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Document 62011CJ0314
Judgment of the Court (First Chamber), 19 December 2012.#European Commission v Planet AE.#Appeal — Protection of the financial interests of the European Union — Identification of the level of risk associated with an entity — Early warning system — OLAF investigation — Decisions — Requests for activation of W1a and W1b warnings — Reviewable measures — Admissibility.#Case C‑314/11 P.
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Dezember 2012.
Europäische Kommission gegen Planet AE.
Rechtsmittel – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Identifikation des mit einem Rechtssubjekt verbundenen Risikograds – Frühwarnsystem – Untersuchung des OLAF – Entscheidungen – Anträge auf Eingabe der Warnmeldungen W1a und W1b – Anfechtbare Handlungen – Zulässigkeit.
Rechtssache C‑314/11 P.
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Dezember 2012.
Europäische Kommission gegen Planet AE.
Rechtsmittel – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Identifikation des mit einem Rechtssubjekt verbundenen Risikograds – Frühwarnsystem – Untersuchung des OLAF – Entscheidungen – Anträge auf Eingabe der Warnmeldungen W1a und W1b – Anfechtbare Handlungen – Zulässigkeit.
Rechtssache C‑314/11 P.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:823
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
19. Dezember 2012 ( *1 )
„Rechtsmittel — Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Identifikation des mit einem Rechtssubjekt verbundenen Risikograds — Frühwarnsystem — Untersuchung des OLAF — Entscheidungen — Anträge auf Eingabe der Warnmeldungen W1a und W1b — Anfechtbare Handlungen — Zulässigkeit“
In der Rechtssache C-314/11 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. Juni 2011,
Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und F. Dintilhac als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei:
Planet AE mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: V. Christianos, dikigoros,
Klägerin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič und J.-J. Kasel (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 13. April 2011, Planet/Kommission (T-320/09, Slg. 2011, II-1673; im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Einrede der Unzulässigkeit gegen den Antrag der Planet AE (im Folgenden: Planet) auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Eintragung von Planet in das Frühwarnsystem (im Folgenden: FWS) durch Eingabe der W1a-Warnmeldung und sodann der W1b-Warnmeldung anzuordnen, zurückgewiesen hat. |
Rechtlicher Rahmen
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2 |
Zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften erließ die Kommission am 16. Dezember 2008 den Beschluss 2008/969/EG, Euratom über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (ABl. L 344, S. 125). |
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3 |
Der vierte Erwägungsgrund des Beschlusses 2008/969 lautet: „Das FWS soll [innerhalb der Kommission und ihrer Exekutivagenturen] die Weitergabe vertraulicher Informationen über Dritte gewährleisten, die dem Ruf oder den finanziellen Interessen der Gemeinschaften Schaden zufügen oder die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel beeinträchtigen könnten.“ |
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4 |
Nach den Erwägungsgründen 5 bis 7 des Beschlusses 2008/969 ist das OLAF, das im Rahmen seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen und der Sammlung von Informationen zur Betrugsbekämpfung Zugang zum FWS erhält, gemeinsam mit den verantwortlichen Anweisungsbefugten und dem Internen Auditdienst für die Beantragung der Eingabe, Änderung und Löschung von FWS-Warnmeldungen verantwortlich, deren Verwaltung vom Rechnungsführer der Kommission oder den ihm unterstehenden Bediensteten wahrgenommen wird. |
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5 |
Insoweit bestimmt Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 des Beschlusses 2008/969: „Der Rechnungsführer der Kommission [oder die ihm unterstehenden Bediensteten nehmen] … auf Antrag des verantwortlichen [bevollmächtigten Anweisungsbefugten], des OLAF oder des Internen Auditdienstes … den Eintrag, die Änderung bzw. die Löschung einer FWS-Warnmeldung vor.“ |
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6 |
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses sind „Anträge auf Eingabe, Änderung und Löschung von Warnmeldungen … an den Rechnungsführer zu richten“. |
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7 |
Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 3 des Beschlusses lautet: „Bei Vergabe- und Finanzhilfeverfahren prüfen der verantwortliche [bevollmächtigte Anweisungsbefugte] bzw. seine Mitarbeiter, bevor der Vergabebeschluss ergeht, ob eine FWS-Warnmeldung vorliegt.“ |
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8 |
Aus Art. 9 des Beschlusses 2008/969 geht hervor, dass das FWS auf Warnmeldungen beruht, durch die sich der mit einem Rechtssubjekt verbundene Risikograd anhand gestaffelter Kategorien mit W1 als niedrigstem und W5 als höchstem Risikograd identifizieren lässt. |
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9 |
Art. 10 („Warnmeldungen der Kategorie W1“) des Beschlusses sieht in seinen Abs. 1 und 2 vor: „(1) Das OLAF beantragt die Eingabe einer W1a-Warnmeldung, wenn es bereits im Frühstadium einer Untersuchung hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass es bei einem Dritten, insbesondere wenn dieser Gemeinschaftsmittel erhält oder erhalten hat, voraussichtlich zur Feststellung von schwerwiegenden Verwaltungsfehlern oder Betrug kommen wird. … (2) Das OLAF [beantragt] die Eingabe einer W1b-Warnmeldung, wenn [es] aufgrund [seiner] Untersuchungen hinreichenden Grund zu der Annahme [hat], dass es bei einem Dritten, insbesondere wenn dieser Gemeinschaftsmittel erhält oder erhalten hat, voraussichtlich zur Feststellung von schwerwiegenden Verwaltungsfehlern oder Betrug kommen wird. …“ |
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10 |
In Art. 11 Abs. 1 des Beschlusses heißt es: „Das OLAF [beantragt] die Eingabe einer W2a-Warnmeldung, wenn [es] aufgrund [seiner] Untersuchungen bei einem Dritten, insbesondere wenn dieser Gemeinschaftsmittel erhält oder erhalten hat, schwerwiegende Verwaltungsfehler oder Betrug [feststellt].“ |
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11 |
Nach Art. 16 des Beschlusses 2008/969 wird eine W1-Warnmeldung „ausschließlich zu Informationszwecken eingegeben und kann lediglich verschärfte Überwachungsmaßnahmen bewirken“. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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12 |
Zur Vorgeschichte des Rechtsstreits hat das Gericht in den Randnrn. 8 bis 13 des angefochtenen Beschlusses Folgendes ausgeführt:
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Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
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13 |
Mit Klageschrift, die am 14. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Planet Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des OLAF. |
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14 |
Mit besonderem Schriftsatz vom 9. November 2009 erhob die Kommission gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit. Sie hält die Klage von Planet bereits wegen der Art der streitigen Handlungen, die lediglich interne Informations- und Vorsichtsmaßnahmen seien und nicht Gegenstand der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 230 EG sein könnten, für unzulässig. |
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15 |
Das Gericht hat zunächst in den Randnrn. 21 bis 27 des angefochtenen Beschlusses zum Streitgegenstand ausgeführt, dass sich die Nichtigkeitsklage zwar formal gegen die Entscheidungen des OLAF richte, mit denen die Eintragung von Planet in das FWS beantragt worden sei, doch sei sie als auch gegen die Entscheidungen über die Eingabe der Warnmeldungen W1a und W1b (im Folgenden: streitige Handlungen) gerichtet anzusehen. |
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16 |
Sodann hat das Gericht in den Randnrn. 37 und 38 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage gegen alle Maßnahmen der Organe, die Rechtswirkungen erzeugen sollten, unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form statthaft sei. Dagegen seien Klagen gegen Handlungen, die nur interne Verwaltungsmaßnahmen darstellten und keine Wirkung außerhalb der Verwaltung entfalteten, unzulässig. |
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17 |
In Randnr. 39 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht hervorgehoben, dass es, wenn die Verwaltung Daten zu rein internen Zwecken verwende, keineswegs ausgeschlossen sei, dass eine solche Maßnahme die Interessen der Betroffenen beeinträchtigen könne. Ob eine solche Beeinträchtigung vorliege, hänge von mehreren Faktoren ab, u. a. von den Folgen, die diese Verarbeitung haben könne, und von der Vereinbarkeit des Zwecks der fraglichen Verarbeitung mit den Bestimmungen über die Zuständigkeit der betreffenden Verwaltung. |
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18 |
Nachdem das Gericht in Randnr. 40 des angefochtenen Beschlusses auf die Frage der Rechtsgrundlage des Beschlusses 2008/969 eingegangen und in Randnr. 41 des Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Unzuständigkeit des Urhebers einer streitigen Handlung einen das zwingende Recht betreffenden Gesichtspunkt darstelle, der als solcher von Amts wegen zu prüfen sei, hat es sich der Prüfung des Inhalts der streitigen Handlungen zugewandt. |
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19 |
Erstens hat das Gericht untersucht, ob die Warnmeldung über ein Unternehmen im FWS und insbesondere in der Kategorie W1 eine Maßnahme sei, die nur kommissionsinterne Beziehungen betreffe und deren Wirkungen auf den internen Bereich der Kommission beschränkt seien. |
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20 |
Nach Prüfung der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 2008/969 in den Randnrn. 44 und 45 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht in dessen Randnr. 46 ausgeführt, dass die streitigen Handlungen im vorliegenden Fall nicht auf den internen Bereich der Kommission beschränkt gewesen seien, sondern Außenwirkungen entfaltet hätten, nämlich die Aussetzung der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung und die Aufstellung einer zusätzlichen Bedingung zulasten von Planet. |
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21 |
Zweitens hat das Gericht in den Randnrn. 47 bis 50 des angefochtenen Beschlusses geprüft, ob die Wirkungen der streitigen Handlungen als verbindliche Rechtswirkungen angesehen werden könnten, die die Interessen der Klägerin berührten und ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise veränderten. |
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22 |
In Randnr. 51 des angefochtenen Beschlusses ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass die streitigen Handlungen den Verhandlungsspielraum von Planet, die Organisation innerhalb ihres Konsortiums und damit ihre Möglichkeiten, das in Rede stehende Projekt wirksam abzuschließen, beeinträchtigt hätten. Planet jede Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu verweigern, sei mit einer Union des Rechts nicht vereinbar, umso mehr, als der Beschluss 2008/969 für die juristischen und natürlichen Personen kein Recht auf Information oder Anhörung vor ihrer Eintragung in das FWS durch Eingabe der Warnmeldungen W1 bis W4 und W5b vorsehe. |
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23 |
Schließlich hat das Gericht in Randnr. 53 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die streitigen Handlungen nicht als nicht anfechtbare Zwischen- und Vorbereitungshandlungen angesehen werden könnten, da sie nicht nur die rechtlichen Merkmale anfechtbarer Handlungen aufwiesen, sondern auch ein besonderes Verfahren abschlössen, nämlich die Eintragung eines Rechtssubjekts in eine Warnliste. |
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24 |
Das Gericht hat daher die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen. |
Anträge der Parteien
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25 |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Klage für unzulässig zu erklären und Planet die Kosten aufzuerlegen. |
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26 |
Planet beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Zum Rechtsmittel
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27 |
Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss auf acht Rechtsmittelgründe: erstens eine falsche Auslegung des Beschlusses 2008/969, zweitens das Fehlen einer qualifizierten Veränderung der Rechtsstellung von Planet durch die in Rede stehenden Warnmeldungen, drittens das Fehlen einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechtsstellung von Planet durch die in Rede stehenden Warnmeldungen, viertens das Fehlen einer Begründung durch das Gericht, fünftens eine Vermengung von Rechtsbehelfen, sechstens einen Verstoß gegen die Vertragsfreiheit und den Grundsatz der Einigung, siebtens eine falsche und unbegründete Einstufung der Warnmeldungen als Entscheidungen und achtens die Unterordnung der Zulässigkeit der Klage unter deren Begründetheit. |
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28 |
Da die ersten drei Rechtsmittelgründe eng miteinander zusammenhängen, sind sie zusammen zu prüfen. |
Zum ersten, zweiten und dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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29 |
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe den Beschluss 2008/969 falsch ausgelegt, indem es die W1-Warnmeldung den Warnmeldungen W2 bis W5 gleichgestellt und dadurch die Bestimmungen dieses Beschlusses fälschlich verallgemeinert habe. Die Argumentation des Gerichts hierzu sei widersprüchlich, da es zum einen in Randnr. 44 des angefochtenen Beschlusses befinde, dass jegliche FWS-Warnmeldung zwangsläufig das Verhältnis zwischen dem betroffenen Anweisungsbefugten und dem betroffenen Rechtssubjekt beeinträchtige, und zum anderen in Randnr. 45 des angefochtenen Beschlusses feststelle, dass der die Rechtsfolgen einer W1-Warnmeldung betreffende Art. 16 des Beschlusses 2008/969 weniger belastend sei als die Art. 15, 17 und 19 bis 22 dieses Beschlusses. |
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30 |
Dass sich die W1-Warnmeldung von den anderen Warnmeldungen unterscheide, sei offensichtlich, da ihre Eingabe, wie aus Art. 10 des Beschlusses 2008/969 hervorgehe, auf einer bloßen Wahrscheinlichkeit eines Fehlers oder einer Unregelmäßigkeit beruhe und nicht wie bei den anderen Warnmeldungen absolute Gewissheit voraussetze. Dieser Unterschied werde durch Art. 16 des Beschlusses 2008/969 bestätigt, wonach die W1-Warnmeldung nur zu Informationszwecken eingegeben werde und als einzige Folge verschärfte Überwachungsmaßnahmen bewirke. Aufgrund der Einstufung des Inhalts von Art. 16 des Beschlusses 2008/969 als „weniger belastend“ hätte das Gericht zu dem Schluss gelangen müssen, dass in einem solchen Fall die Rechtsschutzgewährung ebenfalls nur vorläufig sei. |
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31 |
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, es habe in Randnr. 44 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht angenommen, dass die W1-Warnmeldung zwangsläufig das Verhältnis zwischen dem betroffenen Anweisungsbefugten und Planet beeinträchtigt habe. Die Überwachungspflicht bringe zwar für die Dienststellen des betreffenden Organs einen gewissen Zwang mit sich, doch entspreche die Verschärfung der Überwachungsmaßnahmen allenfalls einer erhöhten Aufmerksamkeit und habe für das betroffene Rechtssubjekt keinesfalls verbindliche Wirkungen. |
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32 |
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, in Randnr. 48 des angefochtenen Beschlusses einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen den streitigen Handlungen und den von Planet vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung zu treffenden zusätzlichen Maßnahmen festgestellt zu haben, obwohl sich diese Maßnahmen nicht aus der W1-Warnmeldung ergeben hätten, sondern in die unabhängige Beurteilung des verantwortlichen Anweisungsbefugten gefallen seien. |
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33 |
Jedenfalls habe das Gericht in Randnr. 49 des angefochtenen Beschlusses nicht angegeben, welche Maßnahmen Planet in eine ungünstigere Lage gebracht haben sollten, und es habe überdies gegen den Verfahrensgrundsatz einer diskriminierungsfreien Prüfung des Vorbringens der Parteien und der von ihnen vorgelegten Beweise verstoßen, indem es insbesondere zum einen den Schriftverkehr zwischen den Vertragspartnern und zum anderen die Verhandlungen, an denen Planet und deren Bank teilgenommen hätten, unerwähnt gelassen habe. |
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34 |
Planet trägt vor, durch die ersten beiden Rechtsmittelgründe der Kommission werde der Inhalt der Randnrn. 44 und 45 des angefochtenen Beschlusses verfälscht, da das Gericht in diesen Randnummern lediglich festgestellt habe, dass die Anweisungsbefugten verpflichtet gewesen seien, in Bezug auf das jeweilige Rechtssubjekt spezielle Maßnahmen zu ergreifen, gleich welche Warnmeldung, einschließlich einer W1-Warnmeldung, vorliege, und dass sich das Gericht nicht zum Verhältnis zwischen den Vertragspartnern und zu einer etwaigen Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung durch die streitigen Handlungen geäußert habe. |
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35 |
Der dritte Rechtsmittelgrund sei als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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36 |
Um über die Zulässigkeit der von Planet gegen die streitigen Handlungen erhobenen Nichtigkeitsklage zu entscheiden, hat das Gericht zunächst in den Randnrn. 44 bis 46 des angefochtenen Beschlusses geprüft, ob eine FWS-Warnmeldung über ein Rechtssubjekt eine Maßnahme sei, die nur die internen Beziehungen des fraglichen Organs betreffe und deren Wirkungen auf dessen internen Bereich beschränkt seien. |
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37 |
Hierzu hat das Gericht nach Darlegung der Funktionsweise des FWS und des mit dem Beschluss 2008/969 verfolgten Ziels, nämlich die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Rahmen der Durchführung von Haushaltsmaßnahmen zu schützen, festgestellt, dass es nach den Art. 15 bis 17 und 19 bis 22 des Beschlusses 2008/969 nicht nur zulässig, sondern auch und vor allem geboten sei, dass die betroffenen Anweisungsbefugten in Bezug auf das jeweilige Rechtssubjekt bzw. Projekt spezielle Maßnahmen ergriffen. |
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38 |
Daraus hat das Gericht in Randnr. 44 des angefochtenen Beschlusses gefolgert, dass die Wirkung einer FWS-Warnmeldung über ein Rechtssubjekt selbst in der Kategorie W1 nicht auf den internen Bereich des betroffenen Organs beschränkt sein könne und dass eine solche Warnmeldung zwangsläufig das Verhältnis zwischen dem Anweisungsbefugten des betroffenen Organs und diesem Rechtssubjekt beeinträchtige. |
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39 |
In Randnr. 45 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht hinzugefügt, dass Art. 16 des Beschlusses 2008/969, wonach eine W1-Warnmeldung ausschließlich zu Informationszwecken eingegeben werde und lediglich verschärfte Überwachungsmaßnahmen bewirken könne, an diesem Ergebnis nichts ändere, da die Feststellung einer W1-Warnmeldung, wenn sie nicht sinnlos sein solle, für den betroffenen Anweisungsbefugten eine Verpflichtung mit sich bringe, verschärfte Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen. |
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40 |
Erst nach der Feststellung in Randnr. 46 des angefochtenen Beschlusses, dass die streitigen Handlungen tatsächlich Wirkungen außerhalb des internen Bereichs der Kommission entfaltet hätten, hat das Gericht in den Randnrn. 47 bis 51 des angefochtenen Beschlusses den Sachverhalt des vorliegenden Falles daraufhin geprüft, ob diese Wirkungen als verbindliche Rechtswirkungen angesehen werden könnten, die die Interessen des betroffenen Rechtssubjekts durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren könnten. |
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41 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zunächst, dass das Gericht die W1-Warnmeldung den Warnmeldungen W2 bis W5 nicht gleichgestellt, sondern im Gegenteil die Spezifität der W1-Warnmeldung angesichts der weniger belastenden Folgen, die sich gemäß Art. 16 des Beschlusses 2008/969 aus ihr ergeben, hervorgehoben hat. |
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42 |
Sodann ist es entgegen dem Vorbringen der Kommission keineswegs widersprüchlich, wenn das Gericht in den Randnrn. 44 und 45 des angefochtenen Beschlusses feststellt, dass, auch wenn die Auswirkungen einer W1-Warnmeldung weniger belastend seien, gleichwohl die verschärften Überwachungsmaßnahmen, die der betroffene Anweisungsbefugte in Bezug auf das betroffene Rechtssubjekt ergreifen müsse, nicht völlig auf den internen Bereich des Organs beschränkt seien, sondern das Verhältnis zwischen diesem Organ und dem Rechtssubjekt beeinträchtigen könnten. |
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43 |
Zum einen räumt nämlich die Kommission im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes selbst ein, dass die sich aus einer W1-Warnmeldung ergebende Überwachungspflicht für die Dienststellen des betreffenden Organs einen gewissen Zwang mit sich bringe. |
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44 |
Zum anderen hat das Gericht in Randnr. 44 des angefochtenen Beschlusses nicht entschieden, dass jede Warnmeldung, einschließlich der W1-Warnmeldung, zwangsläufig die Rechtsstellung der betroffenen Person beeinträchtigt. Die Argumentation des Gerichts ist nämlich dahin zu verstehen, dass, auch wenn sich eine Warnmeldung über ein Rechtssubjekt im FWS, einschließlich einer W1-Warnmeldung, zwangsläufig auf die Beziehungen zwischen dem betroffenen Anweisungsbefugten und dem betroffenen Rechtssubjekt auswirkt, dies noch nicht bedeutet, dass diese Außenwirkungen stets eine qualifizierte Veränderung der Rechtsstellung des betroffenen Rechtssubjekts mit sich bringen können. Eine solche Veränderung muss vielmehr von Fall zu Fall geprüft werden, wie es das Gericht in den Randnrn. 47 bis 51 des angefochtenen Beschlusses getan hat. |
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45 |
Das Vorbringen der Kommission zu Art. 10 des Beschlusses 2008/969 ist ebenfalls als auf einem falschen Verständnis der Randnrn. 44 und 45 des angefochtenen Beschlusses beruhend zurückzuweisen. |
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46 |
Denn der von ihr angeführte Umstand, dass nach Art. 10 des Beschlusses 2008/969 die Eingabe einer W1-Warnmeldung in einem Frühstadium erfolge und auf einer bloßen Wahrscheinlichkeit eines Fehlers oder einer Unregelmäßigkeit beruhe, während die anderen Warnmeldungen im Fall fundierter Gewissheit eingegeben würden, vermag die Erwägungen des Gerichts zu den möglichen Auswirkungen von Warnmeldungen auf die Beziehungen zwischen dem betroffenen Anweisungsbefugten und dem betroffenen Rechtssubjekt nicht in Frage zu stellen. |
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47 |
Schließlich ist das auf Art. 16 des Beschlusses 2008/969 gestützte Vorbringen, dass die Rechtsfolgen einer W1-Warnmeldung weniger belastend seien, unerheblich, wenn es darum geht, Planet Rechtsschutz zu gewähren, da dieser geboten ist, sobald das Vorliegen einer qualifizierten Veränderung der Rechtsstellung der betroffenen Person festgestellt wird. |
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48 |
Insoweit hat das Gericht den Einfluss der streitigen Handlungen auf die Situation von Planet untersucht und festgestellt, dass dieses Unternehmen zum einen darauf habe verzichten müssen, die Verteilung der Zuschüsse unter den Mitgliedern des Konsortiums, dem es angehört habe, zu verwalten, und zum anderen zusätzliche Maßnahmen habe ergreifen müssen, um die ihm von der Kommission auferlegten neuen Bedingungen für die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung zu erfüllen. |
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49 |
Das Gericht hat hieraus gefolgert, dass die streitigen Handlungen den Verhandlungsspielraum von Planet, die Organisation innerhalb ihres Konsortiums und damit ihre Möglichkeiten, den Vertrag über das AEGIS-Projekt tatsächlich abzuschließen, beeinträchtigt hätten. |
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50 |
Was insbesondere den Kausalzusammenhang zwischen den streitigen Handlungen und den zusätzlichen Bedingungen angeht, die Planet für die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durch die Kommission zu erfüllen hatte, hat das Gericht in Randnr. 46 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass aus der E-Mail vom 4. Juni 2009 eindeutig hervorgehe, dass die Aussetzung der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung und die Aufstellung einer zusätzlichen Bedingung durch die streitigen Handlungen verursacht worden seien. Zudem hat das Gericht in Randnr. 48 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass Rechtssubjekte, die Finanzmittel der Union beantragten und die Gegenstand einer FWS-Warnmeldung seien, gezwungen seien, sich vom verantwortlichen Anweisungsbefugten festgelegten Bedingungen oder verschärften Vorsichtsmaßnahmen zu unterwerfen. |
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51 |
Somit ist die Feststellung des Gerichts, dass sich die im vorliegenden Fall Planet auferlegten verschärften Vorsichtsmaßnahmen unmittelbar aus den streitigen Handlungen ergäben, rechtsfehlerfrei. |
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52 |
Zum Vorbringen der Kommission, diese zusätzlichen Maßnahmen ergäben sich nicht aus der FWS-Warnmeldung, sondern aus der unabhängigen Beurteilung des verantwortlichen Anweisungsbefugten, genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen nicht nur durch keinen Anhaltspunkt gestützt wird, mit dem ein Rechtsfehler in der Argumentation des Gerichts dargetan werden könnte, sondern überdies dem in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Vorbringen der Kommission widerspricht, dass die Dienststellen des betroffenen Organs nach einer W1-Warnmeldung verpflichtet seien, verschärfte Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen. |
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53 |
Was die Rüge der Kommission angeht, das Gericht habe nicht ausgeführt, auf welche Weise die Lage von Planet ungünstiger geworden sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 48 des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben hat, dass sich die verschärften Vorsichtsmaßnahmen nach der W1-Warnmeldung im FWS für Planet auf die interne Organisation des Konsortiums, dem dieses Unternehmen angehört habe, ausgewirkt hätten. |
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54 |
Das Gericht hat daraus in Randnr. 49 des angefochtenen Beschlusses gefolgert, dass sich Planet seit der Eingabe der ersten FWS-Warnmeldung innerhalb des Konsortiums bei den Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern in einer anderen Lage als vor dem Erlass der streitigen Handlungen befunden habe. Insoweit hat sich das Gericht auf den Schriftverkehr zwischen den Parteien gestützt, aus dem u. a. hervorgeht, dass Planet, um die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durch die Kommission zu erwirken, darauf verzichten musste, die Verteilung der Zuschüsse unter den Mitgliedern des Konsortiums, dem sie angehörte, zu verwalten. Ferner hat das Gericht, wie aus den Randnrn. 50 und 51 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, auf die verschiedenen Maßnahmen hingewiesen, die Planet ergreifen musste, um die ihr von der Kommission auferlegten neuen Bedingungen für die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung zu erfüllen, und daraus gefolgert, dass die streitigen Handlungen nicht nur den Verhandlungsspielraum von Planet, sondern auch ihre Möglichkeiten, den in Rede stehenden Vertrag wirksam abzuschließen, beeinträchtigt hätten. |
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55 |
Daher kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, nicht ausgeführt zu haben, auf welche Weise Planet in eine ungünstigere Lage gebracht worden war. |
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56 |
Zum Vorbringen der Kommission, das Gericht habe von den Parteien vorgelegte Beweise nicht geprüft, ergibt sich aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, sowie vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission, C-101/07 P und C-110/07 P, Slg. 2008, I-10193, Randnr. 58). |
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57 |
Der Gerichtshof ist daher weder für die Feststellung der Tatsachen noch, grundsätzlich, für die Prüfung der Beweise zuständig, die das Gericht als Beleg für diese Tatsachen berücksichtigt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 52, und Coop de France bétail et viande u. a./Kommission, Randnr. 59). |
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58 |
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Randnr. 49 des angefochtenen Beschlusses eindeutig, dass das Gericht durch die Heranziehung der E-Mail vom 4. Juni 2009 und des daran anschließenden Schriftwechsels die verschiedenen Beweismittel, insbesondere die Korrespondenz zwischen den Vertragspartnern, auf die sich die Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels stützt, berücksichtigt hat. |
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59 |
Überdies ist die Beurteilung der verschiedenen Beweise, die das Gericht in den Randnrn. 49 bis 51 des angefochtenen Beschlusses vorgenommen hat, keine der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegende Rechtsfrage, sofern diese Beweise nicht verfälscht wurden, was die Kommission aber nicht vorgetragen hat. |
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60 |
Nach alledem sind die ersten drei Rechtsmittelgründe der Kommission als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. |
Zum vierten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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61 |
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund – Fehlen einer Begründung – wirft die Kommission dem Gericht vor, in Randnr. 49 des angefochtenen Beschlusses davon ausgegangen zu sein, dass allein der Umstand, dass Planet von ihren Verwaltungsverpflichtungen innerhalb des Konsortiums entbunden worden sei und nicht mehr die Mittelverteilung unter den Konsorten wahrnehme, eine Verschlechterung der Rechtsstellung von Planet darstellen könne. Die Kommission hebt hervor, dass Planet in keiner Weise ein finanzieller Vorteil genommen worden sei. |
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62 |
Planet trägt vor, dieser Rechtsmittelgrund beruhe auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Beschlusses, und die Kommission sei in Wirklichkeit bestrebt, den Sachverhalt, den das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, erneut prüfen zu lassen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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63 |
Die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, ist eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-6513, Randnr. 90). |
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64 |
Ferner müssen nach ständiger Rechtsprechung aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 1998, Rat/de Nil und Impens, C-259/96 P, Slg. 1998, I-2915, Randnrn. 32 und 33, sowie vom 17. Mai 2001, IECC/Kommission, C-449/98 P, Slg. 2001, I-3875, Randnr. 70). |
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65 |
Insoweit hat das Gericht in den Randnrn. 49 und 50 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass Planet darauf habe verzichten müssen, die Verteilung der Zuschüsse unter den Mitgliedern des Konsortiums, dem sie angehört habe, zu verwalten, und zusätzliche Bedingungen habe erfüllen müssen, um die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durch die Kommission zu erwirken. Das Gericht hat hieraus gefolgert, dass die streitigen Handlungen den Verhandlungsspielraum von Planet sowie ihre Möglichkeiten, den in Rede stehenden Vertrag wirksam abzuschließen, beeinträchtigt hätten. |
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66 |
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Argumentation des Gerichts in den Randnrn. 49 bis 51 des angefochtenen Beschlusses aus sich heraus klar und verständlich ist und das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt, trägt. |
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67 |
Das Vorbringen der Kommission, Planet sei kein finanzieller Vorteil genommen worden, ist ein Umstand tatsächlicher Art, der aus den bereits in den Randnrn. 57 und 58 des vorliegenden Urteils genannten Gründen nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels fällt. |
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68 |
Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. |
Zum fünften Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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69 |
Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund – Vermengung der Rechtsbehelfe – macht die Kommission geltend, dass von dem Augenblick an, in dem die Bedingungen betreffend die Organisation des Konsortiums Teil der Finanzhilfevereinbarung seien, gegen sie nicht mehr die Nichtigkeitsklage eröffnet sei, sondern ebenso wie bei den anderen Bestimmungen über die Durchführung der Finanzhilfevereinbarung und die Zahlungsweise Art. 272 AEUV die Grundlage für ihre Anfechtung sei. |
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70 |
Nach Auffassung von Planet ist das Vorbringen im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes neu und damit für unzulässig zu erklären. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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71 |
Es ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss nur die Frage der Zulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung der W1-Warnmeldungen in Bezug auf Planet zum Gegenstand hat und dass das Gericht weder mit der Begründetheit noch mit der Rechtmäßigkeit der Änderung der Vertragsverhältnisse im Anschluss an die streitigen Handlungen befasst worden ist. |
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72 |
Daher kann die Kommission mit ihrer Rüge einer Vermengung der Rechtsbehelfe keinen Erfolg haben, und der fünfte Rechtsmittelgrund ist als unbegründet anzusehen. |
Zum sechsten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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73 |
Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund – Verstoß gegen die Vertragsfreiheit und den Grundsatz der Einigung – wirft die Kommission dem Gericht vor, in Randnr. 51 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt zu haben, dass das Fehlen der Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle des zugrunde gelegten Sachverhalts mit einer Union des Rechts nicht vereinbar sei, obwohl es sich im vorliegenden Fall nicht um eine einseitige Entscheidung mit negativen Auswirkungen für die Betroffenen handele, sondern um ein Vertragsverhältnis, an dem sich die Kommission und Planet unter Ausübung ihrer Vertragsfreiheit beteiligt hätten. |
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74 |
Planet macht geltend, die Kommission bringe die Vertragsverhältnisse und den Gegenstand der Nichtigkeitsklage durcheinander. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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75 |
Insoweit ist auf die Ausführungen des Gerichts in den Randnrn. 49 und 51 des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen, wonach aus der E-Mail vom 4. Juni 2009 hervorgehe, dass sich die Situation von Planet innerhalb des Konsortiums, zu dem sie gehört habe, nach der W1-Warnmeldung im FWS geändert habe und dass infolgedessen der Verhandlungsspielraum von Planet durch die streitigen Handlungen beeinträchtigt worden sei. |
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76 |
Soweit die Kommission dem Gericht vorwirft, es habe nicht den Standpunkt übernommen, dass die Parteien lediglich ihre Vertragsfreiheit ausgeübt hätten, genügt die Feststellung, dass sie mit diesem Rechtsmittelgrund Feststellungen tatsächlicher Art in Frage stellt, die allein in die Zuständigkeit des Gerichts fallen. |
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77 |
Nach alledem ist der sechste Rechtsmittelgrund aus den bereits in den Randnrn. 57 und 58 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen als unzulässig zurückzuweisen. |
Zum siebten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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78 |
Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund – falsche und unbegründete Einstufung der Warnmeldungen als Entscheidungen – rügt die Kommission zunächst, die Formulierung von Randnr. 51 des angefochtenen Beschlusses zeige, dass Planet nicht durch die W1-Warnmeldung, sondern durch die Untersuchung des OLAF, die den Grund für die Warnmeldung darstelle, beeinträchtigt werde. Diese sei lediglich eine interne Maßnahme, zu deren Erlass sie aufgrund ihrer Organisationsautonomie befugt sei, die keine Rechtswirkungen erzeuge und die sich auf den internen Bereich der Kommission beschränke. |
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79 |
Sodann sei die Argumentation des Gerichts in Randnr. 53 des angefochtenen Beschlusses insofern fehlerhaft, als die Warnmeldung nicht den Abschluss eines besonderen Verfahrens darstelle. |
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80 |
Schließlich habe das Gericht seine Ausführungen in Randnr. 52 des angefochtenen Beschlusses, dass der Beschluss 2008/969 für die betroffenen Personen kein Recht auf Information vorsehe, nicht begründet, da es erneut verallgemeinere, indem es alle Warnmeldungen aufführe, ohne auf die im Fall einer W5-Warnmeldung vorgesehene Anhörung hinzuweisen. |
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81 |
Planet entgegnet, mit dem siebten Rechtsmittelgrund würden lediglich Argumente wiederholt, die die Kommission im ersten Rechtszug vorgetragen habe, so dass er für unzulässig zu erklären sei. Jedenfalls werde durch die Argumentation der Kommission der Inhalt von Randnr. 52 des angefochtenen Beschlusses verfälscht. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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82 |
Mit der ersten Rüge des siebten Rechtsmittelgrundes wiederholt die Kommission in Wirklichkeit lediglich die von ihr bereits vor dem Gericht vorgetragene Argumentation, ohne dabei zu der vom Gericht insoweit gegebenen Begründung Stellung zu nehmen. |
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83 |
Das Gericht hat nämlich in Randnr. 26 des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben, dass die Kommission, obwohl sich die förmlichen Anträge von Planet auf die Ersuchen des OLAF um ihre Eintragung in das FWS bezogen hätten, von der unzutreffenden Prämisse ausgegangen sei, dass lediglich die Entscheidungen über die Eingabe der W1a-Warnmeldung und der W1b-Warnmeldung angefochten würden und den Streitgegenstand darstellten. |
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84 |
Das Gericht hat in Randnr. 25 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass aus der Perspektive eines in dem System eingetragenen Rechtssubjekts das Ersuchen um Eingabe einer Warnmeldung und die tatsächliche Warnmeldung eine als Einheit zu wertende Gesamtheit von Maßnahmen seien. In Randnr. 27 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht daraus gefolgert, dass die Klage von Planet, die sich formal gegen die Entscheidungen des OLAF richte, auch, soweit erforderlich, als gegen die streitigen Handlungen gerichtet anzusehen sei. |
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85 |
Da jedoch die Kommission zum einen nicht die in den Randnrn. 25 bis 27 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Argumentation des Gerichts in Bezug auf den Streitgegenstand in Frage gestellt hat und es ihr zum anderen im Rahmen der vorangegangenen Rechtsmittelgründe nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es entschieden hat, dass die streitigen Handlungen die Interessen von Planet durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung berühren könnten, ist die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen. |
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86 |
Zur zweiten Rüge des siebten Rechtsmittelgrundes genügt der Hinweis, dass sie auf einem falschen Verständnis der Randnr. 52 des angefochtenen Beschlusses beruht und daher zurückzuweisen ist. Diese Randnummer nimmt nämlich ausdrücklich auf die Warnmeldungen W1 bis W4 und W5b Bezug und betrifft somit nicht die Warnmeldung W5a, für die Art. 8 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2008/969 speziell ein Anhörungsrecht vorsieht. |
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87 |
Zur dritten Rüge dieses Rechtsmittelgrundes, mit der Randnr. 53 des angefochtenen Beschlusses beanstandet wird, ist festzustellen, dass nach Ansicht des Gerichts die streitigen Handlungen nicht nur deshalb nicht als unanfechtbare Zwischen- und Vorbereitungshandlungen angesehen werden können, weil es in den Randnrn. 44 bis 48 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass diese Handlungen die rechtlichen Merkmale anfechtbarer Handlungen aufwiesen, sondern auch deshalb, weil sie ein besonderes Verfahren abschlossen. |
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88 |
Wie sich jedoch aus dem Wortlaut von Randnr. 53 des angefochtenen Beschlusses eindeutig ergibt, wollte das Gericht lediglich das Ergebnis wiederholen, zu dem es bereits am Ende der in den Randnrn. 44 bis 48 des Beschlusses enthaltenen Argumentation gelangt war, wobei es allerdings hinzugefügt hat, dass die streitigen Handlungen den Abschluss des Verfahrens der Eintragung eines Rechtssubjekts in das FWS darstellten. |
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89 |
Da es der Kommission nicht gelungen ist, die letztgenannte Schlussfolgerung in Frage zu stellen, ist die gegen Randnr. 53 des angefochtenen Beschlusses gerichtete Rüge als ins Leere gehend zurückzuweisen. |
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90 |
Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich Rügen, die gegen nichttragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere (Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 148). |
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91 |
Nach alledem ist der siebte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum achten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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92 |
Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund – Unterordnung der Zulässigkeit der Klage unter deren Begründetheit – wirft die Kommission dem Gericht vor, es habe die W1-Warnmeldung aufgrund seiner Zweifel an der Zuständigkeit der Kommission für den Erlass des Beschlusses 2008/969 parteiisch beurteilt. |
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93 |
Nach Auffassung von Planet geht dieser Rechtsmittelgrund ins Leere, da er gegen einen Grund gerichtet sei, der für das Ergebnis, zu dem der Tenor führe, nicht tragend sei. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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94 |
Wie aus Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, ist die Nichtigkeitsklage nach ständiger Rechtsprechung gegen alle Handlungen der Organe – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form – gegeben, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren können (vgl. u. a. Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, Slg. 2008, I-5829, Randnr. 29, sowie vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, Slg. 2010, I-669, Randnr. 51). |
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95 |
Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage ist daher anhand objektiver Kriterien, die auf das Wesen der angefochtenen Handlungen abstellen, zu beurteilen. |
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96 |
Die Kommission hat jedoch nicht nachgewiesen, inwiefern das Gericht die in Randnr. 94 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung nicht richtig angewandt haben soll. |
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97 |
Denn auch wenn es das Gericht für erforderlich gehalten hat, in den Randnrn. 40 bis 42 des angefochtenen Beschlusses auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Kommission einzugehen, und hinzugefügt hat, dass „schon aus diesem Grund“ der Inhalt der streitigen Handlungen zu prüfen sei, war dieser Inhalt der streitigen Handlungen gleichwohl im Hinblick auf die Beurteilung der Begründetheit der Unzulässigkeitseinrede der Kommission ohnehin zu prüfen. |
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98 |
Der von der Kommission gegen Randnr. 41 des angefochtenen Beschlusses erhobenen Rüge, mit der sie dem Gericht vorwirft, die streitigen Handlungen parteiisch beurteilt zu haben, kann daher nicht gefolgt werden. |
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99 |
Nach alledem ist der achte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
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100 |
Da keiner der acht von der Kommission zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgetragenen Gründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. |
Kosten
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101 |
Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 und 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag von Planet die Kosten aufzuerlegen. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.