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Document 61974CJ0071

Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1975.
Nederlandse Vereniging voor de fruit- en groentenimporthandel, Nederlandse Bond van grossiers in zuidvruchten en ander geimporteerd fruit "Frubo" gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Vereniging de Fruitunie.
Rechtssache 71-74.

Sammlung der Rechtsprechung 1975 -00563

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1975:61

61974J0071

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. MAI 1975. - NEDERLANDSE VERENIGING VOOR FRUIT EN GROENTENIMPORTHANDEL EN NEDERLANDSE BOND VAN GROSSIERS IN ZUIDVRUCHTEN EN ANDER GEIMPORTEERD FRUIT " FRUBO " GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND VERENIGING DE FRUITUNIE. - RECHTSSACHE 71-74.

Sammlung der Rechtsprechung 1975 Seite 00563
Griechische Sonderausgabe Seite 00181
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00205


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1 . WETTBEWERB - KARTELLABSPRACHEN - LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE - VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS - AUSNAHMETATBESTÄNDE - NICHTANWENDUNG DURCH DIE KOMMISSION - ANHÖRUNG DER MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 26 DES RATES - VERPFLICHTUNG - NICHTBESTEHEN

2 . WETTBEWERB - KARTELLABSPRACHEN - VERBOT - BETEILIGTE UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN - VORAUSSETZUNGEN

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 85 ABSATZ 1 )

3 . WETTBEWERB - KARTELLABSPRACHEN - BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN - BESCHRÄNKUNG DER DIREKTEINFUHR IN EINEN MITGLIEDSTAAT - VERBOT

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 85 ABSATZ 1 )

Leitsätze


1 . WÜRDE VON DER KOMMISSION VERLANGT, DIE MITGLIEDSTAATEN AUCH DANN ANZUHÖREN, WENN SIE KEINEN ZWEIFEL DARAN HEGT, DASS IM FALLE VON KARTELLABSPRACHEN IM HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN DIE IN DER VERORDNUNG NR . 26 VORGESEHENEN AUSNAHMETATBESTÄNDE NICHT VORLIEGEN, SO WÜRDE SIE ZU ÜBERTRIEBENEM FORMALISMUS VERPFLICHTET UND DIE ERMITTLUNG IN DEN BETREFFENDEN VERFAHREN UNNÜTZ VERZÖGERT .

2 . ARTIKEL 85 ABSATZ 1 GILT AUCH FÜR VEREINIGUNGEN, SOWEIT DEREN EIGENE TÄTIGKEIT ODER DIE DER IN IHNEN ZUSAMMENGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN AUF DIE FOLGEN ABZIELT, DIE ER UNTERBINDEN WILL .

3 . EINE KLAUSEL, DURCH DIE DIE FREIHEIT DER VERTRAGSPARTNER BESCHRÄNKT WIRD, DIREKT IN EINEN MITGLIEDSTAAT ZU IMPORTIEREN, IST GEEIGNET, DIE NATÜRLICHEN HANDELSSTRÖME IN ANDERE RICHTUNGEN ZU LENKEN UND SO DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSLÄNDERN ZU BEEINTRÄCHTIGEN .

Entscheidungsgründe


1 DIE NEDERLANDSE VERENIGING VOOR DE FRUIT - EN GRÖNTENIMPORTHANDEL UND DER NEDERLANDSE BOND VAN GROSSIERS IN ZUIDVRUCHTEN EN ANDER GEIMPORTEERD FRUIT " FRUBO " BEGEHREN MIT IHRER AM 23 . SEPTEMBER 1974 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGENEN KLAGE, DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 25 . JULI 1974 AUFZUHEBEN, IN DER IHNEN VORGEWORFEN WIRD, GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN ZU HABEN .

2/4 DIE KLAEGERINNEN VEREINBARTEN 1952 DIE SCHAFFUNG EINES VERSTEIGERUNGSSYSTEMS BEI DER EINFUHR VON FRISCHEN AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTEN ZITRUSFRÜCHTEN SOWIE VON ÄPFELN UND BIRNEN AUSSEREUROPÄISCHEN URSPRUNGS NACH DEN NIEDERLANDEN; DIE VEREINBARUNG, DIE ZWISCHENZEITLICH MEHRMALS GERINGFÜGIG GEÄNDERT WURDE, WAR AM 8 . FEBRUAR 1968 GEGENSTAND EINER VON EINEM NIEDERLÄNDISCHEN GROSSHÄNDLER NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR . 17 ZUR DURCHFÜHRUNG DER ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG ERHOBENEN BESCHWERDE . ARTIKEL 9 DER BESAGTEN VEREINBARUNG, UM DEN ALLEIN ES VORLIEGEND GEHT, VERPFLICHTET DIE GROSSHÄNDLER, DIE UMSTRITTENEN ERZEUGNISSE ÜBER EINE EINFUHRAUKTION ZU ERWERBEN, ES SEI DENN, DIE FRÜCHTE WERDEN BEI EINEM IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DER EWG ANSÄSSIGEN IMPORTGROSSHÄNDLER GEKAUFT, VON DEM SIE VERSANDT, ENTLADEN UND VERZOLLT WORDEN SIND; DAS ERFORDERNIS DER ENTLADUNG WURDE INDES AUSWEISLICH DES DER KOMMISSION AM 24 . JUNI 1974 VON DEN KLAEGERINNEN UNTERBREITETEN ÄNDERUNGSVORSCHLAGES INZWISCHEN FALLENGELASSEN . TROTZ DER VORGESEHENEN AUSNAHME UND DER VORGESCHLAGENEN ÄNDERUNG WIRD DIE UMSTRITTENE KLAUSEL IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ALS VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 85 GEWERTET .

ZUR ERSTEN FORMRÜGE

5/6 DIE KLAEGERINNEN MACHEN GELTEND, DIE BEKLAGTE HABE BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ANWENDBARKEIT DER VERORDNUNG NR . 26 DES RATES VOM 4 . APRIL 1962 ZUR ANWENDUNG BESTIMMTER WETTBEWERBSREGELN AUF DIE PRODUKTION LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UND DEN HANDEL MIT DIESEN ERZEUGNISSEN NICHT DAS DORT VORGESEHENE VERFAHREN BEACHTET . DIE BEKLAGTE MEINT, WENN SIE GELEGENTLICH EINER ENTSCHEIDUNG, BEI DER ES UM DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 AUF LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE GEHE, GEMÄSS DER VERORDNUNG NR . 17 VERFAHRE UND FESTSTELLE, DASS DIE VEREINBARUNG, FÜR DIE EINE FREISTELLUNG BEANTRAGT WERDE, NICHT UNTER DIE VERORDNUNG NR . 26 FALLE, DANN WÜRDEN DADURCH DIE RECHTE DER KLAEGERINNEN NICHT BEEINTRÄCHTIGT .

7/10 ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 26 BESTIMMT IN AUSFÜHRUNG DES ARTIKELS 42 EWG-VERTRAG, DASS DIE VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 85 AUF DIE PRODUKTION UND DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN ANWENDUNG FINDEN . IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 26 INDES HEISST ES : " ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES GILT NICHT FÜR DIE IN ARTIKEL 1 GENANNTEN VEREINBARUNGEN, BESCHLÜSSE UND VERHALTENSWEISEN, DIE WESENTLICHER BESTANDTEIL EINER EINZELSTAATLICHEN MARKTORDNUNG SIND ODER ZUR VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DES ARTIKELS 39 DES VERTRAGES NOTWENDIG SIND ". ARTIKEL 2 ABSATZ 2 LAUTET : " VORBEHALTLICH DER NACHPRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF IST DIE KOMMISSION AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG, NACH ANHÖRUNG DER MITGLIEDSTAATEN UND DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN ODER UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN SOWIE JEDER ANDEREN NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSON, DEREN ANHÖRUNG SIE FÜR ERFORDERLICH HÄLT, DURCH ENTSCHEIDUNG, DIE VERÖFFENTLICHT WIRD, FESTZUSTELLEN, WELCHE BESCHLÜSSE, VEREINBARUNGEN UND VERHALTENSWEISEN DIE VORAUSSETZUNGEN DES ABSATZES 1 ERFÜLLEN ". ABSATZ 3 DESSELBEN ARTIKELS BESTIMMT : " DIE KOMMISSION TRIFFT DIESE FESTSTELLUNG ENTWEDER VON AMTS WEGEN ODER AUF ANTRAG EINER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE EINES MITGLIEDSTAATES, EINES BETEILIGTEN UNTERNEHMENS ODER EINER BETEILIGTEN UNTERNEHMENSVEREINIGUNG ".

11 WÜRDE VON DER KOMMISSION VERLANGT, DIE MITGLIEDSTAATEN AUCH DANN ANZUHÖREN, WENN SIE KEINEN ZWEIFEL DARAN HEGT, DASS DIE IN DER VERORDNUNG NR . 26 VORGESEHENEN AUSNAHMETATBESTÄNDE NICHT VORLIEGEN, SO WÜRDE SIE ZU ÜBERTRIEBENEM FORMALISMUS VERPFLICHTET UND DIE ERMITTLUNG IN DEN BETREFFENDEN VERFAHREN UNNÜTZ VERZÖGERT .

ZUR ZWEITEN FORMRÜGE

12 DIE KLAEGERINNEN WERFEN DER KOMMISSION ZUM EINEN VOR, IHRE ERSTE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE VOM 12 . NOVEMBER 1969 NICHT IHNEN SELBST, SONDERN NUR IHREN MITGLIEDERN ÜBERSANDT ZU HABEN, UND ZUM ANDEREN, NACH DER ZWEITEN MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE VOM 19 . NOVEMBER 1973 DAS VERFAHREN AUF DER GRUNDLAGE DES AM 21 . FEBRUAR 1974 NEUGEFASSTEN ARTIKELS 9 DER VEREINBARUNG BETRIEBEN ZU HABEN .

13/14 DIE KLAEGERINNEN KÖNNEN NICHT ERNSTHAFT BEHAUPTEN, VON DEN IHNEN ANGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN NICHT UNTERRICHTET WORDEN ZU SEIN, DENN DER GEGENSTAND DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE BILDETE GERADE DIE ZWISCHEN DEN BEIDEN VEREINIGUNGEN GESCHLOSSENE VEREINBARUNG . IM ÜBRIGEN MACHTE DIE ART DER ÄNDERUNG VOM 21 . FEBRUAR 1974 KEINE NEUE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE ERFORDERLICH .

ZUR DRITTEN FORMRÜGE

15/16 DIE KLAEGERINNEN MACHEN GELTEND, DIE KOMMISSION HABE BEI IHREN ERHEBUNGEN FÜR DIE FESTSETZUNG DER REFERENZPREISE BEI OBST UND GEMÜSE SEIT 1961 AUF DIE NIEDERLÄNDISCHEN AUKTIONEN ZURÜCKGEGRIFFEN . SIE KÖNNE DAHER GEGEN DIESE VEREINBARUNG KEINE EINWÄNDE ERHEBEN, OHNE MIT DEN GRUNDSÄTZEN EINER GEORDNETEN VERWALTUNG IN WIDERSPRUCH ZU GERATEN UND OHNE IHR ERMESSEN ZU MISSBRAUCHEN .

17 DIE KOMMISSION DURFTE DIE PREISMELDUNGEN VON DEN ROTTERDAMER AUKTIONEN ALS STATISTISCHES MATERIAL BEI DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK VERWERTEN, OHNE DASS DIES ALS BILLIGUNG DER BEDINGUNGEN AUFZUFASSEN WAR, DENEN DIE TÄTIGKEIT DER AN DEN AUKTIONEN BETEILIGTEN GROSSHÄNDLER DER VEREINBARUNG ZUFOLGE UNTERLAG .

ZUR VIERTEN FORMRÜGE

18 DIE KLAEGERINNEN BEANSTANDEN, DIE BEKLAGTE HABE SICH NICHT AN DIE VOM LEITER DER DIREKTION " KARTELLE, MISSBRAUCH MARKTBEHERRSCHENDER STELLUNGEN " IN SEINEM SCHREIBEN VOM 21 . DEZEMBER 1971 GEGEBENEN ZUSICHERUNGEN ÜBER DIE VEREINBARKEIT EINER GEÄNDERTEN FASSUNG DER VEREINBARUNG MIT DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 85 ABSATZ 3 GEHALTEN .

19/20 IN DIESEM SCHREIBEN ÄUSSERTE DER GENERALDIREKTOR FÜR WETTBEWERB, AUF DIE ERKLÄRUNG DER KLAEGERINNEN, IN GEWISSEN PUNKTEN ZUR ABÄNDERUNG DER VEREINBARUNG BEREIT ZU SEIN, DIE AUFFASSUNG, DIE IN DIESEM SINNE GEÄNDERTE VEREINBARUNG KÖNNE TROTZ DER FORTBESTEHENDEN WETTBEWERBSEINSCHRÄNKUNG EINE FREISTELLUNGSERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 RECHTFERTIGEN . DIE MIT DIESEN WORTEN ZUM AUSDRUCK GEBRACHTE MEINUNG ERWECKTE NICHT DEN EINDRUCK EINER VERBINDLICHEN ERKLÄRUNG DER KOMMISSION, ZUMAL DER UNTERZEICHNER NICHT ERMÄCHTIGT WAR, DERARTIGE VERBINDLICHE ERKLÄRUNGEN ABZUGEBEN .

21 NACH ALLEDEM SIND DIE FORMRÜGEN ZU VERWERFEN .

ZUR ERSTEN SACHRÜGE

22/24 DIE KLAEGERINNEN MEINEN, SOWEIT DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 26 MIT DER BEGRÜNDUNG VERSAGT WERDE, DIE UMSTRITTENE VEREINBARUNG SEI ZUR VERWIRKLICHUNG DER IN ARTIKEL 39 DES VERTRAGES GENANNTEN ZIELE NICHT NOTWENDIG, VERSTOSSE DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SOWOHL GEGEN DEN GENANNTEN ARTIKEL 2 ALS AUCH GEGEN DIE ARTIKEL 39, 40 UND 85 DES VERTRAGES . DIE IN ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE C ERWÄHNTE STABILISIERUNG DER MÄRKTE BEZWECKE NICHT NUR DIE ANPASSUNG DES ANGEBOTS AN DIE NACHFRAGE, UM DEN ABSATZ DER GEMEINSCHAFTSERZEUGUNG ZU GEWÄHRLEISTEN, SONDERN HABE, EBENSO WIE DIE BUCHSTABEN D UND E, AUCH EINEN BEZUG ZUM HANDEL MIT IMPORTERZEUGNISSEN AUS DRITTLÄNDERN . DIE GÜNSTIGE WIRKUNG DER VEREINBARUNG BESTEHE GERADE DARIN, DAS ANGEBOT UND DIE NACHFRAGE NACH AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN FRÜCHTEN BEI DEN ROTTERDAMER IMPORTAUKTIONEN ZUSAMMENZUFASSEN, WODURCH DER MARKT STABILISIERT, DIE VERSORGUNG SICHERGESTELLT UND FÜR DIE BELIEFERUNG DER VERBRAUCHER ZU ANGEMESSENEN PREISEN SORGE GETRAGEN WERDE .

25/26 DIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 26 VORGESEHENE AUSNAHME GILT JEDOCH NUR FÜR VEREINBARUNGEN, DIE " ZUR VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DES ARTIKELS 39 DES VERTRAGES NOTWENDIG SIND ". DIE KLAEGERINNEN HABEN NICHT DARGETAN, INWIEWEIT IHRE FÜR ERZEUGNISSE AUS DRITTLÄNDERN GELTENDE VEREINBARUNG NOTWENDIG IST, UM DIE BEIDEN HAUPTZIELE DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ZU VERWIRKLICHEN, NÄMLICH " DIE PRODUKTIVITÄT DER LANDWIRTSCHAFT ... ZU STEIGERN " UND " DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEÖLKERUNG ... EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN ".

27 FOLGLICH DURFTE DIE KOMMISSION ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 26 ZU RECHT FÜR UNANWENDBAR ERKLÄREN .

ZUR ZWEITEN SACHRÜGE

28/29 DIE KLAEGERINNEN MEINEN, BEI DER VON IHNEN GESCHLOSSENEN VEREINBARUNG HANDLE ES SICH ENTGEGEN DER IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG GETROFFENEN FESTSTELLUNG NICHT UM EINE VEREINBARUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN IM SINNE DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 . SIE SIND DER ANSICHT, EINE VEREINBARUNG ZWISCHEN VEREINIGUNGEN LASSE SICH NUR DANN UNTER DIESE VORSCHRIFT SUBSUMIEREN, WENN SIE FÜR DIE MITGLIEDSUNTERNEHMEN UNMITTELBAR BINDENDE VERPFLICHTUNGEN BEGRÜNDE; DIES ABER TREFFE VORLIEGEND NICHT ZU, DENN LEDIGLICH DIE VEREINIGUNGEN KÖNNTEN DIE IHNEN ANGESCHLOSSENEN MITGLIEDER ZWINGEN, DIE IHNEN DURCH DIE VEREINBARUNG AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN ZU ERFÜLLEN .

30/31 ARTIKEL 85 ABSATZ 1 GILT AUCH FÜR VEREINIGUNGEN, SOWEIT DEREN EIGENE TÄTIGKEIT ODER DIE DER IN IHNEN ZUSAMMENGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN AUF DIE FOLGEN ABZIELT, DIE ER UNTERBINDEN WILL . EINE ANDERE AUSLEGUNG WÜRDE ARTIKEL 85 ABSATZ 1 JEGLICHER WIRKSAMKEIT BERAUBEN .

32 SOMIT UNTERLIEGEN DIE KLAEGERINNEN ALS UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 85 .

ZUR DRITTEN UND VIERTEN SACHRÜGE

33/35 DIE KLAEGERINNEN MEINEN, IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WERDE ZU UNRECHT DIE ANSICHT VERTRETEN, ARTIKEL 9 DER VEREINBARUNG BEZWECKE UND BEWIRKE EINE EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES UND BEEINTRÄCHTIGE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN . DIE DER VEREINIGUNG ANGEHÖRENDEN GROSSHÄNDLER KÖNNTEN AUSSERHALB DER AUKTIONEN ZITRUSFRÜCHTE IN DIE NIEDERLANDE EINFÜHREN, DIE VON DRITTEN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUF DEN MARKT GEBRACHT UND DORT, FALLS SIE AUS DRITTLÄNDERN STAMMTEN, VERZOLLT WORDEN SEIEN . DIE ROTTERDAMER AUKTIONEN SEIEN DEN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ANSÄSSIGEN IMPORTEUREN ZUGÄNGLICH .

36 SOWOHL DIE BEKLAGTE ALS AUCH DIE STREITHELFERIN " FRUITUNIE ", EINE VEREINIGUNG VON GROSSHÄNDLERN, AUS DEREN KREIS NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR . 17 BESCHWERDE GEFÜHRT WERDE, HABEN ZAHLREICHE BEISPIELE GENANNT, DIE BELEGEN, DASS DIE NIEDERLÄNDISCHEN GROSSHÄNDLER DARAN GEHINDERT WERDEN, SELBER ALS IMPORTEURE AUFZUTRETEN, UND DASS DIE IN ANDEREN MITGLIEDSLÄNDERN DER GEMEINSCHAFT NIEDERGELASSENEN IMPORTEURE EINEN NIEDERLÄNDISCHEN GROSSHÄNDLER, DER DEN BESTIMMUNGEN DER VEREINBARUNG UNTERLIEGT, NUR ÜBER DIE AUKTIONEN MIT OBST UND GEMÜSE BELIEFERN KÖNNEN, WODURCH INSBESONDERE DIE IMPORTEURE BENACHTEILIGT WERDEN, DIE IN DEN AN DIE NIEDERLANDE ANGRENZENDEN GEBIETEN ANSÄSSIG SIND .

37/38 DIE VEREINBARUNG UNTERSAGT ALLEN NIEDERLÄNDISCHEN GROSSHÄNDLERN, AUSSERHALB DER IMPORTAUKTIONEN ZITRUSFRÜCHTE ZU ERWERBEN, DIE NICHT BEREITS VON DRITTEN IN EIN ANDERES MITGLIEDSLAND DER GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT UND DORT VERZOLLT WORDEN SIND . DIESE KLAUSEL BESCHRÄNKT DIE FREIHEIT DER MITGLIEDER, DIREKT IN DIE NIEDERLANDE ZU IMPORTIEREN, UND IST DAHER GEEIGNET, DIE NATÜRLICHEN HANDELSSTRÖME IN ANDERE RICHTUNGEN ZU LENKEN UND SO DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSLÄNDERN ZU BEEINTRÄCHTIGEN .

39 DEMNACH SIND SÄMTLICHE SACHRÜGEN ZU VERWERFEN .

ZUR ERSTEN HILFSWEISE GELTEND GEMACHTEN SACHRÜGE

40/41 DIE KLAEGERINNEN MEINEN, DIE IN DER ENTSCHEIDUNG GEÄUSSERTE ANSICHT, DIE VERPFLICHTUNG, AUF DEN AUKTIONEN ZU VERKAUFEN, SEI NICHT UNERLÄSSLICH, UM DURCH EINE VERRINGERUNG DER FRACHT - UND VERTRIEBSKOSTEN UND DURCH GÜNSTIGERE IMPORTPREISE AUS DER VEREINBARUNG VORTEILE ZU ZIEHEN, VERTRAGE SICH NICHT MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 3 . DENN DIESE VORTEILE SEIEN NUR MIT HILFE DER UMSTRITTENEN VERPFLICHTUNG ERREICHBAR .

42 DEN AUSFÜHRUNGEN DER KLAEGERINNEN LÄSST SICH ALLENFALLS ENTNEHMEN, DASS DIE IN FRAGE STEHENDEN VORTEILE DURCH DIE IN ARTIKEL 9 DER VEREINBARUNG AUFERLEGTE VERPFLICHTUNG IN STÄRKEREM MASSE VERBÜRGT WERDEN, NICHT ABER, DASS DIESE VERPFLICHTUNG UNERLÄSSLICH IST, UM DAS DURCH DIE VEREINBARUNG GESCHAFFENE SYSTEM FUNKTIONSFÄHIG ZU ERHALTEN UND DIE DAMIT MÖGLICHERWEISE VERBUNDENEN VORTEILE ZU GEWÄHRLEISTEN .

43 ANGESICHTS DES BEURTEILUNGSSPIELRAUMS, ÜBER DEN DIE KOMMISSION AUF DIESEM GEBIET VERFÜGT, IST NICHT ERWIESEN, DASS DIE BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG UNZUTREFFEND IST .

ZUR ZWEITEN HILFSWEISE GELTEND GEMACHTEN SACHRÜGE

44/45 DIE KLAEGERINNEN MEINEN, DIE ENTSCHEIDUNG VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 3, DA IN IHR ZU UNRECHT ANGENOMMEN WERDE, DIE VEREINBARUNG ERÖFFNE MÖGLICHKEITEN, FÜR EINEN WESENTLICHEN TEIL DER BETREFFENDEN WAREN DEN WETTBEWERB AUSZUSCHALTEN . DER VEREINBARTE AUKTIONSZWANG BEEINTRÄCHTIGE NICHT DEN UNMITTELBAREN WETTBEWERB AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT, SO DASS BEI EINEM WESENTLICHEN TEIL DER ANGEBOTENEN WAREN VON EINER BEEINTRÄCHTIGUNG KEINE REDE SEIN KÖNNE .

46 DA SICH DIE VORLIEGENDE RÜGE WEITGEHEND MIT DER BEREITS VERWORFENEN DRITTEN UND VIERTEN SACHRÜGE DECKT, BRAUCHT IHR NICHT WEITER NACHGEGANGEN ZU WERDEN .

Kostenentscheidung


47/48 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE KLAEGERINNEN MIT IHREM GESAMTEN VORBRINGEN UNTERLEGEN SIND, HABEN SIE DIE KOSTEN ZU TRAGEN .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .

2 . DIE KLAEGERINNEN TRAGEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .

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