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Document 52023PC0092

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses über die Einsetzung eines Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit zu vertreten ist

COM/2023/92 final

Brüssel, den 23.2.2023

COM(2023) 92 final

2023/0043(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses über die Einsetzung eines Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem mit dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen 1 andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses über die Einsetzung eines spezialisierten Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit zu vertreten ist.

Kontext des Vorschlags

1.1.Das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits

Das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (im Folgenden „Abkommen“) zielt darauf ab, die bilateralen Beziehungen der Vertragsparteien zu stärken, die sich verpflichten, umfassende Dialoge zu führen, und die weitere Zusammenarbeit in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern. Das Abkommen ist am 1. März 2018 in Kraft getreten.

1.2.Der Gemischte Ausschuss EU-Philippinen

Der Gemischte Ausschuss nimmt die in Artikel 48 des Abkommens genannten Aufgaben wahr. Er setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien des Abkommens zusammen und überwacht die Durchführung des Abkommens. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Gemischte Ausschuss kann auch im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien geeignete Empfehlungen aussprechen.

Gemäß Artikel 48 Absatz 3 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss spezialisierte Unterausschüsse einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten unterstützen. Der Gemischte Ausschuss legt die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Ausschüsse oder Gremien sowie deren Arbeitsweise fest. Die EU und die Philippinen haben ihr Interesse an der Einsetzung eines spezialisierten Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit bekundet.

1.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemischten Ausschusses

Es wird vorgeschlagen, dass der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 48 Absatz 3 des Abkommens einen Beschluss über die Einsetzung eines Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit, einschließlich der Annahme von dessen Mandat (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“), annimmt.

Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist die Einsetzung eines spezialisierten Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit, die den Gemischten Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen soll. Der Gemischte Ausschuss fasst im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien seine Beschlüsse und gibt Empfehlungen ab. Nach Artikel 8 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses kann der Gemischte Ausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse verabschieden oder Empfehlungen abgeben, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

2.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Mit diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird der Standpunkt festgelegt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Einsetzung eines spezialisierten Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit und die Festlegung seines Mandats zu vertreten ist. Die EU und die Philippinen haben ihr Interesse an der Einsetzung eines spezialisierten Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit bekundet.

Der vorgeschlagene Standpunkt der Union beruht auf dem Entwurf eines Rechtsakts des Gemischten Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates beigefügt ist.

3.Rechtsgrundlage

3.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

3.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 2 .

3.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Gemischte Ausschuss ist ein durch das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits eingesetztes Gremium.

Der Rechtsakt, den der Gemischte Ausschuss annehmen soll, stellt einen rechtswirksamen Akt dar, da der von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Artikel 48 Absatz 3 des Abkommens gefasste Beschluss die Einsetzung eines Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit ermöglicht.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

3.2.Materielle Rechtsgrundlage

3.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt. Der vorgeschlagene Beschluss betrifft die Arbeitsweise der auf der Grundlage des Partnerschaftsabkommens eingesetzten internationalen Gremien. Daher ist der Bereich, in den der geplante Beschluss fällt, im Lichte des Partnerschaftsabkommens insgesamt zu bestimmen 3 .

3.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Das Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und den Philippinen wurde auf der Grundlage der Artikel 207 und 209 AEUV als materielle Rechtsgrundlage geschlossen 4 . Hauptziel des vorgeschlagenen Beschlusses ist die Einsetzung eines Unterausschusses auf der Grundlage des Abkommens, der für Fragen des Seeverkehrs zuständig ist. Artikel 27 des Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und den Philippinen sieht eine Zusammenarbeit in den Bereichen Arbeit auf See, allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich Sicherheit am Arbeitsplatz und menschenwürdige Arbeitsbedingungen, vor, während in Artikel 38 desselben Abkommens Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen des Seeverkehrs festgelegt sind. Der vorrangige Bereich ist daher der Seeverkehr. Die entsprechende Rechtsgrundlage des AEUV ist Artikel 100 Absatz 2 AEUV.

Da mit der Einsetzung des genannten Unterausschusses zwei Ziele verfolgt werden sollen, nämlich die Förderung der Ziele des Abkommens im Allgemeinen, wie auch, spezifischer, der Schaffung eines Forums für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Seeverkehrs, ist der vorgesehene Rechtsakt gleichzeitig auf ein ganze Reihe von Zielen ausgerichtet. Es ist daher rechtlich gerechtfertigt, ausnahmsweise die verschiedenen entsprechenden Rechtsgrundlagen als materielle Rechtsgrundlagen aufzunehmen. Es handelt sich um die Rechtsgrundlagen, auf denen das Abkommen insgesamt geschlossen wurde (Artikel 207 und 209 AEUV), in Verbindung mit der für die Zusammenarbeit im Seeverkehr erforderlichen Rechtsgrundlage (Artikel 100 Absatz 2 AEUV). Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss folgende Bestimmungen: Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und Artikel 209 AEUV.

3.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlagen des vorgeschlagenen Beschlusses sollten Artikel 100 Absatz 2 AEUV und die Artikel 207 und 209 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2023/0043 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses über die Einsetzung eines Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/2414 des Rates vom 25. September 2017 geschlossen und trat am 1. März 2018 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 48 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der die Durchführung des Abkommens überwacht. Gemäß Artikel 48 Absatz 3 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss spezialisierte Unterausschüsse einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten unterstützen. Der Gemischte Ausschuss legt die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Unterausschüsse oder Gremien sowie deren Arbeitsweise fest. Die EU und die Philippinen haben ihr Interesse an der Einsetzung eines Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit bekundet, um einen gezielten Dialog über alle Aspekte der maritimen Zusammenarbeit zwischen der EU und den Philippinen zu erleichtern.

(3)Im schriftlichen Verfahren verabschiedet der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung einen Beschluss über die Einsetzung des Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit und die Annahme von dessen Mandat.

(4)Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, sollte der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union im anstehenden schriftlichen Verfahren des Gemischten Ausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Rechtsakts des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss als Anhang beigefügt ist.

(2) Geringfügigen Änderungen des Entwurfs eines Rechtsakts des Gemischten Ausschusses können die Vertreter der Union ohne weiteren Beschluss des Rates zustimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 343 vom 22.12.2017, S. 3.
(2)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(3)    Urteil des Gerichtshofes vom 4. September 2018, Kommission/Französische Republik, C-244/17, ECLI:EU:C:2018:662, Rn. 40.
(4)    Beschluss 2017/2414/EU des Rates vom 25. September 2017 über den Abschluss – im Namen der Union – des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (ABl. L 343 vom 22.12.2017, S. 1).
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Brüssel, den 23.2.2023

COM(2023) 92 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses über die Einsetzung eines Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit zu vertreten ist


ANHANG

Beschluss Nr. [1]/2023 des Gemischten Ausschusses EU-Philippinen zur Einsetzung des Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit und zur Annahme des jeweiligen Mandats

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-PHILIPPINEN —

gestützt auf das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/2414 des Rates vom 25. September 2017 1 geschlossen und trat am 1. März 2018 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 48 Absatz 3 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss spezialisierte Unterausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten unterstützen können, und er kann beschließen, andere spezialisierte Unterausschüsse (wie den Unterausschuss für maritime Zusammenarbeit) oder Gremien einzurichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Pflichten unterstützen. Er hat ferner die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien festzulegen.

(3)Um Diskussionen auf Expertenebene zu wichtigen Fragen in den Bereichen zu ermöglichen, in denen das Abkommen vorläufig angewandt wird, können Unterausschüsse eingesetzt werden.

(4)Der Gemischte Ausschuss hat mit seinem Beschluss Nr. 2 [2020/02] vom 28. Januar 2020 eine Liste von Unterausschüssen erstellt und ihre Mandate angenommen.

(5) Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können sowohl die Liste der Unterausschüsse als auch deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche geändert werden.

(6)Nach Artikel 8 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses kann der Gemischte Ausschuss Beschlüsse im schriftlichen Verfahren verabschieden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

(7)Die Einrichtung eines neuen spezialisierten Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit würde einen gezielten Dialog über alle Aspekte der maritimen Zusammenarbeit zwischen der EU und den Philippinen erleichtern und die wirksame Umsetzung der Programme für die maritime Zusammenarbeit zwischen den Philippinen und der EU fördern.

(8)Das Mandat gemäß Anhang B des Beschlusses Nr. 2 [2020/02] des Gemischten Ausschusses vom 28. Januar 2020 sollte ab seiner Einsetzung auch für den Unterausschuss für maritime Zusammenarbeit gelten.

(9)Damit dieser Unterausschuss seine Arbeit rechtzeitig aufnehmen kann, muss der vorliegende Beschluss im schriftlichen Verfahren erlassen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

(1) Es wird ein Unterausschuss für Entwicklungszusammenarbeit eingesetzt.

(2) Die Liste der Unterausschüsse in Anhang A des Beschlusses Nr. 2 [2020/02] des Gemeinsamen Ausschusses vom 28. Januar 2020 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

(3) Nach dessen Einsetzung sollte auch für den Unterausschuss für maritime Zusammenarbeit das Mandat gemäß Anhang B des Beschlusses Nr. 2 [2020/02] des Gemischten Ausschusses vom 28. Januar 2020 gelten.

Geschehen zu...

Im Namen des Gemischten Ausschusses EU-Philippinen

Der Vorsitz

Anhang

Gemischter Ausschuss EU-Philippinen

Spezialisierte Unterausschüsse

Unterausschuss für Entwicklungszusammenarbeit

Unterausschuss für Handel, Investitionen und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Unterausschuss für gute Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte

Unterausschuss für maritime Zusammenarbeit

(1)    ABl. L 343 vom 22.12.2017, S. 1.
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