This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52013PC0090
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the mobilisation of the European Globalisation Adjustment Fund in accordance with point 28 of the Interinstitutional Agreement of 17 May 2006 between the European Parliament, the Council and the Commission on budgetary discipline and sound financial management (application EGF/2012/023 IT/Antonio Merloni SpA from Italy)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/023 IT/Antonio Merloni SpA, Italien)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/023 IT/Antonio Merloni SpA, Italien)
/* COM/2013/090 final - 2013/ () */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/023 IT/Antonio Merloni SpA, Italien) /* COM/2013/090 final - 2013/ () */
BEGRÜNDUNG Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom
17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in der Nummer 28 die
Möglichkeit vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen
Höchstbetrag von 500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen
der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF sind
in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung[2]
niedergelegt. Am 29. Dezember 2011 stellte Italien den
Antrag EGF/2011/023 IT/Antonio Merloni auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF
wegen Entlassungen beim italienischen Unternehmen Antonio Merloni S.p.A. Nach eingehender Prüfung dieses Antrags
gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen
Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind. ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE Eckdaten: || EGF-Aktenzeichen || EGF/2011/023 Mitgliedstaat || Italien Artikel 2 || Buchstabe a Hauptunternehmen || Antonio Merloni S.p.A. Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller || 0 Bezugszeitraum || 23.8.2011 – 23.12.2011 Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen || 29.3.2012 Datum der Antragstellung || 29.12.2011 Entlassungen im Bezugszeitraum || 1 517 Entlassungen vor und nach dem Bezugszeitraum || 0 Zu berücksichtigende Entlassungen insgesamt || 1 517 Entlassene Arbeitskräfte, für die eine Unterstützung vorgesehen ist || 1 517 Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 7 451 972 Kosten für die Durchführung des EGF[3] (EUR) || 298 000 Kosten für die Durchführung des EGF (%) || 3,84 Gesamtkosten (EUR) || 7 749 972 EGF-Beitrag in EUR (65 %) || 5 037 482 1. Der Antrag wurde der
Kommission am 29. Dezember 2011 vorgelegt und bis zum 4. September
2012 durch zusätzliche Informationen ergänzt. 2. Der Antrag erfüllt die
EGF-Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 1927/2006 und wurde innerhalb der in Artikel 5 dieser
Verordnung vorgesehenen Frist von zehn Wochen eingereicht. Zusammenhang zwischen den Entlassungen
und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge
der Globalisierung oder der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise 3. Zur Begründung des
Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und der globalen Finanz- und
Wirtschaftskrise führt Italien aus, dass der Markt für Haushaltsgeräte
erheblich unter der Krise gelitten hat. Die vorliegenden Daten[4] bestätigen einen erheblichen Rückgang bei der Fertigung von
Haushaltsgeräten, der vor allem auf einen Einbruch der Ausfuhren – insbesondere
in die Vereinigten Staaten (‑30,5 % im Jahr 2009 gegenüber 2008) und
nach Japan (‑11,40 % im gleichen Zeitraum) – zurückzuführen ist. Die
Produktion von Haushaltsgeräten schrumpfte in der EU-27 drei Jahre in Folge
(2007 bis 2009, jeweils gegenüber dem Vorjahr), und eine leichte Erholung war
erst im Jahr 2010 zu verzeichnen. Fertigung
von Haushaltsgeräten – Industrieproduktionsindex
(Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Prozent) || 2006 || 2007 || 2008 || 2009 || 2010 EU-27 || 5,5 || -3,1 || -8,8 || -17,6 || 1,2 Italien || 4,0 || -1,4 || -13,8 || -24,2 || -6,3 Quelle: Eurostat 4. Die Produktionszahlen für
Italien lassen den gleichen negativen Trend wie beim EU‑27‑Durchschnitt
erkennen; die Ausfuhren sind jedoch stärker zurückgegangen als im EU‑27‑Durchschnitt.
So sanken 2009 die Ausfuhren in die Vereinigten Staaten um 44,59 % und
nach Japan um 29,87% gegenüber dem Vorjahr. Auch 2010 hielt der Abwärtstrend
bei italienischen Haushaltsgeräten weiter an. 5. Um ihren Marktanteil
angesichts der Konkurrenz aus Billiglohnländern wie China und der Türkei zu
halten, änderte die Antonio Merloni S.p.A., fünftgrößter Hersteller von
Haushaltsgeräten in der EU im Jahr 2002, ihre Verkaufsstrategie und begann 2006
damit, ihre Produkte direkt unter eigenen Markennamen zu vertreiben. Mit der
globalen Finanz- und Wirtschaftskrise geriet das Unternehmen in finanzielle
Schwierigkeiten, die sich durch die plötzliche Verschärfung der
Zugangsbedingungen für Kredite weiter verschlimmerten. Im Jahr 2007 war Antonio
Merloni bei einem Jahresumsatz von knapp 900 Mio. EUR mit Schulden und
Verbindlichkeiten in Höhe von rund 500 Mio. EUR belastet. Der Rückgang der
Produktion analog zum Abwärtstrend auf europäischer Ebene führte in Kombination
mit den finanziellen Zwängen dazu, dass die Antonio Merloni S.p.A. beim
Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung einen Antrag auf Sonderverwaltung
für Großunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten stellte und schließlich
ihre Geschäftstätigkeit einstellte. Insgesamt wurden 2217 Arbeitskräfte
entlassen; 700 davon wurden von der QA Group S.p.A. übernommen. Dieser Antrag
betrifft somit die 1517 Arbeitskräfte, die infolge der Schließung der Antonio
Merloni S.p.A. arbeitslos wurden. 6. In ihrer Bewertung des
Antrags EGF/2009/010 LT/Snaigė ist die Kommission bereits auf die
Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise auf Hersteller von
Haushaltsgeräten eingegangen. Nachweis der Zahl der Entlassungen und
Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe a 7. Italien beantragt eine
Intervention nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006, wonach mindestens 500 Entlassungen in einem
Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten
erforderlich sind; dazu werden auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei
Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern gezählt. 8. Der Antrag betrifft 1517
Entlassungen bei der Antonio Merloni S.p.A. im viermonatigen Bezugszeitraum vom
23. August 2011 bis 23. Dezember 2011. Alle Entlassungen wurden gemäß
Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 ermittelt. Die Kommission hat die gemäß Artikel 2
Absatz 2 dritter Gedankenstrich erforderliche Bestätigung erhalten, dass
dies die tatsächliche Anzahl der vorgenommenen Entlassungen ist. Erläuterung des unvorhergesehenen
Charakters der Entlassungen 9. Die italienischen Behörden
machen geltend, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise zu einem plötzlichen
Zusammenbruch der Weltwirtschaft mit erheblichen Auswirkungen auf zahlreiche
Branchen geführt hat. Für die Hersteller von Haushaltsgeräten war die Rezession
mit der plötzlichen Verschärfung der Zugangsbedingungen für Kredite und einem
dramatischen Auftragsrückgang in der jüngeren Vergangenheit beispiellos.
Infolge der Krise hat sich die wirtschaftliche Lage seit 2008 nicht wie in den
vorangegangenen Jahren entwickelt. Die Schließung der Antonio Merloni S.p.A.
und die Entlassungen waren somit nicht vorhersehbar und hätten auch nicht ohne
weiteres verhindert werden können. Benennung der Unternehmen, die Entlassungen
vornehmen, sowie der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte 10. Der Antrag bezieht sich auf
1517 Entlassungen bei der Antonio Merloni S.p.A. Alle diese Arbeitskräfte sind
für Maßnahmen mit EGF-Kofinanzierung vorgesehen. 11. Aufschlüsselung der zu
unterstützenden Arbeitskräfte: Gruppe || Anzahl || Prozent Männer || 1 063 || 70,07 Frauen || 454 || 29,93 EU-Bürger/-innen || 1 450 || 95,58 Nicht-EU-Bürger/-innen || 67 || 4,42 15-24 Jahre || 0 || 0,00 25-54 Jahre || 1 322 || 87,15 55-64 Jahre || 193 || 12,72 > 64 Jahre || 2 || 0,13 12. 71 der zu unterstützenden
Arbeitskräfte haben eine Behinderung oder langfristige Gesundheitsprobleme. 13. Aufschlüsselung nach
Berufsgruppen: Gruppe || Anzahl || Prozent Leitendes Verwaltungspersonal und Manager || 8 || 0,53 Akademische Berufe || 14 || 0,92 Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe || 23 || 1,52 Bürokräfte, kaufmännische Angestellte || 50 || 3,30 Handwerks- und verwandte Berufe || 72 || 4,75 Anlagen- und Maschinenbediener sowie Montierer || 1 308 || 86,22 Hilfsarbeitskräfte || 42 || 2,76 14. Italien hat bestätigt, dass im
Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 eine Politik
der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Nichtdiskriminierung
angewandt wurde und weiterhin in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF
und insbesondere beim Zugang zum EGF angewandt wird. Beschreibung des betreffenden Gebiets,
seiner Behörden und anderer Beteiligter 15. Von den Entlassungen betroffen
sind die Regionen Marken und Umbrien, insbesondere die Provinzen Ancona und
Perugia, wo sich die Produktionsstätten der Antonio Merloni S.p.A. befanden. 16. In beiden Provinzen ist die
Zahl der dort aktiven Unternehmen infolge der weltweiten Wirtschafts- und
Finanzkrise zurückgegangen. Zudem ist eine schrittweise Tertiärisierung zu
Lasten von Landwirtschaft, Handel und Industrie zu beobachten. In Ancona ging
die Zahl landwirtschaftlicher Betriebe um 1,2 % zurück; ihr Anteil an der
Gesamtzahl der aktiven Unternehmen beträgt nun 18,8 %. Das verarbeitende
Gewerbe blieb verhältnismäßig stabil, während die Zahl der Unternehmen im
Handel leicht anstieg (+0,3 %). Damit machen Handelsunternehmen
mittlerweile 26,4 % der Gesamtzahl der Unternehmen in der Provinz aus,
allerdings liegt dieser Anteil unter dem nationalen Durchschnitt von
27,2 %. Alle diese Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2010 im Vergleich zum
Vorjahr. In Perugia ging die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe im gleichen
Zeitraum um 0,9 % zurück, ihr Anteil an den gesamten aktiven Unternehmen
in der Provinz beträgt jedoch immer noch 22,6 %. Das verarbeitende Gewerbe war
ebenfalls leicht rückläufig (-0,6 %), während die Zahl der Unternehmen im
Handelssektor zunahm (+1,1 %) und nun 23,4 % der Gesamtzahl der
Unternehmen entspricht. Wie in Ancona liegt der Anteil der Handelsunternehmen
an der Gesamtzahl der Unternehmen der Provinz jedoch mit 23,4 % unter dem
nationalen Durchschnitt. 17. Die wichtigsten
Interessenvertreter sind die Regionen Umbrien und Marken sowie insbesondere die
Behörden von Perugia und Ancona und die Gewerkschaften FIM-CISL[5], FIOM-CGIL[6], UILM-UIL[7], UGL Metalmeccanici[8] und RSU[9]. Erwartete Auswirkungen der Entlassungen
auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage 18. In den Jahren vor der Krise
lag die Arbeitslosenquote in den Provinzen Ancona und Perugia unter dem
nationalen Durchschnitt. 2009 stieg die Arbeitslosenquote im Vergleich zum
Vorjahr um 40 %, während sie 2010 in Perugia stabil blieb und in Ancona
zurückging, was jedoch eher auf das Absinken der Erwerbsquote als auf einen
Beschäftigungszuwachs zurückzuführen ist. Im Jahr 2009 verringerte sich das
regionale BIP gegenüber dem Vorjahr um rund 3 %, und der Umsatz der
Industrie schrumpfte in der Region Marken um 14,6 % und in Umbrien um
16,4 %. Diese Entwicklung führte dazu, dass die Zahl der Stunden, für die
die Entgeltersatzleistung CIG[10] in Anspruch genommen wurde, im verarbeitenden Gewerbe in der Region
Marken um 368 % und in Umbrien um 444 % in die Höhe schnellte. Durch
die 1517 Entlassungen bei der Antonio Merloni S.p.A., die Gegenstand dieses
Antrags sind, hat sich die Lage weiter verschärft. Koordiniertes Paket der zu
finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür
geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit
Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden 19. Alle nachstehenden Maßnahmen
bilden zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur
Wiedereingliederung der Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt: –
Berufsberatung: Hierbei
werden strukturierte Gespräche geführt und zielgerichtete Instrumente
(z. B. Qualifikationsanalyse oder Beschäftigungsfähigkeitsprofil)
eingesetzt, um zu ermitteln, in welchen Bereichen die Arbeitskräfte ihre
Fähigkeiten verbessern können, und um sie bei der Festlegung ihrer beruflichen
Ziele zu unterstützen. –
Unterstützung bei der Arbeitsuche: Dies umfasst die Entwicklung einer personalisierten Strategie für die
Darstellung der eigenen Person und Aktivitäten zur Arbeitsuche. Die
Arbeitskräfte werden bei Bewerbungen auf Stellen bei interessierten Unternehmen
sowie während des Auswahlverfahrens unterstützt, ggf. mit spezifischen, auf die
Stellenangebote bei den relevanten Unternehmen abgestimmten Schulungen. –
Förderung unternehmerischer Initiative: Betreuung und Unterstützung für entlassene Arbeitskräfte mit
Geschäftsideen bei der Planung einer unternehmerischen Tätigkeit. –
Berufsbildung und Weiterqualifizierung: Die entlassenen Arbeitskräfte erhalten für ihren weiteren Bildungsweg
einen Berufsbildungsgutschein im Wert von durchschnittlich 1300 EUR.
Eingelöst werden kann der Gutschein entweder in einer qualifizierten
Berufsbildungseinrichtung oder in einem Unternehmen, in dem die betreffende
Person nach ihrer Einstellung umgeschult wird oder eine Ausbildung am
Arbeitsplatz erhält. Der Gutschein ist eng an die mit der Arbeitskraft
vereinbarte Wiedereingliederungsstrategie gebunden. –
Orientierung für Arbeitskräfte über 50: Arbeitskräfte über 50 Jahre erhalten spezielle Unterstützung,
damit sie auf dem Arbeitsmarkt bleiben. –
Beihilfen für die Arbeitsuche: Für jeden Tag der Teilnahme an den EGF-Maßnahmen erhalten die
Arbeitskräfte eine Beihilfe, die dem Tagessatz der italienischen
Entgeltersatzleistung „CIGS“ entspricht. –
Beihilfe für die Einstellung: Diese Leistung erleichtert die unbefristete Wiedereinstellung der
entlassenen Arbeitskräfte bei anderen Unternehmen. Arbeitgeber, die stark
benachteiligte und schlecht ausgebildete Arbeitskräfte einstellen, erhalten den
verhältnismäßig hohen Betrag von 5000 EUR pro Person. Dieser dient als
Ausgleich für die Investitionen des neuen Arbeitgebers in die Umschulung und
Vorbereitung der Arbeitskräfte auf die neuen Aufgaben. –
Beitrag zu Fahrtkosten:
Die an den Maßnahmen teilnehmenden Arbeitskräfte erhalten bis zu 300 EUR
als Beitrag zu ihren Fahrtkosten, wenn der Ort, in den sie für die Maßnahmen
pendeln müssen, weiter als 25 km entfernt liegt. –
Umzugskostenbeihilfe:
Arbeitskräfte, die ihren Wohnort wechseln müssen, weil sie anderwärts einen
Arbeitsplatz gefunden haben, erhalten zur Deckung der umzugsbedingten Kosten
eine Mobilitätspauschale von 5000 EUR. Die Beihilfe wird gegen Vorlage von
Nachweisen für die Ausgaben als einmaliger Beitrag gezahlt. 20. Die im Antrag aufgeführten
Kosten für die Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 betreffen Vorbereitungsarbeiten, Verwaltungsaufgaben und Kontrolltätigkeiten
sowie Informations- und Werbemaßnahmen. 21. Die von den italienischen
Behörden vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive
Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die
italienischen Behörden veranschlagen die Gesamtkosten mit
7 749 972 EUR, davon 7 451 972 EUR für
personalisierte Dienstleistungen und 298 000 EUR (= 3,84 %
der Gesamtkosten) für die Durchführung des EGF. Insgesamt wird ein Finanzbeitrag
des EGF in Höhe von 5 037 482 EUR (65 % der Gesamtkosten)
beantragt. Maßnahmen || Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Veranschlagte Kosten je zu unterstützende Arbeitskraft (EUR) || Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (EUR) Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) Berufsberatung (Orientamento professionale) || 1 517 || 36 || 54 612 Unterstützung bei der Arbeitsuche (Assistenza alla ricerca attiva) || 1 517 || 180 || 273 060 Förderung unternehmerischer Initiative (Assistenza all'autoimprenditorialità) || 280 || 240 || 67 200 Berufsbildung und Weiterqualifizierung (Voucher formativo) || 1 011 || 1 300 || 1 314 300 Orientierung für Arbeitskräfte über 50 (Misure spechifiche di stimolo per lavoratori muri) || 280 || 210 || 58 800 Beihilfen für die Arbeitsuche (Indennità per la ricerca attiva) || 1 517 || 2 000 || 3 034 000 Beihilfe für die Einstellung (Bonus assunzionali) || 400 || 5 000 || 2 000 000 Beitrag zu Fahrtkosten (Contributo per la mobilità formativa) || 500 || 300 || 150 000 Umzugskostenbeihilfe (Bonus per la mobilità territoriale) || 100 || 5 000 || 500 000 Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen || || 7 451 972 Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) Vorbereitungsmaßnahmen || || 30 000 Verwaltungsmaßnahmen || || 125 000 Informations- und Werbemaßnahmen || || 36 000 Kontrolltätigkeiten || || 107 000 Zwischensumme für die Durchführung des EGF || || 298 000 Veranschlagte Gesamtkosten || || 7 749 972 EGF-Beitrag (65 % der Gesamtkosten) || || 5 037 482 22. Italien bestätigt, dass die
oben beschriebenen Maßnahmen mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds
finanziert werden, komplementär sind. Nach Angaben der italienischen Behörden
werden Doppelfinanzierungen durch eine ständige Abstimmung zwischen den
institutionellen Akteuren ausgeschlossen, die für die Planung und Verwaltung
der finanziellen Ressourcen der Strukturfonds und des EGF zuständig sind. Datum oder Daten, ab dem/denen
personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen
wurden oder geplant sind 23. Italien begann am
29. März 2012 zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den
personalisierten Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein
Finanzbeitrag des EGF beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des
Zeitraums, in dem eine Unterstützung durch den EGF möglich ist. Verfahren für die Anhörung der
Sozialpartner 24. Die Möglichkeit der Nutzung
einer EGF-Förderung wurde in den Accordo di Programma aufgenommen – eine
2010 vom Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und den Regionen
Emilia-Romagna, Marken und Umbrien unterzeichnete Vereinbarung, die
anschließend von den Sozialpartnern gebilligt wurde. Im November 2011 fand eine
Anhörung der Sozialpartner zum koordinierten Paket der vom EGF kofinanzierten
Maßnahmen statt. Zudem wird die Durchführung der EGF-Maßnahmen von der
Koordinationsgruppe für den Accordo di Programma überwacht. 25. Die italienischen Behörden
haben bestätigt, dass die nationalen und EU-Rechtsvorschriften über
Massenentlassungen eingehalten wurden. Informationen über Maßnahmen, die
aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen
obligatorisch sind 26. Zu den Kriterien nach
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der
italienischen Behörden folgende Angaben: · Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle
von Maßnahmen tritt, für die die Unternehmen aufgrund der nationalen
Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen verantwortlich sind; · es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne Arbeitskräfte
unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren
dienen; · es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen
keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten erhalten. Verwaltungs- und Kontrollsysteme 27. Italien hat der Kommission
mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag des EGF von den gleichen Stellen wie der
Europäische Sozialfonds verwaltet und kontrolliert wird. Die Regionen Marken
und Umbrien werden als zwischengeschaltete Stellen für die Verwaltungsbehörde
fungieren. Finanzierung 28. Auf der Grundlage des Antrags
Italiens wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte
Paket personalisierter Dienstleistungen (Kosten für die Durchführung des EGF
eingeschlossen) mit 5 037 482 EUR, d. h. 65 % der
Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle
Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Italiens. 29. Unter Berücksichtigung des
nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
maximal möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit,
Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben
genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des
Finanzrahmens einzusetzen. 30. Unter Berücksichtigung des
vorgeschlagenen Finanzbeitrags bleibt mehr als ein Viertel des jährlichen
Höchstbetrags des EGF zur Deckung des in den letzten vier Monaten des Jahres
auftretenden Bedarfs verfügbar, wie in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung
(EG) Nr. 1927/2006 gefordert. 31. Mit der Vorlage dieses
Vorschlags zur Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß
Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die
Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer
Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die
Kommission ersucht dasjenige der beiden Organe der Haushaltsbehörde, das zuerst
auf einer angemessenen politischen Ebene eine Einigung über den Vorschlag zur
Inanspruchnahme des Fonds erzielt, das andere Organ und die Kommission über
seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile der
Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung einzuberufen. 32. Gleichzeitig unterbreitet die
Kommission, wie unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
17. Mai 2006 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung,
mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2013
eingesetzt werden. Quellen von Mitteln für Zahlungen 33. Die Mittel aus der
EGF-Haushaltslinie werden zur Deckung des für den vorliegenden Antrag
benötigten Betrags von 5 037 482 EUR herangezogen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin
und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/023 IT/Antonio
Merloni SpA, Italien) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament,
dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche
Haushaltsführung[11],
insbesondere auf Nummer 28, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung[12],
insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[13], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die
infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der
Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen
bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. (2) Der Anwendungsbereich des EGF
wurde für ab dem 1. Mai 2009 und bis zum 30. Dezember 2011
gestellte Anträge erweitert und beinhaltet nun auch die Unterstützung von
Arbeitnehmern, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und
Wirtschaftskrise entlassen worden sind. (3) Die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur
jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden
kann. (4) Italien hat am
29. Dezember 2011 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF
wegen Entlassungen beim Unternehmen Antonio Merloni S.p.A. gestellt und diesen
Antrag bis zum 4. September 2012 durch zusätzliche Informationen
ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des
Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von
5 037 482 EUR bereitzustellen. (5) Der EGF sollte folglich in
Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von Italien
eingereichten Antrag bereitzustellen – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 wird der Europäische Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der
Betrag von 5 037 482 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und
Zahlungen bereitgestellt werden kann. Artikel 2 Dieser Beschluss
wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin [1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [3] Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. [4] Eurostat, EU-27-Handel nach SITC-Produktgruppen seit
1988. [5] Federazione Italiana Metalmeccanici – Confederazione
Italiana Sindacato Lavoratori. [6] Federazione Impiegati Operai Metallurgici. [7] Unione Italiana Lavoratori Metalmeccanici –
Confederazione Generale Italiana del Lavoro. [8] Unione Generale del Lavoro Metalmeccanici. [9] Rappresentanza Sindacale Unitaria. [10] CIG ist eine im italienischen Recht verankerte
Unterstützungsregelung. Sie sieht vor, dass Arbeitskräfte, die der Arbeitgeber vorübergehend
nicht oder nicht mit voller Stundenzahl beschäftigen kann, Ausgleichsleistungen
vom nationalen Sozialversicherungsträger Istituto Nazionale della Previdenza
(INPS) erhalten. [11] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [12] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [13] ABl. C […] vom […],
S. […].