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Die Europäische Bürgerinitiative

Die Europäische Bürgerinitiative

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit der Verordnung (EU) 2019/788 werden die Vorschriften über die Europäische Bürgerinitiative aktualisiert, die zur Stärkung der Demokratie durch die Teilnahme der Bürger am demokratischen und politischen Leben in der EU bestimmt ist.
  • Ihr Ziel besteht darin, den EU-Bürgern ein größeres Mitspracherecht in den politischen Bereichen der EU zu geben, die ihr Leben beeinflussen, und das mittels eines Verfahrens, das es ihnen möglich macht, die Europäische Kommission zum Vorschlagen neuer Gesetze im Rahmen ihrer Befugnisse aufzufordern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union wurde das Recht auf eine Europäische Bürgerinitiative eingeführt. Mit Artikel 24 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die Verfahren und Bedingungen festgelegt, die für eine Europäische Bürgerinitiative notwendig sind.

Recht auf Unterstützung einer Europäischen Bürgerinitiative

  • Jeder EU-Bürger hat das Recht, eine Unterstützungsbekundung für eine Europäische Bürgerinitiative abzugeben, nachdem diese von der Kommission registriert wurde. Sobald eine Million Unterschriften gesammelt wurden, können sich die Organisatoren der Initiative direkt an die Kommission wenden und sie auffordern, einen Vorschlag für ein EU-Gesetz vorzulegen, sofern die Initiative einen Bereich des EU-Rechts betrifft, in dem die Kommission für die Umsetzung der EU-Verträge zuständig ist.
  • Jeder EU-Bürger, der alt genug ist, um bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu wählen, hat das Recht, eine Europäische Bürgerinitiative durch die Unterzeichnung einer Unterstützungsbekundung zu unterstützen. Die EU-Länder können ein Mindestalter von 16 Jahren für die Unterstützung einer Initiative festlegen. Sobald eine Initiative 1 Million Unterschriften hat, entscheidet die Kommission, ob und welche Folgemaßnahmen getroffen werden.
  • Menschen mit Behinderungen sollten gleichberechtigten Zugang zu Informationen über Initiativen und gleiche Möglichkeiten zu deren Unterstützung haben.

Informationen und Unterstützung durch die Kommission und die EU-Länder

  • Die Kommission wird:
    • den Bürgern und Organisatorengruppen leicht zugängliche und umfassende Informationen über die Europäische Bürgerinitiative bereitstellen und ihnen dabei Unterstützung leisten, indem sie sie unter anderem zu den einschlägigen Quellen der Information und Unterstützung weiterleitet;
    • einen Leitfaden zur Europäischen Bürgerinitiative sowohl online als auch auf Papier und in allen Amtssprachen der EU-Organe veröffentlichen;
    • kostenlos eine Online-Kooperationsplattform für die Europäische Bürgerinitiative zur Verfügung stellen;
    • Übersetzungen der registrierten Initiativen in allen Amtssprachen der EU-Organe bereitstellen.
  • Die Plattform bietet praktische und rechtliche Beratung und ein Forum für die Diskussion über die Europäische Bürgerinitiative, damit Bürger, Organisatorengruppen, Interessenträger, nichtstaatliche Organisationen, Sachverständige und andere Organe und Einrichtungen der EU, die daran teilnehmen möchten, Informationen austauschen können.
  • Die Kommission stellt sicher, dass die Informationen über die registrierten Initiativen im Online-Register veröffentlicht werden, das zu diesem Zweck eingerichtet wurde.
  • Jedes EU-Land muss eine oder mehrere Kontaktstellen einrichten, um die Organisatorengruppen unentgeltlich zu informieren und zu unterstützen.

Registrierung

  • Die Organisatorengruppe hat die Registrierung der Kommission über das Register vorzulegen.
  • Die Kommission sollte:
    • prüfen, ob die in der Verordnung festgelegten Registrierungskriterien erfüllt wurden;
    • die Gründe anführen, wenn sie eine Registrierung ablehnt und die Organisatorengruppe über alle rechtlichen und anderen verfügbaren Behelfsmittel informieren;
    • der Öffentlichkeit im Online-Register alle Entscheidungen bezüglich der Anträge auf die Registrierung von Vorschlägen von Organisatorengruppen für Bürgerinitiativen zugänglich machen, die sie angenommen hat.

Sammlung von Unterstützungsbekundungen

  • Die Organisatorengruppe der registrierten Initiative hat zwölf Monate Zeit, um die geforderte Anzahl von Unterstützungsbekundungen (insgesamt eine Million mit einer Mindestanzahl, die mindestens in einem Viertel der EU-Länder erreicht werden muss).
  • Muster der Unterstützungsbekundungen sind in Anhang III der Verordnung festgelegt.
  • Organisatoren können die Unterstützungsbekundungen in Papierform und/oder online einsammeln.
  • Die Kommission stellt ein zentrales Online-Sammelsystem zur Verfügung, das eine Organisatorengruppe für die Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen nutzen kann.
  • Sobald die Mindestzahl von Unterstützungsbekundungen gesammelt ist, muss jedes EU-Land überprüfen und bestätigen, dass die von seinen Staatsangehörigen unterzeichneten Unterstützungsbekundungen den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck muss die Organisatorengruppe die Unterstützungsbekundungen (online und in Papierform gesammelt) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der zwölfmonatigen Sammlungsfrist bei den betreffenden EU-Ländern einreichen. Sie können dazu den Dateitransferdienst der Kommission nutzen, dies ist jedoch optional, wenn sie ihr eigenes individuelles Online-Sammelsystem anstelle des zentralen Online-Sammelsystems der Kommission verwendet haben. Die Organisatorengruppe kann den Dateitransferdienst der Kommission auch nutzen, um Unterstützungsbekundungen in Papierform zu übermitteln, oder beschließen, diese Unterstützungsbekundungen selbst zu übermitteln.

Veröffentlichung und öffentliche Anhörung

  • Erhält die Kommission eine gültige Initiative, bei der die geforderte Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen erreicht wurde, so veröffentlicht sie eine Mitteilung darüber im Register und übermittelt die Initiative an das Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Europäische Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente.
  • Innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der Initiative erhält die Organisatorengruppe die Möglichkeit, die Initiative in einer vom Parlament veranstalteten öffentlichen Anhörung vorzustellen.
  • Nach der Anhörung in seinen Räumen bewertet das Parlament, inwieweit die Initiative politisch unterstützt wird (siehe unten).

Prüfung durch die Kommission und Bewertung durch das Parlament

  • Binnen 6 Monaten nach der Veröffentlichung der Initiative und nach der öffentlichen Anhörung im Europäischen Parlament legt die Kommission in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Initiative sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die jeweiligen Gründe hierfür dar.
  • Beabsichtigt die Kommission, auf die Initiative hin tätig zu werden, gegebenenfalls einschließlich der Annahme von Vorschlägen für einen EU-Rechtsakt, so wird in der Mitteilung auch der für diese Maßnahmen vorgesehene Zeitplan festgelegt. Die Kommission stellt Aktualisierungen über die infolge dieser Initiative ergriffenen Maßnahmen sowohl im Register als auch auf der öffentlichen Webseite für die Europäische Bürgerinitiative bereit.
  • Das Parlament führt dann eine Bewertung der von der Kommission ergriffenen Maßnahmen durch.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) 2019/788 ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten, mit Ausnahme von Artikel 9 Abs. 4, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 20 bis 24, die am 6. Juni 2019 in Kraft getreten sind.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55-81)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/788 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel II – Bestimmungen über demokratischen Grundsätze – Artikel 11 (ABl. C-202 vom 7.6.2016, S. 21)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Zweiter Teil - Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft - Artikel 24 (ex-Artikel 21 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 58)

Letzte Aktualisierung: 31.01.2023

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