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Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten

Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 – gemeinsame Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstige Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 werden gemeinsame Vorschriften festgelegt für:

  • Flugverkehrsmanagementanbieter (Air Traffic ManagementATM) und Anbieter von Flugsicherungsdiensten (Air Navigation ServicesANS) für den allgemeinen Flugverkehr;
  • nationale Behörden, die an der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung beteiligt sind, sowie in ihrem Namen handelnde Stellen;
  • die Auslegung von Luftraumstrukturen* (ab dem 27. Januar 2022).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Bereitstellung von Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdiensten und Auslegung der Luftraumstrukturen

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) müssen sicherstellen, dass das Flugverkehrsmanagement und die Flugsicherungsdienste sowie die Auslegung von Luftraumstrukturen dieser Verordnung entsprechen, um den allgemeinen Flugverkehr zu erleichtern, wobei Sicherheitsaspekte, Verkehrsanforderungen und Umweltauswirkungen zu berücksichtigen sind.

Detaillierte Vorschriften finden sich in den Anhängen der Verordnung.

Sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, und zwar in allen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung überlassenen Fragen, so müssen sie:

  • die Normen und Empfehlungen des Chicagoer Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 befolgen;
  • die Europäische Agentur für Flugsicherheit innerhalb von zwei Monaten nach Annahme der zusätzlichen Vorschriften benachrichtigen;
  • diese Vorschriften durch ihre innerstaatlichen Veröffentlichungen zu Luftfahrtinformationen veröffentlichen und
  • wenn sie beschließen, die Erbringung bestimmter spezifischer Flugverkehrsdienste in einem wettbewerbsorientierten Umfeld zu organisieren, sicherstellen, dass die Anbieter dieser Dienste sich nicht wettbewerbswidrig verhalten oder eine marktbeherrschende Stellung missbrauchen.

In Bezug auf die Auslegung von Luftraumstrukturen müssen die Mitgliedstaaten auch Folgendes sicherstellen:

  • Jede Stelle, die für die Erstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen verantwortlich ist, die als Quelle für Luftfahrtinformationsprodukte und -dienstleistungen verwendet werden, erfüllt die in Anhang III aufgeführten Anforderungen;
  • diese Daten und Informationen werden von geschultem, kompetentem und autorisiertem Personal erstellt, verarbeitet und übermittelt;
  • Aktivitäten und Dienste von Flugverkehrsmanagement- und Flugsicherungsdienstanbietern sowie der Austausch relevanter Daten und Informationen werden koordiniert;
  • Personen oder Organisationen, die für die Auslegung von Luftraumstrukturen verantwortlich sind, wenden die in Anhang XI aufgeführten Anforderungen an;
  • die Wartung und regelmäßige Überprüfung der Flugverfahren werden für Flugplätze und Luftraum unter ihrer Aufsicht durchgeführt.

Die Mitgliedstaaten müssen

  • den Bedarf an Flugverkehrsdiensten unter Berücksichtigung der Art und Dichte des Flugverkehrs, der Wetterbedingungen und anderer in Anhang IV definierter Faktoren bestimmen;
  • die Koordinierung zwischen Militäreinheiten und Flugverkehrsdienstleistern gewährleisten;
  • Flugoperationen koordinieren, die möglicherweise für die Zivilluftfahrt in ihrem Hoheitsgebiet gefährlich sind;
  • sicherstellen, dass die Flugzeug-Notfrequenz (121,5 Megahertz) nur für echte Notfälle gemäß Anhang IV verwendet wird;
  • die nationalen Behörden für die Zertifizierung, Überwachung und Durchsetzung bestimmen, und zwar mit detaillierten Befugnissen, die in der Verordnung festgelegt sind.

Anhänge

Die Anhänge enthalten folgende detaillierte Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie die zuständigen Behörden.

  • Anhang I: Definitionen der in den Anhängen II bis XIII verwendeten Begriffe.
  • Anhang II: Anforderungen an die zuständigen Behörden – Überwachung der Dienste und anderer Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes.
  • Anhang III: Gemeinsame Anforderungen an die Dienstleistungserbringer.
  • Anhang IV: Flugverkehrsdienste.
  • Anhang V: Wetterdienste.
  • Anhang VI: Flugberatungsdienste.
  • Anhang VII: Datendienste.
  • Anhang VIII: Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdienste.
  • Anhang IX: Verkehrsflussregelung im Flugverkehr.
  • Anhang X: Luftraummanagement.
  • Anhang XI: Dienste zur Gestaltung von Flugverfahren.
  • Anhang XII: Besondere Anforderungen an den Netzmanager.
  • Anhang XIII: Anforderungen an Dienstanbieter für die Ausbildung und die Kompetenzbeurteilung des Personals.

Anmerkung: Die ursprünglichen Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wurden mehrmals geändert, zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/938, die am 30. August 2022 in Kraft getreten ist. Sie hat neue internationale Vorschriften in die Anhänge I, III und VI über die Anforderungen an den Flugdatenkatalog und die Veröffentlichung von Luftfahrtinformationen eingeführt.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 ist ein Durchführungsrechtsakt zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und der Verordnung (EU) Nr. 677/2011.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 ist am 2. Januar 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 (siehe Zusammenfassung) betrifft die EU-Vorschriften für den Luftraum.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 (siehe Zusammenfassung) betrifft den einheitlichen europäischen Luftraum – EU-Vorschriften für Flugsicherungsdienste.
  • Verordnung (EG) Nr. 549/2004 (siehe Zusammenfassung) führte einen Rahmen für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums ein.
  • Verordnung (EU) 2018/1139 (siehe Zusammenfassung) richtete die Europäischen Agentur für Flugsicherheit ein. Durch diese Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgehoben und ersetzt.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Luftraumstrukturen. Ein bestimmter Bereich des Luftraums (der Teil der Atmosphäre, der von den Ländern kontrolliert wird, über denen er liegt), der den sicheren und optimalen Betrieb von Luftfahrzeugen gewährleisten soll.

HAUPTDOKUMENT

Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1-126).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/373 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1-122).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1-9).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10-19).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (Luftraum-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20-25).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 17.10.2022

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