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The EU’s International Procurement Instrument – IPI
Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen der EU – IPI
Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen der EU – IPI
Verordnung (EU) 2022/1031 über das Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen – IPI
Die Verordnung der Europäischen Union (EU) über das Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen (IPI) soll die Gegenseitigkeit beim Zugang zum internationalen Markt für öffentliche Aufträge fördern.
Sie legt außerdem Verfahren fest, die es der Europäische Kommission ermöglichen:
Anwendung
Die Verordnung gilt für alle öffentlichen Beschaffungsverfahren unter:
IPI-Maßnahmen können nur für Wirtschaftsteilnehmer, Waren oder Dienstleistungen aus Nicht-EU-Ländern, die nicht Vertragspartei des plurilateralen Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen oder mit der EU abgeschlossener bilateraler oder multilateraler Handelsabkommen – die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs im Bereich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen enthalten – sind, oder für Wirtschaftsteilnehmer, Waren oder Dienstleistungen aus Ländern, die Vertragspartei solcher Abkommen sind, gelten, allerdings nur in Bezug auf Beschaffungsverfahren für Waren, Dienstleistungen oder Konzessionen, die nicht unter diese Abkommen fallen.
Untersuchungen und Konsultationen
Die Kommission kann auf eigene Initiative oder aufgrund einer mit Gründen versehenen Beschwerde eines Beteiligten der EU oder eines Mitgliedstaats der EU
Die Untersuchung und die Konsultationen werden binnen neun Monaten abgeschlossen (oder 14 Monaten in begründeten Fällen).
Nach Abschluss der Untersuchung und der Konsultationen macht die Kommission einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen der Untersuchung und einem Vorschlag für das weitere Vorgehen öffentlich verfügbar. Die Kommission
IPI-Maßnahmen
Gelangt die Kommission im Anschluss an eine Untersuchung zu dem Schluss, dass eine Maßnahme oder Praxis besteht, erlässt sie – wenn dies ihrer Ansicht nach im Interesse der EU liegt – eine IPI-Maßnahme (eine Maßnahme, mit der durch einen Durchführungsrechtsakt der Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in Nicht-EU-Ländern zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen der EU beschränkt wird).
Das Interesse der EU stützt sich auf alle verschiedenen Interessen insgesamt, einschließlich der Interessen der Wirtschaftsteilnehmer in der EU.
Die IPI-Maßnahme
Verpflichtungen für Bieter
Bei öffentlichen Vergabeverfahren, auf die IPI-Maßnahmen Anwendung finden, nehmen erfolgreiche Bieter (ungeachtet ihrer Herkunft) die folgenden Verpflichtungen auf:
Ausnahmen
Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine Liste der lokalen öffentlichen Auftraggeber innerhalb von Verwaltungseinheiten mit weniger als 50 000 Einwohnern in diesem Mitgliedstaat annehmen, die von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen sind.
Die Kommission leitet keine Untersuchung in Bezug auf die am wenigsten entwickelten Länder ein.
Ausnahmen
Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können in Ausnahmefällen beschließen, die IPI-Maßnahme nicht anzuwenden, wenn
Sie ist am 29. August 2022 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2022 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen – IPI) (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 1-16).
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission vom 23. September 2019 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 (elektronische Formulare – eForms) (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 7-73).
Mitteilung der Kommission – Leitlinien zur Teilnahme von Bietern und Waren aus Drittländern am EU-Beschaffungsmarkt (ABl. L 271 vom 13.8.2019, S. 43-66).
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1-64).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/23/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65-242).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243-374).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1-101).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates. (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1-82).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14-20).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33-35).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 08.11.2022