Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss (EU) 2020/1512 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der EU-Länder

WAS IST DER ZWECK DER LEITLINIEN?

Sie stellen den Ländern der Europäischen Union (EU) eine Orientierung für das Ausarbeiten ihrer beschäftigungspolitischen Maßnahmen und das Festlegen nationaler Zielvorgaben bereit, um eine koordinierte EU-Politik zu gewährleisten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Leitlinien 2020 richten den Fokus auf die folgenden Punkte.

Ankurbelung der Nachfrage nach Arbeitskräften

Die EU-Länder sollten eine Reihe von Maßnahmen ergreifen, einschließlich

Verbesserung des Arbeitskräfteangebots und Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung, Fähigkeiten und Kompetenzen

Die EU-Länder sollten

Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte und der Wirksamkeit des sozialen Dialogs

Die EU-Länder sollten

Verbesserung der Chancengleichheit für alle, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut

Die EU-Länder sollten

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Leitlinien stehen im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und anderen EU-Gesetzen und Initiativen, einschließlich derer über

Diese Initiativen sind zusammengeführt im Europäischen Semester, das die Europäische Beschäftigungsstrategie umsetzt und die Realisierung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützt.

HAUPTDOKUMENT

Beschluss (EU) 2020/1512 des Rates vom 13. Oktober 2020 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 344 vom 19.10.2020, S. 22-28)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10-15)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 1 – Die Wirtschaftspolitik – Artikel 121 (ex-Artikel 99 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 97-98)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel IX – Beschäftigung – Artikel 148 (ex-Artikel 128 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 112-113)

Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates vom 14. Juli 2015 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 27-31)

Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46-51)

Letzte Aktualisierung: 12.02.2021