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Unionsregister für Emissionshandelssystemzertifikate

Unionsregister für Emissionshandelssystemzertifikate

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie zielt darauf ab, eine genaue Bilanzierung aller Zertifikate zu gewährleisten, die im Rahmen des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU) ausgegeben werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

EU-Register

  • Das EU-Register ist eine einzelne, zentralisierte Online-Datenbank, die von der Europäischen Kommission betrieben wird und Konten für Betreiber von Einrichtungen wie Kraftwerken und Fluglinien führt.
  • Es umfasst alle Mitgliedstaaten der EU, die am EU-Treibhausgasemissionshandelssystem (EU-EHS) teilnehmen, das durch die Richtlinie 2003/87/EG eingerichtet wurde und darauf abzielt, Emissionen im Rahmen der EU-Politik zur Bekämpfung des Klimawandels auf kosteneffiziente Weise zu reduzieren.
  • Das Register erfasst
    • Einrichtungen, die in jedem Mitgliedstaat unter die Richtlinie fallen, und alle diesen Einrichtungen zugeteilten kostenlosen Zertifikate;
    • Konten der Unternehmen oder der Einzelpersonen, die solche Zertifikate halten;
    • Zertifikatsübertragungen, die durch die Kontoinhaber durchgeführt werden;
    • geprüfte jährliche CO2-Emissionen von Einrichtungen und Fluglinien;
    • der jährliche Abgleich von Zertifikaten und geprüften Emissionen.

Phase IV

  • Diese Verordnung legt die allgemeinen, betrieblichen und Wartungsanforderungen für das EU-Register für Phase IV des EU-EHS von 2021 bis 2030 fest.
  • Sie ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 (siehe Zusammenfassung), die die Phase III (2013-2020) des EU-EHS abdeckte.

Wesentliche Punkte

Die Verordnung regelt eine Reihe von Aspekten, u. a. die folgenden.

  • Das Registersystem, das von einem Zentralverwalter und nationalen Verwaltern betrieben und gepflegt wird.
  • Ein EU-Transaktionsprotokoll, das alle Transaktionen zwischen Konten im Register automatisch prüft, aufzeichnet und genehmigt, ersetzt das unabhängige Transaktionsprotokoll der Gemeinschaft aus Phase II und ist nun integraler Bestandteil des EU-Registers.
  • Die Verordnung vereinfacht die Regeln für die Kontoführung mit dem Ziel, die Belastung der nationalen Verwalter zu verringern.
  • Spezifische Vorschriften für das EU-EHS-Register zu Themen wie
    • geprüfte Emissionen und Übereinstimmung;
    • Transaktionen, einschließlich Vorschriften für die Durchführung von Übertragungen und die Schaffung, Zuteilung und Übertragung von Zertifikaten;
    • Listen der Vertrauenskonten für Transaktionen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts (Wert), die vom Zentralverwalter festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Transaktionen mit hohem Wert sicher sind;
    • besseren Verbindungen zwischen dem EU-EHS und anderen EHS-Systemen, bei denen ein Verknüpfungsabkommen geschlossen wurde (z. B. das Schweizerische EHS – siehe Zusammenfassung).
  • Werden Anomalien festgestellt, muss der Zentralverwalter sicherstellen, dass das Register die betreffenden Vorgänge beendet und die entsprechenden Konto- oder Zertifikatsinhaber darüber informiert, dass der Vorgang abgebrochen wurde.
  • Technische Vorschriften und Anforderungen für das Register, einschließlich nationaler Helpdesks für Kontoinhaber und Vertreter.

Aufhebung

Sie hebt die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 auf und ersetzt sie. Letztere gilt weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 für alle Operationen in Bezug auf die Handelsperiode 2013-2020 und für die Kyoto-Konten bis zum True-up (der zusätzliche Zeitraum für die Erfüllung der Verpflichtungen) der zweiten Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls im Jahr 2023.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3-62).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1122 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1-59).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32-46).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 21.11.2023

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