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Europäische Grenz- und Küstenwache (bis Dezember 2020)

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Europäische Grenz- und Küstenwache (bis Dezember 2020)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Mit der Verordnung wird eine Europäische Grenz- und Küstenwache ins Leben gerufen, um erstmals die Wirksamkeit einer integrierten Grenzverwaltung an den Außengrenzen der Europäischen Union (EU) sowie der mit dem Schengen-Raum assoziierten Länder (Island, Norwegen und die Schweiz) in der Praxis zu gewährleisten.
  • Diese Europäische Grenz- und Küstenwache besteht aus der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“), die auf der Grundlage der bestehenden EU-Grenzschutzagentur (allgemein als Frontex bekannt) und der für Grenzverwaltung zuständigen Behörden der EU-Länder und der mit dem Schengen-Raum assoziierten Länder eingerichtet wird.
  • Außerdem erweitert und stärkt sie das Mandat von Frontex.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Hauptaufgaben der Europäischen Grenz- und Küstenwache

  • Die Hauptaufgabe der Europäischen Grenz- und Küstenwache ist die Entwicklung einer integrierten Grenzverwaltung in Europa in gemeinsamer Verantwortung der Agentur und der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden.
  • Die Haupttätigkeiten der Agentur sind folgende:
    • zum wirksamen Funktionieren der Grenzkontrolle an den relevanten Außengrenzen beitragen, einschließlich Maßnahmen zur Erleichterung des legalen Grenzübertritts und zur Aufdeckung von grenzüberschreitender Kriminalität, wie z. B. Schleusung von Migranten oder Menschenhandel;
    • technische und operative Unterstützung der teilnehmenden Länder durch gemeinsame Aktionen* und Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken;
    • technische und operative Unterstützung bei Such- und Rettungseinsätzen für Menschen in Seenot, die sich unter Umständen während einer Grenzüberwachungsaktion auf See ergeben;
    • Analyse des Risikos für die innere Sicherheit und Analyse der Bedrohungen, die das Funktionieren oder die Sicherheit der EU-Außengrenzen beeinträchtigen könnten;
    • Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern und nicht mit dem Schengen-Raum assoziierten Ländern, mit dem Schwerpunkt auf Nachbarländern und den Herkunfts- und/oder Transitländern illegaler Migranten;
    • Durchführung von Schwachstellenbeurteilungen, einschließlich der Bewertung der Kapazitäten und der Einsatzbereitschaft der teilnehmenden Länder zur Bewältigung von Gefahren und Herausforderungen an den Außengrenzen;
    • Organisation, Koordination und Durchführung von Rückkehraktionen* und -einsätzen.

Rettungseinsätze

In Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ist jedes Schiff, das an von der Agentur koordinierten Einsätzen auf See beteiligt ist, verpflichtet, Menschen in Seenot zu helfen. Die Agentur unterstützt die teilnehmenden Länder bei der Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen, um während Grenzüberwachungsaktionen auf See Leben zu schützen und zu retten.

Überwachung der Migrationsströme und Risikoanalyse

  • Die Agentur trägt dazu bei, sicherzustellen, dass die EU-Standards zum Schutz und zur Durchsetzung der Grenzverwaltung an allen Außengrenzen umgesetzt werden.
  • Die Außengrenzen der EU-Länder und der mit dem Schengen-Raum assoziierten Länder werden ständig durch Risikoanalysen und obligatorische Schwachstellenbeurteilungen überwacht, um Schwachstellen zu erkennen und zu beheben.

Grenz- und Küstenwachen der EU

  • Ein Soforteinsatzpool aus mindestens 1500 Grenzschutz- und Küstenwachebeamten sowie ein Ausrüstungspool stehen bereit, um auf jeglichen illegalen Migrationsdruck an den Außengrenzen zu reagieren.
  • Bei Bedarf wird die Entsendung der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams aus dem Soforteinsatzpool sofort durch zusätzliche Grenzschutzbeamte aus den EU-Ländern ergänzt.

Verarbeitung personenbezogener Daten

  • Die Agentur darf personenbezogene Daten nur zum Zweck der Erstellung von Risikoanalysen, der Organisation operativer Tätigkeiten einschließlich gemeinsamer Aktionen, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen* sowie der Übermittlung an die zuständigen nationalen Behörden oder EU-Agenturen wie das EASO, Europol und Eurojust verarbeiten.
  • Die Agentur verwaltet die personenbezogenen Daten von Personen, die der Beteiligung an kriminellen Aktivitäten wie Schleusung von Migranten, Menschenhandel oder Terrorismus verdächtigt werden.

Aufhebung

Die Verordnung (EU) 2016/1624 wird aufgehoben und am 31. Dezember 2020 durch die Verordnung (EU) 2019/1896 zur Schaffung einer neuen, verbesserten Europäischen Grenz- und Küstenwache ersetzt — siehe Zusammenfassung.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 6. Oktober 2016 in Kraft getreten. Die Soforteinsatz- und Ausrüstungspools sind seit Dezember 2016 eingerichtet.

HINTERGRUND

Die Einrichtung einer Europäischen Grenz- und Küstenwache ist eine der Maßnahmen, die in der Europäischen Migrationsagenda festgelegt wurden, um die Verwaltung und Sicherheit der EU-Außengrenzen zu stärken.

Siehe auch

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gemeinsame Aktionen: von der Agentur koordinierte Aktionen, für die Humanressourcen und technische Ausrüstung eingesetzt werden, die von einem oder mehreren EU-Ländern bereitgestellt werden.
Rückkehraktionen: von der Agentur koordinierte und mit technischer und operativer Verstärkung durch ein oder mehrere EU-Länder durchgeführte Aktionen, bei denen zur Rückkehr verpflichtete Personen aus einem oder mehreren EU-Ländern entweder freiwillig oder zwangsweise rückgeführt werden.
Rückkehreinsätze: die Bereitstellung einer verstärkten technischen und operativen Unterstützung für die EU-Länder durch die Agentur, die in der Entsendung europäischer Rückkehrteams in die EU-Länder und der Koordination von Rückkehraktionen besteht.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1-76)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1624 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1-131)

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1-52)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 27.08.2020

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