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Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen der EU – IPI

Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen der EU – IPI

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2022/1031 über das Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen – IPI

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung der Europäischen Union (EU) über das Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen (IPI) soll die Gegenseitigkeit beim Zugang zum internationalen Markt für öffentliche Aufträge fördern.

Sie legt außerdem Verfahren fest, die es der Europäische Kommission ermöglichen:

  • mutmaßliche Maßnahmen oder Praktiken, die den Zugang von Unternehmen, Waren und Dienstleistungen aus der EU zu Nicht-EU-Beschaffungsmärkten negativ beeinflussen, zu untersuchen und Konsultation mit den betreffenden Nicht-EU-Ländern durchzuführen;
  • IPI-Maßnahmen als letztes Mittel zu verhängen, um den Zugang zu öffentlichen Beschaffungsverfahren in der EU für Unternehmen, Waren und Dienstleistungen aus den betreffenden Nicht-EU-Ländern zu beschränken.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendung

Die Verordnung gilt für alle öffentlichen Beschaffungsverfahren unter:

IPI-Maßnahmen können nur für Wirtschaftsteilnehmer, Waren oder Dienstleistungen aus Nicht-EU-Ländern, die nicht Vertragspartei des plurilateralen Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen oder mit der EU abgeschlossener bilateraler oder multilateraler Handelsabkommen – die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs im Bereich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen enthalten – sind, oder für Wirtschaftsteilnehmer, Waren oder Dienstleistungen aus Ländern, die Vertragspartei solcher Abkommen sind, gelten, allerdings nur in Bezug auf Beschaffungsverfahren für Waren, Dienstleistungen oder Konzessionen, die nicht unter diese Abkommen fallen.

Untersuchungen und Konsultationen

Die Kommission kann auf eigene Initiative oder aufgrund einer mit Gründen versehenen Beschwerde eines Beteiligten der EU oder eines Mitgliedstaats der EU

  • eine Untersuchung einer mutmaßlichen Maßnahme oder Praxis eines Nicht-EU-Landes einleiten, indem sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese fordert die Beteiligten und die Mitgliedstaaten auf, einschlägige Informationen zu übermitteln;
  • anschließend das betreffende Nicht-EU-Land auffordern, Stellung zu nehmen, sachdienliche Informationen zu übermitteln und Konsultationen mit der Kommission aufzunehmen, um die mutmaßliche Maßnahme oder Praxis zu beenden oder abzustellen;
  • die Untersuchung und die Konsultationen jederzeit aussetzen, wenn das betreffende Nicht-EU-Land
    • ausreichende Korrekturmaßnahmen zur Beendigung oder Abstellung der Maßnahme oder Praxis ergreift oder
    • sich verpflichtet, die Maßnahme oder Praxis innerhalb von sechs Monaten abzustellen.

Die Untersuchung und die Konsultationen werden binnen neun Monaten abgeschlossen (oder 14 Monaten in begründeten Fällen).

Nach Abschluss der Untersuchung und der Konsultationen macht die Kommission einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen der Untersuchung und einem Vorschlag für das weitere Vorgehen öffentlich verfügbar. Die Kommission

  • beendet die Untersuchung, sofern die mutmaßliche Maßnahme oder Praxis nicht beibehalten wird oder nicht zu einer schwerwiegenden und wiederkehrenden Beeinträchtigung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen der EU führt;
  • erlässt eine IPI-Maßnahme, sofern die mutmaßliche Maßnahme oder Praxis bestätigt wurde.

IPI-Maßnahmen

Gelangt die Kommission im Anschluss an eine Untersuchung zu dem Schluss, dass eine Maßnahme oder Praxis besteht, erlässt sie – wenn dies ihrer Ansicht nach im Interesse der EU liegt – eine IPI-Maßnahme (eine Maßnahme, mit der durch einen Durchführungsrechtsakt der Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in Nicht-EU-Ländern zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen der EU beschränkt wird).

Das Interesse der EU stützt sich auf alle verschiedenen Interessen insgesamt, einschließlich der Interessen der Wirtschaftsteilnehmer in der EU.

Die IPI-Maßnahme

  • können als Bewertungsanpassung für Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Ländern oder als vollständiger Ausschluss von Ausschreibungen konzipiert werden;
  • gilt für öffentliche Vergabeverfahren über einem Schwellenwert von 15 000 000 EUR (ohne MwSt.) bei Bauleistungen und Konzessionen oder 5 000 000 EUR (ohne MwSt.) bei Waren und Dienstleistungen, einschließlich dynamischer Beschaffungssysteme und Rahmenvereinbarungen;
  • läuft nach fünf Jahren aus, kann jedoch um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Verpflichtungen für Bieter

Bei öffentlichen Vergabeverfahren, auf die IPI-Maßnahmen Anwendung finden, nehmen erfolgreiche Bieter (ungeachtet ihrer Herkunft) die folgenden Verpflichtungen auf:

  • nicht mehr als 50 % des Gesamtwerts des Vertrags an Wirtschaftsteilnehmer, die aus einem Nicht-EU-Land stammen, für das eine IPI-Maßnahme gilt, als Unteraufträge zu vergeben;
  • sicherzustellen, dass die in Ausführung des Vertrags gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die aus einem Land stammen, für das die IPI-Maßnahme gilt, nicht mehr als 50 % des Gesamtwerts des Vertrags ausmachen;
  • im Falle einer Nichteinhaltung der genannten Verpflichtungen eine Strafgebühr zwischen 10 % und 30 % des Gesamtwerts des Vertrags zu zahlen.

Ausnahmen

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine Liste der lokalen öffentlichen Auftraggeber innerhalb von Verwaltungseinheiten mit weniger als 50 000 Einwohnern in diesem Mitgliedstaat annehmen, die von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen sind.

Die Kommission leitet keine Untersuchung in Bezug auf die am wenigsten entwickelten Länder ein.

Ausnahmen

Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können in Ausnahmefällen beschließen, die IPI-Maßnahme nicht anzuwenden, wenn

  • es nur Ausschreibungen von Wirtschaftsteilnehmern aus einem Nicht-EU-Land gibt, für das eine IPI-Maßnahme gilt, oder
  • die Entscheidung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 29. August 2022 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2022 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen – IPI) (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 1-16).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission vom 23. September 2019 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 (elektronische Formulare – eForms) (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 7-73).

Mitteilung der Kommission – Leitlinien zur Teilnahme von Bietern und Waren aus Drittländern am EU-Beschaffungsmarkt (ABl. L 271 vom 13.8.2019, S. 43-66).

Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1-64).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/23/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65-242).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243-374).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1-101).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates. (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1-82).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14-20).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33-35).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 08.11.2022

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