EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52023PC0645

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik

COM/2023/645 final

Brüssel, den 16.10.2023

COM(2023) 645 final

2023/0373(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik

{SEC(2023) 346 final} - {SWD(2023) 330 final} - {SWD(2023) 332 final} - {SWD(2023) 333 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Im Jahr 2018 wurden im Rahmen der EU-Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft 1 die Risiken von Mikroplastik anerkannt und die Kommission plädierte für innovative Lösungen, um die Risiken anzugehen, die von Mikroplastik aus verschiedenen Quellen ausgehen. Im Jahr 2019 erkannte die Gruppe der leitenden wissenschaftlichen Berater der Europäischen Kommission die potenziellen Risiken von Mikroplastik an und rief zu Vorsorgemaßnahmen auf. 2 2020 verpflichtete sich die Kommission im Rahmen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft 2.0 3 als Folgemaßnahme des europäischen Grünen Deals 4 dazu, das Auftreten von Mikroplastik in der Umwelt durch folgende Maßnahmen zu bekämpfen: 

·Reduzierung von bewusst zugesetztem Mikroplastik in Produkten,

·Bekämpfung unbeabsichtigter Freisetzungen von Mikroplastik, indem unter anderem Standardisierungs-, Zertifizierungs- und Regulierungsmaßnahmen sowie Harmonisierungsmethoden für die Messung der Freisetzungen entwickelt werden.

2021 schlug die Kommission in ihrem Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ 5 vor, dass die EU bis 2030 die (bewusste und die unbeabsichtigte) Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt um 30 % reduziert. 

Am 25. September verabschiedete die Europäische Kommission eine Verordnung zur Beschränkung von Mikroplastik, das Produkten bewusst zugesetzt wird. 6  Der vorliegende Vorschlag über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat in die Umwelt und die dazugehörige Folgenabschätzung beruhen auf den Verpflichtungen der Kommission bezüglich unbeabsichtigt freigesetzten Mikroplastiks. 

1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags

Freigesetztes Kunststoffgranulat ist die drittgrößte Quelle allen Mikroplastiks, das unbeabsichtigt in die Umwelt gelangt. Zu den anderen Hauptquellen gehören Farben, Reifen, Textilien, Geotextilien und in geringerem Maße Waschmittelkapseln. Um die Freisetzung von Mikroplastik aus diesen Quellen zu verhindern, sind möglicherweise umfangreiche Substitutionen oder Änderungen der Produkteigenschaften erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Freisetzung von Kunststoffgranulat auf mangelndes Bewusstsein und unsachgemäße Handhabung zurückzuführen und kann daher durch rasche Maßnahmen zur Verhinderung dieser vermeidbaren Umweltverschmutzung eingeschränkt werden. Dies macht Kunststoffgranulat zu einem vorrangigen Kandidaten für politisches Eingreifen.

Kunststoffgranulat, auch als Plastikgranulat oder Kunststoffpellets bezeichnet, ist der für die gesamte Kunststoffproduktion verwendete industrielle Rohstoff. Die derzeitigen Verfahren bei der Handhabung von Granulat führen in allen Stufen der Lieferkette zu Freisetzungen, insbesondere bei der Herstellung (Primärproduktion oder Recycling), der Verarbeitung, dem Transport und anderen Logistik- und Abfallbewirtschaftungsvorgängen. Einmal in die Umwelt gelangt, ist es nahezu unmöglich, das Granulat wieder zu entfernen. Ein erschwerender Umstand ist die große Mobilität des Granulats. Wie alle Arten von Mikroplastik verbreitet sich auch Kunststoffgranulat, das aus Industrieanlagen oder während des Transports entweicht, leicht über die Luft, Oberflächengewässer und Meeresströmungen und kann auch im Boden (einschließlich landwirtschaftlicher Flächen) gefunden werden. 

Bei der Freisetzung von Kunststoffgranulat sind vier Arten nachteiliger Auswirkungen zu beobachten: Auswirkungen auf die Umwelt, Auswirkungen auf das Klima, potenzielle Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Auswirkungen auf die Wirtschaft. Einige dieser Auswirkungen beziehen sich speziell auf Granulate, andere auf Mikroplastik im Allgemeinen. Es ist bekannt, dass Granulat von einer Reihe von im Meer und an der Küste lebenden Tierarten (z. B. Meeresschildkröten, Seevögel und Schalentiere) verzehrt werden. Einmal aufgenommen, kann es körperliche Schäden oder das Verenden bedeuten. Wenn es nicht aus dem Verdauungssystem ausgeschieden werden kann, kann es zu Unterernährung oder Verhungern führen. Wie bei allen Arten von Mikroplastik ist auch das Potenzial von Kunststoffgranulat als Träger toxischer oder pathogener Mikroorganismen ein integraler Bestandteil des Problems. Kunststoffe und Mikroplastik tragen zum Klimawandel bei, da sie eine zusätzliche Quelle für Treibhausgasemissionen und die Belastung von Ökosystemen sowie der biologischen Vielfalt sind. Tatsächlich werden während des gesamten Lebenszyklus von Kunststoffen, von der Herstellung bis zum Abbauprozess, Treibhausgase freigesetzt und Kunststoffe in den Ozeanen können die Fähigkeit der Ozeane beeinträchtigen, Kohlendioxid zu absorbieren und zu binden. Menschen sind Mikroplastik durch die Atemluft und den Nahrungsmittelverzehr ausgesetzt. Mikroplastik, einschließlich Kunststoffgranulat, hat potenziell negative wirtschaftliche Auswirkungen auf lokale Wirtschaftszweige wie den kommerziellen Fischfang und die Landwirtschaft (z. B. durch geringere Fischereierträge aufgrund der Auswirkungen auf marine Lebensräume, Ökosysteme, Wildtiere und Wildpflanzen) sowie den Tourismus und Freizeitaktivitäten (z. B. durch geringere Attraktivität oder Schließung von Stränden und gefährdeten Gebieten wie Nationalparks, Flüssen und Seen).

Jedes Jahr werden in der EU und weltweit große Mengen an Granulat produziert und gehandhabt (in der EU rund 57 Mio. Tonnen im Jahr 2021). Schätzungen zufolge wurden 2019 in der EU zwischen 52 140 Tonnen und 184 290 Tonnen Kunststoffgranulat in die Umwelt freigesetzt. Dies entspricht zwischen 2 100 und 7 300 LKW-Ladungen an Granulat pro Jahr.

Die zur Unterstützung der begleitenden Folgenabschätzung und der anfänglichen Folgenabschätzung gesammelten Daten sowie die öffentliche Konsultation und eine zusätzliche, an KMU gerichtete Konsultation deuten darauf hin, dass die Interessengruppen Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung befürworten. Die Interessenträger verweisen auch auf die freiwillige Tätigkeit des Wirtschaftszweigs in diesem Bereich als eine Handlungsoption, insbesondere auf das Programm „Operation Clean Sweep®“ (OCS).

Dieser Vorschlag hat zum Ziel, die Freisetzung von Granulat in die Umwelt zu verringern, und sollte im Vergleich zum Ausgangswert zu einem Rückgang um 54 % bis 74 % führen, was einer Verringerung der Gesamtmenge an unbeabsichtigt freigesetztem Mikroplastik um 6 % entspricht. Im Einklang mit dem Gesamtziel der Kommission, die Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt um 30 % zu reduzieren, wird er dazu beitragen, die Ökosysteme und die biologische Vielfalt zu erhalten, mögliche gesundheitliche Auswirkungen zu verringern und die lokale Wirtschaft zu fördern. Er hat auch das Potenzial, bessere Informationen über das Ausmaß der Freisetzungen von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Granulatlieferkette zur Verfügung zu stellen. Weniger strenge Anforderungen an KMU sorgen für eine angemessene Minderung potenzieller Auswirkungen auf deren Tätigkeiten.

1.2 Kohärenz mit der bestehenden Politik der EU

Der Vorschlag über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat unterstützt die Ziele des europäischen Grünen Deals und trägt zur Bewältigung der drei großen Krisen – Klimawandel, Umweltverschmutzung und Verlust an biologischer Vielfalt – bei. Er wird auch übergreifende Strategien wie die Kunststoffstrategie, den Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und den Null-Schadstoff-Aktionsplan stärken. Die Umweltverschmutzung durch Mikroplastik ist auf Folgendes zurückzuführen: 

1.in der Umwelt hinterlassene, weggeworfene oder unsachgemäß entsorgte größere Kunststofferzeugnisse sowie kleinere Kunststoffteile in der Umwelt als deren Abbauprodukte, 

2.Mikroplastik, das absichtlich bestimmten Produkten wie Kosmetika zugesetzt wird und schließlich in die Umwelt gelangt, und  

3.unbeabsichtigt freigesetztes Mikroplastik, hauptsächlich durch Abrieb während des Gebrauchs oder durch unsachgemäße Handhabung.  

Die Union hat in Bezug auf „Makrokunststoffe“ bereits eine Reihe von Regulierungsmaßnahmen ergriffen, um die Verschmutzung durch in die Umwelt gelangende, größere Kunststofferzeugnisse zu bekämpfen, darunter die Richtlinie über Einwegkunststoffe 7 , die Abfallrahmenrichtlinie 8 , die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle 9 und die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 10 . Diese Maßnahmen tragen dazu bei, das Aufkommen von Kunststoffabfällen zu reduzieren, ihre Sammlung und ihr Recycling zu verbessern und Anreize für die Verwendung von Rezyklatanteilen in neuen Produkten zu schaffen und so die Menge an Kunststoffabfällen in der Umwelt zu verringern.

Die Kommission hat neben Kunststoffgranulat mehrere andere Hauptquellen für „unabsichtlich freigesetztes Mikroplastik“ untersucht, darunter Farben, Reifen, synthetische Textilien, Geotextilien und in geringerem Maße Waschmittelkapseln. Maßnahmen zur Bekämpfung der Freisetzung von Mikroplastik aus Reifen wurden bereits in den Vorschlag für eine Euro-7-Verordnung aufgenommen. Die vorläufige Analyse der übrigen Quellen brachte Unsicherheiten und Datenlücken zutage und führte zu der Schlussfolgerung, dass andere politische Instrumente möglicherweise besser geeignet sind, die aus diesen Quellen entstehenden Probleme zu lösen. Um die am besten geeigneten Maßnahmen festzulegen, sind weitere Informationen und zusätzliche Analysen erforderlich. Für diese Quellen können – sofern angemessen und erforderlich – jeweils eigene Folgenabschätzungen ausgearbeitet werden, um mögliche Vorschläge zur Bekämpfung der durch sie verursachten Emission von Mikroplastik zu unterstützen.

Die Industrieemissionsrichtlinie 11 ist der Rechtsrahmen zur Regulierung und Steuerung der Industrieemissionen aus großen Industrieanlagen. Die Freisetzung von Kunststoffgranulat wird in den bestehenden Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken nicht eigens berücksichtigt. Die Vorschriften dieser Verordnung sollten unbeschadet der Anwendung der Industrieemissionsrichtlinie gelten. 

Der Vorschlag über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat in die Umwelt ergänzt die Bestimmungen zu Kunststoffgranulat der REACH-Beschränkung für absichtlich zugesetztes Mikroplastik. Diese Beschränkung betrifft Kunststoffgranulat als vermeidbare Quelle für die Freisetzung und es werden den Wirtschaftsteilnehmern zwei Verpflichtungen auferlegt: 1) die Verpflichtung, Informationen über die Verwendung und Entsorgung von Kunststoffgranulat bereitzustellen, z. B. durch Etikettierung, und 2) die Verpflichtung zur Berichterstattung über die geschätzten jährlich freigesetzten Mengen. Zwar werden mehr Informationen über die Verwendung und Freisetzung von Kunststoffgranulat bereitgestellt, doch sind diese Verpflichtungen nicht weiter präzisiert und es wurde keine Methode für die Schätzung der Freisetzungsmengen eingeführt. Die in diesem neuen Vorschlag enthaltenen umfassenden Verpflichtungen und standardisierten Methoden werden dazu beitragen, die Freisetzung von Kunststoffgranulat an der Quelle zu verhindern und die erhobenen Daten über geschätzte Freisetzungen zu verbessern.

Der Vorschlag steht im Einklang mit der nicht verbindlichen Empfehlung des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR) zu Kunststoffgranulat, mit der Vermeidungsstandards und Zertifizierungssysteme für die gesamte Kunststofflieferkette gefördert werden. 12 Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) befasst sich mit der Beförderung von Kunststoffgranulat in Frachtcontainern auf dem Seeweg und bewertet sowohl freiwillige als auch verbindliche Maßnahmen, die Kunststoffgranulat handhabende Wirtschaftsteilnehmer strengeren Anforderungen unterwerfen würden.

Der Vorschlag zielt darauf ab, den Weg für Bestimmungen über Mikroplastik im Rahmen der laufenden Verhandlungen über einen Globalen Vertrag über die Umweltverschmutzung durch Kunststoffe zu ebnen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten „betonen, dass das künftige Instrument Maßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Freisetzung von Mikroplastik umfassen muss. Dazu könnten beispielsweise Maßnahmen gehören, mit denen das Risiko der Freisetzung von Kunststoffgranulat bei Produktion, Handhabung und Transport minimiert wird“. 13  

Der Vorschlag trägt zur Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bei, die sich an den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDG) orientiert, insbesondere von: Ziel 12 „Nachhaltige/r Konsum- und Produktion“, Ziel 14 „Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“ und Ziel 15 „Leben an Land“ zusammen mit den Zielen 3 „Gesundheit und Wohlergehen“, 9 „Industrie, Innovation und Infrastruktur“ und 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“. 

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

2.1Rechtsgrundlage

Diese Initiative stützt sich auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da sie das Umweltschutzniveau in der gesamten EU erhöhen wird. Dies wird zwar auch zu einer weiteren Harmonisierung der Handhabung von Kunststoffgranulat führen und so eine Fragmentierung des Marktes aufgrund unterschiedlicher nationaler Ansätze in den einzelnen Mitgliedstaaten verhindern, doch ist die Dimension des Umweltschutzes vorrangig. 

2.2Subsidiarität

Für die Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus sind gemeinsame Anforderungen an die Handhabung von Kunststoffgranulat in der Union von wesentlicher Bedeutung. Wie alle Arten von Mikroplastik kann Kunststoffgranulat leicht von einem geografischen Ort an einen anderen transportiert werden und lässt sich in der gesamten Umwelt – auch an den entlegensten Orten – finden. Während die Freisetzung von Kunststoffgranulat in der Regel zunächst konzentriert in einem bestimmten geografischen Bereich erfolgt (Petrochemie- oder Polymerindustrieanlagen, Logistikplattformen wie Häfen usw.), ist das Granulat besonders mobil und verbreitet sich anschließend über Oberflächengewässer, Meeresströmungen und auch über die Luft. Der grenzüberschreitende Charakter des Problems ist der wichtigste Grund, auf EU-Ebene zu handeln. Würden die Mitgliedstaaten einzeln handeln, wäre die Maßnahme weniger kosteneffizient, und das Umweltschutzniveau wäre weiterhin nicht optimal. Außerdem besteht die Gefahr, dass unterschiedliche, konkurrierende Rechtsvorschriften eingeführt würden.  

2.3Verhältnismäßigkeit

Die Anforderungen des Vorschlags gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um Wirtschaftsteilnehmern, die Anlagen betreiben, in denen Kunststoffgranulat in Mengen von mehr als 5 Tonnen pro Jahr gehandhabt wird, sowie in der EU und in Drittländern ansässigen Frachtführern eine sicherere und verantwortungsbewusstere Handhabung von Kunststoffgranulat zu ermöglichen. Sie basieren auf den bestehenden bewährten Handhabungsverfahren, insbesondere dem Programm „Operation Clean Sweep®“ (OCS) und der unverbindlichen Empfehlung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR). Die Verhältnismäßigkeit der Anforderungen wird als Ergebnis einer eingehenden Konsultation der Interessenträger gegebenenfalls durch die Einführung weniger strenger Anforderungen für KMU sichergestellt. Die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den Wirtschaftszweig zuständigen einzelstaatlichen Behörden werden durch die Arbeit von Zertifizierungsstellen unterstützt, die mit der Zertifizierung beauftragt werden. Dieses System wird ein hohes Maß an Rechtssicherheit bieten und die Durchsetzungsmaßnahmen erleichtern.

2.4    Wahl des Instruments

Bei dem Vorschlag handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsinstrument, durch das die bestehenden Rechtsvorschriften nicht geändert werden. Er legt Anforderungen fest, die von der gesamten Kunststoffgranulat-Lieferkette umzusetzen sind, sowie Vorschriften für ein Überwachungssystem, das auf Zertifizierungen durch Dritte, Konformitätserklärungen und Konformitätsprüfungen durch einzelstaatliche Behörden beruht. Da er darauf abzielt, durch Änderungen des Handhabungsverhaltens der Wirtschaftsteilnehmer ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, gilt eine Verordnung als das am besten geeignete Rechtsinstrument.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Es wurde keine Ex-post-Bewertung durchgeführt, da es auf EU-Ebene keinen bestehenden Rechtsrahmen für die Umweltverschmutzung durch Kunststoffgranulat entlang der gesamten Kunststoffgranulat-Lieferkette gibt.

3.1 Konsultation der Interessenträger

Die Kommission konsultierte die Interessenträger im Rahmen 

 

1.einer öffentlichen Konsultation zu den ursprünglich identifizierten Quellen mit den höchsten bekannten unbeabsichtigten Freisetzungen von Mikroplastik, d. h. Kunststoffgranulat, synthetische Textilien, Reifen, Farben, Geotextilien und Reinigungsmittelkapseln für Waschmaschinen und Geschirrspüler, die vom 22. Februar bis 17. Mai 2022 durchgeführt wurde. Zu dieser Konsultation gingen 410 Antworten ein. Alle Interessenträger waren sich einig über die Gefährlichkeit der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik in der Union, ihre negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit und die Notwendigkeit, auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung Maßnahmen zu ergreifen. Die Interessenträger waren sich auch einig, dass die unsachgemäße Handhabung ein Hauptfaktor für die Freisetzung von Kunststoffgranulat sei;  

2.einer zweiten, von Januar bis Februar 2023 durchgeführten Konsultation für KMU, die Kunststoffgranulat handhaben. Zu dieser zweiten Konsultation gingen 330 Antworten ein. Die Mehrheit der Befragten sprach sich dafür aus, die Anforderungen verbindlich zu gestalten, sofern die Anforderungen für kleinere Unternehmen weniger streng ausfallen. Für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte) und kleine Unternehmen (10–49 Beschäftigte) sowie Unternehmen, die weniger als 1 000 Tonnen Kunststoffgranulat pro Jahr handhaben (durchschnittliche jährliche Tonnage von kleinen Unternehmen), wurden mehrere Anforderungen als zu belastend eingestuft. Die KMU sprachen sich gegen die Verpflichtung aus, externe Prüfungen durchführen zu müssen. Unter den besten Handhabungsverfahren wurde die verpflichtende Verwendung spezifischer Ausrüstung und Verpackungen (d. h. luftdicht, widerstandsfähig gegen Durchstoßen und umweltversiegelt) als die teuerste Maßnahme herausgearbeitet. Schließlich nannten die Befragten finanzielle Unterstützung und eine standardisierte Methode zur Messung der Freisetzung von Kunststoffgranulat als die besten Möglichkeiten einer Unterstützung; 

3.von Workshops und bilateralen Kontakten in der Zeit von September 2021 bis Mai 2023, im Rahmen derer Umwelt-NRO nachdrücklich verbindliche Anforderungen an die Handhabung von Kunststoffgranulat auf EU-Ebene sowie ein umfassendes und transparentes Zertifizierungssystem befürworteten. Der Dachverband der europäischen Kunststoffhersteller, PlasticsEurope, kam zu dem Schluss, dass der wirksamste Ansatz zur Bekämpfung der Freisetzung von Kunststoffgranulat die verbindliche externe Prüfung und eine Zertifizierung auf der Grundlage von „Operation Clean Sweep®“ sei und auf alle Beteiligten angewandt werden müsse. Die Hersteller waren der Auffassung, dass ein Legislativvorschlag, der die Zertifizierung im Sinne der „Operation Clean Sweep®“ zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat erfordert, sehr schnell von allen Beteiligten umgesetzt werden könne, da er von der bestehenden Initiative des Wirtschaftszweigs profitieren und diese verstärken würde. Der Dachverband der europäischen Recyclingunternehmen, PRE, befürwortete ein EU-weites rechtsverbindliches Instrument, mit dem im Binnenmarkt für alle Beteiligten gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Der Dachverband der europäischen Verarbeiter, EuPC, wies auf begrenzte Ressourcen als Hindernis für die Umsetzung bewährter Handhabungsverfahren hin.

 

3.2 Folgenabschätzung

3.2.1    Problemdefinition und bevorzugte Handlungsoption 

Der Vorschlag stützt sich auf die ihm beigefügte Folgenabschätzung über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat in die Umwelt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission gab am 18. November 2022 zunächst eine ablehnende Stellungnahme mit umfassenden Anmerkungen ab. Nach einer gründlichen Überarbeitung des ursprünglichen Entwurfs gab der Ausschuss am 12. Juni 2023 eine positive Stellungnahme mit Vorbehalten ab. 14 In Anhang I der Folgenabschätzung wird erläutert, wie auf die Anmerkungen des Ausschusses eingegangen wurde. 

In der Folgenabschätzung wird folgendes Problem festgestellt: Die derzeitigen Verfahren für die Handhabung von Kunststoffgranulat führen in jeder Stufe der Lieferkette zu Freisetzungen, was negative Auswirkungen auf die Umwelt und potenzielle Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat. Folgende Faktoren wurden ermittelt: 

-Marktversagen – die Preise spiegeln nicht die negativen externen Effekte wider und die Marktteilnehmer erhalten unzureichende Informationen. Ein Mangel an spezifischer Unterstützung und Aufmerksamkeit für kleinere Unternehmen, für die Vermeidungsmaßnahmen kostspielig sind, erklärt ebenfalls ein nicht optimales Marktergebnis.

-Regulatorisches Versagen – bestehende einschlägige Rechtsrahmen (zu Chemikalien, Meeresabfällen, Wasser, Industrieemissionen, Abfall, Verpackungen und Transport) befassen sich nicht speziell mit dem Problem der Freisetzung von Kunststoffgranulat und seiner sicheren und verantwortungsvollen Handhabung über die gesamte Lieferkette. 

In der Folgenabschätzung wurden vier Handlungsoptionen zur Bewältigung dieser Probleme und Faktoren bewertet:

·Option 1: Verbindliche standardisierte Methode zur Messung der Freisetzung von Kunststoffgranulat

·Option 2: Verbindliche Anforderungen zur Vermeidung und Verringerung der Freisetzung von Kunststoffgranulat in einem neuen EU-Rechtsrahmen mit drei Unteroptionen mit weniger strengen Anforderungen für KMU:

2a: Kleinstunternehmen,

2b: Kleinst- und kleine Unternehmen,

2c: Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen

·Option 3: Verbesserte Verpackung für die Logistik von Kunststoffgranulat

·Option 4: EU-Ziel zur Verringerung der Freisetzung von Kunststoffgranulat

Auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse und einer qualitativen Bewertung der Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, Wirksamkeit und Effizienz der verschiedenen Optionen wurde eine Kombination aus zwei verschiedenen Handlungsoptionen als bevorzugte Option vorgeschlagen: 

-Option 1 – Verpflichtende standardisierte Methode zur Messung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Bewältigung des Teilproblems „Unzureichende Informationen“ und zur Verbesserung der Informationen über das Ausmaß der Granulatfreisetzungen entlang der gesamten Lieferkette. Dies wird auch die Meldepflicht für Granulatfreisetzungen im Rahmen der REACH-Beschränkung erleichtern.

-Unteroption 2b – Obligatorische Anforderungen im Rahmen eines neuen EU-Rechtsrahmens mit weniger strengen Anforderungen an Kleinst- und kleine Unternehmen, um die Faktoren „Preise spiegeln nicht die externen Effekte“, „Unzureichende Informationen“ und „regulatorisches Versagen“ anzugehen. Durch den Fokus auf die Vermeidung wird die Option dazu beitragen, die Freisetzung von Kunststoffgranulat in wirtschaftlich verhältnismäßiger Weise auf ein Niveau zu reduzieren, das mit dem allgemeinen Reduktionsziel der Kommission von 30 % der Freisetzungen von Mikroplastik bis 2030 vereinbar ist, und eine angemessene Minderung der Auswirkungen auf an der Lieferkette von Kunststoffgranulat beteiligten KMU sicherzustellen.

Option 3 würde recht hohe Investitionskosten für den Wirtschaftszweig bedeuten und ihre Kosteneffizienz wäre niedriger als bei Option 2. Option 4 würde zunächst die Einrichtung eines leistungsfähigen Überwachungssystems erfordern, die Zeit in Anspruch nehmen würde. Ihre Umsetzung wäre schwieriger und die Kosten leicht höher als die der Optionen 2 und 2a–c. Bei Unteroption 2b würde die Freisetzung von Kunststoffgranulat relativ stark verringert, und die Kosten wären dank der weniger strengen Anforderungen an Kleinst- und kleine Unternehmen niedriger als bei Unteroption 2a. Diese Option weist die höchste Kosteneffizienz der (Unter-)Optionen 2 (2a–c) auf.

3.2.2    Auswirkungen der bevorzugten Handlungsoption 

Die im Folgenden aufgeführten Auswirkungen betreffen die bevorzugte Handlungsoption insgesamt und umfassen somit Bestimmungen aus Option 1 und Unteroption 2b.

·Erwartete Auswirkungen der Entwicklung einer verbindlichen standardisierten Messmethode

In der bevorzugten Handlungsoption ist die Entwicklung einer standardisierten Methode zur Messung der Granulatfreisetzungen vorgesehen und ihre Anwendung wird, sobald diese entwickelt ist, vorgeschrieben, um die mit der REACH-Beschränkung eingeführte Berichterstattungspflicht über die geschätzten freigesetzten Mengen zu ergänzen. Die REACH-Beschränkung sieht keine Methode zur Messung der Freisetzung von Granulat vor.

Mit der Einführung einer standardisierten Methode entstehen durch die bevorzugte Handlungsoption einmalige Kosten für die Entwicklung und Prüfung der Methode. Das Europäische Komitee für Normung (CEN) benötigt in der Regel 3–4 Jahre, um einen solchen Prozess abzuschließen. Die Kosten könnten entweder von der Industrie übernommen werden oder die Kommission könnte auf der Grundlage einer einschlägigen Studie Unterstützung leisten. Bei der Entwicklung der Methode wird das CEN die vom Wirtschaftszweig in diesem Bereich bereits geleistete Arbeit berücksichtigen.

Es ist davon auszugehen, dass die Gesamtkosten für die Entwicklung und Prüfung der Methode bei 1 258 000 EUR bis 3 174 000 EUR liegen werden. Da die Methode auf der bereits geleisteten Arbeit des Wirtschaftszweigs basieren wird, ist davon auszugehen, dass die Kosten wahrscheinlich im unteren Bereich der Kostenschätzung liegen werden. Die Kosten für die Berichterstattung, die dem Wirtschaftszweig durch die Methode entstehen, sind bereits im Rahmen der REACH-Beschränkung berücksichtigt. Dies gilt auch für die Kosten, die der ECHA für die Verarbeitung der erhobenen Daten entstehen.

Die bevorzugte Handlungsoption zielt auf Kosteneinsparungen ab, indem sie den Wirtschaftsteilnehmern eine einzige standardisierte Methode anstelle der verschiedenen Methoden, die andernfalls zur Anwendung kommen könnten, zur Verfügung stellt: 1) Die Wirtschaftsteilnehmer müssen nicht jeweils eine eigene Methode entwickeln, 2) die Berichterstattung an die ECHA wird vereinfacht und 3) die Qualität der Berichterstattung ist höher, da eine einzige Methode die Vergleichbarkeit der Daten und letztlich ein besseres Verständnis der Mengen an freigesetztem Kunststoffgranulat ermöglicht.

Es ist davon auszugehen, dass die Kosteneinsparungen höher sind als die Entwicklungskosten. Dieser Ansatz steht voll und ganz im Einklang mit der Verpflichtung gemäß der Mitteilung „Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften“. 15  Option 1 führt zwar nicht zu einer direkten Verringerung des freigesetzten Granulats, jedoch wird eine standardisierte Methode zur Messung der Freisetzungen es den Wirtschaftsteilnehmern und den Behörden ermöglichen, die Freisetzung von Granulat besser zu bekämpfen, indem sie bessere Informationen zur Verfügung stellen und die Berichterstattung sowie die Überwachung der Freisetzungen verbessern. 

·Erwartete Auswirkungen der Einführung verbindlicher Anforderungen zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat und des damit verbundenen Überwachungssystems

Mit der bevorzugten Handlungsoption werden verbindliche Anforderungen eingeführt, um die Freisetzung von Kunststoffgranulat in die Umwelt für die gesamte Lieferkette des Granulats zu vermeiden und so die Chancen zu maximieren, solche Freisetzungen einzuschränken. 

Nach dem Verursacherprinzip trägt der Sektor die Kosten für die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anforderungen einzuhalten und die Einhaltung per Zertifizierung durch Dritte oder Konformitätserklärung nachzuweisen. Die Behörden in den Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, ein öffentliches Register über die Einhaltung der Vorschriften zu führen und im Falle von Verstößen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen.

Durch die Auferlegung verbindlicher Anforderungen auf der Grundlage der vom Wirtschaftszweig geleisteten Arbeit zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat, zur Eindämmung und zur Reinigung sowie durch die Einführung der Auflagen, die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen, entstehen dem Sektor direkte Befolgungskosten. Es wird erwartet, dass weniger strenge Anforderungen an kleinere Unternehmen (Kleinst- und kleine Unternehmen) die Auswirkungen auf diese Unternehmen abmildern. Insgesamt werden die Nettokosten für die Umsetzung der Unteroption 2b auf 376–491 Mio. EUR pro Jahr geschätzt.

Zu den Verwaltungs- und Durchsetzungskosten für die zuständigen einzelstaatlichen Behörden gehören die Kosten für die Einrichtung und Führung eines öffentlichen Registers, die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften, die Beschwerdebearbeitungsmechanismen und den Zugang zur Justiz sowie die alle drei Jahre vorzunehmende Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung dieser Verordnung. Insgesamt dürften sich die Kosten für die Mitgliedstaaten im ersten Jahr für die gesamte EU auf 313 000 EUR und danach auf 125 000 EUR pro Jahr belaufen. Diese Kosten werden von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausfallen, da sie für größere Mitgliedstaaten höher und für kleinere niedriger sein werden.

Da diese Option die Kosten für Kunststoffrohstoffe erhöhen kann, kann auch die breite Öffentlichkeit von einer Erhöhung der Kosten für Kunststoffprodukte betroffen sein. Der Kostenanstieg dürfte sich jedoch, wenn überhaupt vorhanden, in Grenzen halten, da die Kosten für die Umsetzung bewährter Handhabungsverfahren im Verhältnis zum Umsatz des Sektors gering sind. Es ist daher zu erwarten, dass die Hersteller einen derart leichten Anstieg ihrer Produktionskosten auffangen werden, ohne dass die Verbraucher davon betroffen sind.

Das Ergebnis wird eine erhebliche Verringerung der Freisetzung von Kunststoffgranulat in die Umwelt sein, wodurch die Umweltverschmutzung durch Mikroplastik verringert wird und Ökosysteme sowie biologische Vielfalt erhalten bleiben. Die Option stellt darüber hinaus eine Vorsichtsmaßnahme gegen mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit dar. Freigesetztes Kunststoffgranulat wird voraussichtlich um zwischen 25 142 und 140 621 Tonnen/Jahr reduziert. Die bevorzugte Handlungsoption dürfte somit zu etwa einem Viertel der von der Kommission angestrebten Verringerung von Mikroplastik um 30 % beitragen.

Zu den weiteren Vorteilen gehören gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsteilnehmer, indem sichergestellt wird, dass die Position von Unternehmen, die Reduktionsmaßnahmen anwenden, nicht im Wettbewerb mit Unternehmen geschwächt wird, die im Rahmen des gegenwärtig freiwilligen Systems keine solchen Maßnahmen anwenden. Für Unternehmen, die Granulat besitzen, schließen die Vorteile einen geschätzten wirtschaftlichen Gewinn von 25 bis 141 Mio. EUR ein, der sich aus der Granulatmenge ergibt, die nicht an die Umwelt verloren geht.

Die Verringerung der Freisetzung von Kunststoffgranulat dürfte positive wirtschaftliche Auswirkungen auf bestimmte Sektoren wie den kommerziellen Fischfang, die Landwirtschaft, den Tourismus und Freizeitaktivitäten in von Freisetzungen betroffenen Gebieten haben. Es würde weniger Granulat in die Meeresumwelt freigesetzt werden und somit weniger zu Störungen für die Meeresfauna kommen, was auch wirtschaftlich bedeutende Arten wie Austern und den Wolfsbarsch beträfe. Ebenso wird weniger Granulat in Anlagenabwasser und in den aus der Behandlung des Abwassers entstehenden Klärschlamm freigesetzt, wodurch nach einer möglichen Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Flächen weniger Granulat in den Boden gelangt.

Die bevorzugte Handlungsoption trägt zur Schaffung neuer Arbeitsplätze bei, da die Umsetzung bewährter Handhabungsverfahren voraussichtlich zusätzliches Personal erfordert (3 858 Vollzeitäquivalente). Sie trägt darüber hinaus dazu bei, bestimmte Kosten für die Gesellschaft zu vermeiden, etwa solche im Zusammenhang mit Reinigungs- und Beseitigungsmaßnahmen in den von den Freisetzungen betroffenen Gebieten durch lokale Gemeinschaften. Solche Maßnahmen sind in der Regel eine Herausforderung, da sie technische, personelle und finanzielle Ressourcen erfordern.

Die bevorzugte Handlungsoption steht im Einklang mit den Klimaneutralitätszielen des europäischen Klimagesetzes sowie den Zielen der Union für 2030 und 2050. Ihr wichtigster Beitrag zum Klimaschutz liegt in ihrem Potenzial, die Freisetzung von Kunststoffgranulat in die Umwelt zu vermeiden. Die Vermeidung der Umweltverschmutzung durch Kunststoffgranulat an der Quelle wird voraussichtlich zu geringeren Treibhausgasemissionen führen, da weniger Kunststoff produziert werden muss. Darüber hinaus kann es positive indirekte Auswirkungen auf das Planktonwachstum geben, was wiederum zur Kohlenstoffbindung beiträgt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Durch die Einführung einer einheitlichen Messmethode und einer Reihe von Anforderungen zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat trägt die bevorzugte Handlungsoption dazu bei, das Risiko einer rechtlichen Zersplitterung zu verringern, was die Rechtssicherheit erhöht und das Funktionieren des Binnenmarktes stärkt. Dies wiederum dürfte zu gewissen Kosteneinsparungen für die Unternehmen und die für die Durchführung und Durchsetzung des Gesetzes zuständigen einzelstaatlichen Behörden führen.

Die bevorzugte Handlungsoption sieht eine Ausnahmeregelung für Unternehmen vor, die Granulat in Mengen von weniger als 5 Tonnen herstellen oder handhaben, um kostspielige Investitionen zu vermeiden, die im Hinblick auf die Reduktion der Freisetzung von Kunststoffgranulat nur einen sehr begrenzten Nutzen für die Umwelt haben. Als Reaktion auf die Konsultation von 2023, die sich an KMU richtete, die Granulat handhaben, wird erwartet, dass weniger strenge Anforderungen an kleinere Unternehmen (Kleinst- und kleine Unternehmen) die direkten Kosten für die Einhaltung der Vorschriften für diese Unternehmen senken werden (z. B. können die Unternehmen die Art und Größe ihrer Anlagen sowie den Umfang ihrer Tätigkeiten in angemessener Weise berücksichtigen und es besteht keine Verpflichtung, in teurere Ausrüstungen wie Kläranlagen zu investieren). Darüber hinaus sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten kleineren Unternehmen (Kleinst- und kleine Unternehmen) technische und finanzielle Unterstützung gewähren, z. B. durch an KMU angepasste Anleitungs- und Schulungsmaterialien und Instrumente.

Die bevorzugte Handlungsoption umfasst Vorschriften für die Übermittlung von Informationen, einschließlich Zertifizierungen, in analoger sowie in digitaler Form und gilt daher als „digitaltauglich“.

Die bevorzugte Handlungsoption dürfte sich nur geringfügig negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit des Kunststoffsektors der EU auswirken, da die geschätzten Kosten nur einen sehr geringen Teil seines Umsatzes ausmachen (etwa 0,13 %).

Die Verwaltungskosten der bevorzugten Handlungsoption (Einrichtung von Systemen für Verwaltungsverfahren zur Meldung der Freisetzung von Kunststoffgranulat in den Unternehmen, interne Bewertungen und Zertifizierungen, Mitteilung über die Zertifizierung an die Behörden) werden für die Unternehmen auf 44 Mio. EUR veranschlagt. Die damit verbundenen Anpassungskosten (Entwicklung und Anwendung des Messstandards, Anpassung der Abläufe und Verfahren an die neuen Anforderungen, Umsetzung von Maßnahmen zur Reduzierung der Freisetzung von Granulat) werden für die Unternehmen auf 332–447 Mio. EUR veranschlagt. Es könnten weitere geringfügige Anpassungskosten entstehen, da der Preisanstieg für Granulat an die nachgeschalteten Anwender und letztlich an die Bürgerinnen und Bürger weitergegeben werden könnte, indem der Preis für Kunststofferzeugnisse steigt.

Der Vorschlag spiegelt die oben beschriebene bevorzugte Handlungsoption wider, sowohl in Bezug auf die verbindlichen Anforderungen als auch auf das damit verbundene Überwachungssystem. Um die direkten Befolgungskosten für KMU weiter zu senken, enthält der Vorschlag im Vergleich zur bevorzugten Handlungsoption zusätzliche, weniger strenge Anforderungen. Diese zusätzlichen, weniger strengen Anforderungen sind in Abschnitt 6.2 näher beschrieben. Insbesondere Kleinst- und kleine Unternehmen sowie Anlagen, die Kunststoffgranulat in Mengen unter 1 000 Tonnen pro Jahr handhaben, benötigen keine Zertifizierung, sondern können stattdessen eine Konformitätserklärung vorlegen, um die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen. Diese zusätzlichen Maßnahmen werden zu einer weiteren Verringerung der mit der bevorzugten Handlungsoption verbundenen Verwaltungskosten um 24,6 Mio. EUR (von 44 Mio. EUR auf 19,4 Mio. EUR) und zu einer weiteren Verringerung der Befolgungskosten um 16,9 Mio. EUR (von 332–447 Mio. EUR auf 315–430 Mio. EUR) führen. Die zusätzliche Kostensenkung um 41,5 Mio. EUR dürfte rund 10 % der für die bevorzugte Handlungsoption berechneten Nettokosten betragen (von 376–491 Mio. EUR auf 334–450 Mio. EUR). Für Kleinst- und kleine Unternehmen entspricht die zusätzliche Reduzierung fast 15 % der Nettokosten.

Es ist schwierig, die Folgen dieser zusätzlichen, weniger strengen Anforderungen für die Verringerung der Freisetzung von Kunststoffgranulat abzuschätzen. Es ist wahrscheinlich, dass die zusätzlichen, weniger strengen Anforderungen zu einem Anstieg von freigesetztem Kunststoffgranulat führen. Wenn davon ausgegangen wird, dass 10 % mehr Kunststoffgranulat freigesetzt wird, würden diese zusätzlichen, weniger strengen Anforderungen im Vergleich zur bevorzugten Handlungsoption eine geringere Reduzierung der Freisetzungen um etwa 2 500 bis 14 000 Tonnen/Jahr bedeuten.

Grundrechte

Die bevorzugte Handlungsoption steht im Einklang mit Artikel 37 der Charta der Grundrechte, wonach die EU ein hohes Umweltschutzniveau und die Umweltqualität sicherstellen muss.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Umsetzung des Vorschlags erfordert keine neuen oder umfangreichen Mittelzuweisungen. Es können Beratungsinitiativen der InvestEU-Beratungsplattform aktiviert werden, um KMU bei der Einhaltung der Anforderungen zu unterstützen, auch in Zusammenarbeit mit dem European Enterprise Network. Die Kommission wird den Bedarf an unterstützenden Dienstleistungen und Studien berücksichtigen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Alle drei Jahre haben die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die Meldungen der Zertifizierungsstellen zu den ausgestellten Bescheinigungen zu übermitteln. Um die Leistung im Hinblick auf das Ziel der Kommission einer Gesamtreduktion von 30 % bis 2030 besser verfolgen zu können, ist außerdem eine allgemein anerkannte Schätzung der Gesamtfreisetzung von Granulat erforderlich. Für die begleitende Folgenabschätzung wurde eine erste Schätzung erstellt, die jedoch in den kommenden Jahren durch weitere Arbeiten ergänzt werden muss. Dies wird durch die standardisierte Messmethode und die REACH-Berichterstattungspflicht ergänzt. Die Interessenträger stimmen weitgehend einem System zur Überwachung der Freisetzungen und der Berichterstattung über diese zu.

6.Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

6.1 Ziel und Umfang des Vorschlags

In Artikel 1 ist der Gegenstand des Vorschlags festgelegt, d. h. die Verpflichtungen für die Handhabung von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette, durch die Freisetzungen vermieden werden sollen. In Artikel 1 ist außerdem der Anwendungsbereich festgelegt, d. h. die Verordnung gilt für alle Wirtschaftsteilnehmer, die in der Union mehr als 5 Tonnen Kunststoffgranulat pro Jahr handhaben, sowie für EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern, die Kunststoffgranulat innerhalb der Union befördern.

6.2 Allgemeine Verpflichtungen und Anforderungen

Unabhängig von den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Handhabung, die innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung umgesetzt werden müssen, ist in Artikel 3 allgemein festgelegt, dass Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern verpflichtet sind, Freisetzungen zu vermeiden. Diese Verpflichtung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung. Um die zuständigen nationalen Behörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Vorschriften wirksam zu überprüfen, müssen die Wirtschaftsteilnehmer und die EU-Frachtführer die Behörden außerdem über ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Handhabung von Kunststoffgranulat informieren. Artikel 4 verpflichtet alle Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern, die Anforderungen dieser Verordnung innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten. Außerdem haben sie die Maßnahmen in der folgenden Reihenfolge durchzuführen: Vermeidung jeglichen Austretens von Kunststoffgranulat nach der primären Eindämmung, Eindämmung von verschüttetem Granulat, um sicherzustellen, dass es nicht in die Umwelt freigesetzt wird, und als letzte Option die Reinigung, falls Granulat ausgetreten ist oder freigesetzt wurde. 

In Artikel 5 werden die Anforderungen festgelegt, die eingehalten werden müssen. Diese basieren auf dem vom Wirtschaftszweig eingeführten Programm „Operation Clean Sweep®“ (OCS) und der unverbindlichen Empfehlung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR) 16 . Es gelten folgende Anforderungen:

1.Für Wirtschaftsteilnehmer, die Anlagen betreiben, in denen Kunststoffgranulat gehandhabt wird, gilt die Verpflichtung, einen Risikobewertungsplan nach Anhang I zu erstellen, umzusetzen und auf dem neuesten Stand zu halten.

2.Für Wirtschaftsteilnehmer, die Anlagen betreiben, in denen Kunststoffgranulat gehandhabt wird, gilt die Verpflichtung, ihren Risikobewertungsplan zusammen mit einer nach dem Muster in Anhang II ausgestellten Konformitätserklärung an die zuständigen Behörden zu übermitteln.

3.Für EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern gilt die Verpflichtung zur Durchführung bestimmter Maßnahmen nach Anhang III.

4.Für Anlagenbetreiber und EU-Frachtführer gilt die Verpflichtung, ihr Personal zu schulen.

5.Für Anlagenbetreiber und EU-Frachtführer gilt die Verpflichtung, ihre einschlägigen Durchführungsmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der Einführung von Abhilfemaßnahmen und der Schätzungen der Granulatfreisetzung sowie der Behandlung von erheblichen Vorfällen und Unfällen mit Kunststoffgranulat, zu überwachen und zu dokumentieren.

6.Für mittlere und große Wirtschaftsteilnehmer, die Anlagen betreiben, in denen Kunststoffgranulat in Mengen von über 1 000 Tonnen pro Jahr gehandhabt wird, gilt die Verpflichtung, jährlich eine interne Bewertung nebst zusätzlichen Maßnahmen im Rahmen des Risikobewertungsplans nach Anhang I durchzuführen.

7.Für mittlere und große Wirtschaftsteilnehmer, die Anlagen betreiben, in denen Kunststoffgranulat in Mengen von über 1 000 Tonnen pro Jahr gehandhabt wird, gilt die Verpflichtung, sich nach dem Musterformular in Anhang III zertifizieren zu lassen.

Um darüber hinaus die Auswirkungen auf KMU abzumildern, enthält der Vorschlag zusätzliche, weniger strenge Anforderungen an ihre Anlagen als diejenigen, die bereits in der bevorzugten Handlungsoption enthalten sind. Folgende Anforderungen gelten für Kleinst- und kleine Unternehmen sowie für Anlagen, in denen Kunststoffgranulat in Mengen unter 1 000 Tonnen pro Jahr gehandhabt wird:

keine Verpflichtung zur Zertifizierung durch Dritte, sondern eine Konformitätserklärung sowie eine längere Gültigkeit der Konformitätserklärung (fünf Jahre);

keine Verpflichtung zur Durchführung interner Bewertungen;

keine Verpflichtung zur Überprüfung der Konformitätsbewertungen in formellen Sitzungen der Geschäftsführung; and

keine Verpflichtung zur Einrichtung eines Sensibilisierungs- und Schulungsprogramms.

Artikel 4 verpflichtet alle Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern, die Anforderungen dieser Verordnung innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten. Außerdem haben sie die Maßnahmen in der folgenden Reihenfolge durchzuführen: Vermeidung jeglichen Austretens von Kunststoffgranulat nach der primären Eindämmung, Eindämmung von verschüttetem Granulat, um sicherzustellen, dass es nicht in die Umwelt freigesetzt wird, und als letzte Option die Reinigung, falls Granulat ausgetreten ist oder freigesetzt wurde. 

Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um mittlere Unternehmen handelt, die Anlagen mit einer Verarbeitungskapazität von über 1 000 Tonnen Kunststoffgranulat pro Jahr betreiben, unterliegen folgenden weniger strengen Anforderungen:

Zertifizierung mit einer längeren Übergangsfrist bis zur ersten Zertifizierung als bei Großunternehmen (36 statt 24 Monate) und einer längeren Gültigkeitsdauer des Zertifikats (vier statt drei Jahre).

Ebenso gelten aufgrund der Besonderheiten ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Kunststoffgranulat besondere Anforderungen für EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern.

6.3Überwachungssystem

Artikel 5 enthält die auf Standortebene durchzuführenden Verpflichtungen in Bezug auf Zertifizierungen, um den zuständigen nationalen Behörden die Konformitätsprüfung zu erleichtern. Die Zertifizierungen (die zu Konformitätsbescheinigungen nach Artikel 5 führen) werden schrittweise über einen bestimmten Zeitraum eingeführt. Das Formular der Konformitätsbescheinigung findet sich in Anhang II. Bei den Zertifizierungsstellen muss es sich um natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Gruppen solcher Personen handeln, die eine Zulassung für die Durchführung von Begutachtungen und Validierungen nach der EMAS-Verordnung erhalten haben, oder um amtlich zugelassene Stellen, die sich in keinem Interessenkonflikt befinden und über die erforderliche Sachkenntnis, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen. Artikel 7 enthält Bestimmungen, die die Zertifizierungsstellen erfüllen müssen, um von den Mitgliedstaaten akkreditiert zu werden. Bei der Konformitätsbewertung müssen die Zertifizierungsstellen Vor-Ort-Kontrollen vornehmen. Sobald eine Zertifizierungsstelle eine Bescheinigung ausgestellt hat, müssen sie dies der zuständigen Behörde mitteilen, die ein entsprechendes Register zu führen hat. Ein solches Register muss zu Transparenzzwecken über eine Website öffentlich zugänglich sein.

Nach Artikel 6 gelten Wirtschaftsteilnehmer, die im Register des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) aufgenommen wurden, als konform und sind daher von der Verpflichtung zur Erlangung einer Bescheinigung und der Mitteilung der Aktualisierungen des Risikobewertungsplans und der Konformitätserklärung nach dieser Verordnung ausgenommen.

Gegebenenfalls müssen die Wirtschaftsteilnehmer die zuständige Behörde über ihre Konformitätserklärung informieren. Die zuständigen Behörden müssen ein entsprechendes Register führen, das zu Transparenzzwecken über eine Website öffentlich zugänglich zu machen ist.

6.4Durchsetzungsbestimmungen

In Artikel 8 ist festgelegt, dass die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen und Vorschriften der Verordnung durch die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern bei den zuständigen nationalen Behörden liegt. Von ihnen wird erwartet, dass sie Umweltinspektionen oder andere Kontrollen unter Berücksichtigung der von den Zertifizierungsstellen und den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten Informationen (Konformitätserklärung, Risikobewertungspläne) sowie von Beschwerden natürlicher oder juristischer Personen oder Organisationen nach Artikel 14 der vorliegenden Verordnung durchführen. Artikel 8 legt auch die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten fest, d. h. alle drei Jahre ist ein Bericht über die Durchführung dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.

Gemäß Artikel 4 sind die zuständigen nationalen Behörden befugt, die Durchführung weiterer Maßnahmen von den Wirtschaftsteilnehmern zu verlangen, falls die in den Plänen festgelegten und umgesetzten Maßnahmen als unzureichend angesehen werden. Artikel 9 ermächtigt sie, Wirtschaftsteilnehmer sowie EU-Frachtführern und Frachtführern aus Drittländern bei schweren Vorfällen und Unfällen angemessene Folgemaßnahmen aufzuerlegen. Artikel 10 sieht vor, dass die zuständigen Behörden bei Verstößen, die zu einer unmittelbaren Gefahr für die menschliche Gesundheit oder zu erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt führen, die Einstellung des Betriebs anordnen können. Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse sind in Artikel 11 festgelegt. In Bezug auf Verstöße wird in Artikel 15 eine Reihe von Verpflichtungen festgelegt, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Sanktionsregelungen einhalten müssen.

Mit Artikel 16 über Entschädigungen soll sichergestellt werden, dass die betroffene Öffentlichkeit bei Gesundheitsschäden, die ganz oder teilweise auf einen Verstoß gegen diese Verordnung zurückzuführen sind, von den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen und gegebenenfalls von den zuständigen Behörden eine Entschädigung für diesen Schaden verlangen und erwirken kann. 

Artikel 17 regelt die Ausübung der Befugnisübertragung. Die Vorschriften für den Erlass delegierter Rechtsakte sind in Artikel 18 festgelegt.

6.5 Unterstützung für KMU

In Artikel 12 wird sichergestellt, dass Initiativen ergriffen werden, um KMU in der Kunststoffgranulat-Lieferkette bei der Durchführung der Verordnung zu unterstützen. Insbesondere wird die Kommission verpflichtet, Sensibilisierungs- und Schulungsmaterial für die ordnungsgemäße Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erstellen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Unternehmen Zugang zu Informationen und Unterstützung bei der Einhaltung der Verordnung erhalten. Unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen kann die Unterstützung der Mitgliedstaaten in folgender Form erfolgen: durch finanzielle Unterstützung, durch Zugang zu Finanzmitteln, durch Fachschulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter und durch organisatorische und technische Unterstützung.

6.6 Standardisierte Methode

Die Freisetzung von Kunststoffgranulat ist zwar zu beobachten, wird aber nicht routinemäßig gemessen. Die von REACH vorgeschriebene jährliche Berichterstattung über die geschätzte Freisetzung von Kunststoffgranulat wird zu mehr Informationen über Granulatfreisetzungen beitragen. REACH sieht jedoch keine Methode zur Messung des freigesetzten Kunststoffgranulats vor. Nach Artikel 13 ist die Kommission verpflichtet, die europäischen Normungsorganisationen aufzufordern, eine Norm zur Schätzung der in die Umwelt freigesetzten Mengen an Granulat festzulegen.



2023/0373 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 17 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 18 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mikroplastik ist allgegenwärtig, beständig und verbreitet sich grenzüberschreitend. Es ist schädlich für die Umwelt und möglicherweise auch für die menschliche Gesundheit. Mikroplastik verbreitet sich leicht über die Luft, Oberflächengewässer und Meeresströmungen und seine Mobilität ist ein erschwerender Faktor. Es findet sich in Böden (einschließlich landwirtschaftlicher Flächen), Seen, Flüssen, Flussmündungen, an Stränden, in Lagunen, Meeren, Ozeanen und in abgelegenen, einst unberührten Regionen; sein Auftreten im Boden kann Auswirkungen auf die Bodeneigenschaften haben sowie Bodenveränderungen auslösen, die sich negativ auf das Wachstum einiger Pflanzen auswirken. Die Auswirkungen von Mikroplastik auf die Meeresumwelt wurden ausführlich dokumentiert. Gelangt Mikroplastik in die Meeresumwelt, ist es nahezu unmöglich, es wieder aus dem Wasser zu entfernen, und es ist bekannt, dass es von einer Reihe von Organismen und Tieren aufgenommen wird und dadurch der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen schadet. Die Persistenz von Kunststoffgranulat in der aquatischen Umgebung ist über Jahrzehnte oder länger zu messen, und die Aufnahme von Kunststoffgranulat durch wild lebende Meerestiere, insbesondere durch Seevögel und Meeresschildkröten, kann körperliche Schäden oder das Verenden bedeuten. Mikroplastik trägt auch zum Klimawandel bei, da es eine zusätzliche Quelle für Treibhausgasemissionen und die Belastung von Ökosystemen ist. Das Potenzial von Mikroplastik als Träger toxischer oder pathogener Mikroorganismen ist ein integraler Bestandteil des Problems. Menschen sind Mikroplastik durch die Atemluft und den Nahrungsmittelverzehr ausgesetzt. Das wachsende Bewusstsein für das Vorhandensein von Mikroplastik in der Nahrungskette kann das Vertrauen der Verbraucher untergraben und wirtschaftliche Folgen mit sich bringen. In den von den Freisetzungen betroffenen Gebieten kann es zu negativen wirtschaftlichen Folgen für Tätigkeiten wie den kommerziellen Fischfang und die Landwirtschaft sowie Freizeitaktivitäten und den Tourismus kommen.

(2)In ihrer Stellungnahme zum Thema Umwelt- und Gesundheitsrisiken der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik gelangte die Gruppe der leitenden wissenschaftlichen Berater der Kommission zu der Auffassung, dass es „erhebliche Gründe zur Besorgnis und für Vorsorgemaßnahmen gibt“ 19 .

(3)Freigesetztes Kunststoffgranulat stellt die drittgrößte Quelle unbeabsichtigt in die Umwelt freigesetzten Mikroplastiks in der Union dar und ist auf unsachgemäße Handhabung in allen Stufen der Lieferkette zurückzuführen, darunter Produktion, Verarbeitung, Vertrieb, Transport, auch auf dem Seeweg, und andere logistische Vorgänge. Daher ist ein Lieferkettenansatz unerlässlich, um alle in die Handhabung von Kunststoffgranulat eingebundenen Wirtschaftsteilnehmer zu verpflichten, die Vermeidung von Freisetzungen sicherzustellen. Seit 2015 hat die europäische Kunststoffindustrie schrittweise das internationale Programm „Operation Clean Sweep®“ (OCS) als freiwillige Verpflichtung angenommen. Im Rahmen dieses Programms erkennen alle teilnehmenden Unternehmen, die Granulat herstellen oder handhaben, an, wie wichtig es ist, kein Kunststoffgranulat freizusetzen, und verpflichten sich, bewährte Verfahren einzusetzen. Obwohl solche Verfahren von OCS-Unterzeichnern im Allgemeinen gut verstanden werden, wurden sie nicht umfassend umgesetzt. Die Akzeptanz des Programms durch die Kunststoffindustrie ist nach wie vor gering.

(4)Die Auswirkungen der Verschmutzung durch Mikroplastik auf die Umwelt und möglicherweise auch auf die menschliche Gesundheit haben in den meisten Teilen der Welt Besorgnis ausgelöst. Einige Mitgliedstaaten haben spezifische Maßnahmen verabschiedet oder vorgeschlagen. Ein Flickenteppich nationaler Beschränkungen könnte jedoch das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(5)Um die Umweltverschmutzung durch Kunststoffe zu bekämpfen, nahm die Kommission im Januar 2018 eine Mitteilung mit dem Titel „Europäische Strategie für Kunststoffe“ 20 an, in der sie die Risiken von Mikroplastik feststellt und innovative Lösungen für die Bekämpfung der verschiedenen Quellen freigesetzten Mikroplastiks fordert. Dieses Engagement wurde mit der Verabschiedung des europäischen Grünen Deals im Dezember 2019, des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft 21 im März 2020 und des Null-Schadstoff-Aktionsplans 22 im Mai 2021 erneut bekräftigt. Zu den Zielen letzteren Aktionsplans für 2030 gehört die Reduzierung der in die Umwelt freigesetzten Menge an Mikroplastik um 30 %.

(6)Mit der Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission 23 wird der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik Rechnung getragen, indem eine Beschränkung des Inverkehrbringens von Mikroplastik, das einem Erzeugnis absichtlich zugesetzt wird, auferlegt wird, da durch die Verwendung von synthetischen Polymermikropartikeln für sich allein oder deren absichtliches Zusetzen in Erzeugnisseneine erhebliche Umweltverschmutzung durch Mikroplastik entsteht und diese Verschmutzung ein inakzeptables Risiko für die Umwelt darstellt.

(7)Im Jahr 2021 verabschiedeten die Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR) die unverbindliche Empfehlung 2021/06 24 zur Verringerung der Freisetzung von Kunststoffgranulat in die Meeresumwelt durch Förderung der rechtzeitigen Entwicklung und Anwendung wirksamer und kohärenter Normen zur Vermeidung von Granulatfreisetzungen und von Zertifizierungssystemen für die gesamte Kunststofflieferkette. Maßnahmen zur Minimierung des Risikos im Zusammenhang mit dem Transport von Kunststoffgranulat auf dem Seeweg werden von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation geprüft.

(8)Im Vorschlag der Union an das Umweltprogramm der Vereinten Nationen im Hinblick auf die zweite Sitzung des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses über ein internationales rechtsverbindliches Instrument zur Umweltverschmutzung durch Kunststoffe (INC-2) 25 betonten die Union und ihre Mitgliedstaaten, dass das künftige Instrument Maßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Freisetzung von Mikroplastik umfassen müsse.

(9)Trotz der Rechtsvorschriften der Union zur Vermeidung von Abfällen, Umweltverschmutzung, Abfällen im Meer und Chemikalien gibt es keine spezifischen Unionsvorschriften, die die Freisetzung von Kunststoffgranulat als Quelle der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik entlang der gesamten Lieferkette verhindern. In der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 26 werden Grundsätze für die Abfallbewirtschaftung festgelegt und den Mitgliedstaaten allgemeine Verpflichtungen auferlegt, Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu ergreifen. Diese allgemeinen Verpflichtungen sollten durch spezifische Aspekte und Anforderungen an die sorgfältige Handhabung von Kunststoffgranulat ergänzt werden, um zu vermeiden, dass dieses zu Abfall wird.

(10)Während die Herstellung polymerer Materialien im industriellen Maßstab in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 27 fällt, fallen andere Tätigkeiten wie die Verarbeitung, Beförderung oder Lagerung von Granulat, die in der Regel von kleinen und mittleren Unternehmen durchgeführt werden, nicht unter diese Richtlinie. Darüber hinaus befasst sich das Referenzdokument über die besten verfügbaren Techniken bei der Herstellung von Polymeren von August 2007 28 , das nach der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 29 erstellt wurde, nicht mit der spezifischen Frage der Freisetzung von Kunststoffgranulat.

(11)Die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 30 befasst sich mit der Überwachung und Bewertung der Auswirkungen von Mikroabfällen, einschließlich Mikroplastik, im Bereich der Küsten- und Meeresumwelt. Eine Aktualisierung des ersten Leitfadens für die Überwachung von Abfällen im Meer wird derzeit im Hinblick auf harmonisierte Methoden, einschließlich für die Überwachung des Auftretens und der Verteilung von Kunststoffgranulat entlang der Küste, entwickelt. Die Richtlinie 2008/56/EG enthält jedoch keine spezifischen Anforderungen an die Vermeidung oder Verringerung der Freisetzung von Kunststoffgranulat an der Quelle.

(12)Mit der Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission werden die Freisetzungen von in Industrieanlagen eingesetzten synthetischen Polymermikropartikeln, d. h. Kunststoffgranulat, als vermeidbare Freisetzungen behandelt. Für diese Freisetzungen wird eine Berichterstattungspflicht über die geschätzte Menge an Mikroplastik eingeführt, die jährlich in die Umwelt freigesetzt wird. Es fehlt zwar eine Methode zur Schätzung der Freisetzungen, trotzdem wird diese Verpflichtung die Informationen über Freisetzungen von Kunststoffgranulat ergänzen und die Qualität der gesammelten Informationen verbessern, um so die Risiken zu bewerten, die sich in Zukunft aus diesem Mikroplastik ergeben.

(13)Um sicherzustellen, dass Kunststoffgranulat in allen Stufen der Lieferkette zur Vermeidung von Freisetzungen in die Umwelt sicher und verantwortungsvoll gehandhabt wird, müssen Anforderungen an die Handhabung von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette festgelegt werden: Produktion, Herstellung und Mischung von Ausgangschargen, Umwandlung, Abfallwirtschaft einschließlich Recycling, Vertrieb, Neuverpackung, Transport, Lagerung und Tankreinigung in Reinigungsanlagen. 

(14)Diese Anforderungen sollten international empfohlene bewährte Handhabungsverfahren sowie von dem Wirtschaftszweig in der Union festgelegte, bereits bestehende Anforderungen an die Handhabung von Kunststoffgranulat berücksichtigen.

(15)Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern sollten die Anforderungen an die Handhabung von Kunststoffgranulat umsetzen, indem sie einer Rangfolge für Maßnahmen mit dem obersten Ziel folgen, die Freisetzung des Granulats in die Umwelt als höchste Priorität zu vermeiden. Daher sollte der erste Schritt darin bestehen, während der routinemäßigen Handhabung das Austreten von Kunststoffgranulat aus der primären Verpackung zu vermeiden und so das Risiko eines Austritts auf das niedrigstmögliche Niveau zu reduzieren, wozu zunächst die Vermeidung von unnötiger Handhabung (z. B. durch Reduzierung der Übertragungsstellen) sowie die Verwendung durchstichsicherer Verpackungen gehört; als nächstes sollte die Eindämmung ausgetretenen Kunststoffgranulats folgen, um sicherzustellen, dass dieses nicht in die Umwelt freigesetzt wird; gegebenenfalls hat als letzter Schritt nach einem Austritt oder einer Freisetzung die Reinigung zu erfolgen.

(16)Auch wenn für alle Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern das Ziel darin besteht, Freisetzungen von Kunststoffgranulat in die Umwelt zu verhindern, sollten die Verpflichtungen für Kleinstunternehmen und KMU angepasst werden, um die Belastung für sie zu senken.

(17)Die Registrierung von Anlagen, in denen Kunststoffgranulat gehandhabt wird, und von Frachtführern, die dieses befördern, ist für die Rückverfolgbarkeit von Kunststoffgranulat, das in den verschiedenen Mitgliedstaaten gehandhabt und befördert wird, erforderlich, damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften wirksam überprüfen können.

(18)Um die Freisetzung von Kunststoffgranulat zu vermeiden, sollten die Wirtschaftsteilnehmer einen Risikobewertungsplan erstellen, umsetzen und auf dem neuesten Stand halten, in dem die Wahrscheinlichkeit für den Austritt und das Freisetzen von Kunststoffgranulat ermittelt wird und in dem insbesondere spezifische Ausrüstung und Verfahren zur Vermeidung, Eindämmung und Reinigung von freigesetztem Granulat dokumentiert werden, wobei die Größe der Anlage und der Umfang der Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.

(19)Damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen des Risikobewertungsplans überprüfen können, sollten die Wirtschaftsteilnehmer der zuständigen Behörde den von ihnen durchgeführten Risikobewertungsplan zusammen mit einer Konformitätserklärung vorlegen.

(20)Die Wirtschaftsteilnehmer sollten die Möglichkeit haben, die zu installierende spezielle Ausrüstung oder das durchzuführende Verfahren selbst zu wählen. Dennoch sollten die zuständigen Behörden bei der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften die Möglichkeit haben, von den Wirtschaftsteilnehmern zu verlangen, den Risikobewertungsplan zu ändern und sie aufzufordern, innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens eine der in dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, um eine angemessene Umsetzung der Anforderungen gemäß dieser Verordnung sicherzustellen.

(21)Um die Angemessenheit des für jede Anlage durchgeführten Risikobewertungsplans zu beurteilen, sollten die Wirtschaftsteilnehmer die pro Jahr in die Umwelt freigesetzte Menge an Kunststoffgranulat schätzen und zusammen mit der Gesamtmenge des gehandhabten Granulats dokumentieren. Um die Belastung der Wirtschaftsteilnehmer zu verringern, können die Informationen über geschätzte freigesetzte Mengen im Rahmen der Berichterstattungspflicht nach Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission verwendet werden.

(22)Aufgrund der Merkmale ihrer Tätigkeit sollten Frachtführer nicht zur Erstellung eines Risikobewertungsplans verpflichtet werden. Stattdessen sollten sie verpflichtet werden, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, Austritte und Freisetzungen zu vermeiden, einzudämmen und zu bekämpfen. Diese Maßnahmen sollten, vor allem während des Transportprozesses, von den zuständigen Behörden überprüft werden.

(23)Die erfolgreiche Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Freisetzungen von Kunststoffgranulat erfordert die uneingeschränkte Zusammenarbeit und das Engagement der Mitarbeiter von Wirtschaftsteilnehmern, EU-Frachtführern und Frachtführern aus Drittländern. Wirtschaftsteilnehmer und EU-Frachtführer sollten verpflichtet werden, ihr Personal entsprechend seiner spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu schulen, um sicherzustellen, dass es die Ausrüstung kennt und nutzen kann sowie in der Lage ist, die Verfahren anzuwenden, die zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erforderlich sind. Wirtschaftsteilnehmer und EU-Frachtführer sollten außerdem verpflichtet werden, die einschlägigen Maßnahmen zur Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu überwachen und zu dokumentieren, z. B. den Einbau neuer Auffangvorrichtungen. Gegebenenfalls sollten sie Abhilfemaßnahmen ergreifen, die erforderlichenfalls die Verbesserung der vorhandenen Ausrüstung und Verfahren umfassen.

(24)Mittlere und große Unternehmen, die Anlagen betreiben, in denen Kunststoffgranulat in Mengen von über 1 000 Tonnen gehandhabt wird, können ein höheres Risiko für die Freisetzung von Granulat in die Umwelt darstellen. Aus diesem Grund sollten diese Unternehmen verpflichtet werden, für jede Anlage zusätzliche Maßnahmen, wie eine jährliche interne Bewertung, durchzuführen und ein Schulungsprogramm aufzusetzen, das den spezifischen Schulungsbedarf und spezifische Modalitäten berücksichtigt. Darüber hinaus sollte für diese Unternehmen die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nachgewiesen werden, indem eine von Zertifizierungsstellen ausgestellte Bescheinigung angefordert und regelmäßig erneuert wird. Bei diesen Zertifizierungsstellen kann es sich entweder um eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle oder um einen Umweltgutachter handeln, der nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung 31 (EMAS) zur Überprüfung und Validierung zugelassen ist. Die Bescheinigung sollte einheitlich gestaltet werden, um einheitliche Informationen sicherzustellen.

(25)Kleinst- und kleine Unternehmen sowie mittlere und große Unternehmen, die Anlagen betreiben, in denen Kunststoffgranulat in einer Menge von unter 1 000 Tonnen gehandhabt wird, sollten zu einer Konformitätserklärung verpflichtet sein. Außerdem sollten sie genügend Zeit erhalten, um die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen.

(26)Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Einhaltung dieser Verordnung wirksamer zu überprüfen, sollten die Zertifizierungsstellen die zuständigen Behörden über das Ergebnis ihrer Bewertungen unterrichten. Ihre Bescheinigungen sollten der Bewertung der Einhaltung der Vorschriften durch die zuständigen Behörden nicht vorgreifen.

(27)Um im Register des EMAS registriert zu werden, müssen die Wirtschaftsteilnehmer die Umweltvorschriften, einschließlich dieser Verordnung, einhalten. Folglich sollte davon ausgegangen werden, dass Wirtschaftsteilnehmer, die in das Register des EMAS eingetragen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sofern ein Umweltgutachter überprüft hat, dass die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen in ihr Umweltmanagementsystem aufgenommen und umgesetzt wurden. Diese Wirtschaftsteilnehmer sollten daher bei der Erneuerung von Konformitätserklärungen und Risikobewertungen von der Zertifizierungs- und Meldepflicht gegenüber den zuständigen Behörden entbunden werden.

(28)Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen durch die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern überprüfen, wobei sie gegebenenfalls die im Rahmen der Zertifizierung oder in Konformitätserklärungen vorgelegten Feststellungen verwenden, die entweder auf Umweltinspektionen oder anderen Kontrollmaßnahmen nach einem risikobasierten Ansatz beruhen. Inspektionen sollten nach Möglichkeit mit den Inspektionen koordiniert werden, die nach anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind. Die zuständigen Behörden sollten der Kommission Informationen über die Durchführung dieser Verordnung übermitteln.

(29)Um die Auswirkungen etwaiger Freisetzungen so gering wie möglich zu halten, sollten der Wirtschaftsteilnehmer, der EU-Frachtführer oder der Frachtführer aus einem Drittland die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften wiederherzustellen. Die erforderlichen Korrekturmaßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem festgestellten Verstoß und seinen zu erwartenden schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt stehen. Stellen die zuständigen Behörden einen Verstoß gegen diese Verordnung fest, sollten sie den Wirtschaftsteilnehmer, den EU-Frachtführer oder den Frachtführer aus einem Drittland über den festgestellten Verstoß informieren und verlangen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften wiederherzustellen.

(30)Die zuständigen Behörden sollten über ein Mindestmaß an Inspektions- und Durchsetzungsbefugnissen verfügen, damit die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt werden kann, um untereinander schnell und wirksam zusammenzuarbeiten und um Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern von Verstößen gegen diese Verordnung abzuhalten. Diese Befugnisse sollten ausreichend sein, um den Durchsetzungsherausforderungen zu begegnen und um Wirtschaftsteilnehmer daran zu hindern, Lücken im Durchsetzungssystem durch einen Umzug in Mitgliedstaaten auszunutzen, deren zuständige Behörden womöglich nicht für die Bekämpfung rechtswidriger Praktiken ausgestattet sind.

(31)Es sollte den zuständigen Behörden möglich sein, alle Fakten und Umstände des Falls für die Zwecke ihrer Kontrolle als Beweismittel zu nutzen.

(32)Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Granulatlieferkette sollten die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Verpflichtungen einhalten, könnten jedoch bei der Einhaltung einiger der Verpflichtungen mit verhältnismäßig hohen Kosten und Schwierigkeiten konfrontiert werden. Die Kommission sollte die Wirtschaftsteilnehmer und Frachtführer dafür sensibilisieren, dass es von großer Bedeutung ist, die Freisetzung von Granulat zu vermeiden. Darüber hinaus sollte die Kommission Schulungsmaterial entwickeln, um sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen der Risikobewertung. Die Mitgliedstaaten sollten Zugang zu Informationen und Unterstützung in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen und der Anforderungen an die Risikobewertung gewähren. Was die Unterstützung der Mitgliedstaaten betrifft, könnte diese technische und finanzielle Unterstützung sowie spezielle Schulungen für KMU umfassen. Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen.

(33)Um eine gemeinsame Grundlage für die Schätzung der Freisetzung von Kunststoffgranulat in die Umwelt zu schaffen, ist eine standardisierte Methode erforderlich, die in einer harmonisierten, nach Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 festgelegten Norm angenommen wird.

(34)Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthält ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen.

(35)Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht und die Anforderungen wirksam durchgesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten ihre eigenen für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden benennen. In Fällen, in denen es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als eine benannte zuständige Behörde gibt, sollten die Mitgliedstaaten für eine enge Zusammenarbeit zwischen allen benannten zuständigen Behörden sorgen, um sicherzustellen, dass diese ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen.

(36)Um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden außerdem die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, zu denen auch die Durchführung von Inspektionen und Anhörungen gehört, wenn sie im Besitz einschlägiger Informationen sind, einschließlich begründeter Beschwerden Dritter, und sich auf diese stützen können. Dritte, die Beschwerden geltend machen, sollten in der Lage sein, ein ausreichendes Interesse nachzuweisen oder sich auf eine Rechtsverletzung zu berufen. 

(37)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass gegen alle von ihren zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 33 eingelegt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Ferner sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit, einschließlich natürlicher oder juristischer Personen, gemäß dieser Verordnung im Einklang mit den Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN Economic Commission for Europe – UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Übereinkommen von Aarhus) 34 eingegangen sind, Zugang zur Justiz erhält.

(38)Um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer wirksam von der Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung abgeschreckt werden, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und dafür sorgen, dass diese Vorschriften angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Um eine einheitlichere Anwendung der Sanktionen zu erleichtern, müssen gemeinsame Kriterien für die Festlegung der Art und Höhe der bei Verstößen zu verhängenden Sanktionen aufgestellt werden. Diese Kriterien sollten unter anderem die Art und Schwere des Verstoßes sowie den aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Nutzen berücksichtigen, um sicherzustellen, dass den Verantwortlichen dieser Nutzen vorenthalten wird.

(39)Bei der Festlegung von Sanktionen und Maßnahmen im Falle von Verstößen sollten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Geldbuße je nach Schwere des Verstoßes – auch bei wiederholten Verstößen – dem nichtkonformen Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer oder Frachtführer aus einem Drittland den sich aus der Nichteinhaltung der Verpflichtungen dieser Verordnung ergebenden wirtschaftlichen Nutzen entziehen sollte. Die Schwere des Verstoßes sollte das Hauptkriterium für die von den Durchsetzungsbehörden ergriffenen Maßnahmen sein. Der Höchstbetrag der Geldbußen sollte im Falle eines von einer juristischen Person begangenen Verstoßes mindestens 4 % des wirtschaftlichen Jahresumsatzes im betreffenden Mitgliedstaat ausmachen.

(40)Im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen diese Verordnung sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die betroffenen Personen gegenüber den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen und gegebenenfalls gegenüber den zuständigen Behörden Schadensersatz geltend machen und erwirken können. Solche Entschädigungsregelungen tragen dazu bei, die Ziele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und des Schutzes der menschlichen Gesundheit nach Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu verfolgen. Sie untermauern auch das Recht auf Leben, das Recht auf Unversehrtheit und das Recht auf Gesundheitsschutz nach den Artikeln 2, 3 und 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 47 der Charta. Darüber hinaus räumt die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 35 Privatparteien keinen Anspruch auf Schadensersatz infolge eines Umweltschadens oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens ein.

(41)Um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen ihre Rechte im Zusammenhang mit Gesundheitsschäden, die durch Verstöße gegen diese Verordnung verursacht wurden, durchsetzen können, und somit eine effizientere Durchsetzung der Verordnung zu ermöglichen, sollten Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen – einschließlich Verbraucherschutzorganisationen –, und die alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit die Befugnis erhalten, sich bei einem entsprechenden Beschluss der Mitgliedstaaten im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an Verfahren zu beteiligen, unbeschadet des nationalen Verfahrensrechts bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht. Vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität genießen die Mitgliedstaaten in der Regel Verfahrensautonomie, um bei Verstößen gegen das Unionsrecht wirksame Rechtsbehelfe bereitzustellen. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass es trotz der überwältigenden epidemiologischen Beweise für die negativen Auswirkungen der Umweltverschmutzung und insbesondere der Luftverschmutzung auf die Bevölkerung für die Opfer schwierig ist, unter den in den Mitgliedstaaten allgemein anwendbaren Verfahrensregeln hinsichtlich der Beweislast einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und dem Verstoß nachzuweisen. Daher ist es notwendig, die Beweislast für solche Situationen anzupassen. Wenn eine Person hinreichend belastbare Beweise vorlegen kann, die die Vermutung nahelegen, dass der Verstoß gegen diese Verordnung die Ursache des Schadens an der Gesundheit der betroffenen Person ist oder erheblich dazu beigetragen hat, sollte es dem Angeklagten obliegen, diese Vermutung zu widerlegen, damit er nicht haftbar gemacht wird.

(42)Um technische und wissenschaftliche Entwicklungen berücksichtigen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 36 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(43)Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen über die Umsetzung dieser Verordnung Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(44)Um Wirtschaftsteilnehmern, EU-Frachtführern und Frachtführern aus Drittländern genügend Zeit zu geben, sich an die Anforderungen dieser Verordnung anzupassen, sollte deren Anwendung aufgeschoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

 

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich 

(1)Diese Verordnung enthält Verpflichtungen für die Handhabung von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette zur Vermeidung von Freisetzungen.

(2)Diese Verordnung gilt für:

a)Wirtschaftsteilnehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr in der Union Kunststoffgranulat in Mengen von über 5 Tonnen gehandhabt haben;

b)EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern, die Kunststoffgranulat in der Union befördern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)„Kunststoffgranulat“ ist eine kleine Masse aus vorgeformtem polymerhaltigem Formmaterial mit relativ gleichmäßigen Abmessungen in einer bestimmten Charge, die als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Kunststofferzeugnissen verwendet wird;

b)„Austritt“ bezeichnet ein einmaliges Entweichen von Kunststoffgranulat nach der primären Eindämmung;

c)„Freisetzung“ bezeichnet ein einmaliges oder anhaltendes Entweichen von Kunststoffgranulat aus der Begrenzung der Anlage oder aus Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwagen oder Binnenschiffen, die Kunststoffgranulat befördern, in die Umwelt;

d)„Anlage“ bezeichnet alle Räumlichkeiten, Strukturen, Umgebungen oder Orte, in denen eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Handhabung von Kunststoffgranulat ausgeübt werden;

e)„Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder kontrolliert (teilweise oder vollständig) oder der – sofern im innerstaatlichen Recht vorgesehen – die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Anlage übertragen worden ist;

f)„EU-Frachtführer“ bezeichnet jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Kunststoffgranulat durch den Einsatz von Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwaggons oder Binnenschiffen befördert;

g)„Frachtführer aus einem Drittland“ bezeichnet jede in einem Drittland niedergelassene natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Kunststoffgranulat durch den Einsatz von Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwaggons oder Binnenschiffen in der Union befördert;

h)„Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen“ bezeichnet Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 37 ;

i)„großes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt;

j)„zuständige Behörde“ ist eine Behörde oder Stelle, die ein Mitgliedstaat zwecks Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen benannt hat;

k)„Zertifizierungsstelle“ bezeichnet:

i) eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung (EG) 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 oder jede sonstige Vereinigung oder Gruppe solcher Stellen, die nach der vorliegenden Verordnung akkreditiert ist;

ii) einen Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Absatz 20 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009;

l)„Konformitätsbewertung“ bezeichnet das Verfahren, aus dem hervorgeht, ob eine Anlage die geltenden Vorschriften dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage angenommenen delegierten Rechtsakte erfüllt.

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtungen

(1)Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern stellen sicher, dass Freisetzungen vermieden werden. Bei Freisetzungen ergreifen Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern unverzüglich Maßnahmen, um diese Freisetzungen zu beseitigen.

(2)Wirtschaftsteilnehmer und EU-Frachtführer unterrichten die zuständige Behörde in der von dieser festgelegten Weise über jede von ihnen betriebene Anlage bzw. über die Beförderung von Kunststoffgranulat.

(3)Wirtschaftsteilnehmer und EU-Frachtführer unterrichten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, über jede wesentliche Änderung ihrer Anlagen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Handhabung von Kunststoffgranulat, einschließlich der Schließung bestehenden Anlagen.

(4)Die zuständigen Behörden erstellen und führen ein öffentliches Register mit den Informationen, die sie nach den Absätzen 3 und 4 erhalten haben.

Artikel 4

Verpflichtungen in Bezug auf die Handhabung von Kunststoffgranulat

(1)Die Wirtschaftsteilnehmer ergreifen folgende Maßnahmen:

a)Erstellung eines Risikobewertungsplans für jede Anlage nach Anhang I unter Berücksichtigung der Art und Größe der Anlage sowie des Umfangs ihrer Tätigkeiten;

b)Installation der Ausrüstung und Durchführung der im Risikobewertungsplan nach Buchstabe a beschriebenen Verfahren;

c)Übermittlung des unter Buchstabe a genannten Risikobewertungsplans an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Anlage befindet, zusammen mit einer nach dem Muster in Anhang II ausgestellten Konformitätserklärung.

Die Wirtschaftsteilnehmer halten den Risikobewertungsplan auf dem neuesten Stand, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwachstellen, die aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Handhabung von Kunststoffgranulat festgestellt wurden, und stellen ihn den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung.

(2)Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um mittlere und große Unternehmen handelt und die Anlagen betreiben, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen von unter 1 000 Tonnen gehandhabt wurde, oder Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen, übermitteln der zuständigen Behörde alle fünf Jahre nach der letzten Meldung einen aktualisierten Risikobewertungsplan für jede Anlage sowie eine erneuerte Konformitätserklärung.

(3)Die zuständigen Behörden können die Wirtschaftsteilnehmer auffordern, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)die nach den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Risikobewertungspläne zu ändern, um sicherzustellen, dass Freisetzungen wirksam verhindert oder gegebenenfalls eingedämmt und beseitigt werden können und dass Anhang I eingehalten wird;

b)eine der in Anhang I aufgeführten Maßnahmen zeitnah durchzuführen.

(4)Die zuständigen Behörden erstellen, führen und aktualisieren ein Register, das die nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Risikobewertungspläne und Konformitätserklärungen enthält. Das Register wird auf einer Website veröffentlicht.

(5)EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern stellen sicher, dass die in Anhang III genannten Maßnahmen während des Be- und Entladens, der Beförderung, der Reinigung und der Wartung des Beförderungsmittels umgesetzt werden.

(6)Bei der Umsetzung der Maßnahmen des nach Anhang I erstellten Risikobewertungsplans durch einen Wirtschaftsteilnehmer und der in Anhang III festgelegten Maßnahmen durch EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern ergreifen diese Maßnahmen in folgender Reihenfolge:

a)Maßnahmen zur Vermeidung von Austritten;

b)Maßnahmen zur Eindämmung von Austritten, um zu vermeiden, dass diese freigesetzt werden;

c)Maßnahmen zur Reinigung nach einem Austritt oder einer Freisetzung.

(7)Wirtschaftsteilnehmer und EU-Frachtführer haben folgende Verpflichtungen:

a)Sicherstellung, dass ihre Mitarbeiter entsprechend ihren spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten geschult werden und dass sie die entsprechende Ausrüstung kennen und in der Lage sind, diese zu nutzen und die Verfahren anzuwenden, die zur Einhaltung dieser Verordnung festgelegt sind;

b)Dokumentation der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den im vorliegenden Artikel festgelegten Verpflichtungen nachzukommen;

c)Dokumentation der jährlich geschätzten Freisetzungsmengen und des Gesamtvolumens des gehandhabten Kunststoffgranulats.

Sechs Monate nach der Veröffentlichung der einschlägigen harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung schätzen die Wirtschaftsteilnehmer die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Freisetzungsmengen nach der in Artikel 13 genannten standardisierten Methode.

Wirtschaftsteilnehmer und EU-Frachtführer archivieren die in den Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren und stellen sie den zuständigen Behörden und gegebenenfalls den Zertifizierungsstellen auf Verlangen zur Verfügung.

(8)Schlägt eine Maßnahme zur Vermeidung, Eindämmung und Reinigung von Austritten und Freisetzungen fehl, ergreifen die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern so schnell wie möglich Abhilfemaßnahmen.

(9)Wirtschaftsteilnehmer, die keine Kleinst- oder kleinen Unternehmen sind und Anlagen betreiben, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen über 1 000 Tonnen gehandhabt wurde, führen für jede Anlage eine interne Bewertung durch, inwieweit die Anlage die Anforderungen des Risikobewertungsplans nach Anhang I erfüllt. Die interne Bewertung kann unter anderem folgende Themen einschließen:

a)die geschätzten Mengen und Ursachen von Freisetzungen:

b)Vermeidungs-, Eindämmungs- und Reinigungseinrichtungen und/oder Verfahren zur Vermeidung künftiger Freisetzungen und deren Wirksamkeit;

c)Gespräche mit dem Personal, Inspektionen der vorhandenen Ausrüstung und Verfahren sowie die Überprüfung der einschlägigen Unterlagen.

Artikel 5

Zertifizierung  

(1)Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] und danach alle drei Jahre weisen Wirtschaftsteilnehmer, die große Unternehmen betreiben, durch ein von einer Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat nach, dass jede Anlage, in der im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen von mehr als 1 000 Tonnen gehandhabt wurde, den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht.

(2)Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum = 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] und danach alle vier Jahre weisen Wirtschaftsteilnehmer, die mittlere Unternehmen betreiben, durch ein von einer Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat nach, dass jede Anlage, in der im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen von mehr als 1 000 Tonnen gehandhabt wurde, den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht.

(3)Die Zertifizierungsstellen führen Vor-Ort-Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass alle Maßnahmen, die in dem nach Anhang I umgesetzten Risikobewertungsplan enthalten sind, ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(4)Die Zertifikate müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a)sie müssen nach dem Muster in Anhang IV und in elektronischer Form ausgestellt werden;

b)sie müssen den Namen des Wirtschaftsteilnehmers, die im Zertifikat erfasste Anlage, das Datum der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und die Gültigkeitsdauer beinhalten;

c)sie müssen die Konformität im Zertifikat erfassten Anlage mit den Anforderungen in Anhang I bescheinigen.

(5)Die Zertifizierungsstellen übermitteln der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes:

a)ausgestellte Zertifikate;

b)ausgesetzte oder zurückgezogene Zertifikate;

c)Änderungen an Zertifikaten.

Die zuständigen Behörden erstellen und führen ein aktuelles Register der Zertifikate. Das Register wird auf einer Website veröffentlicht.

Artikel 6

Umweltmanagementsysteme

Wirtschaftsteilnehmer, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in das Register des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung aufgenommen wurden, sind von der Einhaltung der Meldepflicht nach Artikel 4 Absatz 2 und den Verpflichtungen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung befreit, sofern der Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Absatz 20 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 überprüft hat, dass die in Anhang I festgelegten Anforderungen in das Umweltmanagementsystem des Wirtschaftsteilnehmers aufgenommen und umgesetzt wurden.

Artikel 7

Akkreditierung von Zertifizierungsstellen

Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer i umfasst eine Bewertung der Einhaltung der folgenden Anforderungen:

a)Die Zertifizierungsstelle muss vom Wirtschaftsteilnehmer unabhängig sein.

b)Die Zertifizierungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertung zuständige Personal dürfen keinerlei Tätigkeiten ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität in Bezug auf die Zertifizierungstätigkeiten beeinträchtigen könnten.

c)Die Zertifizierungsstelle und ihr Personal führen ihre Tätigkeit mit der größtmöglichen professionellen Integrität und der erforderlichen technischen Kompetenz durch und dürfen keinerlei Druck oder Anreizen, einschließlich finanzieller Art, ausgesetzt sein, die ihr Urteil oder die Ergebnisse ihrer Zertifizierungstätigkeiten beeinflussen könnten.

d)Die Zertifizierungsstelle muss über die erforderlichen Fachkenntnisse, Ausrüstungen und Infrastrukturen verfügen, um die Konformitätsbewertung, für die sie akkreditiert wurde, durchzuführen.

e)Die Zertifizierungsstelle verfügt über ausreichend qualifiziertes und erfahrenes Personal, das für die Durchführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständig ist.

f)Das Personal einer Zertifizierungsstelle unterliegt der beruflichen Schweigepflicht in Bezug auf alle Informationen, die es bei der Durchführung der Konformitätsbewertungsaufgaben erhält.

g)Vergibt eine Zertifizierungsstelle bestimmte mit der Zertifizierung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so trägt sie die volle Verantwortung für die von den Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführten Aufgaben und bewertet und überwacht die Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihnen ausgeführten Arbeiten.

Artikel 8

Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften und Berichterstattung 

(1)Die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer oder Frachtführer aus Drittländern die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllen, und berücksichtigen dabei die Informationen, die in den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Konformitätserklärungen enthalten sind und von den Zertifizierungsstellen nach Artikel 5 Absatz 5 vorgelegt werden. Die zuständigen Behörden führen Umweltinspektionen und andere Prüfmaßnahmen nach einem risikobasierten Ansatz durch.

(2)Spätestens bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen = erster Tag des Monats vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht mit qualitativen und quantitativen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr vor. Die Informationen müssen Folgendes umfassen:

a)Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer je Unternehmensgröße gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und je Wirtschaftstätigkeit, ihrer Anlagen sowie Anzahl der EU-Frachtführer und ihrer Transportmittel für die Beförderung von Kunststoffgranulat;

b)Anzahl der nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 übermittelten Risikobewertungspläne, Konformitätserklärungen und der nach Artikel 5 Absatz 5 übermittelten Zertifikate,

c)Anzahl und Ergebnisse der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchgeführten Umweltinspektionen und sonstigen Prüfmaßnahmen sowie Anzahl der nach Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gemeldeten Vorfälle und Unfälle sowie die im Falle der Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen ergriffenen Maßnahmen.

(3)Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Format für die in Absatz 2 genannten Berichte. 

Artikel 9

Vorfälle und Unfälle

(1)Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG ergreifen die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern im Fall eines zufälligen oder unbeabsichtigten Freisetzens, das die menschliche Gesundheit oder die Umwelt erheblich beeinträchtigt, unverzüglich folgende Maßnahmen:

a)Inkenntnissetzen der zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet der Vorfall oder der Unfall eingetreten ist, mit Angabe der geschätzten freigesetzten Menge;

b)Maßnahmen, um die gesundheitlichen oder ökologischen Folgen zu begrenzen und weitere Vorfälle oder Unfälle zu vermeiden.

(2)Die zuständige Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet der Vorfall oder der Unfall eingetreten ist, verlangt erforderlichenfalls, dass die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer oder Frachtführer aus Drittländern geeignete ergänzende Maßnahmen ergreifen, um die gesundheitlichen oder ökologischen Folgen zu begrenzen und weitere Vorfälle oder Unfälle zu vermeiden.

(3)Bei einem Vorfall oder Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat informiert die zuständige Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet der Vorfall oder Unfall eingetreten ist, unmittelbar die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats.

Artikel 10

Nichteinhaltung der Vorschriften  

(1)Im Falle eines Verstoßes gegen die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften ergreifen Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern unverzüglich folgende Maßnahmen:

a)Inkenntnissetzen der zuständige Behörde;

b)erforderliche Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften so schnell wie möglich wiederherzustellen;

c)alle von der zuständigen Behörde als notwendig erachteten ergänzenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften wiederherzustellen.

(2)Stellt der Verstoß gegen die Vorschriften der vorliegenden Verordnung eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit dar oder drohen unmittelbar erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage aussetzen, bis die Einhaltung nach Absatz 1 Buchstaben b und c wiederhergestellt ist.

Artikel 11

Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden 

(1)Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung verantwortlich sind.

(2)Die Mitgliedstaaten übertragen ihren zuständigen Behörden die für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Inspektions- und Durchsetzungsbefugnisse.

(3)Die in Absatz 2 genannten Befugnisse umfassen zumindest Folgendes:

a)die Befugnis, Zugang zu allen relevanten Dokumenten, Daten oder Informationen in Bezug auf einen Verstoß gegen diese Verordnung in jeder Form oder jedem Format zu erhalten, unabhängig von ihrem Speichermedium oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, sowie die Befugnis, Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten;

b)die Befugnis, von jeder natürlichen oder juristischen Person zu verlangen, relevante Informationen, Daten oder Dokumente in jeder Form oder jedem Format, unabhängig von ihrem Speichermedium oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, vorzulegen, damit ermittelt werden kann, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorgelegen hat oder vorliegt, und zur Feststellung der Einzelheiten eines solchen Verstoßes;

c)die Befugnis, auf eigene Initiative eine Inspektion einzuleiten, um die Einstellung der Verstöße gegen diese Verordnung oder Untersagung solcher Praktiken zu bewirken;

d)die Befugnis zum Zugang zu den Anlagen.

(4)Die zuständigen Behörden können alle Informationen, Dokumente, Feststellungen, Aussagen oder jede andere Erkenntnis unabhängig von ihrem Format oder Speichermedium als Beweismittel für die Zwecke ihrer Umweltinspektionen oder sonstigen Prüfmaßnahmen verwenden.

(5)Gibt es mehr als eine zuständige Behörde in ihrem Hoheitsgebiet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Mechanismen für die Kommunikation und die Koordinierung geschaffen werden.

Artikel 12

Unterstützung bei der Einhaltung der Vorschriften

(1)Die Kommission entwickelt in Absprache mit den Vertretern der Wirtschaftsteilnehmer, Frachtführer und Zertifizierungsstellen, einschließlich der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Sensibilisierungs- und Schulungsmaterial für die ordnungsgemäße Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wirtschaftsteilnehmer und Frachtführer, insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, Zugang zu Informationen und Unterstützung in Bezug auf die Einhaltung dieser Verordnung erhalten.

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen kann die in Unterabsatz 1 genannte Beihilfe folgende Form haben:

a)finanzielle Unterstützung;

b)Zugang zu Finanzmitteln;

c)Fachschulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter;

d)organisatorische und technische Unterstützung.

(3)Die Mitgliedstaaten fördern Schulungsprogramme zur Weiterbildung des Personals der Zertifizierungsstellen.

Artikel 13

Standardisierte Methode

(1)Um der in Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Verpflichtung nachzukommen, wird für die Methode zur Schätzung der freigesetzten Mengen eine harmonisierte Norm nach den in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Verfahren entwickelt.

(2)Akzeptiert keine europäische Normungsorganisation den Auftrag für die Ausarbeitung einer harmonisierten Norm oder ist die Kommission der Auffassung, dass die vorgeschlagene Norm nicht den Anforderungen entspricht, die sie erfüllen soll, so legt die Kommission die in Absatz 1 genannte Methode im Wege eines Durchführungsrechtsakts fest.

Artikel 14

Umgang mit Beschwerden und Zugang zur Justiz

(1)Natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die nach nationalem Recht ein ausreichendes Interesse haben, oder Personen, die sich in ihren Rechten beeinträchtigt sehen, sind befugt, bei den zuständigen Behörden begründete Beschwerden einzureichen, wenn sie aufgrund objektiver Umstände der Auffassung sind, dass Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer oder Frachtführer aus Drittstaaten gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen.

Für die Zwecke des Absatzes 1 wird davon ausgegangen, dass Nichtregierungsorganisationen oder Organisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt oder der Verbraucher einsetzen und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein ausreichendes Interesse haben.

(2)Die zuständigen Behörden prüfen die in Absatz 1 genannte begründete Beschwerde und ergreifen zur Überprüfung dieser Beschwerde gegebenenfalls die erforderlichen Schritte, einschließlich Inspektionen bei der Person oder Organisation und deren Anhörung. Kommen die zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass eine Beschwerde begründet ist, ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 3.

(3)Die zuständigen Behörden unterrichten so schnell wie möglich die in Absatz 1 genannte Person oder Organisation, die die Beschwerde eingereicht hat, über ihre Entscheidung, der in der Beschwerde enthaltenen Aufforderung zum Tätigwerden nachzukommen oder diese zurückzuweisen, und begründen diese Entscheidung.

(4)Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass die verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausgeschöpft werden müssen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine in Absatz 1 genannte Person oder Organisation, die eine begründete Beschwerde einreicht, Zugang zu einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen öffentlichen Stelle hat, die befugt ist, die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung bezüglich dieser Beschwerde sowie sämtliche unter diese Verordnung fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der zuständigen Behörde zu prüfen. Diese Überprüfungsverfahren müssen fair, gerecht und zeitnah durchgeführt werden, kostenlos bzw. nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein und angemessene und wirksame Rechtsbehelfe, gegebenenfalls auch Unterlassungsanordnungen, vorsehen.

(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach diesem Artikel zugänglich gemacht werden.

Artikel 15

Sanktionen

(1)Unbeschadet der Verpflichtungen, denen sie nach der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 39 unterliegen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Sicherstellung der Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen Geldstrafen, die proportional zu dem Umsatz der juristischen Person bzw. dem Einkommen der natürlichen Person sind, die den Verstoß begangen hat. Die Höhe der Geldbußen wird so berechnet, dass sie der für die Verstöße verantwortlichen Person den aus den Verstößen gezogenen wirtschaftlichen Nutzen wirksam entzieht. Die Höhe der Geldbußen wird bei wiederholten Verstößen stufenweise angehoben. Im Falle eines von einer juristischen Person begangenen Verstoßes beträgt der Höchstbetrag dieser Geldbußen mindestens 4 % des im Geschäftsjahr vor der Verhängung der Geldbuße erzielten Jahresumsatzes des Wirtschaftsteilnehmers in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den nach diesem Artikel verhängten Sanktionen, soweit anwendbar, folgende Aspekte gebührend berücksichtigt werden:

a)Art, Schwere und Ausmaß des Verstoßes;

a)Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;

a)die von dem Verstoß betroffene Bevölkerung oder Umwelt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Verstoßes auf das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen;

d) die finanzielle Situation des Wirtschaftsteilnehmers, EU-Frachtführers oder Frachtführers aus einem Drittland, der für den Verstoß verantwortlich gemacht wird.

Artikel 16

Entschädigung

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffenen Personen im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen diese Verordnung das Recht haben, gegenüber den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen und gegebenenfalls gegenüber den für den Verstoß zuständigen Behörden Schadensersatz geltend zu machen und zu erwirken. 

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen und alle im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen erfüllen, als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit die Befugnis erhalten, die betroffenen Personen vor Gericht zu vertreten und Sammelklagen auf Schadensersatz einzureichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Anspruch aufgrund eines Verstoßes, der zu einer Schädigung geführt hat, von den betroffenen Personen und den in diesem Absatz genannten Nichtregierungsorganisationen nicht zweimal geltend gemacht werden kann. 

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen nicht auf eine Weise ausgestaltet sind und angewendet werden, die die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes nach Absatz 1 unmöglich oder übermäßig schwierig macht.

(4)Wird der in Absatz 1 genannte Schadensersatzanspruch durch Nachweise gestützt, aus denen ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß vermutet werden kann, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beweislast dafür, dass der Verstoß den Schaden nicht verursacht oder zu ihm beigetragen hat, bei der für den Verstoß verantwortlichen Person liegt. 

(5)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen nach Absatz 1 nicht kürzer ist als fünf Jahre. Diese Frist beginnt nicht vor der Einstellung des Verstoßes und bevor die den Anspruch auf Schadensersatz erhebende Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß nach Absatz 1 Schaden genommen hat.

Artikel 17

Änderungen der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV zwecks Berücksichtigung technischer Fortschritte und wissenschaftlicher Entwicklungen zu erlassen.

Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission:

a)die Erfahrungen mit der Erfüllung der in den Artikeln 4 und 5 genannten Verpflichtungen:

a)einschlägige internationale Standards;

a)die Besonderheiten der einzelnen Wirtschaftszweige;

d)die besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen.

 

Artikel 18 

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 17 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen = erster Tag des Monats, der dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgt] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 19

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 

Die Verordnung gilt ab dem [Amt für Veröffentlichung: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. Artikel 3 Absatz 1 gilt jedoch ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft (COM(2018) 28 final).
(2)     Scientific opinion on the environmental and health risks of microplastic pollution , April 2019.
(3)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).
(4)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Der europäische Grüne Deal ( COM(2019) 640 ).
(5)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle, EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“, COM(2021) 400 final.
(6)    Verordnung (EU) der Kommission zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel (C(2023) 6419 final).
(7)    Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).
(8)    Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(9)    Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
(10)    Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(11)    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(12)     Recommendation 2021/06 on the reduction of plastic pellet loss into the marine environment , 2021.
(13)    Vorschlag der EU an das UNEP im Hinblick auf die zweite Sitzung des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses über ein internationales rechtsverbindliches Instrument zur Umweltverschmutzung durch Kunststoffe (INC-2).
(14)    SEC.
(15)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften.
(16)    Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1).
(17)    ABl. C … vom …, S. …. .
(18)    ABl. C … vom …, S. …. .
(19)     Scientific opinion on the environmental and health risks of microplastic pollution , April 2019.
(20)    COM(2018) 28 final.
(21)    COM(2020) 98 final von 2020.
(22)    COM(2021) 400 final.
(23)    Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission vom 25. September 2023 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 67).
(24)

    OSPAR Recommendation 2021/06 on the reduction of plastic pellet loss into the marine environment .

(25)    UNEP, The EU’s Pre-session Submission ahead of Second Session of Intergovernmental Negotiating Committee to develop an international legally binding instrument on plastic pollution, 2023.
(26)    Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(27)    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(28)    https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/pol_bref_0807.pdf
(29)    Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26).
(30)    Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(31)    Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(32)    Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(33)    ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391: ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391. 
(34)    https://unece.org/environment-policy/public-participation/aarhus-convention/text
(35)    Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).
(36)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(37)    Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(38)    Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(39)    Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
Top

Brüssel, den 16.10.2023

COM(2023) 645 final

ANHÄNGE

zum Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik

{SEC(2023) 346 final} - {SWD(2023) 330 final} - {SWD(2023) 332 final} - {SWD(2023) 333 final}


ANHANG I

RISIKOBEWERTUNGSPLAN FÜR ANLAGEN

Der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Risikobewertungsplan enthält folgende Elemente:

(1)einen Plan des Standorts,

(2)die Orte, an denen Granulat innerhalb der Anlagegrenzen austreten oder freigesetzt werden kann, unter Angabe von Orten mit hohem und geringem Risiko,

(3)die Handhabungsvorgänge, bei denen Granulat innerhalb der Standortgrenzen austreten oder freigesetzt werden kann, unter Angabe von Vorgängen mit hohem und geringem Risiko,

(4)eine Schätzung der Mengen ausgetretenen oder freigesetzten Granulats an den identifizierten Orten und für die identifizierten Vorgänge,

(5)eine Aufstellung der Tätigkeiten, über die die Anlage eine Kontrollbefugnis ausüben könnte, einschließlich Zulieferer, Unterauftragnehmer und Lagereinrichtungen außerhalb des Standorts,

(6)die Festlegung spezifischer Zuständigkeiten eines Mitarbeiters für die Erfassung, Untersuchung und Weiterverfolgung von Austritten oder Freisetzungen, einschließlich der Meldung an die zuständigen Behörden nach Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 9 Absatz 1,

(7)eine Beschreibung der vorhandenen Ausrüstung, um Austritte und Freisetzungen zu vermeiden, einzudämmen und das verschüttete oder freigesetzte Material zu beseitigen.

Die Wirtschaftsteilnehmer erwägen unter Berücksichtigung der Art und Größe ihrer Anlage sowie des Umfangs ihrer Tätigkeiten mindestens Folgendes:

(a)Zur Vermeidung: Vakuumdichtungen an Schläuchen und Rohrleitungen; reiß- und stoßfeste Verpackungen, die dem Abbau in aquatischen Umgebungen standhalten können; Ausrüstung zur Schaffung sicherer Anschlussstücke mit sekundären Barrieren; Ladesysteme, die sicherstellen sollen, dass Übertragungsleitungen nach dem Be- und Entladen vollständig entleert werden können; versiegelte Behälter oder externe Silos zur Lagerung von Granulat; automatisierte Transportsysteme für Granulat;

(b)Zur Eindämmung: Auffangvorrichtungen rund um die Be- und Entladebereiche; Industriestaubsauger und Handwerkzeuge zur sofortigen Reinigung; interne und externe Abflussabdeckungen, Regenwasserableitungs- oder Filtersysteme zur Bewältigung von nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Hochwasser- oder Sturmereignissen; eine Kläranlage;

(c)Zur Reinigung: Industriestaubsauger für den Gebrauch in Innen- und Außenbereichen; speziell geeignete Behälter für rückgewonnenes Granulat, die abgedeckt, gekennzeichnet und gesichert sind, um weitere Austritte und Freisetzungen zu verhindern; Handwerkzeuge (z. B. Besen, Kehrblech und Handfeger, Eimer, Reparaturklebebänder); verstärkte Sammelsäcke.

(8)eine Beschreibung der Verfahren zur Vermeidung, Eindämmung und Reinigung von ausgetretenem und freigesetztem Kunststoffgranulat. 

Die Wirtschaftsteilnehmer erwägen unter Berücksichtigung der Art und Größe ihrer Anlage sowie des Umfangs ihrer Tätigkeiten mindestens Folgendes:

(a)Zur Vermeidung: Höchstmengen für Granulat, das in speziellen Verpackungen befördert wird (Granulat muss z. B.in 25-kg-Säcken verpackt und versiegelt werden, darüber hinaus darf höchstens eine Tonne pro Palette verladen werden); regelmäßige Inspektion und Wartung von Verpackungen, Behältern und Lagereinrichtungen; Verwendung von Auffangwannen unter den Übertragungsstellen und für das Be- und Entladen; klare Protokolle für das Öffnen, Beladen, Verschließen und Versiegeln von Behältern zu Beginn und am Ende des Ladevorgangs; physische Prüfung und Überwachung der Wirksamkeit der Vermeidungsverfahren;

(b)Zur Eindämmung: regelmäßige Inspektion, Reinigung und Wartung von Auffangeinrichtungen; regelmäßige Inspektion, Reinigung und Wartung von Abflussabdeckungen, Regenwasserableitungs- oder Filtersystemen; regelmäßige Inspektion und Reinigung von Fahrzeugen, die das Gelände verlassen und/oder in dieses einfahren, sowie der Abwasseranlagen und der Zäune, die den Standort begrenzen und sich gegebenenfalls in öffentlich zugänglichen Bereichen befinden; sofortiger Austausch oder Reparatur von undichtem Verpackungsmaterial; Kontrollen beschädigter und entsorgter Verpackungen oder Behälter auf Restgranulat vor der Entsorgung oder der Reparatur; Wartung der Kläranlage;

(c)Zur Reinigung: verschüttetes Kunststoffgranulat wird sofort, spätestens aber nach Beendigung des Arbeitsvorgangs, beseitigt, um Freisetzungen in die Umwelt zu vermeiden, und in einem dafür vorgesehenen Behälter gesammelt. Wenn möglich, wird verschüttetes Kunststoffgranulat zur Reduzierung der Verschwendung als Rohstoff wiederverwendet. Wenn verschüttetes Kunststoffgranulat nicht als Rohstoff wiederverwendet werden kann, wird es nach den Abfallvorschriften gesammelt und entsorgt.

(9)Zusätzlich zu den unter den Nummern 1 bis 8 beschriebenen Elementen müssen Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um mittlere oder Großunternehmen handelt und die Anlagen betreiben, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in einer Größenordnung von mehr als 1 000 Tonnen gehandhabt wurde, folgende Maßnahmen ergreifen:

(a)Beschreibung der Elemente, die mindestens einmal jährlich in formellen Managementsitzungen zu überprüfen sind, einschließlich der geschätzten Menge und der Ursachen von Freisetzungen, sowie Beschreibung der eingesetzten Ausrüstung und Verfahren zur Vermeidung, Abmilderung und Reinigung sowie deren Wirksamkeit;

(b)Einführung eines Sensibilisierungs- und Schulungsprogramms, das sich an den spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter orientiert, und die Vermeidung, Eindämmung und Reinigung, die Installation, Verwendung und Wartung von Ausrüstung, Durchführungsverfahren sowie die Überwachung und Meldung von Granulatfreisetzungen behandelt;

(c)Festlegung von Verfahren für die Unterrichtung von Fahrern, Lieferanten und Unterauftragnehmern über die einschlägigen Verfahren zur Vermeidung, Eindämmung und Reinigung von ausgetretenem und freigesetztem Kunststoffgranulat.



ANHANG II

FORMULAR FÜR DIE KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

....................................................................................................................................... (Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers)

erklärt auf seine alleinige Verantwortung, dass die Handhabung von Kunststoffgranulat in der Anlage in ............................................................................... (Anschrift) mit der Registrierungsnummer (sofern verfügbar) ……………. alle Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik erfüllt.

Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung bestätige ich, dass die beigefügte Risikobewertung vom …………. (Datum) umgesetzt wurde.

…………., den …/…/20….

Unterschrift

ANHANG III

MAẞNAHMEN FÜR EU-FRACHTFÜHRER UND FRACHTFÜHRER AUS DRITTLÄNDERN

Von EU-Frachtführern und Frachtführern aus Drittländern zu ergreifende Maßnahmen und mitzuführende Ausrüstung:

(1)Zur Vermeidung: Überprüfung während und nach dem Be- und Entladen, dass das Kunststoffgranulat vor dem Verlassen der Be- und Entladestelle ordnungsgemäß von der Außenseite des Transportmittels entfernt wurde; klare Kommunikation über die Anforderungen an die Verladung; Vermeidung von Leckagen auch während der Beförderung, z. B. durch technisch geeignete Transportmittel und ‑behälter, gegebenenfalls ergänzt durch geeignete Versiegelung; Gewährleistung, dass z. B. an Gabelstaplern/hydraulischen Geräten Schutzabdeckungen verwendet werden, um die Beschädigung von Verpackungen zu verhindern; regelmäßige Reinigung der Laderäume und Transportbehälter, um die Freisetzung von ausgetretenem Granulat zu minimieren; Sichtprüfung der Öffnungen und der Intaktheit der Laderäume vor und soweit möglich während der Fahrt, auch in multimodalen Terminals, Eisenbahnterminals, Binnen- und Seehäfen;

(2)Zur Eindämmung und Reinigung: soweit möglich, Reparatur beschädigter Verpackungen (z. B. unter Verwendung von Sperren, Abdeckungen und Klebeband) und Eindämmung des restlichen Granulats im Laderaum; Sammlung des freigesetzten Granulats in geschlossenen Behältern oder Säcken zur ordnungsgemäßen Entsorgung; bei Transporten von Granulat in Schüttgutbehältern: Öffnung des unteren Auslauftrichters des Silotanks erst nach Einfahrt in den Reinigungsraum; Austauschen des Containersacks (Container-Liner) nur in geeigneten und nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, in denen Austritte eingedämmt werden können; Benachrichtigung der Behörden, wie internationale und nationale Notfallbehörden, oder gegebenenfalls der Umweltbehörden des Mitgliedstaats, in dem eine Freisetzung stattgefunden hat;

(3)Ausrüstung an Bord: mindestens ein tragbares Beleuchtungsgerät, Handwerkzeuge (z. B. Besen, Kehrblech und Handfeger, Eimer, Reparaturklebebänder usw.); geschlossene Sammelbehälter/verstärkte Sammelsäcke.

ANHANG IV

FORMULAR FÜR DIE KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG

............................................................... ............................................................... ......... (Name)

mit der Registrierungsnummer ................................................................................................

akkreditiert für den Bereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (NACE-Code)

erklärt nach Überprüfung der Anlage des Wirtschaftsteilnehmers …………………. (Name) mit Sitz in …………………. (Anschrift) und der Registrierungsnummer (falls vorhanden) ………………………………………………………………………...,

dass die Anlage alle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik festgelegten Anforderungen erfüllt.

Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung wird bestätigt, dass

– die Überprüfung in völliger Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. […], einschließlich Vor-Ort-Kontrollen am ……… (Datum), durchgeführt wurde,

– das Ergebnis der Überprüfung bestätigt, dass keine Nachweise für die Nichteinhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen nach Verordnung (EU) Nr. […] vorliegen.

………, den …/…/20…

Unterschrift

Top