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Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen

Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss (EU) 2020/1512 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der EU-Länder

WAS IST DER ZWECK DER LEITLINIEN?

Sie stellen den Ländern der Europäischen Union (EU) eine Orientierung für das Ausarbeiten ihrer beschäftigungspolitischen Maßnahmen und das Festlegen nationaler Zielvorgaben bereit, um eine koordinierte EU-Politik zu gewährleisten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Leitlinien 2020 richten den Fokus auf die folgenden Punkte.

Ankurbelung der Nachfrage nach Arbeitskräften

Die EU-Länder sollten eine Reihe von Maßnahmen ergreifen, einschließlich

  • der aktiven Förderung einer nachhaltigen sozialen Marktwirtschaft und der Erleichterung und Unterstützung von Investitionen in die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze;
  • der Verlagerung der Besteuerung vom Faktor Arbeit auf andere, mehr auf die Förderung von Beschäftigung und inklusivem Wachstum ausgerichtete Quellen, die mit den klimatischen und ökologischen Zielen abgestimmt sind;
  • der Gewährleistung, dass alle Arbeitnehmer – als direkte oder indirekte Begünstigte von Tarifverträgen oder Bezieher eines angemessenen gesetzlichen Mindestlohns – angemessene und gerechte Löhne erhalten.

Verbesserung des Arbeitskräfteangebots und Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung, Fähigkeiten und Kompetenzen

Die EU-Länder sollten

  • Nachhaltigkeit, Produktivität, Beschäftigungsfähigkeit und das Humankapital fördern, indem einschlägige Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen während des gesamten Arbeitslebens gefördert werden und auf aktuelle und künftige Bedürfnisse des Arbeitsmarktes reagiert wird;
  • die Chancengleichheit für alle fördern, indem sie gegen Ungleichheiten in der allgemeinen und beruflichen Bildung vorgehen;
  • Arbeitslosen und Nichterwerbstätigen effiziente, frühzeitige, koordinierte und bedarfsgerechte Hilfsangebote unterbreiten;
  • die Bereitstellung eines an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepassten Arbeitsumfelds fördern;
  • das geschlechtsspezifische Beschäftigungs- und Lohngefälle angehen.

Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte und der Wirksamkeit des sozialen Dialogs

Die EU-Länder sollten

  • mit den Sozialpartnern auf faire, transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen hinwirken und dabei auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten achten;
  • diejenigen, die am Arbeitsmarkt teilhaben können, ermutigen und unterstützen;
  • angemessene Leistungen von angemessener Dauer entsprechend ihren Beiträgen und den nationalen Bestimmungen zur Anspruchsberechtigung gewähren;
  • die Mobilität von Lernenden und Arbeitskräften auf angemessene Weise fördern, um den Erwerb der für die Beschäftigungsfähigkeit maßgeblichen Kompetenzen zu verstärken und das Potenzial des europäischen Arbeitsmarktes voll auszuschöpfen;
  • dafür sorgen, dass die Sozialpartner rechtzeitig und sinnvoll in die Gestaltung und Umsetzung der beschäftigungspolitischen, sozialen und gegebenenfalls wirtschaftlichen Reformen und Maßnahmen eingebunden werden.

Verbesserung der Chancengleichheit für alle, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut

Die EU-Länder sollten

  • inklusive Arbeitsmärkte, die allen Menschen offenstehen, durch die Einführung wirksamer Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und zur Förderung der Chancengleichheit aller unterstützen;
  • für Gleichbehandlung der unterrepräsentierten Gruppen sorgen im Hinblick auf
    • Beschäftigung,
    • sozialen Schutz,
    • Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege,
    • Bildung und
    • Zugang zu Waren und Dienstleistungen;
  • die Sozialschutzsysteme modernisieren;
  • die folgenden drei Pfeiler der aktiven Inklusion integrieren und weiterentwickeln:
    • angemessene Einkommensunterstützung,
    • inklusive Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Unterstützungsdiensten,
    • Berücksichtigung des individuellen Bedarfs
  • gewährleisten, dass alle Menschen, auch Kinder, Zugang zu essenziellen Dienstleistungen haben;
  • sicherstellen, dass die Rentensysteme für Arbeitnehmer und Selbstständige nachhaltig und angemessen sind.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Leitlinien stehen im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und anderen EU-Gesetzen und Initiativen, einschließlich derer über

Diese Initiativen sind zusammengeführt im Europäischen Semester, das die Europäische Beschäftigungsstrategie umsetzt und die Realisierung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützt.

HAUPTDOKUMENT

Beschluss (EU) 2020/1512 des Rates vom 13. Oktober 2020 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 344 vom 19.10.2020, S. 22-28)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10-15)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 1 – Die Wirtschaftspolitik – Artikel 121 (ex-Artikel 99 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 97-98)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel IX – Beschäftigung – Artikel 148 (ex-Artikel 128 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 112-113)

Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates vom 14. Juli 2015 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 27-31)

Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46-51)

Letzte Aktualisierung: 12.02.2021

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