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Assoziierungsabkommen über die Teilnahme der Ukraine am Programm Horizont Europa und am Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung

Assoziierungsabkommen über die Teilnahme der Ukraine am Programm Horizont Europa und am Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Ukraine andererseits über die Teilnahme der Ukraine an „Horizont Europa“ und am Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021-2025)

WAS IST DER ZWECK DES ASSOZIIERUNGSABKOMMENS?

Das Abkommen zielt darauf ab, die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Ukraine zu stärken, um gemeinsame Prioritäten in den Bereichen Forschung und Innovation sowie Kernforschung, einschließlich Kernspaltung und Kernfusion, zu erreichen.

Dieses Abkommen verbessert die Möglichkeiten für ukrainische Forschende und Organisationen, mit Teilnehmenden aus der EU und anderen assoziierten Ländern zusammenzuarbeiten, und verschafft ihnen Zugang zu einer breiten Palette von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die über beide EU-Rahmenprogramme angeboten werden.

Das Assoziierungsabkommen, das eine privilegierte Beziehung zwischen der EU und der Ukraine garantiert, bietet ukrainischen Forschenden und Innovierenden die Möglichkeit zur Teilnahme an beiden Rahmenprogrammen unter ähnlichen Bedingungen (Rechte und Pflichten) wie Rechtsträger (Einrichtungen und Organisationen) aus den Mitgliedstaaten der EU, und sie werden automatisch für eine Finanzierung in Betracht gezogen. Es werden keine zusätzlichen Verwaltungsanforderungen gestellt, sofern die Rechtsträger dieselben Anforderungen wie jeder andere Rechtsträger mit Sitz in der EU erfüllen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Assoziierung

Als assoziiertes Land im Rahmen dieses kombinierten Assoziierungsabkommens nimmt die Ukraine an allen Teilen des Programms Horizont Europa und des Programms für Forschung und Ausbildung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) teil und leistet einen Beitrag dazu.

Das spezifische Programm zur Durchführung von Horizont Europa 2021-2027 wird durch die spezifischen Programme umgesetzt, die durch den Beschluss (EU) 2021/764 (siehe Zusammenfassung) eingerichtet wurden.

Die Assoziierung von Nicht-EU-Ländern mit Horizont Europa ist in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/695 geregelt.

Das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung 2021-2025 wird durch die Verordnung 2021/765 (siehe Zusammenfassung) eingerichtet.

Es handelt sich um eines von mehreren Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern, die an dem Programm teilnehmen. Dieses Assoziierungsabkommen stärkt die Rolle beider Seiten in den Bereichen Forschung und Innovation sowie nukleare Kapazitäten (Fusion, Kernspaltung, Ausbildung und Forschung).

Wichtigste Aspekte im Assoziierungsabkommen

Das Abkommen enthält Vorschriften für eine Reihe wichtiger Themen, darunter die folgenden.

  • Die Bedingungen für die Teilnahme am Programm „Horizont Europa“ und am Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung.
  • Finanzbeiträge und die damit verbundenen Verwaltungs- und Durchführungskosten sowie die Teilnahmegebühr.
  • Die Bedingungen für die Festlegung des Finanzbeitrags der Ukraine zu Horizont Europa (regelmäßiger automatischer Korrekturmechanismus) und zum Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung.
  • Das Assoziierungsabkommen erlaubt es Rechtsträgern mit Sitz in der EU innerhalb des gesetzlichen Rahmens der Ukraine an den entsprechenden ukrainischen Programmen, Projekten und Aktivitäten teilzunehmen (siehe Anhang II).
  • Die Vertragsparteien fördern in ihren Programmen, Projekten und Tätigkeiten im Einklang mit den Regeln der Programme sowie innerhalb der Grenzen der Rechtsvorschriften der Ukraine gegenseitig Verfahren der offenen Wissenschaft.
  • Die einzige Beschränkung der Teilnahme an dem Programm ist mit dem Schutz der strategischen Vermögenswerte, der Interessen, der Autonomie oder der Sicherheit der EU gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung verbunden.

Gemischter Ausschuss für Forschung und Innovation

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für Forschung und Innovation EU/Euratom–Ukraine eingesetzt, der sich aus Mitgliedern der EU, von Euratom und aus der Ukraine zusammensetzt. Dessen Aufgaben umfassen:

  • Bewertung, Evaluierung und Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere:
    • Beteiligung und Leistung von Rechtsträgern der Ukraine im Rahmen des Programms „Horizont Europa“,
    • Grad der gegenseitigen Offenheit gegenüber den in der jeweiligen Vertragspartei niedergelassenen Rechtsträgern für die Teilnahme an Programmen und Projekten der anderen Vertragspartei (Gegenseitigkeit – siehe Anhang II),
    • Durchführung des Mechanismus für den Finanzbeitrag und des automatischen Korrekturmechanismus;
    • Prüfung etwaiger Fragen zur Nutzung der Ergebnisse, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;
  • Prüfung von Möglichkeiten, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in allen mit der Durchführung des Abkommens zusammenhängenden Fragen zu verbessern.

Die Gemischten Ausschüsse treten mindestens einmal jährlich zusammen, doch wird ein regelmäßiger Schriftverkehr zwischen den Vertragsparteien empfohlen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens genau zu verfolgen.

Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen der Ukraine

Mit einem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der EU (der Europäischen Kommission) und der Ukraine werden die Zahlungsverpflichtungen der Ukraine aus ihrer Teilnahme an alle EU-Programmen ab dem 1. Januar 2021 ausgesetzt. Angesichts der grundlosen und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und ihrer schwerwiegenden finanziellen Folgen erkennt die EU in dem Brief uneingeschränkt an, dass die Ukraine derzeit nicht in der Lage ist, ihren finanziellen Beitragsverpflichtungen im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an den EU-Programmen nachzukommen. Diese Aussetzung betrifft die im Anhang zu dem Schreiben aufgeführten Bestimmungen der Abkommen über die Teilnahme der Ukraine an den EU-Programmen.

Die Aussetzung bleibt so lange in Kraft, bis sie von einer der Vertragsparteien aufgehoben wird. Die Europäische Kommission prüft jährlich, ob die Beibehaltung dieser Aussetzung erforderlich ist, und zieht dabei in erster Linie die von der ukrainischen Regierung vorgelegten Informationen heran. Sollte sich die Lage vor Ort ändern, kann die EU beschließen, die Aussetzung aufzuheben, nachdem sie die Ukraine von ihrer Einschätzung in Kenntnis gesetzt hat. Die EU und die Ukraine bemühen sich, vor der Aufhebung der Aussetzung eine Einigung über die Änderung der bestehenden Assoziierungsabkommen zu erzielen, um die Befreiung der Ukraine von ihrem Finanzbeitrag in den von der Aussetzung betroffenen Jahren vertraglich zu verankern.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

  • Das Assoziierungsabkommen wurde am 12. Oktober 2021 unterzeichnet und im Mai 2022 vom ukrainischen Parlament ratifiziert. Das Abkommen ist am 9. Juni 2022 in Kraft getreten.
  • Dieses Abkommen gilt rückwirkend seit dem 1. Januar 2021, genau wie das nachfolgende Abkommen über die Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen der Ukraine.

HINTERGRUND

Die Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine beruhen auf einem umfassenderen Assoziierungsabkommen zwischen den beiden Parteien sowie auf dem Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, das 2002 unterzeichnet und regelmäßig aktualisiert wurde (siehe Zusammenfassung).

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Ukraine andererseits über die Teilnahme der Ukraine an „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und am Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021-2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (ABl. L 95 vom 23.3.2022, S. 1-17).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen der Ukraine aus ihrer Teilnahme an allen Programmen der Union ab dem 1. Januar 2021 (ABl. L, 2024/1490 vom 31.5.2024).

Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1-68).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/695 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167I vom 12.5.2021, S. 1-80).

Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates vom 10. Mai 2021 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021-2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2018/1563 (ABl. L 167 vom 12.5.2021, S. 81-100).

Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung) (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 61-90).

Beschluss (EU) 2021/820 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021-2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas und Aufhebung des Beschlusses Nr. 1312/2013/EU (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 91-118).

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3-2137).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1-8).

Siehe konsolidierte Fassung.

Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABI. L 36, 12.2.2003, S. 32-39).

Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509 vom 26.9.2024).

Letzte Aktualisierung: 27.09.2024

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