teil des Schadens ist dort eingetreten;
eine oder mehrere der verdächtigen oder beschuldigten Personen besitzen die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats oder haben dort ihren Wohnsitz;
eine oder mehrere der verdächtigen oder beschuldigten Personen halten sich in dem Mitgliedstaat auf, auf den die Verfahren übertragen werden sollen, und dieser Mitgliedstaat verweigert die Übergabe dieser Personen;
die meisten für die Ermittlungen relevanten Beweismittel befinden sich in dem Mitgliedstaat oder die meisten relevanten Zeugen haben ihren Wohnsitz in dem Mitgliedstaat;
in dem Mitgliedstaat, der das Verfahren übernehmen soll, läuft ein Strafverfahren wegen desselben oder eines anderen Sachverhalts gegen die verdächtige oder beschultige Person.
Das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens wird von der ersuchenden Behörde unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung gestellt.
Die ersuchte Behörde hat 60 Tage, um die Übertragung des Straverfahrens anzunehmen oder abzulehnen. Diese Frist kann um höchstens 30 Tageverlängert werden.
Die Übertragung des Strafverfahrens ist nur aus den in der Verordnung angegebenen Gründen abzulehnen.
Sollte die Zuständigkeit nicht bereits durch das nationale Recht des ersuchten Mitgliedstaats gegeben sein, kann die Zuständigkeit für das Strafverfahren ausschließlich auf die vorliegende Verordnung gestützt werden, basierend auf den spezifisch aufgeführten Gründen.
Sobald das Strafverfahren übertragen wurde, wendet die ersuchte Behörde nationales Recht und Verfahren an. Die Straftat wird mit der nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Strafegeahndet, sofern dieses Recht nichts anderes bestimmt.
Eine verdächtige oder beschuldigte Person oder ein Opfer kann im Einklang mit den Verfahren nach nationalem Recht den zuständigen Behörden des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaates die Übertragung des Strafverfahrens gemäß dieser Verordnung vorschlagen.
Die Kommunikation zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde erfolgt über das dezentrale IT-System. Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde konsultieren einander, um die effiziente Anwendung der Verordnung sicherzustellen. Konsultationen können auch stattfinden, bevor das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens gestellt wird.
Garantien
Bevor ein Ersuchen um Übertragung gestellt wird, trägt die ersuchende Behörde den berechtigten Interessen der verdächtigen oder beschuldigten Person und auch des Opfers gebührend Rechnung.
Die verdächtige oder beschuldigte Person ist in einer für sie verständlichen Sprache über die Absicht zu unterrichten, das Verfahren zu übertragen, und sollte die Möglichkeit haben, eine Stellungnahme abzugeben. Sie ist auch über das gestellt Ersuchen und die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Übertragung des Strafverfahrens sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu informieren. Diese Pflichten gelten auch für ein Opfer, sei es eine natürliche oder juristische Person, die ihren Wohnsitz im ersuchenden Mitgliedstaat hat oder dort niedergelassen ist und die Informationen über das Strafverfahren erhält.
Die verdächtigte oder beschuldigte Person und das Opfer haben das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im ersuchten Mitgliedstaat gegen die Entscheidung, die Übertragung des Strafverfahrens anzunehmen.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung tritt am in Kraft. Artikel 24 zur Nutzung des dezentralen IT-Systems tritt am ersten Tag des Monats nach einem Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte zu deren Einrichtung in Kraft.
Verordnung (EU) 2024/3011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen (ABl. L, 2024/3011, ).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Empfehlung (EU) 2023/681 der Kommission vom zu den Verfahrensrechten von Verdächtigen oder Beschuldigten in Untersuchungshaft und zu den materiellen Haftbedingungen C/2022/8987 (ABl. L 86 vom , S. 44-57).
Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, ).
Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 150 vom , S. 1-19).
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom , S. 89).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2016/680 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom , S. 39-98).
Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom , S. 138-183).
Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom , S. 6-21).
Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom , S. 1-11).
Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom , S. 1-20).
Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom , S. 1-8).
Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom , S. 1-36).
Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom , S. 1-12).
Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom , S. 4-12).
Empfehlung der Kommission 2013/C 378/02 vom 27. November 2013 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte schutzbedürftige Personen (ABl. C 378 vom , S. 8-10).
Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom , S. 1-10).
Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom , S. 57-73).
Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Europäische Schutzanordnung (ABl. L 338 vom , S. 2-18).
Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom , S. 1-7).
Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom , S. 42-47).
Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom , S. 42-45).
Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom , S. 27-46).
Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. L 337 vom , S. 102-122).
Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom , S. 16-30).
Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. L 190 vom , S. 1-20).